Was tun, wenn der Adressat eines Briefes den Empfang zu verhindern versucht?
Das Gesetz verlangt in manchen Fällen als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung, dass diese schriftlich ohne elektronische Hilfsmittel wie E-Mail oder Telefax dem Empfänger zugesandt wurde. Dies ist z. B. bei der Kündigung des Mietvertrages (§ 568 BGB) sowie bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB) der Fall.
Was ist aber zu tun, wenn der Adressat eines ihm persönlich angereichten Schriftstückes sich weigert, dieses entgegenzunehmen?
Bei unberechtigter Weigerung könnte dann eine sogenannte Zugangsvereitelung vorliegen. In diesem Fall muss sich der Adressat so stellen lassen, als hätte er das Schreiben erhalten.
Beispiel: Ein Arbeitgeber führt mit einem unbefristet angestellten Arbeitnehmer im Beisein eines Zeugen ein routinemäßiges Personalgespräch. Während des Gesprächs hält der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diesen völlig überraschend ein Kündigungsschreiben hin mit der Aufforderung, den Empfang auf einer Kopie des Schreibens zu bestätigen. Der Arbeitnehmer weigert sich sowohl, das Schreiben entgegenzuentnehmen, als auch dessen Empfang zu quittieren.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in einem ähnlichem Fall entschieden, dass dem Arbeitnehmer wegen der Weigerung, ein Schreiben entgegenzunehmen, dann keine Zugangsvereiteilung vorzuwerfen ist, wenn er mit einem Kündigungsschreiben nicht rechnen musste (LAG Hamburg, Urteil vom 13.02.2014 - 8 Sa 68/13). Gegen eine Zugangsverteilung spreche auch, so das LAG Hamburg weiter, dass der Arbeitgeber zudem die Möglichkeit hatte, dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben auf dem Postwege zukommen zu lassen.
Ist dem Arbeitnehmer hingegen angekündigt, dass in dem Gespräch ein Kündigungsschreiben übergeben wird, und verweigert er dann die Entgegennahme des Schreiben, wird eine Zugangsvereitelung zu bejahen sein.
Und was ist zu tun, wenn der Adressat einen Briefes, welcher per Einschreiben/Rückschein an ihn versandt wurde, nicht von der Post abholt?
In diesem Fall sollte der Absender den Brief sofort ein zweites Mal per Einschreiben/Rückschein an den Adressaten schicken. Wenn jener auch dieses zweite Schreiben nicht abholt, muss er sich eine Zugangsvereitelung vorwerfen und so stellen lassen, als wenn ihn der Brief bereits erreicht hat.
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(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.