Soldatengesetz - SG | § 29 Personalakte

Soldatengesetz - SG | § 29 Personalakte
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten Inhaltsverzeichnis

Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

7 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29e des Soldatengesetzes entsprechend.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalma

(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und

(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist. (2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung m

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind, 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder de
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
13 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 07/06/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, ihm - ausgehend von seinem Antrag vom 8. September 2016 -
published on 14/12/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, ihm über die seit der Perspektivkonferenz 2013 (Zuordnungszeitraum 1. A
published on 07/04/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betraf den Wunsch des Antragstellers, einen schriftlichen Nachweis für seine Personalakte über den Zeitraum seiner Verwendung als Kompanief
published on 23/02/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Kommandeurs-Dienstpo
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.