Grundbuchordnung - GBO | § 21
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis
Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.
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21/02/2014 16:05
Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenberechtigten Grundstückseigentümers auf die Überbaurente in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt ist unzulässig.
SubjectsGrundstücksrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, w
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12/12/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 120/13 vom 12. Dezember 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 9; BGB § 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenber
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