Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2005 - 4 S 2398/04

bei uns veröffentlicht am03.02.2005

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2004 - 2 K 651/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Oberschulamts vom 20.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 05.02.2004, mit dem die Antragstellerin aufgefordert worden ist, ihre Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen, zu Recht wiederhergestellt. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats überwiegt bei der durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Untersuchungsanordnung das entgegenstehende öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die angefochtene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, der nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten und wegen der im Falle der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322 und Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl 1988, 358; ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001, NVwZ-RR 2002, 762 = DÖD 2002, 175; anders BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000, BVerwGE 111, 246, hinsichtlich der Besonderheiten bei einem Ruhestandsbeamten), wird bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben.
Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die angegriffene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach den Maßstäben des dazu ermächtigenden § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG zu überprüfen ist. Danach ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (Satz 1). Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen (Satz 3). Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gilt dies auch dann, wenn die Behörde Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es für den Erlass einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG regelmäßig ausreicht, wenn hinreichend konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit eines Beamten ergeben können. Derartige Zweifel können, auch wenn ein Beamter dem Dienst nicht über längere Zeit krankheitsbedingt ferngeblieben ist, z.B. dann entstehen, wenn der Dienstherr aufgrund der nachteiligen Auswirkungen des erkennbar schlechten Gesundheitszustandes dieses Beamten auf den Dienstbetrieb den Eindruck gewinnen muss, dass der Beamte den maßgeblichen, ihm in seinem abstrakt-funktionellen Amt, nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ausnahmsweise in seinem konkret-funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 23, 24 m.w.N.) nicht mehr gewachsen ist. Gerade in einem derartigen Fall, in dem konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, wird die Feststellung der Dienstunfähigkeit, bei deren Vorliegen der Dienstherr gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG verpflichtet ist, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, regelmäßig nur aufgrund eines nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG erhobenen ärztlichen Gutachtens getroffen werden können.
Es bedarf daher als Voraussetzung einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG über das Vorliegen hinreichend konkreter Umstände hinaus noch keiner Erkenntnisse darüber, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Beamten begründet sind, denn dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich also, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstherrn zu ergründen; das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1, und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, zitiert nach Juris).
Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, wie sie der Antragstellerin gegenüber getroffen worden ist, gelten allerdings wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (vgl. den Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG), wenn gewichtige Gründe vorliegen, d.h. wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 55, 56). Insbesondere ist bei der vom Dienstherrn vorzunehmenden ermessenfehlerfreien Würdigung, ob in diese Richtung gehende hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten.
Nach diesen Maßstäben waren zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2004, wie bereits das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zutreffend ausgeführt hat, aller Wahrscheinlichkeit nach keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit der Antragstellerin erkennbar, so dass es bereits an der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorauszusetzenden Erforderlichkeit und Geeignetheit der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung fehlte.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht entnimmt auch der Senat den Ausführungen des Oberschulamts im Widerspruchsbescheid, dass die Behörde eine im geistig-seelischen Bereich liegende Erkrankung und damit eine entsprechende „Schwäche der geistigen Kräfte“ der Antragstellerin im Sinne des § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG für möglich hielt. Das bedeutet, dass die streitige amtsärztliche Untersuchung sich nicht auf eine körperliche Untersuchung beschränken, sondern im Wesentlichen die Überprüfung psychisch-mentaler Ursachen der beanstandeten „Verhaltensauffälligkeiten“ der Antragstellerin zum Gegenstand haben soll, um aufgrund der so ermittelten Tatsachen feststellen zu können, ob die der Antragstellerin als Rektorin einer Grund- und Hauptschule im Umgang mit Schülern, Eltern, Kollegen und der Schulaufsichtsbehörde vorgehaltenen erheblichen Defizite an Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit krankhafter Natur sind. Für das Vorliegen einer derartigen im psychischen Bereich liegenden Erkrankung der Antragstellerin gibt es jedoch auch auf der Grundlage des maßgeblichen Beschwerdevorbringens des Antragsgegners keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte. Die angefochtene Anordnung einer dahingehenden amtsärztlichen Untersuchung erweist sich deshalb als offensichtlich weder erforderlich noch geeignet und verstößt deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2004 weist der Antragsgegner zwar zutreffend darauf hin, dass die dem § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG zugrunde liegende Dienstunfähigkeit nicht voraussetze, dass der Begriff „Schwäche der geistigen Kräfte“ auf entsprechende Krankheiten beschränkt sei, sondern dass Dienstunfähigkeit auch ausgelöst werden könne durch eine dadurch bedingte Minderung der geistigen Beweglichkeit, ein Nachlassen der nervlichen oder seelischen Belastbarkeit oder, wofür es bei der Antragstellerin Anhaltspunkte gebe, einen in der Persönlichkeit liegenden Mangel an Selbstbeherrschung, Einsichts-, Kooperations- und Kompromissfähigkeit. Mit seinem Beschwerdevorbringen führt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die der Antragstellerin erteilte dienstliche Beurteilung vom 13.10.2004 weiter aus, das Verhalten der Antragstellerin als Schulleiterin gegenüber ihren Vorgesetzten sei meistens nicht angemessen und lasse den gebotenen Respekt vermissen, im Umgang mit Eltern und Lehrern träten aufgrund emotionaler Äußerungen häufig Missstimmungen und Konflikte auf und die Antragstellerin habe Schwierigkeiten, einen von ihrer Umgebung akzeptierten kooperativen Führungsstil ohne Verletzungen ihrer Mitarbeiter zu verwirklichen. Auch wenn diese Erkenntnisse des Antragsgegners zutreffen sollten, was nach Lage der Akten möglich erscheint, und es deshalb eine durch die Persönlichkeit der Antragstellerin bedingte Minderung ihrer Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit geben sollte, die Zweifel an ihrer Befähigung als Schulleiterin hervorrufen würde, so lägen darin aber noch keine deutlichen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Antragstellerin, die allein die Erforderlichkeit einer darauf bezogenen amtsärztlichen Untersuchung begründen könnten.
Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende „Schwäche der geistigen Kräfte“ eines Beamten im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG bereits vorliegen kann, wenn er wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder - im Falle eines Lehrers oder Schulleiters - mit den Eltern zu erfüllen und dadurch den notwendigen Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -). Es ist daher, wovon der Antragsgegner wohl auch ausgeht, maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, BVerwGE 105, 267 = DÖV 1998, 208 = DVBl. 1998, 201). Der vom Antragsgegner angenommenen Möglichkeit der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin steht folglich nicht entgegen, dass Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne bei ihr bisher nicht ersichtlich waren. Vielmehr ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob die Antragstellerin wegen ihrer psychisch-mentalen Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung ihrer amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule abweicht, dass sie zu einer ausreichenden Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -).
Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners geht freilich hervor, dass die von ihm festgestellten Unzulänglichkeiten der Antragstellerin bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit im Wesentlichen die Leitungsfunktion als Rektorin betreffen. Das ergibt sich insbesondere aus der mit der Beschwerde vorgelegten dienstlichen Beurteilung vom 13.10.2004. Nach der darin enthaltenen Leistungsbeurteilung erteilt die Antragstellerin einen fachlich gründlich vorbereiteten Unterricht, den sie der permanenten Überprüfung anhand der aktuellen pädagogischen Diskussion unterzieht und entsprechend weiterentwickelt, sie zeigt danach ein hervorragendes Fachwissen, das sie zielgerecht anwendet, sie setzt ihre Unterrichtsplanung didaktisch geschickt um und sie begegnet den Kindern geschickt, freundlich und einfühlsam. Hingegen wird ihr Verhalten als Schulleiterin gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Eltern deutlich kritisiert, insbesondere sei es ihr noch nicht gelungen, einen kooperativen Führungsstil so umzusetzen, dass die wichtigen Grundprinzipien einer zeitgemäßen Mitarbeiterführung und Schulleitung erfüllt werden. Auf der Grundlage dieser Einschätzung erscheint es dem Senat fraglich, ob es im vorliegenden Fall anstelle der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nicht vielmehr um ihre Eignung auf einer Führungsposition als Rektorin geht. Da sie in dem ebenfalls zu ihrem Amt gehörenden Aufgabenbereich als Lehrerin offenbar gute Leistungen gezeigt hat, wird sich die Frage, sie wegen einer ihren gesamten Aufgabenbereich erfassenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen möglicherweise gar nicht stellen. Vielmehr könnte eher zu erwägen sein, sie gemäß § 36 Abs. 1 LBG wegen eines dienstlichen Bedürfnisses in ein ihrer Eignung entsprechendes anderes Amt zu versetzen (zum dienstlichen Bedürfnis, den Beamten seiner Eignung entsprechend einzusetzen, vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNrn. 95, 98). Dabei ist die Feststellung der Eignung eines Beamten eine Aufgabe des Dienstherrn, die er selbst erfüllen muss. Es gehört nämlich zu den grundsätzlichen Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1965, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 5 = DÖD 1965, 177). Davon abgesehen sieht § 53 Abs. 3 LBG ebenfalls die Möglichkeit vor, im Falle einer Entscheidung über die Dienstunfähigkeit von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dass derartige Überlegungen weder in die Untersuchungsanordnung noch in den Prozessvortrag des Antragsgegners Eingang gefunden haben, bestätigt den Befund, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die hinreichende Beachtung gefunden hat.
10 
Nach allem erweist sich die angefochtene Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach zur Feststellung der Dienstunfähigkeit als nicht erforderlich und nicht geeignet, denn die von dem Antragsgegner wahrgenommenen Verhaltensauffälligkeiten der Antragstellerin, wie sie nunmehr in der neuesten dienstlichen Beurteilung beschrieben und zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht worden sind, geben, wie vorstehend ausgeführt, keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Erkrankung.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 72 Nr. 1 GKG n.F. (Hälfte des Hauptsachestreitwerts von 5.000.-- EUR).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 bs. 1 VwGO).

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 2 K 381/04 - gegen die Verfügung des Oberschulamts Karlsruhe vom 20.01.2004 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die XXX geborene Antragstellerin ist Beamtin auf Lebenszeit im Schuldienst des Antragsgegners. Sie wurde 1992 zur Konrektorin an der Grund- und Hauptschule XXX ernannt. Im Februar 1998 wurde die Antragstellerin zur Schulleiterin der XXX-schule in XXX, eine Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule, bestellt; nach Ablauf der Probezeit wurde sie am 18.03.2000 zur Rektorin dieser Schule ernannt.  
Mit Schreiben vom 20.01.2004 teilte das Oberschulamt Karlsruhe der Antragstellerin mit, es halte es aus Gründen der Fürsorgepflicht für erforderlich, ihre Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen; das Schreiben enthielt weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Den von der Antragstellerin gegen dieses Schreiben eingelegten Widerspruch wies das Oberschulamt Karlsruhe mit Bescheid vom 05.02.2004 - der Antragstellerin zugestellt am 07.02.2004 - zurück. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, dass gem. § 53 Abs. 1 LBG der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen sei, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sei. Bei Zweifel über die Dienstfähigkeit sei der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich halte, auch beobachten zu lassen. Seit Oktober 2003 habe das Staatliche Schulamt XXX, welches als untere Schulaufsichtsbehörde auch die Fach- und Dienstaufsicht über das Lehrpersonal der Waldschule führe, das Oberschulamt in mehreren Schreiben darüber unterrichtet, dass das dienstliche Verhalten der Antragstellerin zunehmend von äußerst negativen Veränderungen begleitet werde, die zu der Besorgnis Anlass geben würden, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Führungsverantwortung als Leiterin einer Grund-, Haupt- und Werkrealschule wahrzunehmen und der Erfüllung der schulgesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Nach sorgfältiger Prüfung der vorgelegten umfangreichen Unterlagen würden auch beim Oberschulamt Karlsruhe ernsthafte und erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen, da die Antragstellerin in zunehmendem Maße nicht mehr in der Lage sei, Konflikte mit Vorgesetzten, Erziehungsberechtigten und Schülern adressatenbezogen aufzuarbeiten. Die Antragstellerin sei insbesondere gegenüber der Leiterin des Staatlichen Schulamts XXX, Frau Schulamtsdirektorin XXX, nicht mehr bereit oder fähig, Weisungen in der gebotenen Form anzunehmen und umzusetzen und zwar vor allen Dingen dann, wenn der Grund für die Weisungen in einem dienstlichen Fehlverhalten der Antragstellerin zu suchen sei. Dabei würden erhebliche Defizite, wenn nicht gar ein völliges Fehlen von Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit bei der Antragstellerin überdeutlich, da sich die Beamtin außer Stande sehe, ein Fehlverhalten einzusehen.
Nachdem die Antragstellerin gegen den Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 20.01.2004 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 05.02.2004 am 11.02.2004 Klage erhoben hat - Verfahren 2 K 381/04 - hat das Oberschulamt Karlsruhe mit Verfügung vom 24.02.2004 die sofortige Vollziehung der angefochtenen Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 20.01.2004 angeordnet.  
Am 02.03.2004 hat die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 2 K 381/04 - gegen die Verfügung des Oberschulamts Karlsruhe vom 20.01.2004 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 05.02.2004 wiederherzustellen.  
Die angefochtene Verfügung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und im Übrigen auch materiell rechtswidrig. An ihrer uneingeschränkten Dienstfähigkeit gebe es keinen Zweifel. Zur Begründung verweist die Antragstellerin u.a. auf eine von ihr vorgelegte eidesstattliche Versicherung des damaligen (bis Ende März 2004) Schulamtsdirektors beim Staatlichen Schulamt XXX und stellvertretenden Amtsleiter dieser Behörde, Herrn XXX .
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
10 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der der Kammer vorliegenden Personalakten der Antragstellerin sowie die Gerichtsakte im Klageverfahren - 2 K 381/04 - verwiesen.
II.
11 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO ist zulässig und begründet.
12 
Der Antrag ist statthaft, denn die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung des Oberschulamts Karlsruhe, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist ein mit Widerspruch und Klage anfechtbarer Verwaltungsakt. Rechtsbehelfe gegen diese Aufforderung entfalten daher grundsätzlich gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung; vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz wird gem. § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO gewährt.  
13 
Gestützt ist die Aufforderung auf § 53 Abs. 1 S. 3 LBG. Gem. § 53 Abs. 1 S. 1 LBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen (§ 53 Abs. 1 S. 3 LBG). In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob eine Weisung aufgrund von § 53 Abs. 1 S. 3 LBG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, Verwaltungsaktqualität besitzt (bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl. 1988, S. 358; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.06.1990 - 5 M 22/90 -, NVwZ 1990, S. 1194; Battis, BBG, 2. Aufl., 1997, § 42, Rn. 7; Fürst, in: GKÖD, K § 42, Rn. 23; verneinend: BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000 - 1 DB 13/00 -, BVerwGE 111, S. 246; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 42, Rn. 10b; offengelassen von: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4/78, Buchholz 232 § 42, Nr. 14.). Dabei sind die den genannten Entscheidungen jeweils zugrundeliegenden Fallgestaltungen allerdings sehr unterschiedlich und kaum vergleichbar. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.06.2000, a.a.O, entschieden, dass die an einen Ruhestandsbeamten gerichtete Weisung im Sinne von § 45 Abs. 3 S. 1 BBG regelmäßig kein Verwaltungsakt ist. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 BBG ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Die Aufforderung zur Reaktivierung setzt u.a. voraus, dass zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen an das neue Amt genügt. Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (früher: § 45 Abs. 3 S. 1, jetzt: § 45 Abs. 4 S. 1 BBG). Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Weisung aufgrund dieser Vorschrift ihrem objektiven Sinngehalt nach in der Regel nicht dazu bestimmt ist, den Ruhestandsbeamten als Person zu verpflichten. Sie ist regelmäßig an ihn allein in seiner Eigenschaft als Ruhestandsbeamter gerichtet und ergeht daher im Rahmen des Ruhestandsbeamtenverhältnisses, so dass sie keine Außenwirkung entfaltet. Mit dieser Fallgestaltung lässt sich die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende nicht vergleichen. Die Anordnung des Dienstherrn, sich wegen des Verdachts auf Dienstunfähigkeit, deren Ursache offenbar im psycho-mentalen Bereich vermutet wird, einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist trotz der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ein Verwaltungsakt. Die Anordnung hat Regelungscharakter, weil sie der Antragstellerin verbindlich