Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Feb. 2018 - M 5 E 17.6144, M 5 S 18.251

05.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen M 5 E 17.6144 und M 5 S 18.251 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... Dezember 1986 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. April 2016 zum Rechtsreferendar bestellt.

Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 6. September 2017 wurde der Referendar für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 zur Ableistung des Pflichtwahlpraktikums im Berufsfeld 1 - Justiz - der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I zugewiesen. Außerdem habe er dort bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst seine Ausbildung weiter zu absolvieren.

Ab September 2017 sandte der Antragsteller an eine Staatsanwältin, die eine von ihm früher besuchte Arbeitsgemeinschaft geleitet hatte, insgesamt 15 E-Mails mit persönlichem Inhalt. Obwohl die Staatsanwältin den Rechtsreferendar wiederholt aufforderte, dies zu unterlassen, sandte er weitere Nachrichten an sie. Er lud sie mehrmals ein, mit ihr verschlüsselt elektronisch per E-Mail zu kommunizieren und veranlasste, dass entsprechende Formulare an sie übermittelt wurden. Am 17. November 2017 wurde der Referendar auf dem Dach eines Bürogebäudes von der Polizei aufgegriffen. Als zu verständigende Kontaktperson gab der Antragsteller gegenüber der Polizei die Staatsanwältin an.

Bei einem Gespräch mit der Ausbildungsleitung am 21. November 2017 wurde dem Referendar mitgeteilt, dass sich die Staatsanwältin durch sein Verhalten in erheblichem Maß belästigt fühle. Darauf sagte der Antragsteller zu, keine E-Mails mehr an die Staatsanwältin zu versenden. Der Leiter der Staatsanwaltschaft habe beantragt, die Zuweisung des Referendars zur Staatsanwaltschaft aufzuheben. Außerdem sei durch den Behördenleiter am 15. November 2017 gegenüber dem Referendar verfügt worden, dass er die Staatsanwaltschaft nicht mehr betreten dürfe. Mit der bei der Besprechung angekündigten Änderung der Zuweisung sei er auf keinen Fall einverstanden. Er könne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, mit der er sich verpflichte, keinen Kontakt mehr zu der Staatsanwältin aufzunehmen.

Am 1. Dezember 2017 sandte der Antragsteller erneut eine E-Mail mit vertraulicher Anrede und persönlichem Inhalt an die Staatsanwältin.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 2017 wurde der Bescheid vom 6. September 2017 hinsichtlich der Zuweisung des Referendars zur Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I aufgehoben. Für die Zeit während des Pflichtwahlpraktikums und bis zu seinem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst wurde er dem Landgericht München I zugewiesen. Eine ordnungsgemäße Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft könne aufgrund des gezeigten Verhaltens nicht gewährleistet werden. Außerdem gebiete es die Fürsorge gegenüber der Staatsanwältin, eine Begegnung in der Behörde zu unterbinden. Da ein strafbares Verhalten im Raum stehe, sei auch eine Ausbildung bei einer anderen Strafverfolgungsbehörde nicht möglich.

Der Antragsteller erhob hiergegen am 13. Dezember 2017 Widerspruch. Es seien keine Gründe gegeben, dass eine sinnvolle Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I nicht mehr gewährleistet sei.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2017 zurückgewiesen.

Am 19. Dezember 2017 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2017 erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 17.5928).

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt (M 5 E 17.6144), einen Zuteilungsbescheid für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 sowie vom 1. April 2018 bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst zu erlassen.

Der Antragsteller sei für die genannten Zeiträume der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I mit Bescheid vom 6. September 2017 überwiesen. Ein konkreter Zuteilungsbescheid sei noch nicht erlassen worden.

Am 4. Januar 2018 sandte der Rechtsreferendar erneut eine E-Mail an die Staatsanwältin, in der er anfragte, „ob es ok wäre, wenn ich zu Dir für das Pflichtwahlpraktikum komme“.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2018 wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 7. Dezember 2017 angeordnet. Das öffentliche Interesse, allen Rechtsreferendaren gleichermaßen eine praxisgerechte Ausbildung zu ermöglichen sowie der Schutz der bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I tätigen Staatsanwältin vor weiteren Nachstellungen überwiege das Interesse des Antragstellers an einer Ausbildung ausschließlich bei dieser Behörde.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt (M 5 S 18.251),

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Dezember 2017, M 5 K 17.5928, wieder herzustellen.

Weder müsse die der Behörde angehörende Staatsanwältin vor dem Antragsteller geschützt werden, noch lägen Nachstellungen vor.

Auf Antrag der betroffenen Staatsanwältin erließ das Amtsgericht München am 11. Januar 2018 einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz, dessen sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde. Dem Antragsteller wurde befristet bis 11. Juli 2018 untersagt, sich den Gebäuden, in denen die Staatsanwältin ihrer Arbeit nachgehe, näher als 200 Meter zu nähern sowie in irgendeiner Art Kontakt mit der Staatsanwältin aufzunehmen, ein Zusammentreffen herbeizuführen oder sich näher als 200 Meter zu nähern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht. Außerdem wurde auf die Strafbarkeit von entsprechenden Verstößen gegen die ergangene Schutzanordnung hingewiesen.

Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat in beiden Fällen jeweils beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige Wirksamkeit der Änderung der Zuweisung sei erforderlich. Der Antragsteller halte sich nicht an den Beschluss des Amtsgerichts München vom 11. Januar 2018. Er habe am 15. Januar 2018 versucht, an einer von der Staatsanwältin geleiteten Unterrichtsveranstaltung im Justizausbildungszentrum teilzunehmen, obwohl er sich dort nicht mehr aufhalten durfte. Sowohl die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Ausbildung wie auch der Schutz der Staatsanwältin seien höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers an der Ausbildung gerade bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 11. Januar 2018 sei eine Ausbildung bei dieser Behörde auch praktisch nicht durchführbar. Eine Ausbildung beim Landgericht München I sei auch sachgerecht, da auch das Zivilrecht Gegenstand des Berufsfelds 1 sei.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 5 E 17.6144 und M 5 S 18.251 verwiesen.

II.

A.

Es ist sachgerecht, die sachlich zusammenhängenden Streitsachen M 5 E 17.6144 und M 5 S 18.251 zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (§ 93 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

B.

Der Antrag im Verfahren M 5 S 18.251 ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf den Bescheid vom 9. Januar 2018, mit dem die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 7. Dezember 2017 verfügt wurde, ist vorliegend statthaft.

Die hier maßgebende Änderung der Zuweisung eines Rechtsreferendars zu einer Ausbildungsstelle im Pflichtwahlpraktikum durch Bescheid vom 7. Dezember 2017 stellt einen Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) dar. Die sofortige Vollziehung kann nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet werden.

Denn die ursprüngliche Zuweisungsentscheidung für den Referendar zu einer bestimmten Behörde für einen genau umgrenzten Zeitraum wird aufgehoben und durch die Zuweisung zu einer anderen Ausbildungsstelle für denselben Zeitraum ersetzt. Das geht über bloße Regelungen des Dienstbetriebs hinaus, wie sie etwa die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch Umsetzung darstellt (BVerwG, U.v. 12.2.1981 - 2 C 42/78 - NVwZ-RR 1982, 178; BayVGH, B.v. 11.3.2016 - 3 B 13.1069 - juris Rn. 38 f.; OVG NRW, B.v. 27.8.2010 - 6 A 1020/09 - juris Rn. 4 ff. - offen gelassen für Antrag auf Rückgängigmachung einer Zuweisungsentscheidung zu einer anderen Ausbildungsschule gegenüber einer Studienreferendarin). Der Präsident des Oberlandesgerichts hat sowohl von der Form wie vom Regelungsinhalt her durch den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Bescheid vom 7. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2017 gegenüber dem Antragsteller eine Regelung mit Außenwirkung getroffen (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 42 Rn. 19). Das wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid vom 9. Januar 2018 unterstrichen. Der Bescheid geht über eine organisationsinterne Wirkung hinaus und spricht den Betroffenen nicht lediglich als Amtswalter und Glied der Verwaltung, sondern als Träger subjektiver Rechte an (BVerwG, U.v. 2.3.2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85/86 Rn. 10). Denn bei einem Rechtsreferendar ist mit der Änderung der Zuweisung zu einer Ausbildungsstätte im Rahmen des staatlichen Ausbildungsmonopols der Gehalt des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) zu beachten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller mit der Änderung einer anderen Justizbehörde im Rahmen des Pflichtwahlpraktikums - entgegen seinem Ausbildungswunsch - zugewiesen wird.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a) Die Behörde darf die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Die Begründung der Vollzugsanordnung des Antragsgegners im Bescheid vom 9. Januar 2018 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Insbesondere hat die Behörde nicht nur einseitig auf die Interessenlage der öffentlichen Hand abgestellt, sondern auch die Interessen des Antragstellers berücksichtigt.

Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 4. 10.1982 - 19 AS 82 A.2049 - BayVBl 1983, 23).

b) Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt im vorliegenden Fall, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Änderung der Zuweisung des Antragstellers von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I zum Landgericht München I ab dem 1. Januar 2018 bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst bestehen.

Nach § 48 Abs. 2 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) werden die Rechtsreferendare drei Monate nach ihrer Wahl bei einer der in § 49 JAPO zugelassenen Stelle (Pflichtwahlpraktikum) ausgebildet. In § 48 Abs. 6 Satz 2 JAPO ist die Bedeutung der Wahl der Ausbildungsstelle im Pflichtwahlpraktikum unterstrichen, da dort geregelt ist, dass die Wahl nur bis zum Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts und nur aus wichtigem Grund geändert werden kann. Nach Ende des Pflichtwahlpraktikums setzen die Referendare ihre Ausbildung bei der Stelle fort, die sie für die Ausbildung im Pflichtwahlpraktikum gewählt haben (§ 48 Abs. 3 Satz 1 JAPO). Sie können in dieser Zeit auch einer anderen in § 48 Abs. 2 JAPO genannten Stelle zugewiesen werden (§ 48 Abs. 3 Satz 2 JAPO).

