(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.

(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

2 Artikel zitieren .

Gesellschaftsrecht: Zur Vertretungsbefugnis bei Komplementär-GmbH nach Liquidation

25.08.2016

Der Geschäftsführer einer GmbH & Co KG ist in der Phase der Liquidation der Gesellschaft zur alleinigen Vertretung nur berechtigt, wenn die GmbH durch Beschluss zur alleinigen Liquidatorin bestellt wurde.

ZPO: Teilurteil nach Prozessunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung ist zulässig

25.01.2012

wenn sich die Gefahr der Widersprüchlichkeit zu einer späteren Entscheidung über den nicht aufgenommenen Teil nicht ausschließen lässt-BGH vom 30.11.11-Az:XII ZR 170/06
Zivilprozessrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 21 Bescheinigungen


(1) Die Notare sind zuständig, 1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtser

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2010 - V ZB 167/09

bei uns veröffentlicht am 11.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 167/09 vom 11. Februar 2010 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2011 - XII ZR 170/06

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL XII ZR 170/06 Verkündet am: 30. November 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Nov. 2015 - 34 Wx 331/15

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg -Grundbuchamt - vom 25. September 2015 aufgehoben. Gründe I. Am 15.4.2015 wurde im Grundbuch die Abtretung einer Grundschu

Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Sept. 2015 - 34 Wx 293/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Urkunden je vom 4.8.2014 räumte die Beteiligte

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - 34 Wx 187/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 187/14 Beschluss vom 14.10.2015 AG Passau - Grundbuchamt 34. Zivilsenat In der Grundbuchsache Beteiligte: B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin Ve

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. März 2015 - 34 Wx 467/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg Grundbuchamt - vom 21. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. März 2014 - 15 W 381/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - - Grundbuchamt - Ansbach vom 22.1.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.957.000 EUR festgesetzt.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2016 - V ZB 177/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 177/15 vom 22. September 2016 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3; GBO § 34 a) Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsm

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. März 2016 - I-3 Wx 54/16

bei uns veröffentlicht am 30.03.2016

Tenor Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Geschäftswert: 5.000,-- €. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Beteiligte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 2015 gegründet. Zur notariellen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Jan. 2016 - I-3 Wx 21/15

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. bis 3. zurückgewiesen. Geschäftswert: 96.735,-- Euro. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes, bei dem es sich um eine Landw

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Dez. 2015 - I-3 Wx 243/15

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor Die Zwischenverfügung wird aufgehoben. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf von Flingern Blatt 16698 und Blatt 16811 eingetragenen Wohnungs- und Teileigentumsrechtes, das mit d

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Juli 2014 - 15 W 189/14

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. 1G r ü n d e : 2I. 3In den o.g. Grundbüchern ist die Beteiligte zu 1) jeweils als Eigentümerin eingetragen. Mit ‚Abspaltungs- und Übernahmevertrag‘ vom 09.04.2013 (Anlage zur Urkunde Nr. ###

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 17. März 2014 - 12 Wx 33/13

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bernburg - Grundbuchamt - vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 4. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstand

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Nov. 2013 - I-3 Wx 170/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2013

Tenor Die Zwischenverfügung vom 08. Aug. 2013 wird aufgehoben. Geschäftswert: 100.000 €. 1G r ü n d e 2I. 3Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 31. Mai 2013 bestellte der Beteiligte zu 2. als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Be

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Apr. 2011 - 11 Wx 128/10

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Grundbuchamtes Mannheim vom 24. November 2010 - IV GRG 2243/2010 GB (…) - wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahre

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Apr. 2011 - 11 Wx 127/10

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Grundbuchamtes Mannheim vom 02. Dezember 2010 - GRG 2726/2010 Mannheim GB (…) - wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Nov. 2010 - 3 W 177/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2010

Tenor Der Beschluss des Grundbuchamts vom 4. November 2010 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen die beantragte Eintragung vorzunehmen. Gründe I. 1 Mit Vertrag des Verfahrensbevollmächtigten Notars vom 27. August 2010 (UR.Nr. .

Landgericht Saarbrücken Beschluss, 03. Feb. 2010 - 5 T 653/09

bei uns veröffentlicht am 03.02.2010

Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gründe I. Als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes ist in der ersten Abteilung des Grundbuchs

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 08. Okt. 2009 - 3 W 83/08

bei uns veröffentlicht am 08.10.2009

Tenor Das Verfahren der weiteren Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Gründe 1 Die Antragstellerin – eine Kommanditgesellschaft mit einer privat limited company des englischen Rechts als Kompl

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Jan. 2007 - 8 W 223/06

bei uns veröffentlicht am 09.01.2007

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2005, Az. 1 T 4/04 (früher: 1 T 103/03) wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstell

Referenzen

(1) Die Notare sind zuständig, 1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche...