Grundbuchordnung - GBO | § 45
Grundbuchordnung - GBO | § 45
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.
(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang nachsteht.
(3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein Rangverhältnis nicht besteht oder das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
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published on 01/02/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 49/00 vom 1. Februar 2001 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ------------------------------------ GBO §§ 1, 13 Abs. 2 und 3; ZPO §§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 a) Die Vorschri
published on 21/01/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.
Der Geschäftswert wird auf 54,75 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1G
published on 20/02/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 179/13 vom 20. Februar 2014 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 879 Abs. 3; GBO § 45 Abs. 3 Trägt das Grundbuchamt das Rangverhältnis unter mehreren in das Grundbuc
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