Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Aug. 2015 - M 16 K 14.2627
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 16 K 14.2627
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
16. Kammer
Sachgebiets-Nr. 460
Hauptpunkte:
Anordnung des Ruhens der Approbation;
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung;
Weigerung, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern Prozessvertretung Bayerstr. 30, 80335 München
- Beklagter -
wegen Ruhen der Approbation
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer,
durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... ohne weitere mündliche Verhandlung am 4. August 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin.
Mit Schreiben vom
Mit weiterem Schreiben vom
Mit Bescheid vom ... Mai 2014, der Klägerin am
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG könne das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PsychThG (Eignung zur Ausübung des Berufs in gesundheitlicher Hinsicht) vorübergehend nicht mehr vorliege oder Zweifel bestünden, ob eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PsychThG noch erfüllt sei und der Approbationsinhaber sich weigere, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Beide Voraussetzungen seien hier gegeben. Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zur Ausübung des Psychotherapeutenberufs würden sich vor allem aus ihren an die PTK Bayern gerichteten Schreiben vom 6. November 2012, vom 2. April 2013 sowie vom 30. Juni 2013 und aus ihrem Manuskript „Die moderne Teufelsneurose oder der destruktive Aspekt und seine Folgen“ ergeben. Die genannten Schriftstücke würden deutliche Hinweise auf eine vorliegende psychische Störung und ein patientengefährdendes Verhalten liefern. Es gebe Anzeichen für wahnhaftes Erleben und Körpermissempfindungen. Gesundheitliche Einschränkungen würden von der Klägerin als Folge eines „Tötungsversuchs“ ihres Hausarztes fehl gedeutet. Hinweise auf eine inadäquate Patientenbehandlung würden sich aus der Bezeichnung psychisch kranker Menschen als „Besessene“ ergeben. Diese Bezeichnung widerspreche allen aktuellen psychologischen und neurobiologischen Erkenntnissen. Darüber hinaus sei eine „Teufelsneurose“ keine in der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) erfasste und definierte Erkrankung. Damit sei sie auch nicht Ziel einer leitliniengerechten Behandlung. Auch gebe es bei der Klägerin Hinweise auf Größenideen. Sie habe der PTH Bayern mitgeteilt, dass sie überzeugt sei, dass ihre Vorgehensweise und Theorie die Therapie der Zukunft sein würden. Schließlich habe die Klägerin selbst Symptome und Auffälligkeiten beschrieben. In einem Telefonat am 6. Juni 2013 habe sie angegeben, sich an ein Schreiben an die PTK Bayern vom 2. April 2013 nicht mehr erinnern zu können und inzwischen sehr vergesslich geworden zu sein. In dem Schreiben vom 2. April 2013 habe sie erklärt, spürbare Ausfälle zu haben. Außerdem hätten sich ihre Organe zwar von dem vermeintlichen Tötungsversuch ihres Hausarztes erholt, allerdings leide sie nach eigenen Angaben noch an leichten, aber unangenehmen Störungen. Insgesamt sei auch ihre absolute Nichtakzeptanz wissenschaftlich belegter Grundlagen zu Ursachen und Therapien von psychischen Störungen, ihre Größenideen mit entsprechender Selbstüberschätzung und Allmachtsfantasien sowie der aus ihren Schreiben und ihrem Manuskript hervorgehende Umgang mit Patienten - z. B. diese anzuschreien und zu beschimpfen - äußerst auffallend. Hierdurch gehe eindeutig ein patientengefährdendes Verhalten von ihr aus. Hinzu kämen die sich ebenfalls aus den von der PTK Bayern zur Verfügung gestellten Unterlagen ergebenden wahnhaften Symptome und die von der Klägerin selbst beschriebene Vergesslichkeit. Dies könne Ausdruck einer psychischen Störung sein. Die Klägerin habe trotz mehrmaliger Aufforderung bislang keinen Termin mit dem von der Regierung benannten Sachverständigen für eine Begutachtung vereinbart. Weiter habe sie weder der Regierung noch dem Sachverständigen diesbezügliche Hinderungsgründe mitgeteilt. Mit ihrer bis jetzt gezeigten Weigerung bezüglich der notwendigen Untersuchung sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Psychotherapeutenberufs bis heute nicht nachgekommen. Das Ruhen ihrer Approbation könne in pflichtgemäßer Ermessensausübung angeordnet werden.
Am
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom ... Mai 2014 aufzuheben.
Die Regierung beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, eigene gesundheitliche Einschränkungen würden von der Klägerin als Folge eines „Tötungsversuchs“ gewertet; andere mögliche Ursachen würden von ihr nicht in Erwägung gezogen. Nach dem Sinnzusammenhang in ihrem Schreiben vom 2. April 2013 sei eher von gesundheitlichen Ausfällen bei der Klägerin auszugehen. Die angeordnete Begutachtung solle der Klärung des Sachverhalts dienen; die Ruhensanordnung erfolge nicht wegen einer bereits nachgewiesenen fehlenden gesundheitlichen Eignung. Es sei klar ersichtlich, dass die Klägerin jeden Menschen als vom Teufel besessen ansehe und diesen als ursächlich u. a. für verschiedene psychische Erkrankungen halte. Bei entsprechender Mitteilung der Klägerin hätten weitere Sachverständige zur Auswahl benannt werden können.
