Vertragsrecht: Kein Anspruch des Auftraggebers auf Nachweise über Sozialversicherungsbeiträge

bei uns veröffentlicht am30.10.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 14 AEntG. Eine vertragliche Nebenpflicht zur Vorlage derartiger Unterlagen kann sich nur ausnahmsweise aus Treu und Glauben ergeben.
Der Auftraggeber von Bauleistungen hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer ihm Bescheinigungen zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihm oder seinen Nachunternehmern auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vorlegt. 

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Rechtsstreit hin. In dem Fall hatte der Auftraggeber einen Teil seiner Zahlungen zurückgehalten, weil er den Nachweis nicht erhalten hatte. Zu Unrecht, entschied das OLG und verurteilte ihn zur Zahlung der ausstehenden Beträge. Ein Anspruch auf Vorlage der Bescheinigungen bestehe nicht. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Eine vertragliche Nebenpflicht zur Vorlage derartiger Unterlagen kann sich nur ausnahmsweise ergeben. Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Naumburg, Urteil vom 24.1.2014 (Az.: 10 U 7/13):

Der Auftraggeber von Bauleistungen hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer ihm Bescheinigungen zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihm oder seinen Subunternehmern auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vorlegt.


Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer nach Grund und Höhe unstreitigen Werklohnforderung in Anspruch. Die Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf ihrer Auffassung nach nicht vollständig vorgelegte Bescheinigungen/Nachweise zur Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Verpflichtungen.

Die Beklagte hat die Klägerin mit der Ausführung von Innenputzarbeiten in einer Schule in L. beauftragt. Hauptauftraggeberin war die Stadt L. Deren Vertragsbedingungen, welche sich im Einzelnen aus dem Auftragsschreiben vom 13.08.2010 ergeben, hat sie auch im Verhältnis zur Klägerin vereinbart. Ferner sind die als Anlage B 6 vorgelegte „Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer zur Einhaltung der tarif-vertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen“ auch für das hiesige Vertragsverhältnis vereinbart. Die Leistungen sind zwischen dem 16.08.2010 und dem 09.05.2011 vollständig erbracht und mangelfrei abgenommen.

Die Klägerin beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter. Sie hat die Putzarbeiten vielmehr zum einen durch Mitarbeiter der Fa. M. Bau Ltd., Niederlassung Deutschland, ausführen lassen, deren Gesellschafter auch die Gesellschafter der Klägerin sind, zum anderen hat sie eine Fa. G. mit der Ausführung eines Teils der Putzarbeiten betraut, wobei sie ausführt, dies sei im Rahmen einer „ARGE“ geschehen.

Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick darauf berufen, dass die Klägerin ihr gegenüber keine vollständigen, alle für die Klägerin und ihre Nachunternehmer auf der Baustelle tätigen Bescheinigungen über die Erfüllung der Beitragspflicht zur Sozialversicherung vorgelegt habe und keine ausreichenden Bescheinigungen nach § 48 b EStG vorgelegt habe. Sie befürchte deshalb, ihrerseits durch ihre Auftraggeberin für die Erfüllung der entsprechenden Beitrags- bzw. Steuerpflichten in Anspruch genommen zu werden. Die Beklagte meint, die Klägerin sei zur Weitergabe des Auftrags an Subunternehmer nur mit ihrer Zustimmung befugt gewesen, habe ihr gegenüber aber deren Tätigkeit nicht mitgeteilt. Ihr sei auch nicht nachvollziehbar, ob an die tatsächlich vor Ort tätigen Arbeitnehmer der tarifliche Mindestlohn gezahlt worden sei.

Die Klägerin hat replizierend während des erstinstanzlichen Verfahrens eine Fülle weiterer Bescheinigungen vorgelegt, aus denen sich ihrer Auffassung nach ergibt, dass weder für sie noch für die Fa. M. Ltd. oder die Fa. G. Beitragsrückstände hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge bestehen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes im erstinstanzlichen Verfahren wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14.602,01 € nebst Zinsen sowie Inkassokosten in Höhe von 969,57 €, Mahnkosten von 20 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen. Der Werklohnanspruch der Klägerin sei fällig, da sie ihre Leistungen mangelfrei erbracht habe und diese abgenommen worden seien. Die Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Aus der als Anlage B 6 vorgelegten Vereinbarung ergebe sich, dass die Klägerin bei einer gegen Ziffer 1 jener Vereinbarung verstoßenden Entlohnung oder der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Vertragsstrafe schulde. Sie sei mithin abgesichert. Die von der Beklagten verlangten weiteren Bescheinigungen seien im Verlauf des Rechtsstreits vorgelegt worden. Die Klägerin könne auch gem. § 286 BGB auch den Ersatz der Inkassokosten verlangen, denn das Inkassobüro sei zu einem Zeitpunkt beauftragt worden, als nicht erkennbar gewesen sei, dass die Beklagte zahlungsunwillig oder zahlungs-unfähig gewesen sei, so dass sie darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte auch ohne gerichtliche Hilfe zahlen werde und es der Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht bedürfe.

Die Berufung der Beklagten ist primär auf die Abweisung der Klage gerichtet, hilfsweise auf die Verurteilung zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Vorlage der weiterhin geforderten Bescheinigungen. Die Beklagte beruft sich hierzu nunmehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB. Sie befürchtet weiterhin, als Auftraggeberin der Bauleistungen als Gesamtschuldnerin neben der Klägerin für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Pflichten der Klägerin und ihrer Subunternehmer in Anspruch genommen zu werden. Die Klägerin habe nicht im Einzelnen dargelegt, welche Arbeitnehmer zu welchen Zeiträumen auf der Baustelle tätig gewesen seien. Die vorgelegten Bescheinigungen seien unzureichend, wozu sie auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt. Die Beklagte meint, einer Entscheidung des OLG Köln entnehmen zu können, dass die Klägerin auch ohne vertragliche Vereinbarung eine Nebenpflicht zur Vorlage der von ihr geforderten Unterlagen treffe. Aus den Gründen jener Entscheidung, wonach bei Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zur Vorlage solcher Unterlagen, wie sie sie von der Klägerin fordere, diese auch durch einen anderen Nachweis einer nicht mehr bestehenden Haftung des Auftraggebers erfüllt werden könne, folge im Umkehrschluss, dass bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung eine Vorlagepflicht des Auftragnehmers bestehe, wenn dieser aus nachvollziehbaren Gründen hierzu aufgefordert werde. Sie habe die Klägerin vorprozessual bis zum 09.05.2011 fünfmal zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert, weshalb auch die Einschaltung eines Inkassobüros nicht erforderlich gewesen sei; da sie sich nicht im Verzug befunden habe, sei sie auch nicht zum Ersatz der Mahn- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Halle aufzuheben und die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise: sie zur Zahlung von 14.602,01 € zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Vorlage

a) einer Beitragserfüllungsbescheinigung der S. Bau oder

b) einer Negativbescheinigung der S. Bau oder

c) einer Negativbescheinigung der B. Bau und

d) einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes N. nach § 48 b EStG oder

e) einer sonstigen Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass eine Haftung der Beklagten für Beiträge der Klägerin, der M. Bau Limited und der Firma G., L. Weg 2, K., nicht besteht,

wobei sich die gemäß Buchstaben a) bis e) vorzulegende Bescheinigung auf die gesamte Tätigkeit der vorgenannten Firmen im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags über Putzarbeiten am Bauvorhaben Nachbarschaftsschule D. Straße in L. in der Zeit vom 16.08.2010 bis zum 09.05.2011 erstrecken muss.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Auf den mit der Ladungsverfügung erteilten Hinweis zum fehlenden Vortrag hinsichtlich des Verzugszeitpunkts hat die Klägerin diesen ergänzt; insoweit wird zum Inhalt ihres unstreitig gebliebenen weiteren tatsächlichen Vorbringens auf den Schriftsatz vom 12.11.2013 Bezug genommen. Sie meint, es sei trotz der zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgehändigten Gewährleistungsbürgschaft und ihrer eigenen überhöhten und später der Höhe nach korrigierten Schlussrechnungsforderung unbillig, den Verzug der Beklagten nicht schon ab Juli/August 2011 in voller Höhe anzunehmen, da die Beklagte auch über diesen Zeitpunkt hinaus die Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 4.457,32 € zurückgehalten habe. Die Bonitätsprüfung sei nur erfolgt, um feststellen zu können, ob sich ein Rechtsstreit überhaupt lohne. Für die Erfolglosigkeit der eigenen Mahnungen könne es vielfache Gründe gegeben haben. Die genauen Gründe seien auch erst nach Einschaltung des Inkassounternehmens bekannt geworden.

Die zulässige Berufung hat nur hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen Erfolg.

Mit dem Hauptantrag hat die Berufung hinsichtlich der Hauptforderung keinen Erfolg. Auch wenn sich die Einschaltung der Fa. M. Bau Ltd. und die Weitergabe eines Teils des Auftrags an die Fa. G. im Verhältnis zur Beklagten als Beauftragung von Subunternehmern darstellt und auch wenn ihre Auffassung zutreffend wäre, dass die Klägerin hierzu nach den vertraglichen Vereinbarungen ihrer Zustimmung bedurft hätte, bleibt das in rechtlicher Hinsicht ohne Auswirkungen aufgrund oder Höhe des Werklohnanspruchs der Klägerin. Allenfalls hätte die Beklagte den Werkvertrag kündigen können; doch hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht.

Allerdings ist die Berufung teilweise erfolgreich, soweit sich die Beklagte gegen den zuerkannten Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens wendet.

Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz ihres Verzugsschadens aus § 286 Abs. 2 BGB.

Die Beklagte befand sich nach dem ergänzenden und unbestritten gebliebenen tatsächlichen Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug zu dem Zeitpunkt, als der Klägerin die insoweit angefallenen Kosten entstanden sind, in Verzug. Die Fälligkeit des Restwerklohnanspruchs ist gem. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung eingetreten, mithin bei einem Zugang spätestens am 22.05.2011 dann spätestens am 21.06.2011. Verzug ist ungeachtet der behaupteten telefonischen Mahnungen gem. § 286 Abs. 1 BGB spätestens am 20.07.2011 eingetreten, mithin auch vor den ersten eigenen schriftlichen Mahnschreiben der Klägerin. Auf den Inhalt des nicht vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 08.08.2011, mit welchem sie vertragswidrig die Zahlung auf die Schlussrechnung der Klägerin vom Rechnungsrücklauf seitens der Hauptauftraggeberin abhängig gemacht haben soll, kommt es daher nicht an.

Allerdings ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass die Gewährleistungsbürgschaft erst am 05.12.2011 übersandt worden ist und die ursprüngliche Schlussrechnungsforderung der Höhe nach übersetzt war. Wie die Klägerin nunmehr durchaus auch selbst sieht, befand sich die Beklagte damit im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros, die jedenfalls vor dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 17.11.2011 erfolgt sein muss, nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 11.386,40 € in Verzug. Unabhängig von den weiteren, nachfolgend dargestellten Erwägungen könnte ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten daher auch nur aus diesem Streitwert begründet sein.

Die Klägerin kann hier auch nicht damit durchdringen, die Beklagte habe sich treuwidrig verhalten, indem sie auch die vertraglich vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft nicht gestellt habe. Damit könnte sie allenfalls eine Vertragspflicht verletzt haben, aber dies führt nicht zu einem früheren Verzugseintritt hinsichtlich des Teilbetrags der Schlussrechnungsforderung, welche die Beklagte unabhängig von den weiteren Einwendungen allein schon deshalb zurückhalten durfte, weil die Klägerin ihrerseits die Gewährleistungsbürgschaft noch nicht übersandt hatte. Beide Bürgschaften stehen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis voneinander in der Weise, dass die eine erst nach Vorlage der anderen auszureichen gewesen wäre.

Hinsichtlich der Höhe des Verzugsschadens begegnet es jedoch durchgreifenden Bedenken, dass hier eigene Mahnkosten, Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten nebeneinander geltend gemacht werden. Die ihr insoweit entstandenen Kosten könnte die Klägerin aus § 286 BGB nur dann als Verzugsschaden ersetzt verlangen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

Neben dem Ersatz des Aufwands für ihre eigene Mahntätigkeit hat die Klägerin nur in eingeschränktem Umfang auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Inkassobüro. Allerdings ist ihr hinsichtlich der mit 60,57 € bezifferten Kosten für die Einholung einer Bonitätsauskunft durch das von ihr beauftragte Inkassounternehmen ein zusätzlicher, über den eigenen Mahnaufwand hinausgehender Vermögensschaden entstanden.

Die darüber hinausgehenden Inkassokosten sind als Verzugsschaden neben den ebenfalls geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersatzfähig, wenn die Klägerin nicht von einer Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit der Beklagten ausgehen musste und zudem davon ausgehen durfte, ihre Forderung auch ohne spätere gerichtliche Hilfe durchsetzen zu können. Die Klägerin trägt aber selbst vor, dass erst aufgrund der seitens des Inkassobüros eingeholten Bonitätsauskunft ihre Unsicherheit gewichen sei, dass die Beklagte zahlungsunfähig sein könnte. Das bestätigt sie auch mit ihrer Stellungnahme auf den erteilten Hinweis noch einmal. Wenn die Klägerin außerdem schon auf die beiden in erster Instanz vorgelegten handschriftlichen Fax-Schreiben vom 22.09. und 10.10.2011 ohne Reaktion geblieben war, in denen sie die Beklagte gemahnt und ausdrücklich „rechtliche Schritte“ angekündigt hat, bleibt unklar, worauf danach bei der Einschaltung des Inkassobüros die Erwartung beruht haben soll, gleichwohl noch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zum Ziel zu gelangen. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 22.09.2011, dass es schon zu diesem Zeitpunkt eine Diskussion darüber gab, ob von der Beklagten verlangte Bescheinigungen in ausreichendem Umfang vorgelegt worden waren, und dass sich die Beklagte offenbar auch auf eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung bezogen hatte. Die weiteren, mit der Stellungnahme auf den erteilten Hinweis noch vorgelegten Fax-Schreiben an die Beklagte bestätigen dies. Die Klägerin war sich ersichtlich bewusst, dass die Beklagte von ihr die Vorlage weiterer Nachweise zur Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverpflichtungen erwartete und hierum auch bemüht. Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 05.12.2012 ergibt sich zudem, dass die Klägerin vorgerichtlich eine höhere Forderung erhoben hatte, die dann erst aufgrund der Korrespondenz mit dem Inkassobüro reduziert worden ist. Mithin war hinreichend deutlich, dass die Klägerin - wie sie ja auch zumindest am 10.10.2011 selbst erkannte hatte - mit der Notwendigkeit rechnen musste, zur Durchsetzung ihrer Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Auch mit dem Hilfsantrag hat die Berufung keinen weitergehenden Erfolg.

Hinsichtlich der im Hilfsantrag zu lit. a) bis c) genannten Bescheinigungen besteht kein Anspruch auf deren Vorlage, so dass die Beklagte sich schon aus diesem Grund weder auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB noch auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB berufen kann. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die vorgelegten Bescheinigungen vollständig sind und sich aus ihnen entnehmen lässt, dass die Sozialversicherungsbeiträge für alle seitens der Klägerin und ihrer Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer vollständig entrichtet worden sind.

Der Auftraggeber von Bauleistungen hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer ihm Bescheinigungen zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihm oder seinen Subunternehmern auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vorlegt.

Auch auf § 14 AEntG kann sich die Beklagte insoweit nicht stützen. Zwar haftet sie nach dieser Vorschrift wie eine Bürgin für die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Mindestentgelts und der Beiträge zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 AEntG. § 19 AEntG bestimmt insoweit jedoch nur im Verhältnis zu der für die Prüfung zuständigen Behörde eine Verpflichtung, die dort genannten Dokumente aufzubewahren und bei einer Prüfung vorzulegen.

Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Vorlage derartiger Unterlagen gegenüber dem Auftraggeber besteht auch nach den hiesigen vertraglichen Vereinbarungen nicht. Über die zur Absicherung der Beitragspflicht zur Sozialversicherung bestehenden Verpflichtungen des Auftragnehmers verhält sich die als Anlage B 6 vorgelegte „Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen“. Der dortige Kontrollmechanismus sieht aber gerade keine Verpflichtung zur Vorlage irgendwelcher Bescheinigungen an den Auftraggeber vor. Vielmehr ist in Ziffer 1 die Verpflichtung geregelt, dem Auftraggeber zugunsten des öffentlichen Hauptauftraggebers stichprobenweise Einblick in die Lohnabrechnungen zu geben. Soweit Nachunternehmer verpflichtet werden, ist dort bestimmt, dass die entsprechende Verpflichtung an diese weiterzureichen ist. Wie das Landgericht zudem zu Recht herausgestellt hat, ist für den Fall einer Nichtabführung von Sozialbeiträgen in Ziffer 3 der genannten Vereinbarung zudem eine Ver-tragsstrafe bestimmt. Die Vertragsparteien haben sich mithin gerade keine Verpflichtung des Auftragnehmers begründet, dem Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen den Nachweis der Erfüllung der Beitragspflichten zu erbringen, sondern vielmehr lediglich - und zwar auf Verlangen des Hauptauftraggebers, zu dem hier aber nichts vorgetragen ist - diesem die Möglichkeit gegeben, seinerseits stichprobenweise Einblick in die Lohnunterlagen zu nehmen. Die Klägerin hat damit in erster Instanz weit mehr getan, als sie nach den vertraglichen Verpflichtungen geschuldet hätte, indem sie den Versuch unternommen hat, durch die Vorlage umfangreicher Anlagenkonvolute zu ihren Schriftsätzen die Bedenken der Beklagten hinsichtlich des Risikos einer Mithaftung zu entkräften.

Eine Verpflichtung zur Vorlage der von der Beklagten verlangten Bescheinigungen besteht auch nicht als eine vertragliche Nebenpflicht.

Soweit sich die Beklagte insoweit auf das von ihr zitierte Urteil des OLG Köln stützen möchte, trägt dieses den von ihr angestrengten Umkehrschluss gerade nicht. Soweit dort bei einer ausdrücklich vertraglich vereinbarten Pflicht zur Vorlage bestimmter Unterlagen auch eine andere Form des Nachweises der Erfüllung der Beitragspflichten als erfüllungsgeeignet angesehen worden ist, folgt daraus nicht, dass auch ein Anspruch des Auftraggebers auf die Vorlage solcher anderweitigen Nachweise besteht.

Eine Nebenpflicht zur Vorlage der von der Beklagten vermissten Unterlagen folgt aber auch nicht aus § 242 BGB. Zwar schulden die Vertragsparteien im Rahmen von Treu und Glauben wechselseitige Rücksichtnahme auf schützenswerte Interessen des anderen Vertragspartners. Die Beklagte hat im Hinblick auf eine mögliche Haftung wie eine Bürgin aus § 14 AEntG und § 28 Abs. 3 a SGB IV für seitens ihrer Auftragnehmerin oder deren Nachunternehmern nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge ein berechtigtes Interesse daran, dass die Klägerin und ihre Nachunternehmer ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge erfüllen. Man mag daran denken, dass der Auftraggeber zur Abwehr einer eigenen Haftung möglicherweise dann einen Anspruch auf Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Auftragnehmer haben könnte, wenn er seinerseits wegen der Nichterfüllung in Anspruch genommen wird und sich in Beweisnot befindet, aus der ihm sein Vertragspartner leicht helfen kann. Die Beklagte behauptet indessen schon gar nicht, dass sie ihrerseits in Anspruch genommen würde; sie befürchtet lediglich, dass dies in Zukunft geschehen könnte. Daraus folgt aber nicht, dass der Auftragnehmer stets und unabhängig davon, ob der Auftraggeber überhaupt in Anspruch genommen wird, verpflichtet wäre, dem Auftraggeber entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die bloße Erkenntnis, dass ein Nachunternehmer seine Beitragspflichten möglicherweise nicht erfüllt hat, ist außerhalb einer tatsachlich erfolgenden Inanspruchnahme seines Auftraggebers für diesen ohne Bedeutung. Dass ihm insoweit stets die Gefahr einer Haftung droht, ergibt sich aus dem Gesetz.

Hinsichtlich der im Hilfsantrag zu lit. d) verlangten Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 b EStG mag angesichts der sprachlich äußerst knappen Fassung der Vorgaben zu den vorzulegenden Bescheinigungen im Auftragsschreiben durchaus zweifelhaft er-scheinen, ob und ggf. mit welcher Rechtsfolge die Vorlage einer solchen Bescheinigung vertraglich vereinbart war.

Das kann jedoch dahinstehen, denn die Klägerin hat eine solche Bescheinigung in erster Instanz vorgelegt Soweit die Beklagte hierauf moniert hat, dass der auf der Bescheinigung angegebene Zeitraum nicht mit dem Zeitraum der Erbringung der Bauleistungen identisch ist, vermag auch dies kein Zurück-behaltungsrecht zu begründen. Denn solange eine Bescheinigung nach § 48 b EStG nicht vorgelegt ist, ist nicht etwa der Werklohn nicht fällig, sondern die Empfängerin der Bauleistungen, also die Beklagte, hätte dann gem. § 48 Abs. 1 EStG die pauschale Bauabzugssteuer von 15% vorzunehmen gehabt, wobei der Werklohnanspruch des Werkunternehmers aber unberührt bleibt, solange die Empfängerin der Bauleistungen die Bauabzugssteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Dieses behauptet sie jedoch schon selbst nicht. Nachdem die Beklagte aber jedenfalls nach deren Übersendung in erster Instanz eine damals gültige Bescheinigung vorliegen hatte, kann sie sich nicht auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf berufen, da sie sich treuwidrig verhält, wenn sie den Werklohn trotz fehlenden Zurückbehaltungsrechts über den Zeitraum hinaus zurückhält, für welchen ihr eine Bescheinigung nach § 48 b EStG vorgelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung hat nur hinsichtlich eines Teils der nicht streitwertrelevanten Nebenforderungen Erfolg, so dass die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt zu tragen hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils wie auch des angefochtenen Urteils beruhen auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

Es bestehen keine Gründe, welche die Zulassung der Revision gebieten.

Der Gegenstandswert entspricht der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil, § 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag führt insoweit zu keiner Streitwerterhöhung, da er lediglich ein Minus gegenüber dem Hauptantrag enthält.

Gesetze

Gesetze

21 Gesetze werden in diesem Text zitiert

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 8 Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen


(1) Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 3 Satz 1 Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern

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Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 19 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten


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Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 28 Behandlung ausgehender Ersuchen


(1) Ausgehende Ersuchen werden von der Vollstreckungsbehörde nach Prüfung der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erstellt. Sie werden durch die zentrale Behörde an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 24. Jan. 2014 - 10 U 7/13

bei uns veröffentlicht am 24.01.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Januar 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.6

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Januar 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.602,01 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2012, Mahnkosten in Höhe von 20 € sowie Inkassokosten in Höhe von 60,57 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 14.602,01 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer nach Grund und Höhe unstreitigen Werklohnforderung in Anspruch. Die Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf ihrer Auffassung nach nicht vollständig vorgelegte Bescheinigungen/Nachweise zur Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Verpflichtungen.

2

Die Beklagte hat die Klägerin mit der Ausführung von Innenputzarbeiten in einer Schule in L. beauftragt. Hauptauftraggeberin war die Stadt L. . Deren Vertragsbedingungen, welche sich im Einzelnen aus dem Auftragsschreiben vom 13.08.2010 ergeben, hat sie auch im Verhältnis zur Klägerin vereinbart. Ferner sind die als Anlage B 6 vorgelegte „Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer zur Einhaltung der tarif-vertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen“ auch für das hiesige Vertragsverhältnis vereinbart. Die Leistungen sind zwischen dem 16.08.2010 und dem 09.05.2011 vollständig erbracht und mangelfrei abgenommen.

3

Die Klägerin beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter. Sie hat die Putzarbeiten vielmehr zum einen durch Mitarbeiter der Fa. M. Bau Ltd., Niederlassung Deutschland, ausführen lassen, deren Gesellschafter auch die Gesellschafter der Klägerin sind, zum anderen hat sie eine Fa. G. mit der Ausführung eines Teils der Putzarbeiten betraut, wobei sie ausführt, dies sei im Rahmen einer „ARGE“ geschehen.

4

Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick darauf berufen, dass die Klägerin ihr gegenüber keine vollständigen, alle für die Klägerin und ihre Nachunternehmer auf der Baustelle tätigen Bescheinigungen über die Erfüllung der Beitragspflicht zur Sozialversicherung vorgelegt habe und keine ausreichenden Bescheinigungen nach § 48 b EStG vorgelegt habe. Sie befürchte deshalb, ihrerseits durch ihre Auftraggeberin für die Erfüllung der entsprechenden Beitrags- bzw. Steuerpflichten in Anspruch genommen zu werden. Die Beklagte meint, die Klägerin sei zur Weitergabe des Auftrags an Subunternehmer nur mit ihrer Zustimmung befugt gewesen, habe ihr gegenüber aber deren Tätigkeit nicht mitgeteilt. Ihr sei auch nicht nachvollziehbar, ob an die tatsächlich vor Ort tätigen Arbeitnehmer der tarifliche Mindestlohn gezahlt worden sei.

5

Die Klägerin hat replizierend während des erstinstanzlichen Verfahrens eine Fülle weiterer Bescheinigungen vorgelegt, aus denen sich ihrer Auffassung nach ergibt, dass weder für sie noch für die Fa. M. Ltd. oder die Fa. G. Beitragsrückstände hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge bestehen.

6

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes im erstinstanzlichen Verfahren wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

7

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14.602,01 € nebst Zinsen sowie Inkassokosten in Höhe von 969,57 €, Mahnkosten von 20 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen. Der Werklohnanspruch der Klägerin sei fällig, da sie ihre Leistungen mangelfrei erbracht habe und diese abgenommen worden seien. Die Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Aus der als Anlage B 6 vorgelegten Vereinbarung ergebe sich, dass die Klägerin bei einer gegen Ziffer 1 jener Vereinbarung verstoßenden Entlohnung oder der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Vertragsstrafe schulde. Sie sei mithin abgesichert. Die von der Beklagten verlangten weiteren Bescheinigungen seien im Verlauf des Rechtsstreits vorgelegt worden. Die Klägerin könne auch gem. § 286 BGB auch den Ersatz der Inkassokosten verlangen, denn das Inkassobüro sei zu einem Zeitpunkt beauftragt worden, als nicht erkennbar gewesen sei, dass die Beklagte zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig gewesen sei, so dass sie darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte auch ohne gerichtliche Hilfe zahlen werde und es der Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht bedürfe.

8

Die Berufung der Beklagten ist primär auf die Abweisung der Klage gerichtet, hilfsweise auf die Verurteilung zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Vorlage der weiterhin geforderten Bescheinigungen. Die Beklagte beruft sich hierzu nunmehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB. Sie befürchtet weiterhin, als Auftraggeberin der Bauleistungen als Gesamtschuldnerin neben der Klägerin für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Pflichten der Klägerin und ihrer Subunternehmer in Anspruch genommen zu werden. Die Klägerin habe nicht im Einzelnen dargelegt, welche Arbeitnehmer zu welchen Zeiträumen auf der Baustelle tätig gewesen seien. Die vorgelegten Bescheinigungen seien unzureichend, wozu sie auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt. Die Beklagte meint, einer Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 19.10.2012, 19 U 67/12) entnehmen zu können, dass die Klägerin auch ohne vertragliche Vereinbarung eine Nebenpflicht zur Vorlage der von ihr geforderten Unterlagen treffe. Aus den Gründen jener Entscheidung, wonach bei Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zur Vorlage solcher Unterlagen, wie sie sie von der Klägerin fordere, diese auch durch einen anderen Nachweis einer nicht mehr bestehenden Haftung des Auftraggebers erfüllt werden könne, folge im Umkehrschluss, dass bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung eine Vorlagepflicht des Auftragnehmers bestehe, wenn dieser aus nachvollziehbaren Gründen hierzu aufgefordert werde. Sie habe die Klägerin vorprozessual bis zum 09.05.2011 fünfmal zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert, weshalb auch die Einschaltung eines Inkassobüros nicht erforderlich gewesen sei; da sie sich nicht im Verzug befunden habe, sei sie auch nicht zum Ersatz der Mahn- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

9

Die Beklagte beantragt,

10

1. das Urteil des Landgerichts Halle aufzuheben und die Klage abzuweisen,

11

2. hilfsweise: sie zur Zahlung von 14.602,01 € zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Vorlage

12

a) einer Beitragserfüllungsbescheinigung der S. Bau (Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft) oder

13

b) einer Negativbescheinigung der S. Bau oder

14

c) einer Negativbescheinigung der B. Bau und

15

d) einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes N. nach § 48 b EStG oder

16

e) einer sonstigen Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass eine Haftung der Beklagten für Beiträge der Klägerin, der M. Bau Limited und der Firma G., L. Weg 2, K., nicht besteht,

17

wobei sich die gemäß Buchstaben a) bis e) vorzulegende Bescheinigung auf die gesamte Tätigkeit der vorgenannten Firmen im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags über Putzarbeiten am Bauvorhaben Nachbarschaftsschule D. Straße in L. in der Zeit vom 16.08.2010 bis zum 09.05.2011 erstrecken muss.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

21

Auf den mit der Ladungsverfügung erteilten Hinweis zum fehlenden Vortrag hinsichtlich des Verzugszeitpunkts hat die Klägerin diesen ergänzt; insoweit wird zum Inhalt ihres unstreitig gebliebenen weiteren tatsächlichen Vorbringens auf den Schriftsatz vom 12.11.2013 Bezug genommen. Sie meint, es sei trotz der zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgehändigten Gewährleistungsbürgschaft und ihrer eigenen überhöhten und später der Höhe nach korrigierten Schlussrechnungsforderung unbillig, den Verzug der Beklagten nicht schon ab Juli/August 2011 in voller Höhe anzunehmen, da die Beklagte auch über diesen Zeitpunkt hinaus die Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 4.457,32 € zurückgehalten habe. Die Bonitätsprüfung sei nur erfolgt, um feststellen zu können, ob sich ein Rechtsstreit überhaupt lohne. Für die Erfolglosigkeit der eigenen Mahnungen könne es vielfache Gründe gegeben haben. Die genauen Gründe seien auch erst nach Einschaltung des Inkassounternehmens bekannt geworden.

II.

22

Die zulässige Berufung hat nur hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen Erfolg.

23

1. a) Mit dem Hauptantrag hat die Berufung hinsichtlich der Hauptforderung keinen Erfolg. Auch wenn sich die Einschaltung der Fa. M. Bau Ltd. und die Weitergabe eines Teils des Auftrags an die Fa. G. im Verhältnis zur Beklagten als Beauftragung von (weiteren) Subunternehmern darstellt und auch wenn ihre Auffassung zutreffend wäre, dass die Klägerin hierzu nach den vertraglichen Vereinbarungen ihrer Zustimmung bedurft hätte, bleibt das in rechtlicher Hinsicht ohne Auswirkungen auf Grund oder Höhe des Werklohnanspruchs der Klägerin. Allenfalls hätte die Beklagte den Werkvertrag kündigen können; doch hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht.

24

b) Allerdings ist die Berufung teilweise erfolgreich, soweit sich die Beklagte gegen den zuerkannten Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens wendet.

25

aa) Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz ihres Verzugsschadens aus § 286 Abs. 2 BGB.

26

Die Beklagte befand sich nach dem ergänzenden und unbestritten gebliebenen tatsächlichen Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug zu dem Zeitpunkt, als der Klägerin die insoweit angefallenen Kosten entstanden sind, in Verzug. Die Fälligkeit des Restwerklohnanspruchs ist gem. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung eingetreten, mithin bei einem Zugang spätestens am 22.05.2011 dann spätestens am 21.06.2011. Verzug ist ungeachtet der behaupteten telefonischen Mahnungen gem. § 286 Abs. 1 BGB spätestens am 20.07.2011 eingetreten, mithin auch vor den ersten eigenen schriftlichen Mahnschreiben der Klägerin. Auf den Inhalt des nicht vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 08.08.2011, mit welchem sie vertragswidrig die Zahlung auf die Schlussrechnung der Klägerin vom Rechnungsrücklauf seitens der Hauptauftraggeberin abhängig gemacht haben soll, kommt es daher nicht an.

27

Allerdings ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass die Gewährleistungsbürgschaft erst am 05.12.2011 übersandt worden ist und die ursprüngliche Schlussrechnungsforderung der Höhe nach übersetzt war. Wie die Klägerin nunmehr durchaus auch selbst sieht, befand sich die Beklagte damit im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros, die jedenfalls vor dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 17.11.2011 erfolgt sein muss, nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 11.386,40 € in Verzug. Unabhängig von den weiteren, nachfolgend dargestellten Erwägungen könnte ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten daher auch nur aus diesem Streitwert begründet sein.

28

Die Klägerin kann hier auch nicht damit durchdringen, die Beklagte habe sich treuwidrig verhalten, indem sie auch die vertraglich vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft nicht gestellt habe. Damit könnte sie allenfalls eine (weitere) Vertragspflicht verletzt haben, aber dies führt nicht zu einem früheren Verzugseintritt hinsichtlich des Teilbetrags der Schlussrechnungsforderung, welche die Beklagte unabhängig von den weiteren Einwendungen allein schon deshalb zurückhalten durfte, weil die Klägerin ihrerseits die Gewährleistungsbürgschaft noch nicht übersandt hatte. Beide Bürgschaften stehen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis voneinander in der Weise, dass die eine erst nach Vorlage der anderen auszureichen gewesen wäre.

29

bb) Hinsichtlich der Höhe des Verzugsschadens begegnet es jedoch durchgreifenden Bedenken, dass hier eigene Mahnkosten, Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten nebeneinander geltend gemacht werden. Die ihr insoweit entstandenen Kosten könnte die Klägerin aus § 286 BGB nur dann als Verzugsschaden ersetzt verlangen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

30

Neben dem Ersatz des Aufwands für ihre eigene Mahntätigkeit hat die Klägerin nur in eingeschränktem Umfang auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Inkassobüro. Allerdings ist ihr hinsichtlich der mit 60,57 € bezifferten Kosten für die Einholung einer Bonitätsauskunft durch das von ihr beauftragte Inkassounternehmen ein zusätzlicher, über den eigenen Mahnaufwand hinausgehender Vermögensschaden entstanden.

31

Die darüber hinausgehenden Inkassokosten sind als Verzugsschaden neben den ebenfalls geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersatzfähig, wenn die Klägerin nicht von einer Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit der Beklagten ausgehen musste und zudem davon ausgehen durfte, ihre Forderung auch ohne spätere gerichtliche Hilfe durchsetzen zu können (vgl. etwa OLG Hamm, Beschl. v. 31.10.2005, veröffentlicht u.a.: NJW-RR 2006, 242). Die Klägerin trägt aber selbst vor, dass erst aufgrund der seitens des Inkassobüros eingeholten Bonitätsauskunft ihre Unsicherheit gewichen sei, dass die Beklagte zahlungsunfähig sein könnte. Das bestätigt sie auch mit ihrer Stellungnahme auf den erteilten Hinweis noch einmal. Wenn die Klägerin außerdem schon auf die beiden in erster Instanz vorgelegten handschriftlichen Fax-Schreiben vom 22.09. und 10.10.2011 (Bd. I Bl. 190 u. 191) ohne Reaktion geblieben war, in denen sie die Beklagte gemahnt und ausdrücklich „rechtliche Schritte“ angekündigt hat, bleibt unklar, worauf danach bei der Einschaltung des Inkassobüros die Erwartung beruht haben soll, gleichwohl noch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zum Ziel zu gelangen. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 22.09.2011, dass es schon zu diesem Zeitpunkt eine Diskussion darüber gab, ob von der Beklagten verlangte Bescheinigungen in ausreichendem Umfang vorgelegt worden waren, und dass sich die Beklagte offenbar auch auf eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung bezogen hatte. Die weiteren, mit der Stellungnahme auf den erteilten Hinweis noch vorgelegten Fax-Schreiben an die Beklagte bestätigen dies. Die Klägerin war sich ersichtlich bewusst, dass die Beklagte von ihr die Vorlage weiterer Nachweise zur Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverpflichtungen erwartete und hierum auch bemüht. Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 05.12.2012 ergibt sich zudem, dass die Klägerin vorgerichtlich eine höhere Forderung erhoben hatte, die dann erst aufgrund der Korrespondenz mit dem Inkassobüro reduziert worden ist. Mithin war hinreichend deutlich, dass die Klägerin - wie sie ja auch zumindest am 10.10.2011 selbst erkannte hatte - mit der Notwendigkeit rechnen musste, zur Durchsetzung ihrer Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

32

2. Auch mit dem Hilfsantrag hat die Berufung keinen weitergehenden Erfolg.

33

a) Hinsichtlich der im Hilfsantrag zu lit. a) bis c) genannten Bescheinigungen besteht kein Anspruch auf deren Vorlage, so dass die Beklagte sich schon aus diesem Grund weder auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB noch auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB berufen kann. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die vorgelegten Bescheinigungen vollständig sind und sich aus ihnen entnehmen lässt, dass die Sozialversicherungsbeiträge für alle seitens der Klägerin und ihrer Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer vollständig entrichtet worden sind.

34

aa) Der Auftraggeber von Bauleistungen hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer ihm Bescheinigungen zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihm oder seinen Subunternehmern auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vorlegt (so auch OLG Dresden, Urt. v. 06.03.2013, 13 U 545/12, zitiert nach juris).

35

Auch auf § 14 AEntG kann sich die Beklagte insoweit nicht stützen. Zwar haftet sie nach dieser Vorschrift wie eine Bürgin für die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Mindestentgelts und der Beiträge zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 AEntG. § 19 AEntG bestimmt insoweit jedoch nur im Verhältnis zu der für die Prüfung zuständigen Behörde eine Verpflichtung, die dort genannten Dokumente aufzubewahren und bei einer Prüfung vorzulegen.

36

bb) Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Vorlage derartiger Unterlagen gegenüber dem Auftraggeber besteht auch nach den hiesigen vertraglichen Vereinbarungen nicht. Über die zur Absicherung der Beitragspflicht zur Sozialversicherung bestehenden Verpflichtungen des Auftragnehmers verhält sich die als Anlage B 6 vorgelegte „Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen“. Der dortige Kontrollmechanismus sieht aber gerade keine Verpflichtung zur Vorlage irgendwelcher Bescheinigungen an den Auftraggeber vor. Vielmehr ist in Ziffer 1 die Verpflichtung geregelt, dem Auftraggeber zu Gunsten des öffentlichen Hauptauftraggebers stichprobenweise Einblick in die Lohnabrechnungen zu geben. Soweit Nachunternehmer verpflichtet werden, ist dort bestimmt, dass die entsprechende Verpflichtung an diese weiterzureichen ist. Wie das Landgericht zudem zu Recht herausgestellt hat, ist für den Fall einer Nichtabführung von Sozialbeiträgen in Ziffer 3 der genannten Vereinbarung zudem eine Vertragsstrafe bestimmt. Die Vertragsparteien haben sich mithin gerade keine Verpflichtung des Auftragnehmers begründet, dem Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen den Nachweis der Erfüllung der Beitragspflichten zu erbringen, sondern vielmehr lediglich - und zwar auf Verlangen des Hauptauftraggebers, zu dem hier aber nichts vorgetragen ist - diesem die Möglichkeit gegeben, seinerseits stichprobenweise Einblick in die Lohnunterlagen zu nehmen. Die Klägerin hat damit in erster Instanz weit mehr getan, als sie nach den vertraglichen Verpflichtungen geschuldet hätte, indem sie den Versuch unternommen hat, durch die Vorlage umfangreicher Anlagenkonvolute zu ihren Schriftsätzen die Bedenken der Beklagten hinsichtlich des Risikos einer Mithaftung zu entkräften.

37

cc) Eine Verpflichtung zur Vorlage der von der Beklagten verlangten Bescheinigungen besteht auch nicht als eine vertragliche Nebenpflicht.

38

(1) Soweit sich die Beklagte insoweit auf das von ihr zitierte Urteil des OLG Köln stützen möchte, trägt dieses den von ihr angestrengten Umkehrschluss gerade nicht. Soweit dort bei einer ausdrücklich vertraglich vereinbarten Pflicht zur Vorlage bestimmter Unterlagen auch eine andere Form des Nachweises der Erfüllung der Beitragspflichten als erfüllungsgeeignet angesehen worden ist, folgt daraus nicht, dass auch ein Anspruch des Auftraggebers auf die Vorlage solcher anderweitigen Nachweise besteht.

39

(2) Eine Nebenpflicht zur Vorlage der von der Beklagten vermissten Unterlagen folgt aber auch nicht aus § 242 BGB. Zwar schulden die Vertragsparteien im Rahmen von Treu und Glauben wechselseitige Rücksichtnahme auf schützenswerte Interessen des anderen Vertragspartners. Die Beklagte hat im Hinblick auf eine mögliche Haftung wie eine Bürgin aus § 14 AEntG und § 28 Abs. 3 a SGB IV für seitens ihrer Auftragnehmerin oder deren Nachunternehmern nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge ein berechtigtes Interesse daran, dass die Klägerin und ihre Nachunternehmer ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge erfüllen. Man mag daran denken, dass der Auftraggeber zur Abwehr einer eigenen Haftung möglicherweise dann einen Anspruch auf Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Auftragnehmer haben könnte, wenn er seinerseits wegen der Nichterfüllung in Anspruch genommen wird und sich in Beweisnot befindet, aus der ihm sein Vertragspartner leicht helfen kann. Die Beklagte behauptet indessen schon gar nicht, dass sie ihrerseits in Anspruch genommen würde; sie befürchtet lediglich, dass dies in Zukunft geschehen könnte. Daraus folgt aber nicht, dass der Auftragnehmer stets und unabhängig davon, ob der Auftraggeber überhaupt in Anspruch genommen wird, verpflichtet wäre, dem Auftraggeber entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die bloße Erkenntnis, dass ein Nachunternehmer seine Beitragspflichten möglicherweise nicht erfüllt hat, ist außerhalb einer tatsachlich erfolgenden Inanspruchnahme seines Auftraggebers für diesen ohne Bedeutung. Dass ihm insoweit stets die Gefahr einer Haftung droht, ergibt sich aus dem Gesetz.

40

b) Hinsichtlich der im Hilfsantrag zu lit. d) verlangten Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 b EStG mag angesichts der sprachlich äußerst knappen Fassung der Vorgaben zu den vorzulegenden Bescheinigungen im Auftragsschreiben durchaus zweifelhaft erscheinen, ob und ggf. mit welcher Rechtsfolge die Vorlage einer solchen Bescheinigung vertraglich vereinbart war.

41

Das kann jedoch dahinstehen, denn die Klägerin hat eine solche Bescheinigung in erster Instanz vorgelegt (Bd. I Bl. 44 d.A.) Soweit die Beklagte hierauf moniert hat, dass der auf der Bescheinigung angegebene Zeitraum (09.09.2011 bis 08.09.2012) nicht mit dem Zeitraum der Erbringung der Bauleistungen identisch ist, vermag auch dies kein Zurückbehaltungsrecht zu begründen. Denn solange eine Bescheinigung nach § 48 b EStG nicht vorgelegt ist, ist nicht etwa der Werklohn nicht fällig, sondern die Empfängerin der Bauleistungen, also die Beklagte, hätte dann gem. § 48 Abs. 1 EStG die pauschale Bauabzugssteuer von 15 % vorzunehmen gehabt, wobei der Werklohnanspruch des Werkunternehmers aber unberührt bleibt, solange die Empfängerin der Bauleistungen die Bauabzugssteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Dieses behauptet sie jedoch schon selbst nicht. Nachdem die Beklagte aber jedenfalls nach deren Übersendung in erster Instanz eine damals (noch) gültige Bescheinigung vorliegen hatte, kann sie sich nicht auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf berufen, da sie sich treuwidrig verhält, wenn sie den Werklohn trotz fehlenden Zurückbehaltungsrechts über den Zeitraum hinaus zurückhält, für welchen ihr eine Bescheinigung nach § 48 b EStG vorgelegt worden ist.

III.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung hat nur hinsichtlich eines Teils der nicht streitwertrelevanten Nebenforderungen Erfolg, so dass die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt zu tragen hat.

43

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils wie auch des angefochtenen Urteils beruhen auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

44

Es bestehen keine Gründe, welche die Zulassung der Revision gebieten (§ 543 Abs. 2 ZPO).

45

Der Gegenstandswert entspricht der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil, § 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag führt insoweit zu keiner Streitwerterhöhung, da er lediglich ein Minus gegenüber dem Hauptantrag enthält.


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).

(1) Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 3 Satz 1 Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach § 5 Nr. 3 zustehenden Beiträge zu leisten. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a besteht.

(2) Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Tarifvertrag nach § 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enthält, sowie einen Tarifvertrag, der durch Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a auf nicht an ihn gebundene Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erstreckt wird, auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach § 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enthält, oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt.

(1) Soweit Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und, soweit stundenbezogene Zuschläge zu gewähren sind, unter Angabe des jeweiligen Zuschlags Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, die einen Anspruch auf den Zuschlag begründet, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleistung überlässt.

(2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Kontrolle von Arbeitsbedingungen, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert wird, erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten, bei Bauleistungen auf der Baustelle.

(2a) Abweichend von Absatz 2 hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sicherzustellen, dass dem Kraftfahrer oder der Kraftfahrerin, der oder die von ihm für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 beschäftigt wird, die folgenden Unterlagen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zur Verfügung stehen:

1.
eine Kopie der nach § 18 Absatz 2 zugeleiteten Anmeldung,
2.
die Nachweise über die Beförderungen, insbesondere elektronische Frachtbriefe oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, genannten Belege und
3.
alle Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die in Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe f und Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, genannten Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, oder die Aufzeichnungen nach § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist.
Der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin hat im Falle einer Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 die ihm oder ihr nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen mit sich zu führen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format vorzulegen; liegt keine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 vor, gilt die Pflicht nach dem ersten Halbsatz nur im Rahmen einer auf der Straße vorgenommenen Kontrolle für die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 und 3.

(2b) Nach Beendigung eines Beschäftigungszeitraums des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin im Inland nach § 36 Absatz 1 hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundene elektronische Schnittstelle folgende Unterlagen innerhalb von acht Wochen ab dem Tag des Verlangens zu übermitteln:

1.
Kopien der Unterlagen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 und 3,
2.
Unterlagen über die Entlohnung des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin einschließlich der Zahlungsbelege,
3.
den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32) und
4.
Unterlagen über die Zeiterfassung, die sich auf die Arbeit des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin beziehen, insbesondere die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers.
Die Behörden der Zollverwaltung dürfen die Unterlagen nach Satz 1 nur für den Zeitraum der Beschäftigung nach § 36 Absatz 1 verlangen, der zum Zeitpunkt des Verlangens beendet ist.
Soweit eine Anmeldung nach § 18 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 vorliegt, hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen die Unterlagen nach Satz 1 außerhalb der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundenen elektronischen Schnittstelle als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zu übermitteln.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers, des Verleihers oder eines Entleihers nach § 18 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich einzelner Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einschränken.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche sowie die zuschlagsbezogene Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten der Branche dies erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).

(1)1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.2Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.4Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.

(2)1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:

1.
15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
2.
5 000 Euro in den übrigen Fällen.
2Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.

(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.

(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,

1.
ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden,
2.
sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.