(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

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Referenzen - Gesetze | § 6 BÄO

§ 6 BÄO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 6 BÄO wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundesärzteordnung.

Bundesärzteordnung - BÄO | § 10


(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbi

Bundesärzteordnung - BÄO | § 12


(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes ertei
§ 6 BÄO zitiert 1 andere §§ aus dem Bundesärzteordnung.

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Referenzen - Urteile | § 6 BÄO

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30 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6 BÄO.

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Sept. 2017 - M 16 K 16.4035

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor I. Unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 4. August 2016 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Ruhens der Approbation vom 13. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2015 - 21 CS 15.415

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Nummer 1 und Nummer 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Januar 2015 sind wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 05. Feb. 2019 - RN 5 E 18.1899

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller möchte errei

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2017 - M 16 K 16.398

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2016 - 21 ZB 15.2612

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2015 ist wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Klägerin und der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2016 - 21 ZB 15.2074

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. August

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - 21 ZB 17.311

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgese

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2015 - M 16 K 13.5101

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 13.5101 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 460 Hauptpunkte: Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbat

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. März 2018 - AN 4 S 18.00492

bei uns veröffentlicht am 27.03.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2016 - B 4 K 14.503

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der 1954 geborene Kläger ist Allgemeinarzt. Mit der

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Aug. 2015 - B 4 S 15.408

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 07.05.2015 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Jan. 2015 - B 4 S 14.677

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 4 S 14.677 Beschluss vom 28. Januar 2015 rechtskräftig: Ja, durch VGH-Beschluss vom 12. Juni 2015, Az. 21 CS 15.415 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 460

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Jan. 2017 - Au 2 K 15.1777

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von ... vom 5. November 2015 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbest

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juni 2014 - L 12 KA 122/12

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.04.2012, S 21 KA 288/09, aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Klage auch insoweit abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juni 2014 - L 12 KA 121/12

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.04.2012, S 21 KA 287/09, berichtigt durch Beschluss vom 30.01.2013, aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Klage auch ins

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Jan. 2017 - B 4 K 15.409

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor 1. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 07.05.2015 wird in Ziffer 2 bis 5 aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu v

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2018 - 21 CE 17.1646

bei uns veröffentlicht am 19.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Recht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Dez. 2018 - 13 B 576/18

bei uns veröffentlicht am 10.12.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. April 2018 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 204/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 wir

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Apr. 2017 - 3 B 296/16

bei uns veröffentlicht am 07.04.2017

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen ein von dem Antragsgegner mit Sofortvollzugsanordnung verfügtes Ruhen seiner Approbation. 2 Der am 2......1980 als Sohn eines Arztes in M. bei C-Stadt geborene Antragsteller legte 2004 das Abitu

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 31. Mai 2016 - 7 K 257/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages a

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 15. Feb. 2016 - 7 L 100/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2Die sinngemäß gestellten Anträge, 3die aufschiebende Wirkung der K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Dez. 2014 - 9 S 2073/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2014 - 4 K 1369/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläu

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 12. Sept. 2014 - 5 L 699/14

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 17.500,- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der (sinngemäß gestellte) Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 18

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 01. Apr. 2014 - 5 L 261/14

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 17.500,- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der (sinngemäß gestellte) Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 73

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 16. Jan. 2014 - 7 L 2009/13

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Die Kammer geht davon aus, dass sich das vorläufige Rechtsschutzziel auch auf

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2011 - 3 B 34/11, 3 B 34/11 (3 C 31/11)

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwalt

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Dez. 2007 - 11 K 2274/07

bei uns veröffentlicht am 18.12.2007

Tenor 1. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.06.2007 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Tatbestand   1  Der am ... 1949 geborene

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Mai 2007 - 1 K 1634/06

bei uns veröffentlicht am 22.05.2007

Tenor Der Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Ger

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Okt. 2006 - 1 W 41/06

bei uns veröffentlicht am 23.10.2006

Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. August 2006 - 1 F 22/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsteller sein

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Nov. 2005 - 1 R 12/05

bei uns veröffentlicht am 29.11.2005

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger b

Referenzen

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. nicht in...