(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

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Verwaltungsrecht: Bindungswirkung der Fahrerlaubnisbehörde an Strafurteil

24.06.2011

Beschluss vom VGH Mannheim vom 03.05.10 - Az: 10 S 256/10 - Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Strafrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde


(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Besch
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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649 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2004 - IV ZB 43/03

bei uns veröffentlicht am 03.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 43/03 vom 3. März 2004 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 27. Juli 2001) a) E

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - 3 CS 16.2134

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.431,55 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2016 - 20 C 16.384

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gründe Die gemäß § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte u

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 21 C 17.1425

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die teilweise Aufhebung eines Ko

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 21 CS 18.728

bei uns veröffentlicht am 08.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird in Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses vom 7. März 2018 für beide Rechtszüge auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2018 - 21 CS 18.264

bei uns veröffentlicht am 04.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 10 C 19.68

bei uns veröffentlicht am 27.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit ihrer Beschwerde verfolgt die am 15. Juni 1949 geborene Klägerin litauischer Staatsangehö

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2019 - 10 CE 19.650

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2017 - 7 C 16.1330

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit gel

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2017 - 4 C 17.1864

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Das Schreiben des Antragsgegners vom 4. September 2017 ist als Beschwerde nach § 146 Abs. 1 V

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2019 - 15 C 18.2324

bei uns veröffentlicht am 25.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2015 - 20 CS 15.300

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.178,83 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2015 - 20 CS 15.00088

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.199,12 € festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 22 C 16.736

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I.Durch Beschluss vom 19. Febr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 8 C 17.2520

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die von den Klägern persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Dez. 2016 - 9 CE 16.2015

bei uns veröffentlicht am 30.12.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. August 2016 wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2018 - 21 CS 18.502

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. Januar 2018 wird der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 9 CS 16.2331

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren des vorläu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 21 CE 18.1100

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2018 wird der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2017 - 9 CE 17.25

bei uns veröffentlicht am 17.02.2017

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. November 2016 wird abgelehnt. Gründe Der Senat legt das al

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2019 - 22 C 19.334

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Durch Beschluss vom 17. Januar 2019, der dem Kläger am 24. Januar 2019 zugestellt wu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - 21 CS 14.2379

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.750 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - 21 CS 14.2258

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. Oktober

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 20 CS 14.2399

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.529,33 Euro festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 10 M 14.4788

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor I. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 3. Februar 2014 und vom 3. Juli 2014 werden zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Aug. 2015 - M 10 M 14.2993

bei uns veröffentlicht am 03.08.2015

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2014 (Az. M 10 K 14.663) wird aufgehoben. II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 15 M 14.2529

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin stellte am 18. März 2009 beim Verwaltungsgerichtsho

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 21 C 14.1641, 21 C 14.1642, 21 C 14.1644

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor I. Die Verfahren 21 C 14.1641, 21 C 14.1642 und 21 C 14.1644 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2014 - 21 CS 14.2330

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,-- EUR festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - 15 C 14.2513

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist gemäß §

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 21 C 18.578

bei uns veröffentlicht am 16.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von P

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2019 - 21 C 18.1818

bei uns veröffentlicht am 11.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2019 - 21 CS 18.701

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.375,00 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 9 CS 16.2021

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016, mit dem der Antrag der Antrags

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2018 - 11 C 17.1659

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Gegenstand der Beschwerde ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 4 CE 16.2575

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. IV. De

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2014 - 10 C 14.1784

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter verfo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 7 CE 16.1994

bei uns veröffentlicht am 27.01.2017

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Mai 2016 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die hinsichtlich der noch laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren mit E-Mails des An

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2014 - 9 CE 14.2039

bei uns veröffentlicht am 31.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 4 CE 16.2460

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Dezember 2016 wird abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin im Rahmen der Obdachlosenfürsorge vorläufig unt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 21 CS 17.2029

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. M

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2017 - 21 CS 17.1531

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Ap

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 21 CS 17.1332

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 20

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 20 CS 17.2000

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. August 2017 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Mai 2017 wird wiederhergestellt. II. D

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Feb. 2019 - M 17 M 19.30036

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 22 CS 16.256

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2015 - 10 C 15.165

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 C 15.165 Beschluss Entscheidungsdatum: 23.03.2015 10. Senat vorgehend VG München, 20. November 2014, Az: M 22 K 12.1366, Entscheidung Sonstiger Orien

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 21 C 15.30100

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger, über dessen Asylantrag bislang noch nicht entschieden wurde, we

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 12 C 16.2076

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. August 2016 wird aufgehoben. II. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 2276

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 21 CS 15.698

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der...
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der...