Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2015 - 3 B 12.943

bei uns veröffentlicht am26.01.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 1 K 09.834, 13.04.2010

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. April 2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1961 geborene Kläger steht als Polizeihauptmeister (BesGr. A 9+AZ) im Dienst des Beklagten. Er hat mit seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls Polizeibeamtin ist und bei der Polizeiinspektion (PI) M. Dienst leistet, einen 2002 geborenen Sohn. Seit 27. Mai 2008 wohnt der Kläger mit seiner Familie in G., einem Nachbarort von M. Er hat außerdem drei weitere Kinder aus einer geschiedenen Ehe.

Mit Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 12. September 2006 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen mit seinem Einverständnis ab 1. Oktober 2006 von der PI M. zur PI Ma. versetzt, nachdem es wegen der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Betreuung des Sohnes dienstliche Probleme gegeben hatte.

Am 16. Oktober 2008 beantragte der Kläger seine Rückversetzung zur PI M. aus sozialen und finanziellen Gründen. Aufgrund seiner Versetzung sei ein familiäres Zusammenleben nicht mehr möglich, er könne auch zu seinen drei weiteren Kindern kaum mehr Kontakt pflegen. Der durch die Versetzung erforderliche monatliche Mehraufwand für Unterkunft und Fahrkosten betrage ca. 400,- €.

Mit Schreiben vom 8. April 2009 teilte das Polizeipräsidium U. dem Kläger mit, dass derzeit Bedenken gegen seine Verwendung bei der PI M. bestehen würden. Die im Schreiben vom 7. August 2006 dargelegten Vorbehalte gegen eine gemeinsame Dienstleistung mit seiner Lebensgefährtin würden nach wie vor existieren. Sollte eine Versetzung an die PI O. mittelfristig in Frage kommen, werde um Mitteilung gebeten.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 lehnte das Polizeipräsidium U. eine Versetzung des Klägers zur PI M. ab. Bei kleineren Dienststellen werde eine gemeinsame Verwendung von Ehegatten oder Lebenspartnern grundsätzlich vermieden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versetzung nur zur PI M. Er habe jedoch das Angebot einer anderen heimatnäheren Versetzung zur PI O. bzw. PI A. bereits einmal abgelehnt.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 13. Juli 2009 wies das Polizeipräsidium U. mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2009 zurück. Gegen eine Versetzung des Klägers zur PI M. spreche vorrangig, dass diese mit jüngeren, leistungsfähigen und belastbaren Beamten verstärkt werden solle, während es sich beim Kläger um einen lebensälteren, gesundheitlich anfälligen Beamten handle, der 2004 bis 2008 jeweils längere Zeit dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Außerdem werde eine gemeinsame Verwendung von Ehegatten oder Lebenspartnern bei kleineren Dienststellen grundsätzlich vermieden, auch wenn dies nicht generell ausgeschlossen sei. Im Fall des Klägers habe die gemeinsame Dienstleistung mit seiner Lebensgefährtin in der Vergangenheit jedoch zu nachhaltigen innerdienstlichen Problemen geführt. Aufgrund der erneut zu erwartenden Komplikationen komme deshalb eine gemeinsame Verwendung nicht in Frage. Laut Aktenvermerk vom 23. Juli 2009 sei nach Ansicht des Dienststellenleiters der PI M. eine gemeinsame Verwendung problematisch.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil 13. April 2010 den Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 23. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2009 aufgehoben und ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Neuverbescheidung seines Versetzungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, weil der Beklagte das eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG könne ein Beamter auf Antrag in ein anderes Amt seiner Laufbahn, für die er die Befähigung besitze, versetzt werden. Die hierfür erforderlichen Tatsachen seien jedoch nicht ausreichend ermittelt worden, so dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft sei.

Das Polizeipräsidium U. schließe eine gemeinsame Dienstleistung von Ehegatten oder Lebenspartnern nicht generell aus. Den Akten ließen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für die vom Beklagten behaupteten Vorbehalte gegenüber einer gemeinsamen Dienstleistung des Klägers und seiner Lebensgefährtin entnehmen. Denn weder der Bescheid vom 23. Juni 2009 noch das Schreiben vom 8. April 2009 und das darin in Bezug genommene Schreiben vom 7. August 2006 würden konkrete Tatsachen zu den behaupteten Problemen für den Dienstbetrieb beinhalten. Weitere Unterlagen hierzu wie etwa ein Schreiben oder ein Aktenvermerk des damaligen Dienststellenleiters der PI M. seien in den Akten nicht enthalten. Auch in der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte die behaupteten Probleme nicht konkretisieren können. Er habe seine Entscheidung deshalb lediglich auf unbelegte Äußerungen des Dienststellenleiters und somit auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt. Das für die Entscheidung zuständige Polizeipräsidium U. habe sich selbst kein eigenes Bild davon machen können, ob eine gemeinsame Dienstleistung des Klägers und seiner Lebensgefährtin möglich sei. Zudem seien die behaupteten Probleme auch nicht nachvollziehbar, da der Kläger und seine Lebensgefährtin in verschiedenen Dienstgruppen eingesetzt gewesen seien. Soweit im Widerspruchsbescheid der Versetzungsantrag primär damit abgelehnt worden sei, dass der Kläger gesundheitlich nicht voll belastbar sei, beruhe dies ebenfalls auf nicht ausreichend belegten Tatsachen. So seien zur Begründung Fehlzeiten angeführt worden, die auf einen Dienstunfall zurückzuführen seien. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Belastbarkeit des Klägers ließen sich den Akten nicht entnehmen und seien auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zwar nicht bei der PI M., aber bei der PI Ma. verwendet werden könne. Deshalb komme es nicht darauf an, ob in der Ablehnung des Versetzungsantrags zudem eine unzulässige Benachteiligung des Klägers aufgrund Alters i. S. d. § 1 AGG liege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch den Senat mit Beschluss vom 30. April 2012 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassene und durch den Beklagten am 7. Mai 2012 unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren (Schriftsatz der Landesanwaltschaft ... vom 10. Juni 2010) begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. April 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden weiten Organisationsermessens grundsätzlich nur auf Willkür sowie auf Ermessensmissbrauch überprüft werden könne. Auch habe es das Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt gelassen, wonach die gemeinsame Verwendung von Ehegatten oder Lebenspartnern bei kleineren Dienststellen grundsätzlich vermieden werden solle. Dies sei sachgerecht und erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten. Die vom Kläger genannten Fälle der gemeinsamen Verwendung von Lebenspartnern könnten die sachgerechte Ermessensausübung nicht in Frage stellen. Es liege in der Führungsverantwortung des Dienststellenleiters zu entscheiden, ob dies zu verantworten sei. Auch lasse sich die Situation kleinerer Dienststellen nicht mit der größerer vergleichen. Im Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 7. August 2006 seien konkrete Anhaltspunkte für die Vorbehalte gegenüber einer gemeinsamen Dienstleistung des Klägers und seiner Lebensgefährtin benannt worden. Hierzu werde nochmals der Vermerk des früheren Dienststellenleiters der PI M. vom 25. Juli 2006 vorgelegt, der dies bestätige. Es stehe außer Zweifel, dass bei einer kleineren Dienststelle Probleme bei der Dienstplangestaltung entstünden, wenn Lebenspartner mit einem betreuungsbedürftigen Kind dort gemeinsam Schichtdienst verrichten würden. Insoweit sei irrelevant, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin bei der PI M. in verschiedenen Dienstgruppen eingesetzt gewesen seien. Auch die Erwägung, die PI M. aus organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen gezielt mit lebensjüngeren Beamten auszustatten, sei frei von Ermessensfehlern. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit auf den Altersdurchschnitt bei der PI Ma. verweise, greife es in das dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen ein und ignoriere, dass die PI M. die höchste Quote an dauerhaft eingeschränkt dienstfähigen Beamten im gesamten Präsidiumsbereich aufweise. Unstreitig sei, dass es sich beim Kläger um einen lebensälteren Beamten handle, der auch erhebliche Ausfallzeiten aufweise.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Hierzu wird auf den Schriftsatz seines vormaligen Bevollmächtigten vom 8. Juli 2010 verwiesen. Die Behauptungen im Schreiben vom 25. Juli 2006, das erstmals vorgelegt worden sei, würden bestritten. Die Sorge um das gemeinsame Kind habe keine Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit des Klägers und seiner Lebensgefährtin gehabt.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet und führt unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Die Ablehnung des Versetzungsantrags des Klägers vom 16. Oktober 2008 mit Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 23. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums U. vom 31. Juli 2009 sind rechtmäßig. Der Beklagte hat eine Rückversetzung des Klägers zur PI M. ermessensfehlerfrei abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, seinen Versetzungsantrag unter Aufhebung der genannten Bescheide unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Insoweit ist es unerheblich, dass das Verwaltungsgericht in Ziffer I. seines Urteils lediglich den Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 23. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2009 aufgehoben hat, ohne - wie beantragt - auch die Neuverbescheidung des Versetzungsantrags auszusprechen.

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG n. F. (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F.) kann ein Beamter in ein anderes Amt einer (Fach-) Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Entscheidung über ein Versetzungsgesuch ist deshalb grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt (BayVGH, B. v. 29.1.2010 - 3 CE 09.2758 - juris Rn. 17). In die Entscheidung sind die dienstlichen als auch die persönlichen Belange des Beamten einzustellen, um im Rahmen der Fürsorgepflicht gemäß § 45 BeamtStG Härten für den Beamten oder seine Familie möglichst zu vermeiden, wobei dienstliche Belange grundsätzlich Vorrang haben (BayVGH, B. v. 3.6.2008 - 3 B 06.2325 - juris Rn. 58). Dabei sind Fallkonstellationen, bei denen sich das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn „auf Null reduziert“, zwar nicht ausgeschlossen (BayVGH, B. v. 8.11.2006 - 3 AE 06.2636 - juris Rn. 34). Regelmäßig werden aber lediglich schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine Ablehnung eines Versetzungsantrags als rechtswidrig erscheinen lassen (BayVGH, U. v. 21.2.1969 - 1 III 68 - BayVBl. 1969, 216).

Es kann offen bleiben, ob - was Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag ist (BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 6 ZB 14.1550 - juris Rn. 6) - überhaupt eine freie und besetzbare Planstelle für den Kläger bei der PI M. verfügbar ist, da jedenfalls keine fehlerhafte Ermessensausübung des Beklagten zu erkennen ist.

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch, auf einem bestimmten Dienstposten verwendet zu werden (BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Es obliegt allein dem Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine funktionsfähige Verwaltung und damit eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Hierzu gehört in besonderem Maße die Gefahrenabwehr durch die Vollzugspolizei (vgl. Art. 2 Abs. 1 PAG). In Ausübung seines personalwirtschaftlichen Organisationsermessens hat der Dienstherr nicht nur Zahl und Art der für eine effektive Erfüllung dieses Schutzauftrags erforderlichen Stellen zu bestimmen, sondern zugleich die Sicherheit und Ordnung flächendeckend im gesamten Staatsgebiet zu gewährleisten. Maßstab der im Rahmen dieser Stellenbewirtschaftung zu treffenden Entscheidungen ist allein das öffentliche Interesse an bestmöglicher Erfüllung dieser Aufgaben. Erst nachfolgend ist im Rahmen der Ermessenserwägungen bei Versetzungen den berechtigten persönlichen wie beruflichen Belangen der Beamten Rechnung zu tragen, wobei ein Polizeibeamter grundsätzlich davon ausgehen muss, im gesamten Staatsgebiet eingesetzt zu werden (vgl. OVG RP, B. v. 2.10.2007 - 2 B 10762/07 - juris Rn. 6).

Der Kläger kann deshalb nicht beanspruchen, ausschließlich zur PI M. versetzt zu werden. Seinem Anliegen, aus persönlichen (familiären und finanziellen) Gründen in der Nähe des Wohnortes der Familie in G. eingesetzt zu werden, kann vielmehr auch - worauf der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung zutreffend abgestellt hat - dadurch Rechnung getragen werden, dass er an die 21 km von G. entfernte PI O. versetzt wird. Der Kläger hat dieses Angebot einer heimatnäheren Verwendung (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 7. August 2006) aber 2006 abgelehnt (vgl. sein Schreiben vom 15. August 2006) und von der Möglichkeit, sich mittelfristig dorthin versetzen zu lassen (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 8. April 2009), keinen Gebrauch gemacht, so dass sein Rückversetzungsantrag zur PI M. schon aus diesem Grund ermessensfehlerfrei abgelehnt werden konnte.

Darüber hinaus hat das Polizeipräsidium U. das ihm eingeräumte Ermessen, das gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sachbezogen und auch im Übrigen fehlerfrei ausgeübt und die für seine Ermessensausübung bei der Ablehnung des Versetzungsantrags maßgeblichen Gründe im Bescheid vom 23. Juni 2009 sowie im Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2009 dargelegt, die jeweils für sich die Ablehnung des Versetzungsantrags stützen.

(1) Soweit es den Versetzungsantrag des Klägers zur PI M. abgelehnt hat, weil dort bereits die Lebensgefährtin des Klägers Dienst leistet und bei kleineren Dienststellen wie der PI M. die gemeinsame Verwendung von Ehegatten oder Lebenspartnern grundsätzlich vermieden werden soll, ist dies gerichtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür angeführten Motive wie etwa das gegenseitige Zeugnisverweigerungsrecht bei Widerstands-/Beleidigungshandlungen, mögliche Probleme der Dienstaufsicht im ggf. abhängigen Vorgesetztenverhältnis oder die ggf. problematische gemeinsame Dienstleistung in Gefahrensituationen stellen - auch unabhängig von der konkreten Personalsituation der Dienststelle - sachliche und nachvollziehbare Gründe dar, eine gemeinsame Dienstleistung von Ehegatten oder Lebenspartnern möglichst von vornherein auszuschließen, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten.

Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass im Bereich des Polizeipräsidiums U. bei mehreren Dienststellen - darunter auch bei der PI M. - Ehegatten oder Partner gemeinsam beschäftigt seien. Denn selbst wenn dies zutreffen sollte, ist damit nicht zugleich auch gesagt, dass es sich um mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellationen handelt, in denen eine Versetzung trotz absehbarer gemeinsamer Dienstleistung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern auf der gleichen Dienststelle vorgenommen wurde. Möglicherweise beruht deren gemeinsame Verwendung darauf, dass sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner erst auf der Dienststelle kennengelernt haben, was - zumindest bei Lebensgefährten - i. d. R. dem Dienstherrn nicht bekannt ist und von ihm auch nicht überprüft werden kann. Zudem ist ein Großteil der vom Kläger benannten Paare bei der PI A. beschäftigt, bei der über 200 Beamte Dienst tun, so dass sich dort das Problem der gemeinsamen Dienstverrichtung jedenfalls nicht in vergleichbarem Maße wie bei kleineren Dienststellen stellt. Überdies hat das Polizeipräsidium U. im Widerspruchsbescheid klargestellt, dass einer Verwendung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern bei der gleichen Dienststelle im Einzelfall dann nichts entgegensteht, wenn der Dienstbetrieb hiervon unberührt bleibt.

Demgemäß ist nichts dagegen zu erinnern, wenn das Polizeipräsidium U. vorliegend den Versetzungsantrag abgelehnt hat, weil eine gemeinsame Dienstleistung des Klägers mit seiner Lebensgefährtin bei der PI M., die bereits in der Vergangenheit zu nachhaltigen innerdienstlichen Problemen geführt habe, erneute innerdienstliche Komplikationen erwarten lasse, so dass eine erneute gemeinsame Verwendung des Klägers mit seiner Lebensgefährtin bei der PI M. nicht in Frage komme.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat das Polizeipräsidium U. seine Vorbehalte gegenüber einer gemeinsamen Dienstleistung des Klägers und dessen Lebensgefährtin bei der PI M. auf aktenkundige konkrete Vorgänge gestützt. Es hat dem Kläger mit Schreiben vom 8. April 2009 mitgeteilt, dass derzeit Bedenken gegen eine Verwendung bei der PI M. bestehen würden. Die im Schreiben vom 7. August 2006 dargelegten dienstlichen Vorbehalte gegen eine gemeinsame Dienstleistung mit seiner Lebensgefährtin würden nach wie vor existieren. In dem dort in Bezug genommenen Schreiben hat das Polizeipräsidium U. erklärt, nach Mitteilung des (früheren) Dienststellenleiters hätten sich aufgrund der Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Betreuung des Sohnes wiederholt Probleme in der Dienstplangestaltung sowie der täglichen Diensteinteilung und Dienstverrichtung bei der PI M. ergeben. Dem lag eine Mitteilung des (früheren) Dienststellenleiters der PI M. vom 25. Juli 2007 zugrunde, mit der die negativen Auswirkungen der gemeinsamen Dienstleistung des Klägers zusammen mit seiner Lebensgefährtin auf den Dienstbetrieb aufgrund der gemeinsamen Betreuung des Sohnes sowie bei gemeinsamen Einsätzen zur Kenntnis gebracht wurden. Diese Mitteilung wurde zwar wohl erstmals im Berufungsverfahren vorgelegt, doch konnte der Beklagte seine Ermessenserwägungen insoweit noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Aufgrund der 2006 geltend gemachten Bedenken war eine gemeinsame Verwendung des Klägers und seiner Lebensgefährtin auch 2009 noch als problematisch anzusehen (vgl. Aktenvermerk des Dienststellenleiters vom 23. Juli 2009). Damit beruht die Entscheidung des Polizeipräsidiums auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage und wurde dementsprechend auch nachvollziehbar begründet. Das für eine Versetzung des Klägers zuständige Polizeipräsidium U. konnte sich aufgrund der ihm vorliegenden Stellungnahmen des früheren und des späteren Dienststellenleiters der PI M. auch selbst ein Bild davon machen, ob die gemeinsame Dienstleistung des Klägers und seiner Lebensgefährtin dort mit Problemen verbunden ist.

Einer weiteren Konkretisierung der mit einer gemeinsamen Verwendung des Klägers und seiner Lebensgefährtin auf derselben (relativ) kleinen Dienststelle verbundenen Problematik bedurfte es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Es liegt auf der Hand, dass bei einer kleineren Dienststelle wie der PI M. Probleme bei der Dienstplangestaltung sowie der täglichen Diensteinteilung und Dienstverrichtung entstehen, wenn Eheleute oder Lebenspartner mit einem betreuungsbedürftigen Kind dort gemeinsam Schichtdienst verrichten, etwa weil der eine bereits früher nach Hause muss und der andere erst mit Verspätung zum Dienst erscheinen kann, was dann die Kollegen auffangen müssen. Entsprechendes gilt jedoch auch für mögliche Probleme beim erforderlichen Einschreiten auf gemeinsamen Streifenfahrten o. dgl.

Insoweit ist auch nicht relevant, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin bei der PI M. in verschiedenen Dienstgruppen (C bzw. B) eingesetzt waren, da bei einer Dienststelle wie der PI M. - insbesondere aufgrund der knappen Personalsituation - die genannten Probleme Auswirkungen auf sämtliche Dienstgruppen haben.

Die vom Beklagten dargelegten und begründeten Vorbehalte an einer gemeinsamen Verwendung kann der Kläger auch nicht dadurch in Frage stellen, indem er diese bestreitet und lediglich vorträgt, die Sorge um das gemeinsame Kind habe keine Auswirkungen auf seine dienstliche Tätigkeit bzw. die seiner Lebensgefährtin gehabt. Das bloße unsubstantiierte Bestreiten aktenkundiger Vorgänge ist nicht geeignet, Zweifel an den tatsächlichen Grundlagen der Ermessensausübung des Beklagten zu wecken, zumal die wegen der gemeinsamen Dienstleistung des Klägers und seiner Lebensgefährtin bei der PI M. bestehenden Probleme auch durch den örtlichen Personalrat so gesehen wurden (siehe Schreiben vom 11. September 2006).

(2) Auch soweit das Polizeipräsidium U. die Entscheidung im Widerspruchsbescheid zusätzlich damit begründet hat, gegen die Versetzung des Klägers zur PI M. spreche vorrangig, dass diese mit lebensjüngeren Beamten verstärkt werden solle, während es sich beim Kläger um einen lebensälteren, gesundheitlich anfälligen Beamten handle, der 2004 bis 2008 jeweils längere Zeit dienstunfähig erkrankt gewesen sei, ist dies gerichtlich nicht zu beanstanden. Es hat die allein im Organisationsermessen des Beklagten liegende Entscheidung, die PI M. aufgrund der dort herrschenden konkreten Personalsituation vorrangig mit lebensjüngeren, leistungsfähigeren und belastbareren Beamten zu verstärken, nachvollziehbar und einleuchtend begründet.

Ausweislich der Krankendatei des 1961 geborenen Klägers steht fest, dass dieser 2004 bis 2008 jeweils an 47, 63, 48, 63 bzw. 28 Tagen dienstunfähig erkrankt war, unabhängig davon, ob diese Erkrankungen auf einem Dienstunfall beruhen und ob der Kläger in den Jahren 2007 und 2008 jeweils 600 Nachtdienststunden abgeleistet hat. Der Beklagte war auch nicht gehindert, diese Daten im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids 2009 noch zu verwerten, da sowohl nach Art. 100g Abs. 2 Satz 1 BayBG in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung als auch nach Art. 100 Abs. 2 Satz 1 BayBG in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung Unterlagen über Erkrankungen fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren sind.

Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen nicht bei der PI M., aber bei der PI Ma. verwendet werden könne. Die Einschätzung, wo der Kläger einsetzbar ist, obliegt allein dem Beklagten im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Organisationsermessens. Sie beruht auf sachlichen Erwägungen, da die PI M. die höchste Quote an dauerhaft eingeschränkt dienstfähigen Beamten im gesamten Präsidialbereich aufweist (vgl. Klageerwiderung vom 27. November 2009) und 2009 mit zwei 25 bzw. 28 Jahre alten Beamten verstärkt wurde (vgl. Begründung des Zulassungsantrags vom 10. Juni 2010). Angesichts dessen ist die Ablehnung des Versetzungsantrags des Klägers auch durch ein legitimes Ziel i. S. d. § 10 AGG, nämlich die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs, gerechtfertigt.

Demgegenüber haben die mit einer geringeren Entfernung zum Wohnort der Familie in G. und dem (allerdings nicht nachgewiesenen) durch die Versetzung notwendigen Mehraufwand für Unterkunft und Fahrkosten begründeten privaten Interessen des Klägers an einer Verwendung in M. zurückzustehen. Der momentane Dienstort Ma. liegt überdies nur ca. 45 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt, so dass dessen dienstliche Verwendung in Ma. durchaus noch als „heimatnah“ anzusehen ist.

Das Urteil kann danach keinen Bestand haben und war deshalb auf die Berufung des Beklagten hin aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 11.938 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im mittleren Polizeivollzugsdienst im Dienst der Beklagten; sein Dienstort ist Ba.. Vor dem Verwaltungsgericht hat er beantragt, unter Aufhebung ablehnender Bescheide und Widerspruchsbescheide aus den Jahren 2011 und 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihn auf seine Anträge hin an das Bundespolizeirevier B. zu versetzen bzw. abzuordnen, hilfsweise über seine Versetzungs-/Abordnungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage als unbegründet angesehen und abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Eine Versetzung ist nach § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Sie ist auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist (§ 28 Abs. 2 BBG). Wie der Senat bereits im vorangegangenen Eilverfahren (B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7) ausgeführt hat, hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Versetzungsantrag. Der Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag ist die notwendige Verfügbarkeit einer freien und besetzbaren Planstelle vorgelagert (BayVGH, B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 8; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 28 Rn.16).

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind bei dem Bundespolizeirevier B. derzeit keine freien besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst verfügbar. Das Bundespolizeirevier B. falle, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in die Kategorie „m“, so dass eine Wiederbesetzung freier Stellen nur mittelfristig vorzunehmen sei, wenn die Stellenbesetzung des Reviers weniger als 82% betrage. Sobald in B. ein Dienstposten frei werde, der auch wieder besetzbar sei, werde dieser bundesweit ausgeschrieben und dann eine Auswahl unter Berücksichtigung der aktuellen Beurteilung und von Eignung, Leistung und Befähigung getroffen.

Es fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn, ob und wie schnell er freigewordene Dienstposten nachbesetzt. Es bestehen keinerlei greifbare Anhaltspunkte, dass dies willkürlich geschehen würde, wie der Kläger meint. Da es derzeit keine freien und besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst am Bundespolizeirevier B. gibt, ist der Kläger darauf zu verweisen, eine künftige Ausschreibung abzuwarten. Er kann sich im Anschluss daran auf die bekannt gegebenen Dienstposten bewerben, wobei er in Konkurrenz zu anderen Versetzungsbewerbern stehen wird, die sich ebenfalls um eine Versetzung zum Revier B. bemühen und von denen etliche - im Gegensatz zu ihm - nicht im Tagespendelbereich zum Wohnort eingesetzt sind (BayVGH, B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 8). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung an seinen Wunschort, denn er ist als Bundesbeamter grundsätzlich bundesweit versetzbar und hat mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zum Bund als Dienstherrn damit verbundene Belastungen für die private Lebensführung grundsätzlich in Kauf genommen (Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76).

Auch wenn demnach mangels eines freien und besetzbaren Dienstpostens eine Versetzung derzeit zwingend ausscheidet, sei gleichwohl mit Blick auf das Vorbringen im Zulassungsantrag zur Klarstellung noch auf folgendes hingewiesen: Nach der polizeiärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 11. November 2013 ist der Kläger nur unter den Einschränkungen verwendbar, dass er keinen polizeilichen Außendienst mit der vorhersehbaren Notwendigkeit körperlicher Auseinandersetzungen verrichten darf und keine Tätigkeiten mit mehr als nur geringer körperlicher Belastung, die Möglichkeit zum selbstgesteuerten Positionswechsel gegeben sein muss und Dienstsport nur als Rehasport nach eigener Maßgabe erfolgt. Da somit beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr uneingeschränkt vorliegen, ist die Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nach § 78 BBG gehalten, den Kläger auf einem den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Dienstposten einzusetzen. Dass am Standort Ba. unter Umständen keine vakanten Tätigkeitsbereiche bestehen, die eine einschränkungskonforme Beschäftigung des Klägers ermöglichen und der Kläger zwischenzeitlich mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, führt jedoch nicht dazu, dass er einen Anspruch darauf hätte, auf einen gesundheitsgerechten Dienstposten im Bereich seiner Wunschdienststelle B. versetzt zu werden. Auch ist fraglich, ob der Kläger mit den polizeiärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen für den in B. hauptsächlich anfallenden Kontroll- und Streifendienst geeignet wäre.

b) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Gemäß § 27 Abs. 2 BBG ist eine Abordnung ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Aus diesen gesetzlichen Regelungen wird deutlich, dass der Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Abordnung weite Grenzen gesetzt sind. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abordnung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind oder ob sie aus anderen Gründen als willkürlich erscheinen (BayVGH, B. v. 15.7.2013 - 6 ZB 12.177 - juris Rn. 7; SächsOVG, B. v. 7.7.2010 - 2 B 59.10 - juris Rn. 9).

Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht ausführt - eine Abordnung des Klägers schon deshalb ausscheidet, weil sein Rechtsschutzbegehren unzweifelhaft darauf gerichtet war, auf Dauer und nicht nur vorübergehend ein anderes Amt beim Polizeirevier B. übertragen zu bekommen. Sein Wunsch nach einer „dauerhaften, heimatnahen Verwendung“ ergibt sich beispielsweise aus seinem Schreiben vom 21. Dezember 2009 an die Direktion der Bundesbereitschaftspolizei. Jedenfalls steht dem Kläger in der Sache kein Anspruch auf Abordnung an das Bundespolizeirevier B. zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, den Kläger nicht dorthin abzuordnen, ist weder willkürlich noch durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt. Die Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gibt dem Beamten keinen Anspruch auf eine wohnortnahe dienstliche Verwendung. Auch die persönliche Situation des Klägers verleiht ihm keinen Rechtsanspruch auf Abordnung. Nach § 72 Abs. 1 BBG haben Beamte nämlich ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Abgesehen davon wohnt der Kläger derzeit schon im Tagespendelbereich zu der Dienststelle in Ba..

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es - wie hier - von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 15.07 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 6 ZB 09.1551 - juris Rn. 8).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.