Grundbuchordnung - GBO | § 34

Grundbuchordnung - GBO | § 34
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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19/01/2017 12:07

Der Nachweis einer Vollmachtskette erfolgt durch notarielle Beglaubigung sämtlicher Einzelschritte.
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(1) Die Notare sind zuständig, 1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtser
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published on 09/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schwandorf vom 09.08.2016, Az. PU 3...-5..., P. Blatt 5..., wird aufgehoben. Gründe I. Mit Schreiben vom 12.01.2016 beantragte der Bevollmächtigt
published on 22/09/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 177/15 vom 22. September 2016 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3; GBO § 34 a) Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsm
published on 30/03/2016 00:00

Tenor Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Geschäftswert: 5.000,-- €. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Beteiligte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 2015 gegründet. Zur notariellen
published on 10/03/2016 00:00

Tenor Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Beteiligten zu 1) und 2) sind jeweils hälftige Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks. In Abteilung III ist unter laufender Nr. 1 eine Buchgrundschuld zugunsten d
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