Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Feb. 2018 - M 5 E 17.6144, M 5 S 18.251
Tenor
I. Die Verwaltungsstreitsachen M 5 E 17.6144 und M 5 S 18.251 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Dezember 2017, M 5 K 17.5928, wieder herzustellen.
den Antrag abzulehnen.
II.
A.
B.
C.
D.
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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
1. Nr. 2 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 25. Juli 2012
Der Beklagte trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
- 1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder - 2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Tenor
I.
Zu den Verfahren wird Herr ..., ...str. ..., ... beigeladen.
II.
Die Anträge werden abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
IV.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller steht als Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 3) in Diensten des Antragsgegners und ist im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz tätig. Mit Wirkung zum ... 2013 wurde er von der Position des Referatsleiters ... „...“ auf die Stelle des Leiters des Referats ... „...“ umgesetzt. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Umsetzung blieb erfolglos (VG München, B. v. 24.4.2013 - M 5 E 13.522; BayVGH, B. v. 27.5.2013 - 3 CE 13.947 - juris). Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München
Der Antragsteller hat sich am ... Januar 2015 auf die Stelle des Referatsleiters ... beworben, die zum ... Februar 2015 frei geworden ist.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Stelle des Referatsleiters ... „...“ zu besetzen, bevor nicht in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers für diese Stelle über die Stellenbesetzung entschieden worden ist, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Ein Schreiben des Ministeriums vom ... Januar 2015 an den Antragsteller, dass die Referatsleitung ... dem Beigeladenen übertragen werden solle, befindet sich nur als Entwurf in den Akten und wurde nach Darstellung des Ministeriums mit Blick auf das Verfahren M 5 E 15.332 nicht versandt. Der Antragsgegner hat in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 mitgeteilt, dass der Posten dem Beigeladenen übertragen werden soll. Am ... März 2015 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... mit dem Beigeladenen erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... März 2015 gegen die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... wird angeordnet.
2. Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren untersagt, die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... durch eine andere Person als diejenige des Antragstellers vorzunehmen.
Die Entscheidung des Ministeriums, die Stelle des Referatsleiters ... einem anderen Beamten als dem Antragsteller zu übertragen, sei ohne jegliche Ermessensausübung erfolgt. Daher müsse dem Antragsgegner auch untersagt werden, durch Besetzung der Stelle mit einer anderen Person vollendete Tatsachen zu schaffen.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Anträge sind bereits unzulässig.
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... März 2015 gegen die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... anzuordnen, ist unstatthaft.
Die Mitteilung des Dienstherrn an einen unterlegenen Bewerber, dass die Stelle an einen anderen Konkurrenten vergeben wird, stellt zwar einen Verwaltungsakt dar, gegen den der Unterlegene Widerspruch oder Klage erheben kann. Die vom Antragsteller als unterlegenem Bewerber erstrebte Begünstigung, seinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, kann er aber nicht mit einer Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung erreichen. Zu diesem Begehren verhilft ihm auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Eine Umdeutung dieses Antrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht möglich. Denn die rechtskundige Vertreterin des Antragstellers hat in Nr. 1. des Antragsschriftsatzes vom 2. März 2015 ausdrücklich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ... März 2015 neben dem in Nr. 2 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers anhängig gemacht.
2. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren zu untersagen, die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... durch eine andere Person als diejenige des Antragstellers wahrzunehmen, ist unzulässig. Denn diesem Antrag steht die Rechtskraft des Beschlusses
Mit diesem Beschluss hatte das Gericht den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Stelle des Referatsleiters... „...“ zu besetzen, bevor nicht in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers für diese Stelle über die Stellenbesetzung entschieden worden ist. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens entspricht dem Ziel des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, eine Umsetzung eines Beamten auf einen bestimmten Dienstposten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bewerbung des Antragstellers zu verhindern (zum Bewerbungsverfahrensanspruch vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 - juris).
Der vorliegende Antrag, nach dessen Wortlaut es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren untersagt werden soll, die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... durch eine andere Person als diejenige des Antragstellers vorzunehmen, entspricht dem Streitgegenstand des Verfahrens M 5 E 15.332. Soweit im vorliegenden Verfahren erstrebt wird, die beabsichtigte Besetzung der Referatsleiterstelle zu untersagen, falls diese nicht dem Antragsteller übertragen werden soll, wird inhaltlich das gleiche Rechtsschutzziel wie im Verfahren M 5 E 15.332 geltend gemacht: Die Stelle soll unbesetzt bleiben bis auf den Fall, dass diese dem Antragsteller übertragen werden soll. Denn in diesem Fall entfiele jede Beschwer für den Antragsteller. Dabei bleibt das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens hinter dem Gegenstand des Verfahrens M 5 E 15.332 zurück, da nur bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren eine Wahrnehmung der Stelle durch einen anderen Beamten als den Antragsteller verhindert werden soll und nicht - wie im Verfahren M 5 E 15.332 - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers für diese Stelle.
Die materielle Rechtskraft eines den Antrag ablehnenden Beschlusses macht neuerliche Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gleichen Inhalts unzulässig, soweit sich nicht die Umstände geändert haben (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2014 - 3 AE 14.295 - juris Rn. 14 ff.). Für eine Änderung der Umstände in relevanter Weise ist weder etwas vorgetragen noch ansonsten etwas ersichtlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn.75, 81).
3. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass der Streitgegenstand des Verfahrens M 5 E 15.332 nicht mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens identisch wäre, so wäre ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn der streitbefangene Dienstposten könnte jederzeit durch Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden, sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die vorgenommene Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig war. Denn der Antragsteller wie der Beigeladene haben ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe B 3 inne, der umstrittene Referatsleiterposten ... ist mit diesem Amt bewertet. Insoweit kann auf die Begründung des bereits zitierten Beschlusses
4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da es nicht gerechtfertigt ist, auch dessen außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn der Beigeladene hat sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wie um einen Antrag nach § 123 VwGO handelt, so dass der Streitwert für zwei Verfahren anzusetzen ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)