Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

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Grundbuchordnung - GBO | § 137 Form elektronischer Dokumente


(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

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17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Nov. 2017 - 34 Wx 315/17

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 20. Juli 2017 aufgehoben. Gründe I. Der Beteiligte ist einer der Söhne von H

Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Apr. 2016 - 34 Wx 426/15

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2015 aufgehoben. Gründe

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Sept. 2015 - 34 Wx 147/15

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 147/15 Beschluss vom 2.9.2015 ST-6021-8 AG Rosenheim - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) L. - Antragstell

Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - 34 Wx 117/15

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 117/15 Beschluss vom 4.8.2015 AG Augsburg - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: ... wegen Grundbuchberichtigung

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Dez. 2016 - 34 Wx 392/16

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 2. Juni 2016 abgeändert. II. Das Eintragungshindernis kann dem Grundbuchamt gegenüber

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - 34 Wx 252/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 20. Mai 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € fes

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Aug. 2016 - 34 Wx 106/16

bei uns veröffentlicht am 12.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 18. Februar 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 153.387 €

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juni 2017 - 34 Wx 421/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juli 2014 - 34 Wx 240/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 22. April 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils zu 1/2 (Nr. 1a) an dem im

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juni 2014 - 34 Wx 172/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 14. März 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Feb. 2015 - 34 Wx 408/14

bei uns veröffentlicht am 02.02.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 29. Juli 2014 aufgehoben, soweit sie Eintragungshindernisse für den Vollzug der Urkunde des Notars N. M. vom 5. Januar 2010

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. März 2014 - 34 Wx 512/13

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. November 2013 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag vom 17. Oktober 2013 (Eingang beim Grundbuchamt am

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Feb. 2014 - 34 Wx 372/13

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Freyung - Grundbuchamt - vom 20. August 2013 insoweit aufgehoben, als der Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 abgewiesen wird. II. Das Gr

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - V ZB 30/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/14 vom 26. Februar 2015 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr.

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Mai 2014 - 12 Wx 72/13

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtgerichts ... - Grundbuchamts - Stendal vom 11. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung über den Berichtigu

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Apr. 2014 - 2 Wx 91/14

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 10.03.2014 wird die Anordnung gemäß Ziff. 2. der Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - F vom 00.00.0000 – X0000B-0 - aufgehoben. 1 G r ü n d e : 2I. 3Die Beteiligte zu

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 18. Apr. 2012 - 5 W 43/12 - 21

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. Januar 2012 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 708,06 Euro festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung...