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| Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist ganz überwiegend begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 22.01.2014, sich einer fachärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu unterziehen, abgelehnt. Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe geht der Senat davon aus, dass die Ablehnung im Wesentlichen zu Unrecht erfolgt ist. |
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| 1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller allerdings dagegen, dass das Verwaltungsgericht seinen Hauptantrag als nicht statthaft behandelt hat. |
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| a) Der Antragsteller hält die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der ärztlichen Untersuchung kein Verwaltungsakt sei, für verfehlt. Warum in der Anordnung seiner aktiven Mitwirkung keine Regelung bestehen solle, erschließe sich nicht. Es sei zwar richtig, dass kein unmittelbarer Zwang in Form einer Untersuchung gegen seinen Willen angewendet werden könne. Dies folge aber nicht aus der Rechtsnatur der angeordneten Maßnahme, sondern allein aus tatsächlichen Gründen, weil eine psychiatrische Untersuchung jedenfalls der vorliegenden Art, die auf die Fähigkeit zur Ausübung eines Berufs gerichtet sei, ohne die Mitwirkung des Untersuchten unmöglich sei. Ein Zwang liege aber in der rechtlich nahezu zwangsläufig drohenden Maßnahme des Entzuges oder des Ruhens der Approbation für den Fall, dass er der Anordnung, sich untersuchen zu lassen, nicht nachkomme. Bereits aus Gründen effektiven Rechtsschutzes müsse die angegriffene Anordnung deshalb als Verwaltungsakt eingestuft werden. In seiner Antragsschrift vom 18.02.2014 habe er dazu unter Auseinandersetzung mit den Auffassungen in der Literatur und der Rechtsprechung umfangreiche Ausführungen gemacht. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass es sie nicht ernsthaft zur Kenntnis genommen habe. Daran ändere auch der Hinweis der Kammer nichts, die Anordnung könne als behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur zusammen mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung - nämlich der Anordnung des Ruhens der Approbation, sofern eine solche ergehe - überprüft werden. Auch seinen hierauf bezogenen Vortrag (der das Gegenteil belege) habe die Kammer übergangen, so dass angenommen werden müsse, dass sie ihn nicht zur Kenntnis genommen habe. |
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| Der Verweis auf die Möglichkeit einer späteren Anfechtung, verbunden mit dem Risiko, dass das Ruhen der Approbation - eventuell noch verbunden mit der sofortigen Vollziehbarkeit - angeordnet werde, werde den Anforderungen effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht. Angesichts der Intensität des Eingriffs, der mit einer psychiatrischen Untersuchung verbunden sei, könne ihm nicht zugemutet werden, sich erst „rückwirkend“ dagegen zur Wehr zu setzen. Jedenfalls genüge die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die angegriffene Anordnung den beiden Vergleichsfällen der medizinisch-psychologischen Untersuchung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie der Anordnung einer Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit gegenüber einem Beamten gleichgestellt. Es gebe beträchtliche Unterschiede, zumal die Qualifizierung eines behördlichen Handelns als Verwaltungsakt auch an die Eingriffsintensität beziehungsweise an die Grundrechtsrelevanz geknüpft werden müsse. |
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| b) Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde zumindest im Ergebnis nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag des Antragstellers festzustellen, dass sein Widerspruch vom 28.01.2014 gegen die Anordnung vom 22.01.2014 aufschiebende Wirkung hat, bereits unstatthaft ist. |
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| In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes feststellen, dass ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat, wenn die Behörde ungeachtet des eingelegten Rechtsbehelfs zu erkennen gibt, dass sie den Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung weiter zu betreiben gedenkt (sog. faktischer Vollzug). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. |
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| Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt eine aufschiebende Wirkung - soweit hier von Bedeutung - nur dem gegen einen Verwaltungsakt gerichteten Widerspruch sowie der Anfechtungsklage zu. Bei der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung im Rahmen der § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung (vom 16.04.1987, BGBl. I 1987 S. 1218, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 21.07.2014, BGBl. I S. 1301 - BÄO) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. |
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| Ob die Maßnahme einer Behörde die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101). Da äußere Kennzeichen im vorliegenden Fall keinen Aufschluss liefern, ist eine inhaltliche Betrachtung anzustellen. |
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| In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anordnung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wegen ihres vorbereitenden, unselbständigen Charakters nicht die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2002 - 3 Bs 71/02 -, VRS 104, 465; OVG LSA, Beschluss vom 14.09.2007 - 1 O 190/07 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427 m.w.N. zur st. Rspr. des BVerwG betreffend § 15b Abs. 2 StVZO a.F.; Thür. OVG, Beschluss vom 11.05.2004 - 2 EO 190/04 -, ThürVBl 2004, 212). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483) hat ferner entschieden, dass es sich bei einer beamtenrechtlichen Anordnung zur Untersuchung auf Dienstfähigkeit um keinen Verwaltungsakt handelt. Der Schwerpunkt der Untersuchungsanordnung liege in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsanordnung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende. |
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| Diese Beurteilung kann auf den hier vorliegenden Fall einer berufsrechtlichen Eignungsüberprüfung übertragen werden. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen: Zum einen kann der Betroffene - auch im Falle einer von ihm verweigerten Untersuchung - ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine sich womöglich anschließende Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O.). Zum anderen ist er nicht allein auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen. Er kann vielmehr auch vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Anspruch nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2013 - 6 B 975/13 -, ZBR 2014, 141; siehe auch unter 2.). Dieser ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Untersuchungsanordnung nur eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO darstellt. Hierfür spricht schon, dass ihre Nichtbefolgung aller Voraussicht nach die Anordnung des Ruhens der Approbation nach sich ziehen dürfte (vgl. zur Ruhensanordnung als Regelfolge der Weigerung: OVG LSA, Urteil vom 05.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427; VG München, Urteil vom 22.09.2009 - M 16 K 09.2145 -, und VG Würzburg, Beschluss vom 23.03.2004 - W 8 S 03.1089 -, jeweils bei Juris), weshalb sie als vollstreckbar im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO angesehen werden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198, zu drohenden disziplinarischen Folgen der Nichtbefolgung einer beamtenrechtlichen Untersuchungsanordnung). Jedenfalls aber wäre der Rechtsschutz des Antragstellers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnung im Rahmen des nachträglichen Rechtsschutzes gegen spätere Folgemaßnahmen untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet. Denn ihm gegenüber ist eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden. Befolgt ein Betroffener eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Betroffenen, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten im Beruf stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O., vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, ESVGH 55, 182). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris). Dies gilt umso mehr, als der Betroffene das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung tragen dürfte. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten wohl ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - 4 S 1209/13 -, Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 -, a.a.O.; siehe auch Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 26. EL 2014, § 44a Rn. 26 und 29). |
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| Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Verwaltungsaktsqualität einer Untersuchungsanordnung auf dem Gebiet des Beamtenrechts - bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Zwar lässt sich das Fehlen der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG im vorliegenden Fall nicht damit begründen, dass in der Anordnung Elemente einer „dienstlichen Weisung“ enthalten sind. Gleichwohl regelt die Untersuchungsanordnung auch hier (lediglich) einen einzelnen, vorbereitenden Schritt in einem gestuften Verfahren, das in eine weitere (abschließende) Maßnahme (Ruhen oder Widerruf der Approbation) münden kann (ebenso gegen die Annahme eines Verwaltungsakts: Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 1, 2. Aufl., Stand 01.05.2014 / 01.10.1988, Teil B, Rn. 85 m.w.N. zum Streitstand). Vor diesem Hintergrund ist die hier vertretene Auffassung auch mit der Rechtsprechung zu Untersuchungsanordnungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbar. Soweit der Antragsteller mit der Grundrechtsrelevanz und der Eingriffsintensität der gegenständlichen Anordnung argumentiert und die Ansicht vertritt, die Informationen über die Modalitäten seines Ausscheidens unterlägen einem Verwertungsverbot, weil sie im Wege einer strafbaren Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Bereich seines vormaligen Dienstherrn erlangt worden seien, lässt sich damit nicht begründen, dass es sich bei der Anordnung trotz der gegen eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen sprechenden Gründe um einen Verwaltungsakt handelt. |
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| 2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des - im Wesentlichen auf das gleiche Ergebnis wie der Hauptantrag abzielenden - Hilfsantrages richtet, hat sie Erfolg. Dieser richtet sich sachdienlich darauf, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die gesundheitliche Berufseignung des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 22.01.2014 untersuchen zu lassen. |
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| a) Der Antragsteller rügt insoweit, es verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass seinem Antrag willkürlich und seinem erkennbaren Sinn zuwiderlaufend eine Auslegung gegeben worden sei, die zu einer unzulässigen Beschränkung seines Rechtsschutzes führe. Der Umstand, dass die Anordnung „bereits ergangen“, also rechtlich „in die Welt gesetzt“ sei, ändere weder etwas am Fortbestand ihrer Wirkung noch an der Verfügungsgewalt des Antragsgegners über diese Wirkung. Die Anordnung sei eine Verfügung auf Dauer, die so lange wirke, bis sie zurückgenommen oder erfüllt sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Antrag gehe ins Leere, weil die Anordnung der ärztlichen Untersuchung, die er mit seinem Antrag vorbeugend verhindern wolle, bereits ergangen sei, sei daher unvertretbar. Sein Hilfsantrag sei erkennbar darauf gerichtet, die von der Anordnung ausgehende Beschwer bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, zu unterbrechen oder aufzuheben. |
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| Die Einwände des Antragstellers gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, sein Hilfsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, greifen durch. Denn ersichtlich sollen mit diesem Antrag die Wirkungen der Anordnung vom 22.01.2014 abgewehrt werden, die ihn noch immer belasten (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2013 - 6 B 975/13 -, a.a.O., sowie zu dem Gebot der Ermittlung des wirklichen, dem Willen des Rechtsschutzsuchenden entsprechenden Rechtsschutzziels BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276; speziell zum vorläufigen Rechtsschutz Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). |
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| Die gewählte Rechtsschutzform des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss auch nicht etwa hinter der Möglichkeit zurücktreten, Rechtsschutz gegen etwaige spätere Folgemaßnahmen - wie die Anordnung des Ruhens der Approbation - einzuholen. Da dem Antragsteller gegenüber bereits eine belastende Maßnahme ergangen ist, handelt es sich nicht lediglich um vorbeugenden Rechtsschutz, der unter Umgehungsgesichtspunkten problematisch sein könnte (vgl. dazu bei einem Antrag auf Untersagung des Erlasses einer Sofortvollzugsanordnung bei einer erwarteten Ruhensanordnung Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 9 S 2526/03 -, VBlBW 2004, 111). |
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| b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung vom 29.10.2014 erfolgte Bezugnahme ist - nachdem das Verwaltungsgericht aus prozessualen Erwägungen noch nicht zur Sache entschieden hat - das erstinstanzliche Vorbringen mit zu berücksichtigen und daher das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO als erfüllt anzusehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.05.2008 - 2 M 72/08 -, NVwZ-RR 2008, 747). |
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| Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). |
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| Einwände gegen das Bestehen eines Anordnungsgrundes bestehen nicht, nachdem der Antragsgegner an der Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung nach wie vor festhält. |
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| Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie dargelegt, greift die Untersuchungsanordnung vom 22.01.2014 in den Schutzbereich der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Auf der Grundlage dieser Grundrechte kann der Antragsteller nach Aktenlage vom Antragsgegner verlangen, von der gegenständlichen Anordnung verschont zu bleiben (zum grundrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329, 332 Rn. 22 m.w.N; Senatsbeschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, VBlBW 2013, 193). Der Eingriff ist nicht durch die Schranken der Grundrechte gerechtfertigt, da sich die Anordnung voraussichtlich als rechtswidrig erweist. |
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| Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. |
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| Aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO folgt mithin die Befugnis, eine amts- oder fachärztlichen Untersuchung anzuordnen, wenn Zweifel daran bestehen, dass ein Arzt in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Berufs geeignet ist (vgl. Narr, a.a.O., Teil B, Rn. 84; Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 BÄO Rn. 16; Schiwy, Deutsches Arztrecht, Stand 01.08.2014, § 6 BÄO Rn. 1c). Für die Ausübung dieser Befugnis ist das tätig gewordene Landesgesundheitsamt zuständig (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 BÄO; § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung der Landesregierung vom 28.04.2008, GBl. S. 132). Auch sonst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen sein Vorgehen. Die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sind nach Aktenlage gleichfalls erfüllt. |
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| Bei dem Tatbestandsmerkmal des Zweifels an der gesundheitlichen Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung voll zugänglich ist. Zweifel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO bestehen dann, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise oder - was teilweise bereits für ausreichend gehalten wird - zumindest plausible tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, der Arzt sei in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet. Da das Element der Unsicherheit bereits begrifflich dem Zweifel eigen ist, dürfen die Anforderungen daran, wann hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, nicht überspannt werden. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO werden besondere Anforderungen an die Verdichtung der Zweifel nicht gestellt. Es bedarf insbesondere nicht „ernstlicher“ Zweifel oder eines „dringenden Verdachts“. Dies entspricht auch der mit der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO verfolgten Zielrichtung, der Aufsichtsbehörde ein rasches Eingreifen zur präventiven Abwehr konkreter Gefahren zu ermöglichen. Diese Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO wird bestätigt durch den systematischen Zusammenhang mit der Widerrufsnorm des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO. Danach kann die Approbation widerrufen werden, wenn nachträglich die Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs weggefallen ist. Der Aufsichtsbehörde ist es mit diesem gesetzlichen Instrumentarium gestattet, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen gegen einen Arzt einzuschreiten, wenn Anhaltspunkte für einen Wegfall der gesundheitlichen Eignung vorliegen (Ruhensanordnung) oder diese feststeht (Widerruf). Andererseits ist die Annahme von Zweifeln, die zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigen, nicht gerechtfertigt bei willkürlichem, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass, des Weiteren bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder bei fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen. Dieser Maßstab verstößt angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Urteil vom 05.11.1998 - A 1 S 376/98 -, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, ZMGR 2013, 51; VG München, Urteil vom 22.09.2009 - M 16 K 09.2145 -, a.a.O.; Schelling, a.a.O., § 6 BÄO Rn. 18). |
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| aa) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner wohl zu Recht Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers angenommen, die es grundsätzlich rechtfertigen, ihm gegenüber eine fachärztliche Untersuchung anzuordnen. |
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| Der Antragsteller, der bis dahin als Arzt im Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr tätig war, wurde mit Ablauf des 30.04.2013 auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 07.05.2013, die zunächst an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz gerichtet war und nach der Arbeitsaufnahme des Antragstellers in Baden-Württemberg an den Antragsgegner weitergeleitet wurde, wurde dem Antragsgegner bekannt, dass der Antragsteller „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden sei. Mit Schreiben vom 15.07.2013 forderte das Landesgesundheitsamt den Antragsteller daraufhin - wie bereits zuvor ohne Ergebnis die rheinland-pfälzische Behörde mit Schreiben vom 28.05.2013 - auf, das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in seine Akten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu erteilen. |
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| Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Er stellte sich auf den Standpunkt, den mit der Einsichtnahme verbundenen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse er nicht hinnehmen. Die mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 07.05.2013 erfolgte Weitergabe von Informationen sei formell und materiell rechtswidrig gewesen. Sie habe gegen §§ 203, 353b StGB verstoßen, so dass die Daten nicht verwertet werden dürften und beim Empfänger zu löschen seien. Es bestehe kein Grund für „Zweifel“ an seiner gesundheitlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen begründe keine derartigen Zweifel. Eine andere Beurteilung wäre nur dann zu treffen, wenn die Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis gemäß § 55 Abs. 2 SG regelmäßig beziehungsweise in der überwiegenden Zahl der Fälle gesundheitliche Einschränkungen voraussetzen würde, die Einfluss auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes hätten. Dies sei aber nicht der Fall. |
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| Ausgehend von den sogenannten Gesundheitsziffern (GZ) gemäß der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 46/1 für die gesundheitliche Beurteilung von Soldaten, zu denen auch die ärztlichen Mitglieder des Sanitätsdienstes gehörten, habe die ganz überwiegende Zahl der Entlassungsgründe keinerlei Einfluss auf die Ausübung des ärztlichen Berufes außerhalb der Bundeswehr. Darüber hinaus führten sogar noch weitere gesundheitliche Einschränkungen, die in der Rechtsprechung unabhängig von den Vorgaben der ZDv 46/1 anerkannt worden seien, zu einer Einstufung als „nicht dienstfähig“. Darunter seien auch solche, die epidemiologisch bei der weit überwiegenden Mehrzahl der männlichen Mitglieder der Gesamtpopulation vorhanden seien, wie etwa die bronchiale Hyperreagibilität, eine Pollenallergie mit bronchialer Komponente, eine Nahrungsmittelallergie, eine „Präarthrosestellung“ der großen Gelenke, eine Bandscheibenprotrusion oder eine Höhenangst. Diese pathologischen Bilder seien nicht geeignet, die ärztliche Tätigkeit außerhalb des militärischen Apparates und seiner spezifischen Anforderungen mit rechtlicher Relevanz für den Bestand der Approbation zu beeinträchtigen. Viele davon seien bei aktiv tätigen Ärzten weit verbreitet. Keines davon würde ausreichen, die sozialrechtliche Feststellung der Berufsunfähigkeit zu erlangen. Die ganz überwiegende Zahl reiche nicht für die Feststellung einer Schwerbehinderung aus. Der Arzt-Soldat müsse als Mitglied der Sanitätstruppe marsch- und gefechtsfähig sein. Die Maßstäbe für die „Wehrdienstfähigkeit“ würden für den Sanitätsdienst durch die spezifisch militärischen Anforderungen gesetzt. |
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| Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erteilte dem Landesgesundheitsamt mit E-Mail vom 16.09.2013 die Auskunft, die Mitteilung der Entlassung aus gesundheitlichen Gründen sei auf der Grundlage des § 29 Abs. 3 Satz 9 SG erfolgt. Dessen Voraussetzungen seien nämlich gegeben, wenn eine gesundheitliche Schädigung Dritter (der Patienten) zumindest möglich erscheine. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages habe diese Praxis der Datenübermittlung auf die Eingabe eines ehemaligen Sanitätsoffiziers als korrekt bewertet. Mit Schreiben vom 30.10.2013 teilte das Landesgesundheitsamt dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, falls die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Akten des Antragstellers nicht gegeben und auch nicht auf andere Weise glaubhaft belegt werde, welche Erkrankung zu der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit geführt habe, müssten fachärztliche Untersuchungen durch Fachärzte mehrerer Fachrichtungen erwogen und gegebenenfalls auf Kosten des Antragstellers angeordnet werden. In der Folgezeit wurde das dahingehend präzisiert, dass in erster Linie eine fachpsychiatrische Untersuchung vorgenommen werden solle. Der Antragsteller hielt an seiner Rechtsauffassung, ihm könne keine der geforderten Mitwirkungshandlungen abverlangt werden, fest. |
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| Bei dieser Sachlage hält der Senat die Annahme des Landesgesundheitsamts, es bestünden Zweifel, ob der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Arztberufs geeignet sei, nach Aktenlage für rechtsfehlerfrei. |
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| Die Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, der Antragsteller sei „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden, liefert mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles einen glaubhaften und schlüssigen Hinweis darauf, dass der Antragsteller - möglicherweise - in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Arztberufs geeignet ist. |
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| Ausgangspunkt hierfür ist die bekannt gewordene Entlassung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Dienstunfähigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (ebenso nunmehr die Rspr. zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern, vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244, und vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204; Rittig, DÖV 2014, 1054 ff.). Diese sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden. Allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen. Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, NVwZ-RR 2013, 1007 m.w.N.; dem folgend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10926/13 -, DÖD 2014, 186). Daraus sowie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Verwendung von Soldaten (vgl. § 3 Abs. 1 SG) hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) abgeleitet, dass ein Soldat dienstunfähig im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG ist, wenn er in Friedenszeiten nicht zumutbar verwendet werden kann oder im Verteidigungsfall den unverzichtbaren militärischen Anforderungen nicht genügt. Ein Stabsarzt sei nicht bereits dann dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein, das heiße Soldaten medizinisch behandeln könne. Nach den zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen habe die Bundeswehr eine Vielzahl von Stellen für Stabsärzte mit rein administrativen Aufgaben eingerichtet. Die unverzichtbaren Anforderungen an den Einsatz im Verteidigungsfall könnten sich nach Waffengattung und Verwendung unterscheiden. Was für Soldaten der kämpfenden Truppe unverzichtbar sei, müsse das je nach der an militärischen Erfordernissen ausgerichteten Einschätzung des Dienstherrn (über militärische Grundvoraussetzungen) nicht unbedingt auch für Soldaten sein, die in Stäben oder im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet würden. |
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| Hieraus ergibt sich, dass mit der Dienstunfähigkeit eines Bundeswehrarztes keinesfalls feststeht oder auch nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass er zur Ausübung des Arztberufes auch außerhalb der Bundeswehr gesundheitlich ungeeignet ist. Dessen bedarf es im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO - wie oben ausgeführt - aber auch nicht. Denn es genügen bloße Zweifel, während gerade erst die nachfolgende amts- oder fachärztliche Untersuchung und Begutachtung der weiteren und eingehenden Prüfung des Sachverhalts und der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs dienen soll (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, a.a.O.). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG machen indes auch deutlich, dass spezifische Gesichtspunkte des Arztberufes - zumindest im Zusammenhang mit den ärztlichen Tätigkeitsfeldern bei der Bundeswehr - insoweit eine Rolle spielen können, als bei den gesundheitlichen Anforderungen zwischen der „kämpfenden Truppe“ und dem Aufgabenbereich der Ärzte differenziert wird. Die Argumentation des Antragstellers, der Begriff der Dienstunfähigkeit nach dem Soldatengesetz bestimme sich in höchstem Maße nach militärischen Erfordernissen, greift deshalb nicht uneingeschränkt durch. Hinzu kommt, dass die Wiedergabe der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 (ZDv 46/1) durch den Antragsteller deren Inhalt und Stellenwert nur teilweise gerecht wird. So enthält diese Vorschrift neben Fehler-(Gesundheits-)ziffern auch noch verschiedene Gradationen. Eine gesundheitliche Eignung besteht bei den Gradationen I, II oder III. Die Gradation IV entspricht der Bewertung „ärztlicherseits Bedenken“, die Gradation V der Bewertung „ärztlicherseits vorübergehend Bedenken bis in ... Monaten“, die Gradation VI ist festzustellen, wenn ein Befund die Dienstfähigkeit dauerhaft ausschließt. Auch sonst bestimmen die Regeln der Gesundheitsziffern in der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 keineswegs so absolut über die Dienstfähigkeit eines Soldaten wie es das Vorbringen des Antragstellers nahelegen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 - 1 WB 58.04 -, ZBR 2005, 311). |
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| Von Bedeutung ist ferner, dass die Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt wurde und dass der Gesetzgeber den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr wegen des bei diesen vorhandenen Sachverstands über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten besonderes Gewicht beigemessen hat. Den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr kommt daher ein höherer Beweiswert zu als etwa haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02.04.2013 - 6 ZB 12.2141 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 11). Wenn sich dies auch unmittelbar nur auf das Tatbestandsmerkmal der Dienstunfähigkeit im Sinne des Soldatengesetzes bezieht, so drückt sich darin doch immerhin auch ein Vertrauen in die Qualität der medizinischen Begutachtung aus. |
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| Vor allem aber lässt sich den Akten klar entnehmen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 9 SG für eine Datenübermittlung an die Approbationsbehörde im Einzelfall geprüft und dabei die Möglichkeit einer Patientengefährdung bejaht hat. Hiergegen scheint zwar zunächst zu sprechen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 12.06.2013 mitgeteilt hat, eine Mitteilung an die zuständige approbationserteilende Stelle erfolge „regelhaft bei einer vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen (Dienstunfähigkeit) auf Basis einer Empfehlung des Beratenden Arztes BAPersBw“. Mit der „Regelhaftigkeit“ der Mitteilung ist indes nicht gemeint, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen ohne Einzelfallprüfung quasi „automatisch“ die Mitteilung an die Approbationsbehörde auslöst. Vielmehr hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Schreiben vom 02.08.2013 klargestellt: „Im Rahmen der Antragsbearbeitung auf Entlassung aus der Bundeswehr (Dienstunfähigkeitsverfahren) wurde BerArzt BAPersBw zur gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert. Auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen entscheidet BerArzt BAPersBw, dass u. a. eine Meldung an die approbationserteilende Stelle empfohlen wird. Diese Meldung beinhaltet, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Die Einholung und Bewertung medizinischer Detailinformationen zum Soldaten obliegt der approbationserteilenden Stelle.“ Diese Handhabung geht zurück auf den - mit dem Schreiben vom 02.08.2013 den Bevollmächtigten des Antragsteller übermittelten - Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 08.12.2010 - BMVg PSZ I 3 -. Darin heißt es: „Wird ein Sanitätsoffizier wegen Dienstunfähigkeit entlassen, und ist die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu einem gewichtigen Anteil auf Umstände zurückzuführen, die mit Blick auf eine approbationsbedingt weiterhin mögliche Tätigkeit im zivilen Bereich und den Schutz künftiger ziviler Patientinnen und Patienten Relevanz entfalten könnten (Hervorhebung nur hier), ist der jeweiligen approbationserteilenden Stelle unter dem Gesichtspunkt des Schutzes berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter auf der Basis des § 29 Abs. 3 Satz 9 SG der Umstand der Entlassung des betroffenen Sanitätsoffiziers wegen Dienstunfähigkeit zur eigenständigen Bewertung und ggf. Verfahrensaufnahme im Rahmen der Bundesärzteordnung zu melden.“ Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr auch eine einzelfallbezogene Prüfung mit dem Ergebnis einer möglichen Patientengefährdung zugrunde lag. |
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| Die Übermittlung der Angabe, dass der Antragsteller „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden sei, dürfte damit rechtmäßig erfolgt sein, so dass bezüglich dieser Information nach Aktenlage auch kein Verwertungsverbot in Betracht kommt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 9 SG dürfen Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung ohne Einwilligung des Soldaten beziehungsweise früheren Soldaten erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern. Die Auskunft, dass ein Arzt „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden ist, dient dem überragend wichtigen Schutz der Patientengesundheit und ist damit bei Vorliegen einer möglichen Patientengefährdung von § 23 Abs. 3 Satz 9 SG gedeckt. Die Bestimmung wird auch nicht von der spezialgesetzlichen Regelung in § 29 Abs. 4 SG verdrängt, da es nicht um Ergebnisse oder sonstige Daten betreffend medizinische und psychologische Untersuchungen und Tests geht. Dass es auch Fälle gibt, in denen § 23 Abs. 3 Satz 9 SG die Weitergabe der Information über die Entlassung eines Arztes aus dem Dienst bei der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtfertigt, weil eine Patientengefährdung nicht in Betracht kommt, liegt nahe, betrifft den vorliegenden Fall nach Aktenlage aber nicht. Auch der Antragsteller hat bei der Aufklärung der Hintergründe seiner Entlassung nicht in einer Weise mitgewirkt, dass dabei andere Erkenntnisse zutage gefördert worden sind. |
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| Hatte die Bundeswehr den Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst vorzeitig entlassen und sodann Anlass für eine Mitteilung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 SG gesehen, so begründete dies daher Zweifel an der gesundheitlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. Diese Zweifel konnten bis zum Ergehen der Anordnung vom 22.01.2014 und darüber hinaus bis zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ausgeräumt werden, da der Antragsteller weder mit einer Einsichtnahme in seine bei der Bundeswehr geführten Akten einverstanden war noch sonst etwas zur Entkräftung der Zweifel beitrug. Der Antragsgegner konnte auch nicht gegen den Willen des Antragstellers bei der Bundeswehr nähere Aufklärung erlangen, da dem die zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts bestehenden Vorschriften in § 29 Abs. 3 und 4 SG sowie § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (Personalaktenverordnung Soldaten vom 31.08.1995, BGBl. I S. 1159, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15.03.2012, BGBl. I S. 462 - SPersAV) entgegenstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 WB 14.03 -, BVerwGE 119, 341). |
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| bb) Obwohl somit Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO angezeigt gewesen sein dürften, ist die Anordnung vom 22.01.2014 voraussichtlich rechtswidrig. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt eine beamtenrechtliche Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, inhaltlichen und formellen Anforderungen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 m.w.N.). |
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| Diese Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall einer berufsrechtlichen Untersuchungsanordnung übertragen, da hier in gleichem Maße die Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes sowie der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das behördliche Vorgehen bestimmen müssen. |
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| Diesen Grundsätzen wird die Anordnung des Landesgesundheitsamts vom 22.01.2014 nach Aktenlage nicht in jeder Hinsicht gerecht. Deren Gegenstand ist eine Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu der Frage, ob der Antragsteller „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes ungeeignet ist“. Die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Eignung gestützt werden, dürften hinreichend bezeichnet sein, denn das Schreiben geht ausführlich auf die Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr und den weiteren Verfahrensgang ein. Auch sind in dem Schreiben gewisse Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, denn die Untersuchung wird als eine fachärztliche bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie spezifiziert. Zudem ist der Gutachter namentlich benannt. Die Anordnung leidet jedoch insofern an einem Mangel, als sich weder inhaltlich noch formal erschließt, weshalb sich der Antragsteller gerade einer Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie stellen soll. Das Landesgesundheitsamt führt vielmehr aus, da ihm „keinerlei Hinweise“ darüber vorlägen, welche Art der Erkrankung zur vorzeitigen Entlassung des Antragstellers aus dem Dienst bei der Bundeswehr geführt habe, sei die Abklärung seiner gesundheitlichen Berufseignung durch Fachärzte mehrerer Fachrichtungen erforderlich. Ausgehend davon erscheint es verfehlt, den Antragsteller sogleich fachärztlich bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersuchen zu lassen, zumal gerade bei einer solchen Untersuchung - wie bereits ausgeführt - die Eingriffe in das Recht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht besonders weitgehend sind. |
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