Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Dez. 2017 - AN 13a DS 17.01351

published on 28/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Dez. 2017 - AN 13a DS 17.01351
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der am … 1971 geborene Antragsteller steht als Polizeiobermeister im Dienste der Antragsgegnerin. Er war bis zu dem mit Bescheid der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei vom 31. Januar 2017 ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei der Bundespolizeiabteilung in … tätig.

Der Antragsteller beantragte am 5. Dezember 2013 beim Landratsamt … die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Im Antragsformular gab er unter der Rubrik „Angaben zu meiner Person (Antragsteller/in)“ als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat jeweils „Königreich Bayern“ an. Unter Ziffer 4 „Angaben zu meinen anderen Staatsangehörigkeiten“ gab der Antragsteller an, er habe durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 seit der Geburt die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern.

Am 24. Januar 2017 wurde der Antragsteller im Zusammenhang mit einem am selben Tag in der Gaststätte … in … stattfindenden Treffen von Personen, die der Reichsbürgerbewegung zugeordnet werden, einer Personenkontrolle unterzogen, bei welchem er sich mit seinem Dienstausweis auswies. Nach den im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen gab der Antragsteller an, auf dem Weg zum „Griechen“ zum Treffen einer Gruppe von Leuten aus der Gegend zu sein. Diese Veranstaltung sei auch für Einsatzkräfte sehr interessant. Dadurch würden sich ganz neue Dimensionen eröffnen.

Nach dem Besuch der Gaststätte kehrte der Antragsteller an die Kontrollstelle zurück um mit den eingesetzten Beamten über ein Verwarnungsgeld zu sprechen, das gegenüber einem Teilnehmer an dem Treffen in der Gaststätte … verhängt worden war.

Ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des an der Kontrollstelle eingesetzten Polizeihauptkommissars …, Polizeiinspektion …, vom 26. Januar 2017 äußerte der Antragsteller bei einem anschließenden Gespräch unter vier Augen u.a. sinngemäß, dass bei dem Vorfall in …, bei welchem angeblich ein Reichsbürger einen Polizeibeamten erschossen habe, dieser tatsächlich nicht getötet worden sei. Dies sei alles nur vorgetäuscht worden, um die Reichsbürgerbewegung in ein falsches Licht zu rücken. Anschließend habe der Antragsteller begonnen auszuführen, dass die Gesetze und Befugnisse von der Besatzungsmacht eingeführt worden und nicht gültig seien. Daraufhin habe er das Gespräch mit dem Antragsteller höflich aber bestimmt beendet.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 verbot der Präsident der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Antragsteller Angehöriger der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ sei.

Der Antragsteller legte gegen den genannten Bescheid mit Schreiben vom 21. Februar 2017 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage bisher nicht entschieden worden ist.

Zur Begründung führte er aus, er habe wegen des verhängten Verwarnungsgeldes lediglich einem Mitmenschen helfen wollen. Bei einem privaten Gespräch mit dem Leiter der Kontrollstelle unter vier Augen habe er zu dem genannten Vorfall in … lediglich die Frage gestellt, ob es sich hier um eine Verschwörungstheorie handele. Eine Feststellung habe er nicht getroffen.

Er habe auch nicht an einem „Reichsbürgertreffen“ teilgenommen.

Die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises sei im Grundgesetz und in der Landesverfassung Voraussetzung, um im Polizeidienst arbeiten zu können. Es sei eine gesetzliche Vorgabe, dies zu erfüllen, und bestätige nur die Existenz eines Staatsbürgers.

Dass er an der Kontrollstelle christliche Flyer an Kollegen verteilt habe, sei Ausdruck seiner christlichen Nächstenliebe. Er bete für alle, die ihm in dieser Situation unrecht täten.

Mit Verfügung vom 2. März 2017 leitete die Bundespolizeiabteilung …, 1. Polizeihauptkommissar …, gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein.

Auf Grund der Teilnahme bzw. des Antreffens des Antragstellers bei einer Veranstaltung der „Reichsbürger“ in Verbindung mit der gegenüber dem kontrollierenden Beamten der Bayerischen Polizei geäußerten Bemerkung, unsere Gesetze und Befugnisse seien nicht gültig, dem Äußern von Begrifflichkeiten wie „Verschwörungstheorien“, aber auch wegen des Besitzes eines amtlichen Staatsangehörigkeitsnachweises bestünde der offenkundige Verdacht, dass der Antragsteller der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zumindest nahestehe, bzw. deren Gedankengut teile und öffentlich äußere. Somit begründe das vom Antragsteller gezeigte Verhalten den Verdacht, dass er gegen die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen habe.

Auch bestehe ein zusätzlicher Verdacht, dass der Antragsteller bewusst seine Eigenschaft als Bundespolizeibeamter gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten habe nutzen wollen, einmal um unkontrolliert, somit konspirativ, an einem Treffen der sogenannten „Reichsbürger“ teilnehmen zu können, aber auch sein Amt zum Vorteil eines Dritten eingesetzt habe, um hier eine bestehende Verwarnung in Höhe von 10,00 EUR für den Dritten doch noch abzuwenden.

Auf Grund des gezeigten Verhaltens bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht, hier zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (Wohlverhaltenspflicht) innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen haben könnte.

Der Antragsteller wurde gemäß § 20 BDG belehrt und ihm gemäß § 20 Abs. 2 BDG eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung gesetzt.

Herr POK … von der Bundespolizeiabteilung … wurde als Ermittlungsführer mit der Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens beauftragt.

Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom 18. März 2017. Er habe sich am 24. Januar 2017 auf dem Weg in die Gaststätte befunden, um dort griechisch essen zu gehen. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle habe er seinen Dienstausweis vorgezeigt. Den Vorwurf, er habe dadurch unkontrolliert durchfahren wollen, weise er auf das Schärfste zurück. Auch andere Kollegen würden bei entsprechenden Kontrollen ihren Dienstausweis vorzeigen. Dies sei auch rechtlich zulässig.

Er habe auch nicht an einem „Reichsbürger-/Selbstverwaltertreffen“ teilgenommen. Er sei von einer Peron in der Gaststätte angesprochen worden, dass diese eine Strafanzeige erhalten werde. Auf Grund seiner christlichen Gesinnung habe er dann geholfen.

Er widerspreche auch der Behauptung, eine Verschwörungstheorie aufgestellt zu haben. Er habe vielmehr die Frage nach einer Verschwörungstheorie gestellt. Ebenso habe er nicht erklärt, dass die Reichsbürgerbewegung in ein falsches Licht gerückt werden solle. Er habe mittlerweile in Erfahrung gebracht, dass die sogenannten „Reichsbürger“ eine private Angelegenheit eines Hobbyisten seien.

Die Staatsangehörigkeitsurkunde besitze er, weil er das Grundgesetz, die Landesverfassung und die Gemeindeordnung kenne.

Da es sich bei der „Reichsbürgerbewegung“ um die Phantasiebewegung eines Hobbyisten handele, könne diese die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht in Frage stellen.

Die „Reichsbürger“, die es früher einmal während des Nationalsozialismus gegeben habe, schienen heute bei diesen hier genannten Vorwürfen als Verwechslung mit Rechtsradikalen gleichgesetzt zu werden. Dem widerspreche er hiermit schärfstens, denn er gehöre, falls es eine solche Organisation geben sollte, dieser nicht an.

Er beachte selbstverständlich die Gesetze und habe nicht gegen den Grundsatz der Verfassungstreue verstoßen.

Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 23. März 2017 ordnete die Kammer mit Beschluss vom 11. April 2017 - AN 13 aDA 17.00571 die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragstellers befindlichen Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebenräume in der … …, …, nach folgenden Gegenständen, die auf eine Zugehörigkeit zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ schließen lassen können, an:

Schriftverkehr, schriftliche sowie auf Datenträger gespeicherte Unterlagen sowie Computer aller Art mit zugehörigen internen und externen Datenträgern, Fahnen und anderen Symbolen.

Des Weiteren wurde die Öffnung der in den durchsuchten Objekten befindlichen Behältnisse und die Beschlagnahme bei der Durchführung aufgefundener Beweismittel, soweit sie nicht freiwillig herausgegeben werden, angeordnet.

Die Durchsuchung des Anwesens des Antragstellers erfolgte am 4. Mai 2017.

Ausweislich des Durchsuchungsberichts der Polizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung, Flughafen …, vom 17. Mai 2017 wurde der Kläger am 4. Mai 2017 gegen 9:00 Uhr alleine in seinem Anwesen angetroffen. Der Antragsteller habe angegeben, dass die Wohnung zeitweise noch durch seine Lebensgefährtin … … und seinen leiblichen Sohn genutzt werde. Im Flur seien Datenträger (CD-R und DVD) aufgefunden und sichergestellt worden. Diese enthielten u.a. die Aufschrift „Staatsangehörigkeit verstehen“ und „Ausfüllhilfe RuStAG“.

Im Büro sei ein PC-Tower der Marke Asus vorgefunden worden, der nach Aussage des Antragstellers durch seine Lebensgefährtin und ihm gemeinsam genutzt werde. Im Wohnzimmer sei ein MacBook der Marke Apple aufgefunden worden, welches der Antragsteller nutze. Beide Geräte seien sichergestellt worden.

Im gesamten Haushalt verteilt, so auch im VW-Bus des Antragstellers, hätten sich unterschiedliche Flyer oder Abrisskarten, die zumindest von dem Gesamtkontext der Verwaltungsermittlungen von Bedeutung sein könnten, befunden. Dabei habe es sich im Wesentlichen um Werbeflyer für die Publikation „Wenn das die Deutschen wüssten …“ von Daniel Prinz (2014, Herausgeber Jan van Helsing) gehandelt.

Zu dem genannten Werk könne Amazon.de entnommen werden, dass die deutsche Staatangehörigkeit bei bloßem Vorliegen eines Bundespersonalausweises oder Reisepasses in Frage gestellt werde. Die „BRD“ werde als durch die Alliierten installierte Verwaltung mit Firmenstruktur dargestellt, die Bundesrepublik Deutschland als souveräner Stadt negiert.

Ebenfalls in hoher Zahl seien offenbar in Eigenregie gedruckte Abrisskärtchen für das griechische Restaurant … aufgefunden worden. Auf diesen Streukärtchen werde für wöchentliche Treffen des Vereins „… …e.V.“ in dieser Gastronomie geworben.

Vereinzelt seien farbige Infoflyer des „…e.V.“ aufgefunden worden. Dieser Verein werbe um Interesse für Themen wie Selbstverwaltung und Infragestellung der bestehenden gesellschaftspolitischen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller habe erklärt, Mitglied dieses Vereins zu sein. Ein korrespondierender Vereins- oder Mitgliedsausweis sei nicht aufgefunden worden.

Allein im Fahrzeug des Antragstellers seien 46 Flyer für die genannten Publikation des Autors Daniel Prinz und fünf Abrisskärtchen für die Wochentreffen im Restaurant … aufgefunden worden.

Vereinzelt seien noch ungenutzte Aufkleber im Layout der Fahne des „Deutschen Reichs“ oder mit der Aufschrift „Kein Friedensvertrag“ festgestellt worden. Zudem seien zwei einzelne, von amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen abgeschnittene Nationalitätenkennzeichen (blau D mit EU-Emblem) aufgefunden worden.

Darüber hinaus seien weitere schriftliche Unterlagen, teilweise lose, teilweise in Leitz-Ordnern sichergestellt worden, die der weiteren Aus- und Bewertung bedürften. Einzelne Druckexem-plare von Texten hätten Überschriften wie „Fahrplan in die Freiheit“ oder „Übernehmen wir Verantwortung“.

Ausweislich der Anlagen zum Durchsuchungsbericht befanden sich unter den sichergestellten Gegenständen auch eine DVD mit der Beschriftung „…, Urahnenerbe“ und „… …, Holocaust“

Einem „Eindrucksvermerk“, verfasst durch PHK …, Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Flughafen* …, vom 19. Mai 2017 über den Ablauf der Durchsuchung ist zu entnehmen, der Antragsteller sei bemüht gewesen, seine Aktivitäten rund um die „… … e.V.“ als harmlose Vereinigung aktiver Bürger darzustellen. In diesem Verein tausche man sich über die Nutztierhaltung aus und wie ein artgerechter Hühnerstall zu errichten sei.

Im Hinblick auf die bestehenden „Sichtweisen“ zur Frage der deutschen Staatsangehörigkeit habe der Antragsteller mehrfach die anwesenden Durchsuchungskräfte über Art. 116 Abs. 1 GG belehrt, aus dem sich eindeutig ergebe, wer deutscher Staatsbürger sei, und wer nicht. Auf Grund der eindeutigen Regelungen aus dem Grundgesetz verfüge Deutschland derzeit „lediglich über ca. 4 Millionen Staatsangehörige“. Alle übrigen - so auch die Anwesenden - verfügten, nach Auffassung des Antragstellers nicht über die erforderlichen Informationen, daher wüssten so viele „staatenlose Personen in Deutschland“ gar nichts über ihren eigentlichen Status. Dies sei auch der Grund für die wiederholte Beantragung eines Staatsangehörigenausweises bei den Verwaltungsbehörden in … Dort weigere man sich allerdings, als Zusatz zum eigentlichen Geburtsort das Königreich Bayern einzutragen. Dies sei aber unbedingt erforderlich, da der Großvater des Antragstellers bereits im Königreich Bayern geboren sei und er im Zuge seiner direkten Abstammung Anspruch auf die amtliche Erfassung dieser Institution als Geburtsland habe. Den Einwand, zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers habe das Königreich Bayern nicht mehr existiert, habe der Antragsteller nicht gelten lassen.

Zudem habe der Antragsteller betont, dass er nicht an einem Treffen im Restaurant … teilgenommen habe. Er habe sich lediglich als Gast im Restaurant aufgehalten.

Der Antragsteller habe im Rahmen der Durchsuchung freiwillig zwei auf seinem Handy gespeicherte Fotos gezeigt. Die beiden Bilddateien bezögen sich auf den bayerischen SEK-Beamten …, der am 19. Oktober 2016 in … getötet worden sei. Der Antragsteller habe zu den Bildern geäußert, dass er „nicht sicher sei, ob dieser Kollege tatsächlich, wie in den Medien dargestellt, getötet wurde“.

Mit Schreiben der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei vom 16. Mai 2017 wurde der Antragsteller zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 BDG unter Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge angehört.

Der Verdacht, der Antragsteller gehöre zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“, habe sich nach der am 4. Mai 2017 durchgeführten Durchsuchung weiter verstärkt. Hierbei seien Beweisstücke wie Visitenkarten von Personen, die der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen seien, Schreiben mit Erläuterungen zur Zurückweisung einer Ordnungswidrigkeit, Aufkleber „Deutsches Reich“ sowie eine Anzahl von Flyern von einschlägigen Vereinen, mindestens in einem Fall sei der Vorsitzende ein bekannter Reichsbürger, aufgefunden und sichergestellt worden.

Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 28. Mai 2017 Stellung. Die Behauptungen seines Dienstherrn seien für ihn nicht zu verstehen und persönlich beschämend. Der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB, der üble Nachrede nach § 186 StGB, der Verleumdung nach § 187 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB sei im Schreiben vom 15. Mai von „der Person …, in der Funktion als Regierungsdirektor verfasst“, bereits erfüllt.

Die Beschuldigungen seien haltlos. Es gebe keine Reichsbürger, künftig „RB“ genannt. Somit existiere auch keine „RB“-Bewegung.

Die Bundespolizei, die den Rechtsstaat schützen solle, nehme die private Hobbyisten-Arbeit der politischen Fehlentwicklung von 1933 bis 1945 als Grund, solche Vorwürfe begründen zu wollen. Dies sei ein nachweisbarer Verstoß gegen die einschlägige Rechtsprechung der BRD.

Die Unterstellung, dass ein Besuch einer Gaststätte bereits als Indiz für eine Anhängerschaft zu einer nicht existierenden „RB“-Bewegung gewertet werden solle, sei somit haltlos. Eine Anhängerschaft zu einer nicht existierenden Bewegung könne niemals ein Indiz sein. Es sei auch nicht rechtmäßig, dass aus einem Besuch einer öffentlichen Gaststätte eine Anhängerschaft abgeleitet werden könne. Er widerspreche dem Vorwurf, geäußert zu haben, „Gesetze und Befugnisse der Besatzungsmächte hätten keine Gültigkeit“. Gesetze und Befugnisse seien richtig zu deuten und genau dies sei seine Gesinnung. Die BRD beschütze uns.

Aus objektiver Sicht sei sein Verhalten ein christliches und lobenswertes Verhalten gewesen.

Auch der geäußerte Verdacht eines konspirativen Verhaltens durch das Vorzeigen des Dienstausweises mache ihn fassungslos. Im deutschen Recht würden Vermutungen und Verdachtsmomente nicht gelten. Die Aussage, dass sein Verhalten gegen § 60 Abs. 1 BBG verstoßen habe, sei damit widerlegt. Es gebe auch keine einschlägige Rechtsprechung über „RB“. Er bekenne sich nach wie vor zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 60 BBG. Auf bloße Verdachtsmomente und Vermutungen könne weder eine vorläufige Dienstenthebung noch eine Disziplinarklage gestützt werden.

Der Besitz einer Anleitung, die eine Zurückweisung einer Ordnungswidrigkeit beschreibe, sei eine Aufgabe, mit der er täglich konfrontiert werde und zu tun habe.

Visitenkarten und Flyer von Vereinen, in denen er Mitglied sei oder Interesse an deren Informationen habe, oder Flyer-Mitnahme von Verteilerplätzen hätten nichts mit einer „RB“-Szene zu tun und könnten nicht als Beweisstücke für eine „RB“-Zugehörigkeit sein, die es gar nicht gebe.

Die Aussage, „einer vorläufigen Dienstenthebung ist rechtmäßig … da als überwiegend wahrscheinlich“ gebe es im juristischen nicht und sei somit nichtig. Es würden wohl die Ablehnungsgründe bei einer Waffenbeantragungsablehnung genannt.

Eine persönliche Feststellung, wie „ich stelle fest“ seien juristisch nicht korrekt und hätten in einem Behördenschreiben nichts zu suchen und seien eher als amtlich materieller Fehler der Behörde zu bewerten.

Die Aussage „auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse“ sei ebenfalls als juristisch nicht existent zu bewerten und somit hinfällig. „Überwiegend wahrscheinlich“ gebe es im deutschen Recht nicht.

„Die Person … …“ bitte deshalb um eine ordnungsgemäße Beachtung des Art. 19 GG. Auch habe die Behörde die Verwaltungsrichtlinien und die Verwaltungsordnung zu beachten.

Das Bundesverfassungsgericht habe in Erinnerung gerufen und gewarnt, dass die Behörden ihren Übereifer nicht übertreiben sollten, was die Angelegenheit „RB“ angehe.

Die Frage, wer diese Hexenjagd auf „RB“ in der Behörde in Auftrag gegeben habe, bleibe und sei bei den Behörden wohl immer noch offen.

Mit allen genannten falschen Verdächtigungen würden u.a. nicht nur die Unionsbürger (Bürger der EU) verunglimpft, denn ohne Staatsangehörigkeitsurkunde könne niemand Unionsbürger werden oder sein. Mit den Vorwürfen würden darüber hinaus die Slawen (russische Landsleute) und die Rumänen verunglimpft. Beide Botschaften (russische und rumänische Botschaft) sowie die europäischen Bürgerbeauftragten würden zu gegebener Zeit unterrichtet werden.

Abschließend verwundere und bestätige der bedrohende Tonfall im letzten Satz des Schreibens und lasse daraus schließen, dass eine gesetzliche Grundlage für die hierbei gezogenen Vorwürfe nicht vorhanden sei.

Der Verwaltungsakt, inklusive des oben genannten Schreibens, stelle ein Armutszeugnis für die Polizeibehörde dar.

Die Beamten würden beauftragt, ungesetzliche Ermittlungen mit Verordnungen aus der nationalsozialistischen Periode anzustellen. Dabei seien sie in Unkenntnis gelassen worden, was sie da ermitteln sollen. Dies sei von den ehemaligen Alliierten ausdrücklich verboten worden. Diese Briefe seien nie gültig geworden und heute nehme die BRD diesen verbotenen Entwurf und wende ihn als bestehende Grundlage der Behördenarbeit an. Damit würden die Vorgesetzten gegenüber ihren Beamten dienstlich Rechtsbeugung anordnen. Es stelle sich deshalb die Frage, ob bei allen „RB“-Aktionen bundesweit von allen anweisenden Vorgesetzten und ausführenden Beamten Rechtsverstöße begangen worden seien.

Seine Pflicht als Beamter und Staatsbürger sei es, den Antragsgegner darüber zu informieren und gleichzeitig auf die Remonstrationspflicht nach § 56 BGB zu erinnern. Dies sei ab jetzt zu beachten.

Abschließend weise er darauf hin, dass er sich neben den Mitteilungen an die Botschaften und an die EU dienst- bzw. fachaufsichtliche Beschwerden vorbehalte.

Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 4. Juli 2017 enthob der Präsident der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei den Antragsteller gemäß § 38 BDG vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung eines Viertels der Dienstbezüge des Antragstellers gemäß § 38 Abs. 2 BDG an.

Aus der derzeitigen Erkenntnislage folge der dringende Verdacht, dass der Antragsteller Angehöriger der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ sei und somit die aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende politische Treuepflicht verletzt habe. Nach einschlägiger Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21.5.2015 - 10 M4/15) sei das der Reichsbürgerbewegung „zu Grunde liegende Gedankengut mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang zu bringen“. Sollte sich der gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf letztendlich vollumfänglich bestätigen, so wäre die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Dienstentfernung die einzig logische Konsequenz. Weder den Kollegen und Vorgesetzten noch der Allgemeinheit sei es zuzumuten, dem Antragsteller bei der vorhandenen Erkenntnislage weiterhin im Dienst als Polizeivollzugsbeamter zu belassen, da er nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit die bestehende Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu achten und zu verteidigen.

Die Stellungnahme des Antragstellers vom 28. Mai 2017 sei nicht geeignet, von den angeordneten Maßnahmen absehen zu können. So stelle der Antragsteller die Existenz von „Reichsbürgern“ und damit auch der „Reichsbürgerbewegung“ in Frage.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 18. Juli 2017, legte der Antragsteller gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017 „Widerspruch“ ein und beantragte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung, da keine Würdigung auf das Schreiben „des Herrn … …“ vom 28. Mai 2017 erfolgt sei.

Näheres werde sein anwaltlicher Beistand, der sich noch in der Auswahl befinde, mitteilen.

Unter dem 25. Juli 2017 legte der Ermittlungsführer den Ermittlungsbericht im Disziplinarverfahren vor.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. September 2017, den Antrag zurückzuweisen.

Im Rahmen der am 4. Mai 2017 erfolgten Durchsuchung der Räumlichkeiten des Antragstellers seien u.a. Visitenkarten von Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen seien, Schreiben mit Erläuterungen zur Zurückweisung einer Ordnungswidrigkeit, Aufkleber „Deutsches Reich“ sowie eine Anzahl von Flyern von einschlägigen Vereinen - mindestens in einem Fall sei der Vorsitzende ein bekannter Reichsbürger - aufgefunden und sichergestellt worden. Neben der Vielzahl an Material, welches der „Reichsbürger-Szene“ zuzuordnen sein dürfte, sei auch eine CD mit der Beschriftung „… …, Urahnenerbe“ und „… …, Holocaust“ vorgefunden worden. Laut Wikipedia handele es sich bei Frau … um eine mehrmals verurteilte Holocaustleugnerin und Rechtsextremistin, … … … sei nach Internetrecherche Begründer einer neopaganen-braun-esotherischen Bewegung aus dem deutschen rechten Milieu der „Selbstversorger“ und „völkischer“ Siedler.

Nachdem bereits zuvor bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller auch über einen sogenannten Staatsangehörigkeitsausweis verfügt, bei dessen Beantragung er als sein Geburtsland „Bayern“ angegeben habe, hätten die im Rahmen der Durchsuchung vorgefundenen Unterlagen bzw. Datenträger den gegen den Antragsteller bestehenden Verdacht weiter erhärtet, nach hiesiger Bewertung sei der Verdacht bestätigt worden.

Die offenkundige Gesinnung des Antragstellers sei mit der aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BDG folgenden politischen Treuepflicht nicht vereinbar. Dieser biete nicht mehr die Gewähr dafür, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einzutreten. Insofern sei die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Dienstentfernung beabsichtigt. Gegenwärtig werde der Antragsteller auf der Grundlage des Ermittlungsberichts abschließend angehört. Die weitere Dienstausübung sei - wie bereits dargelegt - nicht zumutbar, der Einbehaltungssatz gemäß § 38 Abs. 2 BDG berücksichtige die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers in ausreichendem Maße.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2017 zeigten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers an und vertieften mit weiterem Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 den bisherigen Sachvortrag des Antragstellers.

Der Antragsteller lehne weder die Existenz der Bundesrepublik Deutschland ab oder stelle diese in Frage. Aktenkundig habe dieser seine Staats- und Verfassungstreue ausdrücklich und wiederholt gegenüber Vorgesetzten zum Ausdruck gebracht und bekräftigt. Zuletzt sei dies in einem Telefongespräch am 22. Mai 2017 gegenüber dem Präsidenten der Bundespolizei, Herrn …, erfolgt.

Der Antragsteller habe die Gaststätte … am 24. Januar 2017 nach einer etwa dreivierteljährlichen Pause wieder einmal zum Essen besucht. Im Sommer 2016, als der Antragsteller das letzte Mal die Gaststätte aufgesucht habe, hätten sich dort unterschiedlichste Personengruppen getroffen, nämlich bibeltreue Christen, Vereinsmitglieder, Oldtimerfans, Handwerker und andere Personen wie Kleingärtner.

Die Vermutung, dass der Antragsteller bei der Personenkontrolle während der Anfahrt zu der genannten Gaststätte seinen Dienstausweis gezeigt habe, um unkontrolliert durchfahren zu können, entbehre jeglicher Grundlage. Vielmehr sei dies unter Polizeibeamten absolut üblich.

Der Antragsteller widerspreche auch weiterhin der Behauptung, wonach er am 24. Januar 2017 eine Verschwörungstheorie aufgestellt habe.

Zutreffend sei, dass der Antragsteller die Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises beantragt habe. Bestreben des Antragstellers sei es gewesen, die deutsche Staatsangehörigkeit im wahrsten Sinne des Wortes zu „besitzen“, indem er ein Dokument in den Händen halten könne, aus dem sich seine deutsche Staatsangehörigkeit ausdrücklich ergebe. Es sei zutreffend, dass er bei der Antragstellung als Geburtsland „Königreich Bayern“ angegeben habe. Der Antragsteller habe im Internet recherchiert, wie der Antrag auszufüllen sei. Auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes gebe es ein Merkblatt hierzu. Dort werde unter Ziffer 4 (S. 3 des Merkblattes) sinngemäß ausgeführt, dass der Antragsteller seine Vorfahren bis zu den vor 1914 Geborenen nachweisen müsse. Die Angaben des Antragstellers hätten auf Kenntnissen basiert, die der Antragsteller aus dem Internet erhalten habe, die aber offensichtlich falsch gewesen oder von ihm falsch verstanden worden seien.

Bei der Wohnungsdurchsuchung am 4. Mai 2017 hätten die teilnehmende Beamtin die Aufforderung des Antragstellers, sich auszuweisen, abgelehnt. POK … habe erklärt, dies sei nicht notwendig, da er die anwesenden Beamten kenne und der Antragsteller wiederum Herrn POK … Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass er seinen Rechtsanwalt als Zeugen hinzuziehen wolle. Auf diesen Wunsch des Antragstellers sei nicht eingegangen worden.

Sowohl der PC-Tower Asus wie auch das MacBook stünden nicht im Eigentum des Antragstellers, sondern im Eigentum von Frau … Der PC-Tower Asus sei im Raum „Büro 1.1.1.3“, dem Büro der Lebensgefährtin des Antragstellers beschlagnahmt worden. Die auf dem PC-Tower gespeicherten Dateien bzw. Inhalte seien - so vermute der Antragsteller - aus dem Internet heruntergeladen worden, allerdings nicht vom Antragsteller. Diese Inhalte seien deshalb nicht dem Antragsteller zuzuordnen. Ein gewichtiges Indiz hierfür sei die Tatsache, dass sich die belastenden Dateien ausnahmslos auf dem Dateipfad „Users- …-downloads“ befänden. Lediglich vier Dateien seien dem Antragsteller zuzuordnen. Hierbei handele es sich u.a. um das Asservat 1.1.3.2.7, nämlich ein Widerspruchsschreiben des Antragstellers an das Amtsgericht … vom 10. Oktober 2012. Hier habe der Antragsteller Einspruch gegen ein Schreiben des Regierungspräsidiums … vom 23. Dezember 2011 eingelegt. Durch dieses Handeln habe der Antragsteller allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht akzeptiere. Der Antragsteller habe einzig von seiner Möglichkeit einer Anhörung bzw. eines Rechtsmittels Gebrauch gemacht.

Die im Ermittlungsbericht auf den Seiten 19 bis 22 erwähnten Beweismittel bzw. Asservate stünden weder im Eigentum des Antragstellers noch seien sie diesem zuzuordnen. Eine Ausnahme hiervon stelle die Flyerwerbung des Vereins … sowie das Buch „Wenn das die Deutschen wüssten“ dar.

Der gestellte Antrag sei begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG bestünden. Im vorliegenden Fall fehle es beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnislage an dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit für die Verhängung der Höchstmaßnahme. Auszugehen sei hierbei von den Vorwürfen, die Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Anordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 BDG geworden seien.

Der Ermittlungsbericht sei in weiten Teilen unstrukturiert. Im Rahmen der beschriebenen Beweiserhebung werde auf Seite 3 des Ermittlungsberichts ein Aktenvermerk von POK … vom 26. Oktober 2016 aufgeführt. Ein Aktenvermerk diesen Datums existiere nicht.

Abgesehen davon enthielten der Ermittlungsbericht, aber auch die zu Grunde liegenden Aktenvermerke, Formulierungen und Wertungen bzw. Bewertungen, die eine fehlende Objektivität nahelegten. So fänden sich sowohl in den Aktenvermerken wie auch im Ermittlungsbericht Worte wie „offensichtlich“ (Ermittlungsbericht S. 1), „offenkundige“ (Ermittlungsbericht auf S. 2), das Zitat „vermutlich in der Absicht unkontrolliert durchfahren zu können“ (S. 4 des Ermittlungsberichts) etc..

Der disziplinarrechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Ermittlungsbericht vom 1. August 2017 müsse entschieden widersprochen werden. Der Antragsteller habe kein Dienstvergehen begangen, weil er nicht gegen die Treuepflicht und auch nicht gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe.

Es stelle sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Weitergabe des Inhalts des Aktenvermerks vom 26. Januar 2016 von der Kriminalinspektion … - K5 - an die Bundespolizeiabteilung … mit Schreiben vom 3. Februar 2017 erfolgen durfte.

Die Vermutung, der Antragsteller habe in der Kontrollstelle am 24. Januar 2017 seinen Dienstausweis gezeigt, um unkontrolliert durchfahren zu können, sei weder belegt noch bewiesen worden. Entsprechendes gelte für die Unterstellung, der Antragsteller habe die Absicht gehabt, eine vorher gegenüber einer dritten Person ausgesprochene gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe von 10,00 EUR zurücknehmen zu lassen.

Auch die Würdigung, dass der Antragsteller das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ zumindest verinnerlicht habe, sei nicht haltbar. Der Antragsteller habe sich sowohl schriftlich wie auch mündlich wiederholt von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert.

Auch ergebe sich aus den Ermittlungsberichten nicht, weshalb es bedenklich sei, dass der Antragsteller die These aufgestellt habe, er sei ohne einen Staatsangehörigenausweis kein richtiger Polizist. Die Einstellungsvoraussetzungen in den Polizeidienst seien u.a., dass die Bewerber Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG sein müssten. Ohne Besitz der Staatsangehörigkeitsurkunde könne die deutsche Staatsbürgerschaft nur schwer nachgewiesen werden. Der Antragsteller habe zwar Fehler bei der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises eingeräumt. Dieser Umstand allein rechtfertige es jedoch nicht, die Verfassungstreue des Antragstellers in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der Wohnungsdurchsuchung sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Wohnung des Antragstellers auch von dessen Sohn und seiner Lebensgefährtin, Frau … …, genutzt werde. Die sichergestellten Asservate könnten deshalb nicht dem Antragsteller zugerechnet werden. Der Antragsteller bestreite, Eigentümer der sichergestellten Visitenkarten und sonstigen fragwürdigen Dokumente zu sein. Der Ermittlungsbericht gehe auf diese Problematik nicht ein.

Bei der Wohnungsdurchsuchung seien alle be- und entlastenden Umstände aufzuführen. Dem sei nicht Rechnung getragen worden. So seien beispielsweise keine der aufgefundenen christlichen Flyer, Bibeln, Grundgesetze (mehr als 10), Landesverfassungen und Bibeln erwähnt worden. Diese Unterlagen seien dem Antragsteller zuzuordnen und stünden in dessen Eigentum.

Im Zusammenhang mit der Anhörung des Regierungspräsidiums … werden dem Antragsteller sein Verhalten in unzulässiger Weise negativ ausgelegt. Der Antragsteller habe im Rahmen der Anhörung wegen eines Verwarnungsgeldes vom 23. Dezember 2011 einen formellen Fehler gerügt. Mit diesem Handeln habe der Antragsteller allein von seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht Gebrauch gemacht, das Handeln einer Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen zu lassen.

Im Ermittlungsbericht würden sämtliche auf den PC’s gefundenen Dateien dem Antragsteller zugeordnet. Der Antragsteller bestreite, dass er diese Dateien auf den Rechnern abgespeichert habe. Hinzu komme, dass die beiden PC’s im Eigentum der Lebensgefährtin des Antragstellers stünden. Die Tatsache, dass sämtliche „problematischen Dateien“ sich auf Dateipfaden befänden, die bereits namentlich der Lebensgefährtin des Antragstellers zugeordnet werden müssten, würdige oder problematisiere der Ermittlungsbericht mit keiner Silbe.

Unberücksichtigt bleibe, dass es sich beim Antragsteller um einen unbescholtenen, ja sogar äußerst pflichtbewussten Polizeivollzugsbeamten handele. Zwar erwähne der Ermittlungsbericht u.a. die diversen Leistungsprämien im Zeitraum zwischen 2005 und 2016. Er versäume es aber, diese sich hieraus ergebende Widersprüchlichkeit aufzulösen. Die Ermittlung des Sachverhalts und die Ausführung im Ermittlungsbericht seien im Ergebnis unzureichend und grob fehlerhaft. Im Rahmen der Ermittlungen sei gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG verstoßen worden, weil mehrfach Entlastendes für den Antragsteller unberücksichtigt, ja sogar unerwähnt geblieben sei. Der Ermittlungsbericht sei einseitig, nämlich zu Lasten des Antragstellers, weil er schlicht den Untersuchungsgrundsatz und die Verpflichtung, entlastende Tatsachen zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, nicht beachte. Auch die im Ermittlungsbericht vorgenommene Beweiswürdigung sei grob fehlerhaft, weil der Ermittlungsführer bereits keine Beweise im prozessualen Sinne erhoben habe.

Unter dem 16. Oktober 2017 übermittelten die Bevollmächtigten des Antragstellers eine „eidesstattliche Versicherung“ des Antragstellers vom 13. Oktober 2017.

Die Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 1. November 2017, die Behauptung, die bei der Durchsuchung am 4. Mai 2017 sichergestellten Gegenstände bzw. Datenträger seien dem Antragsteller nicht zuzuordnen, werde als Schutzbehauptung gewertet. Der Antragsteller habe z.B. auf entsprechenden Schriftstücken „Danke, …“ vermerkt. Vom Mobiltelefon des Antragstellers sei ein Foto des in … getöteten Polizeibeamten abfotografiert worden.

Der Antragsteller räume hingegen ein, dass seine Schreiben im Zusammenhang mit einer durch das Regierungspräsidium … erteilten Verwarnung von ihm stammten. Darin verweise er jeweils auf das Erfordernis einer persönlichen Unterschrift der Sachbearbeiterin bzw. des Richters, was ein durchaus bekanntes Verhaltensmuster bei den sogenannten „Reichsbürgern“ darstelle.

Soweit der Antragsteller bestreite, bei der Kontrolle am 24. Januar 2017 eine Verschwörungstheorie aufgestellt zu haben, dränge sich die Frage auf, weshalb der Antragsteller dieses Ereignis bei der Kontrolle überhaupt thematisiert habe. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2014 die als Treffpunkt der „Reichsbürger/Selbstverwalter“ polizeibekannten Gaststätte … in … aufgesucht habe.

Der Erklärungsversuch des Antragstellers, weshalb er bei der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburtsland das „Königreich Bayern“ angegeben habe, werde ebenfalls als reine Schutzbehauptung gewertet.

Der Vorwurf, die Ermittlungen seien „tendenziös“ durchgeführt worden und der Ermittlungsbericht lasse „eine fehlende Objektivität“ naheliegen, werde zurückgewiesen. Die Ermittlungsergebnisse erschienen als derart eindeutig, dass der Bericht sich hierauf zu Recht habe stützen können.

Dass die Ermittlungen nicht „tendenziös“ zu Lasten des Antragstellers geführt worden seien, belege im Übrigen bereits der Umstand, dass die von seinem Bevollmächtigten aufgegriffenen Leistungsprämien dort aufgeführt seien.

Der Hinweis auf diese in der Vergangenheit enthaltene Leistungsprämien als Beleg dafür, dass der Antragsteller gerade nicht gegen seine Treuepflicht verstoßen habe, verfange allerdings nicht. Der Antragsteller habe augenscheinlich punktuell im dienstlichen Bereich besondere Leistungen erbracht. Keineswegs sei darin jedoch ein Widerspruch zu einer politischen bzw. gesellschaftspolitischen Grundhaltung zu sehen, die wiederum mit der politischen Treuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BDG unvereinbar sei.

Schließlich werde dem Vorbringen, wonach es sich vorliegend um Handlungen handele, „die dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen wären“, widersprochen. Bei Verstößen gegen die politische Treuepflicht handele es sich stets um eine innerdienstliche Pflichtverletzung, da sie unmittelbar das Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten tangiere.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 63 Abs. 1 BDG auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen ist zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BDG entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer über den vorliegenden Antrag nach § 63 Abs. 1 BDG; die Beamtenbeisitzer (§ 46 Abs. 1 Satz 1, §§ 47 ff. BDG) wirken nicht mit, weil es sich vorliegend um einen Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung handelt. § 63 Abs. 3 BDG ist zu entnehmen, dass Entscheidungen über Anträge nach § 63 Abs. 1 BDG durch Beschluss ergehen. Das grundsätzliche Erfordernis einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach § 60 Abs. 1 BDG gilt nur für das in §§ 52 bis 61 BDG geregelte Klageverfahren, nicht jedoch für die „besonderen Verfahren“ des Kapitels 2, Abschnitt 2 des Bundesdisziplinargesetzes (§§ 62, 63 BDG; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. A. 2017, Rn. 11 zu § 63; vgl. zur identischen Rechtslage nach dem BayDG: BayVGH, B.v. 6.11.2007 - 16a CD 07.2007, Rn. 17, VG Ansbach, B.v. 13.11.2007 - AN 13b DS 07.02249 und v. 15.12.2006 - AN 6b DS 06.03774, Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 7 zu Art. 61 BayDG).

Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDG). Der Beamte kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (§ 63 Abs. 1 BDG). Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 63 Abs. 2 BDG).

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706, juris Rn. 18; B.v. 20.7.2012 - 16a DS 10.2569, juris Rn. 36 ff., B.v. 11.4.2012 - 16b DC 11.985, juris Rn. 24, B.v. 3.11.2010 - 16a DS 10.1010, juris Rn. 6, Urban/Wittkowski, a.a.O., Rn. 14 zu § 63 BDG; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, a.a.O., Rn. 6 zu Art. 61 BayDG).

Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was dann der Fall ist, wenn nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG zu bejahen (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O., B.v. 20.7.2012, a.a.O., B.v. 11.4.2012 a.a.O.).

Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O. Rn. 18, B.v. 20.7.2012, a.a.O. Rn. 38, B.v. 11.4.2012 a.a.O. Rn. 25, B.v. 16.12.2011 - 16b DS 11.1892 m.w.N., juris Rn. 36).

Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 BDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O. Rn. 18, B.v. 11.4.2012 a.a.O Rn. 25, B.v. 16.12.2011 a.a.O Rn. 36.).

Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B.v. 22.7.2002 - 2 WDB 1.02, juris; BayVGH, B.v. 11.4.2012 - 16b DC 11.985, juris).

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten vorläufigen Dienstenthebung und teilweisen Einbehaltung der Bezüge.

Die Verfügung des Präsidenten der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei vom 4. Juli 2017 ist formell rechtmäßig.

Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung trifft die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDG).

Gemäß § 34 Abs. 2 BDG wird die Disziplinarklage bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 BDG zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Gemäß Ziffer II. 2. der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2002, BGBl I S. 580, geändert durch Anordnung vom 16. Oktober 2008, BGBl I S. 2015, wird die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 übertragen.

Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit des Präsidenten der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 16. Oktober 2008, BGBl I, S. 2004.

Mit Schreiben vom 2. März 2017 leitete der Dienstvorgesetzte des Antragstellers, EPHK …, gegen den Antragsteller gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren ein. Der Antragsteller wurde gemäß § 20 BDG belehrt. Unter dem 16. Mai 2017 wurde der Antragsteller zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung angehört.

Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung wurde auf Handlungen des Antragstellers gestützt, die ihm im Disziplinarverfahren als Dienstvergehen angelastet worden sind. Auch fehlt es in der Verfügung nicht an einer schlüssigen Darlegung und Einordnung der Vorwürfe gegen den Antragsteller.

Die Verfügung vom 4. Juli 2017 ist auch materiell rechtmäßig.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten vorläufigen Dienstenthebung. Denn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es im Hinblick auf § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller nach Erhebung einer Disziplinarklage die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird.

Der Antragsteller hat mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit seine Dienstpflichten verletzt, indem er gegen die politische Treuepflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Diese Rechtsnormen fordern, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, dessen Organe und Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73, juris).

Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ oder Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt (OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.O, juris; VG Düsseldorf, B.v. 12.7.2017 - 35 L 2031/17.O. juris; B.v. 23.11.2016 - 35 K 13737/16, juris; VG Magdeburg, U.v. 20.3.2017 - 15 A 16/16, juris; VG München, B.v. 20.6.2016 - M 5 S. 16.1250, juris; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21.5.2015 - 10 M 4/15 u.a., juris)

Nach den im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen ist der Antragsteller mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit als Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ einzustufen.

Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) vom 5. Dezember 2013 beim Landratsamt … als seinen Geburts- und Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ angegeben und zudem erklärt, er besitze die Staatangehörigkeit des Königreichs Bayern. Bereits hieraus lässt sich der dringende Verdacht ableiten, der Antragsgegner könnte vom Fortbestehen des Königreichs Bayern ausgehen und die Gründung des Bundeslandes Bayern sowie der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellen, wie dies bei allen Unterschieden im Detail gemeinsames Charakteristikum des Personenkreises der so genannten „Reichsbürger“ ist (vgl. OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.O, juris).

Die von dem Antragsteller hierfür genannte Begründung rechtfertigt keine andere Bewertung. So bestand bereits für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises kein sachlicher Grund. Der Antragsteller ist nach seinen eigen Angaben seit dem seit dem 2. April 1990 bei der Bundespolizei tätig. Die Ernennung zum Lebenszeitbeamten erfolgte zum 7. Februar 1998. Seitens des Dienstherrn wurde und wird an der Eigenschaft des Antragstellers als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nicht gezweifelt, so dass der Antragsteller gerade nicht verpflichtet war, dreizehn Jahre nach seiner Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zum Nachweis seiner - nie bestrittenen - Staatsangehörigkeit einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen.

Auch die Behauptung des Antragstellers, er habe wegen einer irreführenden Anleitung im Internet bei Ausfüllen des Antragsformulars fehlerhaft mehrfach „Königreich Bayern“ eingetragen, vermag den Antragsteller nicht zu entlasten. Der Vordruck F enthält die eindeutige Formulierung „Angaben zu meiner Person (Antragsteller/in)“. Die Behauptung des Klägers, er habe als Geburts- und Wohnsitzstaat Königreich Bayern angegeben, da er seine Vorfahren habe nachweisen müssen, ist abwegig, da das Formular F eindeutig und völlig zweifelsfrei nur Angaben zur Person des Antragstellers verlangt.

Mit der Nennung des Königreichs Bayern als Geburts- und Wohnsitzstaat sowie der Angabe, Staatsangehöriger des Königreichs Bayern zu sein, stellt der Antragsteller die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsmäßigen Strukturen und Organe sowie ihre Legitimation in Frage und vertritt damit typisches Gedankengut der sog. Reichsbürger (vgl. OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.O, juris; VG Mageburg, B.v. 2.11.2016 – 15 B 32.16, juris).

Nach der Angaben von Herrn PHK …, PI …, vom 26. Januar 2017 hat der Antragsteller am 24. Januar 2017 ihm gegenüber die Berichterstattung über den Vorfall in …, bei welchem ein sog. „Reichsbürger“ einen Polizeibeamten erschossen hat, als nicht zutreffend dargestellt, da es keinen Todesfall gegeben habe und nur die Reichsbürgerbewegung in ein schlechtes Licht gerückt werden sollte. Zudem habe der Antragsteller ihm gegenüber die Gültigkeit der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt, da diese auf die Besatzungsmächte zurückgingen. Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, dass PHK den Antragsteller wahrheitswidrig belastet haben könnte.

Auch dieses Verhalten des Antragstellers dokumentiert, dass er eine der Grundlagen unseres Rechtsstaates in Frage stellt.

Die Einschätzung, dass der Antragsteller Anhänger der Reichsbürgerbewegung ist, wird durch die am 4. Mai 2017 im Anwesen des Antragstellers sichergestellten Gegenstände bestätigt.

So fanden sich allein im Fahrzeug (VW Bus) des Antragstellers 46 Flyer zum dem Buch „Wenn das die Deutschen wüssten…“ von Daniel Prinz, sowie weitere 300 derartiger Flyer in der Wohnung.

Unter www.amazon.de findet sich folgende Inhaltsangabe:

„Wussten Sie, dass Ihr Personalausweis oder Ihr Reisepass nicht Ihre deutsche Staatsangehörigkeit bestätigt und fast alle Deutschen in ihrem eigenen Land staatenlos sind? Nein? Es gibt tatsächlich ein Dokument, welches die rechtmäßige Staatsangehörigkeit bescheinigt, aber es ist keines der beiden zuvor genannten. Nur wenige Deutsche sind im Besitz dieser speziellen Urkunde, z.B. viele Staatsanwälte, Notare, Bundespolizisten oder Politiker. Wussten Sie zudem, dass Gerichtsvollzieher in der BRD seit 2012 keine Beamten mehr sind oder dass die BRD selbst gar kein Staat ist - und auch nie war -, sondern eine von den Alliierten installierte Verwaltung, die großteils innerhalb einer „Firmenstruktur“ operiert? War Ihnen geläufig, dass wir bald in die „Vereinigten Staaten von Europa“ übergehen und die Menschen in „handelbare Waren” umfunktioniert werden? Haben Sie sich nicht auch schon gewundert, wieso aus dem Arbeitsamt eine „Agentur für Arbeit“ geworden ist oder warum Sie vor Gericht als „Sache“ behandelt werden und nicht als Mann oder Frau? Und Sie werden wahrscheinlich auch überrascht sein, wenn Daniel Prinz Ihnen die Rolle des Vatikans und der katholischen Kirche darlegt, die darin genauso verwickelt sind wie die City of London. War Ihnen bewusst, dass die Sklaverei in Wirklichkeit nie abgeschafft wurde?

Der Autor beantwortet nicht nur diese Fragen ausführlich, sondern zeigt zudem auf, welche höchst raffinierten und hinterhältigen Mechanismen eingesetzt werden, die uns alle versklavt haben und dafür sorgen sollen, dass wir aus dem gegenwärtigen, riesigen Hamsterrad nie ausbrechen. Im Buch kommt dabei auch ein Insider zu Wort, der mit weiteren brisanten Fakten aus dem Nähkästchen plaudert, z.B. auch, auf wie viele Menschen die Weltbevölkerung von der Elite reduziert werden soll. Wie ein roter Faden wird das gesamte Konstrukt offenbart, auf dem dieses Kontroll- und Machtsystem aufgebaut ist. Sie glauben, Sie wüssten als aufgewachter „Bürger“ tatsächlich bereits über alles Bescheid? Dann werden Sie spätestens hier eines Besseren belehrt.

D. P. bleibt jedoch bei all diesen Informationen nicht stehen. Er präsentiert im zweiten Teil des Buches auch tiefgreifende und fundierte Ideen und Lösungsansätze, die aufzeigen, wie wir uns aus diesem Sklavensystem wieder befreien und eine wirklich gerechte Welt in Frieden und Harmonie erschaffen können. Und bei dem Ganzen spielt Deutschland die Schlüsselrolle.“

Die große Zahl der Flyer für dieses Buch, die allein im Fahrzeug des Antragstellers aufgefunden wurden, zeigt, dass der Antragsteller für das genannte Buch aktiv Werbung betreibt, sich also die Thesen des Herrn Prinz, die BRD sei selbst gar kein Staat - und auch nie gewesen -, sondern eine von den Alliierten installierte Verwaltung, die überwiegend innerhalb einer „Firmenstruktur“ operiere, zu eigen macht.

Auch die sichergestellte DVD mit der Beschriftung „… …, Urahnenerbe“ und „… …, Holocaust“ enthält Gedankengut der Reichsbürgerbewegung. Laut Wikipedia handele es sich bei Frau … um eine mehrmals verurteilte Holocaust-Leugnerin und Rechtsextremistin, … … … ist Begründer einer neopaganen-braun-esotherischen Bewegung aus dem deutschen rechten Milieu der „Selbstversorger“ und „völkischer“ Siedler.

Bei der Durchsuchung wurden zudem weitere Unterlagen sichergestellt, deren Inhalt dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung zugeordnet werden kann.

So fand sich u.a. eine Visitenkarte mit der Bezeichnung „Die Exil-Regierung Deutsches Reich“ und Flyer mit dem Aufdruck „Kein Friedensvertrag! D seit 1945 besetzt!“.

Die nunmehrige Behauptung des Antragstellers, er sei nicht Eigentümer der sichergestellten Gegenstände, diese stünden im Eigentum seiner Lebensgefährtin, ist nicht glaubhaft.

Ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 17. Mai 2017 gab der Antragsteller lediglich an, dass der sichergestellte PC-Tower Asus von seiner Lebensgefährtin und ihm gemeinsam genutzt werde. Dagegen erfolgte ausweislich des Berichts keine Erklärung des Antragstellers, dass die sichergestellten sonstigen Gegenstände nicht in seinem Eigentum stünden.

Auch in seiner persönlichen Stellungnahme vom 28. Mai 2017 wird dies nicht behauptet. Ein entsprechender Sachvortrag findet sich erst in der Antragsbegründung seines Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2017.

Der Antragsteller ist zudem nach eigenen Angaben Mitglied des eingetragenen Vereins „… …“, der nach den im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen ebenfalls Gedankengut der Reichsbürgerbewegung vertritt. Nach Auskunft der KPI … soll es sich bei dem Mitglied des Vorstands … … um ein bekanntes Mitglied der Reichsbürgerbewegung handeln.

Schließlich belegen die schriftlichen Ausführungen des Klägers im Disziplinarverfahren, dass er Anhänger der Reichsbürgerbewegung ist und deren Gedankengut verinnerlicht hat.

So bestreitet der Antragsteller die Existenz einer Reichsbürgerbewegung. Bei dieser handele es sich um eine „Phantasiebewegung eines Hobbyisten“.

Dies ist nachweislich nicht zutreffend und muss gerade auch dem Antragsteller als einem Beamten im Polizeivollzugsdienst bekannt sein.

Die Reichsbürgerbewegung entstand in den 1980er Jahren und tritt seit 2010 verstärkt in Erscheinung, seit 2013 auch mit Militanz. Der Bundesverfassungsschutz rechnet der Bewegung im September 2017 rund 15.000 Personen zu; davon gelten 900 Personen als Rechtsextremisten. Rund 13.000 Straftaten werden „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ seit deren Erfassung zugerechnet, davon 750 Gewaltdelikte (Quelle: Wikipedia). Die Zahl der der Reichbürgerszene zuzurechnenden Personen ist allein in Bayern inzwischen auf ca. 3.500 Personen angestiegen (Nürnberger Nachrichten vom 27.12.2017).

Es gibt zudem eine Reihe von im Internet abrufbaren Publikationen, die sich mit der Reichbürgerbewegung befassen. So hat beispielsweise das Amt für Verfassungsschutz des Freistaats Thüringen eine Broschüre mit dem Titel „Reichsbürger“ - Querulanten oder Verfassungsfeinde?“, Stand September 2017 herausgegeben.

An der Existenz der Reichsbürgerbewegung bestehen deshalb keine Zweifel.

Die Argumentation des Antragstellers beinhaltet für Anhänger der Reichsbürgerbewegung typische Formulierungen, die sich insbesondere in seinem Schreiben vom 28. Mai 2017 dokumentieren. Dort bezeichnet sich der Antragsteller auf Seite 4 beispielsweise selbst als „die Person … …“ und spricht auf Seite 1 von „der Person … in der Funktion als Regierungsdirektor“. Beide Formulierungen erwecken zumindest den Eindruck, als ob der Antragsteller Zweifel an der Legitimation des Handelns von Herrn RD … hegt und sich selbst als eine außerhalb des Staatssystem der Bundesrepublik Deutschland sehende Person ansieht.

Der Antragsteller bestreitet in dem genannten Schreiben erneut die Existenz der Reichsbürgerbewegung und spricht von einer Hexenjagd auf „Reichsbürger“. Er unterstellt, dass ungesetzliche Ermittlungen auf der Grundlage von Verordnungen durchgeführt würden, die von den Aliierten ausdrücklich verboten worden seien, womit der Antragsteller die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zumindest teilweise in Frage stellt.

Bereits auf der Grundlage der vorstehend unter Ziffer II. dieses Beschlusses genannten Feststellungen durfte die Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Antragsteller schuldhaft gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und damit ein innerdienstliches einheitliches Dienstvergehen im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG, U.v. 28.11.2001 - 16 D 00.2077, juris; BayVGH, U.v. 28.11.2001 - 16 D 00.2077, juris; VG Mageburg, U.v. 30.3.2017 – 15 A 16/16, juris).

Es ist deshalb nicht mehr entscheidungserheblich, ob und in welchem Umfang die auf dem sichergestellten PC-Tower Asus aufgefundenen Dateien dem Antragsteller oder seiner Lebensgefährtin zuzurechnen sind und zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden können.

Nach § 13 Abs. 1 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris; U.v. 29.10.2013 - 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, B.v. 8.12.2004 – 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 BDG). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 BDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Bei summarischer Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BDG zur Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis führen wird, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Antragsgegners und auch der Allgemeinheit endgültig verloren haben dürfte (§ 13 Abs. 2 BDG).

Der Antragsteller hat gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Wie bereits ausgeführt handelt es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), da die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung unteilbar ist und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73; juris) setzt die - für jede Art von Beamtenverhältnis geltende - Verfassungstreue bei Beamten mehr als nur eine formal-korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle sowie innerlich distanzierte Haltung gegenüber den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes voraus. Vielmehr ist der Beamte zur Aktivität verpflichtet, wie sich aus den Worten „bekennen“ und „eintreten“ ergebe. Die daraus resultierende Pflicht umfasst auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen oder zu fördern. Dabei darf sich der Beamte nicht passiv verhalten, da dies als stillschweigende Billigung des verfassungsfeindlichen Verhaltens gewertet werden könnte.

Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil des Wohlverhaltens ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (BVerwG, U.v. 8.5.2011 - 1 D 20.00, juris; BVerfG, B.v. 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07. juris; LAG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2010 - 10 Sa 308/10, juris VG Magdeburg, U.v. 8.6.2011 - 8 A 16/10 MD, juris), wobei vorliegend jedoch eine tatsächliche Beeinträchtigung zu bejahen wäre. Denn von einem Polizeivollzugsbeamten ist als Repräsentant der staatlichen Ordnung zu erwarten, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der staatlichen Gesetzte respektiert und sein polizeiliches dienstliches und außerdienstliches Handeln danach bestimmt. Die Bürger und damit die Öffentlichkeit begegnen einem Polizeivollzugsbeamten, der sich mit der Reichsbürgerszene identifiziert und deren Gedankengut vertritt, mit Unverständnis, was zu einem Ansehensschaden des Berufs des Polizeivollzugsbeamten, der Polizei und der gesamten staatlichen Ordnung führt.

Durchgreifende Milderungsgründe, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Wegen der prognostizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erweist sich auch die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 BDG als rechtmäßig. Bezüglich der Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen gesehen und ausgeübt. Dabei muss die Dienstbehörde berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen, jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1979 - 1 DB 14.79, juris; VG Berlin, B.v. 2.2.2007 - 80 Dn 59.06, juris; VG Magdeburg, B.v. 27.11.2006 - 8 A 17/06 und v. 19.5.2009 - 8 B 7/09, juris; B.v. 25.2.2015 - 8 B 20/14 und B.v. 17.9.2015, 8 B 10/15, juris).

Dass diese Voraussetzungen nicht eingehalten worden wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch selbst nicht behauptet.

Der Antrag ist deshalb abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 30/03/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt die Disziplinarklage gegen die beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang von Polizeikommissaren mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst. I. 2 Die Beklagte zu 1), geb. 06.09.1965, absolvierte im Anschluss
published on 17/12/2015 00:00

Gründe 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte ihr
published on 10/12/2015 00:00

Tatbestand 1 Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.
published on 25/02/2015 00:00

Gründe 1 I.) Die Antragstellerin ist Polizeivollzugsbeamtin im Rang einer Kriminalkommissarin und wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.09.2014 ausgesprochene teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 31 %. Zu
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Annotations

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
3.
über die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.

(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, welche Behörde zuständig ist.

(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind

1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,
3.
die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
4.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter
a)
der Bundespolizeiabteilungen,
b)
der Bundespolizeiinspektionen,
c)
der Bundespolizeiaus- und  -fortbildungszentren,
d)
der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
e)
der Bundespolizeisportschulen,
f)
der Bundespolizei See,
g)
der Bundespolizei Flughafen München,
h)
der Bundespolizei-Fliegergruppe,
i)
der GSG 9 der Bundespolizei,
j)
der Dienststelle Polizeiliche Schutzaufgaben Ausland der Bundespolizei,
k)
der Dienststelle Besondere Schutzaufgaben Luftverkehr der Bundespolizei,
l)
der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,
m)
der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,
5.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter
a)
der Bundespolizei-Fliegerstaffeln,
b)
der Einsatzbereiche der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,
c)
der Hundertschaften.

(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vorgesetzten.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.

(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind

1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,
3.
die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
4.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter
a)
der Bundespolizeiabteilungen,
b)
der Bundespolizeiinspektionen,
c)
der Bundespolizeiaus- und  -fortbildungszentren,
d)
der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
e)
der Bundespolizeisportschulen,
f)
der Bundespolizei See,
g)
der Bundespolizei Flughafen München,
h)
der Bundespolizei-Fliegergruppe,
i)
der GSG 9 der Bundespolizei,
j)
der Dienststelle Polizeiliche Schutzaufgaben Ausland der Bundespolizei,
k)
der Dienststelle Besondere Schutzaufgaben Luftverkehr der Bundespolizei,
l)
der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,
m)
der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,
5.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter
a)
der Bundespolizei-Fliegerstaffeln,
b)
der Einsatzbereiche der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,
c)
der Hundertschaften.

(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vorgesetzten.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.