Soldatengesetz - SG | § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

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Referenzen - Gesetze | § 10 HalblSchG

§ 10 HalblSchG zitiert oder wird zitiert von 16 §§.

§ 10 HalblSchG wird zitiert von 9 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 26 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes


(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand 1. bis

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 38 Ausgleich bei Altersgrenzen


(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz

§ 15 Entstehen des Anspruchs


(1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach od
§ 10 HalblSchG wird zitiert von 5 anderen §§ im Halbleiterschutzgesetz.

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 46 Entlassung


(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

Soldatengesetz - SG | § 51 Wiederverwendung


(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 6

Soldatengesetz - SG | § 75 Entlassung aus den Dienstleistungen


(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn 1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abg
§ 10 HalblSchG zitiert 2 andere §§ aus dem Halbleiterschutzgesetz.

Soldatengesetz - SG | § 45 Altersgrenzen


(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt: 1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsd

Soldatengesetz - SG | § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform


(1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder u

Referenzen - Urteile | § 10 HalblSchG

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43 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 10 HalblSchG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2012 - XII ZB 299/10

bei uns veröffentlicht am 19.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 299/10 vom 19. Dezember 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 40 Abs. 2, 44 Abs. 1 Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zei

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2012 - XII ZB 371/11

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 371/11 vom 25. Januar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; SoldatenG § 45 Abs. 1, 2 Nr. 1 Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zug

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2001 - IV ZR 220/00

bei uns veröffentlicht am 26.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 220/00 Verkündet am: 26. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2018 - M 21 K 16.3426

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2019 - 14 B 17.188

bei uns veröffentlicht am 26.02.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Sept. 2015 - RN 1 K 15.472

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. März 2015 - Au 2 S 14.1844

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 18.549,72 EUR festgesetzt. Gründe I. Der A

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 08. Aug. 2018 - S 46 AS 1477/15

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

Tenor I. Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid von 9. März 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. Juni 2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand De

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Sept. 2017 - M 21 K 15.4047

bei uns veröffentlicht am 25.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dar

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2014 - 21 K 12.3427

bei uns veröffentlicht am 12.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, ein Soldat, begehrt

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. März 2018 - W 1 K 17.384

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. März 2018 - W 1 K 17.319

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2018 - 14 ZB 18.1000

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. IV. Der Streitwert für das Zulassung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - M 21 E 17.5665

bei uns veröffentlicht am 22.12.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 20.993,52 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht a

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2018 - 14 ZB 18.544

bei uns veröffentlicht am 14.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. IV. Der Streitwert für das Zulassung

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Dez. 2017 - W 1 K 17.60

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Jan. 2019 - 1 K 1829/17

bei uns veröffentlicht am 25.01.2019

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2018 - 2 B 37/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbeg

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2018 - 2 B 35/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbeg

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 27. Nov. 2017 - 6 K 4124/17.TR

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seine

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2017 - 12 A 66/17

bei uns veröffentlicht am 01.11.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 04. Aug. 2017 - 6 K 5039/17.TR

bei uns veröffentlicht am 04.08.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wende

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 16/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2016 - 4 S 1891/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. August 2015 - 12 K 2837/13 - wird abgelehnt.Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungs

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 13. Okt. 2016 - 1 K 1935/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Sept. 2016 - 5 K 2630/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger, ein Berufssoldat, begehrt die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses über die besondere Altersgrenze für Soldaten hinaus.2 Der am ...1957 geborene

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Okt. 2015 - 2 C 23/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tatbestand 1 Der 1959 geborene Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels (Besoldungsgruppe A 9 BBesO), im Dienst der Be

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 29. Juli 2015 - 23 K 4714/14

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.07.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2015 - 1 A 8/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.209,91 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe na

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juni 2015 - 13 K 28/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 7. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2014 verpflichtet, die gemäß § 55c Absatz 1 Satz 1 SVG erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 08. Juni 2015 - 1 K 2856/13

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Dez. 2014 - 9 S 2073/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2014 - 4 K 1369/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläu

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Nov. 2014 - 23 K 5744/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der im Jahr 1960 geborene Kläger steht als Berufssoldat im Range eines Oberst im Dienst der Beklagten. Unter dem 10. August 2012 bekundete er gegenüb

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juli 2014 - 2 B 42/14

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Apr. 2014 - 1 E 173/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.063,15 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten wer

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. März 2014 - 12 A 187/13

bei uns veröffentlicht am 14.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckende

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Feb. 2014 - 10 A 10926/13

bei uns veröffentlicht am 21.02.2014

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. September 2010 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revi

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2013 - 2 C 67/11

bei uns veröffentlicht am 27.06.2013

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2013 - 1 WRB 2/11

bei uns veröffentlicht am 25.06.2013

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt eine finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Okt. 2011 - 10 A 10628/11

bei uns veröffentlicht am 14.10.2011

weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufung

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 02. Juni 2010 - 3 K 1415/09.NW

bei uns veröffentlicht am 02.06.2010

Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Entlassungsbescheides vom 31. Juli 2009 sowie des Beschwerdebescheides vom 23. November 2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter Beachtung der Rechtsau

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Nov. 2009 - 17 UF 148/09

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Mergentheim vom 15. April 2009 - 1 F 182/08 - in seiner Ziffer 2 wie folgt abgeändert: Zu Lasten der Versorgung des

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Nov. 2009 - 17 UF 115/09

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 11. April 2008 - 3 F 423/05 - in seiner Ziffer 2 wie folgt abgeändert: Zu Lasten der Versorgung des An

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