Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Aug. 2015 - M 16 K 14.2627

bei uns veröffentlicht am04.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 16 K 14.2627

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. August 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 460

Hauptpunkte:

Anordnung des Ruhens der Approbation;

Zweifel an der gesundheitlichen Eignung;

Weigerung, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt:

Rechtsanwalt ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern Prozessvertretung Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Ruhen der Approbation

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer,

durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... ohne weitere mündliche Verhandlung am 4. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 teilte die Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) der Klägerin mit, dass Erkenntnisse vorliegen würden, die begründete Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs als Psychologische Psychotherapeutin liefern würden. Die Bayerische Landesärztekammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PTK Bayern) habe der Regierung mehrere Schreiben und ein Manuskript der Klägerin zur Prüfung zugeleitet, denen deutliche Hinweise auf eine psychische Störung und ein patientengefährdendes Verhalten zu entnehmen seien. Zur Abklärung des Sachverhalts werde ein Verfahren gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) eingeleitet. Die Klägerin werde gebeten, sich bis 10. Januar 2014 mit einem benannten Facharzt zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins in Verbindung zu setzen.

Mit weiterem Schreiben vom 5. Februar 2014 setzte die Regierung der Klägerin eine erneute Frist zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins bis 14. Februar 2014, nachdem der mit der Begutachtung beauftragte Facharzt erklärt hatte, dass er von der Klägerin bislang nichts gehört habe. Nachdem die Klägerin nach Ablauf dieser Frist keinen Untersuchungstermin vereinbart hatte, wurde ihr mit Schreiben vom 1. April 2014 mitgeteilt, dass die Regierung davon ausgehe, dass die Klägerin sich der Untersuchung verweigere, und daher erwäge, das Ruhen ihrer Approbation gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG anzuordnen. Eine Ruhensanordnung könne vorerst vermieden werden, wenn die Klägerin bis 25. April 2014 eine verbindliche Vereinbarung eines Untersuchungstermins mit dem Sachverständigen nachweisen würde.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014, der Klägerin am 22. Mai 2014 zugestellt, ordnete die Regierung das Ruhen der Approbation der Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin an (Ziff. 1). Weiter wurde die Klägerin verpflichtet, das Original ihrer Approbationsurkunde sowie sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Ablichtungen hiervon innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides an die Regierung zu senden oder persönlich zu übergeben (Ziff. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung nach Ziff. 2 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld i. H. v. 2.000,- EUR angedroht (Ziff. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG könne das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PsychThG (Eignung zur Ausübung des Berufs in gesundheitlicher Hinsicht) vorübergehend nicht mehr vorliege oder Zweifel bestünden, ob eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PsychThG noch erfüllt sei und der Approbationsinhaber sich weigere, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Beide Voraussetzungen seien hier gegeben. Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zur Ausübung des Psychotherapeutenberufs würden sich vor allem aus ihren an die PTK Bayern gerichteten Schreiben vom 6. November 2012, vom 2. April 2013 sowie vom 30. Juni 2013 und aus ihrem Manuskript „Die moderne Teufelsneurose oder der destruktive Aspekt und seine Folgen“ ergeben. Die genannten Schriftstücke würden deutliche Hinweise auf eine vorliegende psychische Störung und ein patientengefährdendes Verhalten liefern. Es gebe Anzeichen für wahnhaftes Erleben und Körpermissempfindungen. Gesundheitliche Einschränkungen würden von der Klägerin als Folge eines „Tötungsversuchs“ ihres Hausarztes fehl gedeutet. Hinweise auf eine inadäquate Patientenbehandlung würden sich aus der Bezeichnung psychisch kranker Menschen als „Besessene“ ergeben. Diese Bezeichnung widerspreche allen aktuellen psychologischen und neurobiologischen Erkenntnissen. Darüber hinaus sei eine „Teufelsneurose“ keine in der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) erfasste und definierte Erkrankung. Damit sei sie auch nicht Ziel einer leitliniengerechten Behandlung. Auch gebe es bei der Klägerin Hinweise auf Größenideen. Sie habe der PTH Bayern mitgeteilt, dass sie überzeugt sei, dass ihre Vorgehensweise und Theorie die Therapie der Zukunft sein würden. Schließlich habe die Klägerin selbst Symptome und Auffälligkeiten beschrieben. In einem Telefonat am 6. Juni 2013 habe sie angegeben, sich an ein Schreiben an die PTK Bayern vom 2. April 2013 nicht mehr erinnern zu können und inzwischen sehr vergesslich geworden zu sein. In dem Schreiben vom 2. April 2013 habe sie erklärt, spürbare Ausfälle zu haben. Außerdem hätten sich ihre Organe zwar von dem vermeintlichen Tötungsversuch ihres Hausarztes erholt, allerdings leide sie nach eigenen Angaben noch an leichten, aber unangenehmen Störungen. Insgesamt sei auch ihre absolute Nichtakzeptanz wissenschaftlich belegter Grundlagen zu Ursachen und Therapien von psychischen Störungen, ihre Größenideen mit entsprechender Selbstüberschätzung und Allmachtsfantasien sowie der aus ihren Schreiben und ihrem Manuskript hervorgehende Umgang mit Patienten - z. B. diese anzuschreien und zu beschimpfen - äußerst auffallend. Hierdurch gehe eindeutig ein patientengefährdendes Verhalten von ihr aus. Hinzu kämen die sich ebenfalls aus den von der PTK Bayern zur Verfügung gestellten Unterlagen ergebenden wahnhaften Symptome und die von der Klägerin selbst beschriebene Vergesslichkeit. Dies könne Ausdruck einer psychischen Störung sein. Die Klägerin habe trotz mehrmaliger Aufforderung bislang keinen Termin mit dem von der Regierung benannten Sachverständigen für eine Begutachtung vereinbart. Weiter habe sie weder der Regierung noch dem Sachverständigen diesbezügliche Hinderungsgründe mitgeteilt. Mit ihrer bis jetzt gezeigten Weigerung bezüglich der notwendigen Untersuchung sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Psychotherapeutenberufs bis heute nicht nachgekommen. Das Ruhen ihrer Approbation könne in pflichtgemäßer Ermessensausübung angeordnet werden.

Am 20. Juni 2014 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... Mai 2014. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Bescheid vorgebrachten Erwägungen für bestehende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin könnten nicht überzeugen. Vorbehalte der Klägerin gegen ihren früheren Hausarzt seien keineswegs unbegründet. Dieser sei zu einer Bewährungsstrafe und zu Schadensersatzleistungen an die Klägerin wegen unerlaubter Handlung verurteilt worden. Die Befürchtungen der Klägerin zu tödlichen Wirkungen eines von dem Hausarzt verabreichten Arzneimittels würden auf einer wissenschaftlichen Grundlage beruhen. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin Patienten als Besessene bezeichnen oder ansehen würde. Die Bezeichnung zweier ihr besonders wichtiger Patienten als „Besessene“ in einem Schreiben an die PTK habe die Klägerin erkennbar ironisch verwendet in der Absicht, dadurch sowohl den Behandlungserfolg als auch das besondere Vertrauensverhältnis zu diesen Personen herauszustellen. Viele Menschen würden über einen Einfluss des Teufels auf sich berichten. Auf diese Problematik müsse ein Psychoanalytiker eingehen können. Dem Ziel einer Therapie möglichst ohne sedierende Medikamente oder Fixierungen sei zuzustimmen. Gedankengänge, die mit herrschenden Ansichten nicht übereinstimmten, müssten geäußert werden dürfen, ohne dass dies die Berufsausübung der betreffenden Person gefährde. Ohne das Vertrauen in die Richtigkeit der eigenen Überzeugungen lasse sich erfolgreiche Psychoanalyse und Psychotherapie nicht durchführen. Der Hinweis der Klägerin auf erreichte Erfolge im Laufe ihrer 42-jährigen Berufstätigkeit seien deshalb nicht Ausdruck eines Größenwahns. Die Aussage der Klägerin zu spürbaren Ausfällen in einem Schreiben vom 2. April 2013 stelle erkennbar auf finanzielle Belange ab. Eine Ruhensanordnung sei geeignet, der Klägerin die berufliche und wirtschaftliche Existenzgrundlage zu entziehen. Hierbei sei auch die 42-jährige Berufstätigkeit zu berücksichtigen, die offenbar ohne standesrechtliche Beanstandungen geblieben sei. Zu beachten sei auch, dass die Patienten der Klägerin sich auf ihre Unterstützung verlassen würden, zumal diese die psychoanalytische Behandlung in enger Abstimmung mit Psychotherapeuten und behandelnden Ärzten durchführe. Bereits deshalb sei der im Bescheid vom ... Mai 2014 zu Recht herausgestellte Schutz der Patienten nicht gefährdet. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vorgabe eines bestimmten Sachverständigen durch die Regierung erforderlich sei. Der Klägerin hätte insoweit ein Wahlrecht zugestanden werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom ... Mai 2014 aufzuheben.

Die Regierung beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, eigene gesundheitliche Einschränkungen würden von der Klägerin als Folge eines „Tötungsversuchs“ gewertet; andere mögliche Ursachen würden von ihr nicht in Erwägung gezogen. Nach dem Sinnzusammenhang in ihrem Schreiben vom 2. April 2013 sei eher von gesundheitlichen Ausfällen bei der Klägerin auszugehen. Die angeordnete Begutachtung solle der Klärung des Sachverhalts dienen; die Ruhensanordnung erfolge nicht wegen einer bereits nachgewiesenen fehlenden gesundheitlichen Eignung. Es sei klar ersichtlich, dass die Klägerin jeden Menschen als vom Teufel besessen ansehe und diesen als ursächlich u. a. für verschiedene psychische Erkrankungen halte. Bei entsprechender Mitteilung der Klägerin hätten weitere Sachverständige zur Auswahl benannt werden können.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2014 erklärte sich die Klägerin mit einer Begutachtung durch einen Facharzt des ...-Instituts einverstanden. Weiter erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 legte die Regierung ein Gutachten des ...-Instituts für Psychiatrie vom ... Mai 2015 vor, das von zwei Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt wurde. Hierzu führte die Regierung aus, die Gutachter würden aufgrund eingehender Untersuchung der Klägerin diagnostisch u. a. von einer Demenz bei Verdacht auf Alzheimerkrankheit in gemischter Form ausgehen und einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch äußern. Abschließend würden die Gutachter zu dem Ergebnis kommen, dass die Klägerin gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin geeignet sei. Dieses Gutachten bestätige somit die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom ... Mai 2014.

Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 vor, das Gutachten vom ... Mai 2015 enthalte zahlreiche formelle Fehler, die bereits in der Datumsangabe angekündigt würden. Die von den Gutachtern verwendeten Unterlagen seien der Klägerin teilweise nicht bekannt. Andere wesentliche Informationen hätten den Gutachtern nicht vorgelegen. Das Gutachten enthalte Schlussfolgerungen, die teilweise auf Missverständnissen beruhten bzw. Ausführungen, bei denen dem Gutachten nicht zu entnehmen sei, welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden, die jedoch offensichtlich in die Gesamtbewertung einfließen würden. Die Schlussfolgerungen im Gutachten würden nicht zu überzeugen vermögen. Es werde beantragt, der Regierung u. a. aufzugeben, Schriftstücke nachzureichen und das Gutachten hinsichtlich des geäußerten Verdachts des Alkoholmissbrauchs zu überprüfen und zu erläutern. Weiter solle erläutert werden, welche Konsequenzen sich für die Berufsausübung der Klägerin hieraus ergeben würden. Auch werde beantragt, die Autoren des Gutachtens zu dessen Erläuterung und zur Beantwortung von Fragen in einer mündlichen Verhandlung zu laden.

Mit Schreiben an den Klägerbevollmächtigten vom 22. Juli 2015 wies das Gericht darauf hin, dass das Gutachten vom ... Mai 2015 im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich sein dürfte. Die Klägerin erklärte hierauf mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. August 2015 im Wesentlichen, nicht der Inhalt des Gutachtens sei entscheidungserheblich, jedoch die Tatsache, dass ein Gutachten vorliege. Aus dem vorgelegten Gutachten auf der Grundlage der angeordneten Untersuchung ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Approbation jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht bzw. nicht mehr vorliegen würden.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2014, die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 erklärten Einverständnis der Beteiligten konnte über die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Ein Widerruf dieser Verzichtserklärung wäre nur möglich, wenn sich die Prozesslage seit dem damaligen Termin wesentlich geändert hätte (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 7 zu § 101). Im Hinblick auf eine denkbare gütliche Einigung vereinbarten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2014 eine Begutachtung der Klägerin durch einen Facharzt des ...-Instituts für Psychiatrie. Das daraufhin erstattete Gutachten vom ... Mai 2015 hat keine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage zur Folge, wie sich aus dem Folgenden näher ergibt. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 22. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass das Gutachten in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich sein dürfte.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Regierung vom ... Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG für die Anordnung des Ruhens der Approbation der Klägerin lag hier vor.

1.1 Es liegen hinreichende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zur Ausübung des Berufs einer Psychologischen Psychotherapeutin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG vor.

Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Psychologischen Psychotherapeuten im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG bestehen dann, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise darauf vorliegen, dass dieser z. B. unter einer psychischen Störung leidet (vgl. VGH BW, B. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 - juris Rn. 22). Die Anforderungen an den Stärkegrad des Zweifels dürfen hierbei nicht überspannt werden. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG werden besondere Anforderungen an die Verdichtung der Zweifel nicht gestellt. Insbesondere bedarf es nicht „ernstlicher“ oder „begründeter“ Zweifel oder eines „dringenden Verdachts“. Dies entspricht auch der Zielrichtung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG, der jeweiligen Aufsichtsbehörde ein rasches Eingreifen zur präventiven Abwehr konkreter Gefahren für Patienten zu ermöglichen. Eine insoweit weite Auslegung dieser Vorschrift ist zudem sachgerecht, weil zu dem Tatbestandsmerkmal der bestehenden Zweifel die Weigerung des betroffenen Psychotherapeuten treten muss, diese Zweifel auszuräumen. Andererseits wäre die Annahme von Zweifeln nicht gerechtfertigt bei willkürlichen, aus der Luft gegriffenen Verdächtigungen ohne Anlass oder bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen auf eine psychische Störung des Betroffenen. Schließlich steht die Ruhensanordung im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Es ist damit gewährleistet, dass trotz des weiten Tatbestands in verhältnismäßiger Weise von der Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht werden kann.

Die im Bescheid vom ... Mai 2014 dargelegten Zweifel im vorstehenden Sinne hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin sind nachvollziehbar. Entsprechende Hinweise ergeben sich insbesondere aus den Schreiben der Klägerin an die PTK Bayern, die der Regierung vorgelegt wurden. Insbesondere ihren Schreiben vom 6. November 2012 (Bl. 73 ff. der Behördenakte) und vom 30. Juni 2013 (Bl. 66 f. der Behördenakte) sind Anzeichen für wahnhaftes Erleben zu entnehmen. Zwar könnte die Schilderung der Klägerin, vom früheren Hausarzt verabreichte Arzneimittel seien mit schweren Nebenwirkungen verbunden gewesen und sie habe dadurch gesundheitliche Schäden erlitten, grundsätzlich einen realen Hintergrund besitzen. Allerdings könnte ihre Annahme im Schreiben vom 6. November 2012, der Hausarzt hätte die Verbreitung der „modernen Psychoanalyse“ der Klägerin verhindern und sie deshalb töten wollen, auf Wahnvorstellungen beruhen. Weiter liegen Anhaltspunkte für eine mögliche krankhafte Selbstüberschätzung der Klägerin vor. Diese eventuelle psychische Erkrankung hat die Regierung in nachvollziehbarer Weise u. a. aus der Behauptung der Klägerin geschlossen, „die Therapie der Zukunft“ entwickelt zu haben. Auch deutet das Manuskript „Die moderne Teufelsneurose oder der destruktive Aspekt und seine Folgen“ (Bl. 1 ff. der Behördenakte) darauf hin, dass die Klägerin ihre Theorie für ein allgemeingültiges, umfassendes Erklärungsmodell hält, das für alle psychischen Krankheiten geeignete Therapiemöglichkeiten bietet. Andere psychotherapeutische Ansätze erwähnt sie allenfalls pauschal und scheint sie grundsätzlich nicht als tauglich anzuerkennen. Sie stellt z. B. dar (vgl. Bl. 61 f. der Behördenakte), dass sich außer ihr niemand „analytisch“ der „modernen Teufelsneurose“ und der „modernen Teufelsanalyse“ zugewandt habe; eine vorherrschende Verdrängung töte „alle wissenschaftlichen Interessen“ und sei „bereits vom sogenannten Teufel gesteuert“, weshalb „eine Weiterentwicklung der Psychoanalyse nicht stattfinden“ könne. Schließlich hat die Klägerin auch selbst wiederholt gesundheitliche Probleme berichtet. In einem Telefonat am 6. Juni 2013 hat sie angegeben, inzwischen sehr vergesslich zu sein (vgl. Aktenvermerk vom 6.6.2013, Bl. 68 der Behördenakte); im Schreiben an die PTK Bayern vom 30. Juni 2013 (Bl. 67 der Behördenakte) heißt es, die Klägerin könne aus gesundheitlichen Gründen nicht so schnell reagieren; der Tötungsversuch ihres damaligen Hausarztes habe Spuren hinterlassen.

1.2 Weiter ist die Klägerin der wiederholten Aufforderung, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vor Erlass des Bescheids vom ... Mai 2014 nicht nachgekommen. Einen Hinderungsgrund für die Vereinbarung eines Untersuchungstermins hat die Klägerin nicht dargetan. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung zunächst auf einen bestimmten Sachverständigen bezogen hat und ggf. auf Nachfrage andere in Betracht kommende Fachärzte vorgeschlagen worden wären, wie die Regierung vorgetragen hat (vgl. VG München, U. v. 22.9.2009 - M 16 K 09.2145 - juris Rn. 34).

2. Die der Ruhensanordnung zugrundeliegende Ermessensausübung weist keine Rechtsfehler auf (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Regierung bei ihrer Entscheidung auch Hinweise auf eine inadäquate Patientenbehandlung der Klägerin berücksichtigt hat, da sich hieraus eine erhebliche Gefahr für das Patientenwohl ergeben kann. In der fachärztlichen Stellungnahme vom ... Dezember 2014 (Bl. 86 f. der Behördenakte) wird nachvollziehbar festgestellt, dass die Behandlung von „Teufelsneurosen“ durch die Klägerin gerade bei psychotischen Patienten Symptome verstärken kann und den Betroffenen eine adäquate Therapie mit Medikamenten vorenthält. Die sich aus einer möglichen Patientengefährdung ergebenden öffentlichen Interessen an einer Klärung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin wurden in rechtsfehlerfreier Weise mit den privaten Interessen der Klägerin abgewogen. Gerade das von ihr selbst betonte Patientenvertrauen erfordert es, den aufgetretenen Hinweisen nachzugehen und die gesundheitliche Eignung der Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin zu untersuchen.

3. Die Anordnung des Ruhens der Approbation wäre gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 PsychThG dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden. Neuere Erkenntnisse, welche die dem Bescheid vom ... Mai 2014 zugrunde liegenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin ausräumen könnten, sind jedoch nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Das fachärztliche psychiatrische Gutachten vom ... Mai 2015 hätte nur dann eine neue Sachlage herbeigeführt, wenn es zum Ergebnis gekommen wäre, dass die gesundheitliche Eignung der Klägerin weiterhin gegeben sei; dies ist jedoch nicht der Fall. Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob die im Gutachten getroffenen Feststellungen hinsichtlich einer fehlenden gesundheitlichen Eignung schlüssig sind, was die Klägerin in Zweifel zieht. Auch ist unerheblich, ob das Gutachten aufgrund der darin festgestellten Symptomatik zu einer Diagnose gelangt, welche die Regierung im Bescheid vom ... Mai 2014 noch nicht als mögliche Erklärung für Auffälligkeiten bei der Klägerin angesprochen hat. Für die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ist allein entscheidend, dass nachvollziehbare Hinweise auf eine fehlende gesundheitliche Eignung vorliegen; es kommt dagegen nicht darauf an, wie eine später aufgrund einer fachärztlichen Untersuchung diagnostizierte Erkrankung klassifiziert wird.

Falls sich herausstellen sollte, dass die Approbation der Klägerin nach § 3 Abs. 2 PsychThG zu widerrufen ist, würde eine Widerrufsentscheidung an die Stelle der bis dahin fortbestehenden Ruhensentscheidung treten (vgl. OVG NRW, B. v. 27.12.2004 - 13 B 2314/04 - juris Rn. 7; Haage, BÄO, 1. Aufl. 2013, Rn. 7 zu § 6).

4. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Approbationsurkunde ergibt sich aus Art. 52 BayVwVfG. Auch bestehen keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zur Durchsetzung dieser Verpflichtung erlassene Zwangsgeldandrohung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlich sind.

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(3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert werden. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei Jahre erteilt werden.

(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.

(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.

(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten (Berufsqualifikation) nachweist,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlich sind.

(2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat, nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung verwiesen werden.

(3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert werden. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei Jahre erteilt werden.

(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.

(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.

(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2014 - 4 K 1369/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die gesundheitliche Berufseignung des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 22.01.2014 untersuchen zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist ganz überwiegend begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 22.01.2014, sich einer fachärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu unterziehen, abgelehnt. Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe geht der Senat davon aus, dass die Ablehnung im Wesentlichen zu Unrecht erfolgt ist.
1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller allerdings dagegen, dass das Verwaltungsgericht seinen Hauptantrag als nicht statthaft behandelt hat.
a) Der Antragsteller hält die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der ärztlichen Untersuchung kein Verwaltungsakt sei, für verfehlt. Warum in der Anordnung seiner aktiven Mitwirkung keine Regelung bestehen solle, erschließe sich nicht. Es sei zwar richtig, dass kein unmittelbarer Zwang in Form einer Untersuchung gegen seinen Willen angewendet werden könne. Dies folge aber nicht aus der Rechtsnatur der angeordneten Maßnahme, sondern allein aus tatsächlichen Gründen, weil eine psychiatrische Untersuchung jedenfalls der vorliegenden Art, die auf die Fähigkeit zur Ausübung eines Berufs gerichtet sei, ohne die Mitwirkung des Untersuchten unmöglich sei. Ein Zwang liege aber in der rechtlich nahezu zwangsläufig drohenden Maßnahme des Entzuges oder des Ruhens der Approbation für den Fall, dass er der Anordnung, sich untersuchen zu lassen, nicht nachkomme. Bereits aus Gründen effektiven Rechtsschutzes müsse die angegriffene Anordnung deshalb als Verwaltungsakt eingestuft werden. In seiner Antragsschrift vom 18.02.2014 habe er dazu unter Auseinandersetzung mit den Auffassungen in der Literatur und der Rechtsprechung umfangreiche Ausführungen gemacht. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass es sie nicht ernsthaft zur Kenntnis genommen habe. Daran ändere auch der Hinweis der Kammer nichts, die Anordnung könne als behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur zusammen mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung - nämlich der Anordnung des Ruhens der Approbation, sofern eine solche ergehe - überprüft werden. Auch seinen hierauf bezogenen Vortrag (der das Gegenteil belege) habe die Kammer übergangen, so dass angenommen werden müsse, dass sie ihn nicht zur Kenntnis genommen habe.
Der Verweis auf die Möglichkeit einer späteren Anfechtung, verbunden mit dem Risiko, dass das Ruhen der Approbation - eventuell noch verbunden mit der sofortigen Vollziehbarkeit - angeordnet werde, werde den Anforderungen effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht. Angesichts der Intensität des Eingriffs, der mit einer psychiatrischen Untersuchung verbunden sei, könne ihm nicht zugemutet werden, sich erst „rückwirkend“ dagegen zur Wehr zu setzen. Jedenfalls genüge die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die angegriffene Anordnung den beiden Vergleichsfällen der medizinisch-psychologischen Untersuchung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie der Anordnung einer Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit gegenüber einem Beamten gleichgestellt. Es gebe beträchtliche Unterschiede, zumal die Qualifizierung eines behördlichen Handelns als Verwaltungsakt auch an die Eingriffsintensität beziehungsweise an die Grundrechtsrelevanz geknüpft werden müsse.
b) Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde zumindest im Ergebnis nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag des Antragstellers festzustellen, dass sein Widerspruch vom 28.01.2014 gegen die Anordnung vom 22.01.2014 aufschiebende Wirkung hat, bereits unstatthaft ist.
In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes feststellen, dass ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat, wenn die Behörde ungeachtet des eingelegten Rechtsbehelfs zu erkennen gibt, dass sie den Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung weiter zu betreiben gedenkt (sog. faktischer Vollzug). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt eine aufschiebende Wirkung - soweit hier von Bedeutung - nur dem gegen einen Verwaltungsakt gerichteten Widerspruch sowie der Anfechtungsklage zu. Bei der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung im Rahmen der § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung (vom 16.04.1987, BGBl. I 1987 S. 1218, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 21.07.2014, BGBl. I S. 1301 - BÄO) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.
Ob die Maßnahme einer Behörde die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101). Da äußere Kennzeichen im vorliegenden Fall keinen Aufschluss liefern, ist eine inhaltliche Betrachtung anzustellen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anordnung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wegen ihres vorbereitenden, unselbständigen Charakters nicht die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2002 - 3 Bs 71/02 -, VRS 104, 465; OVG LSA, Beschluss vom 14.09.2007 - 1 O 190/07 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427 m.w.N. zur st. Rspr. des BVerwG betreffend § 15b Abs. 2 StVZO a.F.; Thür. OVG, Beschluss vom 11.05.2004 - 2 EO 190/04 -, ThürVBl 2004, 212). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483) hat ferner entschieden, dass es sich bei einer beamtenrechtlichen Anordnung zur Untersuchung auf Dienstfähigkeit um keinen Verwaltungsakt handelt. Der Schwerpunkt der Untersuchungsanordnung liege in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsanordnung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
10 
Diese Beurteilung kann auf den hier vorliegenden Fall einer berufsrechtlichen Eignungsüberprüfung übertragen werden. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen: Zum einen kann der Betroffene - auch im Falle einer von ihm verweigerten Untersuchung - ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine sich womöglich anschließende Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O.). Zum anderen ist er nicht allein auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen. Er kann vielmehr auch vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Anspruch nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2013 - 6 B 975/13 -, ZBR 2014, 141; siehe auch unter 2.). Dieser ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Untersuchungsanordnung nur eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO darstellt. Hierfür spricht schon, dass ihre Nichtbefolgung aller Voraussicht nach die Anordnung des Ruhens der Approbation nach sich ziehen dürfte (vgl. zur Ruhensanordnung als Regelfolge der Weigerung: OVG LSA, Urteil vom 05.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427; VG München, Urteil vom 22.09.2009 - M 16 K 09.2145 -, und VG Würzburg, Beschluss vom 23.03.2004 - W 8 S 03.1089 -, jeweils bei Juris), weshalb sie als vollstreckbar im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO angesehen werden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198, zu drohenden disziplinarischen Folgen der Nichtbefolgung einer beamtenrechtlichen Untersuchungsanordnung). Jedenfalls aber wäre der Rechtsschutz des Antragstellers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnung im Rahmen des nachträglichen Rechtsschutzes gegen spätere Folgemaßnahmen untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet. Denn ihm gegenüber ist eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden. Befolgt ein Betroffener eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Betroffenen, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten im Beruf stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O., vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, ESVGH 55, 182). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris). Dies gilt umso mehr, als der Betroffene das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung tragen dürfte. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten wohl ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - 4 S 1209/13 -, Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 -, a.a.O.; siehe auch Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 26. EL 2014, § 44a Rn. 26 und 29).
11 
Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Verwaltungsaktsqualität einer Untersuchungsanordnung auf dem Gebiet des Beamtenrechts - bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Zwar lässt sich das Fehlen der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG im vorliegenden Fall nicht damit begründen, dass in der Anordnung Elemente einer „dienstlichen Weisung“ enthalten sind. Gleichwohl regelt die Untersuchungsanordnung auch hier (lediglich) einen einzelnen, vorbereitenden Schritt in einem gestuften Verfahren, das in eine weitere (abschließende) Maßnahme (Ruhen oder Widerruf der Approbation) münden kann (ebenso gegen die Annahme eines Verwaltungsakts: Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 1, 2. Aufl., Stand 01.05.2014 / 01.10.1988, Teil B, Rn. 85 m.w.N. zum Streitstand). Vor diesem Hintergrund ist die hier vertretene Auffassung auch mit der Rechtsprechung zu Untersuchungsanordnungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbar. Soweit der Antragsteller mit der Grundrechtsrelevanz und der Eingriffsintensität der gegenständlichen Anordnung argumentiert und die Ansicht vertritt, die Informationen über die Modalitäten seines Ausscheidens unterlägen einem Verwertungsverbot, weil sie im Wege einer strafbaren Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Bereich seines vormaligen Dienstherrn erlangt worden seien, lässt sich damit nicht begründen, dass es sich bei der Anordnung trotz der gegen eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen sprechenden Gründe um einen Verwaltungsakt handelt.
12 
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des - im Wesentlichen auf das gleiche Ergebnis wie der Hauptantrag abzielenden - Hilfsantrages richtet, hat sie Erfolg. Dieser richtet sich sachdienlich darauf, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die gesundheitliche Berufseignung des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 22.01.2014 untersuchen zu lassen.
13 
a) Der Antragsteller rügt insoweit, es verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass seinem Antrag willkürlich und seinem erkennbaren Sinn zuwiderlaufend eine Auslegung gegeben worden sei, die zu einer unzulässigen Beschränkung seines Rechtsschutzes führe. Der Umstand, dass die Anordnung „bereits ergangen“, also rechtlich „in die Welt gesetzt“ sei, ändere weder etwas am Fortbestand ihrer Wirkung noch an der Verfügungsgewalt des Antragsgegners über diese Wirkung. Die Anordnung sei eine Verfügung auf Dauer, die so lange wirke, bis sie zurückgenommen oder erfüllt sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Antrag gehe ins Leere, weil die Anordnung der ärztlichen Untersuchung, die er mit seinem Antrag vorbeugend verhindern wolle, bereits ergangen sei, sei daher unvertretbar. Sein Hilfsantrag sei erkennbar darauf gerichtet, die von der Anordnung ausgehende Beschwer bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, zu unterbrechen oder aufzuheben.
14 
Die Einwände des Antragstellers gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, sein Hilfsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, greifen durch. Denn ersichtlich sollen mit diesem Antrag die Wirkungen der Anordnung vom 22.01.2014 abgewehrt werden, die ihn noch immer belasten (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2013 - 6 B 975/13 -, a.a.O., sowie zu dem Gebot der Ermittlung des wirklichen, dem Willen des Rechtsschutzsuchenden entsprechenden Rechtsschutzziels BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276; speziell zum vorläufigen Rechtsschutz Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71).
15 
Die gewählte Rechtsschutzform des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss auch nicht etwa hinter der Möglichkeit zurücktreten, Rechtsschutz gegen etwaige spätere Folgemaßnahmen - wie die Anordnung des Ruhens der Approbation - einzuholen. Da dem Antragsteller gegenüber bereits eine belastende Maßnahme ergangen ist, handelt es sich nicht lediglich um vorbeugenden Rechtsschutz, der unter Umgehungsgesichtspunkten problematisch sein könnte (vgl. dazu bei einem Antrag auf Untersagung des Erlasses einer Sofortvollzugsanordnung bei einer erwarteten Ruhensanordnung Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 9 S 2526/03 -, VBlBW 2004, 111).
16 
b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung vom 29.10.2014 erfolgte Bezugnahme ist - nachdem das Verwaltungsgericht aus prozessualen Erwägungen noch nicht zur Sache entschieden hat - das erstinstanzliche Vorbringen mit zu berücksichtigen und daher das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO als erfüllt anzusehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.05.2008 - 2 M 72/08 -, NVwZ-RR 2008, 747).
17 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
18 
Einwände gegen das Bestehen eines Anordnungsgrundes bestehen nicht, nachdem der Antragsgegner an der Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung nach wie vor festhält.
19 
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie dargelegt, greift die Untersuchungsanordnung vom 22.01.2014 in den Schutzbereich der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Auf der Grundlage dieser Grundrechte kann der Antragsteller nach Aktenlage vom Antragsgegner verlangen, von der gegenständlichen Anordnung verschont zu bleiben (zum grundrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329, 332 Rn. 22 m.w.N; Senatsbeschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, VBlBW 2013, 193). Der Eingriff ist nicht durch die Schranken der Grundrechte gerechtfertigt, da sich die Anordnung voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
21 
Aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO folgt mithin die Befugnis, eine amts- oder fachärztlichen Untersuchung anzuordnen, wenn Zweifel daran bestehen, dass ein Arzt in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Berufs geeignet ist (vgl. Narr, a.a.O., Teil B, Rn. 84; Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 BÄO Rn. 16; Schiwy, Deutsches Arztrecht, Stand 01.08.2014, § 6 BÄO Rn. 1c). Für die Ausübung dieser Befugnis ist das tätig gewordene Landesgesundheitsamt zuständig (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 BÄO; § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung der Landesregierung vom 28.04.2008, GBl. S. 132). Auch sonst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen sein Vorgehen. Die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sind nach Aktenlage gleichfalls erfüllt.
22 
Bei dem Tatbestandsmerkmal des Zweifels an der gesundheitlichen Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung voll zugänglich ist. Zweifel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO bestehen dann, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise oder - was teilweise bereits für ausreichend gehalten wird - zumindest plausible tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, der Arzt sei in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet. Da das Element der Unsicherheit bereits begrifflich dem Zweifel eigen ist, dürfen die Anforderungen daran, wann hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, nicht überspannt werden. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO werden besondere Anforderungen an die Verdichtung der Zweifel nicht gestellt. Es bedarf insbesondere nicht „ernstlicher“ Zweifel oder eines „dringenden Verdachts“. Dies entspricht auch der mit der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO verfolgten Zielrichtung, der Aufsichtsbehörde ein rasches Eingreifen zur präventiven Abwehr konkreter Gefahren zu ermöglichen. Diese Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO wird bestätigt durch den systematischen Zusammenhang mit der Widerrufsnorm des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO. Danach kann die Approbation widerrufen werden, wenn nachträglich die Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs weggefallen ist. Der Aufsichtsbehörde ist es mit diesem gesetzlichen Instrumentarium gestattet, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen gegen einen Arzt einzuschreiten, wenn Anhaltspunkte für einen Wegfall der gesundheitlichen Eignung vorliegen (Ruhensanordnung) oder diese feststeht (Widerruf). Andererseits ist die Annahme von Zweifeln, die zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigen, nicht gerechtfertigt bei willkürlichem, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass, des Weiteren bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder bei fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen. Dieser Maßstab verstößt angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Urteil vom 05.11.1998 - A 1 S 376/98 -, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, ZMGR 2013, 51; VG München, Urteil vom 22.09.2009 - M 16 K 09.2145 -, a.a.O.; Schelling, a.a.O., § 6 BÄO Rn. 18).
23 
aa) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner wohl zu Recht Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers angenommen, die es grundsätzlich rechtfertigen, ihm gegenüber eine fachärztliche Untersuchung anzuordnen.
24 
Der Antragsteller, der bis dahin als Arzt im Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr tätig war, wurde mit Ablauf des 30.04.2013 auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 07.05.2013, die zunächst an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz gerichtet war und nach der Arbeitsaufnahme des Antragstellers in Baden-Württemberg an den Antragsgegner weitergeleitet wurde, wurde dem Antragsgegner bekannt, dass der Antragsteller „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden sei. Mit Schreiben vom 15.07.2013 forderte das Landesgesundheitsamt den Antragsteller daraufhin - wie bereits zuvor ohne Ergebnis die rheinland-pfälzische Behörde mit Schreiben vom 28.05.2013 - auf, das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in seine Akten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu erteilen.
25 
Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Er stellte sich auf den Standpunkt, den mit der Einsichtnahme verbundenen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse er nicht hinnehmen. Die mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 07.05.2013 erfolgte Weitergabe von Informationen sei formell und materiell rechtswidrig gewesen. Sie habe gegen §§ 203, 353b StGB verstoßen, so dass die Daten nicht verwertet werden dürften und beim Empfänger zu löschen seien. Es bestehe kein Grund für „Zweifel“ an seiner gesundheitlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen begründe keine derartigen Zweifel. Eine andere Beurteilung wäre nur dann zu treffen, wenn die Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis gemäß § 55 Abs. 2 SG regelmäßig beziehungsweise in der überwiegenden Zahl der Fälle gesundheitliche Einschränkungen voraussetzen würde, die Einfluss auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes hätten. Dies sei aber nicht der Fall.
26 
Ausgehend von den sogenannten Gesundheitsziffern (GZ) gemäß der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 46/1 für die gesundheitliche Beurteilung von Soldaten, zu denen auch die ärztlichen Mitglieder des Sanitätsdienstes gehörten, habe die ganz überwiegende Zahl der Entlassungsgründe keinerlei Einfluss auf die Ausübung des ärztlichen Berufes außerhalb der Bundeswehr. Darüber hinaus führten sogar noch weitere gesundheitliche Einschränkungen, die in der Rechtsprechung unabhängig von den Vorgaben der ZDv 46/1 anerkannt worden seien, zu einer Einstufung als „nicht dienstfähig“. Darunter seien auch solche, die epidemiologisch bei der weit überwiegenden Mehrzahl der männlichen Mitglieder der Gesamtpopulation vorhanden seien, wie etwa die bronchiale Hyperreagibilität, eine Pollenallergie mit bronchialer Komponente, eine Nahrungsmittelallergie, eine „Präarthrosestellung“ der großen Gelenke, eine Bandscheibenprotrusion oder eine Höhenangst. Diese pathologischen Bilder seien nicht geeignet, die ärztliche Tätigkeit außerhalb des militärischen Apparates und seiner spezifischen Anforderungen mit rechtlicher Relevanz für den Bestand der Approbation zu beeinträchtigen. Viele davon seien bei aktiv tätigen Ärzten weit verbreitet. Keines davon würde ausreichen, die sozialrechtliche Feststellung der Berufsunfähigkeit zu erlangen. Die ganz überwiegende Zahl reiche nicht für die Feststellung einer Schwerbehinderung aus. Der Arzt-Soldat müsse als Mitglied der Sanitätstruppe marsch- und gefechtsfähig sein. Die Maßstäbe für die „Wehrdienstfähigkeit“ würden für den Sanitätsdienst durch die spezifisch militärischen Anforderungen gesetzt.
27 
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erteilte dem Landesgesundheitsamt mit E-Mail vom 16.09.2013 die Auskunft, die Mitteilung der Entlassung aus gesundheitlichen Gründen sei auf der Grundlage des § 29 Abs. 3 Satz 9 SG erfolgt. Dessen Voraussetzungen seien nämlich gegeben, wenn eine gesundheitliche Schädigung Dritter (der Patienten) zumindest möglich erscheine. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages habe diese Praxis der Datenübermittlung auf die Eingabe eines ehemaligen Sanitätsoffiziers als korrekt bewertet. Mit Schreiben vom 30.10.2013 teilte das Landesgesundheitsamt dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, falls die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Akten des Antragstellers nicht gegeben und auch nicht auf andere Weise glaubhaft belegt werde, welche Erkrankung zu der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit geführt habe, müssten fachärztliche Untersuchungen durch Fachärzte mehrerer Fachrichtungen erwogen und gegebenenfalls auf Kosten des Antragstellers angeordnet werden. In der Folgezeit wurde das dahingehend präzisiert, dass in erster Linie eine fachpsychiatrische Untersuchung vorgenommen werden solle. Der Antragsteller hielt an seiner Rechtsauffassung, ihm könne keine der geforderten Mitwirkungshandlungen abverlangt werden, fest.
28 
Bei dieser Sachlage hält der Senat die Annahme des Landesgesundheitsamts, es bestünden Zweifel, ob der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Arztberufs geeignet sei, nach Aktenlage für rechtsfehlerfrei.
29 
Die Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, der Antragsteller sei „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden, liefert mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles einen glaubhaften und schlüssigen Hinweis darauf, dass der Antragsteller - möglicherweise - in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Arztberufs geeignet ist.
30 
Ausgangspunkt hierfür ist die bekannt gewordene Entlassung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Dienstunfähigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (ebenso nunmehr die Rspr. zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern, vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244, und vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204; Rittig, DÖV 2014, 1054 ff.). Diese sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden. Allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen. Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, NVwZ-RR 2013, 1007 m.w.N.; dem folgend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10926/13 -, DÖD 2014, 186). Daraus sowie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Verwendung von Soldaten (vgl. § 3 Abs. 1 SG) hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) abgeleitet, dass ein Soldat dienstunfähig im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG ist, wenn er in Friedenszeiten nicht zumutbar verwendet werden kann oder im Verteidigungsfall den unverzichtbaren militärischen Anforderungen nicht genügt. Ein Stabsarzt sei nicht bereits dann dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein, das heiße Soldaten medizinisch behandeln könne. Nach den zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen habe die Bundeswehr eine Vielzahl von Stellen für Stabsärzte mit rein administrativen Aufgaben eingerichtet. Die unverzichtbaren Anforderungen an den Einsatz im Verteidigungsfall könnten sich nach Waffengattung und Verwendung unterscheiden. Was für Soldaten der kämpfenden Truppe unverzichtbar sei, müsse das je nach der an militärischen Erfordernissen ausgerichteten Einschätzung des Dienstherrn (über militärische Grundvoraussetzungen) nicht unbedingt auch für Soldaten sein, die in Stäben oder im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet würden.
31 
Hieraus ergibt sich, dass mit der Dienstunfähigkeit eines Bundeswehrarztes keinesfalls feststeht oder auch nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass er zur Ausübung des Arztberufes auch außerhalb der Bundeswehr gesundheitlich ungeeignet ist. Dessen bedarf es im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO - wie oben ausgeführt - aber auch nicht. Denn es genügen bloße Zweifel, während gerade erst die nachfolgende amts- oder fachärztliche Untersuchung und Begutachtung der weiteren und eingehenden Prüfung des Sachverhalts und der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs dienen soll (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, a.a.O.). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG machen indes auch deutlich, dass spezifische Gesichtspunkte des Arztberufes - zumindest im Zusammenhang mit den ärztlichen Tätigkeitsfeldern bei der Bundeswehr - insoweit eine Rolle spielen können, als bei den gesundheitlichen Anforderungen zwischen der „kämpfenden Truppe“ und dem Aufgabenbereich der Ärzte differenziert wird. Die Argumentation des Antragstellers, der Begriff der Dienstunfähigkeit nach dem Soldatengesetz bestimme sich in höchstem Maße nach militärischen Erfordernissen, greift deshalb nicht uneingeschränkt durch. Hinzu kommt, dass die Wiedergabe der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 (ZDv 46/1) durch den Antragsteller deren Inhalt und Stellenwert nur teilweise gerecht wird. So enthält diese Vorschrift neben Fehler-(Gesundheits-)ziffern auch noch verschiedene Gradationen. Eine gesundheitliche Eignung besteht bei den Gradationen I, II oder III. Die Gradation IV entspricht der Bewertung „ärztlicherseits Bedenken“, die Gradation V der Bewertung „ärztlicherseits vorübergehend Bedenken bis in ... Monaten“, die Gradation VI ist festzustellen, wenn ein Befund die Dienstfähigkeit dauerhaft ausschließt. Auch sonst bestimmen die Regeln der Gesundheitsziffern in der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 keineswegs so absolut über die Dienstfähigkeit eines Soldaten wie es das Vorbringen des Antragstellers nahelegen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 - 1 WB 58.04 -, ZBR 2005, 311).
32 
Von Bedeutung ist ferner, dass die Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt wurde und dass der Gesetzgeber den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr wegen des bei diesen vorhandenen Sachverstands über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten besonderes Gewicht beigemessen hat. Den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr kommt daher ein höherer Beweiswert zu als etwa haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02.04.2013 - 6 ZB 12.2141 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 11). Wenn sich dies auch unmittelbar nur auf das Tatbestandsmerkmal der Dienstunfähigkeit im Sinne des Soldatengesetzes bezieht, so drückt sich darin doch immerhin auch ein Vertrauen in die Qualität der medizinischen Begutachtung aus.
33 
Vor allem aber lässt sich den Akten klar entnehmen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 9 SG für eine Datenübermittlung an die Approbationsbehörde im Einzelfall geprüft und dabei die Möglichkeit einer Patientengefährdung bejaht hat. Hiergegen scheint zwar zunächst zu sprechen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 12.06.2013 mitgeteilt hat, eine Mitteilung an die zuständige approbationserteilende Stelle erfolge „regelhaft bei einer vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen (Dienstunfähigkeit) auf Basis einer Empfehlung des Beratenden Arztes BAPersBw“. Mit der „Regelhaftigkeit“ der Mitteilung ist indes nicht gemeint, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen ohne Einzelfallprüfung quasi „automatisch“ die Mitteilung an die Approbationsbehörde auslöst. Vielmehr hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Schreiben vom 02.08.2013 klargestellt: „Im Rahmen der Antragsbearbeitung auf Entlassung aus der Bundeswehr (Dienstunfähigkeitsverfahren) wurde BerArzt BAPersBw zur gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert. Auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen entscheidet BerArzt BAPersBw, dass u. a. eine Meldung an die approbationserteilende Stelle empfohlen wird. Diese Meldung beinhaltet, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Die Einholung und Bewertung medizinischer Detailinformationen zum Soldaten obliegt der approbationserteilenden Stelle.“ Diese Handhabung geht zurück auf den - mit dem Schreiben vom 02.08.2013 den Bevollmächtigten des Antragsteller übermittelten - Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 08.12.2010 - BMVg PSZ I 3 -. Darin heißt es: „Wird ein Sanitätsoffizier wegen Dienstunfähigkeit entlassen, und ist die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu einem gewichtigen Anteil auf Umstände zurückzuführen, die mit Blick auf eine approbationsbedingt weiterhin mögliche Tätigkeit im zivilen Bereich und den Schutz künftiger ziviler Patientinnen und Patienten Relevanz entfalten könnten (Hervorhebung nur hier), ist der jeweiligen approbationserteilenden Stelle unter dem Gesichtspunkt des Schutzes berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter auf der Basis des § 29 Abs. 3 Satz 9 SG der Umstand der Entlassung des betroffenen Sanitätsoffiziers wegen Dienstunfähigkeit zur eigenständigen Bewertung und ggf. Verfahrensaufnahme im Rahmen der Bundesärzteordnung zu melden.“ Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr auch eine einzelfallbezogene Prüfung mit dem Ergebnis einer möglichen Patientengefährdung zugrunde lag.
34 
Die Übermittlung der Angabe, dass der Antragsteller „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden sei, dürfte damit rechtmäßig erfolgt sein, so dass bezüglich dieser Information nach Aktenlage auch kein Verwertungsverbot in Betracht kommt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 9 SG dürfen Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung ohne Einwilligung des Soldaten beziehungsweise früheren Soldaten erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern. Die Auskunft, dass ein Arzt „aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig entlassen“ worden ist, dient dem überragend wichtigen Schutz der Patientengesundheit und ist damit bei Vorliegen einer möglichen Patientengefährdung von § 23 Abs. 3 Satz 9 SG gedeckt. Die Bestimmung wird auch nicht von der spezialgesetzlichen Regelung in § 29 Abs. 4 SG verdrängt, da es nicht um Ergebnisse oder sonstige Daten betreffend medizinische und psychologische Untersuchungen und Tests geht. Dass es auch Fälle gibt, in denen § 23 Abs. 3 Satz 9 SG die Weitergabe der Information über die Entlassung eines Arztes aus dem Dienst bei der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtfertigt, weil eine Patientengefährdung nicht in Betracht kommt, liegt nahe, betrifft den vorliegenden Fall nach Aktenlage aber nicht. Auch der Antragsteller hat bei der Aufklärung der Hintergründe seiner Entlassung nicht in einer Weise mitgewirkt, dass dabei andere Erkenntnisse zutage gefördert worden sind.
35 
Hatte die Bundeswehr den Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst vorzeitig entlassen und sodann Anlass für eine Mitteilung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 SG gesehen, so begründete dies daher Zweifel an der gesundheitlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. Diese Zweifel konnten bis zum Ergehen der Anordnung vom 22.01.2014 und darüber hinaus bis zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ausgeräumt werden, da der Antragsteller weder mit einer Einsichtnahme in seine bei der Bundeswehr geführten Akten einverstanden war noch sonst etwas zur Entkräftung der Zweifel beitrug. Der Antragsgegner konnte auch nicht gegen den Willen des Antragstellers bei der Bundeswehr nähere Aufklärung erlangen, da dem die zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts bestehenden Vorschriften in § 29 Abs. 3 und 4 SG sowie § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (Personalaktenverordnung Soldaten vom 31.08.1995, BGBl. I S. 1159, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15.03.2012, BGBl. I S. 462 - SPersAV) entgegenstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 WB 14.03 -, BVerwGE 119, 341).
36 
bb) Obwohl somit Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO angezeigt gewesen sein dürften, ist die Anordnung vom 22.01.2014 voraussichtlich rechtswidrig.
37 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt eine beamtenrechtliche Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, inhaltlichen und formellen Anforderungen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 m.w.N.).
38 
Diese Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall einer berufsrechtlichen Untersuchungsanordnung übertragen, da hier in gleichem Maße die Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes sowie der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das behördliche Vorgehen bestimmen müssen.
39 
Diesen Grundsätzen wird die Anordnung des Landesgesundheitsamts vom 22.01.2014 nach Aktenlage nicht in jeder Hinsicht gerecht. Deren Gegenstand ist eine Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu der Frage, ob der Antragsteller „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes ungeeignet ist“. Die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Eignung gestützt werden, dürften hinreichend bezeichnet sein, denn das Schreiben geht ausführlich auf die Mitteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr und den weiteren Verfahrensgang ein. Auch sind in dem Schreiben gewisse Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, denn die Untersuchung wird als eine fachärztliche bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie spezifiziert. Zudem ist der Gutachter namentlich benannt. Die Anordnung leidet jedoch insofern an einem Mangel, als sich weder inhaltlich noch formal erschließt, weshalb sich der Antragsteller gerade einer Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie stellen soll. Das Landesgesundheitsamt führt vielmehr aus, da ihm „keinerlei Hinweise“ darüber vorlägen, welche Art der Erkrankung zur vorzeitigen Entlassung des Antragstellers aus dem Dienst bei der Bundeswehr geführt habe, sei die Abklärung seiner gesundheitlichen Berufseignung durch Fachärzte mehrerer Fachrichtungen erforderlich. Ausgehend davon erscheint es verfehlt, den Antragsteller sogleich fachärztlich bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersuchen zu lassen, zumal gerade bei einer solchen Untersuchung - wie bereits ausgeführt - die Eingriffe in das Recht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht besonders weitgehend sind.
II.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 14.1 sowie Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten (Berufsqualifikation) nachweist,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlich sind.

(2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat, nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung verwiesen werden.

(3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert werden. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei Jahre erteilt werden.

(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.

(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.

(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten (Berufsqualifikation) nachweist,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlich sind.

(2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat, nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung verwiesen werden.

(3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert werden. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei Jahre erteilt werden.

(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.

(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.

(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.