Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Nov. 2017 - M 5 S 17.4599

published on 20/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Nov. 2017 - M 5 S 17.4599
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die … geborene Antragstellerin steht als Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) in den Diensten des Antragsgegners. Ab *. November 2015 war die Antragstellerin zugleich Seminarvorstand am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen, wobei sich ein Konflikt mit der Leitenden Seminarvorständin OSt-Din M. entwickelte. Im Rahmen einer Mediation wurde versucht, diesen Konflikt zu lösen, was jedoch scheiterte. Im Bericht des Mediators vom … Mai 2017 ist festgehalten, dass keiner der Beteiligten eine überwiegende Schuld für die Fortdauer bzw. Eskalation des Konfliktes zugeschrieben werden könne. Die Spannungen würden eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich machen und den reibungslosen Dienstbetrieb einschränken.

Mit Bescheid vom 7. August 2017 verfügte der Antragsgegner die Abordnung der Antragstellerin an das Staatliche Berufliche Schulzentrum M. und hörte sie zu einer beabsichtigten Versetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt dorthin an. Gegen die Abordnungsverfügung erhob die Antragstellerin Klage (M 5 K 17.3773) und Eilantrag (M 5 S. 17.3772) beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Das Eilverfahren ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 29. September 2017 eingestellt worden; über das Klageverfahren ist bislang nicht entschieden.

Der Hauptpersonalrat erklärte sich am 10. Juli 2017 mit der Versetzung einverstanden. Mit Schreiben vom 23. August 2017 teilte er mit, dass die beabsichtigte Versetzung zwar als eine Möglichkeit erscheine. Da es OStDin M. jedoch augenscheinlich nicht gelungen sei, zur Deeskalation und Lösung beizutragen, werde eine Umsetzung der Antragstellerin aus dienstlichen Gründen auf einen dem Seminarvorstand gleichwertigen Dienstposten vorgeschlagen. Der Bezirkspersonalrat bei der Regierung von Oberbayern hat, mit Schreiben vom 2. August 2017, der geplanten Versetzung nicht zugestimmt. Da die Versetzung gegen den Willen des Beschäftigten in ein zum Seminarvorstand minderwertiges Amt erfolgen solle, sehe er eine Benachteiligung der Antragstellerin.

Mit Schreiben vom *. September 2017 wandte die Antragstellerin ein, dass sich OSt-Din M. bei der Streitbeilegung unkooperativ gezeigt habe, was letztlich für die Frage nach dem Verursachungsbeitrag erheblich sei.

Mit Bescheid vom 14. September 2017 erfolgte die Versetzung der Antragstellerin an das Staatliche Berufliche Schulzentrum M. Zugleich wurde die Antragstellerin von ihrer Funktion des Seminarvorstands am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen entpflichtet und im Gegenzug mit der Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung betraut. Zur Begründung führte der Antragsgegner ein dienstliches Bedürfnis aufgrund vorangegangener Konflikte zwischen der Antragstellerin und OstDin M. an. Die Versetzung erfolge, um wieder einen reibungslosen täglichen Dienstbetrieb zu gewährleisten. Dieser sei durch innere Spannungen beeinträchtigt, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich machten. Das Verhalten von OStDin M. und der Antragstellerin lasse - nach einer Reihe von Gesprächen sowie dem gescheiterten Mediationsversuch - eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Zukunft nicht mehr erwarten. Da nur die Versetzung einer der Konfliktbeteiligten ge rechtfertigt sei, habe der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen eine der Beteiligten auswählen müssen. Dienstliche Interessen hätten dabei grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen der Beteiligten. Die