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Rechtsfragen

Sozialrecht

Widerspruchsfrist, Gerichtskostenfreiheit, Bürgergeld, Sperrzeit und Schwerbehinderung — die zentralen Normen des SGG und SGB.

Welche Frist gilt für Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid im Sozialrecht?

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Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Auch die Klage vor dem Sozialgericht ist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben.

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

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Widerspruchsfrist gegen Sozialbescheid berechnen ↗

Fallen für Versicherte und Leistungsempfänger vor dem Sozialgericht Gerichtskosten an?

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Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 183 S. 1 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich der Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Damit werden von diesem Personenkreis keine Gerichtskosten erhoben.

Einschlägige Norm

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Ab welchem Grad der Behinderung gilt ein Mensch als schwerbehindert?

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Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Personen mit einem Grad von wenigstens 30 und weniger als 50 können nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt werden.

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Wann tritt beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein?

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Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III insbesondere vor, wenn die Arbeitslosen das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben haben. Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III).

Einschlägige Normen

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Aufhebungsvertrag: Sperrzeit-Risiko-Check (§ 159 SGB III) ↗

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II?

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Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

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Wie lange wird Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung wegen derselben Krankheit gezahlt?

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Versicherte erhalten Krankengeld nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht verlängert.

Einschlägige Norm

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Krankengeld-Höchstdauer-Rechner (§ 48 SGB V) ↗