Nach § 47 JAPO richten sich die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare nach dem Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD). Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD gelten für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare grundsätzlich - bis auf hier nicht relevante Ausnahmen - die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen. Damit ist die Bestimmung des Art. 48 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) entsprechend auch für Rechtsreferendare anwendbar. Nach dieser Bestimmung können Beamte und Beamtinnen aus dienstlichen Gründen ohne ihre Zustimmung versetzt werden (Art. 48 Abs. 1 BayBG). Ein dienstliches Bedürfnis kann auch in der Person des Beamten liegen (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2017, Art. 48 BayBG Rn. 32 f.). Das liegt insbesondere vor, wenn durch das Verhalten eines Beamten die reibungslose Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes gestört wird (BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9). Die Änderung der Zuweisung der Ausbildungsstelle eines Rechtsreferendars im Pflichtwahlpraktikum ist von der Interessenlage der Entscheidung über die Versetzung eines Beamten angenähert, sodass die zur Versetzung entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden sind. Das Wahlrecht für die Ausbildungsstelle im Pflichtwahlpraktikum wird insoweit durch das dienstliche Bedürfnis begrenzt. Für die Zeit nach Beendigung des Pflichtwahlpraktikums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes besteht kein Wahlrecht. Hier kann der Referendar auch einer anderen Stelle als der von ihm im Pflichtwahlpraktikum gewählten zugewiesen werden (§ 48 Abs. 3 Satz 2 JAPO).

Ein dienstliches Bedürfnis für eine Änderung der Zuweisung der Ausbildungsstelle liegt beim Antragsteller vor. Durch die über einen längeren Zeitraum wiederholt gesendeten E-Mails an die Staatsanwältin, obwohl diese sich jede Kontaktaufnahme durch den Antragsteller verbeten hat, hat der Referendar eine erhebliche Grenzüberschreitung im Umgang mit Ausbildungspersonen begangen. Durch die wiederholten aufdringlichen Erklärungen seiner Zuneigung gegenüber der Staatsanwältin, obwohl diese jede Annäherung durch den Referendar ausdrücklich abgelehnt hat, hat er die betroffene Frau in erheblicher Weise belästigt. Gegen deren Willen hat er sie auch gegenüber der Polizei als seine Kontaktperson angegeben. Auch auf ausdrücklichen Hinweis und Ermahnung durch die Ausbildungsleitung in der Besprechung vom 21. November 2017, das Verhalten zu unterlassen, hat der Antragsteller sein Verhalten nicht geändert. Das führte dazu, dass ein Annährungs- und Kontaktverbot gegenüber der betroffenen Staatsanwältin nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) mit rechtskräftigem, sofort wirksamem Beschluss des Amtsgerichts München vom 11. Januar 2018 angeordnet wurde. Seit 15. November 2017 besteht zudem ein Hausverbot für den Antragsteller hinsichtlich der Gebäude der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I. Eine sachgerechte Ausbildung des Referendars bei dieser Justizbehörde (bei einem anderen Ausbildungsstaatsanwalt) ist daher nicht möglich, da der Antragsteller die entsprechenden Gebäude nicht betreten darf. Im Rahmen der Ausbildung müssen Besprechungen mit dem Ausbilder geführt sowie Akten durch den Rechtsreferendar in Empfang genommen bzw. abgegeben werden. Dazu muss das Behördengebäude betreten werden.

Auch die Ermessensausübung, den Rechtsreferendar der Zivilabteilung des Landgericht München I zuzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es muss angesichts der erheblichen und fortgesetzten Belästigungen ausgeschlossen werden, dass sich der Antragsteller und die Staatsanwältin zufällig im Rahmen des Dienstes einander begegnen. Unter diesem Gesichtspunkt darf eine Zuweisung zur Strafabteilung des Amtsgerichts München oder des Landgerichts München I ausgeschlossen werden. Denn dort kann die betroffene Staatsanwältin im Sitzungsdienst eingesetzt sein. Da ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Referendars nahe liegt (§ 238 des Strafgesetzbuches/StGB - Nachstellung; § 4 GewSchG - Zuwiderhandlung gegen eine Schutzanordnung), ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausbildungsleitung einen Einsatz bei einer strafverfolgenden Behörde ausschließt. Denn dadurch könnte ihm ein vertiefter Einblick in das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden ermöglicht werden, was ihm in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren eine günstigere Position verschaffen könnte. Um hierfür jeden Anschein zu vermeiden, ist es rechtlich nicht beanstanden, wenn die Behörde hier einen strengen Maßstab anlegt. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei behördenübergreifenden Besprechungen verschiedener Staatsanwaltschaften, an der der Referendar im Rahmen seiner Ausbildung teilnimmt, ein Zusammentreffen der Staatsanwältin mit dem Antragsteller erfolgen könnte. Da auch Zivilrecht zum Berufsfeld 1 gehört, ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Referendar der Zivilabteilung des Landgerichts München I zugewiesen wird. Eine Zuweisung an eine andere Ausbildungsstelle außerhalb des Großraums München wäre andererseits mit erheblichen Anfahrtszeiten und -wegen verbunden. Daher ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller der in den streitgegenständlichen Bescheiden festgelegten Stelle in München zur Ausbildung zugewiesen wird.

C.

Der Antrag im Verfahren M 5 E 17.6144 ist bereits unzulässig.

Für diesen Antrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Ziel, für den Antragsteller einen Zuteilungsbescheid für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 sowie vom 1. April 2018 bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst zu erlassen, war durch den Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2017 bereits erreicht. Mit diesen Bescheiden wurde der Referendar ausdrücklich dem Landgericht München I zugewiesen und die ursprüngliche Zuweisung vom 6. September 2017 aufgehoben. Damit lag ausdrücklich eine Zuweisungsentscheidung vor.

Der Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2017 sind im Antrag wie auch in der hierzu gegebenen kurz gefassten Begründung nicht genannt, sie sind dem Antrag auch nicht beigefügt. Dass der Antragsteller die Aufhebung dieser Änderung der Zuweisung anstrebt, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Es fehlt auch jeder Bezug zu der bereits am 19. Dezember 2017 erhobenen Klage gegen die genannten Bescheide. Hinzu kommt, dass der Antragsteller ein Rechtsreferendar ist, der den schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung absolviert hat. Er verfügt damit über juristische Sachkunde. Einer Auslegung seines Antrag sind daher Grenzen gesetzt, er ist grundsätzlich an der Fassung seines Antrags festzuhalten (BayVGH, B.v. 7.8.2006 - 24 CS 06.965 - juris Rn. 15; VG München, B.v. 16.3.2015 - M 5 SE 15.801 - juris Rn. 15).

Eine Umdeutung dieses Antrags in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht möglich. Bei Antragseingang (29.12.2017) lag die Anordnung des Sofortvollzugs des Änderungsbescheids vom 7. Dezember 2017 noch nicht vor. Das erfolgte erst mit Bescheid vom 9. Januar 2018, gegen den der Antragsteller ausdrücklich und zeitnah einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 5 S 18.251) gestellt hat.

D.

Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten der Verfahren zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist daher für jedes Streitverfahren der halbe Auffangstreitwert festzusetzen.

Nr. I des Tenors ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ergeht folgende

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Gewaltschutzgesetz - GewSchG | § 4 Strafvorschriften


Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren 1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder2. Verpflichtung aus einem

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2016 - 3 B 13.1069

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 2012 wird in Ziffer II. wie folgt geändert:

1. Nr. 2 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1963 geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Bereich des Polizeipräsidiums U. (Polizeipräsidium) im Dienst des Beklagten. Er wurde ab 2000 bei der KPI Sch. eingesetzt und war als „Sachbearbeiter 3. QE Rauschgiftkriminalität, deliktsübergreifende Kriminalitätsbekämpfung (A 09/11)“ tätig. Zum 1. August 2007 wurde er zum Kriminalhauptkommissar (BesGr A 11) ernannt. Der Kläger wohnt in Sch. Er betreut seinen 1965 geborenen schwerbehinderten Bruder, der tagsüber in einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen untergebracht ist.

Aufgrund psychischer Auffälligkeiten wurde der Kläger ab September 2009 mehrfach auf seine Dienstfähigkeit untersucht und dienstunfähig krankgeschrieben. Seit 28. Oktober 2010 wurde er amtsärztlich wieder für uneingeschränkt polizeidienstfähig erklärt. Bei Überprüfung seiner offenen Vorgänge fielen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der von ihm in Ermittlungsvorgängen verwahrten Gelder auf (Fehlbeträge über insgesamt 1.270,- €). Daraufhin sprach das Polizeipräsidium am 28. Oktober 2009 mit sofortiger Wirkung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus und leitete am 29. Oktober 2009 ein Disziplinarverfahren ein. Nach der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte am 28. Juli 2010 aufgehoben.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 30. Juli 2010 wurde der Kläger mit Wirkung vom 2. August 2010 vorübergehend von der KPI Sch. zur VPI W. umgesetzt. Den Widerspruch hiergegen wies das Polizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 zurück.

Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 2. Februar 2011 wurde gegen den Kläger wegen Nichtbeachtung der einschlägigen Dienstvorschriften zur Behandlung von Verwahrstücken eine Geldbuße in Höhe von 500,- € verhängt.

Mit Schreiben vom 29. April 2011 erklärte das Polizeipräsidium die vorübergehende Umsetzung des Klägers zur VPI W. mit Ablauf des 1. Mai 2011 für beendet. Gleichzeitig verfügte es die vorübergehende Umsetzung des Klägers mit Wirkung vom 2. Mai 2011 zur VPI Sch.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Mai 2011 (W 1 K 10.1008) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Verfügung des Polizeipräsidiums vom 30. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2010 wegen fehlender Mitwirkung des Personalrats rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 wurde der Kläger zu der beabsichtigten dauerhaften Verwendung bei der VPI Sch. gehört, die er ablehnte.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 stimmte der Personalrat der beabsichtigten dauerhaften Verwendung des Klägers bei der VPI Sch. zu.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 ordnete das Polizeipräsidium an, der Kläger werde ab 1. August 2011 dauerhaft bei der VPI Sch. verwendet (1.). Er werde dort als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A09/11)“ bestellt und führe ab 1. August 2011 die Amtsbezeichnung „Polizeihauptkommissar“ (2.). Umzugskostenvergütung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG werde nicht zugesagt (3.).

Die bisherige vorübergehende Umsetzung zur VPI Sch. ende mit Ablauf des 31. Juli 2011 (4.).

Bei Personalbewegungen innerhalb des Bereichs eines Präsidiums handle es sich nicht um Versetzungen, sondern nur um Umsetzungen, da die Präsidien, bei denen die wesentlichen personal- und organisationsrechtlichen Befugnisse liegen würden, seit dem Wegfall der Direktionen mit den Inspektionen eine Behörde bildeten. Aufgrund der unzureichenden Sachbehandlung durch den Kläger und die dadurch aufgetretenen innerdienstlichen Spannungen bei der KPI Sch. sei das Vertrauen der Vorgesetzten in den Kläger dauerhaft zerstört. Die Umsetzung sei geeignet und erforderlich, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen und einen reibungslosen Dienstablauf zu gewährleisten. Die Umsetzung zur VPI Sch., bei der Personalbedarf in der 3. QE bestehe, ermögliche eine amtsangemessene Verwendung des Klägers in einem unbelasteten neuen Umfeld und stelle keine unzumutbare Belastung dar. Die VPI Sch. liege in angemessener Entfernung zum Wohnort des Klägers und sei gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Die Tätigkeit bei der VPI Sch. bewege sich in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen. Auch familiäre Verpflichtungen bei der Betreuung des Bruders stünden der Maßnahme nicht entgegen. Mit der Umsetzung sei kein Dienstortwechsel verbunden. Eine Beteiligung des Personalrats sei deshalb nicht erforderlich, dieser sei jedoch ordnungsgemäß beteiligt worden. Darüber hinaus würden auch die Voraussetzungen für eine Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG vorliegen. Aus den genannten Gründen bestehe ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung. Die Aufgabenzuweisung bei der VPI Sch. erfolge im Rahmen des Organisationsermessens des Polizeipräsidiums. Die dauerhafte Verwendung im schutzpolizeilichen Dienst erfordere eine Änderung der Amtsbezeichnung. Umzugskostenvergütung werde nicht zugesagt, da der Kläger bereits im Einzugsgebiet des neuen Dienstpostens wohne (Art. 4 Abs. 3 BayUKG). Die vorübergehende Umsetzung des Klägers zur VPI Sch. habe sich mit der verfügten Personalmaßnahme erledigt und sei deshalb zum 31. Juli 2011 zu beenden gewesen.

Am 3. August 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Am 30. August 2011 beantragte er, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Mit Beschluss vom 21. September 2011 (W 1 S 11.687) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab; die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 30. April 2012 (3 CS 11.2351) zurückgewiesen.

Am 21. März 2012 erhob der Kläger Untätigkeitsklage.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2012 stimmte der Personalrat der Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 gab das Polizeipräsidium dem Widerspruch hinsichtlich der rechtlichen Form der angegriffenen Verfügung vom 20. Juli 2011 statt und versetzte den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2012 zur VPI Sch., im Übrigen wies es den Widerspruch zurück (1.). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens erlegte es zu 20% dem Beklagten und zu 80% dem Kläger auf (2.). Die Verfügung vom 20. Juli 2011 leide zwar möglicherweise an einem Formfehler, sei im Übrigen aber rechtmäßig. Um diesen möglichen Formfehler zu beseitigen, die weiterhin notwendige Maßnahme aber aufrecht zu erhalten, werde der Kläger ab 1. August 2012 nach Art. 48 Abs. 1 BayBG zur VPI Sch. versetzt. Für die Wegversetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Das Verhalten des Klägers habe zu innerdienstlichen Spannungen und zur nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses bei der KPI Sch. geführt. Seine weitere Verwendung dort hätte negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Bei der VPI Sch. bestehe dringender Personalbedarf an Führungsbeamten der 3. QE. Die Bestellung entspreche in Wertigkeit und Funktion dem Dienstposten des Klägers bei der KPI Sch. Die Versetzung stelle keine unzumutbare Belastung dar. Die gut erreichbare VPI Sch. liege in adäquater Entfernung zum Wohnort des Klägers. Eine Dienstleistung bei der wohnortnäheren PI Sch. komme nicht in Betracht, da dort Begegnungen des Klägers mit Angehörigen der KPI Sch. unvermeidbar wären. Eine Verwendung bei der KPI W. habe der Kläger abgelehnt. Familiäre Verpflichtungen bei der Betreuung des Bruders stünden der Versetzung nicht entgegen. Einer etwaigen Inanspruchnahme in Notfällen könne durch eine Freistellung begegnet werden. Da der Widerspruch nur hinsichtlich des möglichen Formfehlers begründet sei, habe der Kläger 80% der Kosten zu tragen.

Daraufhin erklärte der Kläger die Untätigkeitsklage für erledigt und beantragte,

1. festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung rechtswidrig gewesen ist sowie

2. den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums vom 25. Juli 2012 aufzuheben

Mit Urteil vom 6. November 2012, zugestellt am 26. November 2012, gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Es stellte fest, dass der Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung rechtswidrig gewesen ist (I.), hob den Bescheid vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 auf (II.) und erlegte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf (III.). Die Feststellungsklage sei nach § 113 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sich der Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids erledigt habe und der Kläger ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage habe, ob er ab 1. August 2011 rechtmäßig zur Dienstleistung bei der VPI Sch. verpflichtet worden sei. Sie sei auch begründet, da die mit Bescheid vom 20. Juli 2011 verfügte dauerhafte Umsetzung des Klägers zur VPI Sch. und die damit zusammenhängenden Nebenentscheidungen rechtswidrig gewesen seien. Die dauerhafte Verwendung des Klägers bei der VPI Sch. hätte nur in Form der Versetzung nach Art. 48 BayBG erfolgen dürfen, da es sich bei den einem Polizeipräsidium nachgeordneten Inspektionen um eigenständige Behörden handle. Auch die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 sei zulässig und begründet, da die Versetzung verfahrensfehlerhaft sei und den Kläger in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Polizeipräsidium als Widerspruchsbehörde komme nicht die Entscheidungskompetenz zu, die Umsetzung durch eine Versetzung zu ersetzen. Wegen des Devolutiveffekts sei es zwar befugt, den Bescheid auf eine andere rechtliche Begründung zu stützen. Seine Kompetenz sei jedoch durch den Rahmen beschränkt, den der Widerspruch eröffnet habe. Hier sei erstmals ein Verwaltungsakt auf der Grundlage des Art. 48 BayBG erlassen und eine schlichthoheitliche Maßnahme durch eine Verfügung mit anderer Rechtsqualität ersetzt worden. Dazu sei die Widerspruchsbehörde nicht befugt. Daran ändere nichts, dass Widerspruchs- und Ausgangsbehörde hier identisch seien. Deshalb komme es auch nicht darauf an, dass das Polizeipräsidium als Ausgangsbehörde durch einen neuen Bescheid grundsätzlich eine Versetzung hätte verfügen können.

Am 14. Dezember 2012 beantragte der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Am 24. Januar 2013 nahm er diesen Antrag hinsichtlich Nr. I. des Urteils samt den damit verbundenen Nebenentscheidungen zurück.

Am 1. Februar 2013 beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen sowie die Vollziehung der Versetzung aufzuheben, was der Senat mitBeschluss vom 17. Mai 2013 (3 AS 13.234) ablehnte.

Mit weiterem Beschluss vom 17. Mai 2013 ließ der Senat die Berufung gegen Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteils zu.

Am 5. Juni 2013 hat der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2012 abzuändern und in Nr. II die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Widerspruchsbehörde habe ihre Entscheidungsbefugnis nicht überschritten. Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 habe der Beklagte die Verwendung des Klägers an der VPI Sch. primär als Umsetzung verfügt, daneben aber ausgeführt, dass beim Kläger ebenfalls die Voraussetzungen für eine Versetzung nach Art. 48 BayBG vorliegen würden. An der vom Beklagten intendierten Rechtsfolge habe die Widerspruchsbehörde nichts geändert und keine Regelung getroffen, die über den Inhalt des Bescheids vom 20. Juli 2011 hinausgehen würde, auch wenn sich die Verfügung rechtlich nur als Versetzung rechtfertigen lasse. Es habe sich lediglich um ein Nachschieben von Gründen bzw. eine Klarstellung der Rechtsform gehandelt. Es komme auch nicht darauf an, dass die Versetzung (im Unterschied zur Umsetzung) ein Verwaltungsakt sei. Gegenstand des Widerspruchs sei die behauptete Rechtswidrigkeit der verfügten dauerhaften Verwendung, nicht deren Rechtsform. Zudem sei die Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde im Fall der Identität mit der Ausgangsbehörde nicht auf den Widerspruch beschränkt. Diese könne auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens nach den hierfür geltenden Bestimmungen eine Sachentscheidung treffen. Eine ggf. falsche verfahrensrechtliche Einkleidung (Widerspruchs- statt Zweitbescheid) sei nach Art. 46 BayVwVfG heilbar. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG vor. In der Sache würden die genannten dienstlichen Gründe die Versetzung des Klägers rechtfertigen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Widerspruchsbehörde sei es verwehrt, im Widerspruchsbescheid eine als Umsetzung verfügte Maßnahme durch Erlass eines Verwaltungsakts gemäß Art. 48 BayBG zu „heilen“. Die Wahl der Rechtsform müsse eindeutig sein. Bei der Umsetzung handle es sich gegenüber der Versetzung jedoch um ein aliud. Insoweit liege nicht nur ein „Formfehler“ vor, der nach Art. 46 BayVwVfG geheilt werden könne. Auch biete Art. 46 BayVwVfG ebenso wie Art. 47 BayVwVfG keine Handhabe, um eine Maßnahme durch eine Verfügung mit wesentlich anderer Rechtsqualität zu ersetzen. Deshalb berufe sich der Beklagte zu Unrecht auf einen bloßen „Formfehler“, um dem Kläger den Großteil der Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Auch materiellrechtlich könne die Ansicht des Beklagten im Hinblick auf die Funktion des Widerspruchverfahrens als Rechtsschutzverfahren sowie aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht überzeugen. Die Sanktionierung einer rechtswidrigen Entscheidung zulasten des Klägers würde den verfassungsrechtlich gebotenen Grundrechtsschutz des Klägers durch Verfahren eklatant verletzen. Dabei gelte nichts anderes, wenn - wie vorliegend - Erst- und Widerspruchsbehörde identisch seien. Die beschränkte Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde folge nicht nur aus dem Devolutiveffekt, sondern aus der Funktion des Widerspruchsverfahrens als Selbstkontrolle der Verwaltung. Darüber hinaus sei die Entscheidung der Widerspruchsbehörde - unabhängig davon, dass die Feststellung, der Bescheid vom 20. Juli 2011 sei rechtswidrig gewesen, in Rechtskraft erwachsen sei - unvollständig sowie unbestimmt. Es fehle an der für eine Versetzung notwendigen Übertragung eines Amtes im konkretfunktionellen Sinn. Auch sei die dauerhafte Verwendung des Klägers bei der VPI S. mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden. Sie würde die orts- und zeitnahe Betreuung seines behinderten Bruders vereiteln. Bei Prüfung der wohnortnahen Verwendung sei kein ausreichendes Ermessen ausgeübt worden. Eine Verwendung bei der PI Sch. sei zunächst nicht in Erwägung gezogen worden, die nunmehr hiergegen geltend gemachten Gründe seien vorgeschoben. Es bestünden auch keine Spannungen mit Kollegen bei der KPI Sch. mehr, die einer Rückkehr des Klägers entgegenstünden.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten gegen Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch überwiegend begründet. Sie führt unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils dazu, dass der Beklagte zwar die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat (1.), im Übrigen jedoch die Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums vom 25. Juli 2012 abzuweisen ist (2.).

1. Der Beklagte hat gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayVwVfG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, Art. 80 Abs. 2 BayVwVfG die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, nachdem der nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO statthafte Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 überwiegend erfolgreich war. Deshalb ist die Kostenentscheidung in Nr. 2 des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 aufzuheben und zu ändern (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Das Polizeipräsidium hat dem Widerspruch gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 hinsichtlich der rechtlichen Form der Verfügung stattgegeben und dahingehend abgeholfen, dass es den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2012 zur VPI Sch. versetzt hat (Nr. 1 des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012). Darin liegt nicht etwa nur die Korrektur eines bloßen „Formfehlers“ und eine „Teilstattgabe“ hinsichtlich der äußeren rechtlichen Form der Verfügung (Um- statt Versetzung), sondern eine Beendigung der verfügten Umsetzung und eine inhaltliche Neuregelung ab dem 1. August 2012. Die Stattgabe „hinsichtlich der rechtlichen Form“ ist unter Einbeziehung der Bescheidsgründe objektiv nur dahingehend zu verstehen, dass die Umsetzung des Klägers zur VPI Sch. mit Ablauf des 31. Juli 2012 beendet und ab 1. August 2012 dessen Versetzung zur VPI Sch. angeordnet wurde. Damit hat das Polizeipräsidium dem Widerspruch des Klägers gegen die verfügte Umsetzung vollumfänglich abgeholfen, so dass der Beklagte diesbezüglich auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat (BVerwG, U. v. 28.4.2009 - 2 A 8/08 - juris Rn. 17). Soweit es den Widerspruch im Übrigen (d. h. in Bezug auf die Nebenentscheidungen der Nr. 2 bis 4 des Bescheids vom 20. Juli 2011) zurückgewiesen hat, ist der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen.

Aufgrund der inmitten stehenden schwierigen beamtenrechtlichen Rechtsfragen war auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG für notwendig zu erklären (BVerwG, U. v. 28.4.2009 a. a. O. Rn. 20).

2. Im Übrigen ist die Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums vom 25. Juli 2012 abzuweisen.

Die Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 (2.1) sowie die weiteren Anordnungen in Nr. 2 bis 4 des Bescheids vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (2.2) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Die in Nr. 1 des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 gemäß Art. 48 Abs. 1 BayBG verfügte Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 ist formell und materiell rechtmäßig.

2.1.1 Das Polizeipräsidium hat zutreffend die Versetzung des Klägers nach Art. 48 Abs. 1 BayBG zur VPI Sch. angeordnet, weil es sich hierbei um eine selbstständige Dienststelle des Polizeipräsidiums U. handelt.

Die gesetzlich nicht geregelte Umsetzung ist von der Versetzung i. S. d. Art. 48 BayBG, § 15 BeamtStG sowie der Abordnung nach Art. 47 BayBG, § 14 BeamtStG abzugrenzen. Die Umsetzung eines Beamten ist kein Verwaltungsakt, sondern eine schlichthoheitliche Maßnahme, mit der die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde verbunden ist (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 16; U. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn.18). Durch diese Beschränkung auf die innerbehördliche Organisation unterscheidet sich die Umsetzung von der Versetzung als der auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn sowie von der Abordnung als der vorübergehenden Zuweisung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn, bei denen es sich um Verwaltungsakte handelt (BVerwG, U. v. 22.5.1980 a. a. O. Rn. 17).

Eine Versetzung i. S. d. Art. 48 BayBG liegt demnach - in Abgrenzung zur Umsetzung - vor, wenn der Beamte seine Behörde oder seinen Dienstherrn wechselt. Für eine Versetzung ist daher der Behördenbegriff als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wesentlich. Es kommt (wie auch bei der Abordnung) darauf an, dass es sich um selbstständige Staatsorgane handelt. Zweigstellen von Behörden sind selbst keine Behörden. Auch auswärts untergebrachte Abteilungen, Referate u. dgl. einer Dienststelle sind deren Teile. Der Behördenbegriff im hier verwendeten Sinn knüpft dabei an die organisatorische Gestaltung des Verwaltungsaufbaus durch den Dienstherrn an, die dieser im Rahmen etwaiger gesetzlicher Vorgaben, auch der haushaltsrechtlichen Bewilligungen, vornimmt. Erforderlich ist eine hinreichend verselbstständigte organisatorische Einheit, die mit Beschäftigten und sachlichen Mitteln ausgestattet, jedoch vom Wechsel der Personen unabhängig ist, und einen abgegrenzten Bereich staatlicher Aufgaben wahrnimmt (BVerwG, B. v. 19.3.2012 - 6 P 6/11 - juris Rn. 10). Eine regionale Abgrenzung sachlich gleicher Aufgaben sowie eine hierarchische Unterordnung unter die zentral untergebrachten Abteilungen o. ä. sprechen dafür, dass es sich um eine übergeordnete und eine oder mehrere nachgeordnete Dienststellen (Behörden) handelt (BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 3 CS 11.2351 - juris Rn. 42).

Bezogen auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt ist die VPI Sch. entgegen der im IMS vom 13. Mai 2008 (Gz. IC3-0384-9) geäußerten Rechtsansicht nicht als unselbstständiger Teil des Polizeipräsidiums U., sondern als selbstständige nachgeordnete Behörde anzusehen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus den Bestimmungen des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung nach § 1 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeiorganisationsreform vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 944) und der Verordnung zur Durchführung des POG (DVPOG) vom 10. März 1998 (GVBl S. 136) in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung.

Die Landespolizei gliedert sich nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG in (1.) Präsidien, die dem Staatsministerium des Innern (als oberster Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 2 POG) unmittelbar nachgeordnet sind, (2.) Inspektionen und Kriminalfachdezernate, die den Präsidien unmittelbar nachgeordnet sind, und (3.) - soweit erforderlich -, den Inspektionen unmittelbar nachgeordnete Stationen. Für bestimmte sachliche Dienstbereiche können besondere Inspektionen und Stationen der Landespolizei errichtet werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 POG).

Das Staatsministerium des Innern errichtet durch Verordnung die einzelnen Dienststellen der Landespolizei und bestimmt dabei insbesondere Bezeichnung, Sitz und Nachordnung (Art. 4 Abs. 4 POG). Dies ist durch Erlass der DVPOG geschehen. Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 DVPOG ergeben sich die Dienststellen der Landespolizei und die örtlichen Dienstbereiche der Polizeipräsidien sowie die ihnen nachgeordneten Dienststellen aus Anlage 1 zur DVPOG. Dort ist (in der vorliegend anzuwendenden Fassung vom 12. Juli 2011 bis 29. Oktober 2012) im Bereich des Polizeipräsidiums U. unter der Nr. 8.27 die VPI S. als eigene (Fach-) Dienststelle aufgeführt, ebenso wie die KPI Sch. (Nr. 8.23).

Bei den den Präsidien der Landespolizei unmittelbar nachgeordneten Dienststellen i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 POG handelt es sich demzufolge um selbstständige Behörden (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Teil C Rn. 46 Fn. 62; Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Auflage 2014, Art. 4 POG Rn. 23-25; Samper/Honnacker, POG, Art. 4 Rn. 11), so dass die - für den Beamten mit einem Behördenwechsel verbundene - Übertragung eines anderen Dienstpostens im Bereich eines Polizeipräsidiums nicht lediglich als behördeninterne Umsetzung, sondern als Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG zu qualifizieren ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.1.2015 - 3 B 12.943 - juris Rn. 15 ff.).

Die Rechtslage in Bayern unterscheidet sich insoweit von der auf Bundesebene und in anderen Bundesländern, wonach nur die Polizeipräsidien bzw. -direktionen, nicht jedoch ihre Untergliederungen selbstständige Behörden sind (Lisken/Denninger a. a. O.; zur Bundespolizei BVerwG, B. v. 3.7.1990 - 6 P 10/87 - juris Rn. 16; VGH BW, U. v. 23.7.2013 - 4 S 671/12 - juris Rn. 34; zu Berlin BVerwG, B. v. 19.3.2011 - 6 P 6/11 - juris Rn. 19; zu Niedersachsen OVG Lüneburg, B. v. 15.3.2007 - 5 ME 195/06 - juris Rn. 22; zu Baden-Württemberg VGH BW, B. v. 23.2.2016 - 4 S 2527/15).

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich insoweit nichts anderes. Gegenstand der Reform der Polizeiorganisation war es, im Bereich der Landespolizei die bisherigen Ebenen „Polizeipräsidium“ und „Polizeidirektion“ zu einer neuen Führungsebene, dem „Polizeipräsidium (neu)“ zu verschmelzen. So sollte der bestehende vierstufige Aufbau der Polizei (Staatsministerium des Innern - Polizeipräsidium - Polizeidirektion - Polizeiinspektion) durch eine nunmehr dreistufige Organisation (Staatsministerium des Innern - Polizeipräsidium [neu] - Polizeiinspektion) ersetzt werden (LT-Drs. 15/8600 S. 5).

Dadurch sollten Synergieeffekte erzielt werden und die Präsidien als Führungsebene und Einsatzzentrale sowie die nachgeordneten Dienststellen vor Ort als operative Ebene der Schutz- und kriminalpolizeilichen Basisarbeit gestärkt werden (LT-Drs. 15/8600 S. 5 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass den Inspektionen und Kriminalfachdezernaten kein sachlich abgegrenzter eigener Aufgabenbereich zukommen würde (Schmidbauer/Steiner a. a. O. Rn. 8). Dem steht auch nicht entgegen, dass wesentliche personal- und organisationsrechtliche Befugnisse beim Präsidium, nicht bei den nachgeordneten Dienststellen liegen. Dadurch sollen die Polizeiinspektionen und Kriminalfachdezernate in weitem Umfang von Verwaltungsaufgaben freigestellt und entlastet werden, um sich vornehmlich ihrer Aufgabe, dem polizeilichen Einsatz vor Ort, widmen zu können (Schmidbauer/Steiner a. a. O. Rn. 11). Zudem erfüllen nicht nur solche Verwaltungseinheiten den dienstrechtlichen Behördenbegriff, denen personal- und organisationsrechtliche Befugnisse wie insbesondere die Befugnis, Beamte zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, zustehen (BayVGH, B. v. 30.4.2012 a. a. O. Rn. 46).

Auch aus Art. 70 Abs. 2 Satz 3 BayPVG, wonach ein Polizeipräsidium im Mitbestimmungsverfahren nicht als Mittelbehörde gilt, kann nicht geschlossen werden, dass die Präsidien mit den Inspektionen eine Behörde bilden würden.

2.1.2 Wegen der bestehenden Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde war das Polizeipräsidium befugt, im Widerspruchsbescheid auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayBG erstmals die Versetzung des Klägers zur KPI Sch. ab 1. August 2012 anzuordnen. Der Widerspruchsbescheid leidet deshalb nicht unter einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zu seiner Aufhebung führt.

Gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG ist abweichend von § 68 VwGO grundsätzlich vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen, in dem Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der beamtenrechtlichen Maßnahme nachzuprüfen sind. Den Widerspruchsbescheid erlässt abweichend von § 73 Abs. 1 VwGO gemäß § 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG vom 1. April 2009 (GVBl. S. 279) die nächsthöhere Behörde; ist nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).

Das Polizeipräsidium als Ausgangsbehörde, die den ursprünglichen Bescheid vom 20. Juli 2011 erlassen hat, war demnach gemäß § 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG auch zur Entscheidung über den Widerspruch berufen, weil nächsthöhere Behörde das Staatsministerium des Innern als oberste Dienstbehörde im Bereich der Polizei ist (Art. 1 Abs. 3 Satz 2, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 POG).

Das Polizeipräsidium konnte aufgrund seiner - neben der Entscheidungskompetenz als Widerspruchsbehörde - bestehenden Entscheidungsbefugnis als Ausgangsbehörde im Widerspruchsbescheid erstmals die Versetzung des Klägers nach Art. 48 Abs. 1 BayBG ab 1. August 2012 anordnen, ohne dass es dabei auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen beschränkt gewesen wäre.

Auf den Widerspruch hin prüft die Widerspruchsbehörde die Ausgangsentscheidung in vollem Umfang in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (BVerwG, U. v. 23.8.2011 - 9 C 2/11 - juris Rn. 20) ohne Bindung an den zugrunde liegenden Bescheid (BVerwG, B. v. 26.4.2011 - 7 B 43/11 - juris Rn. 7). Aufgrund des mit der Widerspruchseinlegung verbundenen Devolutiveffekts und der ihr zustehenden Entscheidungskompetenz ist die Widerspruchsbehörde auch nicht gehindert, den Bescheid auf eine andere rechtliche Grundlage als die Ausgangsbehörde zu stützen. Mit einem solchen „Nachschieben von Gründen“ überschreitet die Widerspruchsbehörde nicht ihre Befugnisse (BVerwG, B. v. 18.9.1991 - 1 B 107/91 - juris Rn. 5).

Die Sachentscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde nach § 73 VwGO ist gegenständlich allerdings auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen begrenzt (BayVGH, U. v. 7.7.1998 - 2 B 95.3824 - juris Rn. 22). Sie kann deshalb keine eigenständige Regelung treffen, die über den Inhalt der mit dem Widerspruch angefochtenen Maßnahme hinausgeht (OVG Berlin, U. v. 7.1.1977 - III B 7.76 - juris Rn. 21) und insbesondere der angefochtenen Ausgangsentscheidung keine „neue“ Entscheidung hinzufügen (BayVGH, U. v. 7.7.1998 a. a. O.). Innerhalb des durch den Widerspruch gezogenen Rahmens kann die Widerspruchsbehörde jedoch durchaus sachdienliche Maßnahmen treffen (OVG Hamburg, U. v. 24.4.1990 - Bf VI 27/89 - juris Rn. 23) und den Ausgangsbescheid insoweit ändern, aufheben und ersetzen (BayVGH, B. v. 9.10.2003 - 25 CS 03.897 - juris Rn. 16).

Es kann vorliegend im Ergebnis offenbleiben, ob das Polizeipräsidium die intendierte Rechtsfolge (dauerhafte Verwendung des Klägers bei der KPI Sch.) durch Ersetzung der zunächst von ihm verfügten Umsetzung durch eine Versetzung ab 1. August 2012 auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt hat („Nachschieben von Gründen“), aber keine neue eigenständige und rückwirkende Regelung getroffen hat, die über den Inhalt des Ausgangsbescheids hinausgeht, oder ob es sich bei der Ersetzung einer Umsetzung durch eine Versetzung aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur (schlichthoheitliche Maßnahme bzw. Verwaltungsakt) um eine neue Regelung von wesentlich anderer Rechtsqualität (aliud) handelt, die nicht durch die Widerspruchsbehörde hätte angeordnet werden können.

Ebenso kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Ersetzung der Umsetzung durch eine Versetzung nach Art. 46 BayVwVfG (Korrektur der rechtlich unzulässigen Umsetzung durch eine rechtlich zulässige Versetzung, da die rechtsfehlerhafte Form die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat) bzw. gemäß Art. 47 BayVwVfG (Umdeutung der fehlerhaften Umsetzung in eine auf das gleiche Ziel gerichtete, rechtlich zulässige Versetzung) möglich ist oder ob diese - direkt nur für Verwaltungsakte geltenden - Vorschriften keine Handhabe bieten, um eine schlichthoheitliche Maßnahme durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen.

Allerdings spricht aufgrund dessen, dass der Beklagte den Kläger von Anfang an bei der VPI Sch. verwenden wollte und hierfür auch ein dienstliches Bedürfnis bestand, viel dafür, dass das Polizeipräsidium im Widerspruchsbescheid eine Regelung getroffen hat, die inhaltlich nicht über den Bescheid vom 20. Juli 2011 hinausgeht, sondern die Anordnung lediglich auf eine andere zulässige rechtliche Grundlage gestützt hat. Hierfür spricht auch, dass Gegenstand des vorliegenden Widerspruchsverfahrens die behauptete Rechtswidrigkeit der verfügten Verwendung bei der KPI Sch. und nicht nur deren rechtliche „Einkleidung“ ist, so dass die Ersetzung der zunächst verfügten Umsetzung durch eine Versetzung als sachdienliche Maßnahme wohl vom Widerspruch umfasst wäre, zumal die Ersetzung lediglich ex nunc ab dem 1. August 2012 und nicht etwa rückwirkend erfolgte. Dabei dürfte der Ersetzung einer Umsetzung durch eine Versetzung nicht entgegenstehen, dass es sich bei dieser um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.1999 - 3 CS 98.2773 - juris Rn. 39 zur Umdeutung eines Verwaltungsakts in eine Weisung entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 47 BayVwVfG).

Jedenfalls ergibt sich die volle Sachentscheidungskompetenz des Polizeipräsidiums vorliegend daraus, dass - abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO - nicht die nächsthöhere, sondern nach § 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde), auch über den Widerspruch entscheidet. Bei bestehender Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gibt es im Hinblick auf die übereinstimmende sachliche Zuständigkeit keinen Grund, die Widerspruchsbehörde auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen zu begrenzen. Damit würde ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Befugnis abgesprochen, die ihr außerhalb dieses Verfahrens, insbesondere also nach dessen Abschluss, unbestritten zusteht (BVerwG, B. v. 10.9.1957 - I CB 20/57 - juris Rn. 9; OVG Hamburg, B. v. 6.5.2004 - 3 Bs 611/03 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 AS 13.234 - juris Rn. 22).

Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (BVerwG, U. v. 29.8.1986 - 7 C 51/84 - juris Rn. 13; B. v. 17.6.1996 - 1 B 100/96 - juri Rn. 5). Sie ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt und ihr gegenüber dieser nicht nur ein Weisungs-, sondern auch ein Selbsteintrittsrecht zukommt (OVG Berlin, U. v. 7.1.1977 a. a. O. Rn. 28) oder wenn - wie im vorliegenden Fall - die Widerspruchs- und die Ausgangsbehörde identisch sind (OVG Koblenz, U. v. 2.10.1991 - 2 A 10038/91 - juris Rn. 34).

Demgemäß hat das Polizeipräsidium die von ihm im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 getroffene Entscheidung auch ausdrücklich damit begründet, dass es zur Entscheidung über den Widerspruch und die Versetzung zuständig ist (§ 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG und Art. 49, 18 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM vom 2. März 2007, GVBl S. 216). Die materiellrechtliche Zulässigkeit der Versetzung ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 BayBG. Danach war das Polizeipräsidium berechtigt, den Kläger ab 1. August 2012 zur VPI Sch. zu versetzen, da - wie unter 2.1.3 noch näher auszuführen sein wird - hierfür ein dienstliches Bedürfnis bestand (BayVGH, B. v. 17.5.2013 a. a. O. Rn. 24).

Der Zulässigkeit der Anordnung der Versetzung steht auch nicht entgegen, dass diese im Widerspruchsbescheid und nicht in einem (förmlichen) Zweitbescheid erfolgt ist. Hierin liegt keine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift i. S. d. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO, auf der der Widerspruchsbescheid beruht. Das wäre nur zu bejahen, wenn der Mangel nach dem einschlägigen Verwaltungsverfahrensrecht erheblich wäre (Eyermann-Rennert, VwGO, 14. Auflage 2014, § 79 Rn. 26). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da offensichtlich ist, dass die Anordnung der Versetzung im Widerspruchsbescheid die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Widerspruchsbehörde dieselbe umfassende Entscheidungskompetenz in der Sache hat wie die Ausgangsbehörde und daher auch ihr Ermessen an Stelle der Ausgangsentscheidung setzen kann und dies im konkreten Fall auch tut (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 46 Rn. 35).

Wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich darauf abstellt, dass im Interesse des Widerspruchsführers die Entscheidungskompetenzen der Behörde als Erstbehörde im Verwaltungsverfahren und als Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren zu trennen sind, ist es der mit der Erstbehörde identischen Widerspruchsbehörde zwar i.d.R. verwehrt, anstelle einer Abhilfeentscheidung einen Rücknahmebescheid zu erlassen, um sich so ihrer Kostenlast zu entziehen (BVerwG, U. v. 28.4.2009 a. a. O. Rn. 16). Dies ist hier aber nicht der Fall. Nach dem unter 1. Ausgeführten hat der Beklagte vielmehr die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

Dass dies mit dem Verlust einer Verwaltungsinstanz verbunden ist (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie auch § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO zeigt (OVG Hamburg, B. v. 6.5.2004 a. a. O.). Eine verwaltungsinterne Nachprüfung von Verwaltungsakten ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht vorgeschrieben (BayVerfGH, E. v. 23.10.2008 - Vf. 10-VII-07 - VerfGHE 61, 248). Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG und materiellen Grundrechten - die das Verfahrensrecht beeinflussen können (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30/65) - ergibt sich i.d.R. nicht anderes (BVerfG, B. v. 20.2.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253). Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sprechen auch nicht Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens, bei dem es sich nicht allein um ein Rechtsschutzverfahren handelt; es dient vielmehr auch der Entlastung der Gerichte und der Selbstkontrolle der Verwaltung, die nach Art. 20 GG an Gesetz und Recht gebunden ist (BVerwG, U. v. 15.9.2010 - 8 C 31/09 - juris Rn. 30). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet effektiven Rechtsschutz gegen, nicht durch Behörden.

2.1.3 Die Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 nach Art. 48 Abs. 1 BayBG ist mit Zustimmung des Personalrats gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG erfolgt und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann ein Beamter u. a. in ein anderes Amt seiner Fachlaufbahn, für das er die Qualifikation besitzt, versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayBG).

Der Beklagte hat die Versetzung des Klägers mit erheblichen innerdienstlichen Spannungen auf seiner früheren Dienststelle, der KPI Sch., aufgrund der nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinen dortigen Vorgesetzten und Kollegen infolge einer als unzureichend empfundenen Sachbehandlung durch den Kläger bei der Verwahrung dienstlich sichergestellter Gelder begründet. Damit bestand ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Klägers.

Innerdienstliche Spannungen begründen regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten (BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 25). Ist ein dienstliches Bedürfnis in der Person des Beamten begründet, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten hieran ein Verschulden trifft. Ist ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung gegeben, so entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise er von der Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten (§ 45 BeamtStG) auf dessen persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Dienstliche Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten (BayVGH, B. v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 26). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich der Dienstherr i.d.R. auch nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Er darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, B. v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 27).

Die im Zusammenhang mit der Verwahrung des vom Kläger in Ausübung seines Dienstes sichergestellten Bargelds festgestellten Unregelmäßigkeiten (Fehlbeträge über 1.270,- €), aufgrund derer gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 2. Februar 2011 wegen Nichtbeachtung der Dienstvorschriften zur Behandlung von Verwahrstücken eine Geldbuße nach Art. 8 BayDG in Höhe von 500,- € verhängt wurde, sind aktenkundig und durften im Rahmen der Versetzung des Klägers als sonstiger Personalmaßnahme verwertet werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 BayDG). Es steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass aufgrund dieses Verhaltens des Klägers das erforderliche Vertrauen für eine weitere Zusammenarbeit mit seinen Vorgesetzten und Kollegen auf der damaligen Dienststelle nicht mehr vorhanden war, was nachvollziehbar zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens und des Dienstbetriebs bei der KPI Sch. führte.

Der Kläger hat diese aktenkundigen Vorfälle und die daraus resultierenden innerdienstlichen Spannungen nicht substantiiert bestritten, sondern sich nur dagegen gewandt, dass man ihm diese Vorfälle erneut zum Vorwurf gemacht habe, und ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung verneint, weil er diskriminiert worden sei und innerdienstliche Spannungen aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zunächst durch eine interne Mediation zu lösen seien. Damit vermag er ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung jedoch nicht in Frage zu stellen. Für die vom Kläger behauptete angebliche Diskriminierung gibt es keine Anhaltspunkte. Aufgrund der aktenkundigen Vorkommnisse kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die innerdienstlichen Spannungen einseitig vom Dienststellenleiter oder von Kollegen des Klägers verschuldet worden sind. Deshalb hat der Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden, die seit 2009 bei der KPI Sch. aufgetretenen innerdienstlichen Spannungen, die auf einer dauerhaften Zerstörung des Vertrauens der Vorgesetzten und des Dienststellenleiters gegenüber dem Kläger beruhten und ihre Ursache in einer als unzureichend wahrgenommenen Sachbearbeitung durch den Kläger hatten, dadurch aufzulösen, indem er den Kläger wegversetzte. Insofern lag eine zeitnahe Verwendung des Klägers bei einer anderen (ortsnahen) Dienststelle im ersichtlichen dienstlichen Interesse, um den Betriebsfrieden bei seiner früheren Dienststelle zu gewährleisten. Eine Versetzung anderer, ggf. sogar mehrerer, Beamter wäre demgegenüber unverhältnismäßig gewesen. Aufgrund des nachhaltig zerrütteten Vertrauensverhältnisses wäre die Durchführung einer Mediation nicht geeignet gewesen, den Betriebsfrieden bei der KPI Sch. wiederherzustellen.

Hiergegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass nunmehr keine Spannungen mehr zu Vorgesetzten und Kollegen bei der KPI Sch. bestehen würden. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung kommt es auf die im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebliche Sach- und Rechtslage an (BVerwG, B. v. 27.11.2000 - 2 B 42/00 - juris Rn. 3), so dass später eingetretene Entwicklungen wie die Ruhestandsversetzung von früheren Vorgesetzten des Klägers oder ein derzeit freundschaftlicher Umgangston mit den Kollegen von der KPI Sch. nicht zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung führen.

Nachdem der Kläger aus persönlichen Gründen (Betreuung des schwerbehinderten Bruders) das ihm zunächst gemachte Angebot einer dauerhaften Verwendung bei der KPI W., um weiter im Kriminalpolizeilichen Dienst bleiben zu können, nicht angenommen hatte, bestand nach wie vor ein dienstliches Interesse, eine für den Kläger geeignete und zumutbare Verwendung bei einer anderen, möglichst vom Wohnort des Klägers in Sch. aus gut erreichbaren Dienststelle zu finden und hierbei auch den Personalbedarf der aufnehmenden Dienststelle zu berücksichtigen.

Eine dauerhafte Verwendung des Antragstellers bei der VPI Sch. entspricht dieser Interessenlage. Bei der VPI Sch. bestand nach Angaben des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt dringender Personalbedarf an Führungsbeamten der 3. QE. Zugleich konnte dem Kläger, der bei seiner früheren Dienststelle als „Sachbearbeiter 3. QE Rauschgiftkriminalität, deliktsübergreifende Kriminalitätsbekämpfung (A 09/11)“ tätig war, nunmehr in seiner neuen Verwendung als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A 09/11)“ ebenfalls ein amtsangemessener Aufgabenbereich in derselben Fachlaufbahn und in demselben fachlichen Schwerpunkt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 FachV-Pol/VS) zugewiesen werden. Eine Verwendung des Antragstellers bei der VPI Sch. als Sachbearbeiter der 3. QE entspricht der Wertigkeit seines bisherigen Dienstpostens und ist auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht ermessensfehlerhaft (BayVGH, B. v. 30.4.2012 a. a. O. Rn. 49). Dass die Tätigkeit nicht amtsangemessen wäre, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Kläger infolge der Versetzung vom Kriminaldienst in den uniformierten Dienst gewechselt ist und sich seine Amtsbezeichnung geändert hat (Polizei- statt Kriminalhauptkommissar), da die Dienstarten gleichwertig sind (§ 4 FachV-Pol/VS) und die Besoldungsgruppe gleich geblieben ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Ziffer I. seines Urteils vom 6. November 2012, der Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung sei rechtswidrig gewesen, nach § 121 VwGO in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar erstreckt sich dieser Ausspruch nicht nur auf die Umsetzung, sondern auch auf die damit zusammenhängenden Entscheidungen. Das Erstgericht hat seine Feststellungen unter Ziffer I. allerdings ausdrücklich nur auf den Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung bezogen, so dass den übrigen, im Widerspruchsbescheid aufrechterhaltenen Verfügungen im Bescheid vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf die darin verfügte Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 nicht die Rechtskraft von Ziffer I. des Urteils entgegen gehalten werden kann.

Die verfügte Versetzung ist deshalb weder unvollständig noch unbestimmt. Vielmehr wurde dem Kläger mit der Zuweisung eines Dienstpostens als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A 09/11)“ unter Nr. 2 des Bescheids vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ein konkretes Funktionsamt übertragen, das seinem Status entspricht (BVerwG, U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 12; OVG Hamburg, B. v. 23.8.2012 - 1 Bs 154/12 - juris Rn. 20).

Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, ausschließlich bei der wohnortnäheren PI Sch. verwendet zu werden. Insoweit hat er schon nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass dort Mitte 2012 überhaupt eine freie und besetzbare Planstelle verfügbar war (BayVGH, U. v. 26.1.2015 a. a. O. Rn. 18). Im Übrigen ist es auch ermessensgerecht, wenn der Beklagte eine Verwendung des Klägers dort abgelehnt hat, weil wegen der räumlichen Nähe zur und der dienstlichen Berührungspunkte mit der KPI Sch. nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Begegnungen des Klägers mit Angehörigen seiner früheren Dienststelle kommt, was zu erneuten Spannungen führen kann. Ein Polizeivollzugsbeamter hat grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, auf einem bestimmten Dienstposten verwendet zu werden. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, in Ausübung des ihm zukommenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Gefahrenabwehr und Strafverfolgung durch die Vollzugspolizei sicherzustellen. Ein Polizeibeamter muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, im gesamten Staatsgebiet eingesetzt zu werden (BayVGH, U. v. 26.1.2015 a. a. O. Rn. 19).

Seinem Anliegen, aus persönlichen (familiären) Gründen weiterhin in Sch. in Wohnortnähe eingesetzt zu werden, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er den Kläger zur VPI Sch. versetzt hat. Diese ist von der Wohnung des Klägers aus mit dem PKW in ca. 20 Minuten und auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar erreichbar, auch wenn der Kläger hierfür ggf. einfache Fahrzeiten bis zu einer Stunde in Kauf nehmen muss. Dies ist bei einer regulären Dienstzeit zwischen 6 und 20 Uhr ohne weiteres machbar. Im Übrigen hat der Kläger gemäß Art. 74 Abs. 1 BayBG seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

Auch die orts- und zeitnahe Betreuung seines behinderten Bruders, der tagsüber in einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen in Sch. untergebracht ist und selbstständig ohne besondere Betreuung in einer Wohnung in Sch. lebt, wird durch die Versetzung nicht vereitelt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der geistige Zustand seines Bruders auch eine ständige begleitende Betreuung durch Familienangehörige unabdingbar mache, kann einer Inanspruchnahme des Klägers in Notfällen (z. B. bei Stürzen des Bruders oder Schlüsselverlust) durch eine ggf. auch kurzfristige Freistellung des Klägers vom Dienst gemäß § 16 UrlV bzw. Freizeitausgleich gemäß Art. 87 Abs. 2 BayBG begegnet werden.

2.2. Auch die übrigen Verfügungen im Bescheid vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Zuweisung des Dienstpostens als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A 09/11)“ wurde dem Kläger ein konkretes Funktionsamt übertragen, das seinem Status entspricht. Die dauerhafte Verwendung im schutzpolizeilichen Dienst erfordert die Änderung der Amtsbezeichnung des Klägers. Umzugskostenvergütung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG wurde zu Recht nicht zugesagt, weil der Kläger bereits im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts wohnt (vgl. Art. 4 Abs. 3 BayUKG). Die vorübergehende Umsetzung zur VPI Sch. hat sich durch die Versetzung dorthin erledigt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger sind die Verfahrenskosten ganz aufzuerlegen, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die in den persönlichen Schriftsätzen vorgebrachten Äußerungen des Antragstellers sieht der Senat wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich als unbeachtlich an (vergl. Hierzu BayVGH, B.v. 24.3.2015 3 CS 14.1498).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche und tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. 20.12.2010 - 1BVR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, mit der der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 17. September 2012 verfügte Versetzung von der S.-Volksschule an die K-Volksschule in A- richtete. Zutreffend ist das Gericht dabei davon ausgegangen, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Versetzung erfolgte zu Recht auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayBG, da innerdienstliche Spannungen an der S-Volksschule vorlagen, die ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Klägers rechtfertigten (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris, Rn. 25).

Der Konflikt zwischen den Beteiligten nahm seinen Anfang, als der Kläger - wohl Anfang Mai 2012 - von der Absicht der Schulleiterin erfuhr, nicht ihn, sondern die Lehramtsanwärterin, die ebenfalls bei ihm in der dritten Klasse unterrichtete, mit der Klassenleitung der dann vierten Klasse im Schuljahr 2012/2013 zu betrauen. Zahlreiche Gespräche mit den Beteiligten, die schulintern, an der Regierung von Unterfranken und dem Staatlichen Schulamt stattfanden, führten nicht zu einer Klärung der Situation, die eine zukünftige gedeihliche Zusammenarbeit, insbesondere zwischen dem Kläger und der Schulleiterin, erwarten ließ. Die Schulleiterin lehnte eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ab, unter anderem, weil er sich am 20. Juni 2012 dahingehend geäußert habe, er würde sie hassen, er ihr aufgrund eines Unterrichtsbesuchs am 11. Juli 2012 Mobbing vorwerfe und einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Zwar entschuldigte sich der Kläger für seine Äußerungen und erklärte wiederholt, dass er nichts gegen die Schulleiterin einzuwenden habe und auch weiterhin mit ihr zusammenarbeiten wolle. An der Einschätzung des Beklagten, hier würde gleichwohl ein dienstliches Spannungsverhältnis vorliegen, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. Trotz der Versicherung des Klägers, weiterhin zur Zusammenarbeit mit der Schulleiterin bereit zu sein, konnte der Beklagte im Hinblick auf den weiteren Geschehensablauf annehmen, dass die Parteien nicht in der Lage sind, selbstständig einen Schlussstrich unter den Konflikt zu ziehen und aufeinander zuzugehen. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Insbesondere zieht er nicht in Zweifel, dass zwischen dem Kläger und der Schulleiterin - unabhängig von der Verschuldensfrage - innerdienstliche Spannungen bestanden.

1.2. Das Verwaltungsgericht kam auch zu Recht zum Ergebnis, dass die Ermessensausübung im Rahmen der Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 fehlerfrei erfolgte.

Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags vorbringt, das Verwaltungsgericht setze sich in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, wenn es die Ermessensentscheidung des Beklagten im Rahmen der Versetzung als rechtmäßig ansehe, kann er damit nicht durchdringen.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65/67; BayVGH, B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48)

Ist - wie vorliegend - ein dienstliches Bedürfnis gegeben, entscheidet die Behörde dann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie von ihrer Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Die dienstlichen Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten. Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb schon besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 34 zu Art. 48 m. Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Sie darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365). Dem Vorbringen des Klägers, das Gericht habe den konkreten Verschuldensbeitrag des Klägers nicht näher aufgeklärt, so dass die Gesamtbewertung, auch der Kläger sei an dem Konflikt mit schuld, letztlich weder aus dem Tatbestand noch aus der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der beteiligten Personen abzuleiten ist, kann nicht gefolgt werden. Die Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 setzt sich detailliert mit dem Konfliktbeitrag des Klägers auseinander. Unter anderem wird aufgeführt, dass der Kläger seine Haltung gegenüber der Schulleiterin in einer E-Mail vom 16. Juni 2012, die er der Regierung von Unterfranken beim Gespräch am 26. Juni 2012 überlassen hat u. a. so darstellte, dass er wünsche, sie (die Schulleiterin) würde im nächsten Jahr mit „ihrer gefühlskalten, selbstherrlichen Art“ bei den Schülerinnen und Schülern „anecken“ und er würde sich darüber freuen. Ausweislich eines Schreibens des Klägers an das Staatliche Schulamt vom 18. Juni 2006 enthielt zumindest eine seiner E-Mails, die er an die Lehramtsanwärterin versandt hatte, beleidigende Äußerungen zum Nachteil der Schulleiterin. Im Zuge des Konflikts sah sich der Kläger zudem zu einem anwaltlichen Vorgehen gegenüber der Schulleiterin und der Lehramtsanwärterin veranlasst, was eine nachhaltige Störung der Arbeitsbeziehung dokumentiert. Am 18. Juni 2012 und 20. Juni 2012 wurden wegen des Konflikts Gespräche in Schule und Schulamt geführt. Bei dem Gespräch vom 18. Juni 2012, welches von der Stellvertretenden Schulleiterin der S-Volksschule protokolliert wurde, teilte der Kläger mit, dass er in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin geschrieben habe, er würde die Schulleiterin hassen. Anschließend verließ er, so der Vermerk der Schule, mit Türenschlagen den Raum. Auch wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass es unverständlich sei, warum der Kläger aufgrund von Gerüchten erfuhr, dass nicht er, sondern die Lehramtsanwärterin „seine“ dritte Klasse weiter führen sollte, worüber er zunächst von allen Beteiligten im Unklaren gelassen wurde, und auch nicht nachvollziehbar sei, warum dem Kläger entgegen der Mitteilung des Kultusministeriums zur Klassenbildung nicht die Klassenleitung für die vierte Klasse übertragen wurde, kommt es im Hinblick auf die Reaktionen des Klägers - gerade auch in Bezug auf sein beleidigendes Verhalten gegenüber der Schulleiterin - zutreffend zu der Auffassung, dass die Eskalation des Konflikts nicht allein der Schulleiterin angelastet werden könne.

Es erschließt sich auch insofern nicht, warum die maßgebliche Äußerung des Klägers, er hasse die Schulleiterin, in einer „vermeintlich geschützten Privatsphäre“ gefallen sein soll. Unabhängig davon, ob er dies auch in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin zum Ausdruck gebracht hat, äußerte er sich auf diese Weise persönlich in einem Gespräch zwischen den Beteiligten vom 20. Juni 2012 gegenüber der Schulleiterin, wie diese dem Staatlichen Schulamt in einem Schreiben vom 25. Juni 2012 mitteilte. Das Gleiche gilt für die Mobbingvorwürfe des Klägers anlässlich eines Unterrichtsbesuchs der Schulleiterin, auf die sie im Schreiben an das Schulamt vom 12. Juli 2012 verwies.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte die Behörde deshalb darauf abstellen, wessen Versetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beein-trächtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Kontrahenten in den Blick zu nehmen war (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 a. a. O.). Durch die Versetzung des Klägers konnte sich das Schulamt auf eine Versetzungsmaßnahme beschränken, denn die Versetzung der Lehramtsanwärterin hätte den Konflikt zwischen dem Kläger und der Schulleiterin nicht beseitigt. Zutreffend kam das Verwaltungsgericht ebenfalls zu der Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch keine besonderen persönliche Belange des Klägers zu berücksichtigen waren. Diesbezügliche Erwägungen wurden im Rahmen des Zulassungsantrags auch nicht in Frage gestellt. Das weitere Vorbringen des Klägers im Rahmen eigener Schriftsätze erfüllt nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

1.3 Soweit der Kläger vorträgt, aus dem erstinstanzlichen Urteil würde sich klar ergeben, dass die Gespräche der Schulleitung mit dem Kläger nicht geeignet gewesen seien, eine Deeskalation des Konflikts herbeizuführen, weshalb auch kein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung unterstellt werden könne bzw. sich die Ermessensausübung als fehlerhaft und die Versetzung mangels Wahl des mildesten Mittels zur Konfliktlösung als unverhältnismäßig erweise, kann er in der Sache nicht durchdringen. Nachdem weder die Gespräche der Konfliktparteien schulintern als auch weitere Gespräche mit dem Staatlichen Schulamt und der Regierung von Unterfranken zu einer Entschärfung der Konfliktsituation beigetragen hatten und damit einen Wegfall des dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht bewirken konnten, war es nicht ermessensfehlerhaft, den Kläger zur Entspannung der Situation von der S-Volksschule weg zu versetzen. Mildere Maßnahmen, mit denen möglicherweise eine Entschärfung des Konflikts erreicht hätte werden können, drängten sich nach Auffassung des Senats - auch im Hinblick auf das protokollierte Verhalten des Klägers während der zahlreichen stattgefundenen Gespräche - nicht auf.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Beweisanträge des Klägers zu Recht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mangels Entscheidungserheblichkeit ab. In den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist ausdrücklich aufgeführt, dass das Gericht im Schreiben der E-Mails kein Verschulden des Klägers für die Entstehung der dienstlichen Spannungen sieht. Ebenso steht fest, dass die Schulleiterin den Kläger vorab nicht über ihre Pläne, der Lehramtsanwärterin - entgegen den Richtlinien des Kultusministeriums - die Klassenleitung zu übertragen, informiert hat. Diese Entscheidung und der Umgang mit dem Kläger zu Beginn des Konflikts sah das Gericht zu Recht als Auslöser der gesamten Problematik.

Gleichwohl ist an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, durch die Reaktionen des Klägers, insbesondere die Beleidigung der Schulleiterin, habe auch er einen Beitrag zur Eskalation des Konflikts geleistet, nichts zu erinnern. Das Gericht konnte insofern zutreffend davon ausgehen, dass die Schulleiterin nicht die Alleinschuld an der Verfestigung der Konfliktsituation traf. Auf das Verhalten der Schulleiterin gegenüber früheren Mitarbeitern - durch die beantragte Einvernahme des ehemaligen Hausmeisters - kommt es insoweit nicht an. Wer mit welchem Verschuldensanteil zur Eskalation des Konflikts beigetragen hat, ist nicht entscheidungserheblich (siehe 1.2). Der Vorgang hinsichtlich der Kopierkosten erwies sich ebenfalls nicht als aufklärungsbedürftig, da dieser zum Zeitpunkt der Versetzung noch nicht bekannt war. Darüber hinaus kommt es - wie dargelegt - auch nicht darauf an, wer welchen Beitrag zur Konfliktsituation geleistet hat bzw. bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt (BayVGH, B.v. 17.9.2003 - CS 03.2143; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - jeweils in juris). Auf eine weitere diesbezügliche Sachaufklärung, auch in Form der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der am Konflikt beteiligten Personen, konnte das Verwaltungsgericht deshalb ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO verzichten.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Anhaltspunkte, die einen geringeren Streitwert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Tenor

I.

Zu den Verfahren wird Herr ..., ...str. ..., ... beigeladen.

II.

Die Anträge werden abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 3) in Diensten des Antragsgegners und ist im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz tätig. Mit Wirkung zum ... 2013 wurde er von der Position des Referatsleiters ... „...“ auf die Stelle des Leiters des Referats ... „...“ umgesetzt. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Umsetzung blieb erfolglos (VG München, B. v. 24.4.2013 - M 5 E 13.522; BayVGH, B. v. 27.5.2013 - 3 CE 13.947 - juris). Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2014 abgewiesen (M 5 K 13.4827). Über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden (3 ZB 14.843).

Der Antragsteller hat sich am ... Januar 2015 auf die Stelle des Referatsleiters ... beworben, die zum ... Februar 2015 frei geworden ist.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Stelle des Referatsleiters ... „...“ zu besetzen, bevor nicht in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers für diese Stelle über die Stellenbesetzung entschieden worden ist, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2015 abgelehnt (M 5 E 15.332). Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.

Ein Schreiben des Ministeriums vom ... Januar 2015 an den Antragsteller, dass die Referatsleitung ... dem Beigeladenen übertragen werden solle, befindet sich nur als Entwurf in den Akten und wurde nach Darstellung des Ministeriums mit Blick auf das Verfahren M 5 E 15.332 nicht versandt. Der Antragsgegner hat in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 mitgeteilt, dass der Posten dem Beigeladenen übertragen werden soll. Am ... März 2015 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... mit dem Beigeladenen erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... März 2015 gegen die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... wird angeordnet.

2. Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren untersagt, die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... durch eine andere Person als diejenige des Antragstellers vorzunehmen.

Die Entscheidung des Ministeriums, die Stelle des Referatsleiters ... einem anderen Beamten als dem Antragsteller zu übertragen, sei ohne jegliche Ermessensausübung erfolgt. Daher müsse dem Antragsgegner auch untersagt werden, durch Besetzung der Stelle mit einer anderen Person vollendete Tatsachen zu schaffen.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Anträge sind bereits unzulässig.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... März 2015 gegen die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... anzuordnen, ist unstatthaft.

Die Mitteilung des Dienstherrn an einen unterlegenen Bewerber, dass die Stelle an einen anderen Konkurrenten vergeben wird, stellt zwar einen Verwaltungsakt dar, gegen den der Unterlegene Widerspruch oder Klage erheben kann. Die vom Antragsteller als unterlegenem Bewerber erstrebte Begünstigung, seinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, kann er aber nicht mit einer Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung erreichen. Zu diesem Begehren verhilft ihm auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102) die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO. Der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich des Bewerbungsverfahrensanspruchs - Unterbindung der Schaffung vollendeter Tatsachen durch Ernennung des erfolgreichen Bewerbers - richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. zum Ganzen ausführlich: NdsOVG, B. v. 8.6.2011 - 5 ME 91/11 - NVwZ 2011, 891 - juris). Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher nicht statthaft.

Eine Umdeutung dieses Antrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht möglich. Denn die rechtskundige Vertreterin des Antragstellers hat in Nr. 1. des Antragsschriftsatzes vom 2. März 2015 ausdrücklich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ... März 2015 neben dem in Nr. 2 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers anhängig gemacht.

2. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren zu untersagen, die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... durch eine andere Person als diejenige des Antragstellers wahrzunehmen, ist unzulässig. Denn diesem Antrag steht die Rechtskraft des Beschlusses vom 16. Februar 2015 (M 5 E 15.332) entgegen.

Mit diesem Beschluss hatte das Gericht den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Stelle des Referatsleiters... „...“ zu besetzen, bevor nicht in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers für diese Stelle über die Stellenbesetzung entschieden worden ist. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens entspricht dem Ziel des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, eine Umsetzung eines Beamten auf einen bestimmten Dienstposten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bewerbung des Antragstellers zu verhindern (zum Bewerbungsverfahrensanspruch vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 - juris).

Der vorliegende Antrag, nach dessen Wortlaut es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren untersagt werden soll, die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... durch eine andere Person als diejenige des Antragstellers vorzunehmen, entspricht dem Streitgegenstand des Verfahrens M 5 E 15.332. Soweit im vorliegenden Verfahren erstrebt wird, die beabsichtigte Besetzung der Referatsleiterstelle zu untersagen, falls diese nicht dem Antragsteller übertragen werden soll, wird inhaltlich das gleiche Rechtsschutzziel wie im Verfahren M 5 E 15.332 geltend gemacht: Die Stelle soll unbesetzt bleiben bis auf den Fall, dass diese dem Antragsteller übertragen werden soll. Denn in diesem Fall entfiele jede Beschwer für den Antragsteller. Dabei bleibt das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens hinter dem Gegenstand des Verfahrens M 5 E 15.332 zurück, da nur bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren eine Wahrnehmung der Stelle durch einen anderen Beamten als den Antragsteller verhindert werden soll und nicht - wie im Verfahren M 5 E 15.332 - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers für diese Stelle.

Die materielle Rechtskraft eines den Antrag ablehnenden Beschlusses macht neuerliche Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gleichen Inhalts unzulässig, soweit sich nicht die Umstände geändert haben (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2014 - 3 AE 14.295 - juris Rn. 14 ff.). Für eine Änderung der Umstände in relevanter Weise ist weder etwas vorgetragen noch ansonsten etwas ersichtlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn.75, 81).

3. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass der Streitgegenstand des Verfahrens M 5 E 15.332 nicht mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens identisch wäre, so wäre ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn der streitbefangene Dienstposten könnte jederzeit durch Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden, sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die vorgenommene Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig war. Denn der Antragsteller wie der Beigeladene haben ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe B 3 inne, der umstrittene Referatsleiterposten ... ist mit diesem Amt bewertet. Insoweit kann auf die Begründung des bereits zitierten Beschlusses vom 16. Februar 2015 (M 5 E 15.332) verwiesen werden. Das gilt auch für den Anordnungsanspruch, der ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da es nicht gerechtfertigt ist, auch dessen außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn der Beigeladene hat sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wie um einen Antrag nach § 123 VwGO handelt, so dass der Streitwert für zwei Verfahren anzusetzen ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)