Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2014 - 4 K 1369/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die gesundheitliche Berufseignung des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 22.01.2014 untersuchen zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist ganz überwiegend begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 22.01.2014, sich einer fachärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu unterziehen, abgelehnt. Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe geht der Senat davon aus, dass die Ablehnung im Wesentlichen zu Unrecht erfolgt ist.
1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller allerdings dagegen, dass das Verwaltungsgericht seinen Hauptantrag als nicht statthaft behandelt hat.
a) Der Antragsteller hält die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der ärztlichen Untersuchung kein Verwaltungsakt sei, für verfehlt. Warum in der Anordnung seiner aktiven Mitwirkung keine Regelung bestehen solle, erschließe sich nicht. Es sei zwar richtig, dass kein unmittelbarer Zwang in Form einer Untersuchung gegen seinen Willen angewendet werden könne. Dies folge aber nicht aus der Rechtsnatur der angeordneten Maßnahme, sondern allein aus tatsächlichen Gründen, weil eine psychiatrische Untersuchung jedenfalls der vorliegenden Art, die auf die Fähigkeit zur Ausübung eines Berufs gerichtet sei, ohne die Mitwirkung des Untersuchten unmöglich sei. Ein Zwang liege aber in der rechtlich nahezu zwangsläufig drohenden Maßnahme des Entzuges oder des Ruhens der Approbation für den Fall, dass er der Anordnung, sich untersuchen zu lassen, nicht nachkomme. Bereits aus Gründen effektiven Rechtsschutzes müsse die angegriffene Anordnung deshalb als Verwaltungsakt eingestuft werden. In seiner Antragsschrift vom 18.02.2014 habe er dazu unter Auseinandersetzung mit den Auffassungen in der Literatur und der Rechtsprechung umfangreiche Ausführungen gemacht. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass es sie nicht ernsthaft zur Kenntnis genommen habe. Daran ändere auch der Hinweis der Kammer nichts, die Anordnung könne als behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur zusammen mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung - nämlich der Anordnung des Ruhens der Approbation, sofern eine solche ergehe - überprüft werden. Auch seinen hierauf bezogenen Vortrag (der das Gegenteil belege) habe die Kammer übergangen, so dass angenommen werden müsse, dass sie ihn nicht zur Kenntnis genommen habe.
Der Verweis auf die Möglichkeit einer späteren Anfechtung, verbunden mit dem Risiko, dass das Ruhen der Approbation - eventuell noch verbunden mit der sofortigen Vollziehbarkeit - angeordnet werde, werde den Anforderungen effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht. Angesichts der Intensität des Eingriffs, der mit einer psychiatrischen Untersuchung verbunden sei, könne ihm nicht zugemutet werden, sich erst „rückwirkend“ dagegen zur Wehr zu setzen. Jedenfalls genüge die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die angegriffene Anordnung den beiden Vergleichsfällen der medizinisch-psychologischen Untersuchung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie der Anordnung einer Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit gegenüber einem Beamten gleichgestellt. Es gebe beträchtliche Unterschiede, zumal die Qualifizierung eines behördlichen Handelns als Verwaltungsakt auch an die Eingriffsintensität beziehungsweise an die Grundrechtsrelevanz geknüpft werden müsse.
b) Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde zumindest im Ergebnis nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag des Antragstellers festzustellen, dass sein Widerspruch vom 28.01.2014 gegen die Anordnung vom 22.01.2014 aufschiebende Wirkung hat, bereits unstatthaft ist.
In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes feststellen, dass ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat, wenn die Behörde ungeachtet des eingelegten Rechtsbehelfs zu erkennen gibt, dass sie den Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung weiter zu betreiben gedenkt (sog. faktischer Vollzug). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt eine aufschiebende Wirkung - soweit hier von Bedeutung - nur dem gegen einen Verwaltungsakt gerichteten Widerspruch sowie der Anfechtungsklage zu. Bei der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung im Rahmen der § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung (vom 16.04.1987, BGBl. I 1987 S. 1218, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 21.07.2014, BGBl. I S. 1301 - BÄO) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.
Ob die Maßnahme einer Behörde die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101). Da äußere Kennzeichen im vorliegenden Fall keinen Aufschluss liefern, ist eine inhaltliche Betrachtung anzustellen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anordnung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wegen ihres vorbereitenden, unselbständigen Charakters nicht die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2002 - 3 Bs 71/02 -, VRS 104, 465; OVG LSA, Beschluss vom 14.09.2007 - 1 O 190/07 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427 m.w.N. zur st. Rspr. des BVerwG betreffend § 15b Abs. 2 StVZO a.F.; Thür. OVG, Beschluss vom 11.05.2004 - 2 EO 190/04 -, ThürVBl 2004, 212). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483) hat ferner entschieden, dass es sich bei einer beamtenrechtlichen Anordnung zur Untersuchung auf Dienstfähigkeit um keinen Verwaltungsakt handelt. Der Schwerpunkt der Untersuchungsanordnung liege in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsanordnung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
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Diese Beurteilung kann auf den hier vorliegenden Fall einer berufsrechtlichen Eignungsüberprüfung übertragen werden. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen: Zum einen kann der Betroffene - auch im Falle einer von ihm verweigerten Untersuchung - ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine sich womöglich anschließende Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O.). Zum anderen ist er nicht allein auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen. Er kann vielmehr auch vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Anspruch nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2013 - 6 B 975/13 -, ZBR 2014, 141; siehe auch unter 2.). Dieser ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Untersuchungsanordnung nur eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO darstellt. Hierfür spricht schon, dass ihre Nichtbefolgung aller Voraussicht nach die Anordnung des Ruhens der Approbation nach sich ziehen dürfte (vgl. zur Ruhensanordnung als Regelfolge der Weigerung: OVG LSA, Urteil vom 05.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427; VG München, Urteil vom 22.09.2009 - M 16 K 09.2145 -, und VG Würzburg, Beschluss vom 23.03.2004 - W 8 S 03.1089 -, jeweils bei Juris), weshalb sie als vollstreckbar im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO angesehen werden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198, zu drohenden disziplinarischen Folgen der Nichtbefolgung einer beamtenrechtlichen Untersuchungsanordnung). Jedenfalls aber wäre der Rechtsschutz des Antragstellers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnung im Rahmen des nachträglichen Rechtsschutzes gegen spätere Folgemaßnahmen untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet. Denn ihm gegenüber ist eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden. Befolgt ein Betroffener eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Betroffenen, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten im Beruf stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O., vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, ESVGH 55, 182). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris). Dies gilt umso mehr, als der Betroffene das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung tragen dürfte. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten wohl ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - 4 S 1209/13 -, Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 -, a.a.O.; siehe auch Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 26. EL 2014, § 44a Rn. 26 und 29).
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Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Verwaltungsaktsqualität einer Untersuchungsanordnung auf dem Gebiet des Beamtenrechts - bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Zwar lässt sich das Fehlen der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG im vorliegenden Fall nicht damit begründen, dass in der Anordnung Elemente einer „dienstlichen Weisung“ enthalten sind. Gleichwohl regelt die Untersuchungsanordnung auch hier (lediglich) einen einzelnen, vorbereitenden Schritt in einem gestuften Verfahren, das in eine weitere (abschließende) Maßnahme (Ruhen oder Widerruf der Approbation) münden kann (ebenso gegen die Annahme eines Verwaltungsakts: Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 1, 2. Aufl., Stand 01.05.2014 / 01.10.1988, Teil B, Rn. 85 m.w.N. zum Streitstand). Vor diesem Hintergrund ist die hier vertretene Auffassung auch mit der Rechtsprechung zu Untersuchungsanordnungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbar. Soweit der Antragsteller mit der Grundrechtsrelevanz und der Eingriffsintensität der gegenständlichen Anordnung argumentiert und die Ansicht vertritt, die Informationen über die Modalitäten seines Ausscheidens unterlägen einem Verwertungsverbot, weil sie im Wege einer strafbaren Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Bereich seines vormaligen Dienstherrn erlangt worden seien, lässt sich damit nicht begründen, dass es sich bei der Anordnung trotz der gegen eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen sprechenden Gründe um einen Verwaltungsakt handelt.
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2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des - im Wesentlichen auf das gleiche Ergebnis wie der Hauptantrag abzielenden - Hilfsantrages richtet, hat sie Erfolg. Dieser richtet sich sachdienlich darauf, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die gesundheitliche Berufseignung des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 22.01.2014 untersuchen zu lassen.
13 
a) Der Antragsteller rügt insoweit, es verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass seinem Antrag willkürlich und seinem erkennbaren Sinn zuwiderlaufend eine Auslegung gegeben worden sei, die zu einer unzulässigen Beschränkung seines Rechtsschutzes führe. Der Umstand, dass die Anordnung „bereits ergangen“, also rechtlich „in die Welt gesetzt“ sei, ändere weder etwas am Fortbestand ihrer Wirkung noch an der Verfügungsgewalt des Antragsgegners über diese Wirkung. Die Anordnung sei eine Verfügung auf Dauer, die so lange wirke, bis sie zurückgenommen oder erfüllt sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Antrag gehe ins Leere, weil die Anordnung der ärztlichen Untersuchung, die er mit seinem Antrag vorbeugend verhindern wolle, bereits ergangen sei, sei daher unvertretbar. Sein Hilfsantrag sei erkennbar darauf gerichtet, die von der Anordnung ausgehende Beschwer bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, zu unterbrechen oder aufzuheben.
14 
Die Einwände des Antragstellers gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, sein Hilfsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, greifen durch. Denn ersichtlich sollen mit diesem Antrag die Wirkungen der Anordnung vom 22.01.2014 abgewehrt werden, die ihn noch immer belasten (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2013 - 6 B 975/13 -, a.a.O., sowie zu dem Gebot der Ermittlung des wirklichen, dem Willen des Rechtsschutzsuchenden entsprechenden Rechtsschutzziels BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276; speziell zum vorläufigen Rechtsschutz Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71).
15 
Die gewählte Rechtsschutzform des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss auch nicht etwa hinter der Möglichkeit zurücktreten, Rechtsschutz gegen etwaige spätere Folgemaßnahmen - wie die Anordnung des Ruhens der Approbation - einzuholen. Da dem Antragsteller gegenüber bereits eine belastende Maßnahme ergangen ist, handelt es sich nicht lediglich um vorbeugenden Rechtsschutz, der unter Umgehungsgesichtspunkten problematisch sein könnte (vgl. dazu bei einem Antrag auf Untersagung des Erlasses einer Sofortvollzugsanordnung bei einer erwarteten Ruhensanordnung Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 9 S 2526/03 -, VBlBW 2004, 111).
16 
b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung vom 29.10.2014 erfolgte Bezugnahme ist - nachdem das Verwaltungsgericht aus prozessualen Erwägungen noch nicht zur Sache entschieden hat - das erstinstanzliche Vorbringen mit zu berücksichtigen und daher das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO als erfüllt anzusehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.05.2008 - 2 M 72/08 -, NVwZ-RR 2008, 747).
17 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
18 
Einwände gegen das Bestehen eines Anordnungsgrundes bestehen nicht, nachdem der Antragsgegner an der Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung nach wie vor festhält.
19 
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie dargelegt, greift die Untersuchungsanordnung vom 22.01.2014 in den Schutzbereich der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Auf der Grundlage dieser Grundrechte kann der Antragsteller nach Aktenlage vom Antragsgegner verlangen, von der gegenständlichen Anordnung verschont zu bleiben (zum grundrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329, 332 Rn. 22 m.w.N; Senatsbeschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, VBlBW 2013, 193). Der Eingriff ist nicht durch die Schranken der Grundrechte gerechtfertigt, da sich die Anordnung voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
21 
Aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO folgt mithin die Befugnis, eine amts- oder fachärztlichen Untersuchung anzuordnen, wenn Zweifel daran bestehen, dass ein Arzt in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Berufs geeignet ist (vgl. Narr, a.a.O., Teil B, Rn. 84; Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 BÄO Rn. 16; Schiwy, Deutsches Arztrecht, Stand 01.08.2014, § 6 BÄO Rn. 1c). Für die Ausübung dieser Befugnis ist das tätig gewordene Landesgesundheitsamt zuständig (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 BÄO; § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung der Landesregierung vom 28.04.2008, GBl. S. 132). Auch sonst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen sein Vorgehen. Die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sind nach Aktenlage gleichfalls erfüllt.
22 
Bei dem Tatbestandsmerkmal des Zweifels an der gesundheitlichen Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung voll zugänglich ist. Zweifel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO bestehen dann, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise oder - was teilweise bereits für ausreichend gehalten wird - zumindest plausible tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, der Arzt sei in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet. Da das Element der Unsicherheit bereits begrifflich dem Zweifel eigen ist, dürfen die Anforderungen daran, wann hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, nicht überspannt werden. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO werden besondere Anforderungen an die Verdichtung der Zweifel nicht gestellt. Es bedarf insbesondere nicht „ernstlicher“ Zweifel oder eines „dringenden Verdachts“. Dies entspricht auch der mit der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO verfolgten Zielrichtung, der Aufsichtsbehörde ein rasches Eingreifen zur präventiven Abwehr konkreter Gefahren zu ermöglichen. Diese Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO wird bestätigt durch den systematischen Zusammenhang mit der Widerrufsnorm des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO. Danach kann die Approbation widerrufen werden, wenn nachträglich die Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs weggefallen ist. Der Aufsichtsbehörde ist es mit diesem gesetzlichen Instrumentarium gestattet, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen gegen einen Arzt einzuschreiten, wenn Anhaltspunkte für einen Wegfall der gesundheitlichen Eignung vorliegen (Ruhensanordnung) oder diese feststeht (Widerruf). Andererseits ist die Annahme von Zweifeln, die zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigen, nicht gerechtfertigt bei willkürlichem, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass, des Weiteren bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder bei fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen. Dieser Maßstab verstößt angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Urteil vom 05.11.1998 - A 1 S 376/98 -, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, ZMGR 2013, 51; VG München, Urteil vom 22.09.2009 - M 16 K 09.2145 -, a.a.O.; Schelling, a.a.O., § 6 BÄO Rn. 18).
23 
aa) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner wohl zu Recht Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers angenommen, die es grundsätzlich rechtfertigen, ihm gegenüber eine fachärztliche Untersuchung anzuordnen.
24 
Der Antragsteller, der bis dahin als Arzt im Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr tätig war, wurde mit Ablauf des 30.04.2013 auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 07.05.2013, die zunächst an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz gerichtet war und nach der Arbeitsaufnahme des Antragstellers in Baden-Württemberg an den Antragsgegner weitergeleitet wurde, wurde dem Antragsgegner bekannt, dass der Antragsteller „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden sei. Mit Schreiben vom 15.07.2013 forderte das Landesgesundheitsamt den Antragsteller daraufhin - wie bereits zuvor ohne Ergebnis die rheinland-pfälzische Behörde mit Schreiben vom 28.05.2013 - auf, das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in seine Akten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu erteilen.
25 
Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Er stellte sich auf den Standpunkt, den mit der Einsichtnahme verbundenen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse er nicht hinnehmen. Die mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 07.05.2013 erfolgte Weitergabe von Informationen sei formell und materiell rechtswidrig gewesen. Sie habe gegen §§ 203, 353b StGB verstoßen, so dass die Daten nicht verwertet werden dürften und beim Empfänger zu löschen seien. Es bestehe kein Grund für „Zweifel“ an seiner gesundheitlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen begründe keine derartigen Zweifel. Eine andere Beurteilung wäre nur dann zu treffen, wenn die Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis gemäß § 55 Abs. 2 SG regelmäßig beziehungsweise in der überwiegenden Zahl der Fälle gesundheitliche Einschränkungen voraussetzen würde, die Einfluss auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes hätten. Dies sei aber nicht der Fall.
26 
Ausgehend von den sogenannten Gesundheitsziffern (GZ) gemäß der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 46/1 für die gesundheitliche Beurteilung von Soldaten, zu denen auch die ärztlichen Mitglieder des Sanitätsdienstes gehörten, habe die ganz überwiegende Zahl der Entlassungsgründe keinerlei Einfluss auf die Ausübung des ärztlichen Berufes außerhalb der Bundeswehr. Darüber hinaus führten sogar noch weitere gesundheitliche Einschränkungen, die in der Rechtsprechung unabhängig von den Vorgaben der ZDv 46/1 anerkannt worden seien, zu einer Einstufung als „nicht dienstfähig“. Darunter seien auch solche, die epidemiologisch bei der weit überwiegenden Mehrzahl der männlichen Mitglieder der Gesamtpopulation vorhanden seien, wie etwa die bronchiale Hyperreagibilität, eine Pollenallergie mit bronchialer Komponente, eine Nahrungsmittelallergie, eine „Präarthrosestellung“ der großen Gelenke, eine Bandscheibenprotrusion oder eine Höhenangst. Diese pathologischen Bilder seien nicht geeignet, die ärztliche Tätigkeit außerhalb des militärischen Apparates und seiner spezifischen Anforderungen mit rechtlicher Relevanz für den Bestand der Approbation zu beeinträchtigen. Viele davon seien bei aktiv tätigen Ärzten weit verbreitet. Keines davon würde ausreichen, die sozialrechtliche Feststellung der Berufsunfähigkeit zu erlangen. Die ganz überwiegende Zahl reiche nicht für die Feststellung einer Schwerbehinderung aus. Der Arzt-Soldat müsse als Mitglied der Sanitätstruppe marsch- und gefechtsfähig sein. Die Maßstäbe für die „Wehrdienstfähigkeit“ würden für den Sanitätsdienst durch die spezifisch militärischen Anforderungen gesetzt.
27 
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erteilte dem Landesgesundheitsamt mit E-Mail vom 16.09.2013 die Auskunft, die Mitteilung der Entlassung aus gesundheitlichen Gründen sei auf der Grundlage des § 29 Abs. 3 Satz 9 SG erfolgt. Dessen Voraussetzungen seien nämlich gegeben, wenn eine gesundheitliche Schädigung Dritter (der Patienten) zumindest möglich erscheine. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages habe diese Praxis der Datenübermittlung auf die Eingabe eines ehemaligen Sanitätsoffiziers als korrekt bewertet. Mit Schreiben vom 30.10.2013 teilte das Landesgesundheitsamt dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, falls die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Akten des Antragstellers nicht gegeben und auch nicht auf andere Weise glaubhaft belegt werde, welche Erkrankung zu der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit geführt habe, müssten fachärztliche Untersuchungen durch Fachärzte mehrerer Fachrichtungen erwogen und gegebenenfalls auf Kosten des Antragstellers angeordnet werden. In der Folgezeit wurde das dahingehend präzisiert, dass in erster Linie eine fachpsychiatrische Untersuchung vorgenommen werden solle. Der Antragsteller hielt an seiner Rechtsauffassung, ihm könne keine der geforderten Mitwirkungshandlungen abverlangt werden, fest.
28 
Bei dieser Sachlage hält der Senat die Annahme des Landesgesundheitsamts, es bestünden Zweifel, ob der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Arztberufs geeignet sei, nach Aktenlage für rechtsfehlerfrei.
29 
Die Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, der Antragsteller sei „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden, liefert mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles einen glaubhaften und schlüssigen Hinweis darauf, dass der Antragsteller - möglicherweise - in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Arztberufs geeignet ist.
30 
Ausgangspunkt hierfür ist die bekannt gewordene Entlassung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Dienstunfähigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (ebenso nunmehr die Rspr. zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern, vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244, und vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204; Rittig, DÖV 2014, 1054 ff.). Diese sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden. Allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen. Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, NVwZ-RR 2013, 1007 m.w.N.; dem folgend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10926/13 -, DÖD 2014, 186). Daraus sowie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Verwendung von Soldaten (vgl. § 3 Abs. 1 SG) hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) abgeleitet, dass ein Soldat dienstunfähig im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG ist, wenn er in Friedenszeiten nicht zumutbar verwendet werden kann oder im Verteidigungsfall den unverzichtbaren militärischen Anforderungen nicht genügt. Ein Stabsarzt sei nicht bereits dann dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein, das heiße Soldaten medizinisch behandeln könne. Nach den zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen habe die Bundeswehr eine Vielzahl von Stellen für Stabsärzte mit rein administrativen Aufgaben eingerichtet. Die unverzichtbaren Anforderungen an den Einsatz im Verteidigungsfall könnten sich nach Waffengattung und Verwendung unterscheiden. Was für Soldaten der kämpfenden Truppe unverzichtbar sei, müsse das je nach der an militärischen Erfordernissen ausgerichteten Einschätzung des Dienstherrn (über militärische Grundvoraussetzungen) nicht unbedingt auch für Soldaten sein, die in Stäben oder im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet würden.
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Hieraus ergibt sich, dass mit der Dienstunfähigkeit eines Bundeswehrarztes keinesfalls feststeht oder auch nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass er zur Ausübung des Arztberufes auch außerhalb der Bundeswehr gesundheitlich ungeeignet ist. Dessen bedarf es im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO - wie oben ausgeführt - aber auch nicht. Denn es genügen bloße Zweifel, während gerade erst die nachfolgende amts- oder fachärztliche Untersuchung und Begutachtung der weiteren und eingehenden Prüfung des Sachverhalts und der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs dienen soll (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, a.a.O.). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG machen indes auch deutlich, dass spezifische Gesichtspunkte des Arztberufes - zumindest im Zusammenhang mit den ärztlichen Tätigkeitsfeldern bei der Bundeswehr - insoweit eine Rolle spielen können, als bei den gesundheitlichen Anforderungen zwischen der „kämpfenden Truppe“ und dem Aufgabenbereich der Ärzte differenziert wird. Die Argumentation des Antragstellers, der Begriff der Dienstunfähigkeit nach dem Soldatengesetz bestimme sich in höchstem Maße nach militärischen Erfordernissen, greift deshalb nicht uneingeschränkt durch. Hinzu kommt, dass die Wiedergabe der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 (ZDv 46/1) durch den Antragsteller deren Inhalt und Stellenwert nur teilweise gerecht wird. So enthält diese Vorschrift neben Fehler-(Gesundheits-)ziffern auch noch verschiedene Gradationen. Eine gesundheitliche Eignung besteht bei den Gradationen I, II oder III. Die Gradation IV entspricht der Bewertung „ärztlicherseits Bedenken“, die Gradation V der Bewertung „ärztlicherseits vorübergehend Bedenken bis in ... Monaten“, die Gradation VI ist festzustellen, wenn ein Befund die Dienstfähigkeit dauerhaft ausschließt. Auch sonst bestimmen die Regeln der Gesundheitsziffern in der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 keineswegs so absolut über die Dienstfähigkeit eines Soldaten wie es das Vorbringen des Antragstellers nahelegen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 - 1 WB 58.04 -, ZBR 2005, 311).
32 
Von Bedeutung ist ferner, dass die Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt wurde und dass der Gesetzgeber den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr wegen des bei diesen vorhandenen Sachverstands über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten besonderes Gewicht beigemessen hat. Den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr kommt daher ein höherer Beweiswert zu als etwa haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02.04.2013 - 6 ZB 12.2141 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 11). Wenn sich dies auch unmittelbar nur auf das Tatbestandsmerkmal der Dienstunfähigkeit im Sinne des Soldatengesetzes bezieht, so drückt sich darin doch immerhin auch ein Vertrauen in die Qualität der medizinischen Begutachtung aus.
33 
Vor allem aber lässt sich den Akten klar entnehmen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 9 SG für eine Datenübermittlung an die Approbationsbehörde im Einzelfall geprüft und dabei die Möglichkeit einer Patientengefährdung bejaht hat. Hiergegen scheint zwar zunächst zu sprechen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 12.06.2013 mitgeteilt hat, eine Mitteilung an die zuständige approbationserteilende Stelle erfolge „regelhaft bei einer vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen (Dienstunfähigkeit) auf Basis einer Empfehlung des Beratenden Arztes BAPersBw“. Mit der „Regelhaftigkeit“ der Mitteilung ist indes nicht gemeint, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen ohne Einzelfallprüfung quasi „automatisch“ die Mitteilung an die Approbationsbehörde auslöst. Vielmehr hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Schreiben vom 02.08.2013 klargestellt: „Im Rahmen der Antragsbearbeitung auf Entlassung aus der Bundeswehr (Dienstunfähigkeitsverfahren) wurde BerArzt BAPersBw zur gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert. Auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen entscheidet BerArzt BAPersBw, dass u. a. eine Meldung an die approbationserteilende Stelle empfohlen wird. Diese Meldung beinhaltet, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Die Einholung und Bewertung medizinischer Detailinformationen zum Soldaten obliegt der approbationserteilenden Stelle.“ Diese Handhabung geht zurück auf den - mit dem Schreiben vom 02.08.2013 den Bevollmächtigten des Antragsteller übermittelten - Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 08.12.2010 - BMVg PSZ I 3 -. Darin heißt es: „Wird ein Sanitätsoffizier wegen Dienstunfähigkeit entlassen, und ist die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu einem gewichtigen Anteil auf Umstände zurückzuführen, die mit Blick auf eine approbationsbedingt weiterhin mögliche Tätigkeit im zivilen Bereich und den Schutz künftiger ziviler Patientinnen und Patienten Relevanz entfalten könnten (Hervorhebung nur hier), ist der jeweiligen approbationserteilenden Stelle unter dem Gesichtspunkt des Schutzes berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter auf der Basis des § 29 Abs. 3 Satz 9 SG der Umstand der Entlassung des betroffenen Sanitätsoffiziers wegen Dienstunfähigkeit zur eigenständigen Bewertung und ggf. Verfahrensaufnahme im Rahmen der Bundesärzteordnung zu melden.“ Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr auch eine einzelfallbezogene Prüfung mit dem Ergebnis einer möglichen Patientengefährdung zugrunde lag.
34 
Die Übermittlung der Angabe, dass der Antragsteller „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden sei, dürfte damit rechtmäßig erfolgt sein, so dass bezüglich dieser Information nach Aktenlage auch kein Verwertungsverbot in Betracht kommt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 9 SG dürfen Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung ohne Einwilligung des Soldaten beziehungsweise früheren Soldaten erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern. Die Auskunft, dass ein Arzt „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden ist, dient dem überragend wichtigen Schutz der Patientengesundheit und ist damit bei Vorliegen einer möglichen Patientengefährdung von § 23 Abs. 3 Satz 9 SG gedeckt. Die Bestimmung wird auch nicht von der spezialgesetzlichen Regelung in § 29 Abs. 4 SG verdrängt, da es nicht um Ergebnisse oder sonstige Daten betreffend medizinische und psychologische Untersuchungen und Tests geht. Dass es auch Fälle gibt, in denen § 23 Abs. 3 Satz 9 SG die Weitergabe der Information über die Entlassung eines Arztes aus dem Dienst bei der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtfertigt, weil eine Patientengefährdung nicht in Betracht kommt, liegt nahe, betrifft den vorliegenden Fall nach Aktenlage aber nicht. Auch der Antragsteller hat bei der Aufklärung der Hintergründe seiner Entlassung nicht in einer Weise mitgewirkt, dass dabei andere Erkenntnisse zutage gefördert worden sind.
35 
Hatte die Bundeswehr den Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst vorzeitig entlassen und sodann Anlass für eine Mitteilung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 SG gesehen, so begründete dies daher Zweifel an der gesundheitlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. Diese Zweifel konnten bis zum Ergehen der Anordnung vom 22.01.2014 und darüber hinaus bis zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ausgeräumt werden, da der Antragsteller weder mit einer Einsichtnahme in seine bei der Bundeswehr geführten Akten einverstanden war noch sonst etwas zur Entkräftung der Zweifel beitrug. Der Antragsgegner konnte auch nicht gegen den Willen des Antragstellers bei der Bundeswehr nähere Aufklärung erlangen, da dem die zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts bestehenden Vorschriften in § 29 Abs. 3 und 4 SG sowie § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (Personalaktenverordnung Soldaten vom 31.08.1995, BGBl. I S. 1159, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15.03.2012, BGBl. I S. 462 - SPersAV) entgegenstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 WB 14.03 -, BVerwGE 119, 341).
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bb) Obwohl somit Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO angezeigt gewesen sein dürften, ist die Anordnung vom 22.01.2014 voraussichtlich rechtswidrig.
37 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt eine beamtenrechtliche Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, inhaltlichen und formellen Anforderungen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 m.w.N.).
38 
Diese Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall einer berufsrechtlichen Untersuchungsanordnung übertragen, da hier in gleichem Maße die Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes sowie der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das behördliche Vorgehen bestimmen müssen.
39 
Diesen Grundsätzen wird die Anordnung des Landesgesundheitsamts vom 22.01.2014 nach Aktenlage nicht in jeder Hinsicht gerecht. Deren Gegenstand ist eine Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu der Frage, ob der Antragsteller „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes ungeeignet ist“. Die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Eignung gestützt werden, dürften hinreichend bezeichnet sein, denn das Schreiben geht ausführlich auf die Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr und den weiteren Verfahrensgang ein. Auch sind in dem Schreiben gewisse Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, denn die Untersuchung wird als eine fachärztliche bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie spezifiziert. Zudem ist der Gutachter namentlich benannt. Die Anordnung leidet jedoch insofern an einem Mangel, als sich weder inhaltlich noch formal erschließt, weshalb sich der Antragsteller gerade einer Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie stellen soll. Das Landesgesundheitsamt führt vielmehr aus, da ihm „keinerlei Hinweise“ darüber vorlägen, welche Art der Erkrankung zur vorzeitigen Entlassung des Antragstellers aus dem Dienst bei der Bundeswehr geführt habe, sei die Abklärung seiner gesundheitlichen Berufseignung durch Fachärzte mehrerer Fachrichtungen erforderlich. Ausgehend davon erscheint es verfehlt, den Antragsteller sogleich fachärztlich bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersuchen zu lassen, zumal gerade bei einer solchen Untersuchung - wie bereits ausgeführt - die Eingriffe in das Recht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht besonders weitgehend sind.
II.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 14.1 sowie Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Soldatengesetz - SG | § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 73


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und

Soldatengesetz - SG | § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand


(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. Sept

Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen


(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87a


(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sonderverm

Bundesärzteordnung - BÄO | § 6


(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet is

Soldatengesetz - SG | § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform


(1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder u

Strafgesetzbuch - StGB | § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht


(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger,2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder4. Europäischer Amtsträger,anvertraut worden oder sonst b

Soldatengesetz - SG | § 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung


Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

Bundesärzteordnung - BÄO | § 12


(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes ertei

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Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengeset

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2004 - 2 K 651/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Oberschulamts vom 20.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 05.02.2004, mit dem die Antragstellerin aufgefordert worden ist, ihre Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen, zu Recht wiederhergestellt. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats überwiegt bei der durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Untersuchungsanordnung das entgegenstehende öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die angefochtene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, der nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten und wegen der im Falle der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322 und Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl 1988, 358; ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001, NVwZ-RR 2002, 762 = DÖD 2002, 175; anders BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000, BVerwGE 111, 246, hinsichtlich der Besonderheiten bei einem Ruhestandsbeamten), wird bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben.
Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die angegriffene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach den Maßstäben des dazu ermächtigenden § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG zu überprüfen ist. Danach ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (Satz 1). Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen (Satz 3). Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gilt dies auch dann, wenn die Behörde Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es für den Erlass einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG regelmäßig ausreicht, wenn hinreichend konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit eines Beamten ergeben können. Derartige Zweifel können, auch wenn ein Beamter dem Dienst nicht über längere Zeit krankheitsbedingt ferngeblieben ist, z.B. dann entstehen, wenn der Dienstherr aufgrund der nachteiligen Auswirkungen des erkennbar schlechten Gesundheitszustandes dieses Beamten auf den Dienstbetrieb den Eindruck gewinnen muss, dass der Beamte den maßgeblichen, ihm in seinem abstrakt-funktionellen Amt, nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ausnahmsweise in seinem konkret-funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 23, 24 m.w.N.) nicht mehr gewachsen ist. Gerade in einem derartigen Fall, in dem konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, wird die Feststellung der Dienstunfähigkeit, bei deren Vorliegen der Dienstherr gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG verpflichtet ist, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, regelmäßig nur aufgrund eines nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG erhobenen ärztlichen Gutachtens getroffen werden können.
Es bedarf daher als Voraussetzung einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG über das Vorliegen hinreichend konkreter Umstände hinaus noch keiner Erkenntnisse darüber, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Beamten begründet sind, denn dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich also, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstherrn zu ergründen; das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1, und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, zitiert nach Juris).
Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, wie sie der Antragstellerin gegenüber getroffen worden ist, gelten allerdings wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (vgl. den Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG), wenn gewichtige Gründe vorliegen, d.h. wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 55, 56). Insbesondere ist bei der vom Dienstherrn vorzunehmenden ermessenfehlerfreien Würdigung, ob in diese Richtung gehende hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten.
Nach diesen Maßstäben waren zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2004, wie bereits das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zutreffend ausgeführt hat, aller Wahrscheinlichkeit nach keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit der Antragstellerin erkennbar, so dass es bereits an der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorauszusetzenden Erforderlichkeit und Geeignetheit der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung fehlte.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht entnimmt auch der Senat den Ausführungen des Oberschulamts im Widerspruchsbescheid, dass die Behörde eine im geistig-seelischen Bereich liegende Erkrankung und damit eine entsprechende „Schwäche der geistigen Kräfte“ der Antragstellerin im Sinne des § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG für möglich hielt. Das bedeutet, dass die streitige amtsärztliche Untersuchung sich nicht auf eine körperliche Untersuchung beschränken, sondern im Wesentlichen die Überprüfung psychisch-mentaler Ursachen der beanstandeten „Verhaltensauffälligkeiten“ der Antragstellerin zum Gegenstand haben soll, um aufgrund der so ermittelten Tatsachen feststellen zu können, ob die der Antragstellerin als Rektorin einer Grund- und Hauptschule im Umgang mit Schülern, Eltern, Kollegen und der Schulaufsichtsbehörde vorgehaltenen erheblichen Defizite an Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit krankhafter Natur sind. Für das Vorliegen einer derartigen im psychischen Bereich liegenden Erkrankung der Antragstellerin gibt es jedoch auch auf der Grundlage des maßgeblichen Beschwerdevorbringens des Antragsgegners keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte. Die angefochtene Anordnung einer dahingehenden amtsärztlichen Untersuchung erweist sich deshalb als offensichtlich weder erforderlich noch geeignet und verstößt deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2004 weist der Antragsgegner zwar zutreffend darauf hin, dass die dem § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG zugrunde liegende Dienstunfähigkeit nicht voraussetze, dass der Begriff „Schwäche der geistigen Kräfte“ auf entsprechende Krankheiten beschränkt sei, sondern dass Dienstunfähigkeit auch ausgelöst werden könne durch eine dadurch bedingte Minderung der geistigen Beweglichkeit, ein Nachlassen der nervlichen oder seelischen Belastbarkeit oder, wofür es bei der Antragstellerin Anhaltspunkte gebe, einen in der Persönlichkeit liegenden Mangel an Selbstbeherrschung, Einsichts-, Kooperations- und Kompromissfähigkeit. Mit seinem Beschwerdevorbringen führt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die der Antragstellerin erteilte dienstliche Beurteilung vom 13.10.2004 weiter aus, das Verhalten der Antragstellerin als Schulleiterin gegenüber ihren Vorgesetzten sei meistens nicht angemessen und lasse den gebotenen Respekt vermissen, im Umgang mit Eltern und Lehrern träten aufgrund emotionaler Äußerungen häufig Missstimmungen und Konflikte auf und die Antragstellerin habe Schwierigkeiten, einen von ihrer Umgebung akzeptierten kooperativen Führungsstil ohne Verletzungen ihrer Mitarbeiter zu verwirklichen. Auch wenn diese Erkenntnisse des Antragsgegners zutreffen sollten, was nach Lage der Akten möglich erscheint, und es deshalb eine durch die Persönlichkeit der Antragstellerin bedingte Minderung ihrer Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit geben sollte, die Zweifel an ihrer Befähigung als Schulleiterin hervorrufen würde, so lägen darin aber noch keine deutlichen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Antragstellerin, die allein die Erforderlichkeit einer darauf bezogenen amtsärztlichen Untersuchung begründen könnten.
Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende „Schwäche der geistigen Kräfte“ eines Beamten im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG bereits vorliegen kann, wenn er wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder - im Falle eines Lehrers oder Schulleiters - mit den Eltern zu erfüllen und dadurch den notwendigen Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -). Es ist daher, wovon der Antragsgegner wohl auch ausgeht, maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, BVerwGE 105, 267 = DÖV 1998, 208 = DVBl. 1998, 201). Der vom Antragsgegner angenommenen Möglichkeit der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin steht folglich nicht entgegen, dass Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne bei ihr bisher nicht ersichtlich waren. Vielmehr ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob die Antragstellerin wegen ihrer psychisch-mentalen Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung ihrer amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule abweicht, dass sie zu einer ausreichenden Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -).
Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners geht freilich hervor, dass die von ihm festgestellten Unzulänglichkeiten der Antragstellerin bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit im Wesentlichen die Leitungsfunktion als Rektorin betreffen. Das ergibt sich insbesondere aus der mit der Beschwerde vorgelegten dienstlichen Beurteilung vom 13.10.2004. Nach der darin enthaltenen Leistungsbeurteilung erteilt die Antragstellerin einen fachlich gründlich vorbereiteten Unterricht, den sie der permanenten Überprüfung anhand der aktuellen pädagogischen Diskussion unterzieht und entsprechend weiterentwickelt, sie zeigt danach ein hervorragendes Fachwissen, das sie zielgerecht anwendet, sie setzt ihre Unterrichtsplanung didaktisch geschickt um und sie begegnet den Kindern geschickt, freundlich und einfühlsam. Hingegen wird ihr Verhalten als Schulleiterin gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Eltern deutlich kritisiert, insbesondere sei es ihr noch nicht gelungen, einen kooperativen Führungsstil so umzusetzen, dass die wichtigen Grundprinzipien einer zeitgemäßen Mitarbeiterführung und Schulleitung erfüllt werden. Auf der Grundlage dieser Einschätzung erscheint es dem Senat fraglich, ob es im vorliegenden Fall anstelle der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nicht vielmehr um ihre Eignung auf einer Führungsposition als Rektorin geht. Da sie in dem ebenfalls zu ihrem Amt gehörenden Aufgabenbereich als Lehrerin offenbar gute Leistungen gezeigt hat, wird sich die Frage, sie wegen einer ihren gesamten Aufgabenbereich erfassenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen möglicherweise gar nicht stellen. Vielmehr könnte eher zu erwägen sein, sie gemäß § 36 Abs. 1 LBG wegen eines dienstlichen Bedürfnisses in ein ihrer Eignung entsprechendes anderes Amt zu versetzen (zum dienstlichen Bedürfnis, den Beamten seiner Eignung entsprechend einzusetzen, vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNrn. 95, 98). Dabei ist die Feststellung der Eignung eines Beamten eine Aufgabe des Dienstherrn, die er selbst erfüllen muss. Es gehört nämlich zu den grundsätzlichen Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1965, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 5 = DÖD 1965, 177). Davon abgesehen sieht § 53 Abs. 3 LBG ebenfalls die Möglichkeit vor, im Falle einer Entscheidung über die Dienstunfähigkeit von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dass derartige Überlegungen weder in die Untersuchungsanordnung noch in den Prozessvortrag des Antragsgegners Eingang gefunden haben, bestätigt den Befund, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die hinreichende Beachtung gefunden hat.
10 
Nach allem erweist sich die angefochtene Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach zur Feststellung der Dienstunfähigkeit als nicht erforderlich und nicht geeignet, denn die von dem Antragsgegner wahrgenommenen Verhaltensauffälligkeiten der Antragstellerin, wie sie nunmehr in der neuesten dienstlichen Beurteilung beschrieben und zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht worden sind, geben, wie vorstehend ausgeführt, keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Erkrankung.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 72 Nr. 1 GKG n.F. (Hälfte des Hauptsachestreitwerts von 5.000.-- EUR).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 bs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 verurteilt, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an den Kläger gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht ..., wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Am 22.05.2007 übersandte die ... dem Justizministerium Baden-Württemberg zur Kenntnisnahme ein an die Apostolische Nuntiatur in Berlin gerichtetes Schreiben vom selben Tag, in dem sie mitteilte, dass der Kläger Autor des Verlagshauses sei und ein Werk mit dem Titel „...“ verfasst habe. Weiter führte der Verlag aus:
„Der guten Ordnung halber und um unseren verlegerischen Pflichten nachzukommen, möchten wir Ihnen mitteilen, dass Herr x. überzeugt ist, dass ein furchtbares Ereignis unmittelbar bevorsteht, welches sich aus Mt. 16,6; Mt. 16,3 sowie 1. Korinther 13,12 herleiten lässt. Ebenso ist Herr x. der Überzeugung, dass der Heilige Vater nach Überprüfung der o.g. Textstellen den Kontakt zu ihm suchen und ihn ab sofort bis zum 15. Juni 2007 an den Vatikan abordnen wird.“
Der Kläger, dessen genehmigter Urlaub am nächsten Tag geendet hätte, trat seinen Dienst nicht an und ließ über seine frühere Geschäftsstellenbeamtin eine Nachricht an den Präsidenten des Landgerichts ... (im Folgenden: Landgerichtspräsident) übermitteln. Nach einem Aktenvermerk der Beamtin hatte die Mitteilung folgenden Inhalt:
„(Der Kläger) hat ab 23.05.2007 Bereitschaftsdienst. Ich solle bitte den Herrn Präsidenten davon verständigen, dass er bis Freitag noch wegen seines Romans auswärts ist. Der Verlag habe sich an den Vatikan gewandt und zugleich an das Justizministerium, da beantragt werde, (den Kläger) bis 15.06.2007 an den Vatikan abzuordnen. Es gehe um den Jagdfriesen am Dom zu Königslutter als kosmisches Rätsel.“
Am 25.05.2007 ging beim Landgericht ein ärztliches Attest der Hausärztin des Klägers ein, in dem ihm für die Zeit ab dem 23.05.2007 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Am 13.06.2007 teilte er dem Landgericht telefonisch mit, dass er die mit Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 31.05.2007 eingeforderte Stellungnahme nicht einreichen werde, weil vorher noch etwas abgeklärt werden müsse. Am 20.06.2007, dem Tag, an dem er wieder zum Dienst erschien, wurde er vom Landgerichtspräsidenten im Beisein des damaligen Vizepräsidenten des Landgerichts (im Folgenden: Vizepräsident) angehört. Hierüber verfasste der Landgerichtspräsident einen Aktenvermerk. Ab dem 21.06.2007 war der Kläger erneut dienstunfähig krank gemeldet, was er tags zuvor angekündigt hatte. Der Landgerichtspräsident beauftragte auf Weisung des Justizministeriums das Gesundheitsamt des Landratsamts ... daraufhin mit der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers und bat diesen mit Schreiben vom 26.06.2007, der Ladung des Amtsarztes Folge zu leisten. Am 21. oder 28.08.2007 wurde der Kläger im Gesundheitsamt körperlich untersucht. Zu einem weiteren Termin am 19.09.2007 erschien er erneut, erteilte jedoch keine weiteren Auskünfte wegen einer möglichen Befangenheit der Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Bei einem weiteren Termin am 17.10.2007 gab er im Gesundheitsamt eine schriftliche Erklärung zur Kenntnis, wonach er seine behandelnden Ärztinnen nicht von der Schweigepflicht entbinden und sich zu einem späteren Zeitpunkt dazu äußern werde, ob er stattdessen bei weiteren Untersuchungen mitwirken werde. Die Amtsärztin gab daraufhin den Untersuchungsauftrag zurück und teilte dem Landgericht mit Schreiben vom 24.10.2007 mit, dass eine psychiatrische Untersuchung nicht möglich gewesen sei, da der Kläger zunächst habe klären lassen wollen, ob er die behandelnden Ärztinnen von ihrer Schweigepflicht entbinde und ob er nähere Auskünfte zu seinem Buch und zu den genannten Vorkommnissen gebe, und dass die vom Kläger getätigten Aussagen nicht geeignet seien, gesicherte Diagnosen zu stellen und ausreichend zu untermauern.
Mit Schreiben vom 08.11.2007 wies der Landgerichtspräsident den Kläger auf seine Verpflichtung gemäß § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 LBG hin, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und wies ihn zudem unter Hinweis auf die Rechtsfolge von § 53 Abs. 4 LBG (a.F.) (richtig: § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG a.F.) an, die behandelnden Ärztinnen von der Schweigepflicht zu entbinden und der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen, da für die Beurteilung der Dienstfähigkeit auch die genannten Untersuchungen und die medizinischen Erkenntnisse der behandelnden Ärzte erforderlich seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts ... mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 unter Anordnung des Sofortvollzugs zurück. Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 26.03.2008 - 1 K 158/08 - ab. Die Beschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 07.08.2008 - 4 S 1068/08 - zurück. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2008 - 2 BvR 1892/08 - nicht zur Entscheidung an.
Am 24.01.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Beschluss vom 22.04.2009 an das Dienstgericht für Richter beim Landgericht ... verwiesen, der Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 16.06.2009 - 4 S 1151/09 - zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 70.09 - die Beschlüsse des Senats und des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage mit Urteil vom 08.12.2009 abgewiesen.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19.08.2010 - 4 S 527/10 - die Berufung zugelassen und diese mit Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 - zurückgewiesen. Auf die dagegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 - das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
10 
Der Kläger macht ergänzend geltend, dass die Anordnung des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 nicht den formellen Anforderungen entspreche, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.04.2012 aufgestellt habe. Dieser Mangel sei nicht durch weitere Ausführungen im Widerspruchsbescheid oder im Klageverfahren geheilt worden.
11 
Der Kläger beantragt zuletzt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 zu verurteilen, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an ihn gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie die Akten des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Verfassungsbeschwerde des Klägers (Az.: 2 BvR 1892/08) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (dazu I.). In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen zu (dazu II.).
I.
17 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
1. Macht ein Beamter/Richter geltend, er sei durch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, in seinen Rechten verletzt, ist das Rechtsschutzbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 -, Juris). Denn beide Anordnungen sind keine Verwaltungsakte, die zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden könnten.
19 
Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten/Richters und wegen der im Fall der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200, und Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 -).
20 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es die Frage nach dem Rechtscharakter der Maßnahme zuvor offengelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, und vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2), nunmehr mit Urteilen vom 26.04.2012 (- 2 C 17.10 -, Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1) und vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347) entschieden, dass es sich bei der entsprechenden Anordnung um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Im letztgenannten Urteil hat es hierzu ausgeführt:
21 
„Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.“
22 
Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nahezu einhellig vertretenen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 -, SächsVBl 2010, 271; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 - 2 A 11083/12 -, Juris; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762) - Rechtsprechung an. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn zum einen kann der Beamte/Richter - auch im Fall einer von ihm verweigerten Untersuchung - die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die sich womöglich anschließende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Zum anderen kann die Untersuchungsanordnung unter - hier gegebenen (vgl. unten 2.) - Umständen trotz § 44a Satz 1 VwGO selbständig zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden.
23 
Für die mit der Untersuchungsanordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Auch insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 22.09.2011 vertretenen Auffassung, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, nicht mehr fest.
24 
2. Der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinn des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren sind. Nach dieser Regelung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, was zur Folge hat, dass über die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung oder einer Entbindungsanordnung im Regelfall erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Diese Rechtsfolge gilt indes dann nicht, wenn es sich um behördliche Verfahrenshandlungen handelt, die vollstreckt werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), oder wenn die Rechtsschutzgewährung andernfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht genügte (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris, m.w.N.). Beides ist hier der Fall.
25 
Zum einen sind die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, im Sinn des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar. Denn dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten/Richtern möglich ist (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 6 CE 13.2352 -, Juris).
26 
Zum anderen wäre der Rechtsschutz des Klägers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet, weil ihm gegenüber eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Befolgt ein Beamter/Richter eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten/Richters, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung und die mit ihr verbundene Schweigepflichtentbindungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beamte/Richter das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken von § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; zu den Bedenken gegen diese Auffassung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.).
27 
c) Für die Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Untersuchungsanordnung - und damit auch die Entbindungsanordnung - erledigt hätte. Der Kläger ist der Untersuchungsanordnung bislang nicht nachgekommen. Er hat sich zwar am 21. oder 28.08.2007 beim Gesundheitsamt körperlich untersuchen lassen. Alle weiteren Untersuchungen in Bezug auf seine Dienstfähigkeit in psychischer Hinsicht, insbesondere die in der Untersuchungsaufforderung genannten, hat er jedoch abgelehnt und weder Befundberichte vorgelegt noch die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 03.11.2008 wieder unbeanstandet seinen Dienst versieht, hat nicht zur Folge, dass sich die Untersuchungsanordnung erledigt hätte. Denn der Beklagte hat nicht erkennen lassen, dass er von der Absicht Abstand genommen hätte, aus der Weigerung des Klägers, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, Folgerungen zu ziehen und ein Verfahren vor dem Richterdienstgericht zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 78 Nr. 3d DRiG) einzuleiten. Der Beklagte wäre auch nicht allein wegen des seit dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 verstrichenen Zeitraums daran gehindert, die - unterstellt - rechtsgrundlose Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung zum Nachteil des Klägers zu werten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100, m.w.N.). Denn andernfalls könnte der Beamte/Richter durch schlichte Nichtbefolgung der Anordnung die Erledigung der Untersuchungsanordnung herbeiführen (ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.). Seine Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ginge dann ins Leere, und der Beamte/Richter hätte es in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zweckmäßige ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2, und vom 26.04.2012, a.a.O.).
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen einer amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Denn diese sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Zur Klarstellung ist auch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 aufzuheben.
29 
1. Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung ist § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285), geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (und anderer Gesetze) vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) - im Folgenden LBG a.F. -. Danach ist der Richter gehalten, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob auch die Befugnis, von einem Richter die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein „minus“ handelt, kann offen bleiben. Denn die allgemeine, dem Richterdienstverhältnis innewohnende Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung schließt insoweit auch die Verpflichtung ein, einen behandelnden Arzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Rückgriff auf die allgemeine Treuepflicht des Richters ist jedenfalls noch für eine Übergangszeit hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
30 
Die Rechtmäßigkeit der Entbindungsanordnung, gegen die sich der Kläger in erster Linie wendet, setzt voraus, dass die zugrunde liegende Untersuchungsanordnung ihrerseits gerechtfertigt ist. Diese kann - dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend - nicht nur bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Richters, sondern auch bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und Beschluss vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Voraussetzung ist, dass sich die Zweifel auf hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O., Beschluss vom 26.09.1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 Nr. 1, und Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Dabei können sich die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln bieten (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009 - 1 M 164/08 -, Juris). Dagegen darf sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht auf die Frage erstrecken, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Richters begründet sind. Dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden darf. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, a.a.O., und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, Juris). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG a.F., nunmehr § 45 BeamtStG), wenn - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Richters sprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.11.2005, a.a.O.).
31 
Mit diesen materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hat es freilich nicht sein Bewenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, muss die an einen Richter gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, darüber hinaus wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Richters nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892).
32 
Danach muss die Behörde - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Richter muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012, a.a.O., und vom 30.05.2013, a.a.O.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.). Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Richter einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Richters aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Richters bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.).
33 
Diese Anforderungen gelten auch für die mit einer Untersuchungsanordnung verbundene Aufforderung des Richters, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris).
34 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen der amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den dargestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Anordnungen mangels im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19.12.2007 gegebener, hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Klägers (auch) in materieller Hinsicht zu beanstanden sind.
35 
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, überprüfen könnte. Insbesondere werden weder die lange Dauer seiner (angekündigten) Erkrankung noch das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 an die Apostolische Nuntiatur, das der Verlag zur Kenntnisnahme an das Justizministerium übersandt hat, oder die telefonische Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle des Landgerichts als Anlass der beabsichtigten psychiatrischen Untersuchung benannt. Dass diese Umstände dem Kläger möglicherweise im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schreibens vom 08.11.2007 bekannt gewesen sind - worauf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 hindeutet -, entlastet den Beklagten nicht. Die Untersuchungsanordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde darf nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Auch dem Richter bekannte Umstände müssen deshalb in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.).
36 
Die unzureichende Begründung der Anordnungen vom 08.11.2007 ist nicht durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 geheilt worden. Darin werden zwar (erstmals) die krankheitsbedingten Fehlzeiten, das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 und die gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts gemachten Angaben als Umstände, die für eine psychische Erkrankung des Klägers sprächen, angeführt. Der Widerspruchsbescheid ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ungeeignet, die Begründungsdefizite des Schreibens vom 08.11.2007 zu beheben. Danach kann, wenn die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- und Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Richters hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.). Für eine (entsprechende) Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsanordnung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann - und muss - sie eine erneute Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon enthalten weder das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 noch der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19.12.2007 nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Im Schreiben vom 08.11.2007 hat der Landgerichtspräsident den Kläger lediglich angewiesen, „der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen“, ohne die (möglichen) psychischen und organischen Beeinträchtigungen, mit der sich die Untersuchungen befassen sollen, und die dabei zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen zu benennen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 finden sich hierzu keine Ausführungen. Der Beklagte hat - wie auch die Bezugnahme im Schreiben vom 08.11.2007 auf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 zeigt - damit letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Kläger eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsanordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Dass ihm - wie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt - die Art der (möglichen) Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt gewesen ist, entlastet den Beklagten nicht. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte er sich durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung, etwa seitens der vorbefassten Amtsärztin, zumindest in den Grundzügen Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Klägers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss vom 22. Juli 2014
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (dazu I.). In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen zu (dazu II.).
I.
17 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
1. Macht ein Beamter/Richter geltend, er sei durch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, in seinen Rechten verletzt, ist das Rechtsschutzbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 -, Juris). Denn beide Anordnungen sind keine Verwaltungsakte, die zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden könnten.
19 
Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten/Richters und wegen der im Fall der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200, und Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 -).
20 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es die Frage nach dem Rechtscharakter der Maßnahme zuvor offengelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, und vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2), nunmehr mit Urteilen vom 26.04.2012 (- 2 C 17.10 -, Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1) und vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347) entschieden, dass es sich bei der entsprechenden Anordnung um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Im letztgenannten Urteil hat es hierzu ausgeführt:
21 
„Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.“
22 
Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nahezu einhellig vertretenen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 -, SächsVBl 2010, 271; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 - 2 A 11083/12 -, Juris; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762) - Rechtsprechung an. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn zum einen kann der Beamte/Richter - auch im Fall einer von ihm verweigerten Untersuchung - die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die sich womöglich anschließende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Zum anderen kann die Untersuchungsanordnung unter - hier gegebenen (vgl. unten 2.) - Umständen trotz § 44a Satz 1 VwGO selbständig zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden.
23 
Für die mit der Untersuchungsanordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Auch insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 22.09.2011 vertretenen Auffassung, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, nicht mehr fest.
24 
2. Der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinn des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren sind. Nach dieser Regelung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, was zur Folge hat, dass über die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung oder einer Entbindungsanordnung im Regelfall erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Diese Rechtsfolge gilt indes dann nicht, wenn es sich um behördliche Verfahrenshandlungen handelt, die vollstreckt werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), oder wenn die Rechtsschutzgewährung andernfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht genügte (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris, m.w.N.). Beides ist hier der Fall.
25 
Zum einen sind die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, im Sinn des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar. Denn dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten/Richtern möglich ist (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 6 CE 13.2352 -, Juris).
26 
Zum anderen wäre der Rechtsschutz des Klägers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet, weil ihm gegenüber eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Befolgt ein Beamter/Richter eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten/Richters, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung und die mit ihr verbundene Schweigepflichtentbindungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beamte/Richter das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken von § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; zu den Bedenken gegen diese Auffassung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.).
27 
c) Für die Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Untersuchungsanordnung - und damit auch die Entbindungsanordnung - erledigt hätte. Der Kläger ist der Untersuchungsanordnung bislang nicht nachgekommen. Er hat sich zwar am 21. oder 28.08.2007 beim Gesundheitsamt körperlich untersuchen lassen. Alle weiteren Untersuchungen in Bezug auf seine Dienstfähigkeit in psychischer Hinsicht, insbesondere die in der Untersuchungsaufforderung genannten, hat er jedoch abgelehnt und weder Befundberichte vorgelegt noch die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 03.11.2008 wieder unbeanstandet seinen Dienst versieht, hat nicht zur Folge, dass sich die Untersuchungsanordnung erledigt hätte. Denn der Beklagte hat nicht erkennen lassen, dass er von der Absicht Abstand genommen hätte, aus der Weigerung des Klägers, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, Folgerungen zu ziehen und ein Verfahren vor dem Richterdienstgericht zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 78 Nr. 3d DRiG) einzuleiten. Der Beklagte wäre auch nicht allein wegen des seit dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 verstrichenen Zeitraums daran gehindert, die - unterstellt - rechtsgrundlose Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung zum Nachteil des Klägers zu werten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100, m.w.N.). Denn andernfalls könnte der Beamte/Richter durch schlichte Nichtbefolgung der Anordnung die Erledigung der Untersuchungsanordnung herbeiführen (ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.). Seine Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ginge dann ins Leere, und der Beamte/Richter hätte es in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zweckmäßige ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2, und vom 26.04.2012, a.a.O.).
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen einer amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Denn diese sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Zur Klarstellung ist auch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 aufzuheben.
29 
1. Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung ist § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285), geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (und anderer Gesetze) vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) - im Folgenden LBG a.F. -. Danach ist der Richter gehalten, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob auch die Befugnis, von einem Richter die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein „minus“ handelt, kann offen bleiben. Denn die allgemeine, dem Richterdienstverhältnis innewohnende Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung schließt insoweit auch die Verpflichtung ein, einen behandelnden Arzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Rückgriff auf die allgemeine Treuepflicht des Richters ist jedenfalls noch für eine Übergangszeit hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
30 
Die Rechtmäßigkeit der Entbindungsanordnung, gegen die sich der Kläger in erster Linie wendet, setzt voraus, dass die zugrunde liegende Untersuchungsanordnung ihrerseits gerechtfertigt ist. Diese kann - dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend - nicht nur bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Richters, sondern auch bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und Beschluss vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Voraussetzung ist, dass sich die Zweifel auf hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O., Beschluss vom 26.09.1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 Nr. 1, und Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Dabei können sich die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln bieten (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009 - 1 M 164/08 -, Juris). Dagegen darf sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht auf die Frage erstrecken, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Richters begründet sind. Dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden darf. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, a.a.O., und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, Juris). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG a.F., nunmehr § 45 BeamtStG), wenn - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Richters sprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.11.2005, a.a.O.).
31 
Mit diesen materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hat es freilich nicht sein Bewenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, muss die an einen Richter gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, darüber hinaus wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Richters nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892).
32 
Danach muss die Behörde - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Richter muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012, a.a.O., und vom 30.05.2013, a.a.O.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.). Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Richter einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Richters aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Richters bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.).
33 
Diese Anforderungen gelten auch für die mit einer Untersuchungsanordnung verbundene Aufforderung des Richters, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris).
34 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen der amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den dargestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Anordnungen mangels im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19.12.2007 gegebener, hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Klägers (auch) in materieller Hinsicht zu beanstanden sind.
35 
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, überprüfen könnte. Insbesondere werden weder die lange Dauer seiner (angekündigten) Erkrankung noch das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 an die Apostolische Nuntiatur, das der Verlag zur Kenntnisnahme an das Justizministerium übersandt hat, oder die telefonische Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle des Landgerichts als Anlass der beabsichtigten psychiatrischen Untersuchung benannt. Dass diese Umstände dem Kläger möglicherweise im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schreibens vom 08.11.2007 bekannt gewesen sind - worauf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 hindeutet -, entlastet den Beklagten nicht. Die Untersuchungsanordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde darf nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Auch dem Richter bekannte Umstände müssen deshalb in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.).
36 
Die unzureichende Begründung der Anordnungen vom 08.11.2007 ist nicht durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 geheilt worden. Darin werden zwar (erstmals) die krankheitsbedingten Fehlzeiten, das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 und die gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts gemachten Angaben als Umstände, die für eine psychische Erkrankung des Klägers sprächen, angeführt. Der Widerspruchsbescheid ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ungeeignet, die Begründungsdefizite des Schreibens vom 08.11.2007 zu beheben. Danach kann, wenn die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- und Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Richters hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.). Für eine (entsprechende) Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsanordnung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann - und muss - sie eine erneute Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon enthalten weder das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 noch der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19.12.2007 nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Im Schreiben vom 08.11.2007 hat der Landgerichtspräsident den Kläger lediglich angewiesen, „der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen“, ohne die (möglichen) psychischen und organischen Beeinträchtigungen, mit der sich die Untersuchungen befassen sollen, und die dabei zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen zu benennen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 finden sich hierzu keine Ausführungen. Der Beklagte hat - wie auch die Bezugnahme im Schreiben vom 08.11.2007 auf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 zeigt - damit letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Kläger eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsanordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Dass ihm - wie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt - die Art der (möglichen) Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt gewesen ist, entlastet den Beklagten nicht. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte er sich durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung, etwa seitens der vorbefassten Amtsärztin, zumindest in den Grundzügen Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Klägers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss vom 22. Juli 2014
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet die Behörde ihren Sitz hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat. In den Fällen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Entscheidungen nach § 14a Abs. 4 Satz 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller das Medizinstudium nach § 14a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. Die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen hat.

(3) Die Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 3, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, § 10a Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 6 sowie nach § 14b trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. § 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5 und 6 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Bei Ärzten, die den ärztlichen Beruf häufig wechselnd in ärztlich geleiteten Einrichtungen ausüben, trifft die Entscheidung nach Satz 1 die Behörde des Landes, in dem dem Arzt die Approbation erteilt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 10b Abs. 3 Satz 7. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 9.

(5) Die Entscheidung nach § 8 trifft die Behörde des Landes, die die Approbation zurückgenommen oder widerrufen hat.

(6) Die Meldung nach § 10b Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 10b Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 10b Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 10b Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den ärztlichen Beruf ausübt.

(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit.

(8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. September 2010 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit.

2

Der im Jahre 1979 geborene Kläger ist seit 1999 Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit endet Mitte 2019. Er ist Sanitätsoffizier und wurde nach einer Beurlaubung zum Zwecke des Studiums der Humanmedizin im Dezember 2005 zum Stabsarzt befördert. Momentan nimmt er Elternzeit in Anspruch.

3

Seit 2005 leidet er unter Ekzemen an den Händen. Nach Auskünften des Bundeswehrkrankenhauses Hamburg und des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz ergaben Untersuchungen eine erhebliche Sensibilisierung gegenüber dem Gummiinhaltsstoff Diphenylthioharnstoff sowie der getesteten ABC-Schutzmaske, die zu ekzematösen Veränderungen der Haut mit Bläschenbildung führe. Dem Kläger sei das Tragen einer ABC-Schutzmaske nicht möglich, so dass insbesondere seine Einsatzfähigkeit im Ausland auf Dauer nicht gegeben sei. Es werde daher die Gesundheitsziffer VI/45 für alle ABC-Einsätze vergeben. Gesundheitliche Gründe, die einer administrativen Tätigkeit entgegenstünden, gebe es allerdings derzeit nicht.

4

Den unter Berufung auf die Allergie und die gutachterlich anerkannte Verwendungsunfähigkeit für ABC-Einsätze gestellten Antrag des Klägers auf Beendigung seines Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, mit Rücksicht auf eine mögliche administrative Verwendung sei eine Dienstunfähigkeit nicht gegeben. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2009 und des dazu ergangenen Beschwerdebescheids vom 15. Januar 2010 zu verpflichten, ihn wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Klage ist in erster und zweiter Instanz erfolgreich gewesen. Der erkennende Senat hat den Kläger für dienstunfähig gehalten, weil er den Anforderungen des Verteidigungsfalls nicht gewachsen sei. Nach den im Verwaltungsverfahren erhobenen ärztlichen Befunden sei der Kläger wegen einer Allergie dauerhaft nicht in der Lage, eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen. Daher sei er nicht nur im Ausland, sondern auch im Inland nicht mehr militärisch einsetzbar. Er sei auch deshalb dienstunfähig, weil er als Stabsarzt nicht mehr kurativ tätig sein könne. Die für den Kläger vorgesehene rein administrative Tätigkeit könne nicht als eine wesentliche Dienststellung seines Dienstgrades angesehen werden, weil sie keine Verteidigungsrelevanz habe.

10

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, einem Soldaten könnten nach Maßgabe der militärischen Erfordernisse ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bei objektiver Beurteilung noch zumutbar seien. In Friedenszeiten gehörten hierzu auch administrative Verwendungen. Die Streitkräfte könnten ihren Auftrag aber nur dann erfüllen, wenn die Soldaten darüber hinaus in der Lage seien, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalls zu erfüllen. Ein Soldat, der den sich hieraus ergebenden Anforderungen nicht genüge, sei aber auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden könne. Das Oberverwaltungsgericht müsse daher klären, ob das Erfordernis, im Verteidigungsfall eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen, als militärische Grundvoraussetzung uneingeschränkt auch für Stabsärzte gelte, die im administrativen Bereich eingesetzt würden. Sollte dies der Fall sein, müsse geprüft werden, ob der Kläger diese Anforderungen gesundheitlich erfüllen könne. Er sei nur dann dienstunfähig, wenn ihm die durch das Tragen einer ABC-Schutzmaske entstehenden Folgewirkungen auch angesichts der Tapferkeitspflicht nicht zugemutet werden könnten.

11

Die Beklagte trägt nach Zurückverweisung vor, das Tragen einer ABC-Schutzausrüstung sei keine militärische Grundvoraussetzung, die der Kläger als ausschließlich im Inland eingesetzter Stabsarzt erfüllen müsse. Vielmehr könne er hiervon von seinem Dienstvorgesetzten befreit werden. Die vom Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogene Zentrale Dienstvorschrift ZDv 5/300 richte sich nur an ABC-Abwehrtrupps und für den Selbstschutz der Bundeswehr eingeteilte Kräfte, die im Falle eines Angriffs bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Liegenschaften der Bundeswehr zu erfüllen hätten. Nur Soldaten, die – wie in der Vorschrift formuliert – dazu bestimmt seien, „weiterkämpfen“ zu müssen, seien betroffen. Der Kläger hingegen würde selbst im höchst unwahrscheinlichen Verteidigungsfall in der Wehrverwaltung oder in einem Bundeswehrkrankenhaus eingesetzt. Letztere stünden als humanitäre Einrichtung ohnehin unter dem Schutz der Genfer Konvention. Der im Inland eingesetzte Soldat müsse, anders als der Soldat im Auslandseinsatz, nicht damit rechnen, jemals seine ABC-Schutzausstattung im Verteidigungsfall zu benötigen. Diese diene beim Kläger außerdem im Wesentlichen dem Selbstschutz. Der Kläger sei nicht dienstunfähig, sondern nur auslandsverwendungsunfähig. Darüber hinaus sei bislang nicht geklärt, ob er beim Tragen der ABC-Schutzausrüstung über Hautveränderungen hinaus schwerwiegende Gesundheitsstörungen zu befürchten habe. Bei entsprechenden Tests müssten sämtliche verwendeten Masken in Betracht gezogen werden. Schließlich seien dem Soldat körperliche Einschränkungen mit Blick auf seine Tapferkeitspflicht zuzumuten, sodass er im Einsatz auch lebensbedrohliche Situationen auf sich nehmen müsse.

12

Die Beklagte beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. September 2010 die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, das Erfordernis, eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen, gelte nach der ZDv 5/300 ausnahmslos. Hiernach müsse sich die Bundeswehr auf die ganze Bandbreite potenzieller ABC-Gefährdungslagen einstellen. Jeder Soldat – auch der nur im administrativen Bereich tätige - müsse zur Erfüllung seines soldatischen Auftrags seine ABC-Ausrüstung handhaben und auch tragen können. Dafür müsse er jährlich an einer ABC-Schutz-In-Übung-Haltung teilnehmen und eine „Taschenkarte ABC-Abwehr“ ständig bei sich tragen. Indessen könne der Kläger die ABC-Schutzausrüstung aus gesundheitlichen Gründen nicht anlegen. Bei ihm sei eine maximale positive Testreaktion bei Gummichemikalien jedweder Art festgestellt worden. Die Erkrankung bleibe lebenslang bestehen und bessere sich nicht. Die Folgewirkungen einer allergischen Reaktion bei maximaler Sensibilisierung reichten bis hin zu vitalem Organversagen und einem allergischen Schock. Damit sei er – der Kläger – hinsichtlich aller Verwendungen auf Dauer verwendungsunfähig und infolgedessen dienstunfähig.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zu den Prozessakten gereichten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit hat. Der ablehnende Bescheid der Beklagten und ihr Beschwerdebescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -).

20

Ein Soldat ist dienstunfähig und nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Soldatengesetz – SG - auf seinen Antrag hin zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dabei gilt der gesetzliche Begriff des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG für die Dienstunfähigkeit von Berufssoldaten gleichermaßen für Soldaten auf Zeit. Der Kläger ist nach Maßgabe der tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften nicht dienstunfähig.

21

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden. Allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen.

22

Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 Grundgesetz – GG -. Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind.

23

Gesetzliche Vorgaben für die Verwendung von Soldaten in den Streitkräften finden sich in § 3 Abs. 1 SG. Danach ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

24

In diesem gesetzlichen Rahmen folgt aus dem Verteidigungsauftrag, dass ein Soldat nicht verlangen kann, auf Dienstposten verwendet zu werden, die im Stellenplan mit einer seinem Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle abgedeckt sind. Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt ein hohes Maß an personeller Flexibilität voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist. Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Beurteilung noch zumutbar sind. Im Rahmen der Zumutbarkeit können Soldaten auch auf Dienstposten verwendet werden, die der Stellenplan nicht ihrem Dienstgrad zuordnet. Maßgebend für die Verwendung sind militärische Erfordernisse, die sich wiederum aus den organisatorischen Strukturen der Streitkräfte und der Einsatzplanung ergeben.

25

Daraus ergibt sich als Schlussfolgerungen für die Dienstfähigkeit von Soldaten im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 1 SG: In Friedenszeiten – unter Außerachtlassung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr - ist ein Soldat dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich der Dienstherr entscheidet, diese mit ihm zu besetzen.

26

Hieran gemessen ist der Kläger nicht bereits dann dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein, d.h. Soldaten medizinisch behandeln kann. Eine Verwendung im administrativen Bereich ist dem Kläger wie jedem anderen Stabsarzt zumutbar (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen das auf die Revision der Beklagten ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 – 2 C 67.11 -). Wie sich der Auflistung der Beklagten vom 28. Oktober 2010 entnehmen lässt, hat die Bundeswehr eine Vielzahl von Stellen für Stabsärzte mit rein administrativen Aufgaben eingerichtet, auf welchen sie in zumutbarer Weise verwendet werden können. In der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2014 hat die Beklagte darüber hinaus beispielhaft auf mehrere freie und für eine Besetzung mit dem derzeit in Elternzeit befindlichen Kläger geeignete Stellen für Stabsärzte verwiesen, etwa im Kommando Sanitätsdienst Bundeswehr Koblenz im Bereich Konzeption und Weiterentwicklung oder im Dezernat Heilfürsorge im Bereich Begutachtungswesen. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger insoweit dienstfähig ist.

27

Allerdings liegt aufgrund des Verteidigungsauftrags nach Art. 87a Abs. 1 GG auf der Hand, dass die Dienstfähigkeit nicht nur aufgrund der Verwendbarkeit eines Soldaten in Friedenszeiten beurteilt werden kann. Die Streitkräfte können ihren Auftrag nur erfüllen, wenn ihre Soldaten darüber hinaus in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Es ist Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er ansonsten in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013, a.a.O.).

28

Unter der Annahme, dass dem Kläger die gesundheitlichen Auswirkungen des Tragens jeder verwendbaren ABC-Schutzausrüstung nicht zugemutet werden können, wäre er daher dienstunfähig, wenn er nach den Festlegungen seines Dienstherrn auch bei administrativer Verwendung im Verteidigungsfall eine ABC-Schutzausrüstung tragen und infolgedessen auch in Friedenszeiten die Handhabung der Ausrüstung entsprechend üben müsste. Dies ist nach den Feststellungen des Senats indessen nicht der Fall.

29

Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Schriftsätzen ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, vom Kläger werde bei den allein möglichen administrativen Verwendungen das Tragen einer ABC-Schutzausrüstung zum Zwecke der Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Streitkräfte nicht gefordert und er werde von seinem Dienstvorgesetzten eine entsprechende Befreiung erhalten, wie dies bei Fehlsichtigkeit auch hinsichtlich der Schießfertigkeit der Fall sein könne. Dieser Festlegung der dienstlichen Anforderungen an den Kläger steht ersichtlich der Auftrag der Bundeswehr nicht entgegen. Denn dass etwa im Falle der Bearbeitung von Heilfürsorgeangelegenheiten oder einer Dozententätigkeit das Tragen einer ABC-Maske zu Verteidigungszwecken nicht zwingend notwendig ist, ist aus Sicht des Senats überzeugend. Zum anderen setzt sich die Beklagte damit entgegen der klägerischen Ansicht nicht über die in Dienstvorschriften und Weisungen niedergelegten dienstlichen Anforderungen an den Kläger hinweg.

30

Zunächst steht die in Aussicht gestellte Befreiung nicht in Widerspruch zu der unbestrittenen Tatsache, dass es sich bei der Ausbildung an der ABC-Schutzausrüstung um einen Grundbaustein der militärischen Ausbildung handelt, der von jedem Rekruten ungeachtet seiner späteren Verwendung durchlaufen werden muss. Hieraus allein lässt sich lediglich ableiten, dass eine große Verwendungsbreite der Rekruten sichergestellt werden soll; nicht hingegen folgt daraus die zwingende Erforderlichkeit des Tragens einer ABC-Schutzausrüstung in jeglicher späteren Verwendung.

31

Nichts anderes ergibt sich aus der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Ausbildung und zum Erhalt der Individuellen Grundfertigkeiten - Weisung IGF – vom 9. Juni 2009 und der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 5/300 „ABC-Abwehr aller Truppen“ vom 12. Mai 2005 – ZDv 5/300 -. Insoweit ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass nach der Weisung IGF das Beherrschen elementarer ABC-Schutzmaßnahmen – neben dem Beherrschen der Schießfertigkeit mit der STAN-Waffe und der Selbst- und Kameradenhilfe – zu den Individuellen Grundfertigkeiten gehört, die nicht nur jedem Soldat zu vermitteln sind, sondern die dieser darüber hinaus ständig zu beherrschen hat. Die sichere und richtige Handhabung der persönlichen ABC-Schutzausstattung ist nach der Weisung IGF einmal jährlich zu üben. Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich danach beim Tragen der ABC-Schutzausrüstung nicht um eine eigenständige Verwendung, sondern um eine militärische Grundvoraussetzung innerhalb jeder einzelnen Verwendung handelt. Hiervon geht auch die ZDv 5/300 in Teil B Kapitel 3 Ziff. 303 aus, wonach sich jeder Soldat gegen die Wirkung von ABC-Kampfstoffen schützen können muss, um seinen Auftrag ohne größere Einschränkungen erfüllen zu können. Er muss seine persönliche ABC-Schutzausstattung und ABC-Schutzbekleidung so handhaben können, dass er ohne größeren zeitlichen Verzug zum Weiterkämpfen befähigt ist. Der Dienstherr fordert aber das ständige Beherrschen der Individuellen Grundfertigkeiten nicht uneingeschränkt. Ausweislich der Weisung IGF werden sie vielmehr aufgrund allgemeiner militärischer Erfordernisse nur „grundsätzlich“ dienstzeitlang abverlangt (vgl. 1. der Weisung IGF); dabei wird die „individuelle Verwendungsfähigkeit“ des Soldaten „berücksichtigt“ (vgl. 2.1 der Weisung). Es ist also durchaus möglich, einen Soldaten vom Erfordernis des Beherrschens einer Individuellen Grundfertigkeit zu befreien. Denn aus Sicht des Dienstherrn ist das Tragen einer ABC-Schutzmaske nicht von vornherein in jeder Verwendung unverzichtbar. Aus der Weisung IGF folgt vielmehr lediglich, dass das zu den Individuellen Grundfertigkeiten gehörende Beherrschen der elementaren ABC-Schutzmaßnahmen wegen der zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr gebotenen Flexibilität der Soldaten grundsätzlich zum Bestandteil jeder Verwendung werden soll. Denn nur so wird ausweislich der Vorbemerkungen der Weisung IGF die personelle Durchlässigkeit innerhalb der Streitkräfte gewährleistet. Insbesondere wird dadurch zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen, im administrativen Bereich tätige Soldaten in der kämpfenden Truppe – also dort, wo die Befähigung zum Tragen der Maske sicherlich unverzichtbar ist - zu verwenden, wenn der Verteidigungsauftrag dies erforderlich macht. Hieraus folgt zugleich, dass Soldaten, die verwendungsunfähig sind für Verwendungen, in denen das Tragen einer ABC-Schutzmaske unverzichtbar ist, auch von der Pflicht befreit werden können, die Handhabung der Maske zu beherrschen. Sie werden nämlich in diesen Bereichen nie eingesetzt werden können. Die gleichen Erwägungen gelten für Kapitel 3 Ziff. 303 der ZDv 5/300: Hat der Dienstherr die Entscheidung getroffen, dass der Soldat seinen Auftrag auch ohne Anlegen der ABC-Schutzmaske erfüllen kann und eine entsprechende Befreiung ausgesprochen, gibt es keinen Anlass mehr, von ihm die Befähigung zur Handhabung der ABC-Ausrüstung zu verlangen.

32

Wie bereits dargelegt, muss der Senat seiner Entscheidung die vom Dienstherrn festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen. Vom Kläger wird danach bei den allein möglichen administrativen Verwendungen das Tragen einer ABC-Schutzausrüstung zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr nicht gefordert werden und er wird von seinem Dienstvorgesetzten eine entsprechende Befreiung erhalten können. Er kann daher auch mit Blick auf einen möglichen Verteidigungsfall zumutbar verwendet werden und ist dienstfähig. Die Frage der gesundheitlichen Folgen des Tragens einer ABC-Schutzmaske ist hiernach nicht mehr klärungsbedürftig.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

35

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 29.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG -).

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.