Grundbuchordnung - GBO | § 30

Grundbuchordnung - GBO | § 30
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

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(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
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published on 24/11/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 20. Juli 2017 aufgehoben. Gründe I. Der Beteiligte ist einer der Söhne von H
published on 06/04/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2015 aufgehoben. Gründe
published on 02/09/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 147/15 Beschluss vom 2.9.2015 ST-6021-8 AG Rosenheim - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) L. - Antragstell
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Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 117/15 Beschluss vom 4.8.2015 AG Augsburg - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: ... wegen Grundbuchberichtigung
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung...