Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Apr. 2018 - 9 S 98/17

bei uns veröffentlicht am12.04.2018

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2016 - 4 K 4865/15 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. 2 des Tenors wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31. März 2015 zur Rücksendung der Approbationsurkunde zum Zwecke der Änderung des akademischen Grads Folge zu leisten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten, die ihr ausgestellte Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des darin aufgeführten ausländischen akademischen Grads „Dr. med. dent." zurückzuschicken.
Die Klägerin studierte in den Jahren 2000 bis 2003 Zahnmedizin („fogorvos“) an der ... Universität ... Ihr Studium schloss sie am 05.07.2003 ab. Ihr wurde vom Rektor der ... Universität ... am selben Tag ein Diplom (Nr. 69/2003) ausgestellt und der Titel „Doktor der Zahnmedizin" verliehen, der sie ausweislich der Diplomurkunde zum Tragen des zahnmedizinischen Doktortitels „dr. dent." berechtigt. Im Wintersemester 2002 war die Klägerin zugleich an der Universität ... als Studentin der Zahnmedizin immatrikuliert; eine tatsächliche Studien- oder Prüfungsleistung erbrachte sie dort nicht. Auf ihren Antrag hin verlieh ihr die Universität ... durch Bescheid vom 21.07.2003 mit Wirkung vom 08.07.2003 den akademischen Grad „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)". Ausweislich des Bescheids wurden „gemäß § 59 Abs. 1 UniStG und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich alle im Studienplan über die Studienrichtung Zahnmedizin vorgeschriebenen Prüfungen, welche an der... Medizinischen Universität ... positiv abgelegt wurden, anerkannt und somit alle Voraussetzungen für die Verleihung des Akademischen Grades, Doktorin der Zahnheilkunde' erfüllt". In einer Bescheinigung der Universität ... vom 24.07.2003 wurde „informationshalber festgehalten, dass Frau Dr. med. dent. ... ... ... das Studium der Zahnmedizin gemäß § 59 Abs. 1 UniStG und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich am 21.07.2003 erfolgreich abgeschlossen hat“.
Am 31.07.2003 wurde der Klägerin vom Regierungspräsidium Stuttgart antragsgemäß die Approbation als Zahnärztin erteilt. In die Approbationsurkunde wurde aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Bescheids der Universität ... vom 21.07.2003, der akademische Grad „Dr. med. dent.“ aufgenommen.
Mit Schreiben vom 08.07.2014 wies die Landesärztekammer das Regierungspräsidium Stuttgart darauf hin, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ in Deutschland zu führen. Mit Schreiben vom 15.07.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Klägerin darauf hin, dass der von ihr erworbene akademische Grad nur in der Abkürzungsform „dr. dent.“ geführt werden dürfe; die Klägerin werde unter Hinweis auf § 132a Abs. 1 Satz 1 StGB um Übersendung ihrer Approbationsurkunde im Original zwecks Berichtigung gebeten.
Nach einem zwischenzeitlichen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten und der Einholung von Stellungnahmen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg sowie Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.07.2014 und 08.12.2014 an die Klägerin forderte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Schreiben vom 31.03.2015 diese unter Fristsetzung bis 31.05.2015 und Androhung der Stellung eines Strafantrags auf, die Approbationsurkunde zwecks Berichtigung zurückzusenden.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.04.2015 bat die Klägerin das Regierungspräsidium Stuttgart um Bestätigung, dass der ihr von der Universität ... am 21.07.2003 verliehene Grad „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent)“ in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden dürfe, anderenfalls um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
Nachdem keine Reaktion erfolgte, hat die Klägerin am 09.10.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zuletzt beantragt, die Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 und vom 31.03.2015 aufzuheben und festzustellen, dass sie berechtigt sei, den in der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 ausgewiesenen Doktorgrad „Dr. med. dent.“ zu führen.
Mit E-Mail vom 28.10.2015 hat die Nostrifizierungsstelle der Universität ... dem Regierungspräsidium Stuttgart auf zuvor mehrfach erfolgte Nachfrage mitgeteilt, dass es sich bei der Verleihung des Titels „Dr. med. dent." an die Klägerin nicht um eine Nostrifizierung gehandelt habe; vielmehr sei deren Studium in Ungarn als an der Universität ... erbracht zu werten.
Mit Urteil vom 06.07.2016 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage teilweise stattgegeben. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 31.03.2015 richte, sei sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, da es sich bei dem Bescheid um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG handele. Bezüglich der Klage gegen das Schreiben vom 08.12.2014 fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da dieses Schreiben durch den Bescheid vom 31.03.2015 aufgehoben und ersetzt worden sei. Die Anfechtungsklage sei auch begründet. Als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid komme mangels spezialgesetzlicher Regelung allein § 42 Satz 3 i. V. m. Satz 1 LVwVfG in Betracht. Offen bleiben könne dabei zunächst, ob § 42 Satz 3 LVwVfG überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Berichtigungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart darstelle und ob diese Vorschrift das Rücksendungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Schreiben vom 31.03.2015 decke oder ob - dem Wortlaut entsprechend - ohnehin nur eine Dokumentenvorlage hätte verlangt werden dürfen. Denn jedenfalls sei die Urkunde nicht unrichtig, soweit darin vor dem Namen der Klägerin der akademische Grad „Dr. med. dent." enthalten sei. Die Berechtigung der Klägerin zur Führung des ihr von der Universität ... verliehenen ausländischen akademischen Grades „Dr. med. dent." in Deutschland ergebe sich aus § 37 Abs. 4 LHG i. V. m. Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, wonach Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraum sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden könnten. Hinsichtlich des Feststellungsantrags sei die Klage zulässig, soweit das Klagebegehren der Klägerin dahingehend zu verstehen sei, dass sie vom Regierungspräsidium Stuttgart die über den konkreten Streitfall hinausgehende Feststellung begehre, zur Führung des in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrad „Dr. med. dent." berechtigt zu sein. Der Feststellungsantrag jedoch mangels Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unbegründet. Nachdem die Führung eines ausländischen akademischen Grads nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG genehmigungsfrei zulässig sei, fehle es an der Befugnis des Regierungspräsidiums Stuttgart, eine befugte oder unbefugte Gradführung mit allgemeinverbindlicher Wirkung festzustellen. Vielmehr habe der Gesetzgeber in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG ausdrücklich klargestellt, dass derjenige, der einen ausländischen Grad führe, die Berechtigung hierzu auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen habe. Durch diese Regelung werde dem Betroffenen die Beweislast für den Nachweis einer berechtigten Führung des erworbenen ausländischen Grad ausdrücklich aufgebürdet. Für eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart, die befugte Gradführung feststellen zu können, bleibe angesichts dieser klaren Regelung kein Raum.
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Mit Beschluss vom 11.01.2017 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2016 - 4 K 4865/15 - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, dass die Approbationsurkunde vom 31.03.2003 hinsichtlich des in ihr enthaltenen akademischen Grades „Dr. med. dent." unrichtig sei. Der Klägerin stehe es nicht zu, den an der Universität ... mit Bescheid vom 21.07.2003 erworbenen Grad zu führen. Unstreitig habe die Klägerin an der Universität ... keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht. Die Immatrikulation habe ausschließlich der Anerkennung ihrer an der ...- ... Universität ... erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und der Erlangung eines weiteren Grades gedient. In Österreich würden ebenso wie in Ungarn alleine aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums der Zahnmedizin ohne wissenschaftliches Promotionsverfahren Berufsdoktorate vergeben. Davon, dass der in der Approbationsurkunde bezeichnete akademische Grad nach den rechtlichen Bestimmungen in Baden-Württemberg in dieser Form nicht geführt werden dürfe, habe das Regierungspräsidium durch den Hinweis der Landeszahnärztekammer mit Schreiben vom 08.07.2014 Kenntnis erhalten. Zum Zwecke der Berichtigung habe das Regierungspräsidium Stuttgart in mehreren Schreiben um Herausgabe der Approbationsurkunde gebeten und auf die Strafbarkeit gem. § 132 Abs. 1 Satz 1 StGB und die Weiterleitung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft hingewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da das Schreiben vom 31.03.2015 (wie auch die diesem vorangegangenen Schreiben) keinen anfechtbaren, nicht erledigten Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG darstelle. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme. Die Klägerin sei lediglich unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg aufgefordert worden, die Approbationsurkunde zur Korrektur zurückzugeben. Eine Regelung enthalte das Schreiben nicht. Dies gelte auch, soweit das Schreiben auf die Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Bezug nehme und das Regierungspräsidium sich diese Auffassung zu eigen mache. Maßgebend bei der Prüfung, ob ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG vorliege, sei, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen müsse. Die Aufforderung der Rückgabe der Urkunde zur Berichtigung beziehe sich ausschließlich auf den Grad und nicht auf die Approbation selbst. Die Klägerin habe die Aufforderung nach ihrem Erklärungswert deshalb nicht als verbindliche Regelung verstehen können. Sie hätte sich sonst wohl kaum mit Schreiben vom 30.04.2015 an das Regierungspräsidium Stuttgart gewandt und um Bestätigung gebeten, dass sie den in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Grad in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung führen dürfe und bei gegenteiliger Auffassung des Regierungspräsidiums, dass ihr ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werde. Bei der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts, das Schreiben sei nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als Verwaltungsakt zu werten, werde übersehen, dass weder die Klägerin noch ihr Vertreter davon ausgegangen sei, dass es sich um einen Verwaltungsakt handele. Die Klägerin habe auf das Schreiben des Regierungspräsidiums vom 08.12.2014 mit Schreiben vom 23.12.2014 u.a. erklärt, dass für den Fall, dass ein Verwaltungsakt zu erlassen sei, dieser unbedingt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müsse. Auch die Drohung mit der Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zeige, dass das Schreiben gerade keinen Verwaltungsakt darstelle, denn eine Regelung hätte das Regierungspräsidium mit den üblichen Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen können. Es handele sich auch nicht um eine Rücknahme eines Verwaltungsaktes. Die Approbation stelle die staatliche Zulassung zur Berufsausübung als Zahnarzt dar und erschöpfe sich in ihrer Regelungswirkung hierin. Sie enthalte keine Erlaubnis, einen in ihr angeführten akademischen Titel führen zu dürfen. Der Klägerin sollte die Approbation belassen werden; nur der unrichtig aufgeführte akademische Grad habe berichtigt werden sollen. Die Klage sei zudem unbegründet. Die Klägerin sei weder gem. § 37 Abs. 1 LHG noch gemäß §§ 37 Abs. 1, 4 LHG in Verbindung mit den zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossenen Äquivalenzabkommen vom 04.08.1983 bzw. vom 08.01.2004 noch in Verbindung mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 in der Fassung vom 26.06.2015 dazu berechtigt, den Grad „Dr. med. dent" zu führen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der Antrag festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31.03.2015 Folge zu leisten und ihre Approbationsurkunde zur Änderung des ausländischen Grades zurückzusenden, sei zulässig, weil sie ein berechtigtes Interesse daran habe, feststellen zu lassen, ob sie dem im Schreiben des Beklagten vom 31.03.2015 ausgesprochenen Rücksendeverlangens tatsächlich Folge leisten müsse. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Der Beklagte erkenne zwar richtig, dass die Führung ausländischer Hochschulgrade gemäß § 37 LHG zwischenzeitlich ohne Genehmigung zulässig sei und es der Verantwortung des Inhabers überlassen bleibe, selbst festzustellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung des Grades vorliegen. Der Beklagte habe bisher keine Anspruchsgrundlage vorgetragen, die ihm weitergehend als „Aufsichtsinstanz“ erlauben würde, die Approbationsurkunde zum Zwecke der Änderung des ausländischen Grades anzufordern. § 42 Satz 3 LVwVfG scheide aus. Die Approbationsurkunde sei nicht unrichtig. Eine Unrichtigkeit sei gegeben, wenn die Behörde etwas anderes nicht oder etwas anders als das gesagt habe, was sie zum Ausdruck bringen wollte, ähnlich eines Irrtums im Sinne von § 119 BGB. Eine solche Unrichtigkeit liege nicht vor. Auch § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG komme nicht in Betracht. Das Rücksendeverlangen müsse letztendlich daran scheitern, dass sie in ihrem Recht aus Art. 3 GG verletzt sei. So würden heute in Deutschland Berufskollegen, die an der ...-... Universität studiert hätten und ebenfalls in Österreich eingeschrieben gewesen sein, unter Führung dieses Hochschulgrades praktizieren. Zudem sei die Berufung unzulässig geworden. Sie habe ihren Wohnsitz dauerhaft in die Schweiz verlegt und übe den Beruf der Zahnärztin in Deutschland nicht mehr aus. Es sei deshalb kein rechtliches Interesse mehr erkennbar, mit dem der Beklagte die in seinem Zuständigkeitsbereich betroffene Allgemeinheit vorgeblich schützen könnte.
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Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Heft) sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 4 K 4865/15 - vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Klägerin ihren Hauptantrag, die Verfügung des Beklagten vom 31.03.2015 aufzuheben, mit der Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO).
II.
19 
Im Übrigen ist die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten statthaft und auch sonst zulässig. Dem Beklagten ist auch ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Berufungsverfahrens wegen der von der Klägerin begehrten Feststellung nicht abzusprechen. Das rechtliche Interesse des Beklagten an einer Sachentscheidung entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin ihren Wohnsitz und ihre berufliche Tätigkeit als Zahnärztin in die Schweiz verlegt hat. Denn die Approbationsurkunde, deren Berichtigung der Beklagte erstrebt, verliert durch den Wegzug der Klägerin ins Ausland nicht ihre Wirksamkeit. Auch erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie auch im deutschen Rechtsraum weiterhin mit dem vom Beklagten monierten Inhalt benutzt wird.
III.
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Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31.03.2015 zur Rücksendung der Approbationsurkunde zwecks Änderung des ausländischen Grades zurückzusenden, Folge zu leisten.
21 
Der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.04.2018 sachdienlich gefasste Antrag der Klägerin festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31.03.2015 zur Rücksendung der Approbationsurkunde zwecks Abänderung des akademischen Grads Folge zu leisten, ist zulässig und begründet.
22 
1. Das Begehren der Klägerin ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
23 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, die ihr vom Beklagten ausgehändigte Approbationsurkunde vom 31.04.2003 an diesen zur Abänderung des dort aufgeführten akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in „dr. dent.“ zurückzusenden, so dass ein feststellungsfähiges und hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vorliegt. Der Klägerin kommt bereits im Hinblick auf das wiederholte Drohen des Beklagten mit einer Strafanzeige auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Gerichtes zu (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 43 Rn. 24 m.w.N.).
24 
Die Feststellungsklage scheitert auch nicht am Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Eine solche vorrangige Klagemöglichkeit steht der Klägerin vorliegend nicht zu. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO nicht gegeben. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat - wie der Beklagte und die Klägerin - in dem Schreiben des Beklagten vom 31.03.2015 keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG.
25 
Entscheidend für die Beurteilung, ob einer behördlichen Erklärung Regelungscharakter zukommt, ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere Wille des Bearbeiters, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteile vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris, vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 - juris, vom 02.09.1999 - 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283, 286, und vom 08.10.1998 - 4 C 6.97 -, BVerwGE 107, 264, 267; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris; und vom 10.07.2017 - 9 S 1253/17 -, juris; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 35 Rn. 9 m.w.N.). Es kommt darauf an, ob der Adressat unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände bei verständiger Würdigung die Erklärung als rechtsverbindliche Regelung, also als unmittelbar auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Maßnahme auffassen musste.
26 
Daran gemessen stellt sich das Schreiben vom 31.03.2015 nicht als rechtsverbindliche Regelung dar.
27 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass vor allem der vorletzte Satz dieses Schreibens („Wir fordern Sie daher nochmals auf, Ihre Approbationsurkunde zur Änderung des ausländischen Grades an uns bis spätestens 31.05.2015 zu senden.“) für die Annahme zu sprechen scheint, der Beklagte habe insoweit - der Klägerin erkennbar - eine verbindliche Regelung treffen wollen. Indes darf der Inhalt des Schreibens nicht isoliert betrachtet werden. Das Schreiben ist vielmehr unter Berücksichtigung aller der Klägerin bekannten oder erkennbaren Umstände, insbesondere auch des Zusammenhangs, in dem es steht, sowie der Umstände im Vorfeld seiner Abfassung auszulegen, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2014, a.a.O. und vom 10.07.2017, a.a.O. m.w.N.). Hierbei ist festzustellen, dass auch die Beteiligten nicht vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgegangen sind. Der Beklagte wollte - ausweislich eines Aktenvermerks vom 11.05.2015 - keinen Verwaltungsakt erlassen. Auch die Klägerin ging nicht davon aus, dass es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG handelt. Denn in Reaktion auf das Schreiben vom 31.03.2015 hat sie über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30.04.2015 den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides erbeten. Sie hat auch keinen Widerspruch eingelegt, sondern ausweislich der Klageschrift vom 02.10.2015 in erster Linie eine kombinierte Leistungs- und Feststellungsklage erhoben.
28 
Auch die äußere Form spricht erkennbar gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes. Weder hat der Beklagte das Schreiben als „Bescheid“ oder „Verfügung“ gekennzeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 2785/00 -, juris). Soweit der Beklagte am Ende des Schreibens für den Fall der Unterlassung der Übersendung der Approbationsurkunde ankündigt, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, kann dies allenfalls als Hinweis auf in der Zukunft noch zu treffende behördliche Maßnahmen verstanden werden. Gerade auch diese Ankündigung spricht gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes. Denn würde es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt handeln, könnte er vom Beklagten mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (vgl. Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 29).
29 
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Dem Beklagten fehlt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für das Rücksendeverlangen zwecks Abänderung des akademischen Grades.
30 
a. Eine spezialgesetzliche Regelung im Gesetz über Ausübung der Zahnheilkunde ist nicht ersichtlich. § 52 Satz 1 LVwVfG scheidet als Ermächtigungsgrundlage für ein Rücksendeverlangen des Beklagten ebenfalls aus.
31 
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern (§ 52 Satz 1 LVwVfG). Vorliegend fehlt es bereits an einem unanfechtbar widerrufenen oder zurückgenommenen oder sonst unwirksamen Verwaltungsakt. Insbesondere hat der Beklagte die mit der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 der Klägerin verliehene Approbation zur Zahnärztin weder widerrufen oder zurückgenommen noch ist dies von ihm je beabsichtigt gewesen. Absicht des Beklagten war lediglich die Berichtigung des nach seiner Auffassung zu Unrecht eingetragenen akademischen Grads. Der akademische Grad ist indes nicht Bestandteil der Approbation. Die Approbationsurkunde dient dem Nachweis, dass die Klägerin im Geltungsbereich des ZHG berechtigt ist, die Zahnheilkunde dauernd auszuüben und zur Führung der Bezeichnung „Zahnärztin“ berechtigt ist (vgl. § 1 Abs. 1 ZHG; zur Bedeutung der Approbationsurkunde vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17.11.1995 - 13 B 2880/95 -, NVwZ-RR 1997, 152f.). Sie erschöpft sich in dem Nachweis eines Berufsstatus und dient dagegen nicht dem Nachweis oder der Darstellung erworbener akademischer Grade. Mit anderem Worten: Die Frage der Führungsbefugnis eines akademischen Grades bleibt vom normativen Inhalt der Approbationsurkunde unberührt. Schließlich erfüllt auch für sich genommen die nur nachrichtliche Übernahme des akademischen Grades in die Approbationsurkunde nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts.
32 
b. Auch § 42 Satz 3 LVwVfG bildet keine Ermächtigungsgrundlage für das Rücksendeverlangens des Beklagten.
33 
Nach § 42 Satz 1 LVwVfG kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (Satz 2). Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll (Satz 3).
34 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
35 
aa. § 42 LVwVfG ermächtigt die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zur jederzeitigen Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt. Damit verkörpert die Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der es Behörden und Gerichten erlaubt, in existenten Entscheidungen vorhandene Unrichtigkeiten, die auf einer Abweichung des erklärten vom wahren Willen beruhen, zu berichtigen (Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 42 Rn. 1 m.w.N.). Anders als bei Fehlern, die zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führen und nur über Rücknahme (§ 48 LVwVfG), Widerruf (§ 49 LVwVfG) oder Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 LVwVfG) korrigiert werden können, berühren Unrichtigkeiten im Sinne des § 42 LVwVfG den sachlichen Gehalt des Verwaltungsaktes nicht. Der Berichtigung nach § 42 LVwVfG kommt daher eine deklaratorische Klarstellungsfunktion hinsichtlich versehentlicher Unstimmigkeiten zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1970 - VI C 26.66 - DÖV 1970, 747; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, § 42 Rn. 2 m.w.N.). Berichtigungsrecht bzw. -pflicht der Behörde nach § 42 Satz 1 und 2 LVwVfG weisen darauf hin, dass es sich bei offenbaren Unrichtigkeiten nicht um gänzlich unbeachtliche, folgenlose Fehler handelt; andererseits ist das im Wort „jederzeit“ implizierte Fehlen jeglicher Einschränkung des Berichtigungsrechts auf dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips ein beachtliches Indiz dafür, dass nach dem Grundverständnis des Gesetzgebers solche Fehler für den Betroffenen keine wesentlichen Auswirkungen haben dürfen (vgl. Jachmann, Die Berichtigung offenbar unrichtiger Verwaltungsakte gemäß § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz, S. 5). Vertrauensgesichtspunkte und Zumutbarkeitserwägungen spielen bei der Berichtigung nach § 42 LVwVfG keine Rolle (Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42 Rn. 1 m.w.N.).
36 
Der Begriff der Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Satz 1 LVwVfG erfasst dabei nicht die Fehlerhaftigkeit, d.h. Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern ein Versehen der Behörde bei seiner Abfassung. Maßgeblich ist, ob der Mangel auf eine unrichtige Willensäußerung oder eine fehlerhafte Willensbildung zurückzuführen ist. Eine Unrichtigkeit ist mithin gegeben, wenn die Behörde etwas nicht oder etwas anderes als das gesagt hat, was sie zum Ausdruck bringen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1972 - VI C 24.69 -, BVerwGE 40, 212; OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 7 B 1293/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.1996 - 4 S 718/94 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 42 Rn. 5; Ruffert, in: Knack/Henneke, a.a.O., § 42 Rn. 6; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 5; Musil, DÖV 2001, 947, 948). Unrichtigkeiten im Sinne von § 42 LVwVfG zeichnen sich folglich durch das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung aus (vgl. Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42 Rn. 6). Davon sind zu unterscheiden Fehler, die der Behörde bei der Willensbildung unterlaufen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1996 - 4 S 718/94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 2131/93 - juris; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 6 m.w.N.). Die Unrichtigkeiten müssen zudem offenbar sein. Offenbar sind Unrichtigkeiten, wenn sie „ins Auge springen“ (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 42 Rn. 22-24, beck-online).
37 
bb. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Es kann dabei offenbleiben, ob die Approbationsurkunde vom 31.07.2003 hinsichtlich des akademischen Grads fehlerbehaftet ist. Der Senat braucht mithin nicht zu klären, wie der von der Universität ... in Anerkennung der von der Klägerin an der ... Universität ... erbrachten Prüfungsleistungen und des dort erworbenen Berufsdoktorats „dr. dent.“ verliehene akademische Grad „Dr. med. dent.“ in Deutschland zu führen ist. Denn es spricht nichts dafür, dass das Aufführen des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 auf einem Auseinanderfallen von Wille und Erklärung beim Ausstellen der Urkunde beruht. Vielmehr ist anhand der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten und seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass - unterstellt, die Verwendung des „Dr. med. dent.“ erfolgte zu Unrecht - ein sog. Rechtsanwendungsfehler und damit ein Fehler in der Willensbildung des Beklagten vorliegt. Denn der Beklagte hat beim Ausstellen der Approbationsurkunde aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Bescheides der Universität ... vom 21.07.2003 angenommen, dass die Klägerin den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ auch in Deutschland in dieser Form führen kann. Zweifel an dieser Rechtsauffassung sind erst mit dem Schreiben der Landeszahnärztekammer vom 08.07.2014 entstanden.
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Eine solche Unrichtigkeit wäre im Übrigen auch nicht „offenbar“. Denn dass sich eine solche Unrichtigkeit aus dem Sinn und Gesamtzusammenhang des Verwaltungsakts „jedermann aufdrängen muss, der in die Lage des Beteiligten versetzt wird“ bzw. dass der Irrtum gewissermaßen „ins Auge springt“, kann hier nicht angenommen werden. Dass die Verwendung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ möglicherweise auf unzutreffenden Grundlagen beruht, ist - wie gerade der vorliegende Rechtsstreit zeigt - keineswegs für jeden Beteiligten ohne weiteres ersichtlich. Dazu bedarf es - wie sowohl die schriftsätzlichen Äußerungen der Beteiligten als auch die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zeigen - einer umfänglichen und rechtlich durchaus komplexen Prüfung.
39 
Der Senat sieht auch keinen Raum für eine auf Rechtsanwendungsfehler erweiterte Auslegung des § 42 LVwVfG. Als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist die Regelung nur anwendbar bei Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit, die die Entscheidung nicht rechtswidrig macht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 42 Rn. 1). Auf Rechtsanwendungsfehler ist § 42 Satz 1 LVwVfG - nicht zuletzt aus Gründen der gesetzlichen Systematik (vgl. §§ 48, 49, 51 LVwVfG) - auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 42 Rn. 4).
IV.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte. Die gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geänderte Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug (vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage) erfordert eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2006 - 13 A 3656/04 -, juris). Angesichts des Obsiegen der Klägerin mit dem im Berufungsverfahren noch anhängigen Feststellungsbegehren (Streitwert 5.000,-- EUR) und dem Unterliegen mit dem allein erstinstanzlichen Begehren auf Feststellung der Berechtigung zum Führen des akademischen Grads (Streitwert 15.000,-- EUR) ist die Kostenquote der Klägerin entsprechend um ein Viertel zu erhöhen.
41 
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar. Im Übrigen gilt nachfolgende
42 
Beschluss vom 12. April 2018
43 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR, der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.07.2016 auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sowohl der in erster Linie verfolgte Anfechtungs- als auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag dienen ersichtlich (lediglich) der Klärung der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des akademischen Grads an den Beklagten zurückzusenden. Der Ansatz eines Streitwerts von 15.000,-- EUR in Anlehnung an Nr. 18.7 (Promotion, Entziehung des Doktorgrades) bzw. 18.8 (Nostrifikation) des Streitwertkatalogs 2013 kommt deshalb nicht in Betracht. Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um die Bedeutung der Sache nach den Klageanträgen in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Regelstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen. Da Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen bzw. auf dasselbe Ziel gerichtet sind, erscheint eine Streitwerterhöhung nicht geboten (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
46 
Die Abänderung der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2006 - 13 A 3656/04 -, juris). Für das Klagebegehren auf Feststellung der Berechtigung zum Führen des akademischen Grads (Klagantrag Nr. 2), dessen Abweisung in erster Instanz rechtskräftig geworden ist, war - insoweit im Einklang mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts - in Anlehnung an die Nrn. 18.7 und 18.8 des Streitwertkatalogs ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR anzusetzen. Das zusätzlich verfolgte Anfechtungsbegehren (Klagantrag Nr. 1) zielt - im Einklang mit den in der Berufungsverhandlung konkretisierten Anträgen - der Sache nach auf die Klärung der Frage ab, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des ausländischen Grads an den Beklagten zurückzusenden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Klaganträge Nr. 1 und 2 deshalb auch nicht auf das gleiche (wirtschaftliche) Ziel gerichtet, weshalb eine Erhöhung des Streitwerts um den für diesen Gegenstand anzusetzenden Regelstreitwert (s.o.) geboten erscheint (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
18 
Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Klägerin ihren Hauptantrag, die Verfügung des Beklagten vom 31.03.2015 aufzuheben, mit der Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO).
II.
19 
Im Übrigen ist die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten statthaft und auch sonst zulässig. Dem Beklagten ist auch ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Berufungsverfahrens wegen der von der Klägerin begehrten Feststellung nicht abzusprechen. Das rechtliche Interesse des Beklagten an einer Sachentscheidung entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin ihren Wohnsitz und ihre berufliche Tätigkeit als Zahnärztin in die Schweiz verlegt hat. Denn die Approbationsurkunde, deren Berichtigung der Beklagte erstrebt, verliert durch den Wegzug der Klägerin ins Ausland nicht ihre Wirksamkeit. Auch erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie auch im deutschen Rechtsraum weiterhin mit dem vom Beklagten monierten Inhalt benutzt wird.
III.
20 
Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31.03.2015 zur Rücksendung der Approbationsurkunde zwecks Änderung des ausländischen Grades zurückzusenden, Folge zu leisten.
21 
Der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.04.2018 sachdienlich gefasste Antrag der Klägerin festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 31.03.2015 zur Rücksendung der Approbationsurkunde zwecks Abänderung des akademischen Grads Folge zu leisten, ist zulässig und begründet.
22 
1. Das Begehren der Klägerin ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
23 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, die ihr vom Beklagten ausgehändigte Approbationsurkunde vom 31.04.2003 an diesen zur Abänderung des dort aufgeführten akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in „dr. dent.“ zurückzusenden, so dass ein feststellungsfähiges und hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vorliegt. Der Klägerin kommt bereits im Hinblick auf das wiederholte Drohen des Beklagten mit einer Strafanzeige auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Gerichtes zu (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 43 Rn. 24 m.w.N.).
24 
Die Feststellungsklage scheitert auch nicht am Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Eine solche vorrangige Klagemöglichkeit steht der Klägerin vorliegend nicht zu. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO nicht gegeben. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat - wie der Beklagte und die Klägerin - in dem Schreiben des Beklagten vom 31.03.2015 keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG.
25 
Entscheidend für die Beurteilung, ob einer behördlichen Erklärung Regelungscharakter zukommt, ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere Wille des Bearbeiters, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteile vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris, vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 - juris, vom 02.09.1999 - 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283, 286, und vom 08.10.1998 - 4 C 6.97 -, BVerwGE 107, 264, 267; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris; und vom 10.07.2017 - 9 S 1253/17 -, juris; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 35 Rn. 9 m.w.N.). Es kommt darauf an, ob der Adressat unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände bei verständiger Würdigung die Erklärung als rechtsverbindliche Regelung, also als unmittelbar auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Maßnahme auffassen musste.
26 
Daran gemessen stellt sich das Schreiben vom 31.03.2015 nicht als rechtsverbindliche Regelung dar.
27 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass vor allem der vorletzte Satz dieses Schreibens („Wir fordern Sie daher nochmals auf, Ihre Approbationsurkunde zur Änderung des ausländischen Grades an uns bis spätestens 31.05.2015 zu senden.“) für die Annahme zu sprechen scheint, der Beklagte habe insoweit - der Klägerin erkennbar - eine verbindliche Regelung treffen wollen. Indes darf der Inhalt des Schreibens nicht isoliert betrachtet werden. Das Schreiben ist vielmehr unter Berücksichtigung aller der Klägerin bekannten oder erkennbaren Umstände, insbesondere auch des Zusammenhangs, in dem es steht, sowie der Umstände im Vorfeld seiner Abfassung auszulegen, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2014, a.a.O. und vom 10.07.2017, a.a.O. m.w.N.). Hierbei ist festzustellen, dass auch die Beteiligten nicht vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgegangen sind. Der Beklagte wollte - ausweislich eines Aktenvermerks vom 11.05.2015 - keinen Verwaltungsakt erlassen. Auch die Klägerin ging nicht davon aus, dass es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG handelt. Denn in Reaktion auf das Schreiben vom 31.03.2015 hat sie über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30.04.2015 den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides erbeten. Sie hat auch keinen Widerspruch eingelegt, sondern ausweislich der Klageschrift vom 02.10.2015 in erster Linie eine kombinierte Leistungs- und Feststellungsklage erhoben.
28 
Auch die äußere Form spricht erkennbar gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes. Weder hat der Beklagte das Schreiben als „Bescheid“ oder „Verfügung“ gekennzeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 2785/00 -, juris). Soweit der Beklagte am Ende des Schreibens für den Fall der Unterlassung der Übersendung der Approbationsurkunde ankündigt, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, kann dies allenfalls als Hinweis auf in der Zukunft noch zu treffende behördliche Maßnahmen verstanden werden. Gerade auch diese Ankündigung spricht gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes. Denn würde es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt handeln, könnte er vom Beklagten mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (vgl. Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 29).
29 
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Dem Beklagten fehlt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für das Rücksendeverlangen zwecks Abänderung des akademischen Grades.
30 
a. Eine spezialgesetzliche Regelung im Gesetz über Ausübung der Zahnheilkunde ist nicht ersichtlich. § 52 Satz 1 LVwVfG scheidet als Ermächtigungsgrundlage für ein Rücksendeverlangen des Beklagten ebenfalls aus.
31 
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern (§ 52 Satz 1 LVwVfG). Vorliegend fehlt es bereits an einem unanfechtbar widerrufenen oder zurückgenommenen oder sonst unwirksamen Verwaltungsakt. Insbesondere hat der Beklagte die mit der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 der Klägerin verliehene Approbation zur Zahnärztin weder widerrufen oder zurückgenommen noch ist dies von ihm je beabsichtigt gewesen. Absicht des Beklagten war lediglich die Berichtigung des nach seiner Auffassung zu Unrecht eingetragenen akademischen Grads. Der akademische Grad ist indes nicht Bestandteil der Approbation. Die Approbationsurkunde dient dem Nachweis, dass die Klägerin im Geltungsbereich des ZHG berechtigt ist, die Zahnheilkunde dauernd auszuüben und zur Führung der Bezeichnung „Zahnärztin“ berechtigt ist (vgl. § 1 Abs. 1 ZHG; zur Bedeutung der Approbationsurkunde vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17.11.1995 - 13 B 2880/95 -, NVwZ-RR 1997, 152f.). Sie erschöpft sich in dem Nachweis eines Berufsstatus und dient dagegen nicht dem Nachweis oder der Darstellung erworbener akademischer Grade. Mit anderem Worten: Die Frage der Führungsbefugnis eines akademischen Grades bleibt vom normativen Inhalt der Approbationsurkunde unberührt. Schließlich erfüllt auch für sich genommen die nur nachrichtliche Übernahme des akademischen Grades in die Approbationsurkunde nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts.
32 
b. Auch § 42 Satz 3 LVwVfG bildet keine Ermächtigungsgrundlage für das Rücksendeverlangens des Beklagten.
33 
Nach § 42 Satz 1 LVwVfG kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (Satz 2). Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll (Satz 3).
34 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
35 
aa. § 42 LVwVfG ermächtigt die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zur jederzeitigen Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt. Damit verkörpert die Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der es Behörden und Gerichten erlaubt, in existenten Entscheidungen vorhandene Unrichtigkeiten, die auf einer Abweichung des erklärten vom wahren Willen beruhen, zu berichtigen (Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 42 Rn. 1 m.w.N.). Anders als bei Fehlern, die zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führen und nur über Rücknahme (§ 48 LVwVfG), Widerruf (§ 49 LVwVfG) oder Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 LVwVfG) korrigiert werden können, berühren Unrichtigkeiten im Sinne des § 42 LVwVfG den sachlichen Gehalt des Verwaltungsaktes nicht. Der Berichtigung nach § 42 LVwVfG kommt daher eine deklaratorische Klarstellungsfunktion hinsichtlich versehentlicher Unstimmigkeiten zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1970 - VI C 26.66 - DÖV 1970, 747; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, § 42 Rn. 2 m.w.N.). Berichtigungsrecht bzw. -pflicht der Behörde nach § 42 Satz 1 und 2 LVwVfG weisen darauf hin, dass es sich bei offenbaren Unrichtigkeiten nicht um gänzlich unbeachtliche, folgenlose Fehler handelt; andererseits ist das im Wort „jederzeit“ implizierte Fehlen jeglicher Einschränkung des Berichtigungsrechts auf dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips ein beachtliches Indiz dafür, dass nach dem Grundverständnis des Gesetzgebers solche Fehler für den Betroffenen keine wesentlichen Auswirkungen haben dürfen (vgl. Jachmann, Die Berichtigung offenbar unrichtiger Verwaltungsakte gemäß § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz, S. 5). Vertrauensgesichtspunkte und Zumutbarkeitserwägungen spielen bei der Berichtigung nach § 42 LVwVfG keine Rolle (Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42 Rn. 1 m.w.N.).
36 
Der Begriff der Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Satz 1 LVwVfG erfasst dabei nicht die Fehlerhaftigkeit, d.h. Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern ein Versehen der Behörde bei seiner Abfassung. Maßgeblich ist, ob der Mangel auf eine unrichtige Willensäußerung oder eine fehlerhafte Willensbildung zurückzuführen ist. Eine Unrichtigkeit ist mithin gegeben, wenn die Behörde etwas nicht oder etwas anderes als das gesagt hat, was sie zum Ausdruck bringen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1972 - VI C 24.69 -, BVerwGE 40, 212; OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 7 B 1293/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.1996 - 4 S 718/94 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 42 Rn. 5; Ruffert, in: Knack/Henneke, a.a.O., § 42 Rn. 6; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 5; Musil, DÖV 2001, 947, 948). Unrichtigkeiten im Sinne von § 42 LVwVfG zeichnen sich folglich durch das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung aus (vgl. Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42 Rn. 6). Davon sind zu unterscheiden Fehler, die der Behörde bei der Willensbildung unterlaufen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1996 - 4 S 718/94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 2131/93 - juris; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42 Rn. 6 m.w.N.). Die Unrichtigkeiten müssen zudem offenbar sein. Offenbar sind Unrichtigkeiten, wenn sie „ins Auge springen“ (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 42 Rn. 22-24, beck-online).
37 
bb. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Es kann dabei offenbleiben, ob die Approbationsurkunde vom 31.07.2003 hinsichtlich des akademischen Grads fehlerbehaftet ist. Der Senat braucht mithin nicht zu klären, wie der von der Universität ... in Anerkennung der von der Klägerin an der ... Universität ... erbrachten Prüfungsleistungen und des dort erworbenen Berufsdoktorats „dr. dent.“ verliehene akademische Grad „Dr. med. dent.“ in Deutschland zu führen ist. Denn es spricht nichts dafür, dass das Aufführen des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 auf einem Auseinanderfallen von Wille und Erklärung beim Ausstellen der Urkunde beruht. Vielmehr ist anhand der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten und seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass - unterstellt, die Verwendung des „Dr. med. dent.“ erfolgte zu Unrecht - ein sog. Rechtsanwendungsfehler und damit ein Fehler in der Willensbildung des Beklagten vorliegt. Denn der Beklagte hat beim Ausstellen der Approbationsurkunde aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Bescheides der Universität ... vom 21.07.2003 angenommen, dass die Klägerin den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ auch in Deutschland in dieser Form führen kann. Zweifel an dieser Rechtsauffassung sind erst mit dem Schreiben der Landeszahnärztekammer vom 08.07.2014 entstanden.
38 
Eine solche Unrichtigkeit wäre im Übrigen auch nicht „offenbar“. Denn dass sich eine solche Unrichtigkeit aus dem Sinn und Gesamtzusammenhang des Verwaltungsakts „jedermann aufdrängen muss, der in die Lage des Beteiligten versetzt wird“ bzw. dass der Irrtum gewissermaßen „ins Auge springt“, kann hier nicht angenommen werden. Dass die Verwendung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ möglicherweise auf unzutreffenden Grundlagen beruht, ist - wie gerade der vorliegende Rechtsstreit zeigt - keineswegs für jeden Beteiligten ohne weiteres ersichtlich. Dazu bedarf es - wie sowohl die schriftsätzlichen Äußerungen der Beteiligten als auch die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zeigen - einer umfänglichen und rechtlich durchaus komplexen Prüfung.
39 
Der Senat sieht auch keinen Raum für eine auf Rechtsanwendungsfehler erweiterte Auslegung des § 42 LVwVfG. Als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist die Regelung nur anwendbar bei Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit, die die Entscheidung nicht rechtswidrig macht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 42 Rn. 1). Auf Rechtsanwendungsfehler ist § 42 Satz 1 LVwVfG - nicht zuletzt aus Gründen der gesetzlichen Systematik (vgl. §§ 48, 49, 51 LVwVfG) - auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 42 Rn. 4).
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte. Die gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geänderte Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug (vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage) erfordert eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2006 - 13 A 3656/04 -, juris). Angesichts des Obsiegen der Klägerin mit dem im Berufungsverfahren noch anhängigen Feststellungsbegehren (Streitwert 5.000,-- EUR) und dem Unterliegen mit dem allein erstinstanzlichen Begehren auf Feststellung der Berechtigung zum Führen des akademischen Grads (Streitwert 15.000,-- EUR) ist die Kostenquote der Klägerin entsprechend um ein Viertel zu erhöhen.
41 
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar. Im Übrigen gilt nachfolgende
42 
Beschluss vom 12. April 2018
43 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR, der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.07.2016 auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sowohl der in erster Linie verfolgte Anfechtungs- als auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag dienen ersichtlich (lediglich) der Klärung der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des akademischen Grads an den Beklagten zurückzusenden. Der Ansatz eines Streitwerts von 15.000,-- EUR in Anlehnung an Nr. 18.7 (Promotion, Entziehung des Doktorgrades) bzw. 18.8 (Nostrifikation) des Streitwertkatalogs 2013 kommt deshalb nicht in Betracht. Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um die Bedeutung der Sache nach den Klageanträgen in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Regelstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen. Da Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen bzw. auf dasselbe Ziel gerichtet sind, erscheint eine Streitwerterhöhung nicht geboten (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
46 
Die Abänderung der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2006 - 13 A 3656/04 -, juris). Für das Klagebegehren auf Feststellung der Berechtigung zum Führen des akademischen Grads (Klagantrag Nr. 2), dessen Abweisung in erster Instanz rechtskräftig geworden ist, war - insoweit im Einklang mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts - in Anlehnung an die Nrn. 18.7 und 18.8 des Streitwertkatalogs ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR anzusetzen. Das zusätzlich verfolgte Anfechtungsbegehren (Klagantrag Nr. 1) zielt - im Einklang mit den in der Berufungsverhandlung konkretisierten Anträgen - der Sache nach auf die Klärung der Frage ab, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des ausländischen Grads an den Beklagten zurückzusenden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Klaganträge Nr. 1 und 2 deshalb auch nicht auf das gleiche (wirtschaftliche) Ziel gerichtet, weshalb eine Erhöhung des Streitwerts um den für diesen Gegenstand anzusetzenden Regelstreitwert (s.o.) geboten erscheint (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Apr. 2018 - 9 S 98/17

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Apr. 2018 - 9 S 98/17 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

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Strafgesetzbuch - StGB | § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen


(1) Wer unbefugt 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG | § 1


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübe

Strafgesetzbuch - StGB | § 132 Amtsanmaßung


Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Apr. 2018 - 9 S 98/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Apr. 2018 - 9 S 98/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Juli 2016 - 4 K 4865/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 wird aufgehoben.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.4. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kost

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Dez. 2014 - 9 S 2073/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2014 - 4 K 1369/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläu

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Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 wird aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Zahnärztin, begehrt die Aufhebung zweier Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart, in denen sie gebeten bzw. aufgefordert wird, ihre Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des darin aufgeführten ausländischen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ zurückzuschicken, sowie die Feststellung, dass sie berechtigt ist, den in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Grad „Dr. med. dent.“ zu führen.
Die Klägerin studierte in den Jahren 2000 bis 2003 Zahnmedizin (Studienrichtung „fogorvos“) an der Semmelweis Universität Budapest. Ihr Studium schloss sie am 05.07.2003 ab, woraufhin ihr vom Rektor der Semmelweis Universität Budapest am selben Tag ein Diplom (Nr. …/2003) ausgestellt und der Titel „Doktor der Zahnmedizin“ verliehen wurde, der sie ausweislich der Diplomurkunde zum Tragen des zahnmedizinischen Doktortitels „dr. dent.“ berechtigt. Im Wintersemester 2002 war die Klägerin darüber hinaus an der Universität Wien als Studentin der Zahnmedizin immatrikuliert; eine tatsächliche Studien- oder Prüfungsleistung erbrachte sie dort nicht. Auf ihren Antrag hin verlieh ihr die Universität Wien durch Bescheid vom 21.07.2003 mit Wirkung vom 08.07.2003 den akademischen Grad „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“. Ausweislich des Bescheids vom 21.07.2003 wurden „gemäß § 59 Abs. 1 UniStG und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich alle im Studienplan über die Studienrichtung Zahnmedizin vorgeschriebenen Prüfungen, welche an der Semmelweis Medizinischen Universität Budapest positiv abgelegt wurden, anerkannt und somit alle Voraussetzungen für die Verleihung des Akademischen Grad 'Doktorin der Zahnheilkunde' erfüllt.“. In einer Bescheinigung der Universität Wien vom 24.07.2003 wurde „informationshalber festgehalten, dass Frau Dr. med. dent. … das Studium der Zahnmedizin gemäß § 59 Abs. 1 UniStG und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich am 21.07.2003 erfolgreich abgeschlossen hat“.
Am 31.07.2003 wurde der Klägerin vom Regierungspräsidium Stuttgart antragsgemäß die Approbation als Zahnärztin erteilt. In die Approbationsurkunde wurde aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Bescheids der Universität Wien vom 21.07.2003, der akademische Grad „Dr. med. dent.“ aufgenommen.
Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart von der Landeszahnärztekammer mit Schreiben vom 08.07.2014 darauf hingewiesen worden war, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ in Deutschland zu führen, teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin mit Schreiben vom 15.07.2014 mit, dass der von ihr erworbene Grad nur in der Abkürzungsform “dr. dent.“ geführt werden dürfe, und bat sie unter Hinweis auf § 132a Abs. 1 Satz 1 StGB um Übersendung ihrer Approbationsurkunde im Original zwecks Berichtigung. Jeweils nach zwischenzeitlichem Schriftwechsel wandte sich das Regierungspräsidium Stuttgart an die Klägerin, und zwar mit Schreiben vom 28.07.2014 und 08.12.2014 mit der Bitte und mit Schreiben vom 31.03.2015 mit der Aufforderung, die Approbationsurkunde vom 31.07.2003 zwecks Änderungen des ausländischen Grades zurückzusenden. Die Schreiben enthielten jeweils eine Frist und die Androhung der Stellung eines Strafantrags bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 132a Abs. 1 Satz 1 StGB. In den Schreiben vom 28.07.2014, vom 08.12.2014 und vom 31.03.2015 finden sich jeweils fallbezogene, auf das jeweils vorangegangene Vorbringen der Klägerin bezogene rechtliche Stellungnahmen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.
Daraufhin bat die Klägerin das Regierungspräsidium Stuttgart mit Anwaltsschreiben vom 30.04.2015 um Bestätigung, dass der ihr von der Universität Wien am 21.07.2003 verliehene akademische Grad „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden dürfe, andernfalls um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Ein solcher erging in der Folgezeit nicht.
Die Klägerin hat am 09.10.2015 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie berechtigt sei, den in der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 ausgewiesenen akademischen Grad „Dr. med. dent.“ zu führen, weswegen sie durch die Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.07.2014, 28.07.2014, 08.12.2014 und 31.03.2015 in ihren Rechten verletzt werde, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart um förmliche Verwaltungsakte oder um schlicht hoheitliche Tätigkeiten handele, denn eine Anfechtungsklage sei nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO auch ohne Vorverfahren zulässig, eine Leistungsklage sei ohnehin nicht fristgebunden. Das Recht zur Führung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ ergebe sich daraus, dass ihr dieser von der Universität Wien (noch) unter Geltung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 19.01.1983 verliehen worden sei, nachdem sie das Studium der Zahnmedizin gemäß § 59 Abs. 1UniStG und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich am 21.07.2003 erfolgreich abgeschlossen habe. Durch den Bescheid der Universität Wien vom 21.07.2003 und das Bestätigungsschreiben der Universität Wien vom 24.07.2003 werde sie rechtlich so gestellt, als hätte sie das Studium der Zahnmedizin an der Universität Wien tatsächlich gleichwertig absolviert und erfolgreich abgeschlossen, so dass die Anerkennungsvoraussetzung „abgeschlossenes Studium an der verleihenden Universität“ sowohl nach dem deutsch-österreichischen Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 04.08.1983 als auch nach dem dieses ersetzende Abkommen vom 08.01.2004 erfüllt sei. Überdies komme es auf ein tatsächlich absolviertes und durch Prüfung abgeschlossenes Studium an der Universität Wien nicht an, denn diese Voraussetzung habe durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 in Ziff. 1 eine begünstigende Ausnahme erfahren, wonach der in Österreich verliehene Hochschulgrad in Deutschland in der Originalfassung anerkannt werde. Diese die Klägerin begünstigende Ausnahme gehe sowohl der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG als auch dem zwischen Deutschland und Österreich geschlossenen Äquivalenzabkommen vor. Insofern stehe ihr gegen den Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu. Auch habe sie insbesondere gegenüber dem ihr entgegengetretenen Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg sowie gegenüber der Bezirksärztekammer Karlsruhe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass sie den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ ohne Herkunftsbezeichnung führen dürfe, zumal das Regierungspräsidium Stuttgart ihr mit einer Strafanzeige drohe.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie ursprünglich über die Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 und 31.03.2015 hinaus auch dessen Bescheide vom 15.07.2014 und 28.07.2014 angefochten hat.
Die Klägerin beantragt,
10 
1. die Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 und vom 31.03.2015 aufzuheben,
11 
2. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, den in der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 ausgewiesenen Doktorgrad „Dr. med. dent.“ zu führen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
14 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da es sich bei den angefochtenen Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart um keine Verwaltungsakte handele, sondern nur um behördliche Vorbereitungshandlungen und bloße Hinweise auf die Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg. Die Klage sei jedenfalls auch unbegründet. Da es sich bei dem von der Klägerin an der Semmelweis Universität Budapest erworbenen akademischen Grad „dr. dent.“ um ein so genanntes Berufsdoktorat handele, das an alle erfolgreichen Absolventen eines regulären Zahnmedizinstudiums ohne eigenständiges Promotionsverfahren verliehen werde, und die Klägerin an der Universität Wien kein (tatsächliches) Studium absolviert habe, sei sie weder nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG, noch nach den zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossenen Äquivalenzabkommen vom 04.08.1983 bzw. vom 08.01.2004, noch aufgrund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 zur Führung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ berechtigt. Eine Anerkennung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 LHG sowie nach den genannten Äquivalenzabkommen scheide jeweils aus, da die Universität Wien lediglich den von der Semmelweis Universität Budapest verliehenen Grad anerkannt und diesen nostrifiziert habe. Die von der Klägerin in Ungarn erbrachten Studienleistungen könnten nicht als Studienleistungen der Universität Wien angesehen werden, was aber Voraussetzung für die Anerkennung sei. Nichts anderes ergebe sich aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, da es sich bei dem der Klägerin verliehenen akademischen Grad um ein Berufsdoktorat i. S. d. Ziff. 2 Satz 2 des Beschlusses handele, hinsichtlich dessen der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 keine Abstriche von der im Grundsatzbeschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 getroffenen Regelung mache, wonach nur Grade führbar sind, die nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen wurden. Die Begünstigungen des Beschlusses vom 21.09.2001 beträfen nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Grad überhaupt führbar sei, sondern lediglich die Form der Führung (insbesondere das Weglassen des Herkunftszusatzes bei Graden, die in der EU verliehen worden seien). Daher könnten nostrifizierte Hochschulgrade, denen in Drittstaaten erworbene Studienabschlüsse zugrunde lägen, nach den in Deutschland geltenden Bestimmungen nicht geführt werden. Eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart für die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass sie berechtigt sei, den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ zu führen, bestehe angesichts der Regelung des §§ 37 Absatz 1 Satz 1 LHG (Genehmigungsfreiheit) nicht.
15 
Mit E-Mail vom 28.10.2015 teilte die Nostrifizierungsstelle der Universität Wien dem Regierungspräsidium Stuttgart auf Nachfrage mit, dass es sich bei der Verleihung des Titels „Dr. med. dent.“ an die Klägerin um keine Nostrifizierung gehandelt habe; vielmehr sei deren Studium in Ungarn als an der Universität Wien erbracht zu werten.
16 
Mit Beschluss der Kammer vom 03.05.2016 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Akte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist nur teilweise zulässig (dazu A.). Soweit sie zulässig ist, hat sie in der Sache mit dem Klageantrag Ziff. 1 Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet (dazu B.).
19 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
A.
20 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 als Anfechtungsklage zulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 begehrt; demgegenüber ist der Aufhebungsantrag bezüglich des Bescheids vom 08.12.2014 unzulässig, da von diesem spätestens nach Erlass des Bescheids vom 31.03.2015 keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart den Sachverhalt dadurch neu geregelt hat.
21 
Die mit dem Klageantrag Ziff. 1 erhobene Klage ist im genannten Umfang als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, denn bei dem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 handelt es sich um einen anfechtbaren, nicht erledigten Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 LVwVfG. Dass das Schreiben seiner äußeren Form nach nicht als Verwaltungsakt erschien (fehlende Bezeichnung als Verfügung, Bescheid, Anordnung, o. dgl., atypischer Aufbau, Briefform, fehlende Rechtsbehelfsbelehrung), ist unerheblich; vielmehr war das Schreiben nach seinem objektiven Erklärungswert, der sich maßgeblich nach dem objektiven Empfängerhorizont beurteilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35, Rn. 51 u. Rn. 53), als Verwaltungsakt und nicht nur als nicht isoliert anfechtbare Vorbereitungsmaßnahme i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO anzusehen. Denn die mit einer Fristsetzung versehene Aufforderung der Zurücksendung der Approbationsurkunde zwecks Änderung durfte die Klägerin als verbindliche Regelung und nicht als bloßen (unverbindlichen) Hinweis verstehen (vgl. auch Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, § 42, Rn. 17). Die Wiedergabe der Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ändert daran nichts; vielmehr durfte die Klägerin das Schreiben vom 31.03.2015 so verstehen, dass sich das Regierungspräsidium Stuttgart die mitgeteilte Rechtsauffassung zu eigen gemacht hat. Die Drohung mit der Weiterleitung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft verdeutlicht zudem die Ernsthaftigkeit der Aufforderung der Urkundenrückgabe; der objektive Erklärungswert unterscheidet sich etwa von dem Hinweis auf die Vorschrift des § 132a StGB, wie er sich z. B. noch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.07.2014 wiederfindet. Durch die Rückgabeaufforderung im Schreiben vom 31.03.2015 wird die Klägerin möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, so dass sie insoweit auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war entbehrlich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid konnte die Anfechtungsklage innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe erhoben werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
22 
Spätestens nach Erlass der im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 enthaltenen Regelung ging von dem vorangegangenen Schreiben vom 08.12.2014 keine die Klägerin belastende Rechtswirkung mehr aus, so dass es der auf Aufhebung dieses Bescheids gerichteten Klage insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 08.12.2014 ebenfalls als Verwaltungsakt angesehen werden kann (Rückgabebitte statt -aufforderung); denn jedenfalls wäre ein solcher Erstbescheid durch den Erlass des Zweitbescheids nach erneuter rechtlicher Prüfung ersetzt worden mit der Folge, dass sein Regelungsgehalt durch den Zweitbescheid überholt worden wäre und sich der Erstbescheid dadurch erledigt hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35, Rn. 98 u. § 51, Rn. 22 f.); eine etwaige Verwaltungsvollstreckung gegen die Klägerin kommt aus dem Schreiben vom 08.12.2014 nicht (mehr) in Betracht.
23 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 ist die Klage zulässig, soweit das Klagebegehren der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie vom Regierungspräsidium Stuttgart die über den konkreten Streitfall hinausgehende Feststellung begehrt, zur in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrad „Dr. med. dent.“ berechtigt zu sein. So verstanden, ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da die Beteiligten anlässlich des in die Approbationsurkunde vom 31.03.2003 aufgenommenen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ zumindest inzident über die Berechtigung der Klägerin zur entsprechenden Titelführung streiten. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, denn die Klärung des infrage stehenden Rechtsproblems ist für das künftige Verhalten der Klägerin, insbesondere für ihr Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber ihren Patienten, wesentlich (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43, Rn. 25); hinzu kommt das Strafbarkeitsrisiko der Klägerin, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart ihr wiederholt mit einer Strafanzeige gedroht hat und sich einer Strafantragsbefugnis berühmt hat (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 24). Soweit der Gegenstand des Feststellungsbegehrens über den Gegenstand und die Reichweite der Anfechtungsklage hinaus geht, scheitert die Klage auch nicht an der Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO. Anders - mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage - wäre dies, wenn das Klagebegehren der Klägerin hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 dahingehend zu verstehen wäre festzustellen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart ihr Recht auf Führung des Grads „Dr. med. dent.“ zu Unrecht beanstandet, denn die Klärung dieser Frage erfolgt bereits inzident im Rahmen der Anfechtungsklage.
B.
24 
1. Die Klage hat mit dem Klageantrag Ziff. 1 Erfolg, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 begehrt, denn die Approbationsurkunde vom 31.03.2003, deren Zurückgabe das Regierungspräsidium Stuttgart zwecks Berichtigung verlangt hat, ist hinsichtlich des in ihr enthaltenen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ nicht unrichtig, so dass die Klägerin durch das rechtswidrige Rückgabeverlangen in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Als Ermächtigungsgrundlage kommt mangels spezialgesetzlicher Regelung allein § 42 Satz 3 i. V. m. Satz 1 LVwVfG in Betracht. Danach ist die Behörde berechtigt, die Vorlage eines Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll, wobei die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen kann. Offen bleiben kann dabei zunächst, ob § 42 Satz 3 LVwVfG überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Berichtigungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart darstellt und ob diese Vorschrift das Rücksendungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Schreiben vom 31.03.2015 gedeckt hätte oder ob - dem Wortlaut entsprechend - ohnehin nur eine Dokumentenvorlage hätte verlangt werden dürfen (so Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42, Rn. 38). Denn jedenfalls ist die Urkunde nicht unrichtig, soweit darin vor dem Namen der Klägerin der akademische Grad „Dr. med. dent.“ enthalten ist. Die Berechtigung der Klägerin zur Führung des ihr von der Universität Wien verliehenen ausländischen akademischen Grades „Dr. med. dent.“ in Deutschland ergibt sich aus § 37 Abs. 4 LHG i. V. m. Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, wonach Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraum sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. Dies wiederum resultiert aus folgendem:
26 
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 LHG gehen den Inhaber ausländischer Grade begünstigende Regelungen, die in Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) enthalten sind, den Regelungen des § 37 Abs. 1 - 3 LHG vor. Nach § 37 Abs. 4 Satz 2 LHG gilt im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen die günstigere Regelung.
27 
Nach Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, der begünstigende Ausnahmen von den in den Ziff. 1 - 3 getroffenen Regelungen des Grundsatz-Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 enthält, ist die Klägerin zur Führung des ihr von der Universität Wien am 21.07.2003 verliehenen Grads „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ berechtigt, denn die Regelung enthält – in begünstigender Abweichung zu der in Ziff 1 des KMK-Beschlusses vom 14.04.2000 enthaltenen Regelung – nicht mehr die einschränkende Voraussetzung, dass der Hochschulgrad „nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden“ sein muss. Die in Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 enthaltene Begünstigung bezieht sich dabei nicht nur auf die Form der Führung (insbesondere den Herkunftszusatz), sondern auch auf die Voraussetzungen, unter denen ein verliehener Grad überhaupt geführt werden darf. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Regelung, der eine entsprechende Einschränkung nicht mehr enthält, zum anderen aus dem einleitenden Satz des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 und der Regelungssystematik. Aus dem Einleitungssatz ergibt sich, dass im Folgenden eigenständige begünstigende Ausnahmeregelungen geschaffen werden sollten. Wären in Fällen, die Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 unterfallen, weitergehende Einschränkungen beabsichtigt gewesen, hätte es einer expliziten Einschränkung oder eine Rückausnahme wie im Falle der Regelung in Ziff. 2 Satz 2 des nämlichen KMK-Beschlusses bedurft. Bestätigt wird dies auch durch die Erläuterungen zu den KMK-Beschlüssen vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 (vgl. Bl. 57/10 der Behördenakte). Dort heißt es: „In Anwendung des Europäischen Grundsatzes, demzufolge alle Mitgliedstaaten die in einem Mitgliedstaat anerkannten Hochschulgrade im Wege des gegenseitigen Vertrauens anerkennen, gilt dies für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (…), die ausnahmslos unter Verzicht auf die Pflicht des Herkunftszusatzes geführt werden können“ [Herv. d. Verf.]. Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung in Ziff. 2 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001, denn nach dessen Satz 1 kann der Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz Herkunftsbezeichnung führen [Herv. d. Verf.]. Dies – also die Wahlmöglichkeit des Führens des Doktorgrades ohne fachlichen Zusatz – gilt nach Satz 2 nicht für so genannte Berufsdoktorate, etc. Die in Ziff. 2 Satz 1 getroffene Regelung stellt also eine weitere Begünstigung für Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad dar (Wahlmöglichkeit), ohne die Rechte des Inhabers nach Ziff. 1 zu beschneiden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Inhaber des verliehenen ausländischen Hochschulgrads um einen in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad oder um ein Doktorgrad, der ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben wurde, handelt. Dafür spricht wiederum der Wortlaut der Regelung in Ziff. 2 Satz 1 („können anstelle“, „wahlweise“) sowie die Binnensystematik der Regelungen in Ziff. 2 (Satz 2 bezieht sich auf Satz 1 der Ziff. 2, nicht auch auf Ziff. 1). Dieses Verständnis wird wiederum untermauert durch die Erläuterungen zu den KMK-Beschlüssen vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 (vgl. Bl. 57/10 der Behördenakte), wo es heißt: „Die Privilegierung dieser Staaten und Institutionen erstreckt sich auch auf die dort verliehenen Doktorgrade, die wahlweise auch in der deutschen Form der Abkürzung ‚Dr.‘ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. In diese Regelung einbezogen sind jedoch nur solche Doktorgrade, die aufgrund eines wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. So genannte 'Berufsdoktorate' und Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind, sind somit nicht erfasst, für sie gilt Ziff. 1 (Originalform ohne Herkunftszusatz)“ [Herv. d. Verf.].
28 
Aufgrund der Berechtigung der Klägerin, den ihr von der Universität Wien verliehenen akademischen Grad aufgrund Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 in der Originalform („Dr. med. dent.“) zu führen, kommt es auf die Frage, welches zwischen Deutschland und Österreich geschlossene Äquivalenzabkommen anzuwenden ist, ebenso wenig an wie auf die Fragen, ob die Universität Wien den der Klägerin von der Semmelweis Universität Budapest verliehenen akademischen Grad lediglich nostrifiziert hat und ob das von der Klägerin in Ungarn absolvierte Studium bzw. die dort erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen als in Österreich erbracht anzusehen sind.
29 
2. Soweit man den Klageantrag Ziff. 2 als zulässig ansieht, nämlich wenn man das Begehren der Klägerin dahin versteht, von dem Beklagten eine über die Wirkungen der Anfechtungsklage hinausgehende allgemeine Feststellung zur Führung des in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrads zu erhalten, wäre der Antrag mangels Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unbegründet. Nachdem die Führung eines ausländischen akademischen Grads nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG genehmigungsfrei zulässig ist, fehlt es an der Befugnis des Regierungspräsidiums Stuttgart, eine befugte oder unbefugte Gradführung mit allgemeinverbindlicher Wirkung festzustellen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG ausdrücklich klargestellt, dass derjenige, der einen ausländischen Grad führt, die Berechtigung hierzu auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen hat. Durch diese Regelung wird dem Betroffenen die Beweislast für den Nachweis einer berechtigten Führung des erworbenen ausländischen Grad ausdrücklich aufgebürdet. Für eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart, die befugte Gradführung feststellen zu können, bleibt angesichts dieser klaren Regelung kein Raum, zumal neben dem Regierungspräsidium Stuttgart, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und der Zahnärztekammer eine Vielzahl anderer Behörden und öffentlicher Stellen mit der Gradführung befasst sind und jeweils in eigener Zuständigkeit und Sachkunde über die Führbarkeit eines Grades entscheiden. Zu diesen Behörden gehören etwa die Einwohnermelde-, Pass- und Standesämter, zu den sonstigen öffentlichen Stellen gehören z. B. die Ärzte- und Zahnärztekammern. Aus diesem Grund wurde die Nachweispflicht des Betroffenen in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG auch nicht (nur) gegenüber dem Regierungspräsidiums Stuttgart oder dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, sondern gegenüber allen öffentlichen Stellen vorgeschrieben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2005 - Az. 9 S 449/05 -).
C.
30 
Die schriftsätzlich begehrte Feststellung der Klägerin, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für sachlich geboten zu erklären, kam nicht in Betracht, nachdem ein Vorverfahren vorliegend nicht durchgeführt wurde. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt bereits seinem Wortlaut nach voraus, dass „ein Vorverfahren [- gemeint ist das Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO -] geschwebt hat“. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehören deshalb nicht die Kosten, die den Beteiligten durch das Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn sich - wie vorliegend - an das Ausgangsverfahren kein Widerspruchsverfahren anschließt, weil gegen den Ausgangsbescheid unmittelbar Klage erhoben werden kann (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162, Rn. 91).
D.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO. Vom Interesse der Klägerin ausgehend, kommt dem Interesse an der Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 das gleiche Gewicht zu wie dem an der Feststellung, dass sie zur Führung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in Deutschland berechtigt ist, um künftig im Rechtsverkehr keine weiteren Schwierigkeiten zu haben. Demgegenüber wirkt sich die teilweise Klagerücknahme im Klageantrag Ziff. 1 sowie die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage hinsichtlich des Schreibens des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 auf die Kostenverteilung nicht aus, da der Gegenstand und das Interesse insoweit dem der Anfechtung des Bescheids vom 31.03.2015 entsprechen.

Gründe

 
18 
Die Klage ist nur teilweise zulässig (dazu A.). Soweit sie zulässig ist, hat sie in der Sache mit dem Klageantrag Ziff. 1 Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet (dazu B.).
19 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
A.
20 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 als Anfechtungsklage zulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 begehrt; demgegenüber ist der Aufhebungsantrag bezüglich des Bescheids vom 08.12.2014 unzulässig, da von diesem spätestens nach Erlass des Bescheids vom 31.03.2015 keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart den Sachverhalt dadurch neu geregelt hat.
21 
Die mit dem Klageantrag Ziff. 1 erhobene Klage ist im genannten Umfang als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, denn bei dem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 handelt es sich um einen anfechtbaren, nicht erledigten Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 LVwVfG. Dass das Schreiben seiner äußeren Form nach nicht als Verwaltungsakt erschien (fehlende Bezeichnung als Verfügung, Bescheid, Anordnung, o. dgl., atypischer Aufbau, Briefform, fehlende Rechtsbehelfsbelehrung), ist unerheblich; vielmehr war das Schreiben nach seinem objektiven Erklärungswert, der sich maßgeblich nach dem objektiven Empfängerhorizont beurteilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35, Rn. 51 u. Rn. 53), als Verwaltungsakt und nicht nur als nicht isoliert anfechtbare Vorbereitungsmaßnahme i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO anzusehen. Denn die mit einer Fristsetzung versehene Aufforderung der Zurücksendung der Approbationsurkunde zwecks Änderung durfte die Klägerin als verbindliche Regelung und nicht als bloßen (unverbindlichen) Hinweis verstehen (vgl. auch Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, § 42, Rn. 17). Die Wiedergabe der Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ändert daran nichts; vielmehr durfte die Klägerin das Schreiben vom 31.03.2015 so verstehen, dass sich das Regierungspräsidium Stuttgart die mitgeteilte Rechtsauffassung zu eigen gemacht hat. Die Drohung mit der Weiterleitung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft verdeutlicht zudem die Ernsthaftigkeit der Aufforderung der Urkundenrückgabe; der objektive Erklärungswert unterscheidet sich etwa von dem Hinweis auf die Vorschrift des § 132a StGB, wie er sich z. B. noch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.07.2014 wiederfindet. Durch die Rückgabeaufforderung im Schreiben vom 31.03.2015 wird die Klägerin möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, so dass sie insoweit auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war entbehrlich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid konnte die Anfechtungsklage innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe erhoben werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
22 
Spätestens nach Erlass der im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 enthaltenen Regelung ging von dem vorangegangenen Schreiben vom 08.12.2014 keine die Klägerin belastende Rechtswirkung mehr aus, so dass es der auf Aufhebung dieses Bescheids gerichteten Klage insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 08.12.2014 ebenfalls als Verwaltungsakt angesehen werden kann (Rückgabebitte statt -aufforderung); denn jedenfalls wäre ein solcher Erstbescheid durch den Erlass des Zweitbescheids nach erneuter rechtlicher Prüfung ersetzt worden mit der Folge, dass sein Regelungsgehalt durch den Zweitbescheid überholt worden wäre und sich der Erstbescheid dadurch erledigt hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35, Rn. 98 u. § 51, Rn. 22 f.); eine etwaige Verwaltungsvollstreckung gegen die Klägerin kommt aus dem Schreiben vom 08.12.2014 nicht (mehr) in Betracht.
23 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 ist die Klage zulässig, soweit das Klagebegehren der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie vom Regierungspräsidium Stuttgart die über den konkreten Streitfall hinausgehende Feststellung begehrt, zur in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrad „Dr. med. dent.“ berechtigt zu sein. So verstanden, ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da die Beteiligten anlässlich des in die Approbationsurkunde vom 31.03.2003 aufgenommenen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ zumindest inzident über die Berechtigung der Klägerin zur entsprechenden Titelführung streiten. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, denn die Klärung des infrage stehenden Rechtsproblems ist für das künftige Verhalten der Klägerin, insbesondere für ihr Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber ihren Patienten, wesentlich (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43, Rn. 25); hinzu kommt das Strafbarkeitsrisiko der Klägerin, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart ihr wiederholt mit einer Strafanzeige gedroht hat und sich einer Strafantragsbefugnis berühmt hat (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 24). Soweit der Gegenstand des Feststellungsbegehrens über den Gegenstand und die Reichweite der Anfechtungsklage hinaus geht, scheitert die Klage auch nicht an der Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO. Anders - mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage - wäre dies, wenn das Klagebegehren der Klägerin hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 dahingehend zu verstehen wäre festzustellen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart ihr Recht auf Führung des Grads „Dr. med. dent.“ zu Unrecht beanstandet, denn die Klärung dieser Frage erfolgt bereits inzident im Rahmen der Anfechtungsklage.
B.
24 
1. Die Klage hat mit dem Klageantrag Ziff. 1 Erfolg, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 begehrt, denn die Approbationsurkunde vom 31.03.2003, deren Zurückgabe das Regierungspräsidium Stuttgart zwecks Berichtigung verlangt hat, ist hinsichtlich des in ihr enthaltenen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ nicht unrichtig, so dass die Klägerin durch das rechtswidrige Rückgabeverlangen in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Als Ermächtigungsgrundlage kommt mangels spezialgesetzlicher Regelung allein § 42 Satz 3 i. V. m. Satz 1 LVwVfG in Betracht. Danach ist die Behörde berechtigt, die Vorlage eines Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll, wobei die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen kann. Offen bleiben kann dabei zunächst, ob § 42 Satz 3 LVwVfG überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Berichtigungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart darstellt und ob diese Vorschrift das Rücksendungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Schreiben vom 31.03.2015 gedeckt hätte oder ob - dem Wortlaut entsprechend - ohnehin nur eine Dokumentenvorlage hätte verlangt werden dürfen (so Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42, Rn. 38). Denn jedenfalls ist die Urkunde nicht unrichtig, soweit darin vor dem Namen der Klägerin der akademische Grad „Dr. med. dent.“ enthalten ist. Die Berechtigung der Klägerin zur Führung des ihr von der Universität Wien verliehenen ausländischen akademischen Grades „Dr. med. dent.“ in Deutschland ergibt sich aus § 37 Abs. 4 LHG i. V. m. Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, wonach Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraum sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. Dies wiederum resultiert aus folgendem:
26 
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 LHG gehen den Inhaber ausländischer Grade begünstigende Regelungen, die in Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) enthalten sind, den Regelungen des § 37 Abs. 1 - 3 LHG vor. Nach § 37 Abs. 4 Satz 2 LHG gilt im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen die günstigere Regelung.
27 
Nach Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, der begünstigende Ausnahmen von den in den Ziff. 1 - 3 getroffenen Regelungen des Grundsatz-Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 enthält, ist die Klägerin zur Führung des ihr von der Universität Wien am 21.07.2003 verliehenen Grads „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ berechtigt, denn die Regelung enthält – in begünstigender Abweichung zu der in Ziff 1 des KMK-Beschlusses vom 14.04.2000 enthaltenen Regelung – nicht mehr die einschränkende Voraussetzung, dass der Hochschulgrad „nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden“ sein muss. Die in Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 enthaltene Begünstigung bezieht sich dabei nicht nur auf die Form der Führung (insbesondere den Herkunftszusatz), sondern auch auf die Voraussetzungen, unter denen ein verliehener Grad überhaupt geführt werden darf. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Regelung, der eine entsprechende Einschränkung nicht mehr enthält, zum anderen aus dem einleitenden Satz des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 und der Regelungssystematik. Aus dem Einleitungssatz ergibt sich, dass im Folgenden eigenständige begünstigende Ausnahmeregelungen geschaffen werden sollten. Wären in Fällen, die Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 unterfallen, weitergehende Einschränkungen beabsichtigt gewesen, hätte es einer expliziten Einschränkung oder eine Rückausnahme wie im Falle der Regelung in Ziff. 2 Satz 2 des nämlichen KMK-Beschlusses bedurft. Bestätigt wird dies auch durch die Erläuterungen zu den KMK-Beschlüssen vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 (vgl. Bl. 57/10 der Behördenakte). Dort heißt es: „In Anwendung des Europäischen Grundsatzes, demzufolge alle Mitgliedstaaten die in einem Mitgliedstaat anerkannten Hochschulgrade im Wege des gegenseitigen Vertrauens anerkennen, gilt dies für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (…), die ausnahmslos unter Verzicht auf die Pflicht des Herkunftszusatzes geführt werden können“ [Herv. d. Verf.]. Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung in Ziff. 2 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001, denn nach dessen Satz 1 kann der Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz Herkunftsbezeichnung führen [Herv. d. Verf.]. Dies – also die Wahlmöglichkeit des Führens des Doktorgrades ohne fachlichen Zusatz – gilt nach Satz 2 nicht für so genannte Berufsdoktorate, etc. Die in Ziff. 2 Satz 1 getroffene Regelung stellt also eine weitere Begünstigung für Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad dar (Wahlmöglichkeit), ohne die Rechte des Inhabers nach Ziff. 1 zu beschneiden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Inhaber des verliehenen ausländischen Hochschulgrads um einen in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad oder um ein Doktorgrad, der ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben wurde, handelt. Dafür spricht wiederum der Wortlaut der Regelung in Ziff. 2 Satz 1 („können anstelle“, „wahlweise“) sowie die Binnensystematik der Regelungen in Ziff. 2 (Satz 2 bezieht sich auf Satz 1 der Ziff. 2, nicht auch auf Ziff. 1). Dieses Verständnis wird wiederum untermauert durch die Erläuterungen zu den KMK-Beschlüssen vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 (vgl. Bl. 57/10 der Behördenakte), wo es heißt: „Die Privilegierung dieser Staaten und Institutionen erstreckt sich auch auf die dort verliehenen Doktorgrade, die wahlweise auch in der deutschen Form der Abkürzung ‚Dr.‘ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. In diese Regelung einbezogen sind jedoch nur solche Doktorgrade, die aufgrund eines wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. So genannte 'Berufsdoktorate' und Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind, sind somit nicht erfasst, für sie gilt Ziff. 1 (Originalform ohne Herkunftszusatz)“ [Herv. d. Verf.].
28 
Aufgrund der Berechtigung der Klägerin, den ihr von der Universität Wien verliehenen akademischen Grad aufgrund Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 in der Originalform („Dr. med. dent.“) zu führen, kommt es auf die Frage, welches zwischen Deutschland und Österreich geschlossene Äquivalenzabkommen anzuwenden ist, ebenso wenig an wie auf die Fragen, ob die Universität Wien den der Klägerin von der Semmelweis Universität Budapest verliehenen akademischen Grad lediglich nostrifiziert hat und ob das von der Klägerin in Ungarn absolvierte Studium bzw. die dort erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen als in Österreich erbracht anzusehen sind.
29 
2. Soweit man den Klageantrag Ziff. 2 als zulässig ansieht, nämlich wenn man das Begehren der Klägerin dahin versteht, von dem Beklagten eine über die Wirkungen der Anfechtungsklage hinausgehende allgemeine Feststellung zur Führung des in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrads zu erhalten, wäre der Antrag mangels Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unbegründet. Nachdem die Führung eines ausländischen akademischen Grads nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG genehmigungsfrei zulässig ist, fehlt es an der Befugnis des Regierungspräsidiums Stuttgart, eine befugte oder unbefugte Gradführung mit allgemeinverbindlicher Wirkung festzustellen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG ausdrücklich klargestellt, dass derjenige, der einen ausländischen Grad führt, die Berechtigung hierzu auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen hat. Durch diese Regelung wird dem Betroffenen die Beweislast für den Nachweis einer berechtigten Führung des erworbenen ausländischen Grad ausdrücklich aufgebürdet. Für eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart, die befugte Gradführung feststellen zu können, bleibt angesichts dieser klaren Regelung kein Raum, zumal neben dem Regierungspräsidium Stuttgart, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und der Zahnärztekammer eine Vielzahl anderer Behörden und öffentlicher Stellen mit der Gradführung befasst sind und jeweils in eigener Zuständigkeit und Sachkunde über die Führbarkeit eines Grades entscheiden. Zu diesen Behörden gehören etwa die Einwohnermelde-, Pass- und Standesämter, zu den sonstigen öffentlichen Stellen gehören z. B. die Ärzte- und Zahnärztekammern. Aus diesem Grund wurde die Nachweispflicht des Betroffenen in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG auch nicht (nur) gegenüber dem Regierungspräsidiums Stuttgart oder dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, sondern gegenüber allen öffentlichen Stellen vorgeschrieben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2005 - Az. 9 S 449/05 -).
C.
30 
Die schriftsätzlich begehrte Feststellung der Klägerin, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für sachlich geboten zu erklären, kam nicht in Betracht, nachdem ein Vorverfahren vorliegend nicht durchgeführt wurde. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt bereits seinem Wortlaut nach voraus, dass „ein Vorverfahren [- gemeint ist das Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO -] geschwebt hat“. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehören deshalb nicht die Kosten, die den Beteiligten durch das Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn sich - wie vorliegend - an das Ausgangsverfahren kein Widerspruchsverfahren anschließt, weil gegen den Ausgangsbescheid unmittelbar Klage erhoben werden kann (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162, Rn. 91).
D.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO. Vom Interesse der Klägerin ausgehend, kommt dem Interesse an der Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 das gleiche Gewicht zu wie dem an der Feststellung, dass sie zur Führung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in Deutschland berechtigt ist, um künftig im Rechtsverkehr keine weiteren Schwierigkeiten zu haben. Demgegenüber wirkt sich die teilweise Klagerücknahme im Klageantrag Ziff. 1 sowie die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage hinsichtlich des Schreibens des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 auf die Kostenverteilung nicht aus, da der Gegenstand und das Interesse insoweit dem der Anfechtung des Bescheids vom 31.03.2015 entsprechen.

(1) Wer unbefugt

1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 wird aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Zahnärztin, begehrt die Aufhebung zweier Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart, in denen sie gebeten bzw. aufgefordert wird, ihre Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des darin aufgeführten ausländischen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ zurückzuschicken, sowie die Feststellung, dass sie berechtigt ist, den in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Grad „Dr. med. dent.“ zu führen.
Die Klägerin studierte in den Jahren 2000 bis 2003 Zahnmedizin (Studienrichtung „fogorvos“) an der Semmelweis Universität Budapest. Ihr Studium schloss sie am 05.07.2003 ab, woraufhin ihr vom Rektor der Semmelweis Universität Budapest am selben Tag ein Diplom (Nr. …/2003) ausgestellt und der Titel „Doktor der Zahnmedizin“ verliehen wurde, der sie ausweislich der Diplomurkunde zum Tragen des zahnmedizinischen Doktortitels „dr. dent.“ berechtigt. Im Wintersemester 2002 war die Klägerin darüber hinaus an der Universität Wien als Studentin der Zahnmedizin immatrikuliert; eine tatsächliche Studien- oder Prüfungsleistung erbrachte sie dort nicht. Auf ihren Antrag hin verlieh ihr die Universität Wien durch Bescheid vom 21.07.2003 mit Wirkung vom 08.07.2003 den akademischen Grad „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“. Ausweislich des Bescheids vom 21.07.2003 wurden „gemäß § 59 Abs. 1 UniStG und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich alle im Studienplan über die Studienrichtung Zahnmedizin vorgeschriebenen Prüfungen, welche an der Semmelweis Medizinischen Universität Budapest positiv abgelegt wurden, anerkannt und somit alle Voraussetzungen für die Verleihung des Akademischen Grad 'Doktorin der Zahnheilkunde' erfüllt.“. In einer Bescheinigung der Universität Wien vom 24.07.2003 wurde „informationshalber festgehalten, dass Frau Dr. med. dent. … das Studium der Zahnmedizin gemäß § 59 Abs. 1 UniStG und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich am 21.07.2003 erfolgreich abgeschlossen hat“.
Am 31.07.2003 wurde der Klägerin vom Regierungspräsidium Stuttgart antragsgemäß die Approbation als Zahnärztin erteilt. In die Approbationsurkunde wurde aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Bescheids der Universität Wien vom 21.07.2003, der akademische Grad „Dr. med. dent.“ aufgenommen.
Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart von der Landeszahnärztekammer mit Schreiben vom 08.07.2014 darauf hingewiesen worden war, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ in Deutschland zu führen, teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin mit Schreiben vom 15.07.2014 mit, dass der von ihr erworbene Grad nur in der Abkürzungsform “dr. dent.“ geführt werden dürfe, und bat sie unter Hinweis auf § 132a Abs. 1 Satz 1 StGB um Übersendung ihrer Approbationsurkunde im Original zwecks Berichtigung. Jeweils nach zwischenzeitlichem Schriftwechsel wandte sich das Regierungspräsidium Stuttgart an die Klägerin, und zwar mit Schreiben vom 28.07.2014 und 08.12.2014 mit der Bitte und mit Schreiben vom 31.03.2015 mit der Aufforderung, die Approbationsurkunde vom 31.07.2003 zwecks Änderungen des ausländischen Grades zurückzusenden. Die Schreiben enthielten jeweils eine Frist und die Androhung der Stellung eines Strafantrags bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 132a Abs. 1 Satz 1 StGB. In den Schreiben vom 28.07.2014, vom 08.12.2014 und vom 31.03.2015 finden sich jeweils fallbezogene, auf das jeweils vorangegangene Vorbringen der Klägerin bezogene rechtliche Stellungnahmen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.
Daraufhin bat die Klägerin das Regierungspräsidium Stuttgart mit Anwaltsschreiben vom 30.04.2015 um Bestätigung, dass der ihr von der Universität Wien am 21.07.2003 verliehene akademische Grad „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden dürfe, andernfalls um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Ein solcher erging in der Folgezeit nicht.
Die Klägerin hat am 09.10.2015 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie berechtigt sei, den in der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 ausgewiesenen akademischen Grad „Dr. med. dent.“ zu führen, weswegen sie durch die Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.07.2014, 28.07.2014, 08.12.2014 und 31.03.2015 in ihren Rechten verletzt werde, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart um förmliche Verwaltungsakte oder um schlicht hoheitliche Tätigkeiten handele, denn eine Anfechtungsklage sei nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO auch ohne Vorverfahren zulässig, eine Leistungsklage sei ohnehin nicht fristgebunden. Das Recht zur Führung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ ergebe sich daraus, dass ihr dieser von der Universität Wien (noch) unter Geltung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 19.01.1983 verliehen worden sei, nachdem sie das Studium der Zahnmedizin gemäß § 59 Abs. 1UniStG und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich am 21.07.2003 erfolgreich abgeschlossen habe. Durch den Bescheid der Universität Wien vom 21.07.2003 und das Bestätigungsschreiben der Universität Wien vom 24.07.2003 werde sie rechtlich so gestellt, als hätte sie das Studium der Zahnmedizin an der Universität Wien tatsächlich gleichwertig absolviert und erfolgreich abgeschlossen, so dass die Anerkennungsvoraussetzung „abgeschlossenes Studium an der verleihenden Universität“ sowohl nach dem deutsch-österreichischen Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 04.08.1983 als auch nach dem dieses ersetzende Abkommen vom 08.01.2004 erfüllt sei. Überdies komme es auf ein tatsächlich absolviertes und durch Prüfung abgeschlossenes Studium an der Universität Wien nicht an, denn diese Voraussetzung habe durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 in Ziff. 1 eine begünstigende Ausnahme erfahren, wonach der in Österreich verliehene Hochschulgrad in Deutschland in der Originalfassung anerkannt werde. Diese die Klägerin begünstigende Ausnahme gehe sowohl der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG als auch dem zwischen Deutschland und Österreich geschlossenen Äquivalenzabkommen vor. Insofern stehe ihr gegen den Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu. Auch habe sie insbesondere gegenüber dem ihr entgegengetretenen Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg sowie gegenüber der Bezirksärztekammer Karlsruhe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass sie den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ ohne Herkunftsbezeichnung führen dürfe, zumal das Regierungspräsidium Stuttgart ihr mit einer Strafanzeige drohe.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie ursprünglich über die Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 und 31.03.2015 hinaus auch dessen Bescheide vom 15.07.2014 und 28.07.2014 angefochten hat.
Die Klägerin beantragt,
10 
1. die Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 und vom 31.03.2015 aufzuheben,
11 
2. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, den in der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 ausgewiesenen Doktorgrad „Dr. med. dent.“ zu führen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
14 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da es sich bei den angefochtenen Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart um keine Verwaltungsakte handele, sondern nur um behördliche Vorbereitungshandlungen und bloße Hinweise auf die Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg. Die Klage sei jedenfalls auch unbegründet. Da es sich bei dem von der Klägerin an der Semmelweis Universität Budapest erworbenen akademischen Grad „dr. dent.“ um ein so genanntes Berufsdoktorat handele, das an alle erfolgreichen Absolventen eines regulären Zahnmedizinstudiums ohne eigenständiges Promotionsverfahren verliehen werde, und die Klägerin an der Universität Wien kein (tatsächliches) Studium absolviert habe, sei sie weder nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG, noch nach den zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossenen Äquivalenzabkommen vom 04.08.1983 bzw. vom 08.01.2004, noch aufgrund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 zur Führung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ berechtigt. Eine Anerkennung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 LHG sowie nach den genannten Äquivalenzabkommen scheide jeweils aus, da die Universität Wien lediglich den von der Semmelweis Universität Budapest verliehenen Grad anerkannt und diesen nostrifiziert habe. Die von der Klägerin in Ungarn erbrachten Studienleistungen könnten nicht als Studienleistungen der Universität Wien angesehen werden, was aber Voraussetzung für die Anerkennung sei. Nichts anderes ergebe sich aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, da es sich bei dem der Klägerin verliehenen akademischen Grad um ein Berufsdoktorat i. S. d. Ziff. 2 Satz 2 des Beschlusses handele, hinsichtlich dessen der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 keine Abstriche von der im Grundsatzbeschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 getroffenen Regelung mache, wonach nur Grade führbar sind, die nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen wurden. Die Begünstigungen des Beschlusses vom 21.09.2001 beträfen nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Grad überhaupt führbar sei, sondern lediglich die Form der Führung (insbesondere das Weglassen des Herkunftszusatzes bei Graden, die in der EU verliehen worden seien). Daher könnten nostrifizierte Hochschulgrade, denen in Drittstaaten erworbene Studienabschlüsse zugrunde lägen, nach den in Deutschland geltenden Bestimmungen nicht geführt werden. Eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart für die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass sie berechtigt sei, den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ zu führen, bestehe angesichts der Regelung des §§ 37 Absatz 1 Satz 1 LHG (Genehmigungsfreiheit) nicht.
15 
Mit E-Mail vom 28.10.2015 teilte die Nostrifizierungsstelle der Universität Wien dem Regierungspräsidium Stuttgart auf Nachfrage mit, dass es sich bei der Verleihung des Titels „Dr. med. dent.“ an die Klägerin um keine Nostrifizierung gehandelt habe; vielmehr sei deren Studium in Ungarn als an der Universität Wien erbracht zu werten.
16 
Mit Beschluss der Kammer vom 03.05.2016 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Akte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist nur teilweise zulässig (dazu A.). Soweit sie zulässig ist, hat sie in der Sache mit dem Klageantrag Ziff. 1 Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet (dazu B.).
19 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
A.
20 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 als Anfechtungsklage zulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 begehrt; demgegenüber ist der Aufhebungsantrag bezüglich des Bescheids vom 08.12.2014 unzulässig, da von diesem spätestens nach Erlass des Bescheids vom 31.03.2015 keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart den Sachverhalt dadurch neu geregelt hat.
21 
Die mit dem Klageantrag Ziff. 1 erhobene Klage ist im genannten Umfang als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, denn bei dem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 handelt es sich um einen anfechtbaren, nicht erledigten Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 LVwVfG. Dass das Schreiben seiner äußeren Form nach nicht als Verwaltungsakt erschien (fehlende Bezeichnung als Verfügung, Bescheid, Anordnung, o. dgl., atypischer Aufbau, Briefform, fehlende Rechtsbehelfsbelehrung), ist unerheblich; vielmehr war das Schreiben nach seinem objektiven Erklärungswert, der sich maßgeblich nach dem objektiven Empfängerhorizont beurteilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35, Rn. 51 u. Rn. 53), als Verwaltungsakt und nicht nur als nicht isoliert anfechtbare Vorbereitungsmaßnahme i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO anzusehen. Denn die mit einer Fristsetzung versehene Aufforderung der Zurücksendung der Approbationsurkunde zwecks Änderung durfte die Klägerin als verbindliche Regelung und nicht als bloßen (unverbindlichen) Hinweis verstehen (vgl. auch Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, § 42, Rn. 17). Die Wiedergabe der Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ändert daran nichts; vielmehr durfte die Klägerin das Schreiben vom 31.03.2015 so verstehen, dass sich das Regierungspräsidium Stuttgart die mitgeteilte Rechtsauffassung zu eigen gemacht hat. Die Drohung mit der Weiterleitung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft verdeutlicht zudem die Ernsthaftigkeit der Aufforderung der Urkundenrückgabe; der objektive Erklärungswert unterscheidet sich etwa von dem Hinweis auf die Vorschrift des § 132a StGB, wie er sich z. B. noch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.07.2014 wiederfindet. Durch die Rückgabeaufforderung im Schreiben vom 31.03.2015 wird die Klägerin möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, so dass sie insoweit auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war entbehrlich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid konnte die Anfechtungsklage innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe erhoben werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
22 
Spätestens nach Erlass der im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 enthaltenen Regelung ging von dem vorangegangenen Schreiben vom 08.12.2014 keine die Klägerin belastende Rechtswirkung mehr aus, so dass es der auf Aufhebung dieses Bescheids gerichteten Klage insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 08.12.2014 ebenfalls als Verwaltungsakt angesehen werden kann (Rückgabebitte statt -aufforderung); denn jedenfalls wäre ein solcher Erstbescheid durch den Erlass des Zweitbescheids nach erneuter rechtlicher Prüfung ersetzt worden mit der Folge, dass sein Regelungsgehalt durch den Zweitbescheid überholt worden wäre und sich der Erstbescheid dadurch erledigt hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35, Rn. 98 u. § 51, Rn. 22 f.); eine etwaige Verwaltungsvollstreckung gegen die Klägerin kommt aus dem Schreiben vom 08.12.2014 nicht (mehr) in Betracht.
23 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 ist die Klage zulässig, soweit das Klagebegehren der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie vom Regierungspräsidium Stuttgart die über den konkreten Streitfall hinausgehende Feststellung begehrt, zur in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrad „Dr. med. dent.“ berechtigt zu sein. So verstanden, ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da die Beteiligten anlässlich des in die Approbationsurkunde vom 31.03.2003 aufgenommenen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ zumindest inzident über die Berechtigung der Klägerin zur entsprechenden Titelführung streiten. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, denn die Klärung des infrage stehenden Rechtsproblems ist für das künftige Verhalten der Klägerin, insbesondere für ihr Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber ihren Patienten, wesentlich (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43, Rn. 25); hinzu kommt das Strafbarkeitsrisiko der Klägerin, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart ihr wiederholt mit einer Strafanzeige gedroht hat und sich einer Strafantragsbefugnis berühmt hat (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 24). Soweit der Gegenstand des Feststellungsbegehrens über den Gegenstand und die Reichweite der Anfechtungsklage hinaus geht, scheitert die Klage auch nicht an der Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO. Anders - mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage - wäre dies, wenn das Klagebegehren der Klägerin hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 dahingehend zu verstehen wäre festzustellen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart ihr Recht auf Führung des Grads „Dr. med. dent.“ zu Unrecht beanstandet, denn die Klärung dieser Frage erfolgt bereits inzident im Rahmen der Anfechtungsklage.
B.
24 
1. Die Klage hat mit dem Klageantrag Ziff. 1 Erfolg, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 begehrt, denn die Approbationsurkunde vom 31.03.2003, deren Zurückgabe das Regierungspräsidium Stuttgart zwecks Berichtigung verlangt hat, ist hinsichtlich des in ihr enthaltenen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ nicht unrichtig, so dass die Klägerin durch das rechtswidrige Rückgabeverlangen in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Als Ermächtigungsgrundlage kommt mangels spezialgesetzlicher Regelung allein § 42 Satz 3 i. V. m. Satz 1 LVwVfG in Betracht. Danach ist die Behörde berechtigt, die Vorlage eines Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll, wobei die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen kann. Offen bleiben kann dabei zunächst, ob § 42 Satz 3 LVwVfG überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Berichtigungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart darstellt und ob diese Vorschrift das Rücksendungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Schreiben vom 31.03.2015 gedeckt hätte oder ob - dem Wortlaut entsprechend - ohnehin nur eine Dokumentenvorlage hätte verlangt werden dürfen (so Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42, Rn. 38). Denn jedenfalls ist die Urkunde nicht unrichtig, soweit darin vor dem Namen der Klägerin der akademische Grad „Dr. med. dent.“ enthalten ist. Die Berechtigung der Klägerin zur Führung des ihr von der Universität Wien verliehenen ausländischen akademischen Grades „Dr. med. dent.“ in Deutschland ergibt sich aus § 37 Abs. 4 LHG i. V. m. Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, wonach Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraum sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. Dies wiederum resultiert aus folgendem:
26 
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 LHG gehen den Inhaber ausländischer Grade begünstigende Regelungen, die in Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) enthalten sind, den Regelungen des § 37 Abs. 1 - 3 LHG vor. Nach § 37 Abs. 4 Satz 2 LHG gilt im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen die günstigere Regelung.
27 
Nach Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, der begünstigende Ausnahmen von den in den Ziff. 1 - 3 getroffenen Regelungen des Grundsatz-Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 enthält, ist die Klägerin zur Führung des ihr von der Universität Wien am 21.07.2003 verliehenen Grads „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ berechtigt, denn die Regelung enthält – in begünstigender Abweichung zu der in Ziff 1 des KMK-Beschlusses vom 14.04.2000 enthaltenen Regelung – nicht mehr die einschränkende Voraussetzung, dass der Hochschulgrad „nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden“ sein muss. Die in Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 enthaltene Begünstigung bezieht sich dabei nicht nur auf die Form der Führung (insbesondere den Herkunftszusatz), sondern auch auf die Voraussetzungen, unter denen ein verliehener Grad überhaupt geführt werden darf. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Regelung, der eine entsprechende Einschränkung nicht mehr enthält, zum anderen aus dem einleitenden Satz des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 und der Regelungssystematik. Aus dem Einleitungssatz ergibt sich, dass im Folgenden eigenständige begünstigende Ausnahmeregelungen geschaffen werden sollten. Wären in Fällen, die Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 unterfallen, weitergehende Einschränkungen beabsichtigt gewesen, hätte es einer expliziten Einschränkung oder eine Rückausnahme wie im Falle der Regelung in Ziff. 2 Satz 2 des nämlichen KMK-Beschlusses bedurft. Bestätigt wird dies auch durch die Erläuterungen zu den KMK-Beschlüssen vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 (vgl. Bl. 57/10 der Behördenakte). Dort heißt es: „In Anwendung des Europäischen Grundsatzes, demzufolge alle Mitgliedstaaten die in einem Mitgliedstaat anerkannten Hochschulgrade im Wege des gegenseitigen Vertrauens anerkennen, gilt dies für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (…), die ausnahmslos unter Verzicht auf die Pflicht des Herkunftszusatzes geführt werden können“ [Herv. d. Verf.]. Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung in Ziff. 2 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001, denn nach dessen Satz 1 kann der Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz Herkunftsbezeichnung führen [Herv. d. Verf.]. Dies – also die Wahlmöglichkeit des Führens des Doktorgrades ohne fachlichen Zusatz – gilt nach Satz 2 nicht für so genannte Berufsdoktorate, etc. Die in Ziff. 2 Satz 1 getroffene Regelung stellt also eine weitere Begünstigung für Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad dar (Wahlmöglichkeit), ohne die Rechte des Inhabers nach Ziff. 1 zu beschneiden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Inhaber des verliehenen ausländischen Hochschulgrads um einen in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad oder um ein Doktorgrad, der ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben wurde, handelt. Dafür spricht wiederum der Wortlaut der Regelung in Ziff. 2 Satz 1 („können anstelle“, „wahlweise“) sowie die Binnensystematik der Regelungen in Ziff. 2 (Satz 2 bezieht sich auf Satz 1 der Ziff. 2, nicht auch auf Ziff. 1). Dieses Verständnis wird wiederum untermauert durch die Erläuterungen zu den KMK-Beschlüssen vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 (vgl. Bl. 57/10 der Behördenakte), wo es heißt: „Die Privilegierung dieser Staaten und Institutionen erstreckt sich auch auf die dort verliehenen Doktorgrade, die wahlweise auch in der deutschen Form der Abkürzung ‚Dr.‘ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. In diese Regelung einbezogen sind jedoch nur solche Doktorgrade, die aufgrund eines wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. So genannte 'Berufsdoktorate' und Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind, sind somit nicht erfasst, für sie gilt Ziff. 1 (Originalform ohne Herkunftszusatz)“ [Herv. d. Verf.].
28 
Aufgrund der Berechtigung der Klägerin, den ihr von der Universität Wien verliehenen akademischen Grad aufgrund Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 in der Originalform („Dr. med. dent.“) zu führen, kommt es auf die Frage, welches zwischen Deutschland und Österreich geschlossene Äquivalenzabkommen anzuwenden ist, ebenso wenig an wie auf die Fragen, ob die Universität Wien den der Klägerin von der Semmelweis Universität Budapest verliehenen akademischen Grad lediglich nostrifiziert hat und ob das von der Klägerin in Ungarn absolvierte Studium bzw. die dort erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen als in Österreich erbracht anzusehen sind.
29 
2. Soweit man den Klageantrag Ziff. 2 als zulässig ansieht, nämlich wenn man das Begehren der Klägerin dahin versteht, von dem Beklagten eine über die Wirkungen der Anfechtungsklage hinausgehende allgemeine Feststellung zur Führung des in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrads zu erhalten, wäre der Antrag mangels Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unbegründet. Nachdem die Führung eines ausländischen akademischen Grads nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG genehmigungsfrei zulässig ist, fehlt es an der Befugnis des Regierungspräsidiums Stuttgart, eine befugte oder unbefugte Gradführung mit allgemeinverbindlicher Wirkung festzustellen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG ausdrücklich klargestellt, dass derjenige, der einen ausländischen Grad führt, die Berechtigung hierzu auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen hat. Durch diese Regelung wird dem Betroffenen die Beweislast für den Nachweis einer berechtigten Führung des erworbenen ausländischen Grad ausdrücklich aufgebürdet. Für eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart, die befugte Gradführung feststellen zu können, bleibt angesichts dieser klaren Regelung kein Raum, zumal neben dem Regierungspräsidium Stuttgart, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und der Zahnärztekammer eine Vielzahl anderer Behörden und öffentlicher Stellen mit der Gradführung befasst sind und jeweils in eigener Zuständigkeit und Sachkunde über die Führbarkeit eines Grades entscheiden. Zu diesen Behörden gehören etwa die Einwohnermelde-, Pass- und Standesämter, zu den sonstigen öffentlichen Stellen gehören z. B. die Ärzte- und Zahnärztekammern. Aus diesem Grund wurde die Nachweispflicht des Betroffenen in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG auch nicht (nur) gegenüber dem Regierungspräsidiums Stuttgart oder dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, sondern gegenüber allen öffentlichen Stellen vorgeschrieben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2005 - Az. 9 S 449/05 -).
C.
30 
Die schriftsätzlich begehrte Feststellung der Klägerin, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für sachlich geboten zu erklären, kam nicht in Betracht, nachdem ein Vorverfahren vorliegend nicht durchgeführt wurde. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt bereits seinem Wortlaut nach voraus, dass „ein Vorverfahren [- gemeint ist das Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO -] geschwebt hat“. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehören deshalb nicht die Kosten, die den Beteiligten durch das Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn sich - wie vorliegend - an das Ausgangsverfahren kein Widerspruchsverfahren anschließt, weil gegen den Ausgangsbescheid unmittelbar Klage erhoben werden kann (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162, Rn. 91).
D.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO. Vom Interesse der Klägerin ausgehend, kommt dem Interesse an der Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 das gleiche Gewicht zu wie dem an der Feststellung, dass sie zur Führung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in Deutschland berechtigt ist, um künftig im Rechtsverkehr keine weiteren Schwierigkeiten zu haben. Demgegenüber wirkt sich die teilweise Klagerücknahme im Klageantrag Ziff. 1 sowie die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage hinsichtlich des Schreibens des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 auf die Kostenverteilung nicht aus, da der Gegenstand und das Interesse insoweit dem der Anfechtung des Bescheids vom 31.03.2015 entsprechen.

Gründe

 
18 
Die Klage ist nur teilweise zulässig (dazu A.). Soweit sie zulässig ist, hat sie in der Sache mit dem Klageantrag Ziff. 1 Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet (dazu B.).
19 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
A.
20 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 als Anfechtungsklage zulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 begehrt; demgegenüber ist der Aufhebungsantrag bezüglich des Bescheids vom 08.12.2014 unzulässig, da von diesem spätestens nach Erlass des Bescheids vom 31.03.2015 keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart den Sachverhalt dadurch neu geregelt hat.
21 
Die mit dem Klageantrag Ziff. 1 erhobene Klage ist im genannten Umfang als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, denn bei dem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 handelt es sich um einen anfechtbaren, nicht erledigten Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 LVwVfG. Dass das Schreiben seiner äußeren Form nach nicht als Verwaltungsakt erschien (fehlende Bezeichnung als Verfügung, Bescheid, Anordnung, o. dgl., atypischer Aufbau, Briefform, fehlende Rechtsbehelfsbelehrung), ist unerheblich; vielmehr war das Schreiben nach seinem objektiven Erklärungswert, der sich maßgeblich nach dem objektiven Empfängerhorizont beurteilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35, Rn. 51 u. Rn. 53), als Verwaltungsakt und nicht nur als nicht isoliert anfechtbare Vorbereitungsmaßnahme i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO anzusehen. Denn die mit einer Fristsetzung versehene Aufforderung der Zurücksendung der Approbationsurkunde zwecks Änderung durfte die Klägerin als verbindliche Regelung und nicht als bloßen (unverbindlichen) Hinweis verstehen (vgl. auch Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, § 42, Rn. 17). Die Wiedergabe der Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ändert daran nichts; vielmehr durfte die Klägerin das Schreiben vom 31.03.2015 so verstehen, dass sich das Regierungspräsidium Stuttgart die mitgeteilte Rechtsauffassung zu eigen gemacht hat. Die Drohung mit der Weiterleitung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft verdeutlicht zudem die Ernsthaftigkeit der Aufforderung der Urkundenrückgabe; der objektive Erklärungswert unterscheidet sich etwa von dem Hinweis auf die Vorschrift des § 132a StGB, wie er sich z. B. noch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.07.2014 wiederfindet. Durch die Rückgabeaufforderung im Schreiben vom 31.03.2015 wird die Klägerin möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, so dass sie insoweit auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war entbehrlich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid konnte die Anfechtungsklage innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe erhoben werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
22 
Spätestens nach Erlass der im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 enthaltenen Regelung ging von dem vorangegangenen Schreiben vom 08.12.2014 keine die Klägerin belastende Rechtswirkung mehr aus, so dass es der auf Aufhebung dieses Bescheids gerichteten Klage insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 08.12.2014 ebenfalls als Verwaltungsakt angesehen werden kann (Rückgabebitte statt -aufforderung); denn jedenfalls wäre ein solcher Erstbescheid durch den Erlass des Zweitbescheids nach erneuter rechtlicher Prüfung ersetzt worden mit der Folge, dass sein Regelungsgehalt durch den Zweitbescheid überholt worden wäre und sich der Erstbescheid dadurch erledigt hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35, Rn. 98 u. § 51, Rn. 22 f.); eine etwaige Verwaltungsvollstreckung gegen die Klägerin kommt aus dem Schreiben vom 08.12.2014 nicht (mehr) in Betracht.
23 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 ist die Klage zulässig, soweit das Klagebegehren der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie vom Regierungspräsidium Stuttgart die über den konkreten Streitfall hinausgehende Feststellung begehrt, zur in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrad „Dr. med. dent.“ berechtigt zu sein. So verstanden, ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da die Beteiligten anlässlich des in die Approbationsurkunde vom 31.03.2003 aufgenommenen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ zumindest inzident über die Berechtigung der Klägerin zur entsprechenden Titelführung streiten. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, denn die Klärung des infrage stehenden Rechtsproblems ist für das künftige Verhalten der Klägerin, insbesondere für ihr Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber ihren Patienten, wesentlich (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43, Rn. 25); hinzu kommt das Strafbarkeitsrisiko der Klägerin, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart ihr wiederholt mit einer Strafanzeige gedroht hat und sich einer Strafantragsbefugnis berühmt hat (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 24). Soweit der Gegenstand des Feststellungsbegehrens über den Gegenstand und die Reichweite der Anfechtungsklage hinaus geht, scheitert die Klage auch nicht an der Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO. Anders - mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage - wäre dies, wenn das Klagebegehren der Klägerin hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 dahingehend zu verstehen wäre festzustellen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart ihr Recht auf Führung des Grads „Dr. med. dent.“ zu Unrecht beanstandet, denn die Klärung dieser Frage erfolgt bereits inzident im Rahmen der Anfechtungsklage.
B.
24 
1. Die Klage hat mit dem Klageantrag Ziff. 1 Erfolg, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 begehrt, denn die Approbationsurkunde vom 31.03.2003, deren Zurückgabe das Regierungspräsidium Stuttgart zwecks Berichtigung verlangt hat, ist hinsichtlich des in ihr enthaltenen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ nicht unrichtig, so dass die Klägerin durch das rechtswidrige Rückgabeverlangen in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Als Ermächtigungsgrundlage kommt mangels spezialgesetzlicher Regelung allein § 42 Satz 3 i. V. m. Satz 1 LVwVfG in Betracht. Danach ist die Behörde berechtigt, die Vorlage eines Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll, wobei die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen kann. Offen bleiben kann dabei zunächst, ob § 42 Satz 3 LVwVfG überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Berichtigungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart darstellt und ob diese Vorschrift das Rücksendungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Schreiben vom 31.03.2015 gedeckt hätte oder ob - dem Wortlaut entsprechend - ohnehin nur eine Dokumentenvorlage hätte verlangt werden dürfen (so Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42, Rn. 38). Denn jedenfalls ist die Urkunde nicht unrichtig, soweit darin vor dem Namen der Klägerin der akademische Grad „Dr. med. dent.“ enthalten ist. Die Berechtigung der Klägerin zur Führung des ihr von der Universität Wien verliehenen ausländischen akademischen Grades „Dr. med. dent.“ in Deutschland ergibt sich aus § 37 Abs. 4 LHG i. V. m. Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, wonach Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraum sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. Dies wiederum resultiert aus folgendem:
26 
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 LHG gehen den Inhaber ausländischer Grade begünstigende Regelungen, die in Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) enthalten sind, den Regelungen des § 37 Abs. 1 - 3 LHG vor. Nach § 37 Abs. 4 Satz 2 LHG gilt im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen die günstigere Regelung.
27 
Nach Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, der begünstigende Ausnahmen von den in den Ziff. 1 - 3 getroffenen Regelungen des Grundsatz-Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 enthält, ist die Klägerin zur Führung des ihr von der Universität Wien am 21.07.2003 verliehenen Grads „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ berechtigt, denn die Regelung enthält – in begünstigender Abweichung zu der in Ziff 1 des KMK-Beschlusses vom 14.04.2000 enthaltenen Regelung – nicht mehr die einschränkende Voraussetzung, dass der Hochschulgrad „nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden“ sein muss. Die in Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 enthaltene Begünstigung bezieht sich dabei nicht nur auf die Form der Führung (insbesondere den Herkunftszusatz), sondern auch auf die Voraussetzungen, unter denen ein verliehener Grad überhaupt geführt werden darf. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Regelung, der eine entsprechende Einschränkung nicht mehr enthält, zum anderen aus dem einleitenden Satz des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 und der Regelungssystematik. Aus dem Einleitungssatz ergibt sich, dass im Folgenden eigenständige begünstigende Ausnahmeregelungen geschaffen werden sollten. Wären in Fällen, die Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 unterfallen, weitergehende Einschränkungen beabsichtigt gewesen, hätte es einer expliziten Einschränkung oder eine Rückausnahme wie im Falle der Regelung in Ziff. 2 Satz 2 des nämlichen KMK-Beschlusses bedurft. Bestätigt wird dies auch durch die Erläuterungen zu den KMK-Beschlüssen vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 (vgl. Bl. 57/10 der Behördenakte). Dort heißt es: „In Anwendung des Europäischen Grundsatzes, demzufolge alle Mitgliedstaaten die in einem Mitgliedstaat anerkannten Hochschulgrade im Wege des gegenseitigen Vertrauens anerkennen, gilt dies für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (…), die ausnahmslos unter Verzicht auf die Pflicht des Herkunftszusatzes geführt werden können“ [Herv. d. Verf.]. Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung in Ziff. 2 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001, denn nach dessen Satz 1 kann der Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz Herkunftsbezeichnung führen [Herv. d. Verf.]. Dies – also die Wahlmöglichkeit des Führens des Doktorgrades ohne fachlichen Zusatz – gilt nach Satz 2 nicht für so genannte Berufsdoktorate, etc. Die in Ziff. 2 Satz 1 getroffene Regelung stellt also eine weitere Begünstigung für Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad dar (Wahlmöglichkeit), ohne die Rechte des Inhabers nach Ziff. 1 zu beschneiden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Inhaber des verliehenen ausländischen Hochschulgrads um einen in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad oder um ein Doktorgrad, der ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben wurde, handelt. Dafür spricht wiederum der Wortlaut der Regelung in Ziff. 2 Satz 1 („können anstelle“, „wahlweise“) sowie die Binnensystematik der Regelungen in Ziff. 2 (Satz 2 bezieht sich auf Satz 1 der Ziff. 2, nicht auch auf Ziff. 1). Dieses Verständnis wird wiederum untermauert durch die Erläuterungen zu den KMK-Beschlüssen vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 (vgl. Bl. 57/10 der Behördenakte), wo es heißt: „Die Privilegierung dieser Staaten und Institutionen erstreckt sich auch auf die dort verliehenen Doktorgrade, die wahlweise auch in der deutschen Form der Abkürzung ‚Dr.‘ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. In diese Regelung einbezogen sind jedoch nur solche Doktorgrade, die aufgrund eines wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. So genannte 'Berufsdoktorate' und Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind, sind somit nicht erfasst, für sie gilt Ziff. 1 (Originalform ohne Herkunftszusatz)“ [Herv. d. Verf.].
28 
Aufgrund der Berechtigung der Klägerin, den ihr von der Universität Wien verliehenen akademischen Grad aufgrund Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 in der Originalform („Dr. med. dent.“) zu führen, kommt es auf die Frage, welches zwischen Deutschland und Österreich geschlossene Äquivalenzabkommen anzuwenden ist, ebenso wenig an wie auf die Fragen, ob die Universität Wien den der Klägerin von der Semmelweis Universität Budapest verliehenen akademischen Grad lediglich nostrifiziert hat und ob das von der Klägerin in Ungarn absolvierte Studium bzw. die dort erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen als in Österreich erbracht anzusehen sind.
29 
2. Soweit man den Klageantrag Ziff. 2 als zulässig ansieht, nämlich wenn man das Begehren der Klägerin dahin versteht, von dem Beklagten eine über die Wirkungen der Anfechtungsklage hinausgehende allgemeine Feststellung zur Führung des in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrads zu erhalten, wäre der Antrag mangels Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unbegründet. Nachdem die Führung eines ausländischen akademischen Grads nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG genehmigungsfrei zulässig ist, fehlt es an der Befugnis des Regierungspräsidiums Stuttgart, eine befugte oder unbefugte Gradführung mit allgemeinverbindlicher Wirkung festzustellen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG ausdrücklich klargestellt, dass derjenige, der einen ausländischen Grad führt, die Berechtigung hierzu auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen hat. Durch diese Regelung wird dem Betroffenen die Beweislast für den Nachweis einer berechtigten Führung des erworbenen ausländischen Grad ausdrücklich aufgebürdet. Für eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart, die befugte Gradführung feststellen zu können, bleibt angesichts dieser klaren Regelung kein Raum, zumal neben dem Regierungspräsidium Stuttgart, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und der Zahnärztekammer eine Vielzahl anderer Behörden und öffentlicher Stellen mit der Gradführung befasst sind und jeweils in eigener Zuständigkeit und Sachkunde über die Führbarkeit eines Grades entscheiden. Zu diesen Behörden gehören etwa die Einwohnermelde-, Pass- und Standesämter, zu den sonstigen öffentlichen Stellen gehören z. B. die Ärzte- und Zahnärztekammern. Aus diesem Grund wurde die Nachweispflicht des Betroffenen in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG auch nicht (nur) gegenüber dem Regierungspräsidiums Stuttgart oder dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, sondern gegenüber allen öffentlichen Stellen vorgeschrieben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2005 - Az. 9 S 449/05 -).
C.
30 
Die schriftsätzlich begehrte Feststellung der Klägerin, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für sachlich geboten zu erklären, kam nicht in Betracht, nachdem ein Vorverfahren vorliegend nicht durchgeführt wurde. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt bereits seinem Wortlaut nach voraus, dass „ein Vorverfahren [- gemeint ist das Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO -] geschwebt hat“. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehören deshalb nicht die Kosten, die den Beteiligten durch das Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn sich - wie vorliegend - an das Ausgangsverfahren kein Widerspruchsverfahren anschließt, weil gegen den Ausgangsbescheid unmittelbar Klage erhoben werden kann (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162, Rn. 91).
D.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO. Vom Interesse der Klägerin ausgehend, kommt dem Interesse an der Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 das gleiche Gewicht zu wie dem an der Feststellung, dass sie zur Führung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in Deutschland berechtigt ist, um künftig im Rechtsverkehr keine weiteren Schwierigkeiten zu haben. Demgegenüber wirkt sich die teilweise Klagerücknahme im Klageantrag Ziff. 1 sowie die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage hinsichtlich des Schreibens des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 auf die Kostenverteilung nicht aus, da der Gegenstand und das Interesse insoweit dem der Anfechtung des Bescheids vom 31.03.2015 entsprechen.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 wird aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Zahnärztin, begehrt die Aufhebung zweier Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart, in denen sie gebeten bzw. aufgefordert wird, ihre Approbationsurkunde zwecks Berichtigung des darin aufgeführten ausländischen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ zurückzuschicken, sowie die Feststellung, dass sie berechtigt ist, den in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Grad „Dr. med. dent.“ zu führen.
Die Klägerin studierte in den Jahren 2000 bis 2003 Zahnmedizin (Studienrichtung „fogorvos“) an der Semmelweis Universität Budapest. Ihr Studium schloss sie am 05.07.2003 ab, woraufhin ihr vom Rektor der Semmelweis Universität Budapest am selben Tag ein Diplom (Nr. …/2003) ausgestellt und der Titel „Doktor der Zahnmedizin“ verliehen wurde, der sie ausweislich der Diplomurkunde zum Tragen des zahnmedizinischen Doktortitels „dr. dent.“ berechtigt. Im Wintersemester 2002 war die Klägerin darüber hinaus an der Universität Wien als Studentin der Zahnmedizin immatrikuliert; eine tatsächliche Studien- oder Prüfungsleistung erbrachte sie dort nicht. Auf ihren Antrag hin verlieh ihr die Universität Wien durch Bescheid vom 21.07.2003 mit Wirkung vom 08.07.2003 den akademischen Grad „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“. Ausweislich des Bescheids vom 21.07.2003 wurden „gemäß § 59 Abs. 1 UniStG und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich alle im Studienplan über die Studienrichtung Zahnmedizin vorgeschriebenen Prüfungen, welche an der Semmelweis Medizinischen Universität Budapest positiv abgelegt wurden, anerkannt und somit alle Voraussetzungen für die Verleihung des Akademischen Grad 'Doktorin der Zahnheilkunde' erfüllt.“. In einer Bescheinigung der Universität Wien vom 24.07.2003 wurde „informationshalber festgehalten, dass Frau Dr. med. dent. … das Studium der Zahnmedizin gemäß § 59 Abs. 1 UniStG und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich am 21.07.2003 erfolgreich abgeschlossen hat“.
Am 31.07.2003 wurde der Klägerin vom Regierungspräsidium Stuttgart antragsgemäß die Approbation als Zahnärztin erteilt. In die Approbationsurkunde wurde aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Bescheids der Universität Wien vom 21.07.2003, der akademische Grad „Dr. med. dent.“ aufgenommen.
Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart von der Landeszahnärztekammer mit Schreiben vom 08.07.2014 darauf hingewiesen worden war, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ in Deutschland zu führen, teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin mit Schreiben vom 15.07.2014 mit, dass der von ihr erworbene Grad nur in der Abkürzungsform “dr. dent.“ geführt werden dürfe, und bat sie unter Hinweis auf § 132a Abs. 1 Satz 1 StGB um Übersendung ihrer Approbationsurkunde im Original zwecks Berichtigung. Jeweils nach zwischenzeitlichem Schriftwechsel wandte sich das Regierungspräsidium Stuttgart an die Klägerin, und zwar mit Schreiben vom 28.07.2014 und 08.12.2014 mit der Bitte und mit Schreiben vom 31.03.2015 mit der Aufforderung, die Approbationsurkunde vom 31.07.2003 zwecks Änderungen des ausländischen Grades zurückzusenden. Die Schreiben enthielten jeweils eine Frist und die Androhung der Stellung eines Strafantrags bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 132a Abs. 1 Satz 1 StGB. In den Schreiben vom 28.07.2014, vom 08.12.2014 und vom 31.03.2015 finden sich jeweils fallbezogene, auf das jeweils vorangegangene Vorbringen der Klägerin bezogene rechtliche Stellungnahmen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.
Daraufhin bat die Klägerin das Regierungspräsidium Stuttgart mit Anwaltsschreiben vom 30.04.2015 um Bestätigung, dass der ihr von der Universität Wien am 21.07.2003 verliehene akademische Grad „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden dürfe, andernfalls um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Ein solcher erging in der Folgezeit nicht.
Die Klägerin hat am 09.10.2015 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie berechtigt sei, den in der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 ausgewiesenen akademischen Grad „Dr. med. dent.“ zu führen, weswegen sie durch die Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.07.2014, 28.07.2014, 08.12.2014 und 31.03.2015 in ihren Rechten verletzt werde, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart um förmliche Verwaltungsakte oder um schlicht hoheitliche Tätigkeiten handele, denn eine Anfechtungsklage sei nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO auch ohne Vorverfahren zulässig, eine Leistungsklage sei ohnehin nicht fristgebunden. Das Recht zur Führung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ ergebe sich daraus, dass ihr dieser von der Universität Wien (noch) unter Geltung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 19.01.1983 verliehen worden sei, nachdem sie das Studium der Zahnmedizin gemäß § 59 Abs. 1UniStG und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich am 21.07.2003 erfolgreich abgeschlossen habe. Durch den Bescheid der Universität Wien vom 21.07.2003 und das Bestätigungsschreiben der Universität Wien vom 24.07.2003 werde sie rechtlich so gestellt, als hätte sie das Studium der Zahnmedizin an der Universität Wien tatsächlich gleichwertig absolviert und erfolgreich abgeschlossen, so dass die Anerkennungsvoraussetzung „abgeschlossenes Studium an der verleihenden Universität“ sowohl nach dem deutsch-österreichischen Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 04.08.1983 als auch nach dem dieses ersetzende Abkommen vom 08.01.2004 erfüllt sei. Überdies komme es auf ein tatsächlich absolviertes und durch Prüfung abgeschlossenes Studium an der Universität Wien nicht an, denn diese Voraussetzung habe durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 in Ziff. 1 eine begünstigende Ausnahme erfahren, wonach der in Österreich verliehene Hochschulgrad in Deutschland in der Originalfassung anerkannt werde. Diese die Klägerin begünstigende Ausnahme gehe sowohl der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG als auch dem zwischen Deutschland und Österreich geschlossenen Äquivalenzabkommen vor. Insofern stehe ihr gegen den Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu. Auch habe sie insbesondere gegenüber dem ihr entgegengetretenen Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg sowie gegenüber der Bezirksärztekammer Karlsruhe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass sie den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ ohne Herkunftsbezeichnung führen dürfe, zumal das Regierungspräsidium Stuttgart ihr mit einer Strafanzeige drohe.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie ursprünglich über die Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 und 31.03.2015 hinaus auch dessen Bescheide vom 15.07.2014 und 28.07.2014 angefochten hat.
Die Klägerin beantragt,
10 
1. die Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 und vom 31.03.2015 aufzuheben,
11 
2. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, den in der Approbationsurkunde vom 31.07.2003 ausgewiesenen Doktorgrad „Dr. med. dent.“ zu führen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
14 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da es sich bei den angefochtenen Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart um keine Verwaltungsakte handele, sondern nur um behördliche Vorbereitungshandlungen und bloße Hinweise auf die Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg. Die Klage sei jedenfalls auch unbegründet. Da es sich bei dem von der Klägerin an der Semmelweis Universität Budapest erworbenen akademischen Grad „dr. dent.“ um ein so genanntes Berufsdoktorat handele, das an alle erfolgreichen Absolventen eines regulären Zahnmedizinstudiums ohne eigenständiges Promotionsverfahren verliehen werde, und die Klägerin an der Universität Wien kein (tatsächliches) Studium absolviert habe, sei sie weder nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG, noch nach den zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossenen Äquivalenzabkommen vom 04.08.1983 bzw. vom 08.01.2004, noch aufgrund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 zur Führung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ berechtigt. Eine Anerkennung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 LHG sowie nach den genannten Äquivalenzabkommen scheide jeweils aus, da die Universität Wien lediglich den von der Semmelweis Universität Budapest verliehenen Grad anerkannt und diesen nostrifiziert habe. Die von der Klägerin in Ungarn erbrachten Studienleistungen könnten nicht als Studienleistungen der Universität Wien angesehen werden, was aber Voraussetzung für die Anerkennung sei. Nichts anderes ergebe sich aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, da es sich bei dem der Klägerin verliehenen akademischen Grad um ein Berufsdoktorat i. S. d. Ziff. 2 Satz 2 des Beschlusses handele, hinsichtlich dessen der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 keine Abstriche von der im Grundsatzbeschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 getroffenen Regelung mache, wonach nur Grade führbar sind, die nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen wurden. Die Begünstigungen des Beschlusses vom 21.09.2001 beträfen nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Grad überhaupt führbar sei, sondern lediglich die Form der Führung (insbesondere das Weglassen des Herkunftszusatzes bei Graden, die in der EU verliehen worden seien). Daher könnten nostrifizierte Hochschulgrade, denen in Drittstaaten erworbene Studienabschlüsse zugrunde lägen, nach den in Deutschland geltenden Bestimmungen nicht geführt werden. Eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart für die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass sie berechtigt sei, den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ zu führen, bestehe angesichts der Regelung des §§ 37 Absatz 1 Satz 1 LHG (Genehmigungsfreiheit) nicht.
15 
Mit E-Mail vom 28.10.2015 teilte die Nostrifizierungsstelle der Universität Wien dem Regierungspräsidium Stuttgart auf Nachfrage mit, dass es sich bei der Verleihung des Titels „Dr. med. dent.“ an die Klägerin um keine Nostrifizierung gehandelt habe; vielmehr sei deren Studium in Ungarn als an der Universität Wien erbracht zu werten.
16 
Mit Beschluss der Kammer vom 03.05.2016 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Akte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist nur teilweise zulässig (dazu A.). Soweit sie zulässig ist, hat sie in der Sache mit dem Klageantrag Ziff. 1 Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet (dazu B.).
19 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
A.
20 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 als Anfechtungsklage zulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 begehrt; demgegenüber ist der Aufhebungsantrag bezüglich des Bescheids vom 08.12.2014 unzulässig, da von diesem spätestens nach Erlass des Bescheids vom 31.03.2015 keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart den Sachverhalt dadurch neu geregelt hat.
21 
Die mit dem Klageantrag Ziff. 1 erhobene Klage ist im genannten Umfang als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, denn bei dem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 handelt es sich um einen anfechtbaren, nicht erledigten Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 LVwVfG. Dass das Schreiben seiner äußeren Form nach nicht als Verwaltungsakt erschien (fehlende Bezeichnung als Verfügung, Bescheid, Anordnung, o. dgl., atypischer Aufbau, Briefform, fehlende Rechtsbehelfsbelehrung), ist unerheblich; vielmehr war das Schreiben nach seinem objektiven Erklärungswert, der sich maßgeblich nach dem objektiven Empfängerhorizont beurteilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35, Rn. 51 u. Rn. 53), als Verwaltungsakt und nicht nur als nicht isoliert anfechtbare Vorbereitungsmaßnahme i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO anzusehen. Denn die mit einer Fristsetzung versehene Aufforderung der Zurücksendung der Approbationsurkunde zwecks Änderung durfte die Klägerin als verbindliche Regelung und nicht als bloßen (unverbindlichen) Hinweis verstehen (vgl. auch Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, § 42, Rn. 17). Die Wiedergabe der Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ändert daran nichts; vielmehr durfte die Klägerin das Schreiben vom 31.03.2015 so verstehen, dass sich das Regierungspräsidium Stuttgart die mitgeteilte Rechtsauffassung zu eigen gemacht hat. Die Drohung mit der Weiterleitung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft verdeutlicht zudem die Ernsthaftigkeit der Aufforderung der Urkundenrückgabe; der objektive Erklärungswert unterscheidet sich etwa von dem Hinweis auf die Vorschrift des § 132a StGB, wie er sich z. B. noch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.07.2014 wiederfindet. Durch die Rückgabeaufforderung im Schreiben vom 31.03.2015 wird die Klägerin möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, so dass sie insoweit auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war entbehrlich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid konnte die Anfechtungsklage innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe erhoben werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
22 
Spätestens nach Erlass der im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 enthaltenen Regelung ging von dem vorangegangenen Schreiben vom 08.12.2014 keine die Klägerin belastende Rechtswirkung mehr aus, so dass es der auf Aufhebung dieses Bescheids gerichteten Klage insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 08.12.2014 ebenfalls als Verwaltungsakt angesehen werden kann (Rückgabebitte statt -aufforderung); denn jedenfalls wäre ein solcher Erstbescheid durch den Erlass des Zweitbescheids nach erneuter rechtlicher Prüfung ersetzt worden mit der Folge, dass sein Regelungsgehalt durch den Zweitbescheid überholt worden wäre und sich der Erstbescheid dadurch erledigt hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35, Rn. 98 u. § 51, Rn. 22 f.); eine etwaige Verwaltungsvollstreckung gegen die Klägerin kommt aus dem Schreiben vom 08.12.2014 nicht (mehr) in Betracht.
23 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 ist die Klage zulässig, soweit das Klagebegehren der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie vom Regierungspräsidium Stuttgart die über den konkreten Streitfall hinausgehende Feststellung begehrt, zur in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrad „Dr. med. dent.“ berechtigt zu sein. So verstanden, ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da die Beteiligten anlässlich des in die Approbationsurkunde vom 31.03.2003 aufgenommenen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ zumindest inzident über die Berechtigung der Klägerin zur entsprechenden Titelführung streiten. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, denn die Klärung des infrage stehenden Rechtsproblems ist für das künftige Verhalten der Klägerin, insbesondere für ihr Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber ihren Patienten, wesentlich (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43, Rn. 25); hinzu kommt das Strafbarkeitsrisiko der Klägerin, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart ihr wiederholt mit einer Strafanzeige gedroht hat und sich einer Strafantragsbefugnis berühmt hat (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 24). Soweit der Gegenstand des Feststellungsbegehrens über den Gegenstand und die Reichweite der Anfechtungsklage hinaus geht, scheitert die Klage auch nicht an der Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO. Anders - mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage - wäre dies, wenn das Klagebegehren der Klägerin hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 dahingehend zu verstehen wäre festzustellen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart ihr Recht auf Führung des Grads „Dr. med. dent.“ zu Unrecht beanstandet, denn die Klärung dieser Frage erfolgt bereits inzident im Rahmen der Anfechtungsklage.
B.
24 
1. Die Klage hat mit dem Klageantrag Ziff. 1 Erfolg, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 begehrt, denn die Approbationsurkunde vom 31.03.2003, deren Zurückgabe das Regierungspräsidium Stuttgart zwecks Berichtigung verlangt hat, ist hinsichtlich des in ihr enthaltenen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ nicht unrichtig, so dass die Klägerin durch das rechtswidrige Rückgabeverlangen in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Als Ermächtigungsgrundlage kommt mangels spezialgesetzlicher Regelung allein § 42 Satz 3 i. V. m. Satz 1 LVwVfG in Betracht. Danach ist die Behörde berechtigt, die Vorlage eines Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll, wobei die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen kann. Offen bleiben kann dabei zunächst, ob § 42 Satz 3 LVwVfG überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Berichtigungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart darstellt und ob diese Vorschrift das Rücksendungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Schreiben vom 31.03.2015 gedeckt hätte oder ob - dem Wortlaut entsprechend - ohnehin nur eine Dokumentenvorlage hätte verlangt werden dürfen (so Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42, Rn. 38). Denn jedenfalls ist die Urkunde nicht unrichtig, soweit darin vor dem Namen der Klägerin der akademische Grad „Dr. med. dent.“ enthalten ist. Die Berechtigung der Klägerin zur Führung des ihr von der Universität Wien verliehenen ausländischen akademischen Grades „Dr. med. dent.“ in Deutschland ergibt sich aus § 37 Abs. 4 LHG i. V. m. Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, wonach Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraum sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. Dies wiederum resultiert aus folgendem:
26 
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 LHG gehen den Inhaber ausländischer Grade begünstigende Regelungen, die in Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) enthalten sind, den Regelungen des § 37 Abs. 1 - 3 LHG vor. Nach § 37 Abs. 4 Satz 2 LHG gilt im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen die günstigere Regelung.
27 
Nach Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, der begünstigende Ausnahmen von den in den Ziff. 1 - 3 getroffenen Regelungen des Grundsatz-Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 enthält, ist die Klägerin zur Führung des ihr von der Universität Wien am 21.07.2003 verliehenen Grads „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ berechtigt, denn die Regelung enthält – in begünstigender Abweichung zu der in Ziff 1 des KMK-Beschlusses vom 14.04.2000 enthaltenen Regelung – nicht mehr die einschränkende Voraussetzung, dass der Hochschulgrad „nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden“ sein muss. Die in Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 enthaltene Begünstigung bezieht sich dabei nicht nur auf die Form der Führung (insbesondere den Herkunftszusatz), sondern auch auf die Voraussetzungen, unter denen ein verliehener Grad überhaupt geführt werden darf. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Regelung, der eine entsprechende Einschränkung nicht mehr enthält, zum anderen aus dem einleitenden Satz des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 und der Regelungssystematik. Aus dem Einleitungssatz ergibt sich, dass im Folgenden eigenständige begünstigende Ausnahmeregelungen geschaffen werden sollten. Wären in Fällen, die Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 unterfallen, weitergehende Einschränkungen beabsichtigt gewesen, hätte es einer expliziten Einschränkung oder eine Rückausnahme wie im Falle der Regelung in Ziff. 2 Satz 2 des nämlichen KMK-Beschlusses bedurft. Bestätigt wird dies auch durch die Erläuterungen zu den KMK-Beschlüssen vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 (vgl. Bl. 57/10 der Behördenakte). Dort heißt es: „In Anwendung des Europäischen Grundsatzes, demzufolge alle Mitgliedstaaten die in einem Mitgliedstaat anerkannten Hochschulgrade im Wege des gegenseitigen Vertrauens anerkennen, gilt dies für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (…), die ausnahmslos unter Verzicht auf die Pflicht des Herkunftszusatzes geführt werden können“ [Herv. d. Verf.]. Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung in Ziff. 2 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001, denn nach dessen Satz 1 kann der Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz Herkunftsbezeichnung führen [Herv. d. Verf.]. Dies – also die Wahlmöglichkeit des Führens des Doktorgrades ohne fachlichen Zusatz – gilt nach Satz 2 nicht für so genannte Berufsdoktorate, etc. Die in Ziff. 2 Satz 1 getroffene Regelung stellt also eine weitere Begünstigung für Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad dar (Wahlmöglichkeit), ohne die Rechte des Inhabers nach Ziff. 1 zu beschneiden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Inhaber des verliehenen ausländischen Hochschulgrads um einen in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad oder um ein Doktorgrad, der ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben wurde, handelt. Dafür spricht wiederum der Wortlaut der Regelung in Ziff. 2 Satz 1 („können anstelle“, „wahlweise“) sowie die Binnensystematik der Regelungen in Ziff. 2 (Satz 2 bezieht sich auf Satz 1 der Ziff. 2, nicht auch auf Ziff. 1). Dieses Verständnis wird wiederum untermauert durch die Erläuterungen zu den KMK-Beschlüssen vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 (vgl. Bl. 57/10 der Behördenakte), wo es heißt: „Die Privilegierung dieser Staaten und Institutionen erstreckt sich auch auf die dort verliehenen Doktorgrade, die wahlweise auch in der deutschen Form der Abkürzung ‚Dr.‘ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. In diese Regelung einbezogen sind jedoch nur solche Doktorgrade, die aufgrund eines wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. So genannte 'Berufsdoktorate' und Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind, sind somit nicht erfasst, für sie gilt Ziff. 1 (Originalform ohne Herkunftszusatz)“ [Herv. d. Verf.].
28 
Aufgrund der Berechtigung der Klägerin, den ihr von der Universität Wien verliehenen akademischen Grad aufgrund Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 in der Originalform („Dr. med. dent.“) zu führen, kommt es auf die Frage, welches zwischen Deutschland und Österreich geschlossene Äquivalenzabkommen anzuwenden ist, ebenso wenig an wie auf die Fragen, ob die Universität Wien den der Klägerin von der Semmelweis Universität Budapest verliehenen akademischen Grad lediglich nostrifiziert hat und ob das von der Klägerin in Ungarn absolvierte Studium bzw. die dort erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen als in Österreich erbracht anzusehen sind.
29 
2. Soweit man den Klageantrag Ziff. 2 als zulässig ansieht, nämlich wenn man das Begehren der Klägerin dahin versteht, von dem Beklagten eine über die Wirkungen der Anfechtungsklage hinausgehende allgemeine Feststellung zur Führung des in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrads zu erhalten, wäre der Antrag mangels Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unbegründet. Nachdem die Führung eines ausländischen akademischen Grads nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG genehmigungsfrei zulässig ist, fehlt es an der Befugnis des Regierungspräsidiums Stuttgart, eine befugte oder unbefugte Gradführung mit allgemeinverbindlicher Wirkung festzustellen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG ausdrücklich klargestellt, dass derjenige, der einen ausländischen Grad führt, die Berechtigung hierzu auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen hat. Durch diese Regelung wird dem Betroffenen die Beweislast für den Nachweis einer berechtigten Führung des erworbenen ausländischen Grad ausdrücklich aufgebürdet. Für eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart, die befugte Gradführung feststellen zu können, bleibt angesichts dieser klaren Regelung kein Raum, zumal neben dem Regierungspräsidium Stuttgart, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und der Zahnärztekammer eine Vielzahl anderer Behörden und öffentlicher Stellen mit der Gradführung befasst sind und jeweils in eigener Zuständigkeit und Sachkunde über die Führbarkeit eines Grades entscheiden. Zu diesen Behörden gehören etwa die Einwohnermelde-, Pass- und Standesämter, zu den sonstigen öffentlichen Stellen gehören z. B. die Ärzte- und Zahnärztekammern. Aus diesem Grund wurde die Nachweispflicht des Betroffenen in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG auch nicht (nur) gegenüber dem Regierungspräsidiums Stuttgart oder dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, sondern gegenüber allen öffentlichen Stellen vorgeschrieben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2005 - Az. 9 S 449/05 -).
C.
30 
Die schriftsätzlich begehrte Feststellung der Klägerin, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für sachlich geboten zu erklären, kam nicht in Betracht, nachdem ein Vorverfahren vorliegend nicht durchgeführt wurde. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt bereits seinem Wortlaut nach voraus, dass „ein Vorverfahren [- gemeint ist das Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO -] geschwebt hat“. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehören deshalb nicht die Kosten, die den Beteiligten durch das Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn sich - wie vorliegend - an das Ausgangsverfahren kein Widerspruchsverfahren anschließt, weil gegen den Ausgangsbescheid unmittelbar Klage erhoben werden kann (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162, Rn. 91).
D.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO. Vom Interesse der Klägerin ausgehend, kommt dem Interesse an der Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 das gleiche Gewicht zu wie dem an der Feststellung, dass sie zur Führung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in Deutschland berechtigt ist, um künftig im Rechtsverkehr keine weiteren Schwierigkeiten zu haben. Demgegenüber wirkt sich die teilweise Klagerücknahme im Klageantrag Ziff. 1 sowie die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage hinsichtlich des Schreibens des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 auf die Kostenverteilung nicht aus, da der Gegenstand und das Interesse insoweit dem der Anfechtung des Bescheids vom 31.03.2015 entsprechen.

Gründe

 
18 
Die Klage ist nur teilweise zulässig (dazu A.). Soweit sie zulässig ist, hat sie in der Sache mit dem Klageantrag Ziff. 1 Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet (dazu B.).
19 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
A.
20 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 als Anfechtungsklage zulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 begehrt; demgegenüber ist der Aufhebungsantrag bezüglich des Bescheids vom 08.12.2014 unzulässig, da von diesem spätestens nach Erlass des Bescheids vom 31.03.2015 keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart den Sachverhalt dadurch neu geregelt hat.
21 
Die mit dem Klageantrag Ziff. 1 erhobene Klage ist im genannten Umfang als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, denn bei dem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 handelt es sich um einen anfechtbaren, nicht erledigten Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 LVwVfG. Dass das Schreiben seiner äußeren Form nach nicht als Verwaltungsakt erschien (fehlende Bezeichnung als Verfügung, Bescheid, Anordnung, o. dgl., atypischer Aufbau, Briefform, fehlende Rechtsbehelfsbelehrung), ist unerheblich; vielmehr war das Schreiben nach seinem objektiven Erklärungswert, der sich maßgeblich nach dem objektiven Empfängerhorizont beurteilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35, Rn. 51 u. Rn. 53), als Verwaltungsakt und nicht nur als nicht isoliert anfechtbare Vorbereitungsmaßnahme i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO anzusehen. Denn die mit einer Fristsetzung versehene Aufforderung der Zurücksendung der Approbationsurkunde zwecks Änderung durfte die Klägerin als verbindliche Regelung und nicht als bloßen (unverbindlichen) Hinweis verstehen (vgl. auch Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, § 42, Rn. 17). Die Wiedergabe der Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ändert daran nichts; vielmehr durfte die Klägerin das Schreiben vom 31.03.2015 so verstehen, dass sich das Regierungspräsidium Stuttgart die mitgeteilte Rechtsauffassung zu eigen gemacht hat. Die Drohung mit der Weiterleitung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft verdeutlicht zudem die Ernsthaftigkeit der Aufforderung der Urkundenrückgabe; der objektive Erklärungswert unterscheidet sich etwa von dem Hinweis auf die Vorschrift des § 132a StGB, wie er sich z. B. noch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.07.2014 wiederfindet. Durch die Rückgabeaufforderung im Schreiben vom 31.03.2015 wird die Klägerin möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, so dass sie insoweit auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war entbehrlich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid konnte die Anfechtungsklage innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe erhoben werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
22 
Spätestens nach Erlass der im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 enthaltenen Regelung ging von dem vorangegangenen Schreiben vom 08.12.2014 keine die Klägerin belastende Rechtswirkung mehr aus, so dass es der auf Aufhebung dieses Bescheids gerichteten Klage insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 08.12.2014 ebenfalls als Verwaltungsakt angesehen werden kann (Rückgabebitte statt -aufforderung); denn jedenfalls wäre ein solcher Erstbescheid durch den Erlass des Zweitbescheids nach erneuter rechtlicher Prüfung ersetzt worden mit der Folge, dass sein Regelungsgehalt durch den Zweitbescheid überholt worden wäre und sich der Erstbescheid dadurch erledigt hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35, Rn. 98 u. § 51, Rn. 22 f.); eine etwaige Verwaltungsvollstreckung gegen die Klägerin kommt aus dem Schreiben vom 08.12.2014 nicht (mehr) in Betracht.
23 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 ist die Klage zulässig, soweit das Klagebegehren der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie vom Regierungspräsidium Stuttgart die über den konkreten Streitfall hinausgehende Feststellung begehrt, zur in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrad „Dr. med. dent.“ berechtigt zu sein. So verstanden, ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da die Beteiligten anlässlich des in die Approbationsurkunde vom 31.03.2003 aufgenommenen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ zumindest inzident über die Berechtigung der Klägerin zur entsprechenden Titelführung streiten. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, denn die Klärung des infrage stehenden Rechtsproblems ist für das künftige Verhalten der Klägerin, insbesondere für ihr Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber ihren Patienten, wesentlich (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43, Rn. 25); hinzu kommt das Strafbarkeitsrisiko der Klägerin, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart ihr wiederholt mit einer Strafanzeige gedroht hat und sich einer Strafantragsbefugnis berühmt hat (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 24). Soweit der Gegenstand des Feststellungsbegehrens über den Gegenstand und die Reichweite der Anfechtungsklage hinaus geht, scheitert die Klage auch nicht an der Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO. Anders - mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage - wäre dies, wenn das Klagebegehren der Klägerin hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 dahingehend zu verstehen wäre festzustellen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart ihr Recht auf Führung des Grads „Dr. med. dent.“ zu Unrecht beanstandet, denn die Klärung dieser Frage erfolgt bereits inzident im Rahmen der Anfechtungsklage.
B.
24 
1. Die Klage hat mit dem Klageantrag Ziff. 1 Erfolg, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 begehrt, denn die Approbationsurkunde vom 31.03.2003, deren Zurückgabe das Regierungspräsidium Stuttgart zwecks Berichtigung verlangt hat, ist hinsichtlich des in ihr enthaltenen akademischen Grads „Dr. med. dent.“ nicht unrichtig, so dass die Klägerin durch das rechtswidrige Rückgabeverlangen in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Als Ermächtigungsgrundlage kommt mangels spezialgesetzlicher Regelung allein § 42 Satz 3 i. V. m. Satz 1 LVwVfG in Betracht. Danach ist die Behörde berechtigt, die Vorlage eines Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll, wobei die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen kann. Offen bleiben kann dabei zunächst, ob § 42 Satz 3 LVwVfG überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Berichtigungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart darstellt und ob diese Vorschrift das Rücksendungsverlangen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Schreiben vom 31.03.2015 gedeckt hätte oder ob - dem Wortlaut entsprechend - ohnehin nur eine Dokumentenvorlage hätte verlangt werden dürfen (so Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42, Rn. 38). Denn jedenfalls ist die Urkunde nicht unrichtig, soweit darin vor dem Namen der Klägerin der akademische Grad „Dr. med. dent.“ enthalten ist. Die Berechtigung der Klägerin zur Führung des ihr von der Universität Wien verliehenen ausländischen akademischen Grades „Dr. med. dent.“ in Deutschland ergibt sich aus § 37 Abs. 4 LHG i. V. m. Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, wonach Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraum sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. Dies wiederum resultiert aus folgendem:
26 
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 LHG gehen den Inhaber ausländischer Grade begünstigende Regelungen, die in Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) enthalten sind, den Regelungen des § 37 Abs. 1 - 3 LHG vor. Nach § 37 Abs. 4 Satz 2 LHG gilt im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen die günstigere Regelung.
27 
Nach Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, der begünstigende Ausnahmen von den in den Ziff. 1 - 3 getroffenen Regelungen des Grundsatz-Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 enthält, ist die Klägerin zur Führung des ihr von der Universität Wien am 21.07.2003 verliehenen Grads „Doktorin der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ berechtigt, denn die Regelung enthält – in begünstigender Abweichung zu der in Ziff 1 des KMK-Beschlusses vom 14.04.2000 enthaltenen Regelung – nicht mehr die einschränkende Voraussetzung, dass der Hochschulgrad „nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden“ sein muss. Die in Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 enthaltene Begünstigung bezieht sich dabei nicht nur auf die Form der Führung (insbesondere den Herkunftszusatz), sondern auch auf die Voraussetzungen, unter denen ein verliehener Grad überhaupt geführt werden darf. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Regelung, der eine entsprechende Einschränkung nicht mehr enthält, zum anderen aus dem einleitenden Satz des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 und der Regelungssystematik. Aus dem Einleitungssatz ergibt sich, dass im Folgenden eigenständige begünstigende Ausnahmeregelungen geschaffen werden sollten. Wären in Fällen, die Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 unterfallen, weitergehende Einschränkungen beabsichtigt gewesen, hätte es einer expliziten Einschränkung oder eine Rückausnahme wie im Falle der Regelung in Ziff. 2 Satz 2 des nämlichen KMK-Beschlusses bedurft. Bestätigt wird dies auch durch die Erläuterungen zu den KMK-Beschlüssen vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 (vgl. Bl. 57/10 der Behördenakte). Dort heißt es: „In Anwendung des Europäischen Grundsatzes, demzufolge alle Mitgliedstaaten die in einem Mitgliedstaat anerkannten Hochschulgrade im Wege des gegenseitigen Vertrauens anerkennen, gilt dies für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (…), die ausnahmslos unter Verzicht auf die Pflicht des Herkunftszusatzes geführt werden können“ [Herv. d. Verf.]. Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung in Ziff. 2 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001, denn nach dessen Satz 1 kann der Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz Herkunftsbezeichnung führen [Herv. d. Verf.]. Dies – also die Wahlmöglichkeit des Führens des Doktorgrades ohne fachlichen Zusatz – gilt nach Satz 2 nicht für so genannte Berufsdoktorate, etc. Die in Ziff. 2 Satz 1 getroffene Regelung stellt also eine weitere Begünstigung für Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad dar (Wahlmöglichkeit), ohne die Rechte des Inhabers nach Ziff. 1 zu beschneiden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Inhaber des verliehenen ausländischen Hochschulgrads um einen in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad oder um ein Doktorgrad, der ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben wurde, handelt. Dafür spricht wiederum der Wortlaut der Regelung in Ziff. 2 Satz 1 („können anstelle“, „wahlweise“) sowie die Binnensystematik der Regelungen in Ziff. 2 (Satz 2 bezieht sich auf Satz 1 der Ziff. 2, nicht auch auf Ziff. 1). Dieses Verständnis wird wiederum untermauert durch die Erläuterungen zu den KMK-Beschlüssen vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 (vgl. Bl. 57/10 der Behördenakte), wo es heißt: „Die Privilegierung dieser Staaten und Institutionen erstreckt sich auch auf die dort verliehenen Doktorgrade, die wahlweise auch in der deutschen Form der Abkürzung ‚Dr.‘ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. In diese Regelung einbezogen sind jedoch nur solche Doktorgrade, die aufgrund eines wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. So genannte 'Berufsdoktorate' und Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind, sind somit nicht erfasst, für sie gilt Ziff. 1 (Originalform ohne Herkunftszusatz)“ [Herv. d. Verf.].
28 
Aufgrund der Berechtigung der Klägerin, den ihr von der Universität Wien verliehenen akademischen Grad aufgrund Ziff. 1 des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 in der Originalform („Dr. med. dent.“) zu führen, kommt es auf die Frage, welches zwischen Deutschland und Österreich geschlossene Äquivalenzabkommen anzuwenden ist, ebenso wenig an wie auf die Fragen, ob die Universität Wien den der Klägerin von der Semmelweis Universität Budapest verliehenen akademischen Grad lediglich nostrifiziert hat und ob das von der Klägerin in Ungarn absolvierte Studium bzw. die dort erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen als in Österreich erbracht anzusehen sind.
29 
2. Soweit man den Klageantrag Ziff. 2 als zulässig ansieht, nämlich wenn man das Begehren der Klägerin dahin versteht, von dem Beklagten eine über die Wirkungen der Anfechtungsklage hinausgehende allgemeine Feststellung zur Führung des in der Approbationsurkunde ausgewiesenen Doktorgrads zu erhalten, wäre der Antrag mangels Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unbegründet. Nachdem die Führung eines ausländischen akademischen Grads nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LHG genehmigungsfrei zulässig ist, fehlt es an der Befugnis des Regierungspräsidiums Stuttgart, eine befugte oder unbefugte Gradführung mit allgemeinverbindlicher Wirkung festzustellen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG ausdrücklich klargestellt, dass derjenige, der einen ausländischen Grad führt, die Berechtigung hierzu auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen hat. Durch diese Regelung wird dem Betroffenen die Beweislast für den Nachweis einer berechtigten Führung des erworbenen ausländischen Grad ausdrücklich aufgebürdet. Für eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart, die befugte Gradführung feststellen zu können, bleibt angesichts dieser klaren Regelung kein Raum, zumal neben dem Regierungspräsidium Stuttgart, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und der Zahnärztekammer eine Vielzahl anderer Behörden und öffentlicher Stellen mit der Gradführung befasst sind und jeweils in eigener Zuständigkeit und Sachkunde über die Führbarkeit eines Grades entscheiden. Zu diesen Behörden gehören etwa die Einwohnermelde-, Pass- und Standesämter, zu den sonstigen öffentlichen Stellen gehören z. B. die Ärzte- und Zahnärztekammern. Aus diesem Grund wurde die Nachweispflicht des Betroffenen in § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG auch nicht (nur) gegenüber dem Regierungspräsidiums Stuttgart oder dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, sondern gegenüber allen öffentlichen Stellen vorgeschrieben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2005 - Az. 9 S 449/05 -).
C.
30 
Die schriftsätzlich begehrte Feststellung der Klägerin, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für sachlich geboten zu erklären, kam nicht in Betracht, nachdem ein Vorverfahren vorliegend nicht durchgeführt wurde. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt bereits seinem Wortlaut nach voraus, dass „ein Vorverfahren [- gemeint ist das Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO -] geschwebt hat“. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehören deshalb nicht die Kosten, die den Beteiligten durch das Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn sich - wie vorliegend - an das Ausgangsverfahren kein Widerspruchsverfahren anschließt, weil gegen den Ausgangsbescheid unmittelbar Klage erhoben werden kann (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162, Rn. 91).
D.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO. Vom Interesse der Klägerin ausgehend, kommt dem Interesse an der Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2015 das gleiche Gewicht zu wie dem an der Feststellung, dass sie zur Führung des akademischen Grads „Dr. med. dent.“ in Deutschland berechtigt ist, um künftig im Rechtsverkehr keine weiteren Schwierigkeiten zu haben. Demgegenüber wirkt sich die teilweise Klagerücknahme im Klageantrag Ziff. 1 sowie die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage hinsichtlich des Schreibens des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2014 auf die Kostenverteilung nicht aus, da der Gegenstand und das Interesse insoweit dem der Anfechtung des Bescheids vom 31.03.2015 entsprechen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2014 - 4 K 1369/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die gesundheitliche Berufseignung des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 22.01.2014 untersuchen zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist ganz überwiegend begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 22.01.2014, sich einer fachärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu unterziehen, abgelehnt. Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe geht der Senat davon aus, dass die Ablehnung im Wesentlichen zu Unrecht erfolgt ist.
1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller allerdings dagegen, dass das Verwaltungsgericht seinen Hauptantrag als nicht statthaft behandelt hat.
a) Der Antragsteller hält die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der ärztlichen Untersuchung kein Verwaltungsakt sei, für verfehlt. Warum in der Anordnung seiner aktiven Mitwirkung keine Regelung bestehen solle, erschließe sich nicht. Es sei zwar richtig, dass kein unmittelbarer Zwang in Form einer Untersuchung gegen seinen Willen angewendet werden könne. Dies folge aber nicht aus der Rechtsnatur der angeordneten Maßnahme, sondern allein aus tatsächlichen Gründen, weil eine psychiatrische Untersuchung jedenfalls der vorliegenden Art, die auf die Fähigkeit zur Ausübung eines Berufs gerichtet sei, ohne die Mitwirkung des Untersuchten unmöglich sei. Ein Zwang liege aber in der rechtlich nahezu zwangsläufig drohenden Maßnahme des Entzuges oder des Ruhens der Approbation für den Fall, dass er der Anordnung, sich untersuchen zu lassen, nicht nachkomme. Bereits aus Gründen effektiven Rechtsschutzes müsse die angegriffene Anordnung deshalb als Verwaltungsakt eingestuft werden. In seiner Antragsschrift vom 18.02.2014 habe er dazu unter Auseinandersetzung mit den Auffassungen in der Literatur und der Rechtsprechung umfangreiche Ausführungen gemacht. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass es sie nicht ernsthaft zur Kenntnis genommen habe. Daran ändere auch der Hinweis der Kammer nichts, die Anordnung könne als behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur zusammen mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung - nämlich der Anordnung des Ruhens der Approbation, sofern eine solche ergehe - überprüft werden. Auch seinen hierauf bezogenen Vortrag (der das Gegenteil belege) habe die Kammer übergangen, so dass angenommen werden müsse, dass sie ihn nicht zur Kenntnis genommen habe.
Der Verweis auf die Möglichkeit einer späteren Anfechtung, verbunden mit dem Risiko, dass das Ruhen der Approbation - eventuell noch verbunden mit der sofortigen Vollziehbarkeit - angeordnet werde, werde den Anforderungen effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht. Angesichts der Intensität des Eingriffs, der mit einer psychiatrischen Untersuchung verbunden sei, könne ihm nicht zugemutet werden, sich erst „rückwirkend“ dagegen zur Wehr zu setzen. Jedenfalls genüge die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die angegriffene Anordnung den beiden Vergleichsfällen der medizinisch-psychologischen Untersuchung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie der Anordnung einer Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit gegenüber einem Beamten gleichgestellt. Es gebe beträchtliche Unterschiede, zumal die Qualifizierung eines behördlichen Handelns als Verwaltungsakt auch an die Eingriffsintensität beziehungsweise an die Grundrechtsrelevanz geknüpft werden müsse.
b) Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde zumindest im Ergebnis nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag des Antragstellers festzustellen, dass sein Widerspruch vom 28.01.2014 gegen die Anordnung vom 22.01.2014 aufschiebende Wirkung hat, bereits unstatthaft ist.
In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes feststellen, dass ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat, wenn die Behörde ungeachtet des eingelegten Rechtsbehelfs zu erkennen gibt, dass sie den Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung weiter zu betreiben gedenkt (sog. faktischer Vollzug). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt eine aufschiebende Wirkung - soweit hier von Bedeutung - nur dem gegen einen Verwaltungsakt gerichteten Widerspruch sowie der Anfechtungsklage zu. Bei der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung im Rahmen der § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung (vom 16.04.1987, BGBl. I 1987 S. 1218, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 21.07.2014, BGBl. I S. 1301 - BÄO) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.
Ob die Maßnahme einer Behörde die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101). Da äußere Kennzeichen im vorliegenden Fall keinen Aufschluss liefern, ist eine inhaltliche Betrachtung anzustellen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anordnung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wegen ihres vorbereitenden, unselbständigen Charakters nicht die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2002 - 3 Bs 71/02 -, VRS 104, 465; OVG LSA, Beschluss vom 14.09.2007 - 1 O 190/07 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427 m.w.N. zur st. Rspr. des BVerwG betreffend § 15b Abs. 2 StVZO a.F.; Thür. OVG, Beschluss vom 11.05.2004 - 2 EO 190/04 -, ThürVBl 2004, 212). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483) hat ferner entschieden, dass es sich bei einer beamtenrechtlichen Anordnung zur Untersuchung auf Dienstfähigkeit um keinen Verwaltungsakt handelt. Der Schwerpunkt der Untersuchungsanordnung liege in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsanordnung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
10 
Diese Beurteilung kann auf den hier vorliegenden Fall einer berufsrechtlichen Eignungsüberprüfung übertragen werden. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen: Zum einen kann der Betroffene - auch im Falle einer von ihm verweigerten Untersuchung - ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine sich womöglich anschließende Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O.). Zum anderen ist er nicht allein auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen. Er kann vielmehr auch vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Anspruch nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2013 - 6 B 975/13 -, ZBR 2014, 141; siehe auch unter 2.). Dieser ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Untersuchungsanordnung nur eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO darstellt. Hierfür spricht schon, dass ihre Nichtbefolgung aller Voraussicht nach die Anordnung des Ruhens der Approbation nach sich ziehen dürfte (vgl. zur Ruhensanordnung als Regelfolge der Weigerung: OVG LSA, Urteil vom 05.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427; VG München, Urteil vom 22.09.2009 - M 16 K 09.2145 -, und VG Würzburg, Beschluss vom 23.03.2004 - W 8 S 03.1089 -, jeweils bei Juris), weshalb sie als vollstreckbar im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO angesehen werden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198, zu drohenden disziplinarischen Folgen der Nichtbefolgung einer beamtenrechtlichen Untersuchungsanordnung). Jedenfalls aber wäre der Rechtsschutz des Antragstellers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnung im Rahmen des nachträglichen Rechtsschutzes gegen spätere Folgemaßnahmen untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet. Denn ihm gegenüber ist eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden. Befolgt ein Betroffener eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Betroffenen, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten im Beruf stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O., vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, ESVGH 55, 182). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris). Dies gilt umso mehr, als der Betroffene das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung tragen dürfte. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten wohl ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - 4 S 1209/13 -, Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 -, a.a.O.; siehe auch Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 26. EL 2014, § 44a Rn. 26 und 29).
11 
Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Verwaltungsaktsqualität einer Untersuchungsanordnung auf dem Gebiet des Beamtenrechts - bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Zwar lässt sich das Fehlen der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG im vorliegenden Fall nicht damit begründen, dass in der Anordnung Elemente einer „dienstlichen Weisung“ enthalten sind. Gleichwohl regelt die Untersuchungsanordnung auch hier (lediglich) einen einzelnen, vorbereitenden Schritt in einem gestuften Verfahren, das in eine weitere (abschließende) Maßnahme (Ruhen oder Widerruf der Approbation) münden kann (ebenso gegen die Annahme eines Verwaltungsakts: Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 1, 2. Aufl., Stand 01.05.2014 / 01.10.1988, Teil B, Rn. 85 m.w.N. zum Streitstand). Vor diesem Hintergrund ist die hier vertretene Auffassung auch mit der Rechtsprechung zu Untersuchungsanordnungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbar. Soweit der Antragsteller mit der Grundrechtsrelevanz und der Eingriffsintensität der gegenständlichen Anordnung argumentiert und die Ansicht vertritt, die Informationen über die Modalitäten seines Ausscheidens unterlägen einem Verwertungsverbot, weil sie im Wege einer strafbaren Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Bereich seines vormaligen Dienstherrn erlangt worden seien, lässt sich damit nicht begründen, dass es sich bei der Anordnung trotz der gegen eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen sprechenden Gründe um einen Verwaltungsakt handelt.
12 
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des - im Wesentlichen auf das gleiche Ergebnis wie der Hauptantrag abzielenden - Hilfsantrages richtet, hat sie Erfolg. Dieser richtet sich sachdienlich darauf, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die gesundheitliche Berufseignung des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 22.01.2014 untersuchen zu lassen.
13 
a) Der Antragsteller rügt insoweit, es verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass seinem Antrag willkürlich und seinem erkennbaren Sinn zuwiderlaufend eine Auslegung gegeben worden sei, die zu einer unzulässigen Beschränkung seines Rechtsschutzes führe. Der Umstand, dass die Anordnung „bereits ergangen“, also rechtlich „in die Welt gesetzt“ sei, ändere weder etwas am Fortbestand ihrer Wirkung noch an der Verfügungsgewalt des Antragsgegners über diese Wirkung. Die Anordnung sei eine Verfügung auf Dauer, die so lange wirke, bis sie zurückgenommen oder erfüllt sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Antrag gehe ins Leere, weil die Anordnung der ärztlichen Untersuchung, die er mit seinem Antrag vorbeugend verhindern wolle, bereits ergangen sei, sei daher unvertretbar. Sein Hilfsantrag sei erkennbar darauf gerichtet, die von der Anordnung ausgehende Beschwer bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, zu unterbrechen oder aufzuheben.
14 
Die Einwände des Antragstellers gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, sein Hilfsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, greifen durch. Denn ersichtlich sollen mit diesem Antrag die Wirkungen der Anordnung vom 22.01.2014 abgewehrt werden, die ihn noch immer belasten (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2013 - 6 B 975/13 -, a.a.O., sowie zu dem Gebot der Ermittlung des wirklichen, dem Willen des Rechtsschutzsuchenden entsprechenden Rechtsschutzziels BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276; speziell zum vorläufigen Rechtsschutz Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71).
15 
Die gewählte Rechtsschutzform des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss auch nicht etwa hinter der Möglichkeit zurücktreten, Rechtsschutz gegen etwaige spätere Folgemaßnahmen - wie die Anordnung des Ruhens der Approbation - einzuholen. Da dem Antragsteller gegenüber bereits eine belastende Maßnahme ergangen ist, handelt es sich nicht lediglich um vorbeugenden Rechtsschutz, der unter Umgehungsgesichtspunkten problematisch sein könnte (vgl. dazu bei einem Antrag auf Untersagung des Erlasses einer Sofortvollzugsanordnung bei einer erwarteten Ruhensanordnung Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 9 S 2526/03 -, VBlBW 2004, 111).
16 
b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung vom 29.10.2014 erfolgte Bezugnahme ist - nachdem das Verwaltungsgericht aus prozessualen Erwägungen noch nicht zur Sache entschieden hat - das erstinstanzliche Vorbringen mit zu berücksichtigen und daher das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO als erfüllt anzusehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.05.2008 - 2 M 72/08 -, NVwZ-RR 2008, 747).
17 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
18 
Einwände gegen das Bestehen eines Anordnungsgrundes bestehen nicht, nachdem der Antragsgegner an der Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung nach wie vor festhält.
19 
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie dargelegt, greift die Untersuchungsanordnung vom 22.01.2014 in den Schutzbereich der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Auf der Grundlage dieser Grundrechte kann der Antragsteller nach Aktenlage vom Antragsgegner verlangen, von der gegenständlichen Anordnung verschont zu bleiben (zum grundrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329, 332 Rn. 22 m.w.N; Senatsbeschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, VBlBW 2013, 193). Der Eingriff ist nicht durch die Schranken der Grundrechte gerechtfertigt, da sich die Anordnung voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
21 
Aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO folgt mithin die Befugnis, eine amts- oder fachärztlichen Untersuchung anzuordnen, wenn Zweifel daran bestehen, dass ein Arzt in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Berufs geeignet ist (vgl. Narr, a.a.O., Teil B, Rn. 84; Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 BÄO Rn. 16; Schiwy, Deutsches Arztrecht, Stand 01.08.2014, § 6 BÄO Rn. 1c). Für die Ausübung dieser Befugnis ist das tätig gewordene Landesgesundheitsamt zuständig (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 BÄO; § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung der Landesregierung vom 28.04.2008, GBl. S. 132). Auch sonst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen sein Vorgehen. Die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sind nach Aktenlage gleichfalls erfüllt.
22 
Bei dem Tatbestandsmerkmal des Zweifels an der gesundheitlichen Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung voll zugänglich ist. Zweifel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO bestehen dann, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise oder - was teilweise bereits für ausreichend gehalten wird - zumindest plausible tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, der Arzt sei in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet. Da das Element der Unsicherheit bereits begrifflich dem Zweifel eigen ist, dürfen die Anforderungen daran, wann hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, nicht überspannt werden. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO werden besondere Anforderungen an die Verdichtung der Zweifel nicht gestellt. Es bedarf insbesondere nicht „ernstlicher“ Zweifel oder eines „dringenden Verdachts“. Dies entspricht auch der mit der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO verfolgten Zielrichtung, der Aufsichtsbehörde ein rasches Eingreifen zur präventiven Abwehr konkreter Gefahren zu ermöglichen. Diese Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO wird bestätigt durch den systematischen Zusammenhang mit der Widerrufsnorm des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO. Danach kann die Approbation widerrufen werden, wenn nachträglich die Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs weggefallen ist. Der Aufsichtsbehörde ist es mit diesem gesetzlichen Instrumentarium gestattet, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen gegen einen Arzt einzuschreiten, wenn Anhaltspunkte für einen Wegfall der gesundheitlichen Eignung vorliegen (Ruhensanordnung) oder diese feststeht (Widerruf). Andererseits ist die Annahme von Zweifeln, die zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigen, nicht gerechtfertigt bei willkürlichem, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass, des Weiteren bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder bei fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen. Dieser Maßstab verstößt angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Urteil vom 05.11.1998 - A 1 S 376/98 -, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, ZMGR 2013, 51; VG München, Urteil vom 22.09.2009 - M 16 K 09.2145 -, a.a.O.; Schelling, a.a.O., § 6 BÄO Rn. 18).
23 
aa) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner wohl zu Recht Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers angenommen, die es grundsätzlich rechtfertigen, ihm gegenüber eine fachärztliche Untersuchung anzuordnen.
24 
Der Antragsteller, der bis dahin als Arzt im Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr tätig war, wurde mit Ablauf des 30.04.2013 auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 07.05.2013, die zunächst an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz gerichtet war und nach der Arbeitsaufnahme des Antragstellers in Baden-Württemberg an den Antragsgegner weitergeleitet wurde, wurde dem Antragsgegner bekannt, dass der Antragsteller „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden sei. Mit Schreiben vom 15.07.2013 forderte das Landesgesundheitsamt den Antragsteller daraufhin - wie bereits zuvor ohne Ergebnis die rheinland-pfälzische Behörde mit Schreiben vom 28.05.2013 - auf, das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in seine Akten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu erteilen.
25 
Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Er stellte sich auf den Standpunkt, den mit der Einsichtnahme verbundenen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse er nicht hinnehmen. Die mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 07.05.2013 erfolgte Weitergabe von Informationen sei formell und materiell rechtswidrig gewesen. Sie habe gegen §§ 203, 353b StGB verstoßen, so dass die Daten nicht verwertet werden dürften und beim Empfänger zu löschen seien. Es bestehe kein Grund für „Zweifel“ an seiner gesundheitlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen begründe keine derartigen Zweifel. Eine andere Beurteilung wäre nur dann zu treffen, wenn die Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis gemäß § 55 Abs. 2 SG regelmäßig beziehungsweise in der überwiegenden Zahl der Fälle gesundheitliche Einschränkungen voraussetzen würde, die Einfluss auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes hätten. Dies sei aber nicht der Fall.
26 
Ausgehend von den sogenannten Gesundheitsziffern (GZ) gemäß der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 46/1 für die gesundheitliche Beurteilung von Soldaten, zu denen auch die ärztlichen Mitglieder des Sanitätsdienstes gehörten, habe die ganz überwiegende Zahl der Entlassungsgründe keinerlei Einfluss auf die Ausübung des ärztlichen Berufes außerhalb der Bundeswehr. Darüber hinaus führten sogar noch weitere gesundheitliche Einschränkungen, die in der Rechtsprechung unabhängig von den Vorgaben der ZDv 46/1 anerkannt worden seien, zu einer Einstufung als „nicht dienstfähig“. Darunter seien auch solche, die epidemiologisch bei der weit überwiegenden Mehrzahl der männlichen Mitglieder der Gesamtpopulation vorhanden seien, wie etwa die bronchiale Hyperreagibilität, eine Pollenallergie mit bronchialer Komponente, eine Nahrungsmittelallergie, eine „Präarthrosestellung“ der großen Gelenke, eine Bandscheibenprotrusion oder eine Höhenangst. Diese pathologischen Bilder seien nicht geeignet, die ärztliche Tätigkeit außerhalb des militärischen Apparates und seiner spezifischen Anforderungen mit rechtlicher Relevanz für den Bestand der Approbation zu beeinträchtigen. Viele davon seien bei aktiv tätigen Ärzten weit verbreitet. Keines davon würde ausreichen, die sozialrechtliche Feststellung der Berufsunfähigkeit zu erlangen. Die ganz überwiegende Zahl reiche nicht für die Feststellung einer Schwerbehinderung aus. Der Arzt-Soldat müsse als Mitglied der Sanitätstruppe marsch- und gefechtsfähig sein. Die Maßstäbe für die „Wehrdienstfähigkeit“ würden für den Sanitätsdienst durch die spezifisch militärischen Anforderungen gesetzt.
27 
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erteilte dem Landesgesundheitsamt mit E-Mail vom 16.09.2013 die Auskunft, die Mitteilung der Entlassung aus gesundheitlichen Gründen sei auf der Grundlage des § 29 Abs. 3 Satz 9 SG erfolgt. Dessen Voraussetzungen seien nämlich gegeben, wenn eine gesundheitliche Schädigung Dritter (der Patienten) zumindest möglich erscheine. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages habe diese Praxis der Datenübermittlung auf die Eingabe eines ehemaligen Sanitätsoffiziers als korrekt bewertet. Mit Schreiben vom 30.10.2013 teilte das Landesgesundheitsamt dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, falls die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Akten des Antragstellers nicht gegeben und auch nicht auf andere Weise glaubhaft belegt werde, welche Erkrankung zu der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit geführt habe, müssten fachärztliche Untersuchungen durch Fachärzte mehrerer Fachrichtungen erwogen und gegebenenfalls auf Kosten des Antragstellers angeordnet werden. In der Folgezeit wurde das dahingehend präzisiert, dass in erster Linie eine fachpsychiatrische Untersuchung vorgenommen werden solle. Der Antragsteller hielt an seiner Rechtsauffassung, ihm könne keine der geforderten Mitwirkungshandlungen abverlangt werden, fest.
28 
Bei dieser Sachlage hält der Senat die Annahme des Landesgesundheitsamts, es bestünden Zweifel, ob der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Arztberufs geeignet sei, nach Aktenlage für rechtsfehlerfrei.
29 
Die Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, der Antragsteller sei „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden, liefert mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles einen glaubhaften und schlüssigen Hinweis darauf, dass der Antragsteller - möglicherweise - in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Arztberufs geeignet ist.
30 
Ausgangspunkt hierfür ist die bekannt gewordene Entlassung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Dienstunfähigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (ebenso nunmehr die Rspr. zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern, vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244, und vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204; Rittig, DÖV 2014, 1054 ff.). Diese sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden. Allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen. Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, NVwZ-RR 2013, 1007 m.w.N.; dem folgend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10926/13 -, DÖD 2014, 186). Daraus sowie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Verwendung von Soldaten (vgl. § 3 Abs. 1 SG) hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) abgeleitet, dass ein Soldat dienstunfähig im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG ist, wenn er in Friedenszeiten nicht zumutbar verwendet werden kann oder im Verteidigungsfall den unverzichtbaren militärischen Anforderungen nicht genügt. Ein Stabsarzt sei nicht bereits dann dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein, das heiße Soldaten medizinisch behandeln könne. Nach den zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen habe die Bundeswehr eine Vielzahl von Stellen für Stabsärzte mit rein administrativen Aufgaben eingerichtet. Die unverzichtbaren Anforderungen an den Einsatz im Verteidigungsfall könnten sich nach Waffengattung und Verwendung unterscheiden. Was für Soldaten der kämpfenden Truppe unverzichtbar sei, müsse das je nach der an militärischen Erfordernissen ausgerichteten Einschätzung des Dienstherrn (über militärische Grundvoraussetzungen) nicht unbedingt auch für Soldaten sein, die in Stäben oder im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet würden.
31 
Hieraus ergibt sich, dass mit der Dienstunfähigkeit eines Bundeswehrarztes keinesfalls feststeht oder auch nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass er zur Ausübung des Arztberufes auch außerhalb der Bundeswehr gesundheitlich ungeeignet ist. Dessen bedarf es im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO - wie oben ausgeführt - aber auch nicht. Denn es genügen bloße Zweifel, während gerade erst die nachfolgende amts- oder fachärztliche Untersuchung und Begutachtung der weiteren und eingehenden Prüfung des Sachverhalts und der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs dienen soll (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, a.a.O.). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG machen indes auch deutlich, dass spezifische Gesichtspunkte des Arztberufes - zumindest im Zusammenhang mit den ärztlichen Tätigkeitsfeldern bei der Bundeswehr - insoweit eine Rolle spielen können, als bei den gesundheitlichen Anforderungen zwischen der „kämpfenden Truppe“ und dem Aufgabenbereich der Ärzte differenziert wird. Die Argumentation des Antragstellers, der Begriff der Dienstunfähigkeit nach dem Soldatengesetz bestimme sich in höchstem Maße nach militärischen Erfordernissen, greift deshalb nicht uneingeschränkt durch. Hinzu kommt, dass die Wiedergabe der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 (ZDv 46/1) durch den Antragsteller deren Inhalt und Stellenwert nur teilweise gerecht wird. So enthält diese Vorschrift neben Fehler-(Gesundheits-)ziffern auch noch verschiedene Gradationen. Eine gesundheitliche Eignung besteht bei den Gradationen I, II oder III. Die Gradation IV entspricht der Bewertung „ärztlicherseits Bedenken“, die Gradation V der Bewertung „ärztlicherseits vorübergehend Bedenken bis in ... Monaten“, die Gradation VI ist festzustellen, wenn ein Befund die Dienstfähigkeit dauerhaft ausschließt. Auch sonst bestimmen die Regeln der Gesundheitsziffern in der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 keineswegs so absolut über die Dienstfähigkeit eines Soldaten wie es das Vorbringen des Antragstellers nahelegen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 - 1 WB 58.04 -, ZBR 2005, 311).
32 
Von Bedeutung ist ferner, dass die Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt wurde und dass der Gesetzgeber den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr wegen des bei diesen vorhandenen Sachverstands über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten besonderes Gewicht beigemessen hat. Den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr kommt daher ein höherer Beweiswert zu als etwa haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02.04.2013 - 6 ZB 12.2141 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 11). Wenn sich dies auch unmittelbar nur auf das Tatbestandsmerkmal der Dienstunfähigkeit im Sinne des Soldatengesetzes bezieht, so drückt sich darin doch immerhin auch ein Vertrauen in die Qualität der medizinischen Begutachtung aus.
33 
Vor allem aber lässt sich den Akten klar entnehmen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 9 SG für eine Datenübermittlung an die Approbationsbehörde im Einzelfall geprüft und dabei die Möglichkeit einer Patientengefährdung bejaht hat. Hiergegen scheint zwar zunächst zu sprechen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 12.06.2013 mitgeteilt hat, eine Mitteilung an die zuständige approbationserteilende Stelle erfolge „regelhaft bei einer vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen (Dienstunfähigkeit) auf Basis einer Empfehlung des Beratenden Arztes BAPersBw“. Mit der „Regelhaftigkeit“ der Mitteilung ist indes nicht gemeint, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen ohne Einzelfallprüfung quasi „automatisch“ die Mitteilung an die Approbationsbehörde auslöst. Vielmehr hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Schreiben vom 02.08.2013 klargestellt: „Im Rahmen der Antragsbearbeitung auf Entlassung aus der Bundeswehr (Dienstunfähigkeitsverfahren) wurde BerArzt BAPersBw zur gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert. Auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen entscheidet BerArzt BAPersBw, dass u. a. eine Meldung an die approbationserteilende Stelle empfohlen wird. Diese Meldung beinhaltet, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Die Einholung und Bewertung medizinischer Detailinformationen zum Soldaten obliegt der approbationserteilenden Stelle.“ Diese Handhabung geht zurück auf den - mit dem Schreiben vom 02.08.2013 den Bevollmächtigten des Antragsteller übermittelten - Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 08.12.2010 - BMVg PSZ I 3 -. Darin heißt es: „Wird ein Sanitätsoffizier wegen Dienstunfähigkeit entlassen, und ist die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu einem gewichtigen Anteil auf Umstände zurückzuführen, die mit Blick auf eine approbationsbedingt weiterhin mögliche Tätigkeit im zivilen Bereich und den Schutz künftiger ziviler Patientinnen und Patienten Relevanz entfalten könnten (Hervorhebung nur hier), ist der jeweiligen approbationserteilenden Stelle unter dem Gesichtspunkt des Schutzes berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter auf der Basis des § 29 Abs. 3 Satz 9 SG der Umstand der Entlassung des betroffenen Sanitätsoffiziers wegen Dienstunfähigkeit zur eigenständigen Bewertung und ggf. Verfahrensaufnahme im Rahmen der Bundesärzteordnung zu melden.“ Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr auch eine einzelfallbezogene Prüfung mit dem Ergebnis einer möglichen Patientengefährdung zugrunde lag.
34 
Die Übermittlung der Angabe, dass der Antragsteller „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden sei, dürfte damit rechtmäßig erfolgt sein, so dass bezüglich dieser Information nach Aktenlage auch kein Verwertungsverbot in Betracht kommt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 9 SG dürfen Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung ohne Einwilligung des Soldaten beziehungsweise früheren Soldaten erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern. Die Auskunft, dass ein Arzt „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden ist, dient dem überragend wichtigen Schutz der Patientengesundheit und ist damit bei Vorliegen einer möglichen Patientengefährdung von § 23 Abs. 3 Satz 9 SG gedeckt. Die Bestimmung wird auch nicht von der spezialgesetzlichen Regelung in § 29 Abs. 4 SG verdrängt, da es nicht um Ergebnisse oder sonstige Daten betreffend medizinische und psychologische Untersuchungen und Tests geht. Dass es auch Fälle gibt, in denen § 23 Abs. 3 Satz 9 SG die Weitergabe der Information über die Entlassung eines Arztes aus dem Dienst bei der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtfertigt, weil eine Patientengefährdung nicht in Betracht kommt, liegt nahe, betrifft den vorliegenden Fall nach Aktenlage aber nicht. Auch der Antragsteller hat bei der Aufklärung der Hintergründe seiner Entlassung nicht in einer Weise mitgewirkt, dass dabei andere Erkenntnisse zutage gefördert worden sind.
35 
Hatte die Bundeswehr den Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst vorzeitig entlassen und sodann Anlass für eine Mitteilung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 SG gesehen, so begründete dies daher Zweifel an der gesundheitlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. Diese Zweifel konnten bis zum Ergehen der Anordnung vom 22.01.2014 und darüber hinaus bis zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ausgeräumt werden, da der Antragsteller weder mit einer Einsichtnahme in seine bei der Bundeswehr geführten Akten einverstanden war noch sonst etwas zur Entkräftung der Zweifel beitrug. Der Antragsgegner konnte auch nicht gegen den Willen des Antragstellers bei der Bundeswehr nähere Aufklärung erlangen, da dem die zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts bestehenden Vorschriften in § 29 Abs. 3 und 4 SG sowie § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (Personalaktenverordnung Soldaten vom 31.08.1995, BGBl. I S. 1159, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15.03.2012, BGBl. I S. 462 - SPersAV) entgegenstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 WB 14.03 -, BVerwGE 119, 341).
36 
bb) Obwohl somit Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO angezeigt gewesen sein dürften, ist die Anordnung vom 22.01.2014 voraussichtlich rechtswidrig.
37 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt eine beamtenrechtliche Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, inhaltlichen und formellen Anforderungen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 m.w.N.).
38 
Diese Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall einer berufsrechtlichen Untersuchungsanordnung übertragen, da hier in gleichem Maße die Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes sowie der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das behördliche Vorgehen bestimmen müssen.
39 
Diesen Grundsätzen wird die Anordnung des Landesgesundheitsamts vom 22.01.2014 nach Aktenlage nicht in jeder Hinsicht gerecht. Deren Gegenstand ist eine Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu der Frage, ob der Antragsteller „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes ungeeignet ist“. Die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Eignung gestützt werden, dürften hinreichend bezeichnet sein, denn das Schreiben geht ausführlich auf die Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr und den weiteren Verfahrensgang ein. Auch sind in dem Schreiben gewisse Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, denn die Untersuchung wird als eine fachärztliche bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie spezifiziert. Zudem ist der Gutachter namentlich benannt. Die Anordnung leidet jedoch insofern an einem Mangel, als sich weder inhaltlich noch formal erschließt, weshalb sich der Antragsteller gerade einer Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie stellen soll. Das Landesgesundheitsamt führt vielmehr aus, da ihm „keinerlei Hinweise“ darüber vorlägen, welche Art der Erkrankung zur vorzeitigen Entlassung des Antragstellers aus dem Dienst bei der Bundeswehr geführt habe, sei die Abklärung seiner gesundheitlichen Berufseignung durch Fachärzte mehrerer Fachrichtungen erforderlich. Ausgehend davon erscheint es verfehlt, den Antragsteller sogleich fachärztlich bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersuchen zu lassen, zumal gerade bei einer solchen Untersuchung - wie bereits ausgeführt - die Eingriffe in das Recht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht besonders weitgehend sind.
II.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 14.1 sowie Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2014 - 4 K 1369/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die gesundheitliche Berufseignung des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 22.01.2014 untersuchen zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist ganz überwiegend begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 22.01.2014, sich einer fachärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu unterziehen, abgelehnt. Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe geht der Senat davon aus, dass die Ablehnung im Wesentlichen zu Unrecht erfolgt ist.
1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller allerdings dagegen, dass das Verwaltungsgericht seinen Hauptantrag als nicht statthaft behandelt hat.
a) Der Antragsteller hält die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der ärztlichen Untersuchung kein Verwaltungsakt sei, für verfehlt. Warum in der Anordnung seiner aktiven Mitwirkung keine Regelung bestehen solle, erschließe sich nicht. Es sei zwar richtig, dass kein unmittelbarer Zwang in Form einer Untersuchung gegen seinen Willen angewendet werden könne. Dies folge aber nicht aus der Rechtsnatur der angeordneten Maßnahme, sondern allein aus tatsächlichen Gründen, weil eine psychiatrische Untersuchung jedenfalls der vorliegenden Art, die auf die Fähigkeit zur Ausübung eines Berufs gerichtet sei, ohne die Mitwirkung des Untersuchten unmöglich sei. Ein Zwang liege aber in der rechtlich nahezu zwangsläufig drohenden Maßnahme des Entzuges oder des Ruhens der Approbation für den Fall, dass er der Anordnung, sich untersuchen zu lassen, nicht nachkomme. Bereits aus Gründen effektiven Rechtsschutzes müsse die angegriffene Anordnung deshalb als Verwaltungsakt eingestuft werden. In seiner Antragsschrift vom 18.02.2014 habe er dazu unter Auseinandersetzung mit den Auffassungen in der Literatur und der Rechtsprechung umfangreiche Ausführungen gemacht. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass es sie nicht ernsthaft zur Kenntnis genommen habe. Daran ändere auch der Hinweis der Kammer nichts, die Anordnung könne als behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur zusammen mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung - nämlich der Anordnung des Ruhens der Approbation, sofern eine solche ergehe - überprüft werden. Auch seinen hierauf bezogenen Vortrag (der das Gegenteil belege) habe die Kammer übergangen, so dass angenommen werden müsse, dass sie ihn nicht zur Kenntnis genommen habe.
Der Verweis auf die Möglichkeit einer späteren Anfechtung, verbunden mit dem Risiko, dass das Ruhen der Approbation - eventuell noch verbunden mit der sofortigen Vollziehbarkeit - angeordnet werde, werde den Anforderungen effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht. Angesichts der Intensität des Eingriffs, der mit einer psychiatrischen Untersuchung verbunden sei, könne ihm nicht zugemutet werden, sich erst „rückwirkend“ dagegen zur Wehr zu setzen. Jedenfalls genüge die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die angegriffene Anordnung den beiden Vergleichsfällen der medizinisch-psychologischen Untersuchung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie der Anordnung einer Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit gegenüber einem Beamten gleichgestellt. Es gebe beträchtliche Unterschiede, zumal die Qualifizierung eines behördlichen Handelns als Verwaltungsakt auch an die Eingriffsintensität beziehungsweise an die Grundrechtsrelevanz geknüpft werden müsse.
b) Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde zumindest im Ergebnis nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag des Antragstellers festzustellen, dass sein Widerspruch vom 28.01.2014 gegen die Anordnung vom 22.01.2014 aufschiebende Wirkung hat, bereits unstatthaft ist.
In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes feststellen, dass ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat, wenn die Behörde ungeachtet des eingelegten Rechtsbehelfs zu erkennen gibt, dass sie den Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung weiter zu betreiben gedenkt (sog. faktischer Vollzug). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt eine aufschiebende Wirkung - soweit hier von Bedeutung - nur dem gegen einen Verwaltungsakt gerichteten Widerspruch sowie der Anfechtungsklage zu. Bei der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung im Rahmen der § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung (vom 16.04.1987, BGBl. I 1987 S. 1218, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 21.07.2014, BGBl. I S. 1301 - BÄO) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.
Ob die Maßnahme einer Behörde die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101). Da äußere Kennzeichen im vorliegenden Fall keinen Aufschluss liefern, ist eine inhaltliche Betrachtung anzustellen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anordnung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wegen ihres vorbereitenden, unselbständigen Charakters nicht die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2002 - 3 Bs 71/02 -, VRS 104, 465; OVG LSA, Beschluss vom 14.09.2007 - 1 O 190/07 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427 m.w.N. zur st. Rspr. des BVerwG betreffend § 15b Abs. 2 StVZO a.F.; Thür. OVG, Beschluss vom 11.05.2004 - 2 EO 190/04 -, ThürVBl 2004, 212). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483) hat ferner entschieden, dass es sich bei einer beamtenrechtlichen Anordnung zur Untersuchung auf Dienstfähigkeit um keinen Verwaltungsakt handelt. Der Schwerpunkt der Untersuchungsanordnung liege in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsanordnung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
10 
Diese Beurteilung kann auf den hier vorliegenden Fall einer berufsrechtlichen Eignungsüberprüfung übertragen werden. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen: Zum einen kann der Betroffene - auch im Falle einer von ihm verweigerten Untersuchung - ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine sich womöglich anschließende Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O.). Zum anderen ist er nicht allein auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen. Er kann vielmehr auch vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Anspruch nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2013 - 6 B 975/13 -, ZBR 2014, 141; siehe auch unter 2.). Dieser ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Untersuchungsanordnung nur eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO darstellt. Hierfür spricht schon, dass ihre Nichtbefolgung aller Voraussicht nach die Anordnung des Ruhens der Approbation nach sich ziehen dürfte (vgl. zur Ruhensanordnung als Regelfolge der Weigerung: OVG LSA, Urteil vom 05.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427; VG München, Urteil vom 22.09.2009 - M 16 K 09.2145 -, und VG Würzburg, Beschluss vom 23.03.2004 - W 8 S 03.1089 -, jeweils bei Juris), weshalb sie als vollstreckbar im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO angesehen werden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198, zu drohenden disziplinarischen Folgen der Nichtbefolgung einer beamtenrechtlichen Untersuchungsanordnung). Jedenfalls aber wäre der Rechtsschutz des Antragstellers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnung im Rahmen des nachträglichen Rechtsschutzes gegen spätere Folgemaßnahmen untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet. Denn ihm gegenüber ist eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden. Befolgt ein Betroffener eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Betroffenen, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten im Beruf stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O., vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, ESVGH 55, 182). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris). Dies gilt umso mehr, als der Betroffene das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung tragen dürfte. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten wohl ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - 4 S 1209/13 -, Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 -, a.a.O.; siehe auch Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 26. EL 2014, § 44a Rn. 26 und 29).
11 
Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Verwaltungsaktsqualität einer Untersuchungsanordnung auf dem Gebiet des Beamtenrechts - bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Zwar lässt sich das Fehlen der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG im vorliegenden Fall nicht damit begründen, dass in der Anordnung Elemente einer „dienstlichen Weisung“ enthalten sind. Gleichwohl regelt die Untersuchungsanordnung auch hier (lediglich) einen einzelnen, vorbereitenden Schritt in einem gestuften Verfahren, das in eine weitere (abschließende) Maßnahme (Ruhen oder Widerruf der Approbation) münden kann (ebenso gegen die Annahme eines Verwaltungsakts: Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 1, 2. Aufl., Stand 01.05.2014 / 01.10.1988, Teil B, Rn. 85 m.w.N. zum Streitstand). Vor diesem Hintergrund ist die hier vertretene Auffassung auch mit der Rechtsprechung zu Untersuchungsanordnungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbar. Soweit der Antragsteller mit der Grundrechtsrelevanz und der Eingriffsintensität der gegenständlichen Anordnung argumentiert und die Ansicht vertritt, die Informationen über die Modalitäten seines Ausscheidens unterlägen einem Verwertungsverbot, weil sie im Wege einer strafbaren Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Bereich seines vormaligen Dienstherrn erlangt worden seien, lässt sich damit nicht begründen, dass es sich bei der Anordnung trotz der gegen eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen sprechenden Gründe um einen Verwaltungsakt handelt.
12 
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des - im Wesentlichen auf das gleiche Ergebnis wie der Hauptantrag abzielenden - Hilfsantrages richtet, hat sie Erfolg. Dieser richtet sich sachdienlich darauf, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die gesundheitliche Berufseignung des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 22.01.2014 untersuchen zu lassen.
13 
a) Der Antragsteller rügt insoweit, es verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass seinem Antrag willkürlich und seinem erkennbaren Sinn zuwiderlaufend eine Auslegung gegeben worden sei, die zu einer unzulässigen Beschränkung seines Rechtsschutzes führe. Der Umstand, dass die Anordnung „bereits ergangen“, also rechtlich „in die Welt gesetzt“ sei, ändere weder etwas am Fortbestand ihrer Wirkung noch an der Verfügungsgewalt des Antragsgegners über diese Wirkung. Die Anordnung sei eine Verfügung auf Dauer, die so lange wirke, bis sie zurückgenommen oder erfüllt sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Antrag gehe ins Leere, weil die Anordnung der ärztlichen Untersuchung, die er mit seinem Antrag vorbeugend verhindern wolle, bereits ergangen sei, sei daher unvertretbar. Sein Hilfsantrag sei erkennbar darauf gerichtet, die von der Anordnung ausgehende Beschwer bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, zu unterbrechen oder aufzuheben.
14 
Die Einwände des Antragstellers gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, sein Hilfsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, greifen durch. Denn ersichtlich sollen mit diesem Antrag die Wirkungen der Anordnung vom 22.01.2014 abgewehrt werden, die ihn noch immer belasten (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2013 - 6 B 975/13 -, a.a.O., sowie zu dem Gebot der Ermittlung des wirklichen, dem Willen des Rechtsschutzsuchenden entsprechenden Rechtsschutzziels BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276; speziell zum vorläufigen Rechtsschutz Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71).
15 
Die gewählte Rechtsschutzform des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss auch nicht etwa hinter der Möglichkeit zurücktreten, Rechtsschutz gegen etwaige spätere Folgemaßnahmen - wie die Anordnung des Ruhens der Approbation - einzuholen. Da dem Antragsteller gegenüber bereits eine belastende Maßnahme ergangen ist, handelt es sich nicht lediglich um vorbeugenden Rechtsschutz, der unter Umgehungsgesichtspunkten problematisch sein könnte (vgl. dazu bei einem Antrag auf Untersagung des Erlasses einer Sofortvollzugsanordnung bei einer erwarteten Ruhensanordnung Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 9 S 2526/03 -, VBlBW 2004, 111).
16 
b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung vom 29.10.2014 erfolgte Bezugnahme ist - nachdem das Verwaltungsgericht aus prozessualen Erwägungen noch nicht zur Sache entschieden hat - das erstinstanzliche Vorbringen mit zu berücksichtigen und daher das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO als erfüllt anzusehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.05.2008 - 2 M 72/08 -, NVwZ-RR 2008, 747).
17 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
18 
Einwände gegen das Bestehen eines Anordnungsgrundes bestehen nicht, nachdem der Antragsgegner an der Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung nach wie vor festhält.
19 
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie dargelegt, greift die Untersuchungsanordnung vom 22.01.2014 in den Schutzbereich der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Auf der Grundlage dieser Grundrechte kann der Antragsteller nach Aktenlage vom Antragsgegner verlangen, von der gegenständlichen Anordnung verschont zu bleiben (zum grundrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329, 332 Rn. 22 m.w.N; Senatsbeschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, VBlBW 2013, 193). Der Eingriff ist nicht durch die Schranken der Grundrechte gerechtfertigt, da sich die Anordnung voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
21 
Aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO folgt mithin die Befugnis, eine amts- oder fachärztlichen Untersuchung anzuordnen, wenn Zweifel daran bestehen, dass ein Arzt in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Berufs geeignet ist (vgl. Narr, a.a.O., Teil B, Rn. 84; Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 BÄO Rn. 16; Schiwy, Deutsches Arztrecht, Stand 01.08.2014, § 6 BÄO Rn. 1c). Für die Ausübung dieser Befugnis ist das tätig gewordene Landesgesundheitsamt zuständig (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 BÄO; § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung der Landesregierung vom 28.04.2008, GBl. S. 132). Auch sonst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen sein Vorgehen. Die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sind nach Aktenlage gleichfalls erfüllt.
22 
Bei dem Tatbestandsmerkmal des Zweifels an der gesundheitlichen Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung voll zugänglich ist. Zweifel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO bestehen dann, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise oder - was teilweise bereits für ausreichend gehalten wird - zumindest plausible tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, der Arzt sei in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet. Da das Element der Unsicherheit bereits begrifflich dem Zweifel eigen ist, dürfen die Anforderungen daran, wann hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, nicht überspannt werden. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO werden besondere Anforderungen an die Verdichtung der Zweifel nicht gestellt. Es bedarf insbesondere nicht „ernstlicher“ Zweifel oder eines „dringenden Verdachts“. Dies entspricht auch der mit der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO verfolgten Zielrichtung, der Aufsichtsbehörde ein rasches Eingreifen zur präventiven Abwehr konkreter Gefahren zu ermöglichen. Diese Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO wird bestätigt durch den systematischen Zusammenhang mit der Widerrufsnorm des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO. Danach kann die Approbation widerrufen werden, wenn nachträglich die Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs weggefallen ist. Der Aufsichtsbehörde ist es mit diesem gesetzlichen Instrumentarium gestattet, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen gegen einen Arzt einzuschreiten, wenn Anhaltspunkte für einen Wegfall der gesundheitlichen Eignung vorliegen (Ruhensanordnung) oder diese feststeht (Widerruf). Andererseits ist die Annahme von Zweifeln, die zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigen, nicht gerechtfertigt bei willkürlichem, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass, des Weiteren bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder bei fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen. Dieser Maßstab verstößt angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Urteil vom 05.11.1998 - A 1 S 376/98 -, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, ZMGR 2013, 51; VG München, Urteil vom 22.09.2009 - M 16 K 09.2145 -, a.a.O.; Schelling, a.a.O., § 6 BÄO Rn. 18).
23 
aa) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner wohl zu Recht Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers angenommen, die es grundsätzlich rechtfertigen, ihm gegenüber eine fachärztliche Untersuchung anzuordnen.
24 
Der Antragsteller, der bis dahin als Arzt im Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr tätig war, wurde mit Ablauf des 30.04.2013 auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 07.05.2013, die zunächst an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz gerichtet war und nach der Arbeitsaufnahme des Antragstellers in Baden-Württemberg an den Antragsgegner weitergeleitet wurde, wurde dem Antragsgegner bekannt, dass der Antragsteller „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden sei. Mit Schreiben vom 15.07.2013 forderte das Landesgesundheitsamt den Antragsteller daraufhin - wie bereits zuvor ohne Ergebnis die rheinland-pfälzische Behörde mit Schreiben vom 28.05.2013 - auf, das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in seine Akten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu erteilen.
25 
Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Er stellte sich auf den Standpunkt, den mit der Einsichtnahme verbundenen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse er nicht hinnehmen. Die mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 07.05.2013 erfolgte Weitergabe von Informationen sei formell und materiell rechtswidrig gewesen. Sie habe gegen §§ 203, 353b StGB verstoßen, so dass die Daten nicht verwertet werden dürften und beim Empfänger zu löschen seien. Es bestehe kein Grund für „Zweifel“ an seiner gesundheitlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen begründe keine derartigen Zweifel. Eine andere Beurteilung wäre nur dann zu treffen, wenn die Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis gemäß § 55 Abs. 2 SG regelmäßig beziehungsweise in der überwiegenden Zahl der Fälle gesundheitliche Einschränkungen voraussetzen würde, die Einfluss auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes hätten. Dies sei aber nicht der Fall.
26 
Ausgehend von den sogenannten Gesundheitsziffern (GZ) gemäß der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 46/1 für die gesundheitliche Beurteilung von Soldaten, zu denen auch die ärztlichen Mitglieder des Sanitätsdienstes gehörten, habe die ganz überwiegende Zahl der Entlassungsgründe keinerlei Einfluss auf die Ausübung des ärztlichen Berufes außerhalb der Bundeswehr. Darüber hinaus führten sogar noch weitere gesundheitliche Einschränkungen, die in der Rechtsprechung unabhängig von den Vorgaben der ZDv 46/1 anerkannt worden seien, zu einer Einstufung als „nicht dienstfähig“. Darunter seien auch solche, die epidemiologisch bei der weit überwiegenden Mehrzahl der männlichen Mitglieder der Gesamtpopulation vorhanden seien, wie etwa die bronchiale Hyperreagibilität, eine Pollenallergie mit bronchialer Komponente, eine Nahrungsmittelallergie, eine „Präarthrosestellung“ der großen Gelenke, eine Bandscheibenprotrusion oder eine Höhenangst. Diese pathologischen Bilder seien nicht geeignet, die ärztliche Tätigkeit außerhalb des militärischen Apparates und seiner spezifischen Anforderungen mit rechtlicher Relevanz für den Bestand der Approbation zu beeinträchtigen. Viele davon seien bei aktiv tätigen Ärzten weit verbreitet. Keines davon würde ausreichen, die sozialrechtliche Feststellung der Berufsunfähigkeit zu erlangen. Die ganz überwiegende Zahl reiche nicht für die Feststellung einer Schwerbehinderung aus. Der Arzt-Soldat müsse als Mitglied der Sanitätstruppe marsch- und gefechtsfähig sein. Die Maßstäbe für die „Wehrdienstfähigkeit“ würden für den Sanitätsdienst durch die spezifisch militärischen Anforderungen gesetzt.
27 
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erteilte dem Landesgesundheitsamt mit E-Mail vom 16.09.2013 die Auskunft, die Mitteilung der Entlassung aus gesundheitlichen Gründen sei auf der Grundlage des § 29 Abs. 3 Satz 9 SG erfolgt. Dessen Voraussetzungen seien nämlich gegeben, wenn eine gesundheitliche Schädigung Dritter (der Patienten) zumindest möglich erscheine. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages habe diese Praxis der Datenübermittlung auf die Eingabe eines ehemaligen Sanitätsoffiziers als korrekt bewertet. Mit Schreiben vom 30.10.2013 teilte das Landesgesundheitsamt dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, falls die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Akten des Antragstellers nicht gegeben und auch nicht auf andere Weise glaubhaft belegt werde, welche Erkrankung zu der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit geführt habe, müssten fachärztliche Untersuchungen durch Fachärzte mehrerer Fachrichtungen erwogen und gegebenenfalls auf Kosten des Antragstellers angeordnet werden. In der Folgezeit wurde das dahingehend präzisiert, dass in erster Linie eine fachpsychiatrische Untersuchung vorgenommen werden solle. Der Antragsteller hielt an seiner Rechtsauffassung, ihm könne keine der geforderten Mitwirkungshandlungen abverlangt werden, fest.
28 
Bei dieser Sachlage hält der Senat die Annahme des Landesgesundheitsamts, es bestünden Zweifel, ob der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Arztberufs geeignet sei, nach Aktenlage für rechtsfehlerfrei.
29 
Die Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, der Antragsteller sei „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden, liefert mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles einen glaubhaften und schlüssigen Hinweis darauf, dass der Antragsteller - möglicherweise - in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Arztberufs geeignet ist.
30 
Ausgangspunkt hierfür ist die bekannt gewordene Entlassung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Dienstunfähigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (ebenso nunmehr die Rspr. zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern, vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244, und vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204; Rittig, DÖV 2014, 1054 ff.). Diese sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden. Allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen. Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, NVwZ-RR 2013, 1007 m.w.N.; dem folgend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10926/13 -, DÖD 2014, 186). Daraus sowie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Verwendung von Soldaten (vgl. § 3 Abs. 1 SG) hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) abgeleitet, dass ein Soldat dienstunfähig im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG ist, wenn er in Friedenszeiten nicht zumutbar verwendet werden kann oder im Verteidigungsfall den unverzichtbaren militärischen Anforderungen nicht genügt. Ein Stabsarzt sei nicht bereits dann dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein, das heiße Soldaten medizinisch behandeln könne. Nach den zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen habe die Bundeswehr eine Vielzahl von Stellen für Stabsärzte mit rein administrativen Aufgaben eingerichtet. Die unverzichtbaren Anforderungen an den Einsatz im Verteidigungsfall könnten sich nach Waffengattung und Verwendung unterscheiden. Was für Soldaten der kämpfenden Truppe unverzichtbar sei, müsse das je nach der an militärischen Erfordernissen ausgerichteten Einschätzung des Dienstherrn (über militärische Grundvoraussetzungen) nicht unbedingt auch für Soldaten sein, die in Stäben oder im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet würden.
31 
Hieraus ergibt sich, dass mit der Dienstunfähigkeit eines Bundeswehrarztes keinesfalls feststeht oder auch nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass er zur Ausübung des Arztberufes auch außerhalb der Bundeswehr gesundheitlich ungeeignet ist. Dessen bedarf es im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO - wie oben ausgeführt - aber auch nicht. Denn es genügen bloße Zweifel, während gerade erst die nachfolgende amts- oder fachärztliche Untersuchung und Begutachtung der weiteren und eingehenden Prüfung des Sachverhalts und der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs dienen soll (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, a.a.O.). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG machen indes auch deutlich, dass spezifische Gesichtspunkte des Arztberufes - zumindest im Zusammenhang mit den ärztlichen Tätigkeitsfeldern bei der Bundeswehr - insoweit eine Rolle spielen können, als bei den gesundheitlichen Anforderungen zwischen der „kämpfenden Truppe“ und dem Aufgabenbereich der Ärzte differenziert wird. Die Argumentation des Antragstellers, der Begriff der Dienstunfähigkeit nach dem Soldatengesetz bestimme sich in höchstem Maße nach militärischen Erfordernissen, greift deshalb nicht uneingeschränkt durch. Hinzu kommt, dass die Wiedergabe der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 (ZDv 46/1) durch den Antragsteller deren Inhalt und Stellenwert nur teilweise gerecht wird. So enthält diese Vorschrift neben Fehler-(Gesundheits-)ziffern auch noch verschiedene Gradationen. Eine gesundheitliche Eignung besteht bei den Gradationen I, II oder III. Die Gradation IV entspricht der Bewertung „ärztlicherseits Bedenken“, die Gradation V der Bewertung „ärztlicherseits vorübergehend Bedenken bis in ... Monaten“, die Gradation VI ist festzustellen, wenn ein Befund die Dienstfähigkeit dauerhaft ausschließt. Auch sonst bestimmen die Regeln der Gesundheitsziffern in der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 keineswegs so absolut über die Dienstfähigkeit eines Soldaten wie es das Vorbringen des Antragstellers nahelegen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 - 1 WB 58.04 -, ZBR 2005, 311).
32 
Von Bedeutung ist ferner, dass die Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt wurde und dass der Gesetzgeber den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr wegen des bei diesen vorhandenen Sachverstands über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten besonderes Gewicht beigemessen hat. Den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr kommt daher ein höherer Beweiswert zu als etwa haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02.04.2013 - 6 ZB 12.2141 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 11). Wenn sich dies auch unmittelbar nur auf das Tatbestandsmerkmal der Dienstunfähigkeit im Sinne des Soldatengesetzes bezieht, so drückt sich darin doch immerhin auch ein Vertrauen in die Qualität der medizinischen Begutachtung aus.
33 
Vor allem aber lässt sich den Akten klar entnehmen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 9 SG für eine Datenübermittlung an die Approbationsbehörde im Einzelfall geprüft und dabei die Möglichkeit einer Patientengefährdung bejaht hat. Hiergegen scheint zwar zunächst zu sprechen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 12.06.2013 mitgeteilt hat, eine Mitteilung an die zuständige approbationserteilende Stelle erfolge „regelhaft bei einer vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen (Dienstunfähigkeit) auf Basis einer Empfehlung des Beratenden Arztes BAPersBw“. Mit der „Regelhaftigkeit“ der Mitteilung ist indes nicht gemeint, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen ohne Einzelfallprüfung quasi „automatisch“ die Mitteilung an die Approbationsbehörde auslöst. Vielmehr hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Schreiben vom 02.08.2013 klargestellt: „Im Rahmen der Antragsbearbeitung auf Entlassung aus der Bundeswehr (Dienstunfähigkeitsverfahren) wurde BerArzt BAPersBw zur gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert. Auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen entscheidet BerArzt BAPersBw, dass u. a. eine Meldung an die approbationserteilende Stelle empfohlen wird. Diese Meldung beinhaltet, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Die Einholung und Bewertung medizinischer Detailinformationen zum Soldaten obliegt der approbationserteilenden Stelle.“ Diese Handhabung geht zurück auf den - mit dem Schreiben vom 02.08.2013 den Bevollmächtigten des Antragsteller übermittelten - Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 08.12.2010 - BMVg PSZ I 3 -. Darin heißt es: „Wird ein Sanitätsoffizier wegen Dienstunfähigkeit entlassen, und ist die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu einem gewichtigen Anteil auf Umstände zurückzuführen, die mit Blick auf eine approbationsbedingt weiterhin mögliche Tätigkeit im zivilen Bereich und den Schutz künftiger ziviler Patientinnen und Patienten Relevanz entfalten könnten (Hervorhebung nur hier), ist der jeweiligen approbationserteilenden Stelle unter dem Gesichtspunkt des Schutzes berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter auf der Basis des § 29 Abs. 3 Satz 9 SG der Umstand der Entlassung des betroffenen Sanitätsoffiziers wegen Dienstunfähigkeit zur eigenständigen Bewertung und ggf. Verfahrensaufnahme im Rahmen der Bundesärzteordnung zu melden.“ Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr auch eine einzelfallbezogene Prüfung mit dem Ergebnis einer möglichen Patientengefährdung zugrunde lag.
34 
Die Übermittlung der Angabe, dass der Antragsteller „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden sei, dürfte damit rechtmäßig erfolgt sein, so dass bezüglich dieser Information nach Aktenlage auch kein Verwertungsverbot in Betracht kommt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 9 SG dürfen Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung ohne Einwilligung des Soldaten beziehungsweise früheren Soldaten erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern. Die Auskunft, dass ein Arzt „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden ist, dient dem überragend wichtigen Schutz der Patientengesundheit und ist damit bei Vorliegen einer möglichen Patientengefährdung von § 23 Abs. 3 Satz 9 SG gedeckt. Die Bestimmung wird auch nicht von der spezialgesetzlichen Regelung in § 29 Abs. 4 SG verdrängt, da es nicht um Ergebnisse oder sonstige Daten betreffend medizinische und psychologische Untersuchungen und Tests geht. Dass es auch Fälle gibt, in denen § 23 Abs. 3 Satz 9 SG die Weitergabe der Information über die Entlassung eines Arztes aus dem Dienst bei der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtfertigt, weil eine Patientengefährdung nicht in Betracht kommt, liegt nahe, betrifft den vorliegenden Fall nach Aktenlage aber nicht. Auch der Antragsteller hat bei der Aufklärung der Hintergründe seiner Entlassung nicht in einer Weise mitgewirkt, dass dabei andere Erkenntnisse zutage gefördert worden sind.
35 
Hatte die Bundeswehr den Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst vorzeitig entlassen und sodann Anlass für eine Mitteilung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 SG gesehen, so begründete dies daher Zweifel an der gesundheitlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. Diese Zweifel konnten bis zum Ergehen der Anordnung vom 22.01.2014 und darüber hinaus bis zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ausgeräumt werden, da der Antragsteller weder mit einer Einsichtnahme in seine bei der Bundeswehr geführten Akten einverstanden war noch sonst etwas zur Entkräftung der Zweifel beitrug. Der Antragsgegner konnte auch nicht gegen den Willen des Antragstellers bei der Bundeswehr nähere Aufklärung erlangen, da dem die zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts bestehenden Vorschriften in § 29 Abs. 3 und 4 SG sowie § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (Personalaktenverordnung Soldaten vom 31.08.1995, BGBl. I S. 1159, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15.03.2012, BGBl. I S. 462 - SPersAV) entgegenstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 WB 14.03 -, BVerwGE 119, 341).
36 
bb) Obwohl somit Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO angezeigt gewesen sein dürften, ist die Anordnung vom 22.01.2014 voraussichtlich rechtswidrig.
37 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt eine beamtenrechtliche Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, inhaltlichen und formellen Anforderungen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 m.w.N.).
38 
Diese Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall einer berufsrechtlichen Untersuchungsanordnung übertragen, da hier in gleichem Maße die Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes sowie der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das behördliche Vorgehen bestimmen müssen.
39 
Diesen Grundsätzen wird die Anordnung des Landesgesundheitsamts vom 22.01.2014 nach Aktenlage nicht in jeder Hinsicht gerecht. Deren Gegenstand ist eine Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu der Frage, ob der Antragsteller „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes ungeeignet ist“. Die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Eignung gestützt werden, dürften hinreichend bezeichnet sein, denn das Schreiben geht ausführlich auf die Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr und den weiteren Verfahrensgang ein. Auch sind in dem Schreiben gewisse Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, denn die Untersuchung wird als eine fachärztliche bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie spezifiziert. Zudem ist der Gutachter namentlich benannt. Die Anordnung leidet jedoch insofern an einem Mangel, als sich weder inhaltlich noch formal erschließt, weshalb sich der Antragsteller gerade einer Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie stellen soll. Das Landesgesundheitsamt führt vielmehr aus, da ihm „keinerlei Hinweise“ darüber vorlägen, welche Art der Erkrankung zur vorzeitigen Entlassung des Antragstellers aus dem Dienst bei der Bundeswehr geführt habe, sei die Abklärung seiner gesundheitlichen Berufseignung durch Fachärzte mehrerer Fachrichtungen erforderlich. Ausgehend davon erscheint es verfehlt, den Antragsteller sogleich fachärztlich bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersuchen zu lassen, zumal gerade bei einer solchen Untersuchung - wie bereits ausgeführt - die Eingriffe in das Recht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht besonders weitgehend sind.
II.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 14.1 sowie Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.