Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2016 - 3 B 13.1069

bei uns veröffentlicht am03.05.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 1 K 12.246, 06.11.2012
nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 2 B 44.16, 10.05.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 2012 wird in Ziffer II. wie folgt geändert:

1. Nr. 2 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1963 geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Bereich des Polizeipräsidiums U. (Polizeipräsidium) im Dienst des Beklagten. Er wurde ab 2000 bei der KPI Sch. eingesetzt und war als „Sachbearbeiter 3. QE Rauschgiftkriminalität, deliktsübergreifende Kriminalitätsbekämpfung (A 09/11)“ tätig. Zum 1. August 2007 wurde er zum Kriminalhauptkommissar (BesGr A 11) ernannt. Der Kläger wohnt in Sch. Er betreut seinen 1965 geborenen schwerbehinderten Bruder, der tagsüber in einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen untergebracht ist.

Aufgrund psychischer Auffälligkeiten wurde der Kläger ab September 2009 mehrfach auf seine Dienstfähigkeit untersucht und dienstunfähig krankgeschrieben. Seit 28. Oktober 2010 wurde er amtsärztlich wieder für uneingeschränkt polizeidienstfähig erklärt. Bei Überprüfung seiner offenen Vorgänge fielen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der von ihm in Ermittlungsvorgängen verwahrten Gelder auf (Fehlbeträge über insgesamt 1.270,- €). Daraufhin sprach das Polizeipräsidium am 28. Oktober 2009 mit sofortiger Wirkung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus und leitete am 29. Oktober 2009 ein Disziplinarverfahren ein. Nach der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte am 28. Juli 2010 aufgehoben.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 30. Juli 2010 wurde der Kläger mit Wirkung vom 2. August 2010 vorübergehend von der KPI Sch. zur VPI W. umgesetzt. Den Widerspruch hiergegen wies das Polizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 zurück.

Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 2. Februar 2011 wurde gegen den Kläger wegen Nichtbeachtung der einschlägigen Dienstvorschriften zur Behandlung von Verwahrstücken eine Geldbuße in Höhe von 500,- € verhängt.

Mit Schreiben vom 29. April 2011 erklärte das Polizeipräsidium die vorübergehende Umsetzung des Klägers zur VPI W. mit Ablauf des 1. Mai 2011 für beendet. Gleichzeitig verfügte es die vorübergehende Umsetzung des Klägers mit Wirkung vom 2. Mai 2011 zur VPI Sch.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Mai 2011 (W 1 K 10.1008) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Verfügung des Polizeipräsidiums vom 30. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2010 wegen fehlender Mitwirkung des Personalrats rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 wurde der Kläger zu der beabsichtigten dauerhaften Verwendung bei der VPI Sch. gehört, die er ablehnte.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 stimmte der Personalrat der beabsichtigten dauerhaften Verwendung des Klägers bei der VPI Sch. zu.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 ordnete das Polizeipräsidium an, der Kläger werde ab 1. August 2011 dauerhaft bei der VPI Sch. verwendet (1.). Er werde dort als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A09/11)“ bestellt und führe ab 1. August 2011 die Amtsbezeichnung „Polizeihauptkommissar“ (2.). Umzugskostenvergütung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG werde nicht zugesagt (3.).

Die bisherige vorübergehende Umsetzung zur VPI Sch. ende mit Ablauf des 31. Juli 2011 (4.).

Bei Personalbewegungen innerhalb des Bereichs eines Präsidiums handle es sich nicht um Versetzungen, sondern nur um Umsetzungen, da die Präsidien, bei denen die wesentlichen personal- und organisationsrechtlichen Befugnisse liegen würden, seit dem Wegfall der Direktionen mit den Inspektionen eine Behörde bildeten. Aufgrund der unzureichenden Sachbehandlung durch den Kläger und die dadurch aufgetretenen innerdienstlichen Spannungen bei der KPI Sch. sei das Vertrauen der Vorgesetzten in den Kläger dauerhaft zerstört. Die Umsetzung sei geeignet und erforderlich, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen und einen reibungslosen Dienstablauf zu gewährleisten. Die Umsetzung zur VPI Sch., bei der Personalbedarf in der 3. QE bestehe, ermögliche eine amtsangemessene Verwendung des Klägers in einem unbelasteten neuen Umfeld und stelle keine unzumutbare Belastung dar. Die VPI Sch. liege in angemessener Entfernung zum Wohnort des Klägers und sei gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Die Tätigkeit bei der VPI Sch. bewege sich in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen. Auch familiäre Verpflichtungen bei der Betreuung des Bruders stünden der Maßnahme nicht entgegen. Mit der Umsetzung sei kein Dienstortwechsel verbunden. Eine Beteiligung des Personalrats sei deshalb nicht erforderlich, dieser sei jedoch ordnungsgemäß beteiligt worden. Darüber hinaus würden auch die Voraussetzungen für eine Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG vorliegen. Aus den genannten Gründen bestehe ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung. Die Aufgabenzuweisung bei der VPI Sch. erfolge im Rahmen des Organisationsermessens des Polizeipräsidiums. Die dauerhafte Verwendung im schutzpolizeilichen Dienst erfordere eine Änderung der Amtsbezeichnung. Umzugskostenvergütung werde nicht zugesagt, da der Kläger bereits im Einzugsgebiet des neuen Dienstpostens wohne (Art. 4 Abs. 3 BayUKG). Die vorübergehende Umsetzung des Klägers zur VPI Sch. habe sich mit der verfügten Personalmaßnahme erledigt und sei deshalb zum 31. Juli 2011 zu beenden gewesen.

Am 3. August 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Am 30. August 2011 beantragte er, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Mit Beschluss vom 21. September 2011 (W 1 S 11.687) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab; die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 30. April 2012 (3 CS 11.2351) zurückgewiesen.

Am 21. März 2012 erhob der Kläger Untätigkeitsklage.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2012 stimmte der Personalrat der Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 gab das Polizeipräsidium dem Widerspruch hinsichtlich der rechtlichen Form der angegriffenen Verfügung vom 20. Juli 2011 statt und versetzte den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2012 zur VPI Sch., im Übrigen wies es den Widerspruch zurück (1.). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens erlegte es zu 20% dem Beklagten und zu 80% dem Kläger auf (2.). Die Verfügung vom 20. Juli 2011 leide zwar möglicherweise an einem Formfehler, sei im Übrigen aber rechtmäßig. Um diesen möglichen Formfehler zu beseitigen, die weiterhin notwendige Maßnahme aber aufrecht zu erhalten, werde der Kläger ab 1. August 2012 nach Art. 48 Abs. 1 BayBG zur VPI Sch. versetzt. Für die Wegversetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Das Verhalten des Klägers habe zu innerdienstlichen Spannungen und zur nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses bei der KPI Sch. geführt. Seine weitere Verwendung dort hätte negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Bei der VPI Sch. bestehe dringender Personalbedarf an Führungsbeamten der 3. QE. Die Bestellung entspreche in Wertigkeit und Funktion dem Dienstposten des Klägers bei der KPI Sch. Die Versetzung stelle keine unzumutbare Belastung dar. Die gut erreichbare VPI Sch. liege in adäquater Entfernung zum Wohnort des Klägers. Eine Dienstleistung bei der wohnortnäheren PI Sch. komme nicht in Betracht, da dort Begegnungen des Klägers mit Angehörigen der KPI Sch. unvermeidbar wären. Eine Verwendung bei der KPI W. habe der Kläger abgelehnt. Familiäre Verpflichtungen bei der Betreuung des Bruders stünden der Versetzung nicht entgegen. Einer etwaigen Inanspruchnahme in Notfällen könne durch eine Freistellung begegnet werden. Da der Widerspruch nur hinsichtlich des möglichen Formfehlers begründet sei, habe der Kläger 80% der Kosten zu tragen.

Daraufhin erklärte der Kläger die Untätigkeitsklage für erledigt und beantragte,

1. festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung rechtswidrig gewesen ist sowie

2. den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums vom 25. Juli 2012 aufzuheben

Mit Urteil vom 6. November 2012, zugestellt am 26. November 2012, gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Es stellte fest, dass der Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung rechtswidrig gewesen ist (I.), hob den Bescheid vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 auf (II.) und erlegte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf (III.). Die Feststellungsklage sei nach § 113 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sich der Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids erledigt habe und der Kläger ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage habe, ob er ab 1. August 2011 rechtmäßig zur Dienstleistung bei der VPI Sch. verpflichtet worden sei. Sie sei auch begründet, da die mit Bescheid vom 20. Juli 2011 verfügte dauerhafte Umsetzung des Klägers zur VPI Sch. und die damit zusammenhängenden Nebenentscheidungen rechtswidrig gewesen seien. Die dauerhafte Verwendung des Klägers bei der VPI Sch. hätte nur in Form der Versetzung nach Art. 48 BayBG erfolgen dürfen, da es sich bei den einem Polizeipräsidium nachgeordneten Inspektionen um eigenständige Behörden handle. Auch die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 sei zulässig und begründet, da die Versetzung verfahrensfehlerhaft sei und den Kläger in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Polizeipräsidium als Widerspruchsbehörde komme nicht die Entscheidungskompetenz zu, die Umsetzung durch eine Versetzung zu ersetzen. Wegen des Devolutiveffekts sei es zwar befugt, den Bescheid auf eine andere rechtliche Begründung zu stützen. Seine Kompetenz sei jedoch durch den Rahmen beschränkt, den der Widerspruch eröffnet habe. Hier sei erstmals ein Verwaltungsakt auf der Grundlage des Art. 48 BayBG erlassen und eine schlichthoheitliche Maßnahme durch eine Verfügung mit anderer Rechtsqualität ersetzt worden. Dazu sei die Widerspruchsbehörde nicht befugt. Daran ändere nichts, dass Widerspruchs- und Ausgangsbehörde hier identisch seien. Deshalb komme es auch nicht darauf an, dass das Polizeipräsidium als Ausgangsbehörde durch einen neuen Bescheid grundsätzlich eine Versetzung hätte verfügen können.

Am 14. Dezember 2012 beantragte der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Am 24. Januar 2013 nahm er diesen Antrag hinsichtlich Nr. I. des Urteils samt den damit verbundenen Nebenentscheidungen zurück.

Am 1. Februar 2013 beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen sowie die Vollziehung der Versetzung aufzuheben, was der Senat mitBeschluss vom 17. Mai 2013 (3 AS 13.234) ablehnte.

Mit weiterem Beschluss vom 17. Mai 2013 ließ der Senat die Berufung gegen Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteils zu.

Am 5. Juni 2013 hat der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2012 abzuändern und in Nr. II die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Widerspruchsbehörde habe ihre Entscheidungsbefugnis nicht überschritten. Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 habe der Beklagte die Verwendung des Klägers an der VPI Sch. primär als Umsetzung verfügt, daneben aber ausgeführt, dass beim Kläger ebenfalls die Voraussetzungen für eine Versetzung nach Art. 48 BayBG vorliegen würden. An der vom Beklagten intendierten Rechtsfolge habe die Widerspruchsbehörde nichts geändert und keine Regelung getroffen, die über den Inhalt des Bescheids vom 20. Juli 2011 hinausgehen würde, auch wenn sich die Verfügung rechtlich nur als Versetzung rechtfertigen lasse. Es habe sich lediglich um ein Nachschieben von Gründen bzw. eine Klarstellung der Rechtsform gehandelt. Es komme auch nicht darauf an, dass die Versetzung (im Unterschied zur Umsetzung) ein Verwaltungsakt sei. Gegenstand des Widerspruchs sei die behauptete Rechtswidrigkeit der verfügten dauerhaften Verwendung, nicht deren Rechtsform. Zudem sei die Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde im Fall der Identität mit der Ausgangsbehörde nicht auf den Widerspruch beschränkt. Diese könne auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens nach den hierfür geltenden Bestimmungen eine Sachentscheidung treffen. Eine ggf. falsche verfahrensrechtliche Einkleidung (Widerspruchs- statt Zweitbescheid) sei nach Art. 46 BayVwVfG heilbar. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG vor. In der Sache würden die genannten dienstlichen Gründe die Versetzung des Klägers rechtfertigen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Widerspruchsbehörde sei es verwehrt, im Widerspruchsbescheid eine als Umsetzung verfügte Maßnahme durch Erlass eines Verwaltungsakts gemäß Art. 48 BayBG zu „heilen“. Die Wahl der Rechtsform müsse eindeutig sein. Bei der Umsetzung handle es sich gegenüber der Versetzung jedoch um ein aliud. Insoweit liege nicht nur ein „Formfehler“ vor, der nach Art. 46 BayVwVfG geheilt werden könne. Auch biete Art. 46 BayVwVfG ebenso wie Art. 47 BayVwVfG keine Handhabe, um eine Maßnahme durch eine Verfügung mit wesentlich anderer Rechtsqualität zu ersetzen. Deshalb berufe sich der Beklagte zu Unrecht auf einen bloßen „Formfehler“, um dem Kläger den Großteil der Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Auch materiellrechtlich könne die Ansicht des Beklagten im Hinblick auf die Funktion des Widerspruchverfahrens als Rechtsschutzverfahren sowie aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht überzeugen. Die Sanktionierung einer rechtswidrigen Entscheidung zulasten des Klägers würde den verfassungsrechtlich gebotenen Grundrechtsschutz des Klägers durch Verfahren eklatant verletzen. Dabei gelte nichts anderes, wenn - wie vorliegend - Erst- und Widerspruchsbehörde identisch seien. Die beschränkte Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde folge nicht nur aus dem Devolutiveffekt, sondern aus der Funktion des Widerspruchsverfahrens als Selbstkontrolle der Verwaltung. Darüber hinaus sei die Entscheidung der Widerspruchsbehörde - unabhängig davon, dass die Feststellung, der Bescheid vom 20. Juli 2011 sei rechtswidrig gewesen, in Rechtskraft erwachsen sei - unvollständig sowie unbestimmt. Es fehle an der für eine Versetzung notwendigen Übertragung eines Amtes im konkretfunktionellen Sinn. Auch sei die dauerhafte Verwendung des Klägers bei der VPI S. mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden. Sie würde die orts- und zeitnahe Betreuung seines behinderten Bruders vereiteln. Bei Prüfung der wohnortnahen Verwendung sei kein ausreichendes Ermessen ausgeübt worden. Eine Verwendung bei der PI Sch. sei zunächst nicht in Erwägung gezogen worden, die nunmehr hiergegen geltend gemachten Gründe seien vorgeschoben. Es bestünden auch keine Spannungen mit Kollegen bei der KPI Sch. mehr, die einer Rückkehr des Klägers entgegenstünden.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten gegen Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch überwiegend begründet. Sie führt unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils dazu, dass der Beklagte zwar die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat (1.), im Übrigen jedoch die Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums vom 25. Juli 2012 abzuweisen ist (2.).

1. Der Beklagte hat gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayVwVfG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, Art. 80 Abs. 2 BayVwVfG die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, nachdem der nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO statthafte Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 überwiegend erfolgreich war. Deshalb ist die Kostenentscheidung in Nr. 2 des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 aufzuheben und zu ändern (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Das Polizeipräsidium hat dem Widerspruch gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 hinsichtlich der rechtlichen Form der Verfügung stattgegeben und dahingehend abgeholfen, dass es den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2012 zur VPI Sch. versetzt hat (Nr. 1 des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012). Darin liegt nicht etwa nur die Korrektur eines bloßen „Formfehlers“ und eine „Teilstattgabe“ hinsichtlich der äußeren rechtlichen Form der Verfügung (Um- statt Versetzung), sondern eine Beendigung der verfügten Umsetzung und eine inhaltliche Neuregelung ab dem 1. August 2012. Die Stattgabe „hinsichtlich der rechtlichen Form“ ist unter Einbeziehung der Bescheidsgründe objektiv nur dahingehend zu verstehen, dass die Umsetzung des Klägers zur VPI Sch. mit Ablauf des 31. Juli 2012 beendet und ab 1. August 2012 dessen Versetzung zur VPI Sch. angeordnet wurde. Damit hat das Polizeipräsidium dem Widerspruch des Klägers gegen die verfügte Umsetzung vollumfänglich abgeholfen, so dass der Beklagte diesbezüglich auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat (BVerwG, U. v. 28.4.2009 - 2 A 8/08 - juris Rn. 17). Soweit es den Widerspruch im Übrigen (d. h. in Bezug auf die Nebenentscheidungen der Nr. 2 bis 4 des Bescheids vom 20. Juli 2011) zurückgewiesen hat, ist der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen.

Aufgrund der inmitten stehenden schwierigen beamtenrechtlichen Rechtsfragen war auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG für notwendig zu erklären (BVerwG, U. v. 28.4.2009 a. a. O. Rn. 20).

2. Im Übrigen ist die Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums vom 25. Juli 2012 abzuweisen.

Die Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 (2.1) sowie die weiteren Anordnungen in Nr. 2 bis 4 des Bescheids vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (2.2) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Die in Nr. 1 des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 gemäß Art. 48 Abs. 1 BayBG verfügte Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 ist formell und materiell rechtmäßig.

2.1.1 Das Polizeipräsidium hat zutreffend die Versetzung des Klägers nach Art. 48 Abs. 1 BayBG zur VPI Sch. angeordnet, weil es sich hierbei um eine selbstständige Dienststelle des Polizeipräsidiums U. handelt.

Die gesetzlich nicht geregelte Umsetzung ist von der Versetzung i. S. d. Art. 48 BayBG, § 15 BeamtStG sowie der Abordnung nach Art. 47 BayBG, § 14 BeamtStG abzugrenzen. Die Umsetzung eines Beamten ist kein Verwaltungsakt, sondern eine schlichthoheitliche Maßnahme, mit der die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde verbunden ist (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 16; U. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn.18). Durch diese Beschränkung auf die innerbehördliche Organisation unterscheidet sich die Umsetzung von der Versetzung als der auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn sowie von der Abordnung als der vorübergehenden Zuweisung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn, bei denen es sich um Verwaltungsakte handelt (BVerwG, U. v. 22.5.1980 a. a. O. Rn. 17).

Eine Versetzung i. S. d. Art. 48 BayBG liegt demnach - in Abgrenzung zur Umsetzung - vor, wenn der Beamte seine Behörde oder seinen Dienstherrn wechselt. Für eine Versetzung ist daher der Behördenbegriff als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wesentlich. Es kommt (wie auch bei der Abordnung) darauf an, dass es sich um selbstständige Staatsorgane handelt. Zweigstellen von Behörden sind selbst keine Behörden. Auch auswärts untergebrachte Abteilungen, Referate u. dgl. einer Dienststelle sind deren Teile. Der Behördenbegriff im hier verwendeten Sinn knüpft dabei an die organisatorische Gestaltung des Verwaltungsaufbaus durch den Dienstherrn an, die dieser im Rahmen etwaiger gesetzlicher Vorgaben, auch der haushaltsrechtlichen Bewilligungen, vornimmt. Erforderlich ist eine hinreichend verselbstständigte organisatorische Einheit, die mit Beschäftigten und sachlichen Mitteln ausgestattet, jedoch vom Wechsel der Personen unabhängig ist, und einen abgegrenzten Bereich staatlicher Aufgaben wahrnimmt (BVerwG, B. v. 19.3.2012 - 6 P 6/11 - juris Rn. 10). Eine regionale Abgrenzung sachlich gleicher Aufgaben sowie eine hierarchische Unterordnung unter die zentral untergebrachten Abteilungen o. ä. sprechen dafür, dass es sich um eine übergeordnete und eine oder mehrere nachgeordnete Dienststellen (Behörden) handelt (BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 3 CS 11.2351 - juris Rn. 42).

Bezogen auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt ist die VPI Sch. entgegen der im IMS vom 13. Mai 2008 (Gz. IC3-0384-9) geäußerten Rechtsansicht nicht als unselbstständiger Teil des Polizeipräsidiums U., sondern als selbstständige nachgeordnete Behörde anzusehen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus den Bestimmungen des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung nach § 1 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeiorganisationsreform vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 944) und der Verordnung zur Durchführung des POG (DVPOG) vom 10. März 1998 (GVBl S. 136) in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung.

Die Landespolizei gliedert sich nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG in (1.) Präsidien, die dem Staatsministerium des Innern (als oberster Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 2 POG) unmittelbar nachgeordnet sind, (2.) Inspektionen und Kriminalfachdezernate, die den Präsidien unmittelbar nachgeordnet sind, und (3.) - soweit erforderlich -, den Inspektionen unmittelbar nachgeordnete Stationen. Für bestimmte sachliche Dienstbereiche können besondere Inspektionen und Stationen der Landespolizei errichtet werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 POG).

Das Staatsministerium des Innern errichtet durch Verordnung die einzelnen Dienststellen der Landespolizei und bestimmt dabei insbesondere Bezeichnung, Sitz und Nachordnung (Art. 4 Abs. 4 POG). Dies ist durch Erlass der DVPOG geschehen. Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 DVPOG ergeben sich die Dienststellen der Landespolizei und die örtlichen Dienstbereiche der Polizeipräsidien sowie die ihnen nachgeordneten Dienststellen aus Anlage 1 zur DVPOG. Dort ist (in der vorliegend anzuwendenden Fassung vom 12. Juli 2011 bis 29. Oktober 2012) im Bereich des Polizeipräsidiums U. unter der Nr. 8.27 die VPI S. als eigene (Fach-) Dienststelle aufgeführt, ebenso wie die KPI Sch. (Nr. 8.23).

Bei den den Präsidien der Landespolizei unmittelbar nachgeordneten Dienststellen i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 POG handelt es sich demzufolge um selbstständige Behörden (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Teil C Rn. 46 Fn. 62; Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Auflage 2014, Art. 4 POG Rn. 23-25; Samper/Honnacker, POG, Art. 4 Rn. 11), so dass die - für den Beamten mit einem Behördenwechsel verbundene - Übertragung eines anderen Dienstpostens im Bereich eines Polizeipräsidiums nicht lediglich als behördeninterne Umsetzung, sondern als Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG zu qualifizieren ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.1.2015 - 3 B 12.943 - juris Rn. 15 ff.).

Die Rechtslage in Bayern unterscheidet sich insoweit von der auf Bundesebene und in anderen Bundesländern, wonach nur die Polizeipräsidien bzw. -direktionen, nicht jedoch ihre Untergliederungen selbstständige Behörden sind (Lisken/Denninger a. a. O.; zur Bundespolizei BVerwG, B. v. 3.7.1990 - 6 P 10/87 - juris Rn. 16; VGH BW, U. v. 23.7.2013 - 4 S 671/12 - juris Rn. 34; zu Berlin BVerwG, B. v. 19.3.2011 - 6 P 6/11 - juris Rn. 19; zu Niedersachsen OVG Lüneburg, B. v. 15.3.2007 - 5 ME 195/06 - juris Rn. 22; zu Baden-Württemberg VGH BW, B. v. 23.2.2016 - 4 S 2527/15).

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich insoweit nichts anderes. Gegenstand der Reform der Polizeiorganisation war es, im Bereich der Landespolizei die bisherigen Ebenen „Polizeipräsidium“ und „Polizeidirektion“ zu einer neuen Führungsebene, dem „Polizeipräsidium (neu)“ zu verschmelzen. So sollte der bestehende vierstufige Aufbau der Polizei (Staatsministerium des Innern - Polizeipräsidium - Polizeidirektion - Polizeiinspektion) durch eine nunmehr dreistufige Organisation (Staatsministerium des Innern - Polizeipräsidium [neu] - Polizeiinspektion) ersetzt werden (LT-Drs. 15/8600 S. 5).

Dadurch sollten Synergieeffekte erzielt werden und die Präsidien als Führungsebene und Einsatzzentrale sowie die nachgeordneten Dienststellen vor Ort als operative Ebene der Schutz- und kriminalpolizeilichen Basisarbeit gestärkt werden (LT-Drs. 15/8600 S. 5 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass den Inspektionen und Kriminalfachdezernaten kein sachlich abgegrenzter eigener Aufgabenbereich zukommen würde (Schmidbauer/Steiner a. a. O. Rn. 8). Dem steht auch nicht entgegen, dass wesentliche personal- und organisationsrechtliche Befugnisse beim Präsidium, nicht bei den nachgeordneten Dienststellen liegen. Dadurch sollen die Polizeiinspektionen und Kriminalfachdezernate in weitem Umfang von Verwaltungsaufgaben freigestellt und entlastet werden, um sich vornehmlich ihrer Aufgabe, dem polizeilichen Einsatz vor Ort, widmen zu können (Schmidbauer/Steiner a. a. O. Rn. 11). Zudem erfüllen nicht nur solche Verwaltungseinheiten den dienstrechtlichen Behördenbegriff, denen personal- und organisationsrechtliche Befugnisse wie insbesondere die Befugnis, Beamte zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, zustehen (BayVGH, B. v. 30.4.2012 a. a. O. Rn. 46).

Auch aus Art. 70 Abs. 2 Satz 3 BayPVG, wonach ein Polizeipräsidium im Mitbestimmungsverfahren nicht als Mittelbehörde gilt, kann nicht geschlossen werden, dass die Präsidien mit den Inspektionen eine Behörde bilden würden.

2.1.2 Wegen der bestehenden Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde war das Polizeipräsidium befugt, im Widerspruchsbescheid auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayBG erstmals die Versetzung des Klägers zur KPI Sch. ab 1. August 2012 anzuordnen. Der Widerspruchsbescheid leidet deshalb nicht unter einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zu seiner Aufhebung führt.

Gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG ist abweichend von § 68 VwGO grundsätzlich vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen, in dem Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der beamtenrechtlichen Maßnahme nachzuprüfen sind. Den Widerspruchsbescheid erlässt abweichend von § 73 Abs. 1 VwGO gemäß § 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG vom 1. April 2009 (GVBl. S. 279) die nächsthöhere Behörde; ist nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).

Das Polizeipräsidium als Ausgangsbehörde, die den ursprünglichen Bescheid vom 20. Juli 2011 erlassen hat, war demnach gemäß § 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG auch zur Entscheidung über den Widerspruch berufen, weil nächsthöhere Behörde das Staatsministerium des Innern als oberste Dienstbehörde im Bereich der Polizei ist (Art. 1 Abs. 3 Satz 2, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 POG).

Das Polizeipräsidium konnte aufgrund seiner - neben der Entscheidungskompetenz als Widerspruchsbehörde - bestehenden Entscheidungsbefugnis als Ausgangsbehörde im Widerspruchsbescheid erstmals die Versetzung des Klägers nach Art. 48 Abs. 1 BayBG ab 1. August 2012 anordnen, ohne dass es dabei auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen beschränkt gewesen wäre.

Auf den Widerspruch hin prüft die Widerspruchsbehörde die Ausgangsentscheidung in vollem Umfang in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (BVerwG, U. v. 23.8.2011 - 9 C 2/11 - juris Rn. 20) ohne Bindung an den zugrunde liegenden Bescheid (BVerwG, B. v. 26.4.2011 - 7 B 43/11 - juris Rn. 7). Aufgrund des mit der Widerspruchseinlegung verbundenen Devolutiveffekts und der ihr zustehenden Entscheidungskompetenz ist die Widerspruchsbehörde auch nicht gehindert, den Bescheid auf eine andere rechtliche Grundlage als die Ausgangsbehörde zu stützen. Mit einem solchen „Nachschieben von Gründen“ überschreitet die Widerspruchsbehörde nicht ihre Befugnisse (BVerwG, B. v. 18.9.1991 - 1 B 107/91 - juris Rn. 5).

Die Sachentscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde nach § 73 VwGO ist gegenständlich allerdings auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen begrenzt (BayVGH, U. v. 7.7.1998 - 2 B 95.3824 - juris Rn. 22). Sie kann deshalb keine eigenständige Regelung treffen, die über den Inhalt der mit dem Widerspruch angefochtenen Maßnahme hinausgeht (OVG Berlin, U. v. 7.1.1977 - III B 7.76 - juris Rn. 21) und insbesondere der angefochtenen Ausgangsentscheidung keine „neue“ Entscheidung hinzufügen (BayVGH, U. v. 7.7.1998 a. a. O.). Innerhalb des durch den Widerspruch gezogenen Rahmens kann die Widerspruchsbehörde jedoch durchaus sachdienliche Maßnahmen treffen (OVG Hamburg, U. v. 24.4.1990 - Bf VI 27/89 - juris Rn. 23) und den Ausgangsbescheid insoweit ändern, aufheben und ersetzen (BayVGH, B. v. 9.10.2003 - 25 CS 03.897 - juris Rn. 16).

Es kann vorliegend im Ergebnis offenbleiben, ob das Polizeipräsidium die intendierte Rechtsfolge (dauerhafte Verwendung des Klägers bei der KPI Sch.) durch Ersetzung der zunächst von ihm verfügten Umsetzung durch eine Versetzung ab 1. August 2012 auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt hat („Nachschieben von Gründen“), aber keine neue eigenständige und rückwirkende Regelung getroffen hat, die über den Inhalt des Ausgangsbescheids hinausgeht, oder ob es sich bei der Ersetzung einer Umsetzung durch eine Versetzung aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur (schlichthoheitliche Maßnahme bzw. Verwaltungsakt) um eine neue Regelung von wesentlich anderer Rechtsqualität (aliud) handelt, die nicht durch die Widerspruchsbehörde hätte angeordnet werden können.

Ebenso kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Ersetzung der Umsetzung durch eine Versetzung nach Art. 46 BayVwVfG (Korrektur der rechtlich unzulässigen Umsetzung durch eine rechtlich zulässige Versetzung, da die rechtsfehlerhafte Form die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat) bzw. gemäß Art. 47 BayVwVfG (Umdeutung der fehlerhaften Umsetzung in eine auf das gleiche Ziel gerichtete, rechtlich zulässige Versetzung) möglich ist oder ob diese - direkt nur für Verwaltungsakte geltenden - Vorschriften keine Handhabe bieten, um eine schlichthoheitliche Maßnahme durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen.

Allerdings spricht aufgrund dessen, dass der Beklagte den Kläger von Anfang an bei der VPI Sch. verwenden wollte und hierfür auch ein dienstliches Bedürfnis bestand, viel dafür, dass das Polizeipräsidium im Widerspruchsbescheid eine Regelung getroffen hat, die inhaltlich nicht über den Bescheid vom 20. Juli 2011 hinausgeht, sondern die Anordnung lediglich auf eine andere zulässige rechtliche Grundlage gestützt hat. Hierfür spricht auch, dass Gegenstand des vorliegenden Widerspruchsverfahrens die behauptete Rechtswidrigkeit der verfügten Verwendung bei der KPI Sch. und nicht nur deren rechtliche „Einkleidung“ ist, so dass die Ersetzung der zunächst verfügten Umsetzung durch eine Versetzung als sachdienliche Maßnahme wohl vom Widerspruch umfasst wäre, zumal die Ersetzung lediglich ex nunc ab dem 1. August 2012 und nicht etwa rückwirkend erfolgte. Dabei dürfte der Ersetzung einer Umsetzung durch eine Versetzung nicht entgegenstehen, dass es sich bei dieser um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.1999 - 3 CS 98.2773 - juris Rn. 39 zur Umdeutung eines Verwaltungsakts in eine Weisung entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 47 BayVwVfG).

Jedenfalls ergibt sich die volle Sachentscheidungskompetenz des Polizeipräsidiums vorliegend daraus, dass - abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO - nicht die nächsthöhere, sondern nach § 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde), auch über den Widerspruch entscheidet. Bei bestehender Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gibt es im Hinblick auf die übereinstimmende sachliche Zuständigkeit keinen Grund, die Widerspruchsbehörde auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen zu begrenzen. Damit würde ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Befugnis abgesprochen, die ihr außerhalb dieses Verfahrens, insbesondere also nach dessen Abschluss, unbestritten zusteht (BVerwG, B. v. 10.9.1957 - I CB 20/57 - juris Rn. 9; OVG Hamburg, B. v. 6.5.2004 - 3 Bs 611/03 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 AS 13.234 - juris Rn. 22).

Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (BVerwG, U. v. 29.8.1986 - 7 C 51/84 - juris Rn. 13; B. v. 17.6.1996 - 1 B 100/96 - juri Rn. 5). Sie ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt und ihr gegenüber dieser nicht nur ein Weisungs-, sondern auch ein Selbsteintrittsrecht zukommt (OVG Berlin, U. v. 7.1.1977 a. a. O. Rn. 28) oder wenn - wie im vorliegenden Fall - die Widerspruchs- und die Ausgangsbehörde identisch sind (OVG Koblenz, U. v. 2.10.1991 - 2 A 10038/91 - juris Rn. 34).

Demgemäß hat das Polizeipräsidium die von ihm im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 getroffene Entscheidung auch ausdrücklich damit begründet, dass es zur Entscheidung über den Widerspruch und die Versetzung zuständig ist (§ 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG und Art. 49, 18 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM vom 2. März 2007, GVBl S. 216). Die materiellrechtliche Zulässigkeit der Versetzung ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 BayBG. Danach war das Polizeipräsidium berechtigt, den Kläger ab 1. August 2012 zur VPI Sch. zu versetzen, da - wie unter 2.1.3 noch näher auszuführen sein wird - hierfür ein dienstliches Bedürfnis bestand (BayVGH, B. v. 17.5.2013 a. a. O. Rn. 24).

Der Zulässigkeit der Anordnung der Versetzung steht auch nicht entgegen, dass diese im Widerspruchsbescheid und nicht in einem (förmlichen) Zweitbescheid erfolgt ist. Hierin liegt keine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift i. S. d. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO, auf der der Widerspruchsbescheid beruht. Das wäre nur zu bejahen, wenn der Mangel nach dem einschlägigen Verwaltungsverfahrensrecht erheblich wäre (Eyermann-Rennert, VwGO, 14. Auflage 2014, § 79 Rn. 26). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da offensichtlich ist, dass die Anordnung der Versetzung im Widerspruchsbescheid die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Widerspruchsbehörde dieselbe umfassende Entscheidungskompetenz in der Sache hat wie die Ausgangsbehörde und daher auch ihr Ermessen an Stelle der Ausgangsentscheidung setzen kann und dies im konkreten Fall auch tut (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 46 Rn. 35).

Wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich darauf abstellt, dass im Interesse des Widerspruchsführers die Entscheidungskompetenzen der Behörde als Erstbehörde im Verwaltungsverfahren und als Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren zu trennen sind, ist es der mit der Erstbehörde identischen Widerspruchsbehörde zwar i.d.R. verwehrt, anstelle einer Abhilfeentscheidung einen Rücknahmebescheid zu erlassen, um sich so ihrer Kostenlast zu entziehen (BVerwG, U. v. 28.4.2009 a. a. O. Rn. 16). Dies ist hier aber nicht der Fall. Nach dem unter 1. Ausgeführten hat der Beklagte vielmehr die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

Dass dies mit dem Verlust einer Verwaltungsinstanz verbunden ist (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie auch § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO zeigt (OVG Hamburg, B. v. 6.5.2004 a. a. O.). Eine verwaltungsinterne Nachprüfung von Verwaltungsakten ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht vorgeschrieben (BayVerfGH, E. v. 23.10.2008 - Vf. 10-VII-07 - VerfGHE 61, 248). Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG und materiellen Grundrechten - die das Verfahrensrecht beeinflussen können (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30/65) - ergibt sich i.d.R. nicht anderes (BVerfG, B. v. 20.2.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253). Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sprechen auch nicht Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens, bei dem es sich nicht allein um ein Rechtsschutzverfahren handelt; es dient vielmehr auch der Entlastung der Gerichte und der Selbstkontrolle der Verwaltung, die nach Art. 20 GG an Gesetz und Recht gebunden ist (BVerwG, U. v. 15.9.2010 - 8 C 31/09 - juris Rn. 30). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet effektiven Rechtsschutz gegen, nicht durch Behörden.

2.1.3 Die Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 nach Art. 48 Abs. 1 BayBG ist mit Zustimmung des Personalrats gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG erfolgt und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann ein Beamter u. a. in ein anderes Amt seiner Fachlaufbahn, für das er die Qualifikation besitzt, versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayBG).

Der Beklagte hat die Versetzung des Klägers mit erheblichen innerdienstlichen Spannungen auf seiner früheren Dienststelle, der KPI Sch., aufgrund der nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinen dortigen Vorgesetzten und Kollegen infolge einer als unzureichend empfundenen Sachbehandlung durch den Kläger bei der Verwahrung dienstlich sichergestellter Gelder begründet. Damit bestand ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Klägers.

Innerdienstliche Spannungen begründen regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten (BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 25). Ist ein dienstliches Bedürfnis in der Person des Beamten begründet, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten hieran ein Verschulden trifft. Ist ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung gegeben, so entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise er von der Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten (§ 45 BeamtStG) auf dessen persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Dienstliche Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten (BayVGH, B. v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 26). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich der Dienstherr i.d.R. auch nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Er darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, B. v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 27).

Die im Zusammenhang mit der Verwahrung des vom Kläger in Ausübung seines Dienstes sichergestellten Bargelds festgestellten Unregelmäßigkeiten (Fehlbeträge über 1.270,- €), aufgrund derer gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 2. Februar 2011 wegen Nichtbeachtung der Dienstvorschriften zur Behandlung von Verwahrstücken eine Geldbuße nach Art. 8 BayDG in Höhe von 500,- € verhängt wurde, sind aktenkundig und durften im Rahmen der Versetzung des Klägers als sonstiger Personalmaßnahme verwertet werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 BayDG). Es steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass aufgrund dieses Verhaltens des Klägers das erforderliche Vertrauen für eine weitere Zusammenarbeit mit seinen Vorgesetzten und Kollegen auf der damaligen Dienststelle nicht mehr vorhanden war, was nachvollziehbar zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens und des Dienstbetriebs bei der KPI Sch. führte.

Der Kläger hat diese aktenkundigen Vorfälle und die daraus resultierenden innerdienstlichen Spannungen nicht substantiiert bestritten, sondern sich nur dagegen gewandt, dass man ihm diese Vorfälle erneut zum Vorwurf gemacht habe, und ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung verneint, weil er diskriminiert worden sei und innerdienstliche Spannungen aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zunächst durch eine interne Mediation zu lösen seien. Damit vermag er ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung jedoch nicht in Frage zu stellen. Für die vom Kläger behauptete angebliche Diskriminierung gibt es keine Anhaltspunkte. Aufgrund der aktenkundigen Vorkommnisse kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die innerdienstlichen Spannungen einseitig vom Dienststellenleiter oder von Kollegen des Klägers verschuldet worden sind. Deshalb hat der Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden, die seit 2009 bei der KPI Sch. aufgetretenen innerdienstlichen Spannungen, die auf einer dauerhaften Zerstörung des Vertrauens der Vorgesetzten und des Dienststellenleiters gegenüber dem Kläger beruhten und ihre Ursache in einer als unzureichend wahrgenommenen Sachbearbeitung durch den Kläger hatten, dadurch aufzulösen, indem er den Kläger wegversetzte. Insofern lag eine zeitnahe Verwendung des Klägers bei einer anderen (ortsnahen) Dienststelle im ersichtlichen dienstlichen Interesse, um den Betriebsfrieden bei seiner früheren Dienststelle zu gewährleisten. Eine Versetzung anderer, ggf. sogar mehrerer, Beamter wäre demgegenüber unverhältnismäßig gewesen. Aufgrund des nachhaltig zerrütteten Vertrauensverhältnisses wäre die Durchführung einer Mediation nicht geeignet gewesen, den Betriebsfrieden bei der KPI Sch. wiederherzustellen.

Hiergegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass nunmehr keine Spannungen mehr zu Vorgesetzten und Kollegen bei der KPI Sch. bestehen würden. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung kommt es auf die im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebliche Sach- und Rechtslage an (BVerwG, B. v. 27.11.2000 - 2 B 42/00 - juris Rn. 3), so dass später eingetretene Entwicklungen wie die Ruhestandsversetzung von früheren Vorgesetzten des Klägers oder ein derzeit freundschaftlicher Umgangston mit den Kollegen von der KPI Sch. nicht zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung führen.

Nachdem der Kläger aus persönlichen Gründen (Betreuung des schwerbehinderten Bruders) das ihm zunächst gemachte Angebot einer dauerhaften Verwendung bei der KPI W., um weiter im Kriminalpolizeilichen Dienst bleiben zu können, nicht angenommen hatte, bestand nach wie vor ein dienstliches Interesse, eine für den Kläger geeignete und zumutbare Verwendung bei einer anderen, möglichst vom Wohnort des Klägers in Sch. aus gut erreichbaren Dienststelle zu finden und hierbei auch den Personalbedarf der aufnehmenden Dienststelle zu berücksichtigen.

Eine dauerhafte Verwendung des Antragstellers bei der VPI Sch. entspricht dieser Interessenlage. Bei der VPI Sch. bestand nach Angaben des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt dringender Personalbedarf an Führungsbeamten der 3. QE. Zugleich konnte dem Kläger, der bei seiner früheren Dienststelle als „Sachbearbeiter 3. QE Rauschgiftkriminalität, deliktsübergreifende Kriminalitätsbekämpfung (A 09/11)“ tätig war, nunmehr in seiner neuen Verwendung als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A 09/11)“ ebenfalls ein amtsangemessener Aufgabenbereich in derselben Fachlaufbahn und in demselben fachlichen Schwerpunkt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 FachV-Pol/VS) zugewiesen werden. Eine Verwendung des Antragstellers bei der VPI Sch. als Sachbearbeiter der 3. QE entspricht der Wertigkeit seines bisherigen Dienstpostens und ist auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht ermessensfehlerhaft (BayVGH, B. v. 30.4.2012 a. a. O. Rn. 49). Dass die Tätigkeit nicht amtsangemessen wäre, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Kläger infolge der Versetzung vom Kriminaldienst in den uniformierten Dienst gewechselt ist und sich seine Amtsbezeichnung geändert hat (Polizei- statt Kriminalhauptkommissar), da die Dienstarten gleichwertig sind (§ 4 FachV-Pol/VS) und die Besoldungsgruppe gleich geblieben ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Ziffer I. seines Urteils vom 6. November 2012, der Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung sei rechtswidrig gewesen, nach § 121 VwGO in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar erstreckt sich dieser Ausspruch nicht nur auf die Umsetzung, sondern auch auf die damit zusammenhängenden Entscheidungen. Das Erstgericht hat seine Feststellungen unter Ziffer I. allerdings ausdrücklich nur auf den Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung bezogen, so dass den übrigen, im Widerspruchsbescheid aufrechterhaltenen Verfügungen im Bescheid vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf die darin verfügte Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 nicht die Rechtskraft von Ziffer I. des Urteils entgegen gehalten werden kann.

Die verfügte Versetzung ist deshalb weder unvollständig noch unbestimmt. Vielmehr wurde dem Kläger mit der Zuweisung eines Dienstpostens als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A 09/11)“ unter Nr. 2 des Bescheids vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ein konkretes Funktionsamt übertragen, das seinem Status entspricht (BVerwG, U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 12; OVG Hamburg, B. v. 23.8.2012 - 1 Bs 154/12 - juris Rn. 20).

Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, ausschließlich bei der wohnortnäheren PI Sch. verwendet zu werden. Insoweit hat er schon nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass dort Mitte 2012 überhaupt eine freie und besetzbare Planstelle verfügbar war (BayVGH, U. v. 26.1.2015 a. a. O. Rn. 18). Im Übrigen ist es auch ermessensgerecht, wenn der Beklagte eine Verwendung des Klägers dort abgelehnt hat, weil wegen der räumlichen Nähe zur und der dienstlichen Berührungspunkte mit der KPI Sch. nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Begegnungen des Klägers mit Angehörigen seiner früheren Dienststelle kommt, was zu erneuten Spannungen führen kann. Ein Polizeivollzugsbeamter hat grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, auf einem bestimmten Dienstposten verwendet zu werden. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, in Ausübung des ihm zukommenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Gefahrenabwehr und Strafverfolgung durch die Vollzugspolizei sicherzustellen. Ein Polizeibeamter muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, im gesamten Staatsgebiet eingesetzt zu werden (BayVGH, U. v. 26.1.2015 a. a. O. Rn. 19).

Seinem Anliegen, aus persönlichen (familiären) Gründen weiterhin in Sch. in Wohnortnähe eingesetzt zu werden, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er den Kläger zur VPI Sch. versetzt hat. Diese ist von der Wohnung des Klägers aus mit dem PKW in ca. 20 Minuten und auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar erreichbar, auch wenn der Kläger hierfür ggf. einfache Fahrzeiten bis zu einer Stunde in Kauf nehmen muss. Dies ist bei einer regulären Dienstzeit zwischen 6 und 20 Uhr ohne weiteres machbar. Im Übrigen hat der Kläger gemäß Art. 74 Abs. 1 BayBG seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

Auch die orts- und zeitnahe Betreuung seines behinderten Bruders, der tagsüber in einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen in Sch. untergebracht ist und selbstständig ohne besondere Betreuung in einer Wohnung in Sch. lebt, wird durch die Versetzung nicht vereitelt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der geistige Zustand seines Bruders auch eine ständige begleitende Betreuung durch Familienangehörige unabdingbar mache, kann einer Inanspruchnahme des Klägers in Notfällen (z. B. bei Stürzen des Bruders oder Schlüsselverlust) durch eine ggf. auch kurzfristige Freistellung des Klägers vom Dienst gemäß § 16 UrlV bzw. Freizeitausgleich gemäß Art. 87 Abs. 2 BayBG begegnet werden.

2.2. Auch die übrigen Verfügungen im Bescheid vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Zuweisung des Dienstpostens als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A 09/11)“ wurde dem Kläger ein konkretes Funktionsamt übertragen, das seinem Status entspricht. Die dauerhafte Verwendung im schutzpolizeilichen Dienst erfordert die Änderung der Amtsbezeichnung des Klägers. Umzugskostenvergütung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG wurde zu Recht nicht zugesagt, weil der Kläger bereits im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts wohnt (vgl. Art. 4 Abs. 3 BayUKG). Die vorübergehende Umsetzung zur VPI Sch. hat sich durch die Versetzung dorthin erledigt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger sind die Verfahrenskosten ganz aufzuerlegen, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 72


Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 15 Versetzung


(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. (2) Eine Versetzung bedar

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 14 Abordnung


(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden. (2) Aus diens

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2016 - 3 B 13.1069 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2016 - 3 B 13.1069 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2015 - 3 B 12.943

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. April 2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostenentsch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 4 S 2527/15

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. November 2015 - 6 K 2915/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfah

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. März 2012 - 6 P 6/11

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Gründe I. 1 Die Klägerin betreibt ein großes Textilveredelungsunternehmen, das Stoffe i

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Aug. 2011 - 9 C 2/11

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid. 2
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Juni 2017 - M 5 S 17.1372

bei uns veröffentlicht am 09.06.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung vom 27. Februar 2017 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2018 - 3 ZB 17.442

bei uns veröffentlicht am 19.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Nov. 2017 - M 5 S 17.4599

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die … geborene Antrag

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Feb. 2018 - M 5 E 17.6144, M 5 S 18.251

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen M 5 E 17.6144 und M 5 S 18.251 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen. IV. Der

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

Tatbestand

1

Der Kläger beanstandet die Auswahlentscheidung der Beklagten für die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens.

2

Der ... geborene Kläger steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten und ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Mit der Stellenausschreibung ... vom 10. April 2012 schrieb der BND den ebenfalls mit der Besoldungsgruppe A 15 und gleichrangigen Vergütungs-/Entgeltgruppen bewerteten Dienstposten des ... des BND in ... aus.

3

Die Ausschreibung enthielt ein Anforderungsprofil, in dem u.a. nach dem Standardisierten Leistungsprofil (SLP) bewertete Sprachkenntnisse gefordert wurden. In der Ausschreibung hieß es u.a., dass nur Bewerbungen von ämter- bzw. entgeltgruppengleichen Personen berücksichtigt würden, eine förderliche Umsetzung ins Ausland sei nicht vorgesehen; Sprachkenntnisse seien durch ein entsprechendes SLP oder einen Spracheinstufungstest nachzuweisen, eine Selbsteinschätzung könne nicht gewertet werden.

4

Der Kläger bewarb sich am 4. Oktober 2012 mit dem Hinweis auf Italienisch-Sprachkenntnisse, die er sich beim NATO-Defense College (NDC) in Rom 2011 angeeignet und die er durch Besuche in Volkshochschul-Fortgeschrittenenkursen ausgebaut habe.

5

In einer Entscheidungsvorlage vom 16. November 2012 wurden mehrere Bewerber aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden und die Auswahlentscheidung zwischen vier verbliebenen A 15-Bewerbern vorgeschlagen. In der Vorlage hieß es u.a., dass keiner der Bewerber ein geprüftes SLP in Italienisch besitze. Einer der Bewerber habe seine Sprachfertigkeiten im Jahr 1999 mit SLP 21212 lediglich selbst eingeschätzt; der Kläger habe nach eigenem Bekunden Italienischkenntnisse während seiner NDC-Teilnahme erworben und diese in VHS-Kursen fortgeführt. Im Ergebnis müssten alle Kandidaten durch Teilnahme an einem Sprachkurs auf das geforderte Sprachniveau geführt werden. Sodann votierte die Entscheidungsvorlage "letztendlich auch aus personalwirtschaftlichen Erwägungen" für eine Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen. Dieser habe in den über 35 Jahren seiner Dienstzugehörigkeit fortlaufend Spitzenleistungen erbracht. Aufgrund seiner langen Verwendungszeit in einem Referat stehe er für einen Wechsel in ein neues Aufgabenfeld an. Die Leitung des BND entschied gemäß dem Vorschlag der Vorlage für den Beigeladenen. Unter dem 28. Januar 2013 wurde dies dem Kläger mitgeteilt.

6

Der Kläger legte unter dem 1. Februar 2013 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der Beigeladene nicht das geforderte Anforderungsmerkmal italienischer Sprachkenntnisse der Stufe SLP 2 besitze. Damit habe sich der BND von dem verbindlichen Anforderungsprofil gelöst, das nicht mehr zu seiner Disposition stehe.

7

Auf der Grundlage eines Prüfvermerks vom 16. Mai 2013 entschied der BND am Folgetag, die Stelle erneut auszuschreiben. Das Auswahlverfahren sei rechtsfehlerhaft gewesen; es sei versäumt worden, Nachweise zu den nach Aktenlage bei zwei Bewerbern (darunter beim Kläger) aufgezeigten Italienischkenntnissen einzufordern. Unter dem 4. Juni 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Stellenausschreibung aus personalwirtschaftlichen Gründen aufgehoben worden sei, weil zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keiner der Bewerber das Anforderungsprofil erfüllt habe; der Dienstposten werde in Kürze erneut zur Nachbesetzung ausgeschrieben.

8

Die neue Stellenausschreibung ... vom 6. Juni 2013 war mit der vorangegangenen Ausschreibung inhaltsgleich mit dem einzigen Unterschied, dass die geforderten Sprachkenntnisse erst bei Dienstantritt nachzuweisen seien. Der Kläger und der Beigeladene bewarben sich erneut. Unter dem 14. August 2013 entschied sich die Beklagte wieder dafür, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Dienstposten wurde ihm mit Wirkung vom 24. März 2014 übertragen.

9

Der Kläger hat bereits vor Aufhebung der ersten Stellenausschreibung Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Vorgehen der Beklagten verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, mindestens jedoch in seinem Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Der Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens sei unbeachtlich, weil er nicht aus sachlichen Gründen erfolgt sei. Die tragende Begründung der Auswahlentscheidung, dass kein Bewerber das geforderte Anforderungsprofil erfülle, sei in Bezug auf seine Person unzutreffend. Er habe bereits seinerzeit über einsatzbereite Italienisch-Kenntnisse auf dem Niveau SLP 2 verfügt, worauf er in seiner Bewerbung hingewiesen habe (ergänzend verweist er auf eine vom 25. Juni 2013 - mithin nach Klageerhebung - datierende Bescheinigung der genannten Stelle). Diesem Hinweis hätte die Beklagte seinerzeit nachgehen müssen, sei es durch Einholung dienstlicher Erklärungen der für die Entsendung des Klägers an das NATO Defense College verantwortlichen Bediensteten, sei es durch Überprüfung seiner Italienisch-Kenntnisse durch einen aktuellen Sprachtest. Sowohl die Begründung für die Ablehnung seiner Bewerbung als auch die für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens seien lediglich vorgeschoben und dienten dazu, den Dienstposten einem Bewerber zu übertragen, der die Anforderungskriterien nicht erfülle. Dass der Beigeladene aufgrund der Teilnahme an einer mehrmonatigen Sprachausbildung inzwischen (wohl) ebenfalls über exzellente Sprachkenntnisse in Italienisch verfüge, dürfe weder zur Rechtfertigung des Abbruchs noch als entscheidungserheblicher Umstand für die neue Auswahlentscheidung berücksichtigt werden; eine solche "Nachqualifizierung" sei kein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens.

10

Für den Fall, dass in der Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen ein erledigendes Ereignis gesehen werde, sei hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung des Klägers und der Dienstpostenübertragung festzustellen. Das dafür erforderliche Interesse ergebe sich aus der Gefahr, dass die Beklagte auch künftig eine derartige fehlerhafte Entscheidung zu seinem Nachteil treffe, sowie aus seinem Interesse, die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits im Wege des Schadensersatzes erstattet zu bekommen.

11

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Februar 2013 zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten des ... erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden sowie die Besetzung des Dienstpostens rückgängig zu machen,

hilfsweise für den Fall, dass in der Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen ein erledigendes Ereignis gesehen wird,

festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung und der Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens auf den Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses rechtswidrig gewesen ist.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verteidigt ihr Vorgehen: Das ursprüngliche Stellenausschreibungsverfahren sei aus sachlichem Grund abgebrochen worden, weil sie erkannt habe, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen sei. Es sei versäumt worden, die (behaupteten) Italienisch-Kenntnisse der Bewerber durch einen entsprechenden Sprachtest überprüfen zu lassen. Ein rechtsfehlerfreier Vergleich der Bewerber sei daher nicht möglich gewesen. Sie habe des Weiteren erkannt, dass es für das ursprüngliche Anforderungsmerkmal, wonach die Sprachkenntnisse bereits zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen müssten, keinen zwingenden Grund gegeben habe, da es ausreichend sei, wenn solche Sprachfertigkeiten noch bis zum geplanten Dienstantritt erlangt und nachgewiesen würden. Wegen dieser zu hohen Anforderung habe das ursprüngliche Anforderungsprofil möglicherweise Bewerbungen geeigneter Personen verhindert und den Kreis potentieller Bewerber zu sehr eingeengt.

13

Der Beigeladene hat sich zu der Klage nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis, also eine subjektive Rechtsposition, aufgrund der er eine erneute Entscheidung über die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens (1.), hilfsweise die Feststellung begehren könnte, dass die Ablehnung seiner Bewerbung und der Übertragung des Dienstpostens auf ihn rechtswidrig gewesen seien (2.).

15

1. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <199> und vom 17. Januar 1980 - 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 <326> sowie Beschluss vom 5. Februar 1992 - 7 B 15.92 - NVwZ-RR 1992, 371), wie es hier mit der vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrten Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens in Rede steht. Diese sog. Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1973 - 7 C 6.72 - BVerwGE 44, 1 <3> und vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115 <118>).

16

Eine derartige subjektive Rechtsposition auf Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens oder erneute Entscheidung hierüber steht dem Kläger im Streitfall nicht zu.

17

a) Der vom Kläger begehrte Dienstposten des ... des BND in ... ist - wie der derzeit vom Kläger innegehabte Dienstposten - nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet. Die Übertragung dieses ämtergleichen Dienstpostens erfolgt im Rahmen einer Umsetzung. Denn der BND stellt, auch wenn seine Dienststellen sich an verschiedenen Orten (insbesondere im Ausland) befinden, organisationsrechtlich eine (einzige) Behörde dar. Die Übertragung eines anderen Dienstpostens im Geschäftsbereich des BND ist daher dienstrechtlich eine Umsetzung innerhalb ein und derselben Behörde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 24, vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19 und vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 20).

18

Der Rechtscharakter einer - gesetzlich nicht geregelten - Umsetzung ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1980 zur fehlenden Verwaltungsakt-Qualität dieser Maßnahme geklärt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 33 ff.). Hiernach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25) und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Bei einer Klage   g e g e n   eine Umsetzung ("Weg-Umsetzung") kann die Ermessensausübung im allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist; denkbar sind insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht, die Nichteinhaltung einer Zusage oder - unter bestimmten Voraussetzungen - der Entzug von Leitungsaufgaben (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <152>; vgl. auch den Überblick bei Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl 2013, § 4 V, S. 101 ff. ).

19

b) Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser sich im vorliegenden Fall einer Auswahl unter Bewerbern um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten (Umsetzungskonkurrenz) weder unmittelbar oder als Vorwirkung (aa) noch ausnahmsweise (bb) auf die Verfahrensgarantien eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen.

20

aa) Eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung unterfällt mit Blick auf deren eingangs dargestellten Rechtscharakter grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, da bei ihr nicht die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine dies vorwegnehmende Entscheidung in Rede steht. Sie ist daher grundsätzlich nicht an die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe gebunden.

21

bb) Die Beklagte hat sich auch nicht "freiwillig" den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 20). Eine solche - in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ausnahmsweise gegebene - Sondersituation liegt hier nicht vor.

22

Der Inhalt einer Stellenausschreibung muss durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 32 und vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61 Rn. 8). Der Wortlaut der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der BND sich bei der vorliegenden Umsetzung ausnahmsweise den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterwerfen wollte. Vielmehr ist in der Ausschreibung der ausdrückliche Hinweis darauf enthalten, dass Bewerbungen nur ämter- bzw. entgeltgruppengleich berücksichtigt würden und eine förderliche Umsetzung nicht vorgesehen sei. Beförderungsbewerbungen waren damit ausdrücklich ausgeschlossen.

23

Ergänzend hat der BND im vorliegenden Verfahren - in ausdrücklicher Abgrenzung zu dem vorstehend angesprochenen Fall (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1) - vorgetragen, dass er bei seinen Ausschreibungen inzwischen klar unterscheide und kenntlich mache, ob es um die (den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegende) Vergabe eines höherwertigen Amtes (bzw. eines denselben Vorgaben unterworfenen sog. Beförderungsdienstpostens) gehe oder (nur) um eine ämtergleiche ("nicht förderliche") Umsetzung. Dass auch Stellen der letztgenannten Kategorie ausgeschrieben würden, diene allein dem Ziel einer besseren Transparenz der Personalführung. Es entspreche seit langem der Verwaltungspraxis und dem aktuellen Personalkonzept der Beklagten, Auslandsdienstposten ausschließlich im Wege der ämtergleichen Ausschreibung zu besetzen. Diese Praxis sei allen Bediensteten hinlänglich bekannt. Im Interesse einer besseren Transparenz der Personalauswahl sei der BND kürzlich dazu übergegangen, diese "Ausschreibungen" nunmehr als "Interessenfeststellungen" zu bezeichnen, um den Unterschied zu förderlichen Ausschreibungen noch deutlicher hervorzuheben.

24

Dem entspricht auch das tatsächliche Vorgehen des BND, wie es in dessen Auswahlvermerk vom 16. November 2012 zum Ausdruck kommt. Danach hat der Personalbereich des BND einzelne Bewerber aus eindeutig nicht im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 GG liegenden, offen so benannten personalwirtschaftlichen Erwägungen aus der engeren Betrachtung ausgeschieden.

25

c) Dass eine Auswahlentscheidung - wie im Falle einer Umsetzungskonkurrenz - außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 33 Abs. 2 GG liegt, bedeutet indes nicht, dass ein Beamter rechtsschutzlos gestellt wäre. Wie bei einer Klage   g e g e n   eine Umsetzung ("Weg-Umsetzung") sind der Ermessensentscheidung des Dienstherrn auch bei einer Klage, mit der eine Umsetzung a u f einen bestimmten Dienstposten begehrt wird ("Hin-Umsetzung"), vielmehr die oben dargestellten äußersten Grenzen gesetzt. Von diesen kommt hier allenfalls eine Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht:

26

Der Dienstherr ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 - BVerfGK 5, 250 <252 f.> m.w.N.). Hieraus können sich "abwehrrechtliche" Gesichtspunkte gegen eine Umsetzung ergeben, etwa wenn mit einem Dienstposten verbundene Belastungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten führen können (vgl. zu einer behaupteten gesundheitlichen Labilität: BVerwG, Urteil vom 7. März 1968 - 2 C 137.67 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f.). Eine Verdichtung der aus der Fürsorgepflicht folgenden Berücksichtigung privater Belange des Beamten dahingehend, dass sie auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichtet sein könnte, ist aber allenfalls ausnahmsweise denkbar, etwa wenn der in Rede stehende Dienstposten der einzig gesundheitlich unbedenkliche für den Beamten wäre (vgl. zu einem angeblich "klimatisch und gesundheitlich" einzig tauglichen Dienstposten in der Oberpfalz: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1969 - 2 C 114.65 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 Leitsatz 2 und S. 4). Ein derartig konkretisierter Leistungsanspruch entspricht nicht der Struktur der Fürsorgepflicht; diese ist auf die Beseitigung eines bestehenden Missstands oder Mangels bezogen. Aus der Fürsorgepflicht kann sich daher ggf. - im Falle der Ermessenreduzierung auf Null - allenfalls ein Anspruch auf eine "Weg-Umsetzung" ergeben. Sie ist nach ihrem Inhalt und ihrer Struktur aber regelmäßig nicht geeignet, einen auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichteten Anspruch (auf eine "Hin-Umsetzung") zu vermitteln. Dass dem Kläger eine dahingehende subjektive Rechtsposition zustehen könnte, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar.

27

d) Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm - jenseits des Erörterten - auch kein (allgemeiner) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu (vgl. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Ein solcher Anspruch besteht nicht losgelöst von einer subjektiven Rechtsposition quasi für sich selbst ("eo ipso"). Vielmehr setzt er eine derartige subjektive Rechtsposition voraus. Über eine solche Rechtsposition verfügt der Kläger im Falle einer bloßen Umsetzungskonkurrenz aber - wie dargestellt - gerade nicht. Die Rechtssphäre des nicht berücksichtigten Beamten ist von der Auswahlentscheidung über eine ämtergleiche Umsetzung unter Ausschluss von Beförderungsbewerbern nicht betroffen. Das gilt auch für den Abbruch eines solchen Auswahlverfahrens. Der nicht berücksichtigte Bewerber hat keinen Anspruch darauf, die behördliche Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn diese auf Willkür beruhte (wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist).

28

2. Der Hilfsantrag kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

29

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Hilfsantrag in statthafter Weise anhängig gemacht und angefallen ist. Denn er ist - auch nach Aufforderung des Senats um Klarstellung des mit der gewählten Formulierung Gemeinten - lediglich "für den Fall" gestellt, dass der Senat in der Übertragung des streitbefangenen Dienstpostens ein erledigendes Ereignis sehen sollte. Damit wird die Anhängigkeit des Hilfsantrags von einem innerprozessualen Umstand abhängig gemacht, nämlich davon, ob der Senat in einer bestimmten Frage eine bestimmte Rechtsansicht vertritt, nicht aber - wie für einen Hilfsantrag erforderlich - von der Erfolglosigkeit des Hauptantrags.

30

b) Ungeachtet dessen ist der Feststellungsantrag jedenfalls unzulässig, weil es dem Kläger - aus denselben Gründen wie hinsichtlich des Hauptantrags - an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt, also an einer subjektiven Rechtsposition, deren Vorliegen auch bei einer Feststellungsklage Prozessvoraussetzung ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 <271> m.w.N.); hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

31

c) Im Übrigen fehlt es auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

32

aa) Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse zum einen mit einer Wiederholungsgefahr, nämlich damit, dass die Beklagte bei Bewerbungen um andere dienstliche Verwendungen, bei denen es möglicherweise ebenfalls auf die richtige Erfassung und Bewertung seiner Sprachkenntnisse und dienstlichen Tätigkeiten ankomme, erneut zu seinen Lasten entscheiden könnte, zumal die Beklagte sich keiner Versäumnisse bewusst sei. Damit ist die erforderliche hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, dass dem Kläger künftig eine vergleichbare Maßnahme durch die Beklagte droht, nicht dargetan (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 21 und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 41 ff.). Im Übrigen ist es unzutreffend, dass - wie der Kläger behauptet - die Beklagte ihre Versäumnisse abstreitet; im Gegenteil hat sie ausdrücklich eingeräumt, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung fehlerhaft war.

33

bb) Zum anderen begründet der Kläger sein Feststellungsinteresse mit der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadens- oder Amtshaftungsanspruchs: Er sei gehalten, die Vergütung des von ihm hinzugezogenen Rechtsanwalts gegenüber dem Beklagten geltend zu machen; da die Vergütungspauschale über die Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinausgehe, sei hierfür ein zusätzliches Amtshaftungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten notwendig.

34

Ein Feststellungsinteresse wegen eines Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruchs kann indes nicht mit den Kosten des vorliegenden Streitverfahrens selbst begründet werden. Wäre nach Ansicht des Klägers eine Erledigung seines Rechtsschutzbegehrens eingetreten, hätte er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären können, ggf. unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Kostenlast oder mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Diese Konsequenz hat der Kläger aber nicht gezogen, sondern er hat an seinem Standpunkt festgehalten, dass er einen Anspruch auf Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens aufgrund der ersten (aufgehobenen) Stellenausschreibung habe. Der geltend gemachte Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruch ist damit offensichtlich nicht gegeben.

35

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Gründe

I.

1

Im Streit ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich der vorübergehenden dienstlichen Verwendung von Beamten bei einer anderen Organisationseinheit des Polizeipräsidenten in Berlin.

2

Zwischen den Verfahrensbeteiligten sind Kontroversen hinsichtlich der vorübergehenden Zuweisung bestimmter bislang beim Beteiligten eingesetzter Beamter an die Zentrale Serviceeinheit (ZSE) beim Polizeipräsidenten in Berlin aufgetreten. Nachdem diese nicht beigelegt werden konnten, hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts durch die Abordnung der in Rede stehenden Beamten festzustellen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG liege nicht vor. Diese setze einen Dienststellenwechsel voraus. Bei den einzelnen Direktionen und bei der ZSE handele es sich jedoch nicht um eigenständige Dienststellen im dienstrechtlichen Sinn. Alleine der Polizeipräsident in Berlin erfülle den dienstrechtlichen Behördenbegriff. Dass es sich bei den Direktionen und der ZSE um Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne handele, sei ohne Belang. Die Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG sei am dienstrechtlichen Behördenbegriff orientiert.

3

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, dass die vorübergehende Verwendung von Beamten aus der Direktion 5 bei der ZSE mitbestimmungspflichtig sei, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate andauere. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Direktionen und die ZSE den allgemeinen dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen würden. Sie seien jedenfalls Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn. Eine mitbestimmungspflichtige Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG liege auch bei einer mehr als drei Monate währenden Verwendung bei einer anderen Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne vor, selbst wenn diese den dienstrechtlichen Behördenbegriff nicht erfülle. Der Gesetzgeber habe an verschiedenen Stellen des Gesetzes zum Ausdruck gebracht, dass es ihm für die Mitbestimmung auf den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff ankomme, so in § 5 BlnPersVG, in § 86 Abs. 3 Satz 3 BlnPersVG und in § 86 Abs. 3 Satz 4 BlnPersVG. Hierfür spreche auch die Begründung des Gesetzentwurfs, der zur Verabschiedung des Berliner Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1968 geführt habe.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte die Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Die für das Mitbestimmungsrecht relevante Frage, wann eine Abordnung vorliege, beantworte sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Dienst- bzw. Organisationsrecht. Die Direktionen sowie die ZSE beim Polizeipräsidenten in Berlin würden nicht den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen. Das Landesrecht weise nur dem Polizeipräsidenten und nicht zusätzlich seinen Untergliederungen Behördeneigenschaft zu. Etwas anderes folge nicht aus § 2 Abs. 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes (VGG), der Behördenteilen Aufgaben und Kompetenzen zuweise, ohne ihnen jedoch Behördeneigenschaft zuzusprechen, noch aus dem Erlass über die Gliederung der Berliner Polizei vom 1. Oktober 2009. Im Übrigen seien die Befugnisse der Direktionsleiter begrenzt, wie dies beispielhaft die Bereiche der Personalbewirtschaftung, des Disziplinarwesens sowie der Haushaltswirtschaft und -planung zeigen würden. Soweit bei dem Polizeipräsidenten in Berlin eine dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung praktiziert werde, würde diese die gesetzgeberischen Zuweisungen der Behördeneigenschaft nicht modifizieren.

5

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt im Wesentlichen vor: Der Beteiligte habe seine Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß begründet, da diese sich nicht mit allen Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts befasse; insbesondere fehle es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Begründung des Gesetzentwurfs anlässlich der Neufassung des Personalvertretungsgesetzes am 22. Juli 1968. Die vom Oberverwaltungsgericht angestellten Erwägungen seien rechtlich zutreffend. Dafür würde neben den im Beschluss herangezogenen Gründen auch die Regelung in § 99c BlnPersVG sprechen, die ausweislich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2005 (BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5) den Begriff der Versetzung nicht im Sinne des einschlägigen Beamten- und Tarifrechts verwende. Ferner tritt der Antragsteller unter Hinweis auf die den einzelnen Direktionsleitern übertragene Personal- und Sachverantwortung sowie auf § 2 des Berliner Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes und den Erlass über die Gliederung der Berliner Polizei vom 1. Oktober 2009 der Auffassung des Beteiligten entgegen, die Direktionen sowie die ZSE beim Polizeipräsidenten in Berlin würden nicht den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen.

II.

6

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG), nämlich auf der nicht zutreffenden Annahme, dass vorübergehende Verwendungen von Beamten aus der Direktion 5 des Polizeipräsidenten in Berlin bei dessen Zentraler Serviceeinheit (ZSE) Abordnungen im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG darstellen, die bei über dreimonatiger Dauer der Mitbestimmung durch die Personalvertretung unterliegen. Der Begriff der Abordnung gemäß dieser Vorschrift ist am dienstrechtlichen Behördenbegriff orientiert, der durch Untergliederungen des Polizeipräsidenten in Berlin wie die einzelnen Direktionen oder die ZSE nicht erfüllt wird. Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

7

1. Die Beschwerdebegründung des Beteiligten genügt den Anforderungen des § 94 Abs. 2 ArbGG. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist in der Beschwerdebegründung unter anderem anzugeben, welche Bestimmungen durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Dazu ist eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich sowie die Darlegung, weshalb die Begründung des Beschwerdegerichts unrichtig sein soll (BAG, Beschluss vom 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung des Beteiligten vom 8. September 2011 rügt auf Seite 2 eine unrichtige Auslegung des § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG durch das Oberverwaltungsgericht und legt auf den Seiten 2 bis 10 dar, weshalb dessen rechtliche Bewertung fehlerhaft sein soll. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste der Beteiligte auf die vom Oberverwaltungsgericht herangezogene Begründung des Gesetzentwurfs vom 24. Mai 1968 (Abg.-Haus Drs. V Nr. 388 vom 24. Mai 1968) nicht eingehen. § 94 Abs. 2 ArbGG verlangt dem Beschwerdeführer nicht ab, jeder einzelnen Auslegungserwägung im angefochtenen Beschlusses argumentativ entgegenzutreten. Den vom Antragsteller insoweit angeführten Belegstellen (Matthes, in: Germelmann u.a., Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2009, § 94 Rn. 20; BAG, Beschluss vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Beschwerdebegründung des Beteiligten verdeutlicht hinreichend, aus welchen Gründen dieser die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG für unzutreffend hält.

8

2. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach eine Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG bereits bei Zuweisung zu einer anderen Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne des § 5 BlnPersVG vorliege und es nicht darauf ankomme, ob diese Dienststelle den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfülle, vermag der Senat nicht zu folgen. Er hält an seiner entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung fest. Dass die Direktionen des Polizeipräsidenten in Berlin ebenso wie dessen ZSE gemäß Nr. 5 Buchst. b, e der Anlage zum Berliner Personalvertretungsgesetz als Dienststellen im Sinne von § 5 Abs. 1 BlnPersVG anzusehen sind, führt daher nicht zu einem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers.

9

a. Zur Klärung des Begriffs der Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG ist auf das tradierte Verständnis des Dienstrechts abzustellen (Beschluss vom 12. September 2002 - BVerwG 6 P 11.01 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4 S. 2). Danach besteht das Wesen der Abordnung in der vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle aufrechterhalten bleibt (Beschlüsse vom 12. September 2002 a.a.O. und vom 28. Mai 2002 - BVerwG 6 P 9.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 27 S. 18; Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 2 C 18.82 - BVerwGE 69, 208 <209> = Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 4 S. 3). Dieses Verständnis liegt ersichtlich auch der Vorschrift des § 27 Abs. 1 LBG Bln zugrunde, wonach Beamte aus dienstlichen Gründen "vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden (können)".

10

b. Die Frage, ob der für das Vorliegen einer Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG notwendige Wechsel der Dienststelle vorliegt, ist konsequenterweise auf Grundlage des dienstrechtlichen Behördenbegriffs zu beantworten (Beschluss vom 12. September 2002 a.a.O. S. 2 f.; vgl. auch Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 23.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22 S. 22 und vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18 S. 10). Hiernach handelt es sich - im Einklang mit dem allgemeinen organisationsrechtlichen Verständnis - bei Behörden um mit gewisser Selbständigkeit ausgestattete organisatorische Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 - Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 S. 7 und vom 12. September 2002 a.a.O. S. 3; Urteil vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310 <312> = Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 8 S. 3).

11

c. Der Senat ist bereits in seinem Beschluss vom 12. September 2002 der Annahme entgegen getreten, der Begriff der Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG umfasse auch die vorübergehende Zuweisung von Beamten an solche Organisationseinheiten, die lediglich den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff im Sinne von § 5 BlnPersVG, nicht aber den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen (BVerwG 6 P 11.01 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4; ebenso zu Parallelnormen in anderen Gesetzen: Beschlüsse vom 11. November 2009 a.a.O., vom 10. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 23.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22 S. 22 und vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18 S. 10). Hieran wird auch im Lichte der von Seiten des Antragstellers und der im angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen festgehalten.

12

aa. Verwendet der Gesetzgeber eines Personalvertretungsgesetzes Begriffe aus dem Dienstrecht - wie hier den Begriff der Abordnung -, spricht eine Vermutung dafür, dass er ihn in seinem dienstrechtlichen Sinngehalt normieren will. Zwar ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dienstrechtlichen Begriffen im Personalvertretungsgesetz eine abweichende Bedeutung beizumessen. Davon darf aber nur ausgegangen werden, wenn er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass und in welcher Weise er vom dienstrechtlichen Begriffsinhalt abweichen wollte (vgl. Beschlüsse vom 12. September 2002 a.a.O. S. 2 und vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5 S. 6). Ein Abweichungswille muss mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden nachweisbar sein. Führt die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Befund, kommt die vorgenannte Vermutung zum Tragen. Andernfalls könnte das Gesetz in seiner Funktion geschwächt werden, den zur Rechtsanwendung berufenen Stellen eine berechenbare Handlungsgrundlage zu vermitteln. Hieran kann - wie ohne weiteres unterstellt werden darf - dem Gesetzgeber nicht gelegen sein. Es liegt gerade auch in seinem Interesse, dass Gesetzesbegriffen nur aufgrund eindeutiger Anhaltspunkte im Wege der Auslegung ein Sinngehalt entnommen wird, der von der allgemein gebräuchlichen Begriffsdeutung abweicht.

13

bb. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts tritt ein entsprechender Abweichungswille, demzufolge dem dienstrechtlichen Begriff der Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG ein personalvertretungsrechtlicher Dienststellenbegriff zugrundeläge, nicht aus § 5 BlnPersVG hervor. Diese Regelung ist erkennbar darauf ausgerichtet, die Bildung einer Personalvertretung auch bei solchen Einheiten zu ermöglichen, die hierfür bei Zugrundelegung des dienstrechtlichen Behördenbegriffs nicht in Frage kämen, und speziell zu diesem Zweck den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff von letzterem zu entkoppeln. Besonders augenscheinlich wird dies bei den Regelungen in § 5 Abs. 2 BlnPersVG (Fingierung bestimmter Beschäftigtengruppen als Dienststellen) sowie bei der im Zusammenhang mit § 5 BlnPersVG stehenden Regelung des § 6 BlnPersVG (Zusammenlegung und Trennung von Dienststellen). Der Gesetzgeber knüpft hier an bestimmte Eigenheiten - personeller, räumlicher, aufgabenmäßiger oder organisatorischer Art - an, die aus seiner Sicht - zwingend oder fakultativ - für eine eigenständige kollektive Interessensrepräsentanz sprechen, mit der die für ein sachgerechtes Wirken der Personalvertretung erforderliche Nähe zwischen Personalrat und Beschäftigten gewährleistet werden soll. Auch bei den in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Dienststellen im Sinne von § 5 Abs. 1 BlnPersVG kann die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung überwiegend auf dieses Kalkül zurückgeführt werden. Namentlich bei den in Nr. 5 des Anhangs erfassten Untergliederungen des Polizeipräsidenten sprechen Gesichtspunkte der räumlichen Nähe, der organisatorischen Absonderung und teilweise auch die Eigenständigkeit der Aufgabenstellung für die Bildung jeweils eigener Personalräte.

14

Spezifisch personalvertretungsrechtliche Zweckmäßigkeitsüberlegungen der vorgenannten Art schlagen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht auf die Abgrenzung der Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen betreffenden Mitbestimmungstatbestände durch (Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 - Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 S. 7; vgl. auch Beschluss vom 6. April 1984 - BVerwG 6 P 12.82 - Buchholz 238.36 § 6 PersVG ND Nr. 1 S. 2). Sie können es nur dann tun, wenn ihnen als zusätzliches Motiv zugrunde läge, mithilfe der personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung der fraglichen Einheiten zugleich die Reichweite der sachlichen Beteiligungspflichten zu erhöhen. Für eine entsprechende Weiterung des Regelungskalküls liegen aber in Bezug auf § 5 BlnPersVG keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Der Vergleich mit der Vorschrift des § 4 BlnPersVG, die schon ausweislich ihrer Überschrift ("Begriffsbestimmungen") Definitionen mit Maßgeblichkeit für sämtliche gesetzlichen Regelungszusammenhänge vornehmen will, offenbart sogar gegenteilige Anhaltspunkte.

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cc. Auch der vom Oberverwaltungsgericht angeführte § 86 Abs. 3 Satz 4 BlnPersVG belegt nicht mit hinreichender Deutlichkeit einen Abweichungswillen des Gesetzgebers im oben genannten Sinne. Zwar ist die Vorschrift vor dem Hintergrund des dienstrechtlichen Behördenbegriffs in der Tat weitgehend entbehrlich, da die Dienstkräfte der Schulen mit Ausnahme der Schulsekretäre und Hausmeister einer einzigen Dienstbehörde, nämlich der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, angehören (§ 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz SchulG Bln) und mithin der Wechsel von einer zur anderen Schule von vorneherein regelmäßig keine Versetzung darstellen kann. Andererseits erschließt sich aber etwa der Regelung in § 86 Abs. 3 Satz 3 BlnPersVG und des Weiteren auch der vom Oberverwaltungsgericht insoweit nicht erwähnten Regelung in § 86 Abs. 3 Satz 2 BlnPersVG kein sinnvoller Anwendungsbereich, wenn man davon ausginge, der Gesetzgeber habe den Mitbestimmungstatbeständen in § 86 Abs. 3 BlnPersVG den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff des § 5 BlnPersVG zugrunde gelegt (so bereits Beschluss vom 12. September 2002 - BVerwG 6 P 11.01 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4 S. 4). In Anbetracht dieses Gesamtbildes vermag § 86 Abs. 3 Satz 4 BlnPersVG die an die Verwendung einer dienstrechtlichen Begrifflichkeit durch den Gesetzgeber anknüpfende Vermutungswirkung nicht hinreichend zu entkräften.

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dd. Zu keiner abweichenden Beurteilung führt der Umstand, dass die Verfasser des Entwurfs, der zur Verabschiedung des Berliner Personalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1968 (GVBl S. 1004) geführt hat, sich im Rahmen der Einzelbegründung zu § 68 Abs. 2 Satz 1 der Entwurfsfassung (= § 86 Abs. 3 Satz 2 heutiger Fassung) dagegen ausgesprochen haben, die Beteiligung des Personalrats bei Änderungen von Geschäftsverteilungen, mit denen die Dienstkraft den Zuständigkeitsbereich des Personalrats wechselt, vom "formalen Versetzungsbegriff" im beamtenrechtlichen Sinne abhängig zu machen, und ferner der vorgeschlagenen - und schließlich auch ins Gesetz eingeflossenen - "Erweiterung" des Versetzungsbegriffs an der betreffenden Stelle Maßgeblichkeit für "alle Fälle..., in denen das Personalvertretungsgesetz von Versetzung spricht" beigemessen haben (Abg.-Haus Drs. V Nr. 388 vom 24. Mai 1968, S. 14). Unabhängig davon, dass die betreffende Passage der Entwurfsbegründung nicht das Institut der Abordnung betraf (die in Berlin erst mit der Novelle vom 2. August 1974 mitbestimmungspflichtig wurde; GVBl S. 1669), sind die Entwurfsverfasser offenbar selbst von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des dienstrechtlichen Begriffsverständnisses ausgegangen (vgl. a.a.O.: "ohne besondere Bestimmung im Personalvertretungsgesetz (ist) vom beamtenrechtlichen Versetzungsbegriff auszugehen"). Damit logisch im Einklang stehend haben sie die Eröffnung der Mitbestimmung in dem von § 68 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG a.F. erfassten Spezialfall der Geschäftsverteilungsänderung als "Erweiterung" bezeichnet. Die Auffassung der Entwurfsverfasser, diese "Erweiterung" solle auch in weiteren Regelungszusammenhängen gelten, in denen es um Versetzungen gehe, hat indes im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Dabei wäre es regelungstechnisch ohne weiteres möglich gewesen, eine entsprechende Bestimmung einzufügen (beispielsweise: "Für Versetzungen gilt der in § 5 geregelte Dienststellenbegriff"). Vor dem Hintergrund der von den Entwurfsverfassern angenommenen grundsätzlichen Maßgeblichkeit des beamtenrechtlichen Versetzungsbegriffs und in Anbetracht dessen, dass für die Konstellation der Geschäftsverteilungsänderung eigens eine "Erweiterung" vorgeschlagen wurde, hätte der Erlass einer solchen Bestimmung für den Gesetzgeber auch nahegelegen, falls er der Überlegung der Entwurfsverfasser hätte folgen wollen, vom beamtenrechtlichen Versetzungsbegriff in sämtlichen gesetzlichen Verwendungszusammenhängen Abstand zu nehmen. Da dies nicht erfolgt ist, kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich die besagte Vorstellung der Entwurfsverfasser zu Eigen gemacht hat.

17

ee. Nichts anderes folgt schließlich aus der vom Antragsteller angesprochenen Vorschrift in § 99c Abs. 2 Satz 2 BlnPersVG, wonach bei der Versetzung von Überhangkräften zum sogenannten Stellenpool der Personalrat der bisherigen Dienststelle mitwirkt. Da die Versetzung im Sinne von § 99c Abs. 2 Satz 2 BlnPersVG nicht den Tatbestand des § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BlnPersVG erfüllt, ist mit dieser Vorschrift ein bisher nicht gegebenes Beteiligungsrecht erstmals begründet worden (Beschluss vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5 S. 8). Die Vorschrift ist somit eher als Indiz dafür zu werten, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der in § 86 Abs. 3 BlnPersVG verwendeten Begriffe von der Maßgeblichkeit des herkömmlichen dienstrechtlichen Begriffsverständnisses ausgegangen ist.

18

3. Somit hängt die Mitbestimmungspflichtigkeit der vorübergehenden Zuweisung von Beamten aus Direktionen an andere Untergliederungen des Polizeipräsidenten in Berlin wie dessen ZSE davon ab, ob diese Untergliederungen den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen. Hierbei ist auf die Aussagen in den einschlägigen organisationsrechtlichen Bestimmungen abzustellen (Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 - Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 S. 7 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 12. September 2002 - BVerwG 6 P 11.01 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4 S. 3 f.). Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass nur der Polizeipräsident in Berlin und nicht seinen Untergliederungen Behördeneigenschaft zukommt.

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a. Gemäß § 5 Abs. 1 ASOG Bln ist nur der Polizeipräsident in Berlin "Polizei im Sinne dieses Gesetzes". Die Dienstkräfte der Polizei - mithin des Polizeipräsidenten - sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Land Berlin vorzunehmen (§ 6 ASOG Bln). Anders als in anderen Polizeigesetzen (siehe etwa § 91 Abs. 2 Nr. 2 SOG HE, § 87 Abs. 1 Nds. SOG), darunter auch aus Stadtstaaten (siehe § 70 Abs. 1 Nr. 2 BremPolG), wird im Berliner ASOG Untergliederungen der Polizei keine Behördeneigenschaft zugesprochen. Auch im Zuständigkeitsrecht des Landes Berlin ist als Polizeidienststelle nur der Polizeipräsident erwähnt (Nr. 23 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben, Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG Bln).

20

b. Weder im ASOG Bln noch im Zuständigkeitsrecht des Landes Berlin werden die Direktionen des Polizeipräsidenten oder dessen ZSE überhaupt erwähnt. Soweit ersichtlich, werden im sonstigen Landesrecht die Direktionen außer im Anhang zu § 5 PersVG Bln nur noch an zwei Stellen angesprochen: Zum einen in § 8 Abs. 2 Satz 4 der Arbeitszeitverordnung, wonach der Dienst in Direktionshundertschaften im Durchschnitt 41 Stunden in der Woche beträgt; zum anderen in der Anlage I des Landesbesoldungsgesetzes, wonach der Leiter einer Direktion nach der Besoldungsgruppe B 2 vergütet wird und - bezeichnenderweise - die Amtsbezeichnung "Direktor beim Polizeipräsidenten" trägt. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch, dass § 1 Abs. 2 der Polizeiaufgaben-Wahrnehmungsverordnung von Überhangskräften spricht, "die zur Geschwindigkeitsüberwachung zum Polizeipräsidenten in Berlin abgeordnet sind". Käme den Untergliederungen des Polizeipräsidenten Behördeneigenschaft zu, hätte es für den Verordnungsgeber nahe gelegen, sie in dieser Bestimmung zu berücksichtigen.

21

c. Erweist sich somit bereits anhand der einschlägigen Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen, dass den Untergliederungen des Polizeipräsidenten in Berlin keine Behördeneigenschaft zukommt, so untermauert der von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport verfügte Erlass über die Gliederung der Berliner Polizei vom 1. Oktober 2009 (Az.: III C - 0392/511) dieses Ergebnis. In ihm heißt es, "die Berliner Polizeibehörde" trage den Namen "Der Polizeipräsident in Berlin" und sei "eine der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nachgeordnete Sonderbehörde" (Ziff. I.1.). Gemäß Ziff. I.2. des Erlasses gliedert sich "die Polizeibehörde" in die Behördenleitung, die örtlichen Direktionen, die Direktion Zentrale Aufgaben, das Landeskriminalamt und die Zentrale Serviceeinheit, die in Ziff. II.3 als "Organisationseinheiten" - und nicht als Behörden - bezeichnet werden.

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d. Keinen gegenteiligen Schluss gebietet die Vorschrift in § 2 Abs. 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes (VGG), welche die Zuordnung personeller und sächlicher Mittel an "Leistungs- und Verantwortungszentren" mit dem Ziel einer dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung vorgibt. Als "Leistungs- und Verantwortungszentren" sind ausweislich von § 2 Abs. 2 Satz 1 VGG "Abteilungen und Ämter" zu organisieren, bei denen es sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VGG um Untergliederungen von "Behörden" handelt. Zu einer erweiterten Zuerkennung der Behördeneigenschaft führt das betreffende Gesetz somit eindeutig nicht.

23

e. Angesichts dieses klaren Befundes erübrigt sich die Auseinandersetzung mit den Hinweisen des Antragstellers auf den Umfang der den einzelnen Direktionsleitern übertragenen Personal- und Sachverantwortung, denen der Beteiligte zudem entgegengetreten ist. Ob alleine die Einräumung eines gewissen Maßes an Entscheidungs- und Ressourcenautonomie an untergeordnete Stellen unter bestimmten Umständen zur behördlichen Verselbständigung dieser Stellen führen kann oder ob es hierfür stets einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedarf (für letzteres, sofern die betreffenden Einheiten für außenwirksame Tätigkeiten zuständig sein sollen: Burgi, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, S. 277; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, S. 555), mag dahinstehen. Jedenfalls besteht hierfür dann kein Raum, wenn - wie im Falle Berlins - der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben hat, dass der in Rede stehende administrative Wirkungsbereich dem Rechtssinne nach nur in einer einzigen Behörde zusammengefasst sein soll.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. April 2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1961 geborene Kläger steht als Polizeihauptmeister (BesGr. A 9+AZ) im Dienst des Beklagten. Er hat mit seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls Polizeibeamtin ist und bei der Polizeiinspektion (PI) M. Dienst leistet, einen 2002 geborenen Sohn. Seit 27. Mai 2008 wohnt der Kläger mit seiner Familie in G., einem Nachbarort von M. Er hat außerdem drei weitere Kinder aus einer geschiedenen Ehe.

Mit Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 12. September 2006 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen mit seinem Einverständnis ab 1. Oktober 2006 von der PI M. zur PI Ma. versetzt, nachdem es wegen der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Betreuung des Sohnes dienstliche Probleme gegeben hatte.

Am 16. Oktober 2008 beantragte der Kläger seine Rückversetzung zur PI M. aus sozialen und finanziellen Gründen. Aufgrund seiner Versetzung sei ein familiäres Zusammenleben nicht mehr möglich, er könne auch zu seinen drei weiteren Kindern kaum mehr Kontakt pflegen. Der durch die Versetzung erforderliche monatliche Mehraufwand für Unterkunft und Fahrkosten betrage ca. 400,- €.

Mit Schreiben vom 8. April 2009 teilte das Polizeipräsidium U. dem Kläger mit, dass derzeit Bedenken gegen seine Verwendung bei der PI M. bestehen würden. Die im Schreiben vom 7. August 2006 dargelegten Vorbehalte gegen eine gemeinsame Dienstleistung mit seiner Lebensgefährtin würden nach wie vor existieren. Sollte eine Versetzung an die PI O. mittelfristig in Frage kommen, werde um Mitteilung gebeten.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 lehnte das Polizeipräsidium U. eine Versetzung des Klägers zur PI M. ab. Bei kleineren Dienststellen werde eine gemeinsame Verwendung von Ehegatten oder Lebenspartnern grundsätzlich vermieden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versetzung nur zur PI M. Er habe jedoch das Angebot einer anderen heimatnäheren Versetzung zur PI O. bzw. PI A. bereits einmal abgelehnt.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 13. Juli 2009 wies das Polizeipräsidium U. mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2009 zurück. Gegen eine Versetzung des Klägers zur PI M. spreche vorrangig, dass diese mit jüngeren, leistungsfähigen und belastbaren Beamten verstärkt werden solle, während es sich beim Kläger um einen lebensälteren, gesundheitlich anfälligen Beamten handle, der 2004 bis 2008 jeweils längere Zeit dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Außerdem werde eine gemeinsame Verwendung von Ehegatten oder Lebenspartnern bei kleineren Dienststellen grundsätzlich vermieden, auch wenn dies nicht generell ausgeschlossen sei. Im Fall des Klägers habe die gemeinsame Dienstleistung mit seiner Lebensgefährtin in der Vergangenheit jedoch zu nachhaltigen innerdienstlichen Problemen geführt. Aufgrund der erneut zu erwartenden Komplikationen komme deshalb eine gemeinsame Verwendung nicht in Frage. Laut Aktenvermerk vom 23. Juli 2009 sei nach Ansicht des Dienststellenleiters der PI M. eine gemeinsame Verwendung problematisch.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil 13. April 2010 den Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 23. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2009 aufgehoben und ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Neuverbescheidung seines Versetzungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, weil der Beklagte das eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG könne ein Beamter auf Antrag in ein anderes Amt seiner Laufbahn, für die er die Befähigung besitze, versetzt werden. Die hierfür erforderlichen Tatsachen seien jedoch nicht ausreichend ermittelt worden, so dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft sei.

Das Polizeipräsidium U. schließe eine gemeinsame Dienstleistung von Ehegatten oder Lebenspartnern nicht generell aus. Den Akten ließen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für die vom Beklagten behaupteten Vorbehalte gegenüber einer gemeinsamen Dienstleistung des Klägers und seiner Lebensgefährtin entnehmen. Denn weder der Bescheid vom 23. Juni 2009 noch das Schreiben vom 8. April 2009 und das darin in Bezug genommene Schreiben vom 7. August 2006 würden konkrete Tatsachen zu den behaupteten Problemen für den Dienstbetrieb beinhalten. Weitere Unterlagen hierzu wie etwa ein Schreiben oder ein Aktenvermerk des damaligen Dienststellenleiters der PI M. seien in den Akten nicht enthalten. Auch in der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte die behaupteten Probleme nicht konkretisieren können. Er habe seine Entscheidung deshalb lediglich auf unbelegte Äußerungen des Dienststellenleiters und somit auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt. Das für die Entscheidung zuständige Polizeipräsidium U. habe sich selbst kein eigenes Bild davon machen können, ob eine gemeinsame Dienstleistung des Klägers und seiner Lebensgefährtin möglich sei. Zudem seien die behaupteten Probleme auch nicht nachvollziehbar, da der Kläger und seine Lebensgefährtin in verschiedenen Dienstgruppen eingesetzt gewesen seien. Soweit im Widerspruchsbescheid der Versetzungsantrag primär damit abgelehnt worden sei, dass der Kläger gesundheitlich nicht voll belastbar sei, beruhe dies ebenfalls auf nicht ausreichend belegten Tatsachen. So seien zur Begründung Fehlzeiten angeführt worden, die auf einen Dienstunfall zurückzuführen seien. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Belastbarkeit des Klägers ließen sich den Akten nicht entnehmen und seien auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zwar nicht bei der PI M., aber bei der PI Ma. verwendet werden könne. Deshalb komme es nicht darauf an, ob in der Ablehnung des Versetzungsantrags zudem eine unzulässige Benachteiligung des Klägers aufgrund Alters i. S. d. § 1 AGG liege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch den Senat mit Beschluss vom 30. April 2012 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassene und durch den Beklagten am 7. Mai 2012 unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren (Schriftsatz der Landesanwaltschaft ... vom 10. Juni 2010) begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. April 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden weiten Organisationsermessens grundsätzlich nur auf Willkür sowie auf Ermessensmissbrauch überprüft werden könne. Auch habe es das Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt gelassen, wonach die gemeinsame Verwendung von Ehegatten oder Lebenspartnern bei kleineren Dienststellen grundsätzlich vermieden werden solle. Dies sei sachgerecht und erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten. Die vom Kläger genannten Fälle der gemeinsamen Verwendung von Lebenspartnern könnten die sachgerechte Ermessensausübung nicht in Frage stellen. Es liege in der Führungsverantwortung des Dienststellenleiters zu entscheiden, ob dies zu verantworten sei. Auch lasse sich die Situation kleinerer Dienststellen nicht mit der größerer vergleichen. Im Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 7. August 2006 seien konkrete Anhaltspunkte für die Vorbehalte gegenüber einer gemeinsamen Dienstleistung des Klägers und seiner Lebensgefährtin benannt worden. Hierzu werde nochmals der Vermerk des früheren Dienststellenleiters der PI M. vom 25. Juli 2006 vorgelegt, der dies bestätige. Es stehe außer Zweifel, dass bei einer kleineren Dienststelle Probleme bei der Dienstplangestaltung entstünden, wenn Lebenspartner mit einem betreuungsbedürftigen Kind dort gemeinsam Schichtdienst verrichten würden. Insoweit sei irrelevant, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin bei der PI M. in verschiedenen Dienstgruppen eingesetzt gewesen seien. Auch die Erwägung, die PI M. aus organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen gezielt mit lebensjüngeren Beamten auszustatten, sei frei von Ermessensfehlern. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit auf den Altersdurchschnitt bei der PI Ma. verweise, greife es in das dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen ein und ignoriere, dass die PI M. die höchste Quote an dauerhaft eingeschränkt dienstfähigen Beamten im gesamten Präsidiumsbereich aufweise. Unstreitig sei, dass es sich beim Kläger um einen lebensälteren Beamten handle, der auch erhebliche Ausfallzeiten aufweise.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Hierzu wird auf den Schriftsatz seines vormaligen Bevollmächtigten vom 8. Juli 2010 verwiesen. Die Behauptungen im Schreiben vom 25. Juli 2006, das erstmals vorgelegt worden sei, würden bestritten. Die Sorge um das gemeinsame Kind habe keine Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit des Klägers und seiner Lebensgefährtin gehabt.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet und führt unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Die Ablehnung des Versetzungsantrags des Klägers vom 16. Oktober 2008 mit Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 23. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums U. vom 31. Juli 2009 sind rechtmäßig. Der Beklagte hat eine Rückversetzung des Klägers zur PI M. ermessensfehlerfrei abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, seinen Versetzungsantrag unter Aufhebung der genannten Bescheide unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Insoweit ist es unerheblich, dass das Verwaltungsgericht in Ziffer I. seines Urteils lediglich den Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 23. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2009 aufgehoben hat, ohne - wie beantragt - auch die Neuverbescheidung des Versetzungsantrags auszusprechen.

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG n. F. (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F.) kann ein Beamter in ein anderes Amt einer (Fach-) Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Entscheidung über ein Versetzungsgesuch ist deshalb grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt (BayVGH, B. v. 29.1.2010 - 3 CE 09.2758 - juris Rn. 17). In die Entscheidung sind die dienstlichen als auch die persönlichen Belange des Beamten einzustellen, um im Rahmen der Fürsorgepflicht gemäß § 45 BeamtStG Härten für den Beamten oder seine Familie möglichst zu vermeiden, wobei dienstliche Belange grundsätzlich Vorrang haben (BayVGH, B. v. 3.6.2008 - 3 B 06.2325 - juris Rn. 58). Dabei sind Fallkonstellationen, bei denen sich das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn „auf Null reduziert“, zwar nicht ausgeschlossen (BayVGH, B. v. 8.11.2006 - 3 AE 06.2636 - juris Rn. 34). Regelmäßig werden aber lediglich schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine Ablehnung eines Versetzungsantrags als rechtswidrig erscheinen lassen (BayVGH, U. v. 21.2.1969 - 1 III 68 - BayVBl. 1969, 216).

Es kann offen bleiben, ob - was Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag ist (BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 6 ZB 14.1550 - juris Rn. 6) - überhaupt eine freie und besetzbare Planstelle für den Kläger bei der PI M. verfügbar ist, da jedenfalls keine fehlerhafte Ermessensausübung des Beklagten zu erkennen ist.

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch, auf einem bestimmten Dienstposten verwendet zu werden (BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Es obliegt allein dem Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine funktionsfähige Verwaltung und damit eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Hierzu gehört in besonderem Maße die Gefahrenabwehr durch die Vollzugspolizei (vgl. Art. 2 Abs. 1 PAG). In Ausübung seines personalwirtschaftlichen Organisationsermessens hat der Dienstherr nicht nur Zahl und Art der für eine effektive Erfüllung dieses Schutzauftrags erforderlichen Stellen zu bestimmen, sondern zugleich die Sicherheit und Ordnung flächendeckend im gesamten Staatsgebiet zu gewährleisten. Maßstab der im Rahmen dieser Stellenbewirtschaftung zu treffenden Entscheidungen ist allein das öffentliche Interesse an bestmöglicher Erfüllung dieser Aufgaben. Erst nachfolgend ist im Rahmen der Ermessenserwägungen bei Versetzungen den berechtigten persönlichen wie beruflichen Belangen der Beamten Rechnung zu tragen, wobei ein Polizeibeamter grundsätzlich davon ausgehen muss, im gesamten Staatsgebiet eingesetzt zu werden (vgl. OVG RP, B. v. 2.10.2007 - 2 B 10762/07 - juris Rn. 6).

Der Kläger kann deshalb nicht beanspruchen, ausschließlich zur PI M. versetzt zu werden. Seinem Anliegen, aus persönlichen (familiären und finanziellen) Gründen in der Nähe des Wohnortes der Familie in G. eingesetzt zu werden, kann vielmehr auch - worauf der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung zutreffend abgestellt hat - dadurch Rechnung getragen werden, dass er an die 21 km von G. entfernte PI O. versetzt wird. Der Kläger hat dieses Angebot einer heimatnäheren Verwendung (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 7. August 2006) aber 2006 abgelehnt (vgl. sein Schreiben vom 15. August 2006) und von der Möglichkeit, sich mittelfristig dorthin versetzen zu lassen (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 8. April 2009), keinen Gebrauch gemacht, so dass sein Rückversetzungsantrag zur PI M. schon aus diesem Grund ermessensfehlerfrei abgelehnt werden konnte.

Darüber hinaus hat das Polizeipräsidium U. das ihm eingeräumte Ermessen, das gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sachbezogen und auch im Übrigen fehlerfrei ausgeübt und die für seine Ermessensausübung bei der Ablehnung des Versetzungsantrags maßgeblichen Gründe im Bescheid vom 23. Juni 2009 sowie im Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2009 dargelegt, die jeweils für sich die Ablehnung des Versetzungsantrags stützen.

(1) Soweit es den Versetzungsantrag des Klägers zur PI M. abgelehnt hat, weil dort bereits die Lebensgefährtin des Klägers Dienst leistet und bei kleineren Dienststellen wie der PI M. die gemeinsame Verwendung von Ehegatten oder Lebenspartnern grundsätzlich vermieden werden soll, ist dies gerichtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür angeführten Motive wie etwa das gegenseitige Zeugnisverweigerungsrecht bei Widerstands-/Beleidigungshandlungen, mögliche Probleme der Dienstaufsicht im ggf. abhängigen Vorgesetztenverhältnis oder die ggf. problematische gemeinsame Dienstleistung in Gefahrensituationen stellen - auch unabhängig von der konkreten Personalsituation der Dienststelle - sachliche und nachvollziehbare Gründe dar, eine gemeinsame Dienstleistung von Ehegatten oder Lebenspartnern möglichst von vornherein auszuschließen, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten.

Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass im Bereich des Polizeipräsidiums U. bei mehreren Dienststellen - darunter auch bei der PI M. - Ehegatten oder Partner gemeinsam beschäftigt seien. Denn selbst wenn dies zutreffen sollte, ist damit nicht zugleich auch gesagt, dass es sich um mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellationen handelt, in denen eine Versetzung trotz absehbarer gemeinsamer Dienstleistung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern auf der gleichen Dienststelle vorgenommen wurde. Möglicherweise beruht deren gemeinsame Verwendung darauf, dass sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner erst auf der Dienststelle kennengelernt haben, was - zumindest bei Lebensgefährten - i. d. R. dem Dienstherrn nicht bekannt ist und von ihm auch nicht überprüft werden kann. Zudem ist ein Großteil der vom Kläger benannten Paare bei der PI A. beschäftigt, bei der über 200 Beamte Dienst tun, so dass sich dort das Problem der gemeinsamen Dienstverrichtung jedenfalls nicht in vergleichbarem Maße wie bei kleineren Dienststellen stellt. Überdies hat das Polizeipräsidium U. im Widerspruchsbescheid klargestellt, dass einer Verwendung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern bei der gleichen Dienststelle im Einzelfall dann nichts entgegensteht, wenn der Dienstbetrieb hiervon unberührt bleibt.

Demgemäß ist nichts dagegen zu erinnern, wenn das Polizeipräsidium U. vorliegend den Versetzungsantrag abgelehnt hat, weil eine gemeinsame Dienstleistung des Klägers mit seiner Lebensgefährtin bei der PI M., die bereits in der Vergangenheit zu nachhaltigen innerdienstlichen Problemen geführt habe, erneute innerdienstliche Komplikationen erwarten lasse, so dass eine erneute gemeinsame Verwendung des Klägers mit seiner Lebensgefährtin bei der PI M. nicht in Frage komme.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat das Polizeipräsidium U. seine Vorbehalte gegenüber einer gemeinsamen Dienstleistung des Klägers und dessen Lebensgefährtin bei der PI M. auf aktenkundige konkrete Vorgänge gestützt. Es hat dem Kläger mit Schreiben vom 8. April 2009 mitgeteilt, dass derzeit Bedenken gegen eine Verwendung bei der PI M. bestehen würden. Die im Schreiben vom 7. August 2006 dargelegten dienstlichen Vorbehalte gegen eine gemeinsame Dienstleistung mit seiner Lebensgefährtin würden nach wie vor existieren. In dem dort in Bezug genommenen Schreiben hat das Polizeipräsidium U. erklärt, nach Mitteilung des (früheren) Dienststellenleiters hätten sich aufgrund der Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Betreuung des Sohnes wiederholt Probleme in der Dienstplangestaltung sowie der täglichen Diensteinteilung und Dienstverrichtung bei der PI M. ergeben. Dem lag eine Mitteilung des (früheren) Dienststellenleiters der PI M. vom 25. Juli 2007 zugrunde, mit der die negativen Auswirkungen der gemeinsamen Dienstleistung des Klägers zusammen mit seiner Lebensgefährtin auf den Dienstbetrieb aufgrund der gemeinsamen Betreuung des Sohnes sowie bei gemeinsamen Einsätzen zur Kenntnis gebracht wurden. Diese Mitteilung wurde zwar wohl erstmals im Berufungsverfahren vorgelegt, doch konnte der Beklagte seine Ermessenserwägungen insoweit noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Aufgrund der 2006 geltend gemachten Bedenken war eine gemeinsame Verwendung des Klägers und seiner Lebensgefährtin auch 2009 noch als problematisch anzusehen (vgl. Aktenvermerk des Dienststellenleiters vom 23. Juli 2009). Damit beruht die Entscheidung des Polizeipräsidiums auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage und wurde dementsprechend auch nachvollziehbar begründet. Das für eine Versetzung des Klägers zuständige Polizeipräsidium U. konnte sich aufgrund der ihm vorliegenden Stellungnahmen des früheren und des späteren Dienststellenleiters der PI M. auch selbst ein Bild davon machen, ob die gemeinsame Dienstleistung des Klägers und seiner Lebensgefährtin dort mit Problemen verbunden ist.

Einer weiteren Konkretisierung der mit einer gemeinsamen Verwendung des Klägers und seiner Lebensgefährtin auf derselben (relativ) kleinen Dienststelle verbundenen Problematik bedurfte es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Es liegt auf der Hand, dass bei einer kleineren Dienststelle wie der PI M. Probleme bei der Dienstplangestaltung sowie der täglichen Diensteinteilung und Dienstverrichtung entstehen, wenn Eheleute oder Lebenspartner mit einem betreuungsbedürftigen Kind dort gemeinsam Schichtdienst verrichten, etwa weil der eine bereits früher nach Hause muss und der andere erst mit Verspätung zum Dienst erscheinen kann, was dann die Kollegen auffangen müssen. Entsprechendes gilt jedoch auch für mögliche Probleme beim erforderlichen Einschreiten auf gemeinsamen Streifenfahrten o. dgl.

Insoweit ist auch nicht relevant, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin bei der PI M. in verschiedenen Dienstgruppen (C bzw. B) eingesetzt waren, da bei einer Dienststelle wie der PI M. - insbesondere aufgrund der knappen Personalsituation - die genannten Probleme Auswirkungen auf sämtliche Dienstgruppen haben.

Die vom Beklagten dargelegten und begründeten Vorbehalte an einer gemeinsamen Verwendung kann der Kläger auch nicht dadurch in Frage stellen, indem er diese bestreitet und lediglich vorträgt, die Sorge um das gemeinsame Kind habe keine Auswirkungen auf seine dienstliche Tätigkeit bzw. die seiner Lebensgefährtin gehabt. Das bloße unsubstantiierte Bestreiten aktenkundiger Vorgänge ist nicht geeignet, Zweifel an den tatsächlichen Grundlagen der Ermessensausübung des Beklagten zu wecken, zumal die wegen der gemeinsamen Dienstleistung des Klägers und seiner Lebensgefährtin bei der PI M. bestehenden Probleme auch durch den örtlichen Personalrat so gesehen wurden (siehe Schreiben vom 11. September 2006).

(2) Auch soweit das Polizeipräsidium U. die Entscheidung im Widerspruchsbescheid zusätzlich damit begründet hat, gegen die Versetzung des Klägers zur PI M. spreche vorrangig, dass diese mit lebensjüngeren Beamten verstärkt werden solle, während es sich beim Kläger um einen lebensälteren, gesundheitlich anfälligen Beamten handle, der 2004 bis 2008 jeweils längere Zeit dienstunfähig erkrankt gewesen sei, ist dies gerichtlich nicht zu beanstanden. Es hat die allein im Organisationsermessen des Beklagten liegende Entscheidung, die PI M. aufgrund der dort herrschenden konkreten Personalsituation vorrangig mit lebensjüngeren, leistungsfähigeren und belastbareren Beamten zu verstärken, nachvollziehbar und einleuchtend begründet.

Ausweislich der Krankendatei des 1961 geborenen Klägers steht fest, dass dieser 2004 bis 2008 jeweils an 47, 63, 48, 63 bzw. 28 Tagen dienstunfähig erkrankt war, unabhängig davon, ob diese Erkrankungen auf einem Dienstunfall beruhen und ob der Kläger in den Jahren 2007 und 2008 jeweils 600 Nachtdienststunden abgeleistet hat. Der Beklagte war auch nicht gehindert, diese Daten im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids 2009 noch zu verwerten, da sowohl nach Art. 100g Abs. 2 Satz 1 BayBG in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung als auch nach Art. 100 Abs. 2 Satz 1 BayBG in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung Unterlagen über Erkrankungen fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren sind.

Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen nicht bei der PI M., aber bei der PI Ma. verwendet werden könne. Die Einschätzung, wo der Kläger einsetzbar ist, obliegt allein dem Beklagten im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Organisationsermessens. Sie beruht auf sachlichen Erwägungen, da die PI M. die höchste Quote an dauerhaft eingeschränkt dienstfähigen Beamten im gesamten Präsidialbereich aufweist (vgl. Klageerwiderung vom 27. November 2009) und 2009 mit zwei 25 bzw. 28 Jahre alten Beamten verstärkt wurde (vgl. Begründung des Zulassungsantrags vom 10. Juni 2010). Angesichts dessen ist die Ablehnung des Versetzungsantrags des Klägers auch durch ein legitimes Ziel i. S. d. § 10 AGG, nämlich die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs, gerechtfertigt.

Demgegenüber haben die mit einer geringeren Entfernung zum Wohnort der Familie in G. und dem (allerdings nicht nachgewiesenen) durch die Versetzung notwendigen Mehraufwand für Unterkunft und Fahrkosten begründeten privaten Interessen des Klägers an einer Verwendung in M. zurückzustehen. Der momentane Dienstort Ma. liegt überdies nur ca. 45 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt, so dass dessen dienstliche Verwendung in Ma. durchaus noch als „heimatnah“ anzusehen ist.

Das Urteil kann danach keinen Bestand haben und war deshalb auf die Berufung des Beklagten hin aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Gründe

I.

1

Im Streit ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich der vorübergehenden dienstlichen Verwendung von Beamten bei einer anderen Organisationseinheit des Polizeipräsidenten in Berlin.

2

Zwischen den Verfahrensbeteiligten sind Kontroversen hinsichtlich der vorübergehenden Zuweisung bestimmter bislang beim Beteiligten eingesetzter Beamter an die Zentrale Serviceeinheit (ZSE) beim Polizeipräsidenten in Berlin aufgetreten. Nachdem diese nicht beigelegt werden konnten, hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts durch die Abordnung der in Rede stehenden Beamten festzustellen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG liege nicht vor. Diese setze einen Dienststellenwechsel voraus. Bei den einzelnen Direktionen und bei der ZSE handele es sich jedoch nicht um eigenständige Dienststellen im dienstrechtlichen Sinn. Alleine der Polizeipräsident in Berlin erfülle den dienstrechtlichen Behördenbegriff. Dass es sich bei den Direktionen und der ZSE um Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne handele, sei ohne Belang. Die Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG sei am dienstrechtlichen Behördenbegriff orientiert.

3

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, dass die vorübergehende Verwendung von Beamten aus der Direktion 5 bei der ZSE mitbestimmungspflichtig sei, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate andauere. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Direktionen und die ZSE den allgemeinen dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen würden. Sie seien jedenfalls Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn. Eine mitbestimmungspflichtige Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG liege auch bei einer mehr als drei Monate währenden Verwendung bei einer anderen Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne vor, selbst wenn diese den dienstrechtlichen Behördenbegriff nicht erfülle. Der Gesetzgeber habe an verschiedenen Stellen des Gesetzes zum Ausdruck gebracht, dass es ihm für die Mitbestimmung auf den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff ankomme, so in § 5 BlnPersVG, in § 86 Abs. 3 Satz 3 BlnPersVG und in § 86 Abs. 3 Satz 4 BlnPersVG. Hierfür spreche auch die Begründung des Gesetzentwurfs, der zur Verabschiedung des Berliner Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1968 geführt habe.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte die Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Die für das Mitbestimmungsrecht relevante Frage, wann eine Abordnung vorliege, beantworte sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Dienst- bzw. Organisationsrecht. Die Direktionen sowie die ZSE beim Polizeipräsidenten in Berlin würden nicht den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen. Das Landesrecht weise nur dem Polizeipräsidenten und nicht zusätzlich seinen Untergliederungen Behördeneigenschaft zu. Etwas anderes folge nicht aus § 2 Abs. 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes (VGG), der Behördenteilen Aufgaben und Kompetenzen zuweise, ohne ihnen jedoch Behördeneigenschaft zuzusprechen, noch aus dem Erlass über die Gliederung der Berliner Polizei vom 1. Oktober 2009. Im Übrigen seien die Befugnisse der Direktionsleiter begrenzt, wie dies beispielhaft die Bereiche der Personalbewirtschaftung, des Disziplinarwesens sowie der Haushaltswirtschaft und -planung zeigen würden. Soweit bei dem Polizeipräsidenten in Berlin eine dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung praktiziert werde, würde diese die gesetzgeberischen Zuweisungen der Behördeneigenschaft nicht modifizieren.

5

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt im Wesentlichen vor: Der Beteiligte habe seine Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß begründet, da diese sich nicht mit allen Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts befasse; insbesondere fehle es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Begründung des Gesetzentwurfs anlässlich der Neufassung des Personalvertretungsgesetzes am 22. Juli 1968. Die vom Oberverwaltungsgericht angestellten Erwägungen seien rechtlich zutreffend. Dafür würde neben den im Beschluss herangezogenen Gründen auch die Regelung in § 99c BlnPersVG sprechen, die ausweislich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2005 (BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5) den Begriff der Versetzung nicht im Sinne des einschlägigen Beamten- und Tarifrechts verwende. Ferner tritt der Antragsteller unter Hinweis auf die den einzelnen Direktionsleitern übertragene Personal- und Sachverantwortung sowie auf § 2 des Berliner Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes und den Erlass über die Gliederung der Berliner Polizei vom 1. Oktober 2009 der Auffassung des Beteiligten entgegen, die Direktionen sowie die ZSE beim Polizeipräsidenten in Berlin würden nicht den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen.

II.

6

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG), nämlich auf der nicht zutreffenden Annahme, dass vorübergehende Verwendungen von Beamten aus der Direktion 5 des Polizeipräsidenten in Berlin bei dessen Zentraler Serviceeinheit (ZSE) Abordnungen im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG darstellen, die bei über dreimonatiger Dauer der Mitbestimmung durch die Personalvertretung unterliegen. Der Begriff der Abordnung gemäß dieser Vorschrift ist am dienstrechtlichen Behördenbegriff orientiert, der durch Untergliederungen des Polizeipräsidenten in Berlin wie die einzelnen Direktionen oder die ZSE nicht erfüllt wird. Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

7

1. Die Beschwerdebegründung des Beteiligten genügt den Anforderungen des § 94 Abs. 2 ArbGG. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist in der Beschwerdebegründung unter anderem anzugeben, welche Bestimmungen durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Dazu ist eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich sowie die Darlegung, weshalb die Begründung des Beschwerdegerichts unrichtig sein soll (BAG, Beschluss vom 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung des Beteiligten vom 8. September 2011 rügt auf Seite 2 eine unrichtige Auslegung des § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG durch das Oberverwaltungsgericht und legt auf den Seiten 2 bis 10 dar, weshalb dessen rechtliche Bewertung fehlerhaft sein soll. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste der Beteiligte auf die vom Oberverwaltungsgericht herangezogene Begründung des Gesetzentwurfs vom 24. Mai 1968 (Abg.-Haus Drs. V Nr. 388 vom 24. Mai 1968) nicht eingehen. § 94 Abs. 2 ArbGG verlangt dem Beschwerdeführer nicht ab, jeder einzelnen Auslegungserwägung im angefochtenen Beschlusses argumentativ entgegenzutreten. Den vom Antragsteller insoweit angeführten Belegstellen (Matthes, in: Germelmann u.a., Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2009, § 94 Rn. 20; BAG, Beschluss vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Beschwerdebegründung des Beteiligten verdeutlicht hinreichend, aus welchen Gründen dieser die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG für unzutreffend hält.

8

2. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach eine Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG bereits bei Zuweisung zu einer anderen Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne des § 5 BlnPersVG vorliege und es nicht darauf ankomme, ob diese Dienststelle den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfülle, vermag der Senat nicht zu folgen. Er hält an seiner entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung fest. Dass die Direktionen des Polizeipräsidenten in Berlin ebenso wie dessen ZSE gemäß Nr. 5 Buchst. b, e der Anlage zum Berliner Personalvertretungsgesetz als Dienststellen im Sinne von § 5 Abs. 1 BlnPersVG anzusehen sind, führt daher nicht zu einem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers.

9

a. Zur Klärung des Begriffs der Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG ist auf das tradierte Verständnis des Dienstrechts abzustellen (Beschluss vom 12. September 2002 - BVerwG 6 P 11.01 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4 S. 2). Danach besteht das Wesen der Abordnung in der vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle aufrechterhalten bleibt (Beschlüsse vom 12. September 2002 a.a.O. und vom 28. Mai 2002 - BVerwG 6 P 9.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 27 S. 18; Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 2 C 18.82 - BVerwGE 69, 208 <209> = Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 4 S. 3). Dieses Verständnis liegt ersichtlich auch der Vorschrift des § 27 Abs. 1 LBG Bln zugrunde, wonach Beamte aus dienstlichen Gründen "vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden (können)".

10

b. Die Frage, ob der für das Vorliegen einer Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG notwendige Wechsel der Dienststelle vorliegt, ist konsequenterweise auf Grundlage des dienstrechtlichen Behördenbegriffs zu beantworten (Beschluss vom 12. September 2002 a.a.O. S. 2 f.; vgl. auch Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 23.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22 S. 22 und vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18 S. 10). Hiernach handelt es sich - im Einklang mit dem allgemeinen organisationsrechtlichen Verständnis - bei Behörden um mit gewisser Selbständigkeit ausgestattete organisatorische Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 - Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 S. 7 und vom 12. September 2002 a.a.O. S. 3; Urteil vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310 <312> = Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 8 S. 3).

11

c. Der Senat ist bereits in seinem Beschluss vom 12. September 2002 der Annahme entgegen getreten, der Begriff der Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG umfasse auch die vorübergehende Zuweisung von Beamten an solche Organisationseinheiten, die lediglich den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff im Sinne von § 5 BlnPersVG, nicht aber den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen (BVerwG 6 P 11.01 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4; ebenso zu Parallelnormen in anderen Gesetzen: Beschlüsse vom 11. November 2009 a.a.O., vom 10. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 23.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22 S. 22 und vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18 S. 10). Hieran wird auch im Lichte der von Seiten des Antragstellers und der im angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen festgehalten.

12

aa. Verwendet der Gesetzgeber eines Personalvertretungsgesetzes Begriffe aus dem Dienstrecht - wie hier den Begriff der Abordnung -, spricht eine Vermutung dafür, dass er ihn in seinem dienstrechtlichen Sinngehalt normieren will. Zwar ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dienstrechtlichen Begriffen im Personalvertretungsgesetz eine abweichende Bedeutung beizumessen. Davon darf aber nur ausgegangen werden, wenn er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass und in welcher Weise er vom dienstrechtlichen Begriffsinhalt abweichen wollte (vgl. Beschlüsse vom 12. September 2002 a.a.O. S. 2 und vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5 S. 6). Ein Abweichungswille muss mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden nachweisbar sein. Führt die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Befund, kommt die vorgenannte Vermutung zum Tragen. Andernfalls könnte das Gesetz in seiner Funktion geschwächt werden, den zur Rechtsanwendung berufenen Stellen eine berechenbare Handlungsgrundlage zu vermitteln. Hieran kann - wie ohne weiteres unterstellt werden darf - dem Gesetzgeber nicht gelegen sein. Es liegt gerade auch in seinem Interesse, dass Gesetzesbegriffen nur aufgrund eindeutiger Anhaltspunkte im Wege der Auslegung ein Sinngehalt entnommen wird, der von der allgemein gebräuchlichen Begriffsdeutung abweicht.

13

bb. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts tritt ein entsprechender Abweichungswille, demzufolge dem dienstrechtlichen Begriff der Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG ein personalvertretungsrechtlicher Dienststellenbegriff zugrundeläge, nicht aus § 5 BlnPersVG hervor. Diese Regelung ist erkennbar darauf ausgerichtet, die Bildung einer Personalvertretung auch bei solchen Einheiten zu ermöglichen, die hierfür bei Zugrundelegung des dienstrechtlichen Behördenbegriffs nicht in Frage kämen, und speziell zu diesem Zweck den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff von letzterem zu entkoppeln. Besonders augenscheinlich wird dies bei den Regelungen in § 5 Abs. 2 BlnPersVG (Fingierung bestimmter Beschäftigtengruppen als Dienststellen) sowie bei der im Zusammenhang mit § 5 BlnPersVG stehenden Regelung des § 6 BlnPersVG (Zusammenlegung und Trennung von Dienststellen). Der Gesetzgeber knüpft hier an bestimmte Eigenheiten - personeller, räumlicher, aufgabenmäßiger oder organisatorischer Art - an, die aus seiner Sicht - zwingend oder fakultativ - für eine eigenständige kollektive Interessensrepräsentanz sprechen, mit der die für ein sachgerechtes Wirken der Personalvertretung erforderliche Nähe zwischen Personalrat und Beschäftigten gewährleistet werden soll. Auch bei den in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Dienststellen im Sinne von § 5 Abs. 1 BlnPersVG kann die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung überwiegend auf dieses Kalkül zurückgeführt werden. Namentlich bei den in Nr. 5 des Anhangs erfassten Untergliederungen des Polizeipräsidenten sprechen Gesichtspunkte der räumlichen Nähe, der organisatorischen Absonderung und teilweise auch die Eigenständigkeit der Aufgabenstellung für die Bildung jeweils eigener Personalräte.

14

Spezifisch personalvertretungsrechtliche Zweckmäßigkeitsüberlegungen der vorgenannten Art schlagen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht auf die Abgrenzung der Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen betreffenden Mitbestimmungstatbestände durch (Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 - Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 S. 7; vgl. auch Beschluss vom 6. April 1984 - BVerwG 6 P 12.82 - Buchholz 238.36 § 6 PersVG ND Nr. 1 S. 2). Sie können es nur dann tun, wenn ihnen als zusätzliches Motiv zugrunde läge, mithilfe der personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung der fraglichen Einheiten zugleich die Reichweite der sachlichen Beteiligungspflichten zu erhöhen. Für eine entsprechende Weiterung des Regelungskalküls liegen aber in Bezug auf § 5 BlnPersVG keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Der Vergleich mit der Vorschrift des § 4 BlnPersVG, die schon ausweislich ihrer Überschrift ("Begriffsbestimmungen") Definitionen mit Maßgeblichkeit für sämtliche gesetzlichen Regelungszusammenhänge vornehmen will, offenbart sogar gegenteilige Anhaltspunkte.

15

cc. Auch der vom Oberverwaltungsgericht angeführte § 86 Abs. 3 Satz 4 BlnPersVG belegt nicht mit hinreichender Deutlichkeit einen Abweichungswillen des Gesetzgebers im oben genannten Sinne. Zwar ist die Vorschrift vor dem Hintergrund des dienstrechtlichen Behördenbegriffs in der Tat weitgehend entbehrlich, da die Dienstkräfte der Schulen mit Ausnahme der Schulsekretäre und Hausmeister einer einzigen Dienstbehörde, nämlich der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, angehören (§ 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz SchulG Bln) und mithin der Wechsel von einer zur anderen Schule von vorneherein regelmäßig keine Versetzung darstellen kann. Andererseits erschließt sich aber etwa der Regelung in § 86 Abs. 3 Satz 3 BlnPersVG und des Weiteren auch der vom Oberverwaltungsgericht insoweit nicht erwähnten Regelung in § 86 Abs. 3 Satz 2 BlnPersVG kein sinnvoller Anwendungsbereich, wenn man davon ausginge, der Gesetzgeber habe den Mitbestimmungstatbeständen in § 86 Abs. 3 BlnPersVG den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff des § 5 BlnPersVG zugrunde gelegt (so bereits Beschluss vom 12. September 2002 - BVerwG 6 P 11.01 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4 S. 4). In Anbetracht dieses Gesamtbildes vermag § 86 Abs. 3 Satz 4 BlnPersVG die an die Verwendung einer dienstrechtlichen Begrifflichkeit durch den Gesetzgeber anknüpfende Vermutungswirkung nicht hinreichend zu entkräften.

16

dd. Zu keiner abweichenden Beurteilung führt der Umstand, dass die Verfasser des Entwurfs, der zur Verabschiedung des Berliner Personalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1968 (GVBl S. 1004) geführt hat, sich im Rahmen der Einzelbegründung zu § 68 Abs. 2 Satz 1 der Entwurfsfassung (= § 86 Abs. 3 Satz 2 heutiger Fassung) dagegen ausgesprochen haben, die Beteiligung des Personalrats bei Änderungen von Geschäftsverteilungen, mit denen die Dienstkraft den Zuständigkeitsbereich des Personalrats wechselt, vom "formalen Versetzungsbegriff" im beamtenrechtlichen Sinne abhängig zu machen, und ferner der vorgeschlagenen - und schließlich auch ins Gesetz eingeflossenen - "Erweiterung" des Versetzungsbegriffs an der betreffenden Stelle Maßgeblichkeit für "alle Fälle..., in denen das Personalvertretungsgesetz von Versetzung spricht" beigemessen haben (Abg.-Haus Drs. V Nr. 388 vom 24. Mai 1968, S. 14). Unabhängig davon, dass die betreffende Passage der Entwurfsbegründung nicht das Institut der Abordnung betraf (die in Berlin erst mit der Novelle vom 2. August 1974 mitbestimmungspflichtig wurde; GVBl S. 1669), sind die Entwurfsverfasser offenbar selbst von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des dienstrechtlichen Begriffsverständnisses ausgegangen (vgl. a.a.O.: "ohne besondere Bestimmung im Personalvertretungsgesetz (ist) vom beamtenrechtlichen Versetzungsbegriff auszugehen"). Damit logisch im Einklang stehend haben sie die Eröffnung der Mitbestimmung in dem von § 68 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG a.F. erfassten Spezialfall der Geschäftsverteilungsänderung als "Erweiterung" bezeichnet. Die Auffassung der Entwurfsverfasser, diese "Erweiterung" solle auch in weiteren Regelungszusammenhängen gelten, in denen es um Versetzungen gehe, hat indes im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Dabei wäre es regelungstechnisch ohne weiteres möglich gewesen, eine entsprechende Bestimmung einzufügen (beispielsweise: "Für Versetzungen gilt der in § 5 geregelte Dienststellenbegriff"). Vor dem Hintergrund der von den Entwurfsverfassern angenommenen grundsätzlichen Maßgeblichkeit des beamtenrechtlichen Versetzungsbegriffs und in Anbetracht dessen, dass für die Konstellation der Geschäftsverteilungsänderung eigens eine "Erweiterung" vorgeschlagen wurde, hätte der Erlass einer solchen Bestimmung für den Gesetzgeber auch nahegelegen, falls er der Überlegung der Entwurfsverfasser hätte folgen wollen, vom beamtenrechtlichen Versetzungsbegriff in sämtlichen gesetzlichen Verwendungszusammenhängen Abstand zu nehmen. Da dies nicht erfolgt ist, kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich die besagte Vorstellung der Entwurfsverfasser zu Eigen gemacht hat.

17

ee. Nichts anderes folgt schließlich aus der vom Antragsteller angesprochenen Vorschrift in § 99c Abs. 2 Satz 2 BlnPersVG, wonach bei der Versetzung von Überhangkräften zum sogenannten Stellenpool der Personalrat der bisherigen Dienststelle mitwirkt. Da die Versetzung im Sinne von § 99c Abs. 2 Satz 2 BlnPersVG nicht den Tatbestand des § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BlnPersVG erfüllt, ist mit dieser Vorschrift ein bisher nicht gegebenes Beteiligungsrecht erstmals begründet worden (Beschluss vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5 S. 8). Die Vorschrift ist somit eher als Indiz dafür zu werten, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der in § 86 Abs. 3 BlnPersVG verwendeten Begriffe von der Maßgeblichkeit des herkömmlichen dienstrechtlichen Begriffsverständnisses ausgegangen ist.

18

3. Somit hängt die Mitbestimmungspflichtigkeit der vorübergehenden Zuweisung von Beamten aus Direktionen an andere Untergliederungen des Polizeipräsidenten in Berlin wie dessen ZSE davon ab, ob diese Untergliederungen den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen. Hierbei ist auf die Aussagen in den einschlägigen organisationsrechtlichen Bestimmungen abzustellen (Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 - Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 S. 7 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 12. September 2002 - BVerwG 6 P 11.01 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4 S. 3 f.). Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass nur der Polizeipräsident in Berlin und nicht seinen Untergliederungen Behördeneigenschaft zukommt.

19

a. Gemäß § 5 Abs. 1 ASOG Bln ist nur der Polizeipräsident in Berlin "Polizei im Sinne dieses Gesetzes". Die Dienstkräfte der Polizei - mithin des Polizeipräsidenten - sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Land Berlin vorzunehmen (§ 6 ASOG Bln). Anders als in anderen Polizeigesetzen (siehe etwa § 91 Abs. 2 Nr. 2 SOG HE, § 87 Abs. 1 Nds. SOG), darunter auch aus Stadtstaaten (siehe § 70 Abs. 1 Nr. 2 BremPolG), wird im Berliner ASOG Untergliederungen der Polizei keine Behördeneigenschaft zugesprochen. Auch im Zuständigkeitsrecht des Landes Berlin ist als Polizeidienststelle nur der Polizeipräsident erwähnt (Nr. 23 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben, Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG Bln).

20

b. Weder im ASOG Bln noch im Zuständigkeitsrecht des Landes Berlin werden die Direktionen des Polizeipräsidenten oder dessen ZSE überhaupt erwähnt. Soweit ersichtlich, werden im sonstigen Landesrecht die Direktionen außer im Anhang zu § 5 PersVG Bln nur noch an zwei Stellen angesprochen: Zum einen in § 8 Abs. 2 Satz 4 der Arbeitszeitverordnung, wonach der Dienst in Direktionshundertschaften im Durchschnitt 41 Stunden in der Woche beträgt; zum anderen in der Anlage I des Landesbesoldungsgesetzes, wonach der Leiter einer Direktion nach der Besoldungsgruppe B 2 vergütet wird und - bezeichnenderweise - die Amtsbezeichnung "Direktor beim Polizeipräsidenten" trägt. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch, dass § 1 Abs. 2 der Polizeiaufgaben-Wahrnehmungsverordnung von Überhangskräften spricht, "die zur Geschwindigkeitsüberwachung zum Polizeipräsidenten in Berlin abgeordnet sind". Käme den Untergliederungen des Polizeipräsidenten Behördeneigenschaft zu, hätte es für den Verordnungsgeber nahe gelegen, sie in dieser Bestimmung zu berücksichtigen.

21

c. Erweist sich somit bereits anhand der einschlägigen Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen, dass den Untergliederungen des Polizeipräsidenten in Berlin keine Behördeneigenschaft zukommt, so untermauert der von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport verfügte Erlass über die Gliederung der Berliner Polizei vom 1. Oktober 2009 (Az.: III C - 0392/511) dieses Ergebnis. In ihm heißt es, "die Berliner Polizeibehörde" trage den Namen "Der Polizeipräsident in Berlin" und sei "eine der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nachgeordnete Sonderbehörde" (Ziff. I.1.). Gemäß Ziff. I.2. des Erlasses gliedert sich "die Polizeibehörde" in die Behördenleitung, die örtlichen Direktionen, die Direktion Zentrale Aufgaben, das Landeskriminalamt und die Zentrale Serviceeinheit, die in Ziff. II.3 als "Organisationseinheiten" - und nicht als Behörden - bezeichnet werden.

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d. Keinen gegenteiligen Schluss gebietet die Vorschrift in § 2 Abs. 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes (VGG), welche die Zuordnung personeller und sächlicher Mittel an "Leistungs- und Verantwortungszentren" mit dem Ziel einer dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung vorgibt. Als "Leistungs- und Verantwortungszentren" sind ausweislich von § 2 Abs. 2 Satz 1 VGG "Abteilungen und Ämter" zu organisieren, bei denen es sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VGG um Untergliederungen von "Behörden" handelt. Zu einer erweiterten Zuerkennung der Behördeneigenschaft führt das betreffende Gesetz somit eindeutig nicht.

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e. Angesichts dieses klaren Befundes erübrigt sich die Auseinandersetzung mit den Hinweisen des Antragstellers auf den Umfang der den einzelnen Direktionsleitern übertragenen Personal- und Sachverantwortung, denen der Beteiligte zudem entgegengetreten ist. Ob alleine die Einräumung eines gewissen Maßes an Entscheidungs- und Ressourcenautonomie an untergeordnete Stellen unter bestimmten Umständen zur behördlichen Verselbständigung dieser Stellen führen kann oder ob es hierfür stets einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedarf (für letzteres, sofern die betreffenden Einheiten für außenwirksame Tätigkeiten zuständig sein sollen: Burgi, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, S. 277; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, S. 555), mag dahinstehen. Jedenfalls besteht hierfür dann kein Raum, wenn - wie im Falle Berlins - der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben hat, dass der in Rede stehende administrative Wirkungsbereich dem Rechtssinne nach nur in einer einzigen Behörde zusammengefasst sein soll.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. November 2015 - 6 K 2915/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers festzustellen, dass der von ihm am 19.08.2015 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.08.2015 aufschiebende Wirkung hat, der Sache nach als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt und als unbegründet abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht.
1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig. Eine Umsetzung stelle auch dann keinen Verwaltungsakt dar, gegen den einstweiliger Rechtsschutz vorrangig nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen wäre, wenn sie, wie hier, mit einem Wechsel des Dienstortes einhergehe. Hiergegen macht der Antragsteller, der seinen auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichteten Antrag im Beschwerdeverfahren als Hauptantrag fortführt, geltend, bei der vom Antragsgegner getroffenen Maßnahme handele es sich nicht um eine bloße Umsetzung, sondern um eine Versetzung (und damit um einen Verwaltungsakt). Das ergebe sich daraus, dass der Antragsgegner ihn über die Zuteilung der neuen Aufgaben beim Kriminalkommissariat ... hinaus von seiner Funktion als stellvertretender Leiter der Kriminalinspektion 1 in ...-... entbunden habe. Sein Amt im statusrechtlichen Sinn sei betroffen. Mit diesem Einwand dringt der Antragsteller nicht durch.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der analog § 80 Abs. 5 VwGO gestellte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 -, VBlBW 2010, 243; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 RdNr. 181, m.w.N.) und auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.08.2015 gerichtete Antrag nicht statthaft und deshalb unzulässig ist. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid jedoch keinen Verwaltungsakt erlassen.
Ein Verwaltungsakt (auch) im Sinn des § 80 Abs. 1 VwGO ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. auch § 35 Satz 1 VwVfG und § 35 Satz 1 LVwVfG). Die unmittelbare rechtliche Außenwirkung einer Regelung als unverzichtbare Voraussetzung ihrer Eigenschaft als Verwaltungsakt schließt es aus, Maßnahmen mit nur mittelbaren Außenwirkungen eine derartige Qualität beizumessen. Ob einer Regelung unmittelbare Außenwirkung in dem dargelegten Sinn zukommt, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall tatsächlich auswirkt. Durch diese Außenwirkung unterscheidet sich der Verwaltungsakt von behördeninternen Maßnahmen, von denen er abzugrenzen und damit gleichzeitig seinem Inhalt nach näher zu konkretisieren ist. Behördeninterne Maßnahmen sind insbesondere unter anderem die an einen Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichteten, auf organisationsinterne Wirkung zielenden Weisungen des Dienstherrn und die auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtungen bezogenen innerorganisatorischen Maßnahmen der Behörde, in deren Organisation der Beamte eingegliedert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist insbesondere die Umsetzung eines Beamten, d.h. die das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 29.08.2005 - 4 S 930/05 -). Durch die Beschränkung auf die innerbehördliche Organisation unterscheidet sich die Umsetzung wesentlich von der Versetzung, d.h. der auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (vgl. § 15 BeamtStG, § 24 LBG), und von der Abordnung, d.h. von der (vorübergehenden) Zuweisung einer dem Amt des betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn (vgl. § 14 BeamtStG, § 25 LBG sowie BVerwG, Urteile vom 28.02.2008 - 2 A 1.07 -, NVwZ-RR 2008, 547, und vom 22.05.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 02.02.1993 - 4 S 2467/91 -, DÖD 1994, 263).
Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner in dem Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 17.08.2015 keine Maßnahmen mit Außenwirkung verfügt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen.
a) Er hat den Antragsteller mit Nr. 2 des Bescheids innerhalb der Kriminalpolizeidirektion des Polizeipräsidiums ... von der Kriminalpolizeiinspektion 1 in ... zum Kriminalkommissariat ... „umgesetzt“. Die Einordnung dieser Maßnahme als Umsetzung und damit als Maßnahme ohne Verwaltungsaktsqualität ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Statusamt des Antragstellers (Kriminalhauptkommissar der Bes.-Gr. A 12) wurde durch die Zuteilung des neuen Aufgabenbereiches an dem neuen Dienstort nicht berührt. Auch sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (Kriminalhauptkommissar bei dem Polizeipräsidium ...) erfuhr dadurch keine Änderung. Denn dem Antragsteller wurde nicht - wie bei einer Versetzung - ein neuer Dienstposten bei einer anderen Behörde, sondern lediglich ein solcher innerhalb seiner bisherigen Behörde zugewiesen.
Die Frage, ob der für eine Versetzung erforderliche Behördenwechsel vorliegt, ist anhand des dienstrechtlichen Behördenbegriffs zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 P 6.11 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 7; Senatsbeschlüsse vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, BWVPr 1995, 256, und vom 15.07.1986 - 4 S 1692/86 -, ZBR 1987, 63). Danach handelt es sich - im Einklang mit dem allgemeinen organisationsrechtlichen Verständnis - bei Behörden um mit gewisser Selbständigkeit ausgestattete organisatorische Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2012, a.a.O., vom 11.11.2009 - 6 PB 25.09 -, Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2, und vom 12.09.2002 - 6 P 11.01 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4; Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, BVerwGE 87, 310; s. auch BVerfG, Urteil vom 14.07.1959 - 2 BvF 1/58 -, BVerfGE 10, 20; Senatsbeschluss vom 15.07.1986, a.a.O.). Ob diese Merkmale erfüllt sind, ist anhand der Aussagen in den einschlägigen organisationsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009, a.a.O., m.w.N.; s. ferner Beschlüsse vom 06.04.1984 - 6 P 39.83 -, Buchholz 238.36 § 78 NdsPersVG Nr. 4, vom 16.06.2000 - 6 P 6.99 -, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26, und vom 12.09.2002, a.a.O.; Urteil vom 20.04.1977 - VI C 154.73 -, Buchholz 232 § 26 Nr. 18).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Kriminalpolizeiinspektion 1 in ... einerseits und dem Kriminalkommissariat ... andererseits nicht um verschiedene Behörden (Dienststellen) des Antragsgegners, sondern lediglich um Organisationseinheiten der einen Behörde „Polizeipräsidium ...“. Bis zum Jahr 2013 unterhielt der Antragsgegner für den Polizeivollzugsdienst zahlreiche „Polizeidienststellen“, darunter die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen mit den ihnen nachgeordneten Polizeipräsidien und Polizeidirektionen, das Polizeipräsidium Stuttgart, das Landeskriminalamt sowie das Bereitschaftspolizeipräsidium mit weiteren nachgeordneten Dienststellen der Bereitschaftspolizei (vgl. § 70 Abs. 1 PolG in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung vom 18.11.2008 und Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Organisation des Polizeivollzugsdienstes des Landes Baden-Württemberg vom 29.11.2004, GABl. S. 799). Diese „Organisationsstruktur“ (LT-Drs. 15/3496, S. 1) wollte der Landesgesetzgeber im Zuge der am 01.01.2014 umgesetzten Polizeistrukturreform durch einen zweistufigen Aufbau der Polizeiverwaltung ersetzen (vgl. LT-Drs. 15/3496, S. 57). Dazu sollten die bisherigen Dienststellen „aufgelöst und deren Aufgaben auf die neuen Behörden übertragen“ werden (LT-Drs. 15/3496, S. 49). Diese „neuen Behörden der Landespolizei“ (LT-Drs. 15/3496, a.a.O.) wurden durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (Polizeistrukturreformgesetz - PolRG) vom 23.07.2013 (GBl. S. 233) geschaffen. Damit wurden als neue Polizeidienststellen neben dem Innenministerium (Landespolizeipräsidium) und dem fortbestehenden Landeskriminalamt (zwölf) regionale Polizeipräsidien sowie das Polizeipräsidium Einsatz errichtet (vgl. dementsprechend § 70 Abs. 1, § 76 PolG und §§ 8 ff. DVO PolG sowie die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Organisation des Polizeivollzugsdienstes des Landes Baden-Württemberg vom 09.07.2015, GABl. S. 402). Nach dieser „Grundentscheidung der Verwaltungsreform“ des Landesgesetzgebers (LT-Drs. 15/3496, S. 49) stellen die regionalen Polizeipräsidien Behörden im organisations- und dienstrechtlichen Sinn dar, nicht aber die Einheiten, in die sie weiter untergliedert sind, darunter die Kriminalpolizeidirektionen und deren weitere Untergliederungen, darunter die Kriminalinspektionen und Kriminalkommissariate (vgl. Nrn. 1.2, 2.3 VwV-PolOrg vom 09.07.2015, sowie Nrn. 1 und 5 zu deren Anlage 2). Dass es sich nur bei den regionalen Polizeipräsidien, nicht aber bei ihren Untergliederungen um Behörden (auch) im dienstrechtlichen Sinn handelt, wird bestätigt durch den Umstand, dass der Landesgesetzgeber („erst“) für die Leiter der regionalen Polizeipräsidien und deren Vertreter eigene Statusämter geschaffen hat (Polizeipräsident bzw. Polizeivizepräsident, vgl. LBesO). Für diese Betrachtungsweise spricht weiter, dass die Leiter der Polizeipräsidien im neuen zweistufigen Verwaltungsaufbau zu den „uneingeschränkten Dienstvorgesetzten“ (LT-Drs. 15/3496, S. 57) der ihnen nachgeordneten Beamten erklärt, d.h. mit den wesentlichen Entscheidungsbefugnissen für Personalmaßnahmen ausgestattet wurden (vgl. § 4 Nr. 7 i.V.m. § 2 ErnG sowie § 3 Abs. 3 LBG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO).
10 
b) Die den Antragsteller betreffende Umsetzung wurde auch nicht dadurch zur „Versetzung“ (oder zu einem vom Antragsteller erstinstanzlich so genannten „versetzungsähnlichen Vorgang“), dass der Antragsgegner ihn zugleich von seinem bisherigen „Amt“ als stellvertretender Leiter der Kriminalinspektion 1 bei der Kriminalpolizeidirektion ... entbunden hat (Nr. 1 des Bescheids vom 17.08.2015). Auch diese Maßnahme ließ das Statusamt des Klägers entgegen seiner Auffassung unberührt. Welche Statusämter vorhanden sind, bestimmt der Gesetzgeber (vgl. §§ 20 ff. LBesG i.V.m. den Landesbesoldungsordnungen). Dieser hat die Statusämter eines Kriminalhauptkommissars der Bes.-Gr. A 11 und der Bes.-Gr. A 12 (vgl. LBesO A), aber kein Statusamt eines „Stellvertretenden Leiters einer Kriminalinspektion“ vorgesehen. Auch bei dem dem Antragsteller entzogenen „Amt“ eines stellvertretenden Kriminalinspektionsleiters handelt es sich deshalb nicht um ein Amt im statusrechtlichen, sondern lediglich um ein solches im funktionellen Sinn (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.1999 - 4 S 1117/99 -, zum „Amt“ eines Feuerwehrkommandanten).
11 
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, sein neuer Dienstposten sei mit dem bisherigen nicht gleichwertig, weil jener anders als dieser nicht mit Führungs- und Leitungsfunktionen verbunden sei. Ob der Antragsteller, wie er damit sinngemäß vorbringt, durch die Entbindung von seiner Führungsfunktion und die Umsetzung in seinen Rechten, etwa in seinem Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung, verletzt wurde, ist für die rechtliche Einordnung der Maßnahme als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität ohne Belang. Denn für ihre Rechtsnatur sind, wie gezeigt, nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahme maßgebend, sondern allein ihr objektiver Sinngehalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O., zu einer Umsetzung mit Entzug von Leitungsfunktionen). Der Zweck der vom Antragsgegner ergriffenen Maßnahmen war aber nach ihrem Regelungsgehalt die Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb der Behörde. Da diese Maßnahmen folglich keine unmittelbare Außenwirkung entfalten und deshalb keine Verwaltungsakte darstellen, hat ein gegen sie gerichteter Widerspruch auch keine aufschiebende Wirkung.
12 
2. Das Verwaltungsgericht hat den als zulässig angesehenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den der Antragsteller im Beschwerdeverfahren als Hilfsantrag weiterverfolgt, als unbegründet abgelehnt. Soweit sich der Antragsteller auch hiergegen wendet, genügt sein Beschwerdevorbringen bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht (a). Unabhängig davon dringt er mit seinen Einwänden auch inhaltlich nicht durch (b).
13 
a) Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts befasst und aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Demgemäß genügt es nicht, wenn er lediglich pauschal auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt. Den gesetzlichen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nur dann gerecht, wenn er von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, wo und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Hierbei muss er in der Beschwerdebegründung eindeutig zum Ausdruck bringen, warum er die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert insbesondere, dass der Beschwerdeführer, wenn das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungserwägungen stützt, alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und diese in Zweifel ziehen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - , NVwZ 2002, 1388, und vom 16.12.2003 - 7 S 2465/03 - sowie Senatsbeschlüsse vom 14.01.2004 - 4 S 2593/03 - und vom 06.10.2005 - 4 S 1951/05 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2003, NVwZ 2003, 632). Dem genügt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht.
14 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft mache. Ein Anordnungsanspruch bestehe regelmäßig, wenn die überschlägige rechtliche Beurteilung ergebe, dass überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorlägen. Hiervon könne das Gericht jedoch nicht ausgehen, denn es könne beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen, ob die Umsetzungsverfügung rechtmäßig sei. Es sehe auch unter dem Aspekt der Dringlichkeit keinen Anlass, einem durchaus möglichen Erfolg in der Hauptsache bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugreifen. Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Rückgängigmachung einer Umsetzung sei nämlich nur dann glaubhaft gemacht, wenn andernfalls dem Beamten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche Rechtsverluste oder sonstige unzumutbare Nachteile entstehen würden. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Dem Antragsteller drohe kein endgültiger Rechtsverlust, weil Umsetzungsentscheidungen jederzeit rückgängig gemacht werden könnten. Unzumutbare Nachteile seien auch weder unter dienstlichen noch privaten Gesichtspunkten erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit darauf gestützt, dass der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers setzt sich jedoch nur mit der ersten dieser beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen auseinander. Damit genügt er seinen Darlegungsobliegenheiten nicht.
15 
b) Unabhängig davon dringt der Antragsteller mit seinen Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, nicht durch.
16 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen, ob die Umsetzungsverfügung rechtmäßig sei. Nach seiner vorläufigen Auffassung spreche zwar viel dafür, dass ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorliege. Ob der dem Antragsteller jetzt zugewiesene Dienstposten eines Sachbearbeiters beim Kriminalkommissariat ... seinem statusrechtlichen Amt entspreche, lasse sich aber im Rahmen der im Eilverfahren nur durchzuführenden summarischen Prüfung nicht beantworten. Der Antragsgegner habe keine Dienstpostenbewertung erstellt. Das Fehlen einer Dienstpostenbewertung könne mit den Erkenntnismöglichkeiten eines gerichtlichen Eilverfahrens im vorliegenden Fall nicht ersetzt werden.
17 
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zeige allein die Tatsache, dass sein neuer Dienstposten nicht wie der bisherige mit einer Führungs- und Leitungsfunktion verbunden sei, dass sein neuer Dienstposten nicht mehr amtsangemessen sei; beide Dienstposten seien nicht gleichwertig. Mit diesem Einwand dringt er nicht durch, denn er legt für die Prüfung der Frage, ob sein neuer Dienstposten amtsangemessen ist, einen unzutreffenden Maßstab an. Die Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens hängt nicht davon ab, ob die damit übertragenen Tätigkeiten den früheren Aufgaben des Antragstellers und seiner Stellung als stellvertretender Leiter einer Kriminalinspektion entsprechen. Denn der Dienstherr ist (nur) gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechen. Damit wird dem Beamten kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinn gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen. Maßstab für die Beurteilung der Amtsangemessenheit eines neuen Dienstpostens bei - wie hier - derselben Behörde ist danach das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Dieses ist das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte Behörde bindet und zugleich in abstrakter Form seinen Tätigkeitsbereich bei dieser Behörde umschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, ZBR 2009, 96; Senatsurteil vom 23.06.2009 - 4 S 1400/07 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 -, Juris, m.w.N.). Wie der Amtsinhalt des statusrechtlichen Amts weist es, was Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang und Verantwortung und damit die für die Wertigkeit des Amts maßgeblichen Umstände anlangt, in der Regel eine Bandbreite auf. Ein neuer Dienstposten kann daher amtsangemessen sein, auch wenn er dem früher innegehabten Dienstposten hinsichtlich Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben oder Beförderungsmöglichkeiten nicht entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573, und vom 22.05.1980, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.06.2009, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse vom 21.02.2007 - 4 S 74/07 -, vom 19.12.2006 - 4 S 2386/06 -, vom 27.04.2006 - 4 S 491/06 -, ZBR 2007, 62, und vom 29.08.2005, a.a.O.).
18 
Soweit der Antragsteller weiter rügt, sein neuer Dienstposten sei (jedenfalls) deshalb nicht amtsangemessen, weil die ihm in ... zugeteilten Aufgaben auch von einem Beamten aus niedrigeren Besoldungsgruppen durchgeführt werden könnten und keine „besondere Qualifikation nach A12“ erforderten, ist auch dieser Einwand nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, die Frage der Amtsangemessenheit bedürfe weiterer Aufklärung. Aus dem Umstand allein, dass die Aufgaben eines Dienstpostens von Beamten mehrerer Besoldungsgruppen erfüllt werden können, kann schon deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Dienstposten für einen Beamten unangemessen sei, weil die Zuordnung von Funktionen zu mehreren (Status-)Ämtern einer Laufbahngruppe jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW und BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, Juris).
19 
Der Antragsteller macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe aus dem Umstand, dass der Antragsgegner keine Dienstpostenbewertung durchgeführt habe, den falschen Schluss gezogen. Es hätte (nicht auf offene Erfolgsaussichten schließen dürfen, sondern) den Anordnungsanspruch bejahen müssen, weil es sich der Sphäre des Antragstellers entziehe, eine Dienstpostenbewertung durchzuführen, und nicht zu seinem Nachteil gereichen könne, wenn der Antragsgegner dies bisher versäumt habe. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf das Hauptsacheverfahren sei „untauglich“, da er (der Antragsteller) es nicht in der Hand habe, eine Dienstpostenbewertung voranzutreiben. Mit diesem Einwand nimmt der Antragsteller die Besonderheiten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend in den Blick. In einem solchen Verfahren obliegt es ihm, (u.a.) das Bestehen eines zu sichernden Rechts glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nur wenn die Rechtsverfolgung hinreichende - überwiegende - Aussicht auf Erfolg bietet, besteht eine schutzwürdige Rechtsstellung, zu deren Sicherung das einstweilige Rechtsschutzverfahren zur Verfügung steht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 RdNr. 25; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Bd. 2, § 920 RdNr. 15). Das Verwaltungsgericht hat es als nicht glaubhaft gemacht, d.h. als nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten amtsunangemessen sei, und darauf verwiesen, dass die Unterschiede in der Wertigkeit der Dienstposten nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren nicht in hinreichendem Maße augenfällig seien. Diese - zutreffenden - Prüfungsmaßstäbe sind auf das gerichtliche Eilverfahren nach § 123 VwGO zugeschnitten und präjudizieren den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, in dem andere Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren dementsprechend auch ausdrücklich als unter dem Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit „durchaus möglich“ eingeordnet (vgl. S. 6 d. BA.). Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf dieses Verfahren ist deshalb nicht, wie der Antragsteller meint, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes „untauglich“.
20 
Soweit der Antragsteller weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Einwand, die Umsetzung sei aus willkürlichen Gründen erfolgt, nicht auseinandergesetzt (und es habe den Anordnungsanspruch wegen des seines Erachtens willkürlichen Verhaltens des Antragsgegners bejahen müssen), genügt sein Beschwerdevorbringen bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass vieles dafür spreche, dass ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorliege, weil es ernstzunehmende Hinweise darauf gebe, dass das Vertrauensverhältnis des Antragstellers zu seinem unmittelbaren Vorgesetzten aus Gründen gestört sei, die zumindest auch in seinem (des Antragstellers) eigenem Verhalten begründet seien. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Der Antragsteller wendet hierzu ein, der Antragsgegner habe zu seinen Vorwürfen keine Akten vorgelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass er „Dinge ins Blaue hinein“ konstruiert habe. Dieser Einwand stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dar. Denn der Antragsgegner hat die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Vorwürfe im angefochtenen Bescheid jedenfalls überwiegend durch die Angabe von Zeiten und von Namen der beteiligten bzw. betroffenen Personen sowie durch Beschreibungen der beanstandeten Verhaltensweisen des Antragstellers näher bezeichnet und diese Angaben im erstinstanzlichen Verfahren weiter konkretisiert (Schriftsätze vom 04.09.2015 und vom 14.10.2015 mit Anlagen). Den darauf aufbauenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller mit der bloßen Behauptung, die Vorwürfe seien „ins Blaue hinein konstruiert“, nichts Substantiiertes entgegen.
21 
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, der angefochtene Bescheid sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner kein Ermessen ausgeübt habe. Dieser Einwand trifft nicht zu. Dem Dienstherrn steht bei der Entscheidung über innerorganisatorische Maßnahmen wie eine Umsetzung ein (weites) Ermessen zu, das durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung und etwaige Zusicherungen begrenzt wird. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2012 - 2 B 23.12 -, NVwZ 2012, 1481; Urteil vom 26.05.2011 - 2 A 8.09 -, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16). Der Antragsgegner war sich dieser rechtlichen Anforderungen ausweislich der Begründung seines Bescheids vom 17.08.2015 ersichtlich bewusst. Denn er hat sich darin mit den maßgeblichen ermessensleitenden Gesichtspunkte befasst (vgl. S. 7 f. des Bescheids und die dortigen Ausführungen zur dem Grund der Maßnahmen, zur Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens und zur Prüfung von etwaigen für den Antragsteller damit verbundenen Nachteilen). Für einen Ermessensausfall bestehen daher keine Anhaltspunkte.
II.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da der in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Amtsentbindung gegenüber der in Nr. 2 verfügten Umsetzung keine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.1999, a.a.O., zu einer Umsetzung, die mit der Entbindung von den Aufgaben des Leiters einer Feuerwehr verbunden war), war nur der einfache Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014) und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Deshalb kommt auch die vom Antragsteller begehrte Änderung (Erhöhung) der Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - für die er als zur Kostentragung allein verpflichteter Beteiligter zudem kein Rechtsschutzbedürfnis hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 4 S 2199/13 -) - nicht in Betracht.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid.

2

Er wurde mit Bescheid vom 28. Februar 2006, der mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde, keine Unterschrift trägt und im Briefkopf und der Grußformel den beklagten Zweckverband als erlassende Behörde ausweist, für sein Grundstück in T. zu Wasser- und Abwassergebühren in Höhe von 607,12 € herangezogen. Auf seinen Widerspruch hin teilte der Beklagte unter dem 23. Juni 2006 mit, dass nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne und dieser zuständigkeitshalber an das Landratsamt G. als Widerspruchsbehörde abzugeben sei. Das Landratsamt G. wies den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er zwar formal den Zweckverband als erlassende Behörde ausweise, aber inhaltlich von dem privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorger des Beklagten, der S. GmbH, erlassen worden sei. Die S. GmbH habe nahezu lückenlos alle Aufgabenbereiche des Beklagten, der über kein eigenes Personal verfüge, übernommen und eigenständig bearbeitet. Da sie im Außenverhältnis nicht als selbständig handelnder Hoheitsträger in Erscheinung getreten sei, sei sie jedoch nicht als Beliehene tätig geworden. Eine Beleihung wäre zudem unzulässig gewesen, weil die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach dem Thüringer Wassergesetz nur auf Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden könne. Auch für ein Mandat fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Verwaltungshilfe scheide ebenfalls aus, da der Geschäftsbesorger nicht nur einzelne Hilfstätigkeiten, sondern die gesamte öffentliche Aufgabe übernommen habe. In der Mitteilung des Beklagten über die Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde liege keine eigenständige Einzelfallregelung des Abgabenschuldverhältnisses. Der Erlass des Widerspruchsbescheids führe zu keiner anderen Beurteilung. Dieser könne zwar grundsätzlich gestaltbildend auf den Ausgangsbescheid einwirken. Es fehle aber schon an einer von der Ausgangsbehörde selbst getroffenen Regelung, die hätte bestätigt oder umgestaltet werden können. Im Widerspruchsbescheid erstmals einen Verwaltungsakt zu sehen, scheide auch deshalb aus, weil es sich bei der Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handele, bei der die Aufsichtsbehörde auf die bloße Rechtsaufsicht beschränkt sei. Der Rechtsfehler, dass der Bescheid nicht durch den Beklagten erlassen worden sei, könne nicht durch Umdeutung ausgeräumt werden.

5

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte im Wesentlichen, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Bescheid sei entgegen dem äußeren Anschein inhaltlich nicht von dem Beklagten erlassen worden, verkenne die bundesrechtlichen Voraussetzungen des Vorliegens und der Wirksamkeit eines (Abgaben-)Verwaltungsakts. Durch die Nichtabhilfeentscheidung des Beklagten, jedenfalls aber durch die Zurückweisung des Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde sei eine etwa fehlende Regelung der Ausgangsbehörde ersetzt worden.

6

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat, indem es davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem angefochtenen Gebührenbescheid um einen Verwaltungsakt handelt, den Verwaltungsaktsbegriff, der als Begriff des Prozessrechts der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 42, 68, 70, 75, 79 VwGO) auch dem Bundesrecht angehört (Urteil vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <306>), nicht verkannt. Bei dem Gebührenbescheid handelt es sich um eine auf unmittelbare Außenwirkung gerichtete Entscheidung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne des bundesrechtlichen Verwaltungsaktsbegriffs, wie er in § 35 Satz 1 VwVfG definiert ist. Sein Erlass ist auch dem Beklagten und damit einer Behörde im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Beklagte den für ihn tätig gewordenen privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorger vertraglich ausdrücklich ermächtigt, Veranlagungen zu Gebühren und Beiträgen durchzuführen und Gebühren- und Beitragsbescheide zu erstellen und zu versenden. Anders als in dem von der Revision zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2006 - BVerwG 10 B 38.06 - (juris Rn. 6) ist hier die Mitwirkung des Privaten nach außen nicht erkennbar geworden, sondern allein im internen Bereich geblieben. Als Entscheidungsträger ist nach außen nicht der Geschäftsbesorger, sondern ausschließlich der Beklagte aufgetreten. Der angefochtene Bescheid hat daher nicht den Charakter einer allein von einer Privatperson getroffenen Maßnahme. Dass der Beklagte den Inhalt des Gebührenbescheids nicht kannte und ihn vor seinem Erlass nicht auf seine Richtigkeit hin überprüfen konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung der Verwaltungsaktsqualität. Erforderlich, aber auch genügend für die Annahme eines Verwaltungsakts in Abgrenzung von einem Nichtakt (Scheinverwaltungsakt) ist dann, wenn die betreffende Maßnahme eine Behörde als Entscheidungsträger ausweist, intern jedoch ein Privater sie getroffen hat, dass die nach außen in Erscheinung tretende Behörde das Tätigwerden des Privaten als Geschäftsbesorger veranlasst hat, der Geschäftsbesorger also mit ihrem Wissen und Wollen tätig geworden ist. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn die von dem Geschäftsbesorger durchzuführende Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach so hinreichend genau bestimmt ist, dass ohne Weiteres feststellbar ist, ob er sich im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit gehalten hat. Dies war hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Fall. Durch den Geschäftsbesorgungsvertrag und die von ihm erlassenen satzungsrechtlichen Regelungen hat der Beklagte die Grundlagen für das Tätigwerden des Geschäftsbesorgers geschaffen und gleichzeitig den Umfang der Aufgabenwahrnehmung im Einzelnen festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens hat sich der Geschäftsbesorger bewegt, so dass sein Tätigwerden dem beklagten Zweckverband als eigenes Handeln zuzurechnen ist.

10

Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Bescheid sei inhaltlich von dem privaten Geschäftsbesorger erlassen worden, steht nicht im Widerspruch zur Qualifizierung des Gebührenbescheids als Verwaltungsakt und ist nicht willkürlich. Widersprüchlich und willkürlich wäre das Berufungsurteil nur dann, wenn die Formulierung, der Bescheid sei formal dem Beklagten zuzurechnen, inhaltlich aber nicht von ihm, sondern dem Geschäftsbesorger erlassen worden, so verstanden werden müsste, dass es nach Auffassung des Berufungsgerichts schon an einer dem Beklagten zurechenbaren Entscheidung, die die Begriffsmerkmale eines Verwaltungsakts erfüllt, fehlt. Das ist indes nicht der Fall.

11

Das Oberverwaltungsgericht prüft und bejaht in dem angegriffenen Urteil zunächst die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass von Wasser- und Abwassergebührenbescheiden und stellt dann fest, dass der Beklagte nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB dem objektiven Erklärungswert des angegriffenen Bescheids nach formal als diejenige Körperschaft anzusehen sei, die den Bescheid erlassen habe. Damit geht es der Sache nach davon aus, dass es sich bei dem Gebührenbescheid um eine dem Beklagten zurechenbare Einzelfallregelung im Sinne des bundesrechtlichen Verwaltungsaktsbegriffs handelt. Mit der dann folgenden Gegenüberstellung von formaler Zurechnung und inhaltlichem Erlass des Bescheids stellt das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht das Vorliegen eines Verwaltungsakts wieder in Frage. Mit dieser Gegenüberstellung will das Oberverwaltungsgericht vielmehr deutlich machen, dass mit der Feststellung der Verwaltungsaktsqualität des Bescheids aufgrund der Zurechenbarkeit zum Beklagten nicht schon über dessen Rechtmäßigkeit entschieden ist. Dies lässt einen Bundesrechtsverstoß nicht erkennen. Von der Prüfung der Handlungsform, also vorliegend der Frage, ob überhaupt ein im Wege der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt vorliegt, ist die Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns zu unterscheiden. Die Rechtmäßigkeitskontrolle behördlichen Handelns setzt voraus, dass die gewählte Handlungsform bestimmt ist. Aus der Unterscheidung zwischen der Bestimmung der Handlungsform und der Rechtmäßigkeitsprüfung der Handlung folgt, dass dann, wenn eine behördliche Handlung die Begriffsmerkmale des Verwaltungsaktsbegriffs erfüllt, Verstöße gegen Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts und selbst besonders schwere Fehler, die den Verwaltungsakt nichtig machen und zu seiner Unwirksamkeit führen (vgl. §§ 44, 43 Abs. 3 VwVfG), nichts daran ändern, dass begrifflich ein - wenn auch rechtswidriger oder nichtiger - Verwaltungsakt vorliegt.

12

2. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen Bundesrecht verstoßen, indem es in Auslegung und Anwendung von Thüringer Landesrecht zu dem Ergebnis gekommen ist, eine gesetzliche Ermächtigung für die Aufgabenwahrnehmung durch den privaten Geschäftsbesorger habe nicht existiert und der Beklagte habe gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft und die sich daraus ergebende Pflicht verstoßen, das zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ganges der Geschäfte erforderliche Personal einzustellen.

13

Der vom Beklagten hierin gesehene Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG scheidet schon deswegen aus, weil der Beklagte keine Gemeinde ist. Er ist aber auch kein Gemeindeverband im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG. Gemeindeverbände sind kommunale Zusammenschlüsse, die entweder zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Gebietskörperschaften sind oder denen Selbstverwaltungsaufgaben obliegen, die nach Gewicht und Umfang denen der Gemeinden vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - BVerfGE 52, 95 <112>). Der Beklagte ist dagegen als Zweckverband auf den Zweck der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung beschränkt (ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 23. April 2009 - VerfGH 32.05 - ThürVBl 2009, 197 <198>).

14

Selbst wenn mit dem Beklagten eine mittelbare Schutzwirkung des Art. 28 Abs. 2 GG zugunsten gemeindlicher Zweckverbände anzunehmen wäre, würde es nicht zu dem in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden gewährleisteten Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, und dem nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG den Gemeindeverbänden im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs zustehenden Recht auf Selbstverwaltung gehören, die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung einer privatrechtlichen Gesellschaft zu überlassen. Zu der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Befugnis der eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte gehört auch die Organisationshoheit (Urteil vom 6. April 2005 - BVerwG 8 CN 1.04 - BVerwGE 123, 159 <162> m.w.N.). In eingeschränktem Umfang gilt dies auch für die Gemeindeverbände nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433, 2434/04 - BVerfGE 119, 331 <352 f.>). Die Organisationshoheit umfasst die Befugnis der Gemeinde, sich dafür zu entscheiden, eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrzunehmen. Hieraus folgt jedoch kein Recht der Gemeinde, Verwaltungstätigkeiten ohne gesetzliche Ermächtigung auf Private zu übertragen. Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, der die Gemeinde verpflichtet, ihre Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 367, 372 f.), steht einem so weitgehenden Verständnis der Organisationsfreiheit entgegen. Im Übrigen würde, selbst wenn die Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für eine Privatisierung von Verwaltungstätigkeiten den Garantiegehalt der kommunalen Selbstverwaltung berührte, nichts für einen Eingriff in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie für Gemeinden und Gemeindeverbände durch eine Beschränkung der Einschaltung privater Dritter bei der Erledigung von Selbstverwaltungsangelegenheiten sprechen (hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 - BVerfGE 91, 228 <238> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 a.a.O.).

15

3. Ein Bundesrechtsverstoß liegt auch nicht darin begründet, dass das Berufungsgericht der Nichtabhilfeentscheidung und der Abgabenachricht des Beklagten vom 23. Juni 2006 nicht die Bedeutung einer eigenständigen Einzelfallregelung beigemessen hat.

16

Bundesrecht ist insoweit berührt, als das Abhilfeverfahren in §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelt ist. Insoweit wird das Verfahren bundesrechtlich bestimmt. Ausdrücklich geregelt ist in § 72 VwGO nur die Abhilfeentscheidung. Mit ihr ändert die Ausgangsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise ab und gestaltet damit das Verwaltungsrechtsverhältnis. Der Abhilfebescheid ist selbst Verwaltungsakt (vgl. statt vieler Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 72 Rn. 14). Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch dagegen für nicht zulässig oder nicht begründet, so ist sie zur Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde verpflichtet. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 4. Februar 2011 - BVerwG 9 B 55.10 - (juris Rn. 10), mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde in einem weiteren Klageverfahren gegen den Beklagten zurückgewiesen hat, ausgeführt, dass die in § 72 VwGO nicht vorgeschriebene Abgabenachricht eine unselbständige Verfahrenshandlung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und keine Regelung im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs (des Bundesrechts) darstellt. Daran hält er fest. Dafür, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist ausschlaggebend, ob die Behörde nach dem objektiven Sinngehalt ihrer Entscheidung, d.h. wie sie der Empfänger bei objektiver Würdigung aller Umstände verstehen konnte, Rechte des Betroffenen im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs "regelt", d.h. begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte verbindlich ablehnt (Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355 <364>). Die Abgabenachricht enthält keine solche verbindliche Ablehnung. Sie erschöpft sich vielmehr in der Mitteilung der Ausgangsbehörde, auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens an ihrer Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheids festzuhalten und den Widerspruch deshalb der Widerspruchsbehörde zur abschließenden Entscheidung weiterleiten zu wollen.

17

Die an den Kläger gerichtete Nichtabhilfemitteilung vom 23. Juni 2006 hat keinen darüber hinausreichenden rechtlichen Gehalt. Der äußere Aufbau des Schreibens weist zwar mit seiner Unterscheidung in einen "Tenor" und eine Begründung Ähnlichkeiten mit einem Verwaltungsakt auf. Es fehlt aber an einer Einzelfallregelung. Der "Tenor" zu I beschränkt sich im Gegensatz zu dem "Tenor" zu II, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausdrücklich abgelehnt wird, auf die ausdrücklich als solche bezeichnete Mitteilung, dass dem Widerspruch nach eingehender Prüfung nicht abgeholfen werden könne. Der fehlende Regelungscharakter des Schreibens wird durch den Hinweis in der Begründung unterstrichen, der Widerspruch sei "zuständigkeitshalber" an das Landratsamt G. abzugeben, wegen der Kostenpflichtigkeit des Widerspruchsverfahrens werde mit der Abgabe aber noch einen Monat gewartet.

18

4. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Erlass des Widerspruchsbescheids führe zu keiner anderen Beurteilung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids, verletzt Bundesrecht im Ergebnis ebenfalls nicht.

19

Die Begründung des Berufungsurteils, dass es an einer von der Ausgangsbehörde selbst getroffenen Regelung fehle, die bestätigt oder umgestaltet werden könnte, steht allerdings mit § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht in Einklang (a). Dagegen ist die weitere Begründung, der Erlass des Widerspruchsbescheids führe auch deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil es sich bei der Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handele, bei der die Aufsichtsbehörde auf die bloße Rechtsaufsicht beschränkt sei, bundesrechtlich nicht zu beanstanden (b).

20

a) Das in §§ 68 ff. VwGO normierte Widerspruchsverfahren ist unbeschadet seiner Eigenschaft als Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen (Urteile vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 81.83 - Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 2 S. 3 und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178 <181>). Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 <145> und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <280>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <307 f.>, vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 <161>, vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 <168> und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <5>; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 79 Rn. 1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 79 Rn. 2; kritisch dagegen Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 79 Rn. 24; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 79 Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 79 Rn. 11 - jeweils m.w.N.). Hieran gemessen steht der Umstand, dass der Beklagte die Prüfung der Gebührenforderung und die Erstellung der Bescheide dem privaten Geschäftsbesorger übertragen hat, einer Gestaltung des Ausgangsbescheids nicht entgegen. Wenn selbst eine Willenserklärung ohne Verwaltungsaktsqualität durch einen Widerspruchsbescheid in einen Verwaltungsakt umgestaltet werden kann, muss es erst recht möglich sein, einen bloß formal der Behörde zurechenbaren Verwaltungsakt durch Nachholen einer materiellen, behördlich verantworteten Regelung zu gestalten. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verletzt mithin Bundesrecht.

21

b) Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Gestaltänderung des bloß formalen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde schließt allerdings Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit der Widerspruchsbehörde durch Bundes- oder Landesrecht nicht aus. § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO ermächtigt den Landesgesetzgeber, die in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts in einem Vorverfahren auszuschließen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO ist der Landesgesetzgeber zudem befugt, von der dort normierten Zuständigkeit der Selbstverwaltungsbehörde für den Erlass des Widerspruchsbescheids in Selbstverwaltungsangelegenheiten durch eine andere Zuständigkeitsbestimmung abzuweichen. Von diesen Ermächtigungen hat der Thüringer Landesgesetzgeber durch die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2, § 117 Abs. 1 ThürKO, § 43 Abs. 1 Satz 2, § 46 Nr. 1 ThürKGG) Gebrauch gemacht, indem er bei Widersprüchen gegen den Verwaltungsakt eines Zweckverbandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises grundsätzlich der staatlichen Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, sie aber dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt hat. In für das Revisionsgericht verbindlicher Auslegung dieser landesrechtlichen Vorschriften hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Überprüfungsrecht und die Entscheidungskompetenz der durch § 46 Nr. 1 ThürKGG zum Erlass des Widerspruchsbescheids berufenen Aufsichtsbehörde auf die ihr als solche zukommenden Befugnisse beschränkt ist. Dazu gehöre nicht die Befugnis zu einer eigenen Sachentscheidung (vgl. auch zur reformatio in peius OVG Weimar, Urteil vom 21. Juli 2010 - 4 KO 173/08 - LKV 2011, 92 <95>). Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht nicht im Widerspruch zu Bundesrecht.

22

§ 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO ermöglicht dem Landesgesetzgeber nicht nur den gänzlichen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens, sondern auch eine Beschränkung der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <48>; BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 C 28.83 - BVerwGE 70, 4 <9 f.>; Beschluss vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 76.88 - NJW 1988, 2632; ebenso Geis, in: Sodan/Ziekow a.a.O. § 68 Rn. 185; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner a.a.O. § 68 Rn. 11; Rennert, in: Eyermann a.a.O. § 68 Rn. 15; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 18; Kopp/Schenke a.a.O. § 68 Rn. 18). Ob der Widerspruchsbehörde eine erstmalige materielle Regelung des Rechtsverhältnisses zu Lasten des Widerspruchsführers aufgrund einer Einschränkung ihrer grundsätzlich umfassenden Kontroll- und Ersetzungsbefugnis verwehrt ist, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht einschließlich seiner Zuständigkeitsvorschriften (vgl. Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 51.84 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 83 S. 55 zur reformatio in peius).

23

Die Annahme einer Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde steht auch nicht im Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - (BVerwGE 78, 3 <5 f.>), dass die sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergebende Möglichkeit zu einer Gestaltänderung durch die Widerspruchsbehörde keine Rücksicht darauf nehme, ob die Widerspruchsbehörde rechtmäßig gehandelt habe. Diese Aussage ist im Zusammenhang mit der prozessualen Ausgangssituation des damaligen Falles zu sehen, die dadurch gekennzeichnet war, dass die Klägerin eine ihrem objektiven Erklärungsinhalt nach missverständliche Willensäußerung der Verwaltung erhalten hatte und ihre hiergegen gerichtete Anfechtungsklage daher nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) als zulässig angesehen werden musste. Nur vor dem Hintergrund, dass es nicht zu Lasten des Bescheidempfängers gehen dürfe, wenn er Anfechtungsklage erhebe und sich damit so verhalte, "wie sich zu verhalten ihm der Widerspruchsbescheid - bei objektiver Würdigung - nahegelegt hat" (Urteil vom 26. Juni 1987 a.a.O. S. 5), ist die Formulierung zu verstehen, dass die Frage, ob die Widerspruchsbehörde so handeln durfte, wie sie gehandelt hat, keine Rolle spiele. Eine vergleichbare Konstellation, bei der die Schutzwürdigkeit der Erstbehörde vor Eingriffen in ihre Rechte durch die Widerspruchsbehörde abzuwägen wäre mit der prozessualen Schutzwürdigkeit des Betroffenen, liegt im Fall des Klägers nicht vor. Hinzu kommt ein weiterer Unterschied, der eine Übertragung der Aussagen des Urteils vom 26. Juni 1987 auf den vorliegenden Fall ausschließt. Im damaligen Fall lag mit der in einen Bescheid umgestalteten Rechnung materiell eine Sachentscheidung über die Wasseranschlusskosten durch die für den Bescheiderlass sachlich zuständige Ausgangsbehörde vor; hieran fehlt es im vorliegenden Fall aufgrund der umfassenden Aufgabenübertragung auf den privaten Geschäftsbesorger. Die Widerspruchsbehörde hätte mithin mit einer Umgestaltung des Ausgangsverwaltungsakts erstmals eine materiell behördlich verantwortete Entscheidung getroffen, wozu sie nach der irrevisiblen Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht nicht zuständig gewesen wäre.

24

5. Ein Bundesrechtsverstoß liegt auch nicht in der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der angegriffene Gebührenbescheid sei einer Umdeutung nicht zugänglich. Das Oberverwaltungsgericht ist zu diesem Ergebnis in Auslegung der Vorschriften des Thüringer Landesrechts (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG i.V.m. §§ 125, 128 AO) und damit irrevisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gekommen. Das Revisionsgericht ist daher auf eine Überprüfung darauf beschränkt, ob der durch die Auslegung ermittelte Inhalt der nicht revisiblen Normen mit Bundesrecht, insbesondere mit den Grundrechten und den bundesverfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist (vgl. Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 55.96 - BVerwGE 106, 177 <180>). Das ist hier der Fall. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der Umdeutung nach § 47 VwVfG verkannt, erschöpft sich in der Kritik der Auslegung des Thüringer Landesrechts durch das Berufungsgericht, ohne darzutun, inwiefern Bundesrecht einer solchen Auslegung entgegensteht. Gleiches gilt für die Kritik an der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Erklärung des Beklagten, er mache sich "den Bescheid seinem Inhalt nach vollumfänglich zu eigen", sei nicht ausreichend, um den Mangel des Ausgangsbescheids zu heilen. Das Berufungsurteil verweist insoweit zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1970 - BVerwG 7 C 10.70 - (BVerwGE 35, 334 <343>), wonach die Zustimmung der zuständigen Behörde zu einer von einem Privaten getroffenen Maßnahme nicht ausreicht, um die fehlende hoheitliche Anordnung zu ersetzen.

25

6. Die Verfahrensrügen haben ebenfalls keinen Erfolg.

26

Weder hat das Berufungsgericht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen noch hat es seine Aufklärungspflicht verletzt. Als aktenwidrig rügt die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, eine eigenständige Einzelfallregelung sei dem Schreiben des Beklagten vom 23. Juni 2006 nicht zu entnehmen. Diese Rüge greift nicht durch. Ihr Erfolg setzt voraus, dass ein zweifelsfreier, also offensichtlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt besteht (stRspr; Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.). Ein solcher Widerspruch liegt, wie sich aus den Ausführungen oben unter 3. ergibt, nicht vor. Die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil es darauf, ob die im Schreiben vom 23. Juni 2006 behauptete eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die dort angegebene Bearbeiterin stattgefunden hat, nach der maßgeblichen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Schreibens durch das Oberverwaltungsgericht nicht ankam.

Gründe

I.

1

Die Klägerin betreibt ein großes Textilveredelungsunternehmen, das Stoffe insbesondere färbt und bedruckt. Das im Betrieb anfallende Abwasser, das mit Resten konzentrierter Chemikalienlösungen und Chemikalienzubereitungen belastet ist, wird über den Hauptsammler eines Abwasserzweckverbands in die von diesem betriebene mechanisch-biologisch arbeitende Kläranlage geleitet und gelangt danach in den Rhein. Mitglieder des Abwasserzweckverbands sind neben der Klägerin und weiteren Textilbetrieben zwei Städte. Zur Umsetzung der in Anhang 38 - Textilherstellung, Textilveredelung - zur Abwasserverordnung enthaltenen Vorgaben ordnete die zuständige Wasserbehörde gegenüber der Klägerin insgesamt 15 Einzelmaßnahmen an; die von der Klägerin beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung lehnte sie ab. Die nach im Wesentlichen erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

3

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist, soweit sie nicht lediglich in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitfalls durch den Verwaltungsgerichtshof übt, sondern den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, unbegründet.

4

1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

5

a) Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen:

"Trifft es zu, dass eine wasserrechtliche Anordnung, die die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung umsetzt, grundsätzlich keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall bedarf, soweit sich die Einleitung von Abwasser nicht erheblich von den in den Anhängen der Abwasserverordnung typisierten Fallkonstellationen unterscheidet?

Trifft es zu, dass die Abwasserverordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits dadurch auf normativer Ebene ausreichend Rechnung trägt und damit grundsätzlich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ausschließt, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung (hier: Anhang 38) aufgeführten Mindestanforderungen je nach Herkunft des Abwassers differenziert geregelt werden?

Ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung auch insoweit ausgeschlossen, als Gesichtspunkte betroffen sind, die in Anhang 38 überhaupt nicht behandelt werden?"

rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

6

Die dritte Frage wäre in einem Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig, weil sie tatsächliche Feststellungen voraussetzt, die der Verwaltungsgerichtshof so nicht getroffen hat. Entsprechendes gilt für die erste Frage, soweit sie durch den zweiten Satzteil einschränkend gefasst ist. Im Übrigen bedarf die Klärung der Fragen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn sie sind ohne Weiteres nach den in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen im Sinne des vom Verwaltungsgerichtshof eingenommenen Rechtsstandpunkts zu beantworten.

7

Ein Verwaltungsakt, der in Rechte des Adressaten eingreift, muss nach dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Dazu zählen auch die unter dem Rang eines förmlichen Gesetzes stehenden Rechtsverordnungen. Danach sind, wenn mit dem Erlass des Verwaltungsakts die Befolgung genereller Regelungen hier in Gestalt normativ festgelegter Umweltstandards sichergestellt werden soll, auch die zwingenden, nicht unter dem Vorbehalt einer Einzelfallprüfung stehenden Vorgaben aus der Rechtsverordnung zu beachten, sofern sie sich Geltung beimisst; dies trifft jedenfalls bei den von der Rechtsverordnung vorausgesetzten Regelfällen zu. Soweit die Rechtsverordnung Ermessensspielräume eröffnet, sind diese nach Maßgabe des gesetzlichen Zwecks unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles auszufüllen.

8

Die Anwendung einer Rechtsverordnung setzt allerdings deren Rechtmäßigkeit voraus. Soweit sie Grundrechtseingriffe zulässt, muss sie als solche nicht zuletzt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies richtet sich maßgeblich nach dem von der Verordnung in rechtlich zulässiger Weise verfolgten Zweck.

9

Die nach den zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs auch nach Inkrafttreten der Neuregelung des Wasserhaushaltsgesetzes zum 1. März 2010 (vgl. Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 ) fortgeltende Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) - AbwV - (i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 , zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 ) mit ihren Anhängen enthält - nunmehr zur Umsetzung der in § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WHG für die Direkteinleitung geregelten sowie nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 WHG auch auf die Indirekteinleitung anwendbaren gesetzlichen Vorgaben - als eine Ausprägung des auch in Art. 20a GG verankerten umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - NVwZ 2011, 94 ) emissionsbezogene Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser. Das Vorsorgeprinzip reagiert nämlich nicht lediglich risikobezogen auf die noch lückenhaften Kenntnisse über die Schädlichkeit bestimmter Immissionen. Es knüpft vielmehr ressourcenbezogen auch an ein feststehendes Wirkungspotenzial gefährlicher Stoffe an, demgegenüber ein angemessener Abstand eingehalten werden soll (vgl. Beschluss vom 10. Januar 1995 - BVerwG 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4; siehe auch Urteile vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313 <320> = Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 3 und vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 <43 f.> = Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 10; sowie dazu Wahl/Appel, in: Wahl , Prävention und Vorsorge, 1995, S. 1, 74 ff., 78 ff.; Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, § 2 Rn. 18 ff., 22; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 Rn. 8 ff., 16 ff., 26 ff.).

10

Diese Anforderungen bezwecken den vorsorgenden Abbau von Schadstofffracht und haben - anders als ergänzende und weitergehende Regelungen nach dem Immissionsprinzip (§ 57 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F.) - keinen Bezug zum konkreten Belastungszustand des jeweiligen Gewässers (vgl. Beschluss vom 25. Februar 1991 - BVerwG 7 B 3.91 - Buchholz 445.4 § 1a WHG Nr. 1; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 5; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 57 Rn. 2; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 555 ff.). Zur Erreichung dieses Ziels beschränkt sich die Abwasserverordnung nicht allein auf die Normierung besonderer Reinigungsanstrengungen durch die Festlegung von Grenzwerten für die Einleitung des - behandelten - Abwassers in das Gewässer (§ 57 Abs. 2 Satz 1 WHG, § 5 Satz 1 Halbs. 1 AbwV sowie die Anhänge jeweils in Abschnitt C.). Vielmehr hat sie mit der Festlegung von Anforderungen für den Ort des Anfalls sowie vor der Vermischung (§ 57 Abs. 2 Satz 2 WHG, § 5 Abs. 1 Halbs. 2, § 3 Abs. 4 und 5, § 2 Nr. 5 und 6 AbwV sowie die Anhänge jeweils in Abschnitten D. und E.) die Vermeidung von Schadstoffen bereits an der "Quelle" durch den Einsatz emissionsarmer Produktionsverfahren im Blick (§ 3 Abs. 1 AbwV, siehe dazu Nisipeanu, ZfW 1999, 478<485>).

11

Diese Anforderungen haben sich am Stand der Technik zu orientieren (§ 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 3 Nr. 11 WHG) und sind schon deswegen auf eine generelle Beachtung angelegt. Die Klägerin behauptet nicht, dass die Festsetzungen im Anhang 38 der Abwasserverordnung entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht mit dem Stand der Technik in Einklang stehen und deswegen zur Erreichung des damit angestrebten vorsorgenden Gewässerschutzes ungeeignet sind. Im Übrigen spricht insbesondere angesichts der Einbeziehung von Vertretern der jeweils betroffenen Industriezweige in die Erarbeitung der Anhänge (siehe etwa Mindestanforderungen an Abwassereinleitungen, Textilherstellung, Textilveredelung, Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 38 der Abwasserverordnung, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, BAnz vom 15. Januar 2004, Nr. 9a S. 42) nichts dafür, dass der Stand der Technik verfehlt wird.

12

Ein milderes Mittel zur Verfolgung des am Vorsorgeprinzip orientierten Zwecks ist ebenso wenig ersichtlich. Schließlich ist die mit der Abwasserverordnung und den Anhängen verfolgte Emissionsminderung dadurch begrenzt, dass sie nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotenzial der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein muss (vgl. Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 <44>; Beschluss vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3). Die Beschwerde bringt nichts vor, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Sie zeigt nicht auf, dass der Schutz der Gewässer gegenüber dem Gefahrenpotenzial durch die Rückstände der Textilveredelung fehlgewichtet worden sein könnte. Das auf solche Substanzen bezogene in Anhang 38 spezifizierte Minimierungsgebot fügt sich des Weiteren, wie erforderlich, in ein Gesamtkonzept eines umfassenden Gewässerschutzes ein, das der Verordnungsgeber in Bezug auf zahlreiche Industrie- und Gewerbezweige in mittlerweile 57 Anhängen umgesetzt hat. Die differenzierte Bewertung nach dem sogenannten Branchenansatz trägt den Besonderheiten der betroffenen Wirtschaftszweige Rechnung.

13

Die in dieser Weise generalisierende Regelung ist - auch im Interesse der Wettbewerbsneutralität - auf allgemeine Befolgung ausgerichtet. Von diesem Regelungskonzept kann nur bei bestehenden Anlagen durch die Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten bis zur Anpassung und Sanierung der Produktionsanlagen und -methoden abgewichen werden (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 3, § 58 Abs. 3 WHG n.F.; Anhang 38 Abschnitt F.). Hiervon abgesehen kann sich der Betroffene zwingenden Vorgaben grundsätzlich nicht unter Berufung darauf entziehen, dass diese im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Belastung führten (vgl. Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 <45> = Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 10; Beschlüsse vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3 und vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 B 25.98 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 24; Breuer a.a.O. Rn. 579; Reinhardt, ZfW 2006, 65 <72 f.>; Sander, Die Indirekteinleiterverordnungen der Länder, 1993, Rn. 50; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 BImSchG Rn. 95; Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 17 Rn. 39 f.; sowie Schmidt-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 2. Aufl. 2004, 3. Kap. Rn. 7, 10).

14

b) Die Frage,

"Ist es ausgeschlossen, dass private Unternehmen als Mitglieder eines öffentlich-rechtlich Abwasserzweckverbandes diesem ihre Abwasserreinigungsaufgaben übertragen, so dass dieser, ob als Beauftragter oder Erfüllungsgehilfe, für diese privaten Unternehmen sämtliche Abwasserreinigungsaufgaben durchzuführen hat und demzufolge die privaten Unternehmen nicht Indirekteinleiter, sondern als Mitglieder des öffentlich-rechtlich Abwasserzweckverbandes über diesen als Direkteinleiter zu betrachten sind?"

rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.

15

Zum einen ist die Klärungsfähigkeit der Frage, wie sie von der Klägerin formuliert wird, nicht ordnungsgemäß dargelegt. Denn sie knüpft an tatsächliche Umstände an, die der Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nämlich nicht dazu verhalten, dass die Klägerin, wie in der Fragestellung vorausgesetzt, ihre Abwasserreinigungsaufgabe auf den Zweckverband übertragen hat. Die Beschwerde legt im Übrigen auch nicht dar, dass die Klägerin etwa aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen (siehe § 56 Satz 2 WHG n.F.) abwasserbeseitigungspflichtig war.

16

Zum anderen wird in Bezug auf den mit der Fragestellung der Sache nach angesprochenen Rechtsbegriff des Direkteinleiters im Sinne von § 57 Abs. 1 WHG n.F., § 7a Abs. 1 WHG a.F., ein Klärungsbedarf ebenso wenig aufgezeigt. Nach dem Gesetz ist Direkteinleiter, wer Abwasser - unmittelbar - in ein Gewässer einleitet; demgegenüber ist Indirekteinleiter, wer Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet (§ 58 Abs. 1 WHG). Die Einleitung des Abwassers in eine solche Anlage schließt folglich die Anwendung der für Direkteinleiter geltenden Vorschriften aus. Die Klägerin legt nicht dar, dass der letztlich entscheidungserhebliche Begriff der öffentlichen Abwasseranlage revisionsgerichtlicher Klärung bedürfte. Hierunter fallen - auch ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 10/3973 S. 12; Czychowski/Reinhardt a.a.O. § 58 Rn. 7; Breuer a.a.O. Rn. 581) - neben den von den Kommunen betriebenen Anlagen alle (sonstigen) Abwasseranlagen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

17

c) Schließlich kann der Beschwerde nicht gefolgt werden, soweit sie der Frage:

"Kommt es, wenn DIN-Normen (hier: DIN-Norm 1899-1:1998-05) verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten vorsehen (hier: auch die Verwendung von im Handel erhältlichen Impfmaterial) für die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse auf die vor Ort tatsächlich angewandte zulässige Untersuchungsmethode an oder kann deren Ergebnis ohne Beweiserhebung allein wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit einer im konkreten Fall überhaupt nicht praktizierten Untersuchungsmethode abgelehnt werden und zu dem Schluss führen, dass die Untersuchung zu einem negativen Ergebnis geführt habe ("in der Kläranlage keine gleichwertige Abwasserbehandlung möglich")?"

rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst. Denn die Frage, wie eine DIN-Norm zu verstehen und anzuwenden ist, betrifft nicht die Auslegung revisiblen Rechts sondern allein die Tatsachenfeststellung (Beschlüsse vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B 175.96 - Buchholz 445.4 § 18b WHG Nr. 2 und vom 28. Juli 2010 - BVerwG 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 Rn. 3).

18

2. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringt die Klägerin ebenso wenig durch.

19

Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz § 133 VwGO Nr. 26). Auch das leistet die Klägerin nicht.

20

a) Entgegen jedenfalls missverständlicher Formulierungen im Begründungsschriftsatz hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 16. März 2011 unbedingte Beweisanträge, die gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorab gesondert zu bescheiden sind, nicht gestellt (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO; vgl. zur Beweiskraft des Protokolls nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 415 ZPO Urteile vom 27. April 2006 - BVerwG 7 C 10.05 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 10 und vom 6. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 17.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 26). Sie hat vielmehr die im Schriftsatz vom 15. März 2011 angekündigten Beweisanträge lediglich hilfsweise gestellt. Damit wird nur die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 12. März 2010 - BVerwG 8 B 90.09 - juris Rn. 19). Der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist bei der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags nur dann begründet, wenn sich dem Gericht, namentlich im Hinblick auf die hilfsweise angeregte Beweiserhebung, eine weitere Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (siehe etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) käme nur in Betracht, wenn die Ablehnung einer Beweiserhebung im Verfahrensrecht keine Stütze fände.

21

Hiernach zeigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen weder einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf.

22

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Mehrzahl der Beweisangebote (Nr. 1 bis 9, 13 bis 23, 25) - ausdrücklich oder jedenfalls der Sache nach - zumindest auch deswegen nicht nachgegangen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich seien. Dies beurteilt sich allein nach dem materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5; Beschluss vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1), und trägt die Ablehnung weiterer Aufklärung.

23

Die Klägerin, die sich zu den Beweisangeboten Nr. 2 und 16 bis 19 nicht verhält, legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungserheblichkeit jeweils gemessen an seinem rechtlichen Ausgangspunkt - Maßgeblichkeit der Vorgaben des Anhangs 38 mit Anforderungen nicht allein für das Einleiten von Abwasser in Gewässer, sondern auch Anforderungen vor der Vermischung und für den Ort des Anfalls - verkannt hat. Soweit die Klägerin demgegenüber von ihrer abweichenden Rechtsauffassung über die anzulegenden rechtlichen Maßstäbe ausgeht, für die es in erster Linie auf der Grundlage eines - verkürzten - Verständnisses als "materieller" Direkteinleiter auf die Einhaltung der Werte bei der Einleitung ankommen soll, ist dies - wie dargelegt - unbeachtlich.

24

Zu den Beweisangeboten Nr. 7, 9 und 12, die sich auf die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 3 Abs. 4 AbwV in Bezug auf die in Nr. 7 der angefochtenen Anordnung genannten Konzentrate beziehen, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die unter Beweis gestellten Tatsachen abschließend auch deswegen als nicht entscheidungserheblich eingestuft hat, weil einer Anrechnung der Reinigungsleistung der Kläranlage auch die Bestimmung des § 3 Abs. 5 AbwV entgegenstehe; hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Den Beweisangeboten Nr. 13, 14 und 15 fehlt jedenfalls der konkrete Bezug zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AbwV. Beim Beweisangebot Nr. 5 verkennt die Klägerin, dass die Anforderungen nach § 7a WHG a.F. neben dem allgemeinen Versagungsgrund einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 6 Abs. 1 WHG a.F. stehen; dies folgt eindeutig aus § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. § 7a WHG a.F. stellt an jede Abwassereinleitung nur Mindestanforderungen im Vorfeld einer Bewirtschaftungsentscheidung, die strengere Anforderungen bis hin zur Versagung der Erlaubnis gebieten kann (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn. 17). An diesem Verhältnis hat sich durch die gesetzliche Neuregelung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 Alt. 1 WHG n.F. und § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 Alt. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F. nichts geändert.

25

Bei den Beweisangeboten Nr. 10, 11, 24 und 26 stellt der Verwaltungsgerichtshof jeweils zumindest auch darauf ab, dass sie nicht substantiiert seien. Dieser Einwand rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer Sachaufklärung abzusehen. Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es nämlich unerlässlich, dass er konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag (Beschluss vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 187.98 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist insoweit jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei Nr. 10 und 11 führt er aus, dass das Beweisthema nicht substantiiert und ohne nähere Konkretisierung einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich sei. Gegen diese ohne Weiteres nachvollziehbare Einschätzung bringt die Klägerin nichts vor. Entsprechendes gilt für die Beweisangebote Nr. 24 und 26; auch hier fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Konkretisierung des Beweisthemas.

26

b) Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung verletzt. Nach Ansicht der Klägerin habe der Verwaltungsgerichtshof ohne vorherigen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO Hilfsbeweisanträge nicht als unerheblich oder unsubstantiiert erachten dürfen. Mit dieser Rüge kann die Klägerin bereits deswegen nicht durchdringen, weil sie sich durch ihr prozessuales Verhalten selbst der Möglichkeit begeben hat, vor einer abschließenden Entscheidung die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Erfahrung zu bringen und darauf zu reagieren. Denn die Klägerin hat es unterlassen, einen unbedingten Beweisantrag zu stellen, über den nach § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung durch einen begründeten Beschluss zu entscheiden ist und der dem Beteiligten danach Gelegenheit gibt, seinen nach Auffassung des Gerichts unzulänglichen Vortrag mit neuen oder veränderten Beweisanträgen nachzubessern (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 9 B 388.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35 und vom 21. Juli 1997 - BVerwG 7 B 175.97 - juris Rn. 5). Die Verfahrensrüge ist aber auch insoweit kein Mittel, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223 f.> = Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 7; Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 und vom 16. November 2010 - BVerwG 7 B 41.10 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 14).

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.