In der mündlichen Verhandlung am
Mit Schriftsatz vom
Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben an den Klägerbevollmächtigten vom
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am
Entscheidungsgründe:
Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom
Ein Widerruf dieser Verzichtserklärung wäre nur möglich, wenn sich die Prozesslage seit dem damaligen Termin wesentlich geändert hätte (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 7 zu § 101). Im Hinblick auf eine denkbare gütliche Einigung vereinbarten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2014 eine Begutachtung der Klägerin durch einen Facharzt des ...-Instituts für Psychiatrie. Das daraufhin erstattete Gutachten vom ... Mai 2015 hat keine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage zur Folge, wie sich aus dem Folgenden näher ergibt. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 22. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass das Gutachten in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich sein dürfte.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Regierung vom ... Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG für die Anordnung des Ruhens der Approbation der Klägerin lag hier vor.
1.1 Es liegen hinreichende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zur Ausübung des Berufs einer Psychologischen Psychotherapeutin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG vor.
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Psychologischen Psychotherapeuten im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG bestehen dann, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise darauf vorliegen, dass dieser z. B. unter einer psychischen Störung leidet (vgl. VGH BW, B. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 - juris Rn. 22). Die Anforderungen an den Stärkegrad des Zweifels dürfen hierbei nicht überspannt werden. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG werden besondere Anforderungen an die Verdichtung der Zweifel nicht gestellt. Insbesondere bedarf es nicht „ernstlicher“ oder „begründeter“ Zweifel oder eines „dringenden Verdachts“. Dies entspricht auch der Zielrichtung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG, der jeweiligen Aufsichtsbehörde ein rasches Eingreifen zur präventiven Abwehr konkreter Gefahren für Patienten zu ermöglichen. Eine insoweit weite Auslegung dieser Vorschrift ist zudem sachgerecht, weil zu dem Tatbestandsmerkmal der bestehenden Zweifel die Weigerung des betroffenen Psychotherapeuten treten muss, diese Zweifel auszuräumen. Andererseits wäre die Annahme von Zweifeln nicht gerechtfertigt bei willkürlichen, aus der Luft gegriffenen Verdächtigungen ohne Anlass oder bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen auf eine psychische Störung des Betroffenen. Schließlich steht die Ruhensanordung im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Es ist damit gewährleistet, dass trotz des weiten Tatbestands in verhältnismäßiger Weise von der Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht werden kann.
Die im Bescheid vom ... Mai 2014 dargelegten Zweifel im vorstehenden Sinne hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin sind nachvollziehbar. Entsprechende Hinweise ergeben sich insbesondere aus den Schreiben der Klägerin an die PTK Bayern, die der Regierung vorgelegt wurden. Insbesondere ihren Schreiben vom 6. November 2012 (Bl. 73 ff. der Behördenakte) und vom 30. Juni 2013 (Bl. 66 f. der Behördenakte) sind Anzeichen für wahnhaftes Erleben zu entnehmen. Zwar könnte die Schilderung der Klägerin, vom früheren Hausarzt verabreichte Arzneimittel seien mit schweren Nebenwirkungen verbunden gewesen und sie habe dadurch gesundheitliche Schäden erlitten, grundsätzlich einen realen Hintergrund besitzen. Allerdings könnte ihre Annahme im Schreiben vom 6. November 2012, der Hausarzt hätte die Verbreitung der „modernen Psychoanalyse“ der Klägerin verhindern und sie deshalb töten wollen, auf Wahnvorstellungen beruhen. Weiter liegen Anhaltspunkte für eine mögliche krankhafte Selbstüberschätzung der Klägerin vor. Diese eventuelle psychische Erkrankung hat die Regierung in nachvollziehbarer Weise u. a. aus der Behauptung der Klägerin geschlossen, „die Therapie der Zukunft“ entwickelt zu haben. Auch deutet das Manuskript „Die moderne Teufelsneurose oder der destruktive Aspekt und seine Folgen“ (Bl. 1 ff. der Behördenakte) darauf hin, dass die Klägerin ihre Theorie für ein allgemeingültiges, umfassendes Erklärungsmodell hält, das für alle psychischen Krankheiten geeignete Therapiemöglichkeiten bietet. Andere psychotherapeutische Ansätze erwähnt sie allenfalls pauschal und scheint sie grundsätzlich nicht als tauglich anzuerkennen. Sie stellt z. B. dar (vgl. Bl. 61 f. der Behördenakte), dass sich außer ihr niemand „analytisch“ der „modernen Teufelsneurose“ und der „modernen Teufelsanalyse“ zugewandt habe; eine vorherrschende Verdrängung töte „alle wissenschaftlichen Interessen“ und sei „bereits vom sogenannten Teufel gesteuert“, weshalb „eine Weiterentwicklung der Psychoanalyse nicht stattfinden“ könne. Schließlich hat die Klägerin auch selbst wiederholt gesundheitliche Probleme berichtet. In einem Telefonat am 6. Juni 2013 hat sie angegeben, inzwischen sehr vergesslich zu sein (vgl. Aktenvermerk vom 6.6.2013, Bl. 68 der Behördenakte); im Schreiben an die PTK Bayern vom 30. Juni 2013 (Bl. 67 der Behördenakte) heißt es, die Klägerin könne aus gesundheitlichen Gründen nicht so schnell reagieren; der Tötungsversuch ihres damaligen Hausarztes habe Spuren hinterlassen.
1.2 Weiter ist die Klägerin der wiederholten Aufforderung, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vor Erlass des Bescheids vom ... Mai 2014 nicht nachgekommen. Einen Hinderungsgrund für die Vereinbarung eines Untersuchungstermins hat die Klägerin nicht dargetan. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung zunächst auf einen bestimmten Sachverständigen bezogen hat und ggf. auf Nachfrage andere in Betracht kommende Fachärzte vorgeschlagen worden wären, wie die Regierung vorgetragen hat (vgl. VG München, U. v. 22.9.2009 - M 16 K 09.2145 - juris Rn. 34).
2. Die der Ruhensanordnung zugrundeliegende Ermessensausübung weist keine Rechtsfehler auf (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Regierung bei ihrer Entscheidung auch Hinweise auf eine inadäquate Patientenbehandlung der Klägerin berücksichtigt hat, da sich hieraus eine erhebliche Gefahr für das Patientenwohl ergeben kann. In der fachärztlichen Stellungnahme vom ... Dezember 2014 (Bl. 86 f. der Behördenakte) wird nachvollziehbar festgestellt, dass die Behandlung von „Teufelsneurosen“ durch die Klägerin gerade bei psychotischen Patienten Symptome verstärken kann und den Betroffenen eine adäquate Therapie mit Medikamenten vorenthält. Die sich aus einer möglichen Patientengefährdung ergebenden öffentlichen Interessen an einer Klärung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin wurden in rechtsfehlerfreier Weise mit den privaten Interessen der Klägerin abgewogen. Gerade das von ihr selbst betonte Patientenvertrauen erfordert es, den aufgetretenen Hinweisen nachzugehen und die gesundheitliche Eignung der Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin zu untersuchen.
3. Die Anordnung des Ruhens der Approbation wäre gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 PsychThG dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden. Neuere Erkenntnisse, welche die dem Bescheid vom ... Mai 2014 zugrunde liegenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin ausräumen könnten, sind jedoch nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Das fachärztliche psychiatrische Gutachten vom ... Mai 2015 hätte nur dann eine neue Sachlage herbeigeführt, wenn es zum Ergebnis gekommen wäre, dass die gesundheitliche Eignung der Klägerin weiterhin gegeben sei; dies ist jedoch nicht der Fall. Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob die im Gutachten getroffenen Feststellungen hinsichtlich einer fehlenden gesundheitlichen Eignung schlüssig sind, was die Klägerin in Zweifel zieht. Auch ist unerheblich, ob das Gutachten aufgrund der darin festgestellten Symptomatik zu einer Diagnose gelangt, welche die Regierung im Bescheid vom ... Mai 2014 noch nicht als mögliche Erklärung für Auffälligkeiten bei der Klägerin angesprochen hat. Für die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ist allein entscheidend, dass nachvollziehbare Hinweise auf eine fehlende gesundheitliche Eignung vorliegen; es kommt dagegen nicht darauf an, wie eine später aufgrund einer fachärztlichen Untersuchung diagnostizierte Erkrankung klassifiziert wird.
Falls sich herausstellen sollte, dass die Approbation der Klägerin nach § 3 Abs. 2 PsychThG zu widerrufen ist, würde eine Widerrufsentscheidung an die Stelle der bis dahin fortbestehenden Ruhensentscheidung treten (vgl. OVG NRW, B. v. 27.12.2004 - 13 B 2314/04 - juris Rn. 7; Haage, BÄO, 1. Aufl. 2013, Rn. 7 zu § 6).
4. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Approbationsurkunde ergibt sich aus Art. 52 BayVwVfG. Auch bestehen keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zur Durchsetzung dieser Verpflichtung erlassene Zwangsgeldandrohung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Annotations
(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten (Berufsqualifikation) nachweist, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlich sind.
(2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat, nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung verwiesen werden.
(3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert werden. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei Jahre erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.
(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.
(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.
(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten (Berufsqualifikation) nachweist, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlich sind.
(2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat, nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung verwiesen werden.
(3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert werden. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei Jahre erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.
(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten (Berufsqualifikation) nachweist, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlich sind.
(2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat, nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung verwiesen werden.
(3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert werden. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei Jahre erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.
(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.