Grundbuchordnung - GBO | § 26

Grundbuchordnung - GBO | § 26
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Soll die Übertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.

(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Belastung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die Übertragung oder Belastung einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.

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published on 13/12/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 2. Februar 2016 aufgehoben. Gründe I. Die in Gütergemeinschaft verheirateten Eheleute B. waren i
published on 14/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Grundbuchamt - vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen. II. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 920.325 €. Gründe
published on 04/04/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 14. Januar 2014 aufgehoben. Gründe I. Im Wohnungsgrundbuch ist an erster Rangstelle eine Grundsc
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