vorschreibt, welche konkrete Maßnahmen sie ergreifen muss, um ihrer allgemeinen Hingabepflicht zu genügen (§§ 73 S. 1, 74 S. 2 LBG). Sie hat darüber hinaus auch Außenwirkung, denn sie ist eine schwerwiegende Maßnahme, die die Antragstellerin tief in ihrem Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) betrifft. Allein die Tatsache der amtsärztlichen Untersuchung ist geeignet, das Ansehen der Antragstellerin bei den Mitgliedern des Lehrerkollegiums sowie den Eltern der Schüler zu schädigen und ihre Autorität in Frage zu stellen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ging bei der vergleichbaren Anordnung einer psycho-mentalen Untersuchung von deren Verwaltungsaktqualität aus (s. Beschluss vom 09.09.1987, a.a.O); ebenso hat die Kammer im Urteil vom 21.08.2003 - 2 K 1812/03 - die Aufforderung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, im Hinblick u.a. auf die Grundrechtsrelevanz dieser Anordnung, als Verwaltungsakt angesehen.
14 
Der Antrag ist auch begründet.  
15 
Soweit die Antragstellerin allerdings in formeller Hinsicht rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 24.02.2004 sei nicht ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO), vermag ihr die Kammer nicht zu folgen. Die Verfügung enthält eine Begründung, die auch nicht formelhaft ist und sich namentlich nicht in der bloßen Wiedergabe des Wortlautes des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erschöpft. Das Oberschulamt Karlsruhe hat in der angefochtenen Verfügung vielmehr ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, da aufgrund sich häufender negativer Ereignisse an Schulen und der entsprechenden Berichterstattungen in den Medien die Schulverwaltung, besonders aber Lehrerinnen, Lehrer und Schulleiter in ihrer Vorbildfunktion von großen Teilen der Öffentlichkeit, aber auch von Schülerinnen und Schülern zunehmend kritisch begleitet werden würden. Dies erfordere bei den Unterrichtenden zwangsläufig ein verstärktes Bemühen, ihr erzieherisches Wirken mit äußerster Sensibilität, vor allen Dingen aber mit größtmöglicher Transparenz zu gestalten, um so eine tragfähige Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit herzustellen, die für eine Verwirklichung des verfassungsmäßig bestimmten Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule unerlässlich sei. Die bisherigen Pflichtverletzungen der Antragstellerin hätten in hohem Maße die Schulverwaltung belastet. Die vorrangige Verantwortung gerade der Schulverwaltung gegenüber Kolleginnen und Kollegen der Antragstellerin, aber auch gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten ließen deshalb ein gewichtiges Interesse an der baldigen Klärung der Frage bestehen, ob die ernstlichen und erheblichen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin tatsächlich begründet seien. Diese Begründung ist ausreichend, denn mit ihr sind die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn 43).
16 
Bei der gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung gebührt jedoch dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, Vorrang gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, denn es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin.
17 
Für den Erlass einer Anordnung an einen Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, reicht es in der Regel aus, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an seiner Dienstfähigkeit ergeben können. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind, soll gerade durch die Untersuchung geklärt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich daher regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstvorgesetzten zu ergründen; das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. Die gerichtliche Überprüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschl. v. 28.05.1984 - 2 B 205/82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten allerdings strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung. Eine solche Anordnung entspricht nur dann der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist damit ermessensgerecht, wenn gewichtige Gründe hierfür vorliegen, bzw. wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen (s. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rdnrn. 55 und 56 zu § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, der § 53 LBG Baden-Württemberg entspricht).
18 
Das Oberschulamt Karlsruhe hat zwar nicht ausdrücklich eine psychiatrische oder psychologische Untersuchung der Antragstellerin angeordnet, aus seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2004 ist jedoch zu entnehmen, dass es eine im geistigen-seelischen Bereich liegende Erkrankung der Antragstellerin vermutet oder jedenfalls zumindest nicht ausschließen kann. Im Widerspruchsbescheid wird zwar darauf hingewiesen, dass die in § 53 Abs. 1 S. 1 LBG definierte Dienstunfähigkeit nicht voraussetze, dass die Begriffe „körperliche Gebrechen“ und „Schwäche der geistigen Kräfte“ auf Krankheiten im engeren Sinne beschränkt seien. Dienstunfähigkeit könne durchaus auch ausgelöst werden durch eine Minderung der geistigen Beweglichkeit, Gemütsverstimmungen, ein Nachlassen der nervlichen oder seelischen Belastbarkeit, ein persönlichkeitsbedingter Mangel an Willenskraft, Selbstbeherrschung oder ein unter dienstlichen Belastungen auftretender erheblicher Mangel an Selbstbeherrschung, Einsichts-, Kooperations- und Kompromissfähigkeit. Der Widerspruchsbescheid führt dann weiter aus, dass bei der Antragstellerin erhebliche Defizite, wenn nicht gar ein völliges Fehlen von Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit überdeutlich seien. Da das Oberschulamt nicht bereits selbst aus diesem Defizit an Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit auf die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin schließt, sondern vielmehr deren amtsärztliche Untersuchung für geboten hält, will es offensichtlich geklärt haben, ob dieses Defizit krankhafter Natur ist. Zumindest jedenfalls soll bei der Antragstellerin untersucht werden, ob der Verdacht zutrifft, dass bei ihr eine konstitutionell bedingte Minderung der Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit vorliegt, deren Ursache im psycho-mentalen Bereich vermutet wird. Eine derartige ärztliche Untersuchung, die nicht nur auf eine körperliche Untersuchung beschränkt ist, sondern vielmehr in der Hauptsache die Offenbarung höchst persönlicher Angelegenheiten erfordert, greift so tief in die private persönliche Sphäre der Antragstellerin ein, dass diese Art der Feststellung der Dienstfähigkeit auch mit Hilfe ärztlicher Sachverständiger enge Grenzen gesetzt sind (s. insoweit auch VGH Bad.-Württ., B. v. 09.09.1987, a.a.O). Die vom Oberschulamt im Widerspruchsbescheid genannten Anhaltspunkte reichen nicht aus, um eine derartige Untersuchung zu rechtfertigen.
19 
Das Oberschulamt führt im Widerspruchsbescheid mehrere der Antragstellerin zur Last gelegte Pflichtverletzungen auf. Zum einen wird der Antragstellerin vorgehalten, sie habe im September 2003 beantragt, in den ersten Klassen der XXX-schule XXX im Rahmen einer Nebentätigkeit gegen Entgelt während der regelmäßigen Unterrichtszeit Volkshochschulkurse abhalten zu dürfen, in denen die Schülerinnen und Schüler entgegen dem ausdrücklichen baden-württembergischen Konzept des frühen Fremdsprachenlernens bereits in den ersten beiden Schuljahren Lesen und Schreiben in englischer Sprache erlernen sollten. Obwohl die Schulverwaltung den Antrag auf Genehmigung dieser Nebentätigkeit abgelehnt und dabei ausführlich begründet habe, welch schweren Ansehens- und Vertrauensschaden für die öffentliche Verwaltung und insbesondere das Amt einer Rektorin die Genehmigung einer derartigen Nebentätigkeit dargestellt hätte, hätte die Antragstellerin erneut einen nur leicht modifizierten (Veranstaltungsort, Kurszeiten) Genehmigungsantrag gestellt. Auch beim Umgang mit Schülern und deren Erziehungsberechtigten habe die Antragstellerin jegliches Fingerspitzengefühl, Kompromiss- und Kooperationsfähigkeit vermissen lassen. Sie habe z.B. im Schuljahr 2002/2003 einen Schüler der Klasse 3 in einer Art akustisch geschlossenen Käfig vor das Rektorat auf den Schulflur gesetzt und über 14 Tage unter ihrer persönlichen und dauernden Kontrolle mit Kopfhörer und Pappdeckelaussicht „schulfähig“ machen wollen. Über diesen Schüler und seine Eltern, insbesondere seinen aus dem Kongo stammenden Vater, habe sie sich sehr abschätzig geäußert und gegenüber der Schulamtsdirektion mitgeteilt, dass sie jegliche weitere Verantwortung für diesen Schüler ablehne. Bei diesen Vorwürfen könnte es sich um Pflichtverletzungen der Antragstellerin im Sinne von Dienstvergehen gem. § 95 LBG handeln. Gegen diese muss das Oberschulamt jedoch disziplinarrechtlich vorgehen. Die Vorwürfe rechtfertigen aber keine Bedenken an der geistigen oder psychischen Dienstfähigkeit der Antragstellerin. Dies gilt um so mehr, als der Schulamtsdirektor a.D. XXX in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 03.03.2004 ausführt, dass er in den nahezu fünf Jahren, in denen er für die XXX-schule dienstlich zuständig gewesen sei, zu keinem Zeitpunkt Anlass gehabt habe, an der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Antragstellerin zu zweifeln. Dieser eidesstattlichen Versicherung kommt auch deshalb ganz besondere Bedeutung zu, weil Herr XXX bereits im Jahr 1999 einen ausführlichen Bericht über das Wirken der Antragstellerin als Rektorin an der XXX-schule XXX und davor als Konrektorin abgegeben und sich dabei auch durchaus kritisch mit deren Führungsstil auseinandergesetzt hat. In diesem Bericht vom 08.09.1999 werden die Eindrücke über das Verhalten der Antragstellerin wie folgt zusammengefasst:
20 
Frau XXX hat ein sicheres, unerschrockenes, fast burschikos wirkendes Auftreten. Hohe sprachliche Kodierung einerseits und der unvermittelte Wechsel in Ausdrucksweisen auf einfachstem Sprachniveau sind für ihre Gesprächspartner unerwartet und ungewohnt. Verunsicherung und ablehnende Haltung sind zwingende Folgeerscheinungen. Der unbekümmerte, lockere Sprachfluss der Schulleiterin wirkt sicher und souverän. Diese sprachliche Begegnungsformel zeigt deutliche Merkmale von Überheblichkeit. Frau XXX verfügt über eine breite Palette der sprachlichen Kommunikation. Was sie in der Wirkung auf den Empfänger nicht genügend abschätzt und bedenkt, ist beispielsweise der ansatzlose Wechsel der sprachlichen Diktion bspw. zwischen anerkennendem Lob einerseits und abgrundtiefer Ablehnung von Sachen, Leistungen und Personen. Verstärkt wird diese sprachliche „Ausdrucksweise“ durch eine deutlich feststellbare weite Spanne an emotionaler und körpersprachlicher „Ausdrucksfähigkeit“. Diese Fähigkeiten sind eigentlich als Führungseigenschaften begrüßenswert und bereichernd. Der angemessene Einsatz dieser Kommunikationsfaktoren und die reflektierte, adressatenbezogene Steuerung gelingt der Schulleiterin oftmals noch nicht, so dass Verunsicherung, Verärgerung und Verletzungen beim Gesprächspartner als Folge unausbleiblich sind. Wer so handelt, gibt verständlicherweise Anlass für Beteiligte, im gemeinsamen Miteinander sich nicht als Partner, sondern als Gegner zu sehen, wobei es nur allzu menschlich ist, dass diese wiederum ihrerseits Fehler oder Fehlhandlungen bei der Rektorin suchen, diese kommentieren, dokumentieren, untereinander austauschen und als Folge dann auch ernsthaften Leidensdruck erleben.
21 
Bestehen keine ernsthaften Anzeichen für eine geistige oder psychische Erkrankung der Antragstellerin, besteht auch keine Veranlassung für die vom Oberschulamt angeordnete amtsärztliche Untersuchung. Gegen die der Antragstellerin vom Oberschulamt zur Last gelegten Pflichtverletzungen im Sinne von Dienstvergehen gem. § 95 LBG hat das Oberschulamt vielmehr disziplinarrechtlich vorzugehen.  
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 S. 2 GKG i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl. I S. 1075, S. 3047; vgl. Art. 1 § 72 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.