Grundbuchordnung - GBO | § 18
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

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Artikel schreiben5 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 24 StromNZV.
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Zivilrecht: Zum dinglichen Vorkaufsrecht
Grundbuchrecht: Nachweis der Geschäftsfähigkeit im Grundbuchverfahren
Gesellschaftsrecht: Zur Vertretungsbefugnis bei Komplementär-GmbH nach Liquidation
UK-Insolvenz: Entscheidungsbefugt über das Begehren des englischen Treuhänders („trustee“) über die Eintragung in das Grundbuch ist das Insolvenzgericht.

Referenzen - Gesetze | § 24 StromNZV
§ 24 StromNZV zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
Grundbuchverfügung - GBVfg | § 24a
Grundbuchordnung - GBO | § 15
Grundbuchordnung - GBO | § 17
