Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DERechtsanwalt
Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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24/06/2011 14:25
Beschluss vom VGH Mannheim vom 03.05.10 - Az: 10 S 256/10 - Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsStrafrecht
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(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Besch
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 03/03/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 43/03 vom 3. März 2004 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 27. Juli 2001) a) E
published on 12/01/2017 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.431,55 € festgesetzt.
Gründe
published on 11/03/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte u
published on 02/04/2019 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die teilweise Aufhebung eines Ko
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Annotations
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der...