Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen
Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(2) Es gilt als Dienstvergehen,
- 1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt, - 2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind, - 3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.
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(1) Schwebt gegen einen Soldaten, der in den Ruhestand versetzt wird oder sonst ohne Verlust des Dienstgrades aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, ein gerichtliches Disziplinarverfahren, wird dessen Fortsetzung durch die Beendigung des Dienstverh
(1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vo
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann früheren Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeit
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zu, so hat er dies unverzüglich seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten mi
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(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahr
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published on 09/08/2018 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 12/07/2019 00:00
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juni 2019 wird angeordnet.
published on 01/03/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2015 - M 21 K 13.5314 - wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gr
published on 06/08/2018 00:00
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.421,43 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1997 geborene A
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Annotations
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem...