Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.

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Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 33 Disziplinarverfügung


(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. (2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen di

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Dez. 2017 - AN 13a DS 17.01351

bei uns veröffentlicht am 28.12.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der am … 1971 geborene Antragsteller steht als Polizeiobermeister im Dienste der Antragsgegne

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2018 - AN 13a D 18.00600

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor 1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit der vorliegenden Disziplinark

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(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. (2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm...