Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Apr. 2018 - 9 S 98/17

published on 12/04/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Apr. 2018 - 9 S 98/17
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2016 - 4 K 4865/15 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. 2 des Tenors wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31. März 2015 zur Rücksendung der Approbationsurkunde zum Zwecke der Änderung des akademischen Grads Folge zu leisten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten, die ihr ausgestellte Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des darin aufgeführten ausländischen akademischen Grads „Dr. med. dent." zurückzuschicken.
Die Klägerin studierte in den Jahren 2000 bis 2003 Zahnmedizin („fogorvos“) an der ... Universität ... Ihr Studium schloss sie am 05.07.2003 ab. Ihr wurde vom Rektor der ... Universität ... am selben Tag ein Diplom (Nr. 69/2003) ausgestellt und der Titel „Doktor der Zahnmedizin" verliehen, der sie ausweislich der Diplomurkunde zum Tragen des zahnmedizinischen Doktortitels „dr. dent." berechtigt. Im Wintersemester 2002 war die Klägerin zugleich an der Universität ... als Studentin der Zahnmedizin immatrikuliert; eine tatsächliche Studien- oder Prüfungsleistung erbrachte sie dort nicht. Auf ihren Antrag hin verlieh ihr die Universität ... durch Bescheid vom 21.07.2003 mit Wirkung vom 08.07.2003 den akademischen Grad „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)". Ausweislich des Bescheids wurden „gemäß § 59 Abs. 1 UniStG und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich alle im Studienplan über die Studienrichtung Zahnmedizin vorgeschriebenen Prüfungen, welche an der... Medizinischen Universität ... positiv abgelegt wurden, anerkannt und somit alle Voraussetzungen für die Verleihung des Akademischen Grades, Doktorin der Zahnheilkunde' erfüllt". In einer Bescheinigung der Universität ... vom 24.07.2003 wurde „informationshalber festgehalten, dass Frau Dr. med. dent. ... ... ... das Studium der Zahnmedizin gemäß § 59 Abs. 1 UniStG und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich am 21.07.2003 erfolgreich abgeschlossen hat“.
Am 31.07.2003 wurde der Klägerin vom Regierungspräsidium Stuttgart antragsgemäß die Approbation als Zahnärztin erteilt. In die Approbationsurkunde wurde aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Bescheids der Universität ... vom 21.07.2003, der akademische Grad „Dr. med. dent.“ aufgenommen.
Mit Schreiben vom 08.07.2014 wies die Landesärztekammer das Regierungspräsidium Stuttgart darauf hin, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ in Deutschland zu führen. Mit Schreiben vom 15.07.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Klägerin darauf hin, dass der von ihr erworbene akademische Grad nur in der Abkürzungsform „dr. dent.“ geführt werden dürfe; die Klägerin werde unter Hinweis auf § 132a Abs. 1 Satz 1 StGB um Übersendung ihrer Approbationsurkunde im Original zwecks Berichtigung gebeten.
Nach einem zwischenzeitlichen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten und der Einholung von Stellungnahmen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg sowie Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.07.2014 und 08.12.2014 an die Klägerin forderte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Schreiben vom 31.03.2015 diese unter Fristsetzung bis 31.05.2015 und Androhung der Stellung eines Strafantrags auf, die Approbationsurkunde zwecks Berichtigung zurückzusenden.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.04.2015 bat die Klägerin das Regierungspräsidium Stuttgart um Bestätigung, dass der ihr von der Universität ... am 21.07.2003 verliehene Grad „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent)“ in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden dürfe, anderenfalls um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
Nachdem keine Reaktion erfolgte, hat die Klägerin am 09.10.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zuletzt beantragt, die Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 und vom 31.03.2015 aufzuheben und festzustellen, dass sie berechtigt sei, den in der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 ausgewiesenen Doktorgrad „Dr. med. dent.“ zu führen.
Mit E-Mail vom 28.10.2015 hat die Nostrifizierungsstelle der Universität ... dem Regierungspräsidium Stuttgart auf zuvor mehrfach erfolgte Nachfrage mitgeteilt, dass es sich bei der Verleihung des Titels „Dr. med. dent." an die Klägerin nicht um eine Nostrifizierung gehandelt habe; vielmehr sei deren Studium in Ungarn als an der Universität ... erbracht zu werten.
Mit Urteil vom 06.07.2016 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage teilweise stattgegeben. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 31.03.2015 richte, sei sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, da es sich bei dem Bescheid um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG handele. Bezüglich der Klage gegen das Schreiben vom 08.12.2014 fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da dieses Schreiben durch den Bescheid vom 31.03.2015 aufgehoben und ersetzt worden sei. Die Anfechtungsklage sei auch begründet. Als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid komme mangels spezialgesetzlicher Regelung allein § 42 Satz 3 i. V. m. Satz 1 LVwVfG in Betracht. Offen bleiben könne dabei zunächst, ob § 42 Satz 3 LVwVfG überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Berichtigungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart darstelle und ob diese Vorschrift das Rücksendungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Schreiben vom 31.03.2015 decke oder ob - dem Wortlaut entsprechend - ohnehin nur eine Dokumentenvorlage hätte verlangt werden dürfen. Denn jedenfalls sei die Urkunde nicht unrichtig, soweit darin vor dem Namen der Klägerin der akademische Grad „Dr. med. dent." enthalten sei. Die Berechtigung der Klägerin zur Führung des ihr von der Universität ... verliehenen ausländischen akademischen Grades „Dr. med. dent." in Deutschland ergebe sich aus § 37 Abs. 4 LHG i. V. m. Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, wonach Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraum sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden könnten. Hinsichtlich des Feststellungsantrags sei die Klage zulässig, soweit das Klagebegehren der Klägerin dahingehend zu verstehen sei, dass sie vom Regierungspräsidium Stuttgart die über den konkreten Streitfall hinausgehende Feststellung begehre, zur Führung des in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrad „Dr. med. dent." berechtigt zu sein. Der Feststellungsantrag jedoch mangels Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unbegründet. Nachdem die Führung eines ausländischen akademischen Grads nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG genehmigungsfrei zulässig sei, fehle es an der Befugnis des Regierungspräsidiums Stuttgart, eine befugte oder unbefugte Gradführung mit allgemeinverbindlicher Wirkung festzustellen. Vielmehr habe der Gesetzgeber in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG ausdrücklich klargestellt, dass derjenige, der einen ausländischen Grad führe, die Berechtigung hierzu auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen habe. Durch diese Regelung werde dem Betroffenen die Beweislast für den Nachweis einer berechtigten Führung des erworbenen ausländischen Grad ausdrücklich aufgebürdet. Für eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart, die befugte Gradführung feststellen zu können, bleibe angesichts dieser klaren Regelung kein Raum.
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Mit Beschluss vom 11.01.2017 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2016 - 4 K 4865/15 - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, dass die Approbationsurkunde vom 31.03.2003 hinsichtlich des in ihr enthaltenen akademischen Grades „Dr. med. dent." unrichtig sei. Der Klägerin stehe es nicht zu, den an der Universität ... mit Bescheid vom 21.07.2003 erworbenen Grad zu führen. Unstreitig habe die Klägerin an der Universität ... keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht. Die Immatrikulation habe ausschließlich der Anerkennung ihrer an der ...- ... Universität ... erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und der Erlangung eines weiteren Grades gedient. In Österreich würden ebenso wie in Ungarn alleine aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums der Zahnmedizin ohne wissenschaftliches Promotionsverfahren Berufsdoktorate vergeben. Davon, dass der in der Approbationsurkunde bezeichnete akademische Grad nach den rechtlichen Bestimmungen in Baden-Württemberg in dieser Form nicht geführt werden dürfe, habe das Regierungspräsidium durch den Hinweis der Landeszahnärztekammer mit Schreiben vom 08.07.2014 Kenntnis erhalten. Zum Zwecke der Berichtigung habe das Regierungspräsidium Stuttgart in mehreren Schreiben um Herausgabe der Approbationsurkunde gebeten und auf die Strafbarkeit gem. § 132 Abs. 1 Satz 1 StGB und die Weiterleitung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft hingewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da das Schreiben vom 31.03.2015 (wie auch die diesem vorangegangenen Schreiben) keinen anfechtbaren, nicht erledigten Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG darstelle. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme. Die Klägerin sei lediglich unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg aufgefordert worden, die Approbationsurkunde zur Korrektur zurückzugeben. Eine Regelung enthalte das Schreiben nicht. Dies gelte auch, soweit das Schreiben auf die Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Bezug nehme und das Regierungspräsidium sich diese Auffassung zu eigen mache. Maßgebend bei der Prüfung, ob ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG vorliege, sei, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen müsse. Die Aufforderung der Rückgabe der Urkunde zur Berichtigung beziehe sich ausschließlich auf den Grad und nicht auf die Approbation selbst. Die Klägerin habe die Aufforderung nach ihrem Erklärungswert deshalb nicht als verbindliche Regelung verstehen können. Sie hätte sich sonst wohl kaum mit Schreiben vom 30.04.2015 an das Regierungspräsidium Stuttgart gewandt und um Bestätigung gebeten, dass sie den in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Grad in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung führen dürfe und bei gegenteiliger Auffassung des Regierungspräsidiums, dass ihr ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werde. Bei der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts, das Schreiben sei nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als Verwaltungsakt zu werten, werde übersehen, dass weder die Klägerin noch ihr Vertreter davon ausgegangen sei, dass es sich um einen Verwaltungsakt handele. Die Klägerin habe auf das Schreiben des Regierungspräsidiums vom 08.12.2014 mit Schreiben vom 23.12.2014 u.a. erklärt, dass für den Fall, dass ein Verwaltungsakt zu erlassen sei, dieser unbedingt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müsse. Auch die Drohung mit der Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zeige, dass das Schreiben gerade keinen Verwaltungsakt darstelle, denn eine Regelung hätte das Regierungspräsidium mit den üblichen Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen können. Es handele sich auch nicht um eine Rücknahme eines Verwaltungsaktes. Die Approbation stelle die staatliche Zulassung zur Berufsausübung als Zahnarzt dar und erschöpfe sich in ihrer Regelungswirkung hierin. Sie enthalte keine Erlaubnis, einen in ihr angeführten akademischen Titel führen zu dürfen. Der Klägerin sollte die Approbation belassen werden; nur der unrichtig aufgeführte akademische Grad habe berichtigt werden sollen. Die Klage sei zudem unbegründet. Die Klägerin sei weder gem. § 37 Abs. 1 LHG noch gemäß §§ 37 Abs. 1, 4 LHG in Verbindung mit den zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossenen Äquivalenzabkommen vom 04.08.1983 bzw. vom 08.01.2004 noch in Verbindung mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 in der Fassung vom 26.06.2015 dazu berechtigt, den Grad „Dr. med. dent" zu führen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der Antrag festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31.03.2015 Folge zu leisten und ihre Approbationsurkunde zur Änderung des ausländischen Grades zurückzusenden, sei zulässig, weil sie ein berechtigtes Interesse daran habe, feststellen zu lassen, ob sie dem im Schreiben des Beklagten vom 31.03.2015 ausgesprochenen Rücksendeverlangens tatsächlich Folge leisten müsse. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Der Beklagte erkenne zwar richtig, dass die Führung ausländischer Hochschulgrade gemäß § 37 LHG zwischenzeitlich ohne Genehmigung zulässig sei und es der Verantwortung des Inhabers überlassen bleibe, selbst festzustellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung des Grades vorliegen. Der Beklagte habe bisher keine Anspruchsgrundlage vorgetragen, die ihm weitergehend als „Aufsichtsinstanz“ erlauben würde, die Approbationsurkunde zum Zwecke der Änderung des ausländischen Grades anzufordern. § 42 Satz 3 LVwVfG scheide aus. Die Approbationsurkunde sei nicht unrichtig. Eine Unrichtigkeit sei gegeben, wenn die Behörde etwas anderes nicht oder etwas anders als das gesagt habe, was sie zum Ausdruck bringen wollte, ähnlich eines Irrtums im Sinne von § 119 BGB. Eine solche Unrichtigkeit liege nicht vor. Auch § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG komme nicht in Betracht. Das Rücksendeverlangen müsse letztendlich daran scheitern, dass sie in ihrem Recht aus Art. 3 GG verletzt sei. So würden heute in Deutschland Berufskollegen, die an der ...-... Universität studiert hätten und ebenfalls in Österreich eingeschrieben gewesen sein, unter Führung dieses Hochschulgrades praktizieren. Zudem sei die Berufung unzulässig geworden. Sie habe ihren Wohnsitz dauerhaft in die Schweiz verlegt und übe den Beruf der Zahnärztin in Deutschland nicht mehr aus. Es sei deshalb kein rechtliches Interesse mehr erkennbar, mit dem der Beklagte die in seinem Zuständigkeitsbereich betroffene Allgemeinheit vorgeblich schützen könnte.
17 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Heft) sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 4 K 4865/15 - vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Klägerin ihren Hauptantrag, die Verfügung des Beklagten vom 31.03.2015 aufzuheben, mit der Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO).
II.
19 
Im Übrigen ist die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten statthaft und auch sonst zulässig. Dem Beklagten ist auch ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Berufungsverfahrens wegen der von der Klägerin begehrten Feststellung nicht abzusprechen. Das rechtliche Interesse des Beklagten an einer Sachentscheidung entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin ihren Wohnsitz und ihre berufliche Tätigkeit als Zahnärztin in die Schweiz verlegt hat. Denn die Approbationsurkunde, deren Berichtigung der Beklagte erstrebt, verliert durch den Wegzug der Klägerin ins Ausland nicht ihre Wirksamkeit. Auch erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie auch im deutschen Rechtsraum weiterhin mit dem vom Beklagten monierten Inhalt benutzt wird.
III.
20 
Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31.03.2015 zur Rücksendung der Approbationsurkunde zwecks Änderung des ausländischen Grades zurückzusenden, Folge zu leisten.
21 
Der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.04.2018 sachdienlich gefasste Antrag der Klägerin festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31.03.2015 zur Rücksendung der Approbationsurkunde zwecks Abänderung des akademischen Grads Folge zu leisten, ist zulässig und begründet.
22 
1. Das Begehren der Klägerin ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
23 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, die ihr vom Beklagten ausgehändigte Approbationsurkunde vom 31.04.2003 an diesen zur Abänderung des dort aufgeführten akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in „dr. dent.“ zurückzusenden, so dass ein feststellungsfähiges und hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vorliegt. Der Klägerin kommt bereits im Hinblick auf das wiederholte Drohen des Beklagten mit einer Strafanzeige auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Gerichtes zu (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 43 Rn. 24 m.w.N.).
24 
Die Feststellungsklage scheitert auch nicht am Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Eine solche vorrangige Klagemöglichkeit steht der Klägerin vorliegend nicht zu. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO nicht gegeben. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat - wie der Beklagte und die Klägerin - in dem Schreiben des Beklagten vom 31.03.2015 keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG.
25 
Entscheidend für die Beurteilung, ob einer behördlichen Erklärung Regelungscharakter zukommt, ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere Wille des Bearbeiters, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteile vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris, vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 - juris, vom 02.09.1999 - 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283, 286, und vom 08.10.1998 - 4 C 6.97 -, BVerwGE 107, 264, 267; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris; und vom 10.07.2017 - 9 S 1253/17 -, juris; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 35 Rn. 9 m.w.N.). Es kommt darauf an, ob der Adressat unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände bei verständiger Würdigung die Erklärung als rechtsverbindliche Regelung, also als unmittelbar auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Maßnahme auffassen musste.
26 
Daran gemessen stellt sich das Schreiben vom 31.03.2015 nicht als rechtsverbindliche Regelung dar.
27 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass vor allem der vorletzte Satz dieses Schreibens („Wir fordern Sie daher nochmals auf, Ihre Approbationsurkunde zur Änderung des ausländischen Grades an uns bis spätestens 31.05.2015 zu senden.“) für die Annahme zu sprechen scheint, der Beklagte habe insoweit - der Klägerin erkennbar - eine verbindliche Regelung treffen wollen. Indes darf der Inhalt des Schreibens nicht isoliert betrachtet werden. Das Schreiben ist vielmehr unter Berücksichtigung aller der Klägerin bekannten oder erkennbaren Umstände, insbesondere auch des Zusammenhangs, in dem es steht, sowie der Umstände im Vorfeld seiner Abfassung auszulegen, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2014, a.a.O. und vom 10.07.2017, a.a.O. m.w.N.). Hierbei ist festzustellen, dass auch die Beteiligten nicht vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgegangen sind. Der Beklagte wollte - ausweislich eines Aktenvermerks vom 11.05.2015 - keinen Verwaltungsakt erlassen. Auch die Klägerin ging nicht davon aus, dass es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG handelt. Denn in Reaktion auf das Schreiben vom 31.03.2015 hat sie über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30.04.2015 den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides erbeten. Sie hat auch keinen Widerspruch eingelegt, sondern ausweislich der Klageschrift vom 02.10.2015 in erster Linie eine kombinierte Leistungs- und Feststellungsklage erhoben.
28 
Auch die äußere Form spricht erkennbar gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes. Weder hat der Beklagte das Schreiben als „Bescheid“ oder „Verfügung“ gekennzeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 2785/00 -, juris). Soweit der Beklagte am Ende des Schreibens für den Fall der Unterlassung der Übersendung der Approbationsurkunde ankündigt, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, kann dies allenfalls als Hinweis auf in der Zukunft noch zu treffende behördliche Maßnahmen verstanden werden. Gerade auch diese Ankündigung spricht gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes. Denn würde es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt handeln, könnte er vom Beklagten mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (vgl. Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 29).
29 
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Dem Beklagten fehlt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für das Rücksendeverlangen zwecks Abänderung des akademischen Grades.
30 
a. Eine spezialgesetzliche Regelung im Gesetz über Ausübung der Zahnheilkunde ist nicht ersichtlich. § 52 Satz 1 LVwVfG scheidet als Ermächtigungsgrundlage für ein Rücksendeverlangen des Beklagten ebenfalls aus.
31 
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern (§ 52 Satz 1 LVwVfG). Vorliegend fehlt es bereits an einem unanfechtbar widerrufenen oder zurückgenommenen oder sonst unwirksamen Verwaltungsakt. Insbesondere hat der Beklagte die mit der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 der Klägerin verliehene Approbation zur Zahnärztin weder widerrufen oder zurückgenommen noch ist dies von ihm je beabsichtigt gewesen. Absicht des Beklagten war lediglich die Berichtigung des nach seiner Auffassung zu Unrecht eingetragenen akademischen Grads. Der akademische Grad ist indes nicht Bestandteil der Approbation. Die Approbationsurkunde dient dem Nachweis, dass die Klägerin im Geltungsbereich des ZHG berechtigt ist, die Zahnheilkunde dauernd auszuüben und zur Führung der Bezeichnung „Zahnärztin“ berechtigt ist (vgl. § 1 Abs. 1 ZHG; zur Bedeutung der Approbationsurkunde vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17.11.1995 - 13 B 2880/95 -, NVwZ-RR 1997, 152f.). Sie erschöpft sich in dem Nachweis eines Berufsstatus und dient dagegen nicht dem Nachweis oder der Darstellung erworbener akademischer Grade. Mit anderem Worten: Die Frage der Führungsbefugnis eines akademischen Grades bleibt vom normativen Inhalt der Approbationsurkunde unberührt. Schließlich erfüllt auch für sich genommen die nur nachrichtliche Übernahme des akademischen Grades in die Approbationsurkunde nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts.
32 
b. Auch § 42 Satz 3 LVwVfG bildet keine Ermächtigungsgrundlage für das Rücksendeverlangens des Beklagten.
33 
Nach § 42 Satz 1 LVwVfG kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (Satz 2). Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll (Satz 3).
34 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
35 
aa. § 42 LVwVfG ermächtigt die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zur jederzeitigen Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt. Damit verkörpert die Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der es Behörden und Gerichten erlaubt, in existenten Entscheidungen vorhandene Unrichtigkeiten, die auf einer Abweichung des erklärten vom wahren Willen beruhen, zu berichtigen (Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 42 Rn. 1 m.w.N.). Anders als bei Fehlern, die zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führen und nur über Rücknahme (§ 48 LVwVfG), Widerruf (§ 49 LVwVfG) oder Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 LVwVfG) korrigiert werden können, berühren Unrichtigkeiten im Sinne des § 42 LVwVfG den sachlichen Gehalt des Verwaltungsaktes nicht. Der Berichtigung nach § 42 LVwVfG kommt daher eine deklaratorische Klarstellungsfunktion hinsichtlich versehentlicher Unstimmigkeiten zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1970 - VI C 26.66 - DÖV 1970, 747; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, § 42 Rn. 2 m.w.N.). Berichtigungsrecht bzw. -pflicht der Behörde nach § 42 Satz 1 und 2 LVwVfG weisen darauf hin, dass es sich bei offenbaren Unrichtigkeiten nicht um gänzlich unbeachtliche, folgenlose Fehler handelt; andererseits ist das im Wort „jederzeit“ implizierte Fehlen jeglicher Einschränkung des Berichtigungsrechts auf dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips ein beachtliches Indiz dafür, dass nach dem Grundverständnis des Gesetzgebers solche Fehler für den Betroffenen keine wesentlichen Auswirkungen haben dürfen (vgl. Jachmann, Die Berichtigung offenbar unrichtiger Verwaltungsakte gemäß § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz, S. 5). Vertrauensgesichtspunkte und Zumutbarkeitserwägungen spielen bei der Berichtigung nach § 42 LVwVfG keine Rolle (Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42 Rn. 1 m.w.N.).
36 
Der Begriff der Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Satz 1 LVwVfG erfasst dabei nicht die Fehlerhaftigkeit, d.h. Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern ein Versehen der Behörde bei seiner Abfassung. Maßgeblich ist, ob der Mangel auf eine unrichtige Willensäußerung oder eine fehlerhafte Willensbildung zurückzuführen ist. Eine Unrichtigkeit ist mithin gegeben, wenn die Behörde etwas nicht oder etwas anderes als das gesagt hat, was sie zum Ausdruck bringen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1972 - VI C 24.69 -, BVerwGE 40, 212; OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 7 B 1293/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.1996 - 4 S 718/94 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 42 Rn. 5; Ruffert, in: Knack/Henneke, a.a.O., § 42 Rn. 6; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 5; Musil, DÖV 2001, 947, 948). Unrichtigkeiten im Sinne von § 42 LVwVfG zeichnen sich folglich durch das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung aus (vgl. Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42 Rn. 6). Davon sind zu unterscheiden Fehler, die der Behörde bei der Willensbildung unterlaufen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1996 - 4 S 718/94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 2131/93 - juris; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 6 m.w.N.). Die Unrichtigkeiten müssen zudem offenbar sein. Offenbar sind Unrichtigkeiten, wenn sie „ins Auge springen“ (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 42 Rn. 22-24, beck-online).
37 
bb. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Es kann dabei offenbleiben, ob die Approbationsurkunde vom 31.07.2003 hinsichtlich des akademischen Grads fehlerbehaftet ist. Der Senat braucht mithin nicht zu klären, wie der von der Universität ... in Anerkennung der von der Klägerin an der ... Universität ... erbrachten Prüfungsleistungen und des dort erworbenen Berufsdoktorats „dr. dent.“ verliehene akademische Grad „Dr. med. dent.“ in Deutschland zu führen ist. Denn es spricht nichts dafür, dass das Aufführen des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 auf einem Auseinanderfallen von Wille und Erklärung beim Ausstellen der Urkunde beruht. Vielmehr ist anhand der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten und seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass - unterstellt, die Verwendung des „Dr. med. dent.“ erfolgte zu Unrecht - ein sog. Rechtsanwendungsfehler und damit ein Fehler in der Willensbildung des Beklagten vorliegt. Denn der Beklagte hat beim Ausstellen der Approbationsurkunde aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Bescheides der Universität ... vom 21.07.2003 angenommen, dass die Klägerin den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ auch in Deutschland in dieser Form führen kann. Zweifel an dieser Rechtsauffassung sind erst mit dem Schreiben der Landeszahnärztekammer vom 08.07.2014 entstanden.
38 
Eine solche Unrichtigkeit wäre im Übrigen auch nicht „offenbar“. Denn dass sich eine solche Unrichtigkeit aus dem Sinn und Gesamtzusammenhang des Verwaltungsakts „jedermann aufdrängen muss, der in die Lage des Beteiligten versetzt wird“ bzw. dass der Irrtum gewissermaßen „ins Auge springt“, kann hier nicht angenommen werden. Dass die Verwendung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ möglicherweise auf unzutreffenden Grundlagen beruht, ist - wie gerade der vorliegende Rechtsstreit zeigt - keineswegs für jeden Beteiligten ohne weiteres ersichtlich. Dazu bedarf es - wie sowohl die schriftsätzlichen Äußerungen der Beteiligten als auch die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zeigen - einer umfänglichen und rechtlich durchaus komplexen Prüfung.
39 
Der Senat sieht auch keinen Raum für eine auf Rechtsanwendungsfehler erweiterte Auslegung des § 42 LVwVfG. Als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist die Regelung nur anwendbar bei Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit, die die Entscheidung nicht rechtswidrig macht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 42 Rn. 1). Auf Rechtsanwendungsfehler ist § 42 Satz 1 LVwVfG - nicht zuletzt aus Gründen der gesetzlichen Systematik (vgl. §§ 48, 49, 51 LVwVfG) - auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 42 Rn. 4).
IV.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte. Die gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geänderte Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug (vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage) erfordert eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2006 - 13 A 3656/04 -, juris). Angesichts des Obsiegen der Klägerin mit dem im Berufungsverfahren noch anhängigen Feststellungsbegehren (Streitwert 5.000,-- EUR) und dem Unterliegen mit dem allein erstinstanzlichen Begehren auf Feststellung der Berechtigung zum Führen des akademischen Grads (Streitwert 15.000,-- EUR) ist die Kostenquote der Klägerin entsprechend um ein Viertel zu erhöhen.
41 
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar. Im Übrigen gilt nachfolgende
42 
Beschluss vom 12. April 2018
43 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR, der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.07.2016 auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sowohl der in erster Linie verfolgte Anfechtungs- als auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag dienen ersichtlich (lediglich) der Klärung der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des akademischen Grads an den Beklagten zurückzusenden. Der Ansatz eines Streitwerts von 15.000,-- EUR in Anlehnung an Nr. 18.7 (Promotion, Entziehung des Doktorgrades) bzw. 18.8 (Nostrifikation) des Streitwertkatalogs 2013 kommt deshalb nicht in Betracht. Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um die Bedeutung der Sache nach den Klageanträgen in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Regelstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen. Da Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen bzw. auf dasselbe Ziel gerichtet sind, erscheint eine Streitwerterhöhung nicht geboten (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
46 
Die Abänderung der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2006 - 13 A 3656/04 -, juris). Für das Klagebegehren auf Feststellung der Berechtigung zum Führen des akademischen Grads (Klagantrag Nr. 2), dessen Abweisung in erster Instanz rechtskräftig geworden ist, war - insoweit im Einklang mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts - in Anlehnung an die Nrn. 18.7 und 18.8 des Streitwertkatalogs ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR anzusetzen. Das zusätzlich verfolgte Anfechtungsbegehren (Klagantrag Nr. 1) zielt - im Einklang mit den in der Berufungsverhandlung konkretisierten Anträgen - der Sache nach auf die Klärung der Frage ab, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des ausländischen Grads an den Beklagten zurückzusenden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Klaganträge Nr. 1 und 2 deshalb auch nicht auf das gleiche (wirtschaftliche) Ziel gerichtet, weshalb eine Erhöhung des Streitwerts um den für diesen Gegenstand anzusetzenden Regelstreitwert (s.o.) geboten erscheint (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
18 
Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Klägerin ihren Hauptantrag, die Verfügung des Beklagten vom 31.03.2015 aufzuheben, mit der Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO).
II.
19 
Im Übrigen ist die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten statthaft und auch sonst zulässig. Dem Beklagten ist auch ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Berufungsverfahrens wegen der von der Klägerin begehrten Feststellung nicht abzusprechen. Das rechtliche Interesse des Beklagten an einer Sachentscheidung entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin ihren Wohnsitz und ihre berufliche Tätigkeit als Zahnärztin in die Schweiz verlegt hat. Denn die Approbationsurkunde, deren Berichtigung der Beklagte erstrebt, verliert durch den Wegzug der Klägerin ins Ausland nicht ihre Wirksamkeit. Auch erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie auch im deutschen Rechtsraum weiterhin mit dem vom Beklagten monierten Inhalt benutzt wird.
III.
20 
Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31.03.2015 zur Rücksendung der Approbationsurkunde zwecks Änderung des ausländischen Grades zurückzusenden, Folge zu leisten.
21 
Der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.04.2018 sachdienlich gefasste Antrag der Klägerin festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31.03.2015 zur Rücksendung der Approbationsurkunde zwecks Abänderung des akademischen Grads Folge zu leisten, ist zulässig und begründet.
22 
1. Das Begehren der Klägerin ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
23 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, die ihr vom Beklagten ausgehändigte Approbationsurkunde vom 31.04.2003 an diesen zur Abänderung des dort aufgeführten akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in „dr. dent.“ zurückzusenden, so dass ein feststellungsfähiges und hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vorliegt. Der Klägerin kommt bereits im Hinblick auf das wiederholte Drohen des Beklagten mit einer Strafanzeige auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Gerichtes zu (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 43 Rn. 24 m.w.N.).
24 
Die Feststellungsklage scheitert auch nicht am Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Eine solche vorrangige Klagemöglichkeit steht der Klägerin vorliegend nicht zu. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO nicht gegeben. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat - wie der Beklagte und die Klägerin - in dem Schreiben des Beklagten vom 31.03.2015 keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG.
25 
Entscheidend für die Beurteilung, ob einer behördlichen Erklärung Regelungscharakter zukommt, ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere Wille des Bearbeiters, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteile vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris, vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 - juris, vom 02.09.1999 - 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283, 286, und vom 08.10.1998 - 4 C 6.97 -, BVerwGE 107, 264, 267; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris; und vom 10.07.2017 - 9 S 1253/17 -, juris; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 35 Rn. 9 m.w.N.). Es kommt darauf an, ob der Adressat unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände bei verständiger Würdigung die Erklärung als rechtsverbindliche Regelung, also als unmittelbar auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Maßnahme auffassen musste.
26 
Daran gemessen stellt sich das Schreiben vom 31.03.2015 nicht als rechtsverbindliche Regelung dar.
27 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass vor allem der vorletzte Satz dieses Schreibens („Wir fordern Sie daher nochmals auf, Ihre Approbationsurkunde zur Änderung des ausländischen Grades an uns bis spätestens 31.05.2015 zu senden.“) für die Annahme zu sprechen scheint, der Beklagte habe insoweit - der Klägerin erkennbar - eine verbindliche Regelung treffen wollen. Indes darf der Inhalt des Schreibens nicht isoliert betrachtet werden. Das Schreiben ist vielmehr unter Berücksichtigung aller der Klägerin bekannten oder erkennbaren Umstände, insbesondere auch des Zusammenhangs, in dem es steht, sowie der Umstände im Vorfeld seiner Abfassung auszulegen, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2014, a.a.O. und vom 10.07.2017, a.a.O. m.w.N.). Hierbei ist festzustellen, dass auch die Beteiligten nicht vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgegangen sind. Der Beklagte wollte - ausweislich eines Aktenvermerks vom 11.05.2015 - keinen Verwaltungsakt erlassen. Auch die Klägerin ging nicht davon aus, dass es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG handelt. Denn in Reaktion auf das Schreiben vom 31.03.2015 hat sie über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30.04.2015 den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides erbeten. Sie hat auch keinen Widerspruch eingelegt, sondern ausweislich der Klageschrift vom 02.10.2015 in erster Linie eine kombinierte Leistungs- und Feststellungsklage erhoben.
28 
Auch die äußere Form spricht erkennbar gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes. Weder hat der Beklagte das Schreiben als „Bescheid“ oder „Verfügung“ gekennzeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 2785/00 -, juris). Soweit der Beklagte am Ende des Schreibens für den Fall der Unterlassung der Übersendung der Approbationsurkunde ankündigt, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, kann dies allenfalls als Hinweis auf in der Zukunft noch zu treffende behördliche Maßnahmen verstanden werden. Gerade auch diese Ankündigung spricht gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes. Denn würde es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt handeln, könnte er vom Beklagten mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (vgl. Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 29).
29 
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Dem Beklagten fehlt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für das Rücksendeverlangen zwecks Abänderung des akademischen Grades.
30 
a. Eine spezialgesetzliche Regelung im Gesetz über Ausübung der Zahnheilkunde ist nicht ersichtlich. § 52 Satz 1 LVwVfG scheidet als Ermächtigungsgrundlage für ein Rücksendeverlangen des Beklagten ebenfalls aus.
31 
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern (§ 52 Satz 1 LVwVfG). Vorliegend fehlt es bereits an einem unanfechtbar widerrufenen oder zurückgenommenen oder sonst unwirksamen Verwaltungsakt. Insbesondere hat der Beklagte die mit der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 der Klägerin verliehene Approbation zur Zahnärztin weder widerrufen oder zurückgenommen noch ist dies von ihm je beabsichtigt gewesen. Absicht des Beklagten war lediglich die Berichtigung des nach seiner Auffassung zu Unrecht eingetragenen akademischen Grads. Der akademische Grad ist indes nicht Bestandteil der Approbation. Die Approbationsurkunde dient dem Nachweis, dass die Klägerin im Geltungsbereich des ZHG berechtigt ist, die Zahnheilkunde dauernd auszuüben und zur Führung der Bezeichnung „Zahnärztin“ berechtigt ist (vgl. § 1 Abs. 1 ZHG; zur Bedeutung der Approbationsurkunde vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17.11.1995 - 13 B 2880/95 -, NVwZ-RR 1997, 152f.). Sie erschöpft sich in dem Nachweis eines Berufsstatus und dient dagegen nicht dem Nachweis oder der Darstellung erworbener akademischer Grade. Mit anderem Worten: Die Frage der Führungsbefugnis eines akademischen Grades bleibt vom normativen Inhalt der Approbationsurkunde unberührt. Schließlich erfüllt auch für sich genommen die nur nachrichtliche Übernahme des akademischen Grades in die Approbationsurkunde nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts.
32 
b. Auch § 42 Satz 3 LVwVfG bildet keine Ermächtigungsgrundlage für das Rücksendeverlangens des Beklagten.
33 
Nach § 42 Satz 1 LVwVfG kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (Satz 2). Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll (Satz 3).
34 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
35 
aa. § 42 LVwVfG ermächtigt die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zur jederzeitigen Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt. Damit verkörpert die Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der es Behörden und Gerichten erlaubt, in existenten Entscheidungen vorhandene Unrichtigkeiten, die auf einer Abweichung des erklärten vom wahren Willen beruhen, zu berichtigen (Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 42 Rn. 1 m.w.N.). Anders als bei Fehlern, die zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führen und nur über Rücknahme (§ 48 LVwVfG), Widerruf (§ 49 LVwVfG) oder Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 LVwVfG) korrigiert werden können, berühren Unrichtigkeiten im Sinne des § 42 LVwVfG den sachlichen Gehalt des Verwaltungsaktes nicht. Der Berichtigung nach § 42 LVwVfG kommt daher eine deklaratorische Klarstellungsfunktion hinsichtlich versehentlicher Unstimmigkeiten zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1970 - VI C 26.66 - DÖV 1970, 747; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, § 42 Rn. 2 m.w.N.). Berichtigungsrecht bzw. -pflicht der Behörde nach § 42 Satz 1 und 2 LVwVfG weisen darauf hin, dass es sich bei offenbaren Unrichtigkeiten nicht um gänzlich unbeachtliche, folgenlose Fehler handelt; andererseits ist das im Wort „jederzeit“ implizierte Fehlen jeglicher Einschränkung des Berichtigungsrechts auf dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips ein beachtliches Indiz dafür, dass nach dem Grundverständnis des Gesetzgebers solche Fehler für den Betroffenen keine wesentlichen Auswirkungen haben dürfen (vgl. Jachmann, Die Berichtigung offenbar unrichtiger Verwaltungsakte gemäß § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz, S. 5). Vertrauensgesichtspunkte und Zumutbarkeitserwägungen spielen bei der Berichtigung nach § 42 LVwVfG keine Rolle (Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42 Rn. 1 m.w.N.).
36 
Der Begriff der Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Satz 1 LVwVfG erfasst dabei nicht die Fehlerhaftigkeit, d.h. Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern ein Versehen der Behörde bei seiner Abfassung. Maßgeblich ist, ob der Mangel auf eine unrichtige Willensäußerung oder eine fehlerhafte Willensbildung zurückzuführen ist. Eine Unrichtigkeit ist mithin gegeben, wenn die Behörde etwas nicht oder etwas anderes als das gesagt hat, was sie zum Ausdruck bringen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1972 - VI C 24.69 -, BVerwGE 40, 212; OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 7 B 1293/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.1996 - 4 S 718/94 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 42 Rn. 5; Ruffert, in: Knack/Henneke, a.a.O., § 42 Rn. 6; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 5; Musil, DÖV 2001, 947, 948). Unrichtigkeiten im Sinne von § 42 LVwVfG zeichnen sich folglich durch das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung aus (vgl. Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42 Rn. 6). Davon sind zu unterscheiden Fehler, die der Behörde bei der Willensbildung unterlaufen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1996 - 4 S 718/94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 2131/93 - juris; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 6 m.w.N.). Die Unrichtigkeiten müssen zudem offenbar sein. Offenbar sind Unrichtigkeiten, wenn sie „ins Auge springen“ (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 42 Rn. 22-24, beck-online).
37 
bb. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Es kann dabei offenbleiben, ob die Approbationsurkunde vom 31.07.2003 hinsichtlich des akademischen Grads fehlerbehaftet ist. Der Senat braucht mithin nicht zu klären, wie der von der Universität ... in Anerkennung der von der Klägerin an der ... Universität ... erbrachten Prüfungsleistungen und des dort erworbenen Berufsdoktorats „dr. dent.“ verliehene akademische Grad „Dr. med. dent.“ in Deutschland zu führen ist. Denn es spricht nichts dafür, dass das Aufführen des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 auf einem Auseinanderfallen von Wille und Erklärung beim Ausstellen der Urkunde beruht. Vielmehr ist anhand der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten und seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass - unterstellt, die Verwendung des „Dr. med. dent.“ erfolgte zu Unrecht - ein sog. Rechtsanwendungsfehler und damit ein Fehler in der Willensbildung des Beklagten vorliegt. Denn der Beklagte hat beim Ausstellen der Approbationsurkunde aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Bescheides der Universität ... vom 21.07.2003 angenommen, dass die Klägerin den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ auch in Deutschland in dieser Form führen kann. Zweifel an dieser Rechtsauffassung sind erst mit dem Schreiben der Landeszahnärztekammer vom 08.07.2014 entstanden.
38 
Eine solche Unrichtigkeit wäre im Übrigen auch nicht „offenbar“. Denn dass sich eine solche Unrichtigkeit aus dem Sinn und Gesamtzusammenhang des Verwaltungsakts „jedermann aufdrängen muss, der in die Lage des Beteiligten versetzt wird“ bzw. dass der Irrtum gewissermaßen „ins Auge springt“, kann hier nicht angenommen werden. Dass die Verwendung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ möglicherweise auf unzutreffenden Grundlagen beruht, ist - wie gerade der vorliegende Rechtsstreit zeigt - keineswegs für jeden Beteiligten ohne weiteres ersichtlich. Dazu bedarf es - wie sowohl die schriftsätzlichen Äußerungen der Beteiligten als auch die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zeigen - einer umfänglichen und rechtlich durchaus komplexen Prüfung.
39 
Der Senat sieht auch keinen Raum für eine auf Rechtsanwendungsfehler erweiterte Auslegung des § 42 LVwVfG. Als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist die Regelung nur anwendbar bei Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit, die die Entscheidung nicht rechtswidrig macht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 42 Rn. 1). Auf Rechtsanwendungsfehler ist § 42 Satz 1 LVwVfG - nicht zuletzt aus Gründen der gesetzlichen Systematik (vgl. §§ 48, 49, 51 LVwVfG) - auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 42 Rn. 4).
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte. Die gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geänderte Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug (vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage) erfordert eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2006 - 13 A 3656/04 -, juris). Angesichts des Obsiegen der Klägerin mit dem im Berufungsverfahren noch anhängigen Feststellungsbegehren (Streitwert 5.000,-- EUR) und dem Unterliegen mit dem allein erstinstanzlichen Begehren auf Feststellung der Berechtigung zum Führen des akademischen Grads (Streitwert 15.000,-- EUR) ist die Kostenquote der Klägerin entsprechend um ein Viertel zu erhöhen.
41 
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar. Im Übrigen gilt nachfolgende
42 
Beschluss vom 12. April 2018
43 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR, der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.07.2016 auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sowohl der in erster Linie verfolgte Anfechtungs- als auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag dienen ersichtlich (lediglich) der Klärung der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des akademischen Grads an den Beklagten zurückzusenden. Der Ansatz eines Streitwerts von 15.000,-- EUR in Anlehnung an Nr. 18.7 (Promotion, Entziehung des Doktorgrades) bzw. 18.8 (Nostrifikation) des Streitwertkatalogs 2013 kommt deshalb nicht in Betracht. Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um die Bedeutung der Sache nach den Klageanträgen in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Regelstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen. Da Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen bzw. auf dasselbe Ziel gerichtet sind, erscheint eine Streitwerterhöhung nicht geboten (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
46 
Die Abänderung der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2006 - 13 A 3656/04 -, juris). Für das Klagebegehren auf Feststellung der Berechtigung zum Führen des akademischen Grads (Klagantrag Nr. 2), dessen Abweisung in erster Instanz rechtskräftig geworden ist, war - insoweit im Einklang mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts - in Anlehnung an die Nrn. 18.7 und 18.8 des Streitwertkatalogs ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR anzusetzen. Das zusätzlich verfolgte Anfechtungsbegehren (Klagantrag Nr. 1) zielt - im Einklang mit den in der Berufungsverhandlung konkretisierten Anträgen - der Sache nach auf die Klärung der Frage ab, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des ausländischen Grads an den Beklagten zurückzusenden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Klaganträge Nr. 1 und 2 deshalb auch nicht auf das gleiche (wirtschaftliche) Ziel gerichtet, weshalb eine Erhöhung des Streitwerts um den für diesen Gegenstand anzusetzenden Regelstreitwert (s.o.) geboten erscheint (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 06/07/2016 00:00

Tenor 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 wird aufgehoben.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.4. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kost
published on 15/12/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2014 - 4 K 1369/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläu
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Annotations

(1) Wer unbefugt

1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.