Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2015 - M 16 K 13.5101

bei uns veröffentlicht am20.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 13.5101

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. Oktober 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 460

Hauptpunkte:

Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation; Zweifel an der gesundheitlichen Eignung; Weigerung, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

...

vertreten durch: Regierung von ..., M-str. ..., M.

- Beklagter -

wegen Anordnung des Ruhens der Approbation

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015

am 20. Oktober 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens der ihr am 28. Januar 2012 erteilten Approbation als Ärztin.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... Mai 2013 (Az.: ...) wurde die Klägerin wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde ihr für die Dauer von zwei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Der Klägerin wurde dabei folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 30. Januar 2013, 22.00 Uhr, und dem 31. Januar 2013, 0.10. Uhr, sei sie als Beifahrerin in einem Pkw auf der ... bei ... gefahren. Der Pkw sei von dem Geschädigten D. (im Folgenden: D.) gelenkt worden. Während der Fahrt habe sie D. mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, so dass die Brille des D. in den Fußraum des Pkw gefallen sei. Dadurch habe dieser kurzzeitig das Lenkrad verrissen und sei ins Bankett abgekommen, aus welchem er das Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn habe lenken können. Als D. den Pkw dann am Fahrbahnrand angehalten habe, um seine Brille aufzuheben, habe sie ihn mehrmals ohne rechtfertigenden Grund auf den Rücken geschlagen, ihn an den Haaren gezogen, ihn im Gesicht gekratzt und ihm mit dem Fuß ins Gesicht getreten.

Mit Bescheid vom ... November 2013 ordnete die Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) das Ruhen der Approbation der Klägerin an (Nr. 1 des Bescheids). Die Klägerin sei verpflichtet, das Original ihrer Approbationsurkunde und sämtliche in ihrem Besitz befindliche Ablichtungen davon innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids an die Regierung zu schicken oder zu übergeben (Nr. 2 des Bescheids). Falls die Klägerin der Verpflichtung unter Nr. 2 nicht fristgerecht nachkomme, sei ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro fällig (Nr. 3 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus der Strafakte gehe mehrmals der Verdacht einer bei der Klägerin vorliegenden psychischen Auffälligkeit hervor. Die in der Strafakte befindlichen Aussagen des D., die Berichte der Beamten der Polizeiinspektion ... vom 31. Januar/1. Februar 2013 sowie die darin enthaltenen Ausdrucke der von der Klägerin am 30./31. Januar 2013 an den Geschädigten verschickten elektronischen Kurznachrichten (SMS) mit darin geäußerten Suizidgedanken lieferten Hinweise auf tatsächlich bei der Klägerin vorliegende psychische Auffälligkeiten. Wegen der in den elektronischen Kurznachrichten enthaltenen Äußerungen zur Selbstgefährdung sei am 31. Januar 2013 die Unterbringung der Klägerin gemäß § 10 Abs. 2 BayUnterbrG in dem...Klinikum ... (im Folgenden: Klinikum) erfolgt. Aktenkundig habe die Klägerin nicht nur gegenüber D. ein fremdaggressives Verhalten gezeigt, sondern auch gegenüber einer Polizeibeamtin, so dass sie habe gefesselt werden müssen. Nach dem Polizeibericht habe sie sich auch in dem Klinikum verhaltensauffällig gegenüber dem aufnehmenden Klinikpersonal gezeigt, so dass sie mit dem Sicherheitsdienst habe untergebracht werden müssen. In dem Polizeibericht würden „Ausfallerscheinungen“ geschildert, die auf den Konsum von psychotropen Substanzen, z. B. von Beruhigungsmitteln wie Tavor, hinweisen könnten. Die von der Regierung nicht angezweifelten Schilderungen der Polizei über psychische Auffälligkeiten könnten Ausdruck einer Impulskontrollstörung sein, die z. B. im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung auftrete. Aus Mitteilungen einer anderen Polizeiinspektion zu weiteren Vorfällen die Klägerin betreffend gehe hervor, dass sich ein solcher Vorfall bereits am 27. Dezember 2012 ereignet habe. Dabei habe D. erklärt, dass die Klägerin ihm gegenüber in SMS klare Suizidabsichten geäußert habe. Außerdem habe sie an ihn per SMS Bilder geschickt, auf welchen sie sich selbst Verletzungen zugefügt hätte. Später habe D. seine Aussage gegenüber der Polizei nachträglich widerrufen und erklärt, dass ihn die Klägerin zu keinem Zeitpunkt körperlich attackiert hätte. Die Klägerin sei von der Regierung aufgefordert worden, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im Rahmen der erfolgten Anhörung habe die Klägerin erklärt, dass sie eine weitere ärztliche Begutachtung ablehne. Sie habe bereits ein ärztliches Gutachten gemäß §§ 11 bis 14 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vorgelegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Bundesärzteordnung - BÄO - könne das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestünden, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO (Eignung in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs) noch erfüllt seien und der Arzt bzw. die Ärztin sich weigere, sich von einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Beide Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die psychischen Auffälligkeiten begründeten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zur Ausübung des Arztberufs und würden weder durch das Fahreignungsgutachten noch den Kurzarztbericht des Klinikums vom 1. Februar 2013 zerstreut. Unerheblich sei die nachträgliche Aussage des D., da sie für das Strafgericht nicht ausschlaggebend gewesen sei. Die D. zugefügten Körperverletzungen seien ärztlich attestiert worden. Die Begutachtung zur Fahreignung unterscheide sich von der hier rechtsrelevanten Frage der gesundheitlichen Eignung. Insofern sei das Untersuchungsergebnis schon nicht auf die hiesige Fragestellung übertragbar. Das Vorliegen von Persönlichkeitsstörungen bei der Klägerin werde nicht ausgeschlossen, da diese in der einschlägigen Anlage der Fahrerlaubnisverordnung nicht erwähnt würden. Angesichts des nur eintägigen stationären Aufenthalts der Klägerin in dem Klinikum habe dort keine Möglichkeit bestanden, sie länger zu beobachten oder notwendige Zusatzuntersuchungen zu veranlassen. Das Ruhen der Approbation könne in pflichtgemäßer Ermessensausübung angeordnet werden. Die Anordnung verstoße dabei nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Klägerin hatte bereits zuvor am 6. November 2013 in Bezug auf die drohende Anordnung des Ruhens der Approbation Unterlassungsklage erhoben und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (M 16 E 13.5102, nachfolgend eingestellt mit Beschluss vom 18. November 2013). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, aufgrund der von D. zunächst getätigten wahrheitswidrigen Behauptungen in seiner Vernehmung sei der Strafbefehl ergangen. Von ihrem damaligen Rechtsanwalt schlecht beraten habe die Klägerin keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Aus dem Fahreignungsgutachten gehe eindeutig hervor, dass keine Tavor-Abhängigkeit bei der Klägerin bestehe. Das Gutachten stelle ebenfalls klar, dass keinerlei Suizidalität und keinerlei psychische Auffälligkeit oder Störung erkennbar sei. Zu demselben Ergebnis gelange auch der ärztliche Kurzbericht des Klinikums. Aufgrund der von D. geschilderten Verhörsituation bestünden offensichtlich massive Zweifel an der damaligen Einschätzung des Polizeihauptmeisters P. (im Folgenden: P.) zur psychischen Verfassung der Klägerin. Die Unterbringung der Klägerin könne ebenfalls bereits deshalb nicht herangezogen werden, da diese rechtswidrig gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass eine akute Suizidgefahr bestanden habe. Auch bei dem Vorfall zuvor habe keine konkrete Suizidabsicht festgestellt werden können. Im Zusammenhang mit dem Widerruf der Aussage des D. dränge sich vielmehr der Verdacht auf, dass dieser bereits seit geraumer Zeit gepflegt habe, die Klägerin gegenüber der Polizei mit der Angabe von psychischen Problemen schlecht darzustellen, um vor den Polizisten die Beziehungsstreitigkeiten als von der Klägerin ausgehend darzustellen. Es seien im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Klägerin noch nie Beschwerden von Seiten des Arbeitsgebers aufgetreten. Für eine unmittelbare Patientengefährdung würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die Klägerin habe die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt. Vorgelegt wurden zudem eine eidesstattliche Erklärung der Klägerin vom 27. Oktober 2013 zum Ablauf der Begebenheiten vom 29. Januar 2013 bis 1. Februar 2013 sowie jeweils die Abschrift eines „Zeugengesprächs“ mit der Mutter der Klägerin und D., weiterhin eine Erklärung des D. vom 27. Oktober 2013 zum „Verhörgespräch“ zwischen ihm und dem Polizisten P. Nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids wurde weiter vorgetragen, die Regierung stütze sich argumentativ lediglich auf den Polizeibericht des P. und die Aussage des D. vom selben Tag. Der Polizeibericht stehe in keiner Weise im Einklang mit allen vorliegenden fachärztlichen Belegen. Auch der psychische Befund des Fahreignungsgutachtens gebe keinerlei berechtigten Anlass, von einer berufsrelevanten psychischen Störung der Klägerin auszugehen. Das Gutachten widerlege vielmehr jeden möglichen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zur Berufsausübung. Der Bescheid verfüge in Nr. 3 entgegen der rechtlichen Begründung des Bescheids keine Androhung des Zwangsgelds, sondern sehe vielmehr bereits die Fälligkeit des Zwangsgelds für den Fall vor, dass die Klägerin der Verpflichtung unter Nr. 2 nicht fristgerecht nachkomme. Der Beklagte habe damit eine Zwangsgeldandrohung unter aufschiebender Bedingung (Fristablauf) verfügt, wofür keine Rechtsgrundlage existiere.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Hierzu wurde nach Bescheidserlass im Wesentlichen ausgeführt, ein selbstverletzendes Verhalten sei in jedem Fall als pathologisch und als Symptom verschiedener psychischer Störungen zu werten, die es durch eine Begutachtung nachzuweisen oder auszuschließen gelte. Sollte sich die Klägerin zu keiner Zeit selbst verletzt haben und sollten die gesendeten Bilder nicht von ihr stammen, sei jedenfalls ihr Verhalten, solche Bilder in der Kommunikation mit anderen Menschen einzusetzen auffällig und im Hinblick auf die Frage ihrer Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in gesundheitlicher Hinsicht abklärungsbedürftig. Im Hinblick auf die Verletzungen des D. in der Zusammenschau mit den auf dem Handy befindlichen SMS der Klägerin und den darin zum Ausdruck kommenden Suizidgedanken habe der Polizeibeamte die nachvollziehbare Entscheidung getroffen, die vorläufige Unterbringung der Klägerin anzustrengen. Es sei nicht maßgeblich, dass es im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Klägerin nie zu Beschwerden seitens des Arbeitgebers gekommen sei. Bei der vorliegend anzunehmenden bzw. durch Begutachtung auszuschließenden Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10, handele es sich um tief verwurzelte, anhaltende und stabile Verhaltensmuster, die sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens bezögen und häufig mit einer gestörten sozialen Funktionsfähigkeit einhergingen und damit nicht zwingend auf den privaten Bereich beschränkt blieben.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 waren die Beteiligten damit einverstanden, zunächst den Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens in Bezug auf den ergangenen Strafbefehl abzuwarten.

Das Wiederaufnahmegesuch der Klägerin vom 11. November 2013 wurde im Folgenden mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Oktober 2014 als unbegründet verworfen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die in dem Wiederaufnahmegesuch aufgestellten Behauptungen, es habe zu keinem Zeitpunkt körperliche Übergriffe seitens der Klägerin gegen D. gegeben, durch dessen zeugenschaftliche Einvernahme keine genügende Bestätigung gefunden habe. Das Gericht habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu der Überzeugung gelangen können, dass die Angaben des D., die dieser nun im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens gemacht habe, nunmehr der Wahrheit entsprechen würden. D. habe am 31. Januar 2013 und 1. Februar 2013 umfassende Angaben bei der Polizei gemacht. Wenn er tatsächlich - wie von ihm behauptet - seitens des Polizeibeamten P. derart unter Druck gesetzt und quasi zur Aussage „genötigt“ worden wäre, erschließe sich nicht, weshalb D. sich dann noch veranlasst gesehen habe, mehrfach Korrekturen und Ergänzungen seiner fast einstündigen Vernehmung vorzunehmen und darüber hinaus noch am Folgetag - nach Ablauf von weiteren 24 Stunden „Überlegungsfrist“ - abermals bei der Polizei in ... erscheine, seine ursprüngliche Aussage ergänze, explizit Strafantrag stelle und ein ärztliches Attest von einem Arzt aus ... vorlege (also nochmals erheblichen Fahr- und Zeitaufwand auf sich nehme, obwohl er dem „Einfluss“ des P. zu diesem Zeitpunkt schon längst entzogen gewesen sei. Weiterhin erschließe sich dem Gericht nicht, wie es in Ansehung des von D. jetzt abweichend geschilderten Geschehensablaufs zu den bei ihm - objektiv festgestellten - Verletzungen gekommen sein solle. Selbst wenn man der Argumentation des D. folge und unterstelle, dass ein frischer Nasenbeinbruch nicht von einem bereits in früheren Jahren erlittenen Nasenbeinbruch zu unterscheiden sei, so verblieben immer noch die im Attest aufgeführten „multiplen Prellungen und Schürfungen im Gesicht, die Hautwunde an der linken Ohrmuschel sowie die multiplen Prell- und Quetschmarken und Hautschäden an beiden Unterarmen und beiden Handrücken“. Selbst wenn D. diese Verletzungen in seiner Aussage vor Gericht verharmlose, so stellten sie aus Sicht des Gerichts doch ein ganz erhebliches Verletzungsbild dar, das keinesfalls mit einer leichten Rangelei zu erklären sei. Auffallend sei zudem gewesen, dass sich D. sichtlich gewunden habe, auf die Fragen des Gerichts im Zusammenhang mit den in der Akte des Ausgangsverfahrens dokumentierten SMS zu antworten. Dem Gericht habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass D. - aus welcher Motivlage heraus auch immer - seine damalige Aussage jetzt habe ungeschehen machen wollen und deshalb vorgebe, damals gelogen zu haben, nachdem eine bloße Rücknahme der Anzeige nicht (mehr) möglich gewesen sei. Ergänzend hätte das Gericht aufgrund des äußerst auffälligen Aussageverhaltens des D. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 E 13.5102, die vorgelegte Behördenakte, die beigezogenen Strafakten des Strafverfahrens (...) und des Wiederaufnahmeverfahrens (...) sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 6. Mai 2014 und vom 20. Oktober 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Regierung vom ... November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung des Ruhens der Approbation der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO kann das Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO ist erfüllt, wenn der Betroffene nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sind im Fall der Klägerin erfüllt, da Zweifel bestehen, ob sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Arztberufs geeignet ist, und sie sich weigert, sich der von der Regierung angeordneten fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Bei dem Tatbestandsmerkmal des Zweifels an der gesundheitlichen Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung voll zugänglich ist. Zweifel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO bestehen dann, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise oder - was teilweise bereits für ausreichend gehalten wird - zumindest plausible tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. Nds. OVG, B.v. 26.11.2012 - 8 LA 3/12 - juris Rn. 13) vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, der Arzt sei in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet. Da das Element der Unsicherheit bereits begrifflich dem Zweifel eigen ist, dürfen die Anforderungen daran, wann hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, nicht überspannt werden. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO werden besondere Anforderungen an die Verdichtung der Zweifel nicht gestellt. Es bedarf insbesondere nicht „ernstlicher“ Zweifel oder eines „dringenden Verdachts“. Dies entspricht auch der mit der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO verfolgten Zielrichtung, der Aufsichtsbehörde ein rasches Eingreifen zur präventiven Abwehr konkreter Gefahren zu ermöglichen. Diese Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO wird bestätigt durch den systematischen Zusammenhang mit der Widerrufsnorm des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO. Danach kann die Approbation widerrufen werden, wenn nachträglich die Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs weggefallen ist. Der Aufsichtsbehörde ist es mit diesem gesetzlichen Instrumentarium gestattet, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen gegen einen Arzt einzuschreiten, wenn Anhaltspunkte für einen Wegfall der gesundheitlichen Eignung vorliegen (Ruhensanordnung) oder dieser feststeht (Widerruf). Andererseits ist die Annahme von Zweifeln, die zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigen, nicht gerechtfertigt bei willkürlichem, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass, des Weiteren bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder bei fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen (vgl. OVG LSA, U.v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 - juris Rn. 36). Dieser Maßstab verstößt angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (VGH BW, B.v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 - juris Rn. 22 unter Hinweis auf OVG LSA, U.v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 - juris; Nds. OVG, B.v. 26.11.2012 - 8 LA 3/12 - juris; VG München, U.v. 22.9.2009 - M 16 K 09.2145 - juris; vgl. auch OVG NW, B.v. 1.7.2004 - 13 B 2436/03 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Regierung zu Recht Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zur Ausübung des ärztlichen Berufs angenommen, die es rechtfertigten, eine fachärztlich-psychiatrische Untersuchung und Begutachtung und - als Konsequenz aus der Weigerung, sich einer solchen zu unterziehen - das Ruhen der Approbation anzuordnen.

Nach Auswertung der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Strafakte ist die bei der Regierung zuständige Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zunächst nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass sich unter Berücksichtigung der Aussagen des D. und der Polizeibeamten sowie der SMS-Ausdrucke Hinweise auf psychische Auffälligkeiten bei der Klägerin ergeben. Die psychischen Auffälligkeiten (fremdaggressives Verhalten, Unterbringung wegen Selbstgefährdung, Verhaltensauffälligkeit in der Klinik) könnten Ausdruck einer Impulskontrollstörung sein, die z. B. im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung auftrete. Bei Persönlichkeitsstörungen handele es sich um „tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen“ (Definition gemäß ICD-10, Klassifikation psychischer Störungen) und damit nicht nur einmalig in einer besonders belastenden Situation auftreten würden. Im weiteren Verfahren wurden aufgrund der entsprechenden Mitteilungen der zuständigen Polizeiinspektion die Einzelheiten zu dem früheren Polizeieinsatz am 27. Dezember 2012 bekannt. Danach hatte nach Aussage von D. die Klägerin ihm gegenüber per SMS angekündigt, sich das Leben nehmen zu wollen. Auch hätte D. Fotos vorgezeigt, die die Klägerin an ihn verschickt habe, auf welchen sie sich selbst Verletzungen zugefügt hätte (vornehmlich am Handrücken). Aufgrund der vorliegenden Eigengefährdung wurde eine Fahndung nach dem Pkw der Klägerin eingeleitet. Hieraus folgt, dass die Klägerin nicht nur einmalig, sondern zumindest wiederholt deutliche Suizidabsichten per SMS mitgeteilt hat, die in einem Fall eine polizeiliche Fahndung auslösten, im zweiten Fall zu einer Unterbringung der Klägerin führten. Zudem wurde die Klägerin wegen Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verurteilt. Bereits hierin liegen glaubhafte, schlüssige Hinweise, dass die Klägerin möglicherweise an einer psychischen Störung leidet (nach fachlicher Bewertung durch die Regierung ggf. Impulskontrollstörung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung) und in Folge davon zur Ausübung des ärztlichen Berufs gesundheitlich nicht mehr geeignet sein könnte. Es kommt daher nicht maßgeblich darauf an und war auch nicht weiter aufzuklären, ob es darüber hinaus zu weiteren einschlägigen Verhaltensauffälligkeiten von Seiten der Klägerin gekommen war.

Das von der Klägerin angestrengte Wiederaufnahmeverfahren im Hinblick auf den ergangenen Strafbefehl blieb ohne Erfolg. Das zuständige Amtsgericht hat D. nochmals als Zeuge einvernommen und kam nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachvollziehbar begründet zu dem Ergebnis, dass die Behauptungen, es habe zu keinem Zeitpunkt körperliche Übergriffe seitens der Klägerin gegen D. gegeben, durch dessen zeugenschaftliche Einvernahme keine genügende Bestätigung gefunden habe und das Wiederaufnahmegesuch daher gemäß § 370 Abs. 1 StPO ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen gewesen sei. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts sind nicht ersichtlich. Weder die Klägerin noch D. haben Angaben darüber gemacht, wie es zu den ärztlich attestierten Verletzungen des D. gekommen sein soll, wenn es keinerlei Übergriffe von Seiten der Klägerin gegeben haben sollte. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Aussagen der Klägerin selbst zu den Vorfällen ab dem 30. Januar 2013 widersprüchlich sind. So hat sie bei ihrer Zeugenvernehmung am 31. Januar 2013 um 16.26 Uhr angegeben, der ganze Streit habe zum Großteil in der Wohnung stattgefunden. Es sei aber auch auf der Fahrt zur Wohnung im Auto schon zu Handgreiflichkeiten gekommen. Dabei habe D. ihr auch schon im Auto ins Gesicht geschlagen. In der Wohnung (Eskalation des Streits) habe D. sie dann ins Gesicht geschlagen, am Kopf gepackt und gegen die Wand gedrückt. Der Streit sei diesmal so schlimm gewesen, dass sie gesagt habe, D. solle jetzt gehen. Von einer späteren (weiteren) Autofahrt mit erneuten Übergriffen von Seiten des D. berichtete die Klägerin zu diesem Zeitpunkt jedoch nichts. Nach der Aussage des D. in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 31. Januar 2013, 21.26 Uhr, die dem Strafbefehl gegen die Klägerin zugrunde lag, erfolgten die Handgreiflichkeiten von Seiten der Klägerin im Rahmen einer Autofahrt im Auto des D., in deren Anschluss die Klägerin in ihr eigenes Auto stieg und davon fuhr und D. in seinem Auto zu seiner Cousine fuhr. Die Klägerin schilderte eine derartige Begebenheit (allerdings abweichend hiervon Übergriffe des D. im stehenden Auto auf die Klägerin, in deren Folge die Klägerin im eigenen Auto nach Hause fuhr), erst nachträglich in ihrer Erklärung vom 27. Oktober 2013.

Die glaubhaften und schlüssigen Hinweise, dass die Klägerin möglicherweise an einer psychischen Störung leidet, wurden bislang auch nicht entkräftet. Dies folgt weder aus dem vorläufigen Kurzarztbericht des Klinikums vom 1. Februar 2013 noch aus dem von der Klägerin vorgelegten Fahreignungsgutachten. Wie von Seiten des Beklagten nachvollziehbar dargelegt wurde, bestand angesichts des nur eintägigen stationären Aufenthalts im Klinikum keine Möglichkeit, die Klägerin länger zu beobachten oder notwendige Zusatzuntersuchungen wie beispielsweise neuropsychologische Testung zu veranlassen, die ggf. Aufschluss über - dem Verhalten der Klägerin möglicherweise zugrundeliegende - tiefergreifende psychische Auffälligkeiten, z. B. im Sinne einer Persönlichkeitsstörung hätte geben können. Auch das Fahreignungsgutachten kann das angeordnete fachärztliche Gutachten nicht ersetzen. Gegenstand der Untersuchung zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß Nr. 1 Buchst. b) der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern sind nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind. Die Aufstellung in Anlage 4 zu §§ 11,13 und 14 FeV enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können (vgl. dort Vorbemerkung Nr. 1). In Nr. 7 der Anlage 4 FeV werden als psychische Störungen im Einzelnen „Organische Psychosen“, „chronische hirnorganische Psychosyndrome“, „schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse“, „schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderungen“, „Affektive Psychosen“ sowie „Schizophrene Psychosen“ aufgeführt. Wie in dem Fahreignungsgutachten ausgeführt wird, habe sich kein Anhalt für eine psychische Erkrankung oder Beeinträchtigung nach Nr. 7 der Anlage 4 FeV ergeben, welche die Fahreignung in Frage stellen könnten. Die hier in Frage stehende psychische Störung (ggf. Impulskontrollstörung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung) wird von dem Katalog in Nr. 7 Anlage 4 FeV jedoch nicht umfasst und kann damit auch nicht als Gegenstand der Begutachtung angesehen werden.

Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist auch in ermessensfehlerfreier Weise verfügt worden (§ 114 Satz 1 VwGO). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO wie im vorliegenden Fall gegeben, kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Das Ermessen, das der Behörde eingeräumt ist, findet seine Rechtfertigung vor allem darin, dass der Behörde kein Zwang zum Handeln auferlegt werden soll, wenn ein Arzt aus den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO aufgeführten Gründen von sich aus (z. B. aus Altersgründen) seinen Beruf nicht mehr ausübt. In dem Fall jedoch, dass ein Arzt trotz der Zweifel an seiner Fähigkeit oder Eignung weiterhin seinen Beruf ausübt, ist demgegenüber regelmäßig ein Einschreiten der zuständigen Behörde geboten (vgl. OVG LSA, U.v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 - juris Rn. 45 unter Hinweis auf OVG RhPf, B.v. 24.5.1991 - 6 B 10514/91 - juris; BayVGH, B.v. 18.7.1996 - 21 CS 96.155; VG Würzburg, B.v. 23.3.2004 - W 8 S 03.1089 - juris Rn. 13). Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Anordnung rechtfertigen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Die Entscheidung des Beklagten verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Achtung ihrer Berufsfreiheit. Die Regierung hat die Grundrechtsposition der Klägerin in die gebotene Abwägung eingestellt und auch berücksichtigt, dass das Ruhen der Approbation von erheblicher wirtschaftlicher Auswirkung für den Arzt ist. In Ansehung der überragenden Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit ist es jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das öffentliche Interesse daran, die vorläufige Berufsuntersagung auszusprechen, höher gewichtet wurde (vgl. OVG LSA, U.v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 - juris Rn. 46 m. w. N.) Die Anordnung des Ruhens der Approbation der Klägerin steht auch im Einklang mit den rechtsstaatlichen Erfordernissen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Verwaltungsakt hat im überragenden öffentlichen Interesse den Charakter einer vorläufigen Berufsuntersagung zur Klärung der Frage, ob der Arzt zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unfähig bzw. ungeeignet ist. Die Maßnahme ist nach ihrem Wesen befristet, da sie eine Klärung des Sachverhalts durch amts- bzw. fachärztliche Untersuchung bezweckt und die Anordnung nach § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen (vgl. OVG LSA, U.v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 - juris Rn. 47). Die Klägerin hat somit jederzeit die Möglichkeit, durch ein entsprechendes Gutachten nachzuweisen, dass bei ihr keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, die ihre ordnungsgemäße Berufsausübung beeinträchtigen könnten.

Der streitgegenständliche Bescheid ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung zur Übersendung oder Übergabe der Approbationsurkunde sowie der im Besitz der Klägerin befindlichen Ablichtungen davon innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids (Nr. 2 des Bescheids) durfte die Regierung auf der Grundlage von Art. 52 BayVwVfG verfügen. Danach kann die Behörde dann, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist, die aufgrund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet (vgl. Art. 52 Satz 1 und 2 BayVwVfG).

Auch gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Formulierung kann im Zusammenhang mit den Bescheidsgründen eindeutig entnommen werden, dass es sich um eine Zwangsgeldandrohung in Bezug auf die Rückgabeverpflichtung auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1, 19, 20, 29, 30, 31 und 36 VwZVG handelt. Unschädlich ist insoweit, dass im Bescheidstenor nicht der Begriff „Androhung“ verwendet, sondern die Fälligkeit des Zwangsgelds für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Rückgabeverpflichtung ankündigt wurde. Gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung (unmittelbar und sofort) fällig, wenn die (Handlungs-) Pflicht bis zum Ablauf der gesetzten Erfüllungsfrist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht erfüllt wird. Die Formulierung im Bescheidstenor greift diese Rechtsfolge auf, was nicht zu beanstanden ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-, vgl. BayVGH B.v. 24.4.2009 - 21 C 09.389 - juris).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

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(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Bundesärzteordnung - BÄO | § 6


(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet is

Strafprozeßordnung - StPO | § 370 Entscheidung über die Begründetheit


(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des §

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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2015 - M 16 K 13.5101

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 13.5101 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 460 Hauptpunkte: Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbat

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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2015 - M 16 K 13.5101

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(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2014 - 4 K 1369/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die gesundheitliche Berufseignung des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 22.01.2014 untersuchen zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist ganz überwiegend begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 22.01.2014, sich einer fachärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu unterziehen, abgelehnt. Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe geht der Senat davon aus, dass die Ablehnung im Wesentlichen zu Unrecht erfolgt ist.
1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller allerdings dagegen, dass das Verwaltungsgericht seinen Hauptantrag als nicht statthaft behandelt hat.
a) Der Antragsteller hält die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der ärztlichen Untersuchung kein Verwaltungsakt sei, für verfehlt. Warum in der Anordnung seiner aktiven Mitwirkung keine Regelung bestehen solle, erschließe sich nicht. Es sei zwar richtig, dass kein unmittelbarer Zwang in Form einer Untersuchung gegen seinen Willen angewendet werden könne. Dies folge aber nicht aus der Rechtsnatur der angeordneten Maßnahme, sondern allein aus tatsächlichen Gründen, weil eine psychiatrische Untersuchung jedenfalls der vorliegenden Art, die auf die Fähigkeit zur Ausübung eines Berufs gerichtet sei, ohne die Mitwirkung des Untersuchten unmöglich sei. Ein Zwang liege aber in der rechtlich nahezu zwangsläufig drohenden Maßnahme des Entzuges oder des Ruhens der Approbation für den Fall, dass er der Anordnung, sich untersuchen zu lassen, nicht nachkomme. Bereits aus Gründen effektiven Rechtsschutzes müsse die angegriffene Anordnung deshalb als Verwaltungsakt eingestuft werden. In seiner Antragsschrift vom 18.02.2014 habe er dazu unter Auseinandersetzung mit den Auffassungen in der Literatur und der Rechtsprechung umfangreiche Ausführungen gemacht. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass es sie nicht ernsthaft zur Kenntnis genommen habe. Daran ändere auch der Hinweis der Kammer nichts, die Anordnung könne als behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur zusammen mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung - nämlich der Anordnung des Ruhens der Approbation, sofern eine solche ergehe - überprüft werden. Auch seinen hierauf bezogenen Vortrag (der das Gegenteil belege) habe die Kammer übergangen, so dass angenommen werden müsse, dass sie ihn nicht zur Kenntnis genommen habe.
Der Verweis auf die Möglichkeit einer späteren Anfechtung, verbunden mit dem Risiko, dass das Ruhen der Approbation - eventuell noch verbunden mit der sofortigen Vollziehbarkeit - angeordnet werde, werde den Anforderungen effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht. Angesichts der Intensität des Eingriffs, der mit einer psychiatrischen Untersuchung verbunden sei, könne ihm nicht zugemutet werden, sich erst „rückwirkend“ dagegen zur Wehr zu setzen. Jedenfalls genüge die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die angegriffene Anordnung den beiden Vergleichsfällen der medizinisch-psychologischen Untersuchung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie der Anordnung einer Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit gegenüber einem Beamten gleichgestellt. Es gebe beträchtliche Unterschiede, zumal die Qualifizierung eines behördlichen Handelns als Verwaltungsakt auch an die Eingriffsintensität beziehungsweise an die Grundrechtsrelevanz geknüpft werden müsse.
b) Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde zumindest im Ergebnis nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag des Antragstellers festzustellen, dass sein Widerspruch vom 28.01.2014 gegen die Anordnung vom 22.01.2014 aufschiebende Wirkung hat, bereits unstatthaft ist.
In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes feststellen, dass ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat, wenn die Behörde ungeachtet des eingelegten Rechtsbehelfs zu erkennen gibt, dass sie den Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung weiter zu betreiben gedenkt (sog. faktischer Vollzug). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt eine aufschiebende Wirkung - soweit hier von Bedeutung - nur dem gegen einen Verwaltungsakt gerichteten Widerspruch sowie der Anfechtungsklage zu. Bei der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung im Rahmen der § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung (vom 16.04.1987, BGBl. I 1987 S. 1218, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 21.07.2014, BGBl. I S. 1301 - BÄO) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.
Ob die Maßnahme einer Behörde die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101). Da äußere Kennzeichen im vorliegenden Fall keinen Aufschluss liefern, ist eine inhaltliche Betrachtung anzustellen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anordnung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wegen ihres vorbereitenden, unselbständigen Charakters nicht die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2002 - 3 Bs 71/02 -, VRS 104, 465; OVG LSA, Beschluss vom 14.09.2007 - 1 O 190/07 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427 m.w.N. zur st. Rspr. des BVerwG betreffend § 15b Abs. 2 StVZO a.F.; Thür. OVG, Beschluss vom 11.05.2004 - 2 EO 190/04 -, ThürVBl 2004, 212). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483) hat ferner entschieden, dass es sich bei einer beamtenrechtlichen Anordnung zur Untersuchung auf Dienstfähigkeit um keinen Verwaltungsakt handelt. Der Schwerpunkt der Untersuchungsanordnung liege in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsanordnung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
10 
Diese Beurteilung kann auf den hier vorliegenden Fall einer berufsrechtlichen Eignungsüberprüfung übertragen werden. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen: Zum einen kann der Betroffene - auch im Falle einer von ihm verweigerten Untersuchung - ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine sich womöglich anschließende Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O.). Zum anderen ist er nicht allein auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen. Er kann vielmehr auch vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Anspruch nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2013 - 6 B 975/13 -, ZBR 2014, 141; siehe auch unter 2.). Dieser ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Untersuchungsanordnung nur eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO darstellt. Hierfür spricht schon, dass ihre Nichtbefolgung aller Voraussicht nach die Anordnung des Ruhens der Approbation nach sich ziehen dürfte (vgl. zur Ruhensanordnung als Regelfolge der Weigerung: OVG LSA, Urteil vom 05.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427; VG München, Urteil vom 22.09.2009 - M 16 K 09.2145 -, und VG Würzburg, Beschluss vom 23.03.2004 - W 8 S 03.1089 -, jeweils bei Juris), weshalb sie als vollstreckbar im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO angesehen werden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198, zu drohenden disziplinarischen Folgen der Nichtbefolgung einer beamtenrechtlichen Untersuchungsanordnung). Jedenfalls aber wäre der Rechtsschutz des Antragstellers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnung im Rahmen des nachträglichen Rechtsschutzes gegen spätere Folgemaßnahmen untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet. Denn ihm gegenüber ist eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden. Befolgt ein Betroffener eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Betroffenen, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten im Beruf stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O., vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, ESVGH 55, 182). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris). Dies gilt umso mehr, als der Betroffene das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung tragen dürfte. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten wohl ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - 4 S 1209/13 -, Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 -, a.a.O.; siehe auch Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 26. EL 2014, § 44a Rn. 26 und 29).
11 
Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Verwaltungsaktsqualität einer Untersuchungsanordnung auf dem Gebiet des Beamtenrechts - bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Zwar lässt sich das Fehlen der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG im vorliegenden Fall nicht damit begründen, dass in der Anordnung Elemente einer „dienstlichen Weisung“ enthalten sind. Gleichwohl regelt die Untersuchungsanordnung auch hier (lediglich) einen einzelnen, vorbereitenden Schritt in einem gestuften Verfahren, das in eine weitere (abschließende) Maßnahme (Ruhen oder Widerruf der Approbation) münden kann (ebenso gegen die Annahme eines Verwaltungsakts: Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 1, 2. Aufl., Stand 01.05.2014 / 01.10.1988, Teil B, Rn. 85 m.w.N. zum Streitstand). Vor diesem Hintergrund ist die hier vertretene Auffassung auch mit der Rechtsprechung zu Untersuchungsanordnungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbar. Soweit der Antragsteller mit der Grundrechtsrelevanz und der Eingriffsintensität der gegenständlichen Anordnung argumentiert und die Ansicht vertritt, die Informationen über die Modalitäten seines Ausscheidens unterlägen einem Verwertungsverbot, weil sie im Wege einer strafbaren Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Bereich seines vormaligen Dienstherrn erlangt worden seien, lässt sich damit nicht begründen, dass es sich bei der Anordnung trotz der gegen eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen sprechenden Gründe um einen Verwaltungsakt handelt.
12 
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des - im Wesentlichen auf das gleiche Ergebnis wie der Hauptantrag abzielenden - Hilfsantrages richtet, hat sie Erfolg. Dieser richtet sich sachdienlich darauf, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die gesundheitliche Berufseignung des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 22.01.2014 untersuchen zu lassen.
13 
a) Der Antragsteller rügt insoweit, es verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass seinem Antrag willkürlich und seinem erkennbaren Sinn zuwiderlaufend eine Auslegung gegeben worden sei, die zu einer unzulässigen Beschränkung seines Rechtsschutzes führe. Der Umstand, dass die Anordnung „bereits ergangen“, also rechtlich „in die Welt gesetzt“ sei, ändere weder etwas am Fortbestand ihrer Wirkung noch an der Verfügungsgewalt des Antragsgegners über diese Wirkung. Die Anordnung sei eine Verfügung auf Dauer, die so lange wirke, bis sie zurückgenommen oder erfüllt sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Antrag gehe ins Leere, weil die Anordnung der ärztlichen Untersuchung, die er mit seinem Antrag vorbeugend verhindern wolle, bereits ergangen sei, sei daher unvertretbar. Sein Hilfsantrag sei erkennbar darauf gerichtet, die von der Anordnung ausgehende Beschwer bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, zu unterbrechen oder aufzuheben.
14 
Die Einwände des Antragstellers gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, sein Hilfsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, greifen durch. Denn ersichtlich sollen mit diesem Antrag die Wirkungen der Anordnung vom 22.01.2014 abgewehrt werden, die ihn noch immer belasten (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2013 - 6 B 975/13 -, a.a.O., sowie zu dem Gebot der Ermittlung des wirklichen, dem Willen des Rechtsschutzsuchenden entsprechenden Rechtsschutzziels BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276; speziell zum vorläufigen Rechtsschutz Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71).
15 
Die gewählte Rechtsschutzform des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss auch nicht etwa hinter der Möglichkeit zurücktreten, Rechtsschutz gegen etwaige spätere Folgemaßnahmen - wie die Anordnung des Ruhens der Approbation - einzuholen. Da dem Antragsteller gegenüber bereits eine belastende Maßnahme ergangen ist, handelt es sich nicht lediglich um vorbeugenden Rechtsschutz, der unter Umgehungsgesichtspunkten problematisch sein könnte (vgl. dazu bei einem Antrag auf Untersagung des Erlasses einer Sofortvollzugsanordnung bei einer erwarteten Ruhensanordnung Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 9 S 2526/03 -, VBlBW 2004, 111).
16 
b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung vom 29.10.2014 erfolgte Bezugnahme ist - nachdem das Verwaltungsgericht aus prozessualen Erwägungen noch nicht zur Sache entschieden hat - das erstinstanzliche Vorbringen mit zu berücksichtigen und daher das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO als erfüllt anzusehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.05.2008 - 2 M 72/08 -, NVwZ-RR 2008, 747).
17 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
18 
Einwände gegen das Bestehen eines Anordnungsgrundes bestehen nicht, nachdem der Antragsgegner an der Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung nach wie vor festhält.
19 
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie dargelegt, greift die Untersuchungsanordnung vom 22.01.2014 in den Schutzbereich der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Auf der Grundlage dieser Grundrechte kann der Antragsteller nach Aktenlage vom Antragsgegner verlangen, von der gegenständlichen Anordnung verschont zu bleiben (zum grundrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329, 332 Rn. 22 m.w.N; Senatsbeschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, VBlBW 2013, 193). Der Eingriff ist nicht durch die Schranken der Grundrechte gerechtfertigt, da sich die Anordnung voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
21 
Aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO folgt mithin die Befugnis, eine amts- oder fachärztlichen Untersuchung anzuordnen, wenn Zweifel daran bestehen, dass ein Arzt in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Berufs geeignet ist (vgl. Narr, a.a.O., Teil B, Rn. 84; Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 BÄO Rn. 16; Schiwy, Deutsches Arztrecht, Stand 01.08.2014, § 6 BÄO Rn. 1c). Für die Ausübung dieser Befugnis ist das tätig gewordene Landesgesundheitsamt zuständig (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 BÄO; § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung der Landesregierung vom 28.04.2008, GBl. S. 132). Auch sonst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen sein Vorgehen. Die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sind nach Aktenlage gleichfalls erfüllt.
22 
Bei dem Tatbestandsmerkmal des Zweifels an der gesundheitlichen Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung voll zugänglich ist. Zweifel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO bestehen dann, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise oder - was teilweise bereits für ausreichend gehalten wird - zumindest plausible tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, der Arzt sei in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet. Da das Element der Unsicherheit bereits begrifflich dem Zweifel eigen ist, dürfen die Anforderungen daran, wann hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, nicht überspannt werden. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO werden besondere Anforderungen an die Verdichtung der Zweifel nicht gestellt. Es bedarf insbesondere nicht „ernstlicher“ Zweifel oder eines „dringenden Verdachts“. Dies entspricht auch der mit der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO verfolgten Zielrichtung, der Aufsichtsbehörde ein rasches Eingreifen zur präventiven Abwehr konkreter Gefahren zu ermöglichen. Diese Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO wird bestätigt durch den systematischen Zusammenhang mit der Widerrufsnorm des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO. Danach kann die Approbation widerrufen werden, wenn nachträglich die Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs weggefallen ist. Der Aufsichtsbehörde ist es mit diesem gesetzlichen Instrumentarium gestattet, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen gegen einen Arzt einzuschreiten, wenn Anhaltspunkte für einen Wegfall der gesundheitlichen Eignung vorliegen (Ruhensanordnung) oder diese feststeht (Widerruf). Andererseits ist die Annahme von Zweifeln, die zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigen, nicht gerechtfertigt bei willkürlichem, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass, des Weiteren bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder bei fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen. Dieser Maßstab verstößt angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Urteil vom 05.11.1998 - A 1 S 376/98 -, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, ZMGR 2013, 51; VG München, Urteil vom 22.09.2009 - M 16 K 09.2145 -, a.a.O.; Schelling, a.a.O., § 6 BÄO Rn. 18).
23 
aa) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner wohl zu Recht Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers angenommen, die es grundsätzlich rechtfertigen, ihm gegenüber eine fachärztliche Untersuchung anzuordnen.
24 
Der Antragsteller, der bis dahin als Arzt im Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr tätig war, wurde mit Ablauf des 30.04.2013 auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 07.05.2013, die zunächst an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz gerichtet war und nach der Arbeitsaufnahme des Antragstellers in Baden-Württemberg an den Antragsgegner weitergeleitet wurde, wurde dem Antragsgegner bekannt, dass der Antragsteller „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden sei. Mit Schreiben vom 15.07.2013 forderte das Landesgesundheitsamt den Antragsteller daraufhin - wie bereits zuvor ohne Ergebnis die rheinland-pfälzische Behörde mit Schreiben vom 28.05.2013 - auf, das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in seine Akten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu erteilen.
25 
Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Er stellte sich auf den Standpunkt, den mit der Einsichtnahme verbundenen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse er nicht hinnehmen. Die mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 07.05.2013 erfolgte Weitergabe von Informationen sei formell und materiell rechtswidrig gewesen. Sie habe gegen §§ 203, 353b StGB verstoßen, so dass die Daten nicht verwertet werden dürften und beim Empfänger zu löschen seien. Es bestehe kein Grund für „Zweifel“ an seiner gesundheitlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen begründe keine derartigen Zweifel. Eine andere Beurteilung wäre nur dann zu treffen, wenn die Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis gemäß § 55 Abs. 2 SG regelmäßig beziehungsweise in der überwiegenden Zahl der Fälle gesundheitliche Einschränkungen voraussetzen würde, die Einfluss auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes hätten. Dies sei aber nicht der Fall.
26 
Ausgehend von den sogenannten Gesundheitsziffern (GZ) gemäß der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 46/1 für die gesundheitliche Beurteilung von Soldaten, zu denen auch die ärztlichen Mitglieder des Sanitätsdienstes gehörten, habe die ganz überwiegende Zahl der Entlassungsgründe keinerlei Einfluss auf die Ausübung des ärztlichen Berufes außerhalb der Bundeswehr. Darüber hinaus führten sogar noch weitere gesundheitliche Einschränkungen, die in der Rechtsprechung unabhängig von den Vorgaben der ZDv 46/1 anerkannt worden seien, zu einer Einstufung als „nicht dienstfähig“. Darunter seien auch solche, die epidemiologisch bei der weit überwiegenden Mehrzahl der männlichen Mitglieder der Gesamtpopulation vorhanden seien, wie etwa die bronchiale Hyperreagibilität, eine Pollenallergie mit bronchialer Komponente, eine Nahrungsmittelallergie, eine „Präarthrosestellung“ der großen Gelenke, eine Bandscheibenprotrusion oder eine Höhenangst. Diese pathologischen Bilder seien nicht geeignet, die ärztliche Tätigkeit außerhalb des militärischen Apparates und seiner spezifischen Anforderungen mit rechtlicher Relevanz für den Bestand der Approbation zu beeinträchtigen. Viele davon seien bei aktiv tätigen Ärzten weit verbreitet. Keines davon würde ausreichen, die sozialrechtliche Feststellung der Berufsunfähigkeit zu erlangen. Die ganz überwiegende Zahl reiche nicht für die Feststellung einer Schwerbehinderung aus. Der Arzt-Soldat müsse als Mitglied der Sanitätstruppe marsch- und gefechtsfähig sein. Die Maßstäbe für die „Wehrdienstfähigkeit“ würden für den Sanitätsdienst durch die spezifisch militärischen Anforderungen gesetzt.
27 
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erteilte dem Landesgesundheitsamt mit E-Mail vom 16.09.2013 die Auskunft, die Mitteilung der Entlassung aus gesundheitlichen Gründen sei auf der Grundlage des § 29 Abs. 3 Satz 9 SG erfolgt. Dessen Voraussetzungen seien nämlich gegeben, wenn eine gesundheitliche Schädigung Dritter (der Patienten) zumindest möglich erscheine. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages habe diese Praxis der Datenübermittlung auf die Eingabe eines ehemaligen Sanitätsoffiziers als korrekt bewertet. Mit Schreiben vom 30.10.2013 teilte das Landesgesundheitsamt dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, falls die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Akten des Antragstellers nicht gegeben und auch nicht auf andere Weise glaubhaft belegt werde, welche Erkrankung zu der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit geführt habe, müssten fachärztliche Untersuchungen durch Fachärzte mehrerer Fachrichtungen erwogen und gegebenenfalls auf Kosten des Antragstellers angeordnet werden. In der Folgezeit wurde das dahingehend präzisiert, dass in erster Linie eine fachpsychiatrische Untersuchung vorgenommen werden solle. Der Antragsteller hielt an seiner Rechtsauffassung, ihm könne keine der geforderten Mitwirkungshandlungen abverlangt werden, fest.
28 
Bei dieser Sachlage hält der Senat die Annahme des Landesgesundheitsamts, es bestünden Zweifel, ob der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Arztberufs geeignet sei, nach Aktenlage für rechtsfehlerfrei.
29 
Die Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, der Antragsteller sei „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden, liefert mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles einen glaubhaften und schlüssigen Hinweis darauf, dass der Antragsteller - möglicherweise - in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Arztberufs geeignet ist.
30 
Ausgangspunkt hierfür ist die bekannt gewordene Entlassung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Dienstunfähigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (ebenso nunmehr die Rspr. zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern, vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244, und vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204; Rittig, DÖV 2014, 1054 ff.). Diese sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden. Allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen. Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, NVwZ-RR 2013, 1007 m.w.N.; dem folgend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10926/13 -, DÖD 2014, 186). Daraus sowie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Verwendung von Soldaten (vgl. § 3 Abs. 1 SG) hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) abgeleitet, dass ein Soldat dienstunfähig im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG ist, wenn er in Friedenszeiten nicht zumutbar verwendet werden kann oder im Verteidigungsfall den unverzichtbaren militärischen Anforderungen nicht genügt. Ein Stabsarzt sei nicht bereits dann dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein, das heiße Soldaten medizinisch behandeln könne. Nach den zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen habe die Bundeswehr eine Vielzahl von Stellen für Stabsärzte mit rein administrativen Aufgaben eingerichtet. Die unverzichtbaren Anforderungen an den Einsatz im Verteidigungsfall könnten sich nach Waffengattung und Verwendung unterscheiden. Was für Soldaten der kämpfenden Truppe unverzichtbar sei, müsse das je nach der an militärischen Erfordernissen ausgerichteten Einschätzung des Dienstherrn (über militärische Grundvoraussetzungen) nicht unbedingt auch für Soldaten sein, die in Stäben oder im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet würden.
31 
Hieraus ergibt sich, dass mit der Dienstunfähigkeit eines Bundeswehrarztes keinesfalls feststeht oder auch nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass er zur Ausübung des Arztberufes auch außerhalb der Bundeswehr gesundheitlich ungeeignet ist. Dessen bedarf es im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO - wie oben ausgeführt - aber auch nicht. Denn es genügen bloße Zweifel, während gerade erst die nachfolgende amts- oder fachärztliche Untersuchung und Begutachtung der weiteren und eingehenden Prüfung des Sachverhalts und der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs dienen soll (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, a.a.O.). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG machen indes auch deutlich, dass spezifische Gesichtspunkte des Arztberufes - zumindest im Zusammenhang mit den ärztlichen Tätigkeitsfeldern bei der Bundeswehr - insoweit eine Rolle spielen können, als bei den gesundheitlichen Anforderungen zwischen der „kämpfenden Truppe“ und dem Aufgabenbereich der Ärzte differenziert wird. Die Argumentation des Antragstellers, der Begriff der Dienstunfähigkeit nach dem Soldatengesetz bestimme sich in höchstem Maße nach militärischen Erfordernissen, greift deshalb nicht uneingeschränkt durch. Hinzu kommt, dass die Wiedergabe der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 (ZDv 46/1) durch den Antragsteller deren Inhalt und Stellenwert nur teilweise gerecht wird. So enthält diese Vorschrift neben Fehler-(Gesundheits-)ziffern auch noch verschiedene Gradationen. Eine gesundheitliche Eignung besteht bei den Gradationen I, II oder III. Die Gradation IV entspricht der Bewertung „ärztlicherseits Bedenken“, die Gradation V der Bewertung „ärztlicherseits vorübergehend Bedenken bis in ... Monaten“, die Gradation VI ist festzustellen, wenn ein Befund die Dienstfähigkeit dauerhaft ausschließt. Auch sonst bestimmen die Regeln der Gesundheitsziffern in der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 keineswegs so absolut über die Dienstfähigkeit eines Soldaten wie es das Vorbringen des Antragstellers nahelegen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 - 1 WB 58.04 -, ZBR 2005, 311).
32 
Von Bedeutung ist ferner, dass die Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt wurde und dass der Gesetzgeber den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr wegen des bei diesen vorhandenen Sachverstands über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten besonderes Gewicht beigemessen hat. Den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr kommt daher ein höherer Beweiswert zu als etwa haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02.04.2013 - 6 ZB 12.2141 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 11). Wenn sich dies auch unmittelbar nur auf das Tatbestandsmerkmal der Dienstunfähigkeit im Sinne des Soldatengesetzes bezieht, so drückt sich darin doch immerhin auch ein Vertrauen in die Qualität der medizinischen Begutachtung aus.
33 
Vor allem aber lässt sich den Akten klar entnehmen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 9 SG für eine Datenübermittlung an die Approbationsbehörde im Einzelfall geprüft und dabei die Möglichkeit einer Patientengefährdung bejaht hat. Hiergegen scheint zwar zunächst zu sprechen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 12.06.2013 mitgeteilt hat, eine Mitteilung an die zuständige approbationserteilende Stelle erfolge „regelhaft bei einer vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen (Dienstunfähigkeit) auf Basis einer Empfehlung des Beratenden Arztes BAPersBw“. Mit der „Regelhaftigkeit“ der Mitteilung ist indes nicht gemeint, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen ohne Einzelfallprüfung quasi „automatisch“ die Mitteilung an die Approbationsbehörde auslöst. Vielmehr hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Schreiben vom 02.08.2013 klargestellt: „Im Rahmen der Antragsbearbeitung auf Entlassung aus der Bundeswehr (Dienstunfähigkeitsverfahren) wurde BerArzt BAPersBw zur gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert. Auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen entscheidet BerArzt BAPersBw, dass u. a. eine Meldung an die approbationserteilende Stelle empfohlen wird. Diese Meldung beinhaltet, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Die Einholung und Bewertung medizinischer Detailinformationen zum Soldaten obliegt der approbationserteilenden Stelle.“ Diese Handhabung geht zurück auf den - mit dem Schreiben vom 02.08.2013 den Bevollmächtigten des Antragsteller übermittelten - Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 08.12.2010 - BMVg PSZ I 3 -. Darin heißt es: „Wird ein Sanitätsoffizier wegen Dienstunfähigkeit entlassen, und ist die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu einem gewichtigen Anteil auf Umstände zurückzuführen, die mit Blick auf eine approbationsbedingt weiterhin mögliche Tätigkeit im zivilen Bereich und den Schutz künftiger ziviler Patientinnen und Patienten Relevanz entfalten könnten (Hervorhebung nur hier), ist der jeweiligen approbationserteilenden Stelle unter dem Gesichtspunkt des Schutzes berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter auf der Basis des § 29 Abs. 3 Satz 9 SG der Umstand der Entlassung des betroffenen Sanitätsoffiziers wegen Dienstunfähigkeit zur eigenständigen Bewertung und ggf. Verfahrensaufnahme im Rahmen der Bundesärzteordnung zu melden.“ Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr auch eine einzelfallbezogene Prüfung mit dem Ergebnis einer möglichen Patientengefährdung zugrunde lag.
34 
Die Übermittlung der Angabe, dass der Antragsteller „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden sei, dürfte damit rechtmäßig erfolgt sein, so dass bezüglich dieser Information nach Aktenlage auch kein Verwertungsverbot in Betracht kommt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 9 SG dürfen Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung ohne Einwilligung des Soldaten beziehungsweise früheren Soldaten erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern. Die Auskunft, dass ein Arzt „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden ist, dient dem überragend wichtigen Schutz der Patientengesundheit und ist damit bei Vorliegen einer möglichen Patientengefährdung von § 23 Abs. 3 Satz 9 SG gedeckt. Die Bestimmung wird auch nicht von der spezialgesetzlichen Regelung in § 29 Abs. 4 SG verdrängt, da es nicht um Ergebnisse oder sonstige Daten betreffend medizinische und psychologische Untersuchungen und Tests geht. Dass es auch Fälle gibt, in denen § 23 Abs. 3 Satz 9 SG die Weitergabe der Information über die Entlassung eines Arztes aus dem Dienst bei der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtfertigt, weil eine Patientengefährdung nicht in Betracht kommt, liegt nahe, betrifft den vorliegenden Fall nach Aktenlage aber nicht. Auch der Antragsteller hat bei der Aufklärung der Hintergründe seiner Entlassung nicht in einer Weise mitgewirkt, dass dabei andere Erkenntnisse zutage gefördert worden sind.
35 
Hatte die Bundeswehr den Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst vorzeitig entlassen und sodann Anlass für eine Mitteilung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 SG gesehen, so begründete dies daher Zweifel an der gesundheitlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. Diese Zweifel konnten bis zum Ergehen der Anordnung vom 22.01.2014 und darüber hinaus bis zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ausgeräumt werden, da der Antragsteller weder mit einer Einsichtnahme in seine bei der Bundeswehr geführten Akten einverstanden war noch sonst etwas zur Entkräftung der Zweifel beitrug. Der Antragsgegner konnte auch nicht gegen den Willen des Antragstellers bei der Bundeswehr nähere Aufklärung erlangen, da dem die zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts bestehenden Vorschriften in § 29 Abs. 3 und 4 SG sowie § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (Personalaktenverordnung Soldaten vom 31.08.1995, BGBl. I S. 1159, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15.03.2012, BGBl. I S. 462 - SPersAV) entgegenstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 WB 14.03 -, BVerwGE 119, 341).
36 
bb) Obwohl somit Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO angezeigt gewesen sein dürften, ist die Anordnung vom 22.01.2014 voraussichtlich rechtswidrig.
37 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt eine beamtenrechtliche Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, inhaltlichen und formellen Anforderungen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 m.w.N.).
38 
Diese Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall einer berufsrechtlichen Untersuchungsanordnung übertragen, da hier in gleichem Maße die Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes sowie der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das behördliche Vorgehen bestimmen müssen.
39 
Diesen Grundsätzen wird die Anordnung des Landesgesundheitsamts vom 22.01.2014 nach Aktenlage nicht in jeder Hinsicht gerecht. Deren Gegenstand ist eine Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu der Frage, ob der Antragsteller „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes ungeeignet ist“. Die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Eignung gestützt werden, dürften hinreichend bezeichnet sein, denn das Schreiben geht ausführlich auf die Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr und den weiteren Verfahrensgang ein. Auch sind in dem Schreiben gewisse Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, denn die Untersuchung wird als eine fachärztliche bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie spezifiziert. Zudem ist der Gutachter namentlich benannt. Die Anordnung leidet jedoch insofern an einem Mangel, als sich weder inhaltlich noch formal erschließt, weshalb sich der Antragsteller gerade einer Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie stellen soll. Das Landesgesundheitsamt führt vielmehr aus, da ihm „keinerlei Hinweise“ darüber vorlägen, welche Art der Erkrankung zur vorzeitigen Entlassung des Antragstellers aus dem Dienst bei der Bundeswehr geführt habe, sei die Abklärung seiner gesundheitlichen Berufseignung durch Fachärzte mehrerer Fachrichtungen erforderlich. Ausgehend davon erscheint es verfehlt, den Antragsteller sogleich fachärztlich bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersuchen zu lassen, zumal gerade bei einer solchen Untersuchung - wie bereits ausgeführt - die Eingriffe in das Recht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht besonders weitgehend sind.
II.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 14.1 sowie Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.