Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 4 S 2527/15

bei uns veröffentlicht am23.02.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. November 2015 - 6 K 2915/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers festzustellen, dass der von ihm am 19.08.2015 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.08.2015 aufschiebende Wirkung hat, der Sache nach als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt und als unbegründet abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht.
1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig. Eine Umsetzung stelle auch dann keinen Verwaltungsakt dar, gegen den einstweiliger Rechtsschutz vorrangig nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen wäre, wenn sie, wie hier, mit einem Wechsel des Dienstortes einhergehe. Hiergegen macht der Antragsteller, der seinen auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichteten Antrag im Beschwerdeverfahren als Hauptantrag fortführt, geltend, bei der vom Antragsgegner getroffenen Maßnahme handele es sich nicht um eine bloße Umsetzung, sondern um eine Versetzung (und damit um einen Verwaltungsakt). Das ergebe sich daraus, dass der Antragsgegner ihn über die Zuteilung der neuen Aufgaben beim Kriminalkommissariat ... hinaus von seiner Funktion als stellvertretender Leiter der Kriminalinspektion 1 in ...-... entbunden habe. Sein Amt im statusrechtlichen Sinn sei betroffen. Mit diesem Einwand dringt der Antragsteller nicht durch.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der analog § 80 Abs. 5 VwGO gestellte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 -, VBlBW 2010, 243; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 RdNr. 181, m.w.N.) und auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.08.2015 gerichtete Antrag nicht statthaft und deshalb unzulässig ist. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid jedoch keinen Verwaltungsakt erlassen.
Ein Verwaltungsakt (auch) im Sinn des § 80 Abs. 1 VwGO ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. auch § 35 Satz 1 VwVfG und § 35 Satz 1 LVwVfG). Die unmittelbare rechtliche Außenwirkung einer Regelung als unverzichtbare Voraussetzung ihrer Eigenschaft als Verwaltungsakt schließt es aus, Maßnahmen mit nur mittelbaren Außenwirkungen eine derartige Qualität beizumessen. Ob einer Regelung unmittelbare Außenwirkung in dem dargelegten Sinn zukommt, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall tatsächlich auswirkt. Durch diese Außenwirkung unterscheidet sich der Verwaltungsakt von behördeninternen Maßnahmen, von denen er abzugrenzen und damit gleichzeitig seinem Inhalt nach näher zu konkretisieren ist. Behördeninterne Maßnahmen sind insbesondere unter anderem die an einen Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichteten, auf organisationsinterne Wirkung zielenden Weisungen des Dienstherrn und die auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtungen bezogenen innerorganisatorischen Maßnahmen der Behörde, in deren Organisation der Beamte eingegliedert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist insbesondere die Umsetzung eines Beamten, d.h. die das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 29.08.2005 - 4 S 930/05 -). Durch die Beschränkung auf die innerbehördliche Organisation unterscheidet sich die Umsetzung wesentlich von der Versetzung, d.h. der auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (vgl. § 15 BeamtStG, § 24 LBG), und von der Abordnung, d.h. von der (vorübergehenden) Zuweisung einer dem Amt des betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn (vgl. § 14 BeamtStG, § 25 LBG sowie BVerwG, Urteile vom 28.02.2008 - 2 A 1.07 -, NVwZ-RR 2008, 547, und vom 22.05.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 02.02.1993 - 4 S 2467/91 -, DÖD 1994, 263).
Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner in dem Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 17.08.2015 keine Maßnahmen mit Außenwirkung verfügt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen.
a) Er hat den Antragsteller mit Nr. 2 des Bescheids innerhalb der Kriminalpolizeidirektion des Polizeipräsidiums ... von der Kriminalpolizeiinspektion 1 in ... zum Kriminalkommissariat ... „umgesetzt“. Die Einordnung dieser Maßnahme als Umsetzung und damit als Maßnahme ohne Verwaltungsaktsqualität ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Statusamt des Antragstellers (Kriminalhauptkommissar der Bes.-Gr. A 12) wurde durch die Zuteilung des neuen Aufgabenbereiches an dem neuen Dienstort nicht berührt. Auch sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (Kriminalhauptkommissar bei dem Polizeipräsidium ...) erfuhr dadurch keine Änderung. Denn dem Antragsteller wurde nicht - wie bei einer Versetzung - ein neuer Dienstposten bei einer anderen Behörde, sondern lediglich ein solcher innerhalb seiner bisherigen Behörde zugewiesen.
Die Frage, ob der für eine Versetzung erforderliche Behördenwechsel vorliegt, ist anhand des dienstrechtlichen Behördenbegriffs zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 P 6.11 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 7; Senatsbeschlüsse vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, BWVPr 1995, 256, und vom 15.07.1986 - 4 S 1692/86 -, ZBR 1987, 63). Danach handelt es sich - im Einklang mit dem allgemeinen organisationsrechtlichen Verständnis - bei Behörden um mit gewisser Selbständigkeit ausgestattete organisatorische Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2012, a.a.O., vom 11.11.2009 - 6 PB 25.09 -, Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2, und vom 12.09.2002 - 6 P 11.01 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4; Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, BVerwGE 87, 310; s. auch BVerfG, Urteil vom 14.07.1959 - 2 BvF 1/58 -, BVerfGE 10, 20; Senatsbeschluss vom 15.07.1986, a.a.O.). Ob diese Merkmale erfüllt sind, ist anhand der Aussagen in den einschlägigen organisationsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009, a.a.O., m.w.N.; s. ferner Beschlüsse vom 06.04.1984 - 6 P 39.83 -, Buchholz 238.36 § 78 NdsPersVG Nr. 4, vom 16.06.2000 - 6 P 6.99 -, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26, und vom 12.09.2002, a.a.O.; Urteil vom 20.04.1977 - VI C 154.73 -, Buchholz 232 § 26 Nr. 18).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Kriminalpolizeiinspektion 1 in ... einerseits und dem Kriminalkommissariat ... andererseits nicht um verschiedene Behörden (Dienststellen) des Antragsgegners, sondern lediglich um Organisationseinheiten der einen Behörde „Polizeipräsidium ...“. Bis zum Jahr 2013 unterhielt der Antragsgegner für den Polizeivollzugsdienst zahlreiche „Polizeidienststellen“, darunter die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen mit den ihnen nachgeordneten Polizeipräsidien und Polizeidirektionen, das Polizeipräsidium Stuttgart, das Landeskriminalamt sowie das Bereitschaftspolizeipräsidium mit weiteren nachgeordneten Dienststellen der Bereitschaftspolizei (vgl. § 70 Abs. 1 PolG in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung vom 18.11.2008 und Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Organisation des Polizeivollzugsdienstes des Landes Baden-Württemberg vom 29.11.2004, GABl. S. 799). Diese „Organisationsstruktur“ (LT-Drs. 15/3496, S. 1) wollte der Landesgesetzgeber im Zuge der am 01.01.2014 umgesetzten Polizeistrukturreform durch einen zweistufigen Aufbau der Polizeiverwaltung ersetzen (vgl. LT-Drs. 15/3496, S. 57). Dazu sollten die bisherigen Dienststellen „aufgelöst und deren Aufgaben auf die neuen Behörden übertragen“ werden (LT-Drs. 15/3496, S. 49). Diese „neuen Behörden der Landespolizei“ (LT-Drs. 15/3496, a.a.O.) wurden durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (Polizeistrukturreformgesetz - PolRG) vom 23.07.2013 (GBl. S. 233) geschaffen. Damit wurden als neue Polizeidienststellen neben dem Innenministerium (Landespolizeipräsidium) und dem fortbestehenden Landeskriminalamt (zwölf) regionale Polizeipräsidien sowie das Polizeipräsidium Einsatz errichtet (vgl. dementsprechend § 70 Abs. 1, § 76 PolG und §§ 8 ff. DVO PolG sowie die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Organisation des Polizeivollzugsdienstes des Landes Baden-Württemberg vom 09.07.2015, GABl. S. 402). Nach dieser „Grundentscheidung der Verwaltungsreform“ des Landesgesetzgebers (LT-Drs. 15/3496, S. 49) stellen die regionalen Polizeipräsidien Behörden im organisations- und dienstrechtlichen Sinn dar, nicht aber die Einheiten, in die sie weiter untergliedert sind, darunter die Kriminalpolizeidirektionen und deren weitere Untergliederungen, darunter die Kriminalinspektionen und Kriminalkommissariate (vgl. Nrn. 1.2, 2.3 VwV-PolOrg vom 09.07.2015, sowie Nrn. 1 und 5 zu deren Anlage 2). Dass es sich nur bei den regionalen Polizeipräsidien, nicht aber bei ihren Untergliederungen um Behörden (auch) im dienstrechtlichen Sinn handelt, wird bestätigt durch den Umstand, dass der Landesgesetzgeber („erst“) für die Leiter der regionalen Polizeipräsidien und deren Vertreter eigene Statusämter geschaffen hat (Polizeipräsident bzw. Polizeivizepräsident, vgl. LBesO). Für diese Betrachtungsweise spricht weiter, dass die Leiter der Polizeipräsidien im neuen zweistufigen Verwaltungsaufbau zu den „uneingeschränkten Dienstvorgesetzten“ (LT-Drs. 15/3496, S. 57) der ihnen nachgeordneten Beamten erklärt, d.h. mit den wesentlichen Entscheidungsbefugnissen für Personalmaßnahmen ausgestattet wurden (vgl. § 4 Nr. 7 i.V.m. § 2 ErnG sowie § 3 Abs. 3 LBG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO).
10 
b) Die den Antragsteller betreffende Umsetzung wurde auch nicht dadurch zur „Versetzung“ (oder zu einem vom Antragsteller erstinstanzlich so genannten „versetzungsähnlichen Vorgang“), dass der Antragsgegner ihn zugleich von seinem bisherigen „Amt“ als stellvertretender Leiter der Kriminalinspektion 1 bei der Kriminalpolizeidirektion ... entbunden hat (Nr. 1 des Bescheids vom 17.08.2015). Auch diese Maßnahme ließ das Statusamt des Klägers entgegen seiner Auffassung unberührt. Welche Statusämter vorhanden sind, bestimmt der Gesetzgeber (vgl. §§ 20 ff. LBesG i.V.m. den Landesbesoldungsordnungen). Dieser hat die Statusämter eines Kriminalhauptkommissars der Bes.-Gr. A 11 und der Bes.-Gr. A 12 (vgl. LBesO A), aber kein Statusamt eines „Stellvertretenden Leiters einer Kriminalinspektion“ vorgesehen. Auch bei dem dem Antragsteller entzogenen „Amt“ eines stellvertretenden Kriminalinspektionsleiters handelt es sich deshalb nicht um ein Amt im statusrechtlichen, sondern lediglich um ein solches im funktionellen Sinn (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.1999 - 4 S 1117/99 -, zum „Amt“ eines Feuerwehrkommandanten).
11 
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, sein neuer Dienstposten sei mit dem bisherigen nicht gleichwertig, weil jener anders als dieser nicht mit Führungs- und Leitungsfunktionen verbunden sei. Ob der Antragsteller, wie er damit sinngemäß vorbringt, durch die Entbindung von seiner Führungsfunktion und die Umsetzung in seinen Rechten, etwa in seinem Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung, verletzt wurde, ist für die rechtliche Einordnung der Maßnahme als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität ohne Belang. Denn für ihre Rechtsnatur sind, wie gezeigt, nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahme maßgebend, sondern allein ihr objektiver Sinngehalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O., zu einer Umsetzung mit Entzug von Leitungsfunktionen). Der Zweck der vom Antragsgegner ergriffenen Maßnahmen war aber nach ihrem Regelungsgehalt die Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb der Behörde. Da diese Maßnahmen folglich keine unmittelbare Außenwirkung entfalten und deshalb keine Verwaltungsakte darstellen, hat ein gegen sie gerichteter Widerspruch auch keine aufschiebende Wirkung.
12 
2. Das Verwaltungsgericht hat den als zulässig angesehenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den der Antragsteller im Beschwerdeverfahren als Hilfsantrag weiterverfolgt, als unbegründet abgelehnt. Soweit sich der Antragsteller auch hiergegen wendet, genügt sein Beschwerdevorbringen bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht (a). Unabhängig davon dringt er mit seinen Einwänden auch inhaltlich nicht durch (b).
13 
a) Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts befasst und aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Demgemäß genügt es nicht, wenn er lediglich pauschal auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt. Den gesetzlichen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nur dann gerecht, wenn er von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, wo und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Hierbei muss er in der Beschwerdebegründung eindeutig zum Ausdruck bringen, warum er die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert insbesondere, dass der Beschwerdeführer, wenn das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungserwägungen stützt, alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und diese in Zweifel ziehen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - , NVwZ 2002, 1388, und vom 16.12.2003 - 7 S 2465/03 - sowie Senatsbeschlüsse vom 14.01.2004 - 4 S 2593/03 - und vom 06.10.2005 - 4 S 1951/05 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2003, NVwZ 2003, 632). Dem genügt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft mache. Ein Anordnungsanspruch bestehe regelmäßig, wenn die überschlägige rechtliche Beurteilung ergebe, dass überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorlägen. Hiervon könne das Gericht jedoch nicht ausgehen, denn es könne beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen, ob die Umsetzungsverfügung rechtmäßig sei. Es sehe auch unter dem Aspekt der Dringlichkeit keinen Anlass, einem durchaus möglichen Erfolg in der Hauptsache bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugreifen. Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Rückgängigmachung einer Umsetzung sei nämlich nur dann glaubhaft gemacht, wenn andernfalls dem Beamten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche Rechtsverluste oder sonstige unzumutbare Nachteile entstehen würden. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Dem Antragsteller drohe kein endgültiger Rechtsverlust, weil Umsetzungsentscheidungen jederzeit rückgängig gemacht werden könnten. Unzumutbare Nachteile seien auch weder unter dienstlichen noch privaten Gesichtspunkten erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit darauf gestützt, dass der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers setzt sich jedoch nur mit der ersten dieser beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen auseinander. Damit genügt er seinen Darlegungsobliegenheiten nicht.
15 
b) Unabhängig davon dringt der Antragsteller mit seinen Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, nicht durch.
16 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen, ob die Umsetzungsverfügung rechtmäßig sei. Nach seiner vorläufigen Auffassung spreche zwar viel dafür, dass ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorliege. Ob der dem Antragsteller jetzt zugewiesene Dienstposten eines Sachbearbeiters beim Kriminalkommissariat ... seinem statusrechtlichen Amt entspreche, lasse sich aber im Rahmen der im Eilverfahren nur durchzuführenden summarischen Prüfung nicht beantworten. Der Antragsgegner habe keine Dienstpostenbewertung erstellt. Das Fehlen einer Dienstpostenbewertung könne mit den Erkenntnismöglichkeiten eines gerichtlichen Eilverfahrens im vorliegenden Fall nicht ersetzt werden.
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Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zeige allein die Tatsache, dass sein neuer Dienstposten nicht wie der bisherige mit einer Führungs- und Leitungsfunktion verbunden sei, dass sein neuer Dienstposten nicht mehr amtsangemessen sei; beide Dienstposten seien nicht gleichwertig. Mit diesem Einwand dringt er nicht durch, denn er legt für die Prüfung der Frage, ob sein neuer Dienstposten amtsangemessen ist, einen unzutreffenden Maßstab an. Die Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens hängt nicht davon ab, ob die damit übertragenen Tätigkeiten den früheren Aufgaben des Antragstellers und seiner Stellung als stellvertretender Leiter einer Kriminalinspektion entsprechen. Denn der Dienstherr ist (nur) gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechen. Damit wird dem Beamten kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinn gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen. Maßstab für die Beurteilung der Amtsangemessenheit eines neuen Dienstpostens bei - wie hier - derselben Behörde ist danach das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Dieses ist das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte Behörde bindet und zugleich in abstrakter Form seinen Tätigkeitsbereich bei dieser Behörde umschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, ZBR 2009, 96; Senatsurteil vom 23.06.2009 - 4 S 1400/07 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 -, Juris, m.w.N.). Wie der Amtsinhalt des statusrechtlichen Amts weist es, was Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang und Verantwortung und damit die für die Wertigkeit des Amts maßgeblichen Umstände anlangt, in der Regel eine Bandbreite auf. Ein neuer Dienstposten kann daher amtsangemessen sein, auch wenn er dem früher innegehabten Dienstposten hinsichtlich Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben oder Beförderungsmöglichkeiten nicht entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573, und vom 22.05.1980, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.06.2009, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse vom 21.02.2007 - 4 S 74/07 -, vom 19.12.2006 - 4 S 2386/06 -, vom 27.04.2006 - 4 S 491/06 -, ZBR 2007, 62, und vom 29.08.2005, a.a.O.).
18 
Soweit der Antragsteller weiter rügt, sein neuer Dienstposten sei (jedenfalls) deshalb nicht amtsangemessen, weil die ihm in ... zugeteilten Aufgaben auch von einem Beamten aus niedrigeren Besoldungsgruppen durchgeführt werden könnten und keine „besondere Qualifikation nach A12“ erforderten, ist auch dieser Einwand nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, die Frage der Amtsangemessenheit bedürfe weiterer Aufklärung. Aus dem Umstand allein, dass die Aufgaben eines Dienstpostens von Beamten mehrerer Besoldungsgruppen erfüllt werden können, kann schon deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Dienstposten für einen Beamten unangemessen sei, weil die Zuordnung von Funktionen zu mehreren (Status-)Ämtern einer Laufbahngruppe jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW und BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, Juris).
19 
Der Antragsteller macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe aus dem Umstand, dass der Antragsgegner keine Dienstpostenbewertung durchgeführt habe, den falschen Schluss gezogen. Es hätte (nicht auf offene Erfolgsaussichten schließen dürfen, sondern) den Anordnungsanspruch bejahen müssen, weil es sich der Sphäre des Antragstellers entziehe, eine Dienstpostenbewertung durchzuführen, und nicht zu seinem Nachteil gereichen könne, wenn der Antragsgegner dies bisher versäumt habe. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf das Hauptsacheverfahren sei „untauglich“, da er (der Antragsteller) es nicht in der Hand habe, eine Dienstpostenbewertung voranzutreiben. Mit diesem Einwand nimmt der Antragsteller die Besonderheiten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend in den Blick. In einem solchen Verfahren obliegt es ihm, (u.a.) das Bestehen eines zu sichernden Rechts glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nur wenn die Rechtsverfolgung hinreichende - überwiegende - Aussicht auf Erfolg bietet, besteht eine schutzwürdige Rechtsstellung, zu deren Sicherung das einstweilige Rechtsschutzverfahren zur Verfügung steht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 RdNr. 25; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Bd. 2, § 920 RdNr. 15). Das Verwaltungsgericht hat es als nicht glaubhaft gemacht, d.h. als nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten amtsunangemessen sei, und darauf verwiesen, dass die Unterschiede in der Wertigkeit der Dienstposten nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren nicht in hinreichendem Maße augenfällig seien. Diese - zutreffenden - Prüfungsmaßstäbe sind auf das gerichtliche Eilverfahren nach § 123 VwGO zugeschnitten und präjudizieren den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, in dem andere Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren dementsprechend auch ausdrücklich als unter dem Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit „durchaus möglich“ eingeordnet (vgl. S. 6 d. BA.). Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf dieses Verfahren ist deshalb nicht, wie der Antragsteller meint, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes „untauglich“.
20 
Soweit der Antragsteller weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Einwand, die Umsetzung sei aus willkürlichen Gründen erfolgt, nicht auseinandergesetzt (und es habe den Anordnungsanspruch wegen des seines Erachtens willkürlichen Verhaltens des Antragsgegners bejahen müssen), genügt sein Beschwerdevorbringen bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass vieles dafür spreche, dass ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorliege, weil es ernstzunehmende Hinweise darauf gebe, dass das Vertrauensverhältnis des Antragstellers zu seinem unmittelbaren Vorgesetzten aus Gründen gestört sei, die zumindest auch in seinem (des Antragstellers) eigenem Verhalten begründet seien. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Der Antragsteller wendet hierzu ein, der Antragsgegner habe zu seinen Vorwürfen keine Akten vorgelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass er „Dinge ins Blaue hinein“ konstruiert habe. Dieser Einwand stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dar. Denn der Antragsgegner hat die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Vorwürfe im angefochtenen Bescheid jedenfalls überwiegend durch die Angabe von Zeiten und von Namen der beteiligten bzw. betroffenen Personen sowie durch Beschreibungen der beanstandeten Verhaltensweisen des Antragstellers näher bezeichnet und diese Angaben im erstinstanzlichen Verfahren weiter konkretisiert (Schriftsätze vom 04.09.2015 und vom 14.10.2015 mit Anlagen). Den darauf aufbauenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller mit der bloßen Behauptung, die Vorwürfe seien „ins Blaue hinein konstruiert“, nichts Substantiiertes entgegen.
21 
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, der angefochtene Bescheid sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner kein Ermessen ausgeübt habe. Dieser Einwand trifft nicht zu. Dem Dienstherrn steht bei der Entscheidung über innerorganisatorische Maßnahmen wie eine Umsetzung ein (weites) Ermessen zu, das durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung und etwaige Zusicherungen begrenzt wird. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2012 - 2 B 23.12 -, NVwZ 2012, 1481; Urteil vom 26.05.2011 - 2 A 8.09 -, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16). Der Antragsgegner war sich dieser rechtlichen Anforderungen ausweislich der Begründung seines Bescheids vom 17.08.2015 ersichtlich bewusst. Denn er hat sich darin mit den maßgeblichen ermessensleitenden Gesichtspunkte befasst (vgl. S. 7 f. des Bescheids und die dortigen Ausführungen zur dem Grund der Maßnahmen, zur Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens und zur Prüfung von etwaigen für den Antragsteller damit verbundenen Nachteilen). Für einen Ermessensausfall bestehen daher keine Anhaltspunkte.
II.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da der in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Amtsentbindung gegenüber der in Nr. 2 verfügten Umsetzung keine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.1999, a.a.O., zu einer Umsetzung, die mit der Entbindung von den Aufgaben des Leiters einer Feuerwehr verbunden war), war nur der einfache Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014) und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Deshalb kommt auch die vom Antragsteller begehrte Änderung (Erhöhung) der Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - für die er als zur Kostentragung allein verpflichteter Beteiligter zudem kein Rechtsschutzbedürfnis hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 4 S 2199/13 -) - nicht in Betracht.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 15 Versetzung


(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. (2) Eine Versetzung bedar

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An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährun

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Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu be

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen


Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Am

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 3


Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß a) ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 14 Abordnung


(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden. (2) Aus diens

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 4 S 2527/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 4 S 2527/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Feb. 2010 - 10 S 2702/09

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 2009 - 7 K 3943/09 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Apr. 2006 - 4 S 491/06

bei uns veröffentlicht am 27.04.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 - 2 K 309/06 - geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die mit Entscheidung vom 14.12.20
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2016 - 3 B 13.1069

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 2012 wird in Ziffer II. wie folgt geändert: 1. Nr. 2 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trä

Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 12. Juni 2018 - 4 Ca 79/18

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Juni 2016 - 4 S 585/16

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Referenzen

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 2009 - 7 K 3943/09 - geändert.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.09.2009 aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.11.2009 ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und begründet.
Aus den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass der sachdienlich verstandene Antrag des Antragstellers auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 02.10.2009 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.09.2009 entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Der Antrag hat in der Sache Erfolg, weil ein Fall der sogenannten faktischen Vollziehung vorliegt.
Bei der Entscheidung des Antragsgegners vom 30.09.2009, die festgestellt hatte, dass die dem Antragsteller erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B vom 10.01.2005 keine Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet entfaltet, handelt es sich - entgegen der wohl in der Erwiderung zur Beschwerde vertretenen Auffassung des Antragsgegners - um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG. Der Antragsgegner hat damit eine verbindliche und auf Bestandskraft angelegte Rechtsfolgenanordnung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG getroffen, indem er über die von der tschechischen Fahrerlaubnis vermittelte Berechtigung mit Außenwirkung entschieden hat. Dieser Qualifizierung als Verwaltungsakt steht die Tatsache, dass sich die fehlende Berechtigung zum Ausnutzen der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland möglicherweise bereits unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV ergibt, nicht entgegen. Beschreitet die Verwaltungsbehörde in dieser Verfahrenssituation den Weg der rechtsnormwiederholenden und -konkretisierenden Verfügung, ohne zugleich den Sofortvollzug anzuordnen, muss sie billigerweise die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht abwarten und darf diesen Zustand nicht durch Vollzugsmaßnahmen unterlaufen (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 06.10.2005 - 8 CE 05.585 -, NJW 2006, 2282).
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, liegt eine faktische Vollziehung des feststellenden Verwaltungsakts vor, obwohl der Antragsgegner auf dem tschechischen Führerschein des Antragstellers keinen Versagungsvermerk angebracht hat. Vollziehung des Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO bedeutet jegliches Gebrauchmachen von dem Verwaltungsakt, jegliche Verwirklichung seines materiellen Regelungsgehalts, gleichgültig, ob diese Verwirklichung durch die erlassende oder eine andere Behörde erfolgt, ob sie freiwillig oder zwangsweise geschieht, es einer behördlichen Ausführungsmaßnahme bedarf oder die Rechtswirkung durch den Verwaltungsakt selbst eintritt. Die aufschiebende Wirkung untersagt jedermann, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.06.1996 - 10 M 944/96 -, NVwZ-RR 997, 655; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, RdNr. 631). Gerade bei feststellenden Verwaltungsakten, die ihre Regelungswirkung unmittelbar entfalten und keines weiteren behördlichen Ausführungsaktes bedürfen, ist von einem weiten Vollzugsbegriff auszugehen. Der erlassenden Behörde ist es deshalb vor Eintritt der Vollziehbarkeit untersagt, dem Bürger die ausgesprochene Regelungswirkung entgegenzuhalten. Wie insbesondere die rein materiell-rechtlichen Erwägungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und in seiner Beschwerdeerwiderung vom 19.01.2010 zeigen, geht das Landratsamt nicht von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers aus, sondern berühmt sich der Vollziehbarkeit der Entscheidung vom 30.09.2009. Auch entfaltet die Feststellungsverfügung für den Antragsteller insofern eine nachteilige Rechtswirkung, als er damit von der Fahrerlaubnisbehörde auf die aus ihrer Sicht nicht vorliegende Berechtigung zum Fahren im Bundesgebiet ausdrücklich hingewiesen worden ist und somit in Zukunft bei Nichtbeachtung die ernsthafte Gefahr besteht, dass er strafrechtlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG verfolgt wird (vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570 -, juris). Bezeichnenderweise hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang in der Feststellungsverfügung selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bekanntgewordene Verstöße hiergegen zur Anzeige gebracht würden. Eine derartige aktive Anregung von Strafverfolgungsmaßnahmen ist einer Vollzugsmaßnahme durch die Verwaltungsbehörde wertungsmäßig gleichzustellen (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 06.10.2005, a.a.O., zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens).
Setzt sich der Betroffene gegen die faktische Vollziehung des Verwaltungsaktes zur Wehr, ist einstweiliger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Das Rechtsschutzbegehren ist dabei auf die Feststellung gerichtet, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nicht möglich, weil der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.06.1983 - 1 C 36.82 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 42 -; Bayer.VGH, Beschluss vom 16.03.2004 - 7 CS 03.3171 -, NVwZ-RR 2005, 679 -, Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 1046, m.w.N.). Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) war das erstinstanzliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers als Feststellungsantrag im oben dargestellten Sinne zu verstehen. Das so verstandene Begehren des Antragstellers ist auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur dann, wenn die Klage oder der Antrag für den Betroffenen offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss dabei eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1; Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315). Hier ergibt es sich jedenfalls daraus, dass dem Antragsteller die Feststellungsentscheidung - würde hiergegen kein einstweiliger Rechtsschutz gewährt - bis zur Entscheidung der Hauptsache als eigenständiger Rechtsgrund entgegengehalten werden könnte, ohne dass es noch darauf ankommt, ob ein derartiges Recht möglicherweise schon von vornherein nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV nicht bestand.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nachdem der Antragsgegner - wie oben näher dargestellt - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers derzeit nicht beachtet, ist von dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß festzustellen, dass dieser außergerichtliche Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Da die faktische Vollziehung wegen der Missachtung des Suspensiveffekts ohne weiteres rechtswidrig ist, wägt das Verwaltungsgericht in diesem Falle nicht zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und individuellem Aussetzungsinteresse wie sonst im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 5 VwGO ab (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 273). Deshalb ist dem Senat im vorliegenden Verfahren eine Klärung der die Beteiligten materiell interessierenden Frage, ob die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, verwehrt. Eine entscheidungstragende inhaltliche Prüfung - in einem neuen Verfahren zunächst vor dem Verwaltungsgericht - wäre nur dann möglich, wenn der Antragsgegner - was trotz des ergangenen Beschlusses möglich ist und keines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO bedarf - nachträglich die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 30.09.2009 anordnen oder der Antragsteller eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Ziel der Feststellung einleiten würde, dass die Voraussetzungen für einen Anerkennungsausschluss nach § 28 Abs. 4 FeV nicht vorliegen.
Lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen und im Interesse der Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist der Senat auf seine dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannte ständige Rechtsprechung hin, dass nach den Grundsätzen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen amtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein, weil in dem dem Antragsteller am 10.01.2005 ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 sein inländischer Wohnort eingetragen ist. Unerheblich ist, dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in der tschechischen Republik erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingeführt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die tschechische Republik verbindlichen - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315; Senatsbeschl. vom 23.11.2009 - 10 S 2209/09 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 - 2 K 309/06 - geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die mit Entscheidung vom 14.12.2005 verfügte Umsetzung der Antragstellerin zum Dienstort Reutlingen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen und, soweit sie bereits vollzogen ist, aufzuheben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin für die begehrte Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO bei der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO) dahingehend glaubhaft gemacht, dass ihr der Antragsgegnerin gegenüber ein Anspruch auf Sicherung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung darüber zusteht, welcher amtsangemessene Aufgabenbereich ihr übertragen werden soll. Denn dieser Anspruch dürfte bisher wegen einer unzulänglichen Beachtung ihrer familiären Belange nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sein. Die angegriffene Maßnahme, mit welcher die Antragstellerin entgegen ihrem Willen seit Anfang 2006 auf unbestimmte Zeit innerhalb der „Kundenniederlassung Spezial (KNL Spezial)“ im Bereich „Outbound Contact Center (OCC 3)“ zum Dienstort Reutlingen umgesetzt worden ist, leidet daher zu Lasten der Antragstellerin an einem rechtlichen Mangel. Da bereits während der Dauer des Hauptsacheverfahrens die Gefahr einer Vereitelung des geltend gemachten Rechts oder - bei bereits vollzogener Maßnahme - wesentlicher Nachteile der Antragstellerin besteht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO), ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Soweit darin zunächst eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt, ist dies nach dem Sinn und Zweck des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall hinzunehmen, denn diese Vorwegnahme ist bei dem geltend gemachten Unterlassungsbegehren entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die einzige Möglichkeit, den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren. Im Übrigen spricht nach dem derzeitigen tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisstand ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin auch im Hauptsacheverfahren, so dass auch von daher eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache hinnehmbar erscheint.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind die für die gerichtliche Überprüfung einer beamtenrechtlichen Umsetzung, wie sie das Verwaltungsgericht hier in Abgrenzung zur Versetzung (§ 26 BBG) und Abordnung (§ 27 BBG) zutreffend angenommen haben dürfte und wovon auch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausgeht, in der Rechtsprechung entwickelten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Maßstäbe. Danach hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann deshalb aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten nach Ermessen verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, BVerwGE 60, 144, 151; Urteil vom 28.11.1991, BVerwGE 89, 101). Dass der Antragstellerin bei Durchführung der von ihr angegriffenen Umsetzung ein solcher Tätigkeitsbereich entzogen wird, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Die Rechtmäßigkeit der Umsetzung kann im Übrigen gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden, wobei alle zu erwägenden Gesichtspunkte, auch die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung besteht, in den Bereich der Ermessensausübung verlagert sind. Bei der Handhabung seines Ermessens sind dem Dienstherrn demnach grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt, solange dem Beamten eine amtsangemessene Verwendung verbleibt. Die Grenzen des Ermessens ergeben sich daraus, dass die Maßnahme nicht durch einen Ermessensmissbrauch, etwa durch lediglich vorgeschobene Erwägungen, geprägt sein darf und dass die besonders gelagerten Verhältnisse des Einzelfalls das Ermessen einschränken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O.).
Dabei ist freilich zu beachten, dass der Dienstherr seine Pflicht zur Fürsorge für das Wohl des Beamten und seiner Familie (§ 79 BBG, Art. 33 Abs. 5 GG) bei der Ermessensausübung auch im Rahmen einer Umsetzung stets zu berücksichtigen hat (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 359, m.w.N.). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, bei seiner Entscheidung die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu beachten und substantiierte Anhaltspunkte insbesondere für eine etwaige Gesundheitsgefährdung (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.05.2005, NVwZ 2005, 926), aber auch für andere Härten angemessen zu erwägen. Dabei dürften in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Umsetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, die daraus für den Beamten entstehenden persönlichen Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam sein. Denn wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten kann der Ermessensspielraum des Dienstherrn in derartigen Fällen - ähnlich wie bei einer Versetzung oder Abordnung - stärker eingeschränkt sein, als dies bei einer Umsetzung ohne Ortsveränderung der Fall ist (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 05.05.1994, BayVBl. 1994, 500, m.w.N.).
Die Deutsche Telekom AG hat daher in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht, die ihr wegen der ihr übertragenen Ausübung der Dienstherrenbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Bundesbeamten obliegt (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG), die persönlichen Belange der Antragstellerin, welche sie bei ihrer Anhörung, im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, nämlich ihre Verpflichtungen gegenüber ihrer Familie und die sich aus dem Wechsel zu der Dienststelle in Reutlingen für sie ergebenden wesentlich längeren An- und Abfahrtswege, welche die Erfüllung der familiären Verpflichtungen erschweren, bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und sie mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.05.2005, a.a.O. zur Abordnung). Dabei kann die Deutsche Telekom AG ihre dienstlichen, das heißt wegen ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsunternehmen betrieblichen Belange in sachgerechter Weise zur Grundlage ihrer Erwägungen machen und überdies zu ihren eigenen Gunsten berücksichtigen, dass der Beamte die Pflicht hat, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG). Er hat daher konsequenterweise auch seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (§ 74 Abs. 1 BBG), denn diese Pflicht dient der notwendigen Sicherung seiner Dienstleistung (BVerwG, Beschluss vom 07.03.1991, Buchholz 237.0 § 92 BaWüLBG Nr. 2). Die Deutsche Telekom AG muss aber wegen der gebotenen Beachtung der Fürsorgepflicht auch dem darin enthaltenen Schutz von Ehe und Familie, wie er überdies in Art. 6 GG zum Ausdruck kommt, Rechnung tragen. Dies kann bei verheirateten Beamten, die auf die Berufstätigkeit ihres Ehegatten Rücksicht nehmen müssen, dazu führen, dass sie versuchen muss, die Beamten an einem Dienstort einzusetzen, der noch in einer solchen Nähe zu ihrem Familienwohnsitz gelegen ist, dass sie im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren ihren familiären Verpflichtungen nachkommen können. Die erhebliche Entfernung zwischen der Wohnung der Antragstellerin und der neuen Dienststelle bedeutet für sich genommen freilich noch keine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer privaten Belange. Vielmehr kommt es auf die individuellen familiären Verhältnisse an (Beschluss des Senats vom 03.01.2005 - 4 S 2757/04 -).
Die Deutsche Telekom AG kann zwar, wie sie in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat, bei der Organisation ihres Unternehmens im Rahmen der ihr zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit das Ziel verfolgen, die Beamten zunächst innerhalb einer Organisationseinheit effektiv einzusetzen und freie Dienstposten in anderen Organisationseinheiten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil die Personalplanung wegen der Größe des Unternehmens und aus betriebswirtschaftlichen Gründen innerhalb jeder Organisationseinheit selbständig durchgeführt werden soll. Sie muss dabei aber unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes prüfen, ob der vorgesehene Einsatz eines Beamten im konkreten Fall mit Blick auf die Wahrung seiner familiären Belange jeweils zumutbar ist oder ob er zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung unterbleiben kann. Insoweit kann es geboten sein, dass die Deutsche Telekom AG in Abweichung von ihrem Grundsatz, die bei ihr beschäftigten Beamten nur innerhalb einer, ggf. auf mehrere Dienstorte verteilten, Organisationseinheit einzusetzen, einen Einsatz in einer anderen Organisationseinheit in den Blick nimmt. Es ist für den beschließenden Senat nicht ersichtlich, dass es der Deutsche Telekom AG aus organisatorischen Gründen schlechthin unmöglich oder jedenfalls unzumutbar wäre, einen derartigen Einsatz in einer anderen Organisationseinheit, in der ein amtsangemessener Dienstposten frei ist, anzuordnen. Vielmehr erscheint dies möglich und jedenfalls dann ausnahmsweise geboten, wenn anders den schutzwürdigen Interessen eines Beamten nicht in zumutbarer Weise Rechnung getragen werden kann.
Nach diesen Maßstäben hat die für die Antragsgegnerin gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG handelnde Deutsche Telekom AG bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand die familiären Belange der Antragstellerin bisher nicht ausreichend gewürdigt. Sie hat deshalb ermessensfehlerhaft nicht in Erwägung gezogen, dass wegen der familiären Verpflichtung der Antragstellerin, die diese gegenüber ihren schulpflichtigen Kindern hat, aus Gründen der Fürsorge ein ihrem Wohnort näher gelegener und für sie schneller erreichbarer Einsatzort angemessen ist. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargelegt, dass ihre erst sieben Jahre alte Tochter sowohl am Morgen vor Beginn des Schulwegs als auch nach der Rückkehr von der Schule am Mittag ihrer Betreuung bedarf, weil ihr Ehemann wegen seiner ganztägigen Berufstätigkeit zumindest mittags nicht in der Lage ist, diese Betreuung an ihrer Stelle zu leisten. Weiter hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass sie selbst wegen der zeitlich aufwändigen Anreise zu dem Einsatzort Reutlingen und der ebenso zeitaufwändigen Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln bereits am frühen Morgen die Wohnung verlassen muss und nach Erbringung ihrer vierstündigen Dienstleistung erst am Nachmittag nach Hause zurückkehren kann, so dass sie ihre Tochter vor dem morgendlichen Schulweg nicht mehr betreuen und auch bei deren Rückkehr aus der Schule noch nicht anwesend sein kann. Zwar würde diese besondere Härte nur jeweils an drei Tagen in der Woche auftreten, da die Antragstellerin teilzeitbeschäftigt ist und eine wöchentliche Arbeitszeit von lediglich zwölf Stunden zu erbringen hat. Die Antragstellerin hat aber glaubhaft vorgetragen, dass sie während dieser drei Tage keine andere Person zur Betreuung ihrer Tochter heranziehen kann. Angesichts dieser Umstände erscheint es dem Senat geboten, dass die Deutsche Telekom AG trotz der von ihr geltend gemachten organisatorischen Schwierigkeiten eine Verwendung der Antragstellerin an einem ihrem Wohnort näher gelegenen und von ihr schneller erreichbaren Einsatzort in Erwägung zieht und sie zur Vermeidung der glaubhaft gemachten besonderen familiären Härten gegebenenfalls auch in einer anderen Organisationseinheit einsetzt. Eine derartige Maßnahme dürfte bei Würdigung sowohl der dienstlichen Belange der Telekom AG als auch der persönlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin angemessen und für die Telekom AG zumutbar sein. Dabei lässt sich der Senat von der Erwägung leiten, dass es bei den gegebenen Umständen für die Antragstellerin und ihre Familie nicht zumutbar wäre, den Familienwohnsitz an den Dienstort Reutlingen zu verlegen. Vielmehr dürfte es der Telekom AG, die das Vorhandensein amtsangemessener, für die Antragstellerin in Betracht kommender Dienstposten in anderen Organisationseinheiten in Stuttgart nicht in Abrede gestellt hat, möglich und zumutbar sein, die Antragstellerin in einer derartigen anderen Organisationseinheit einzusetzen. Insoweit ist zu beachten, dass die Telekom AG nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG als einheitliches Unternehmen die Dienstherrenbefugnisse ausübt und ihr deshalb auch in ihrer unternehmerischen Gesamtheit die Pflicht zur gebotenen Fürsorge gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG) obliegt. Das kann es in Einzelfällen erfordern, zur Wahrung der Fürsorge den Einsatz der Beamten auch in anderen Organisationseinheiten zu ermöglichen und nicht auf die Umsetzung innerhalb einer Organisationseinheit zu beschränken. So liegt es im vorliegenden Streitfall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1 und 2 GKG (Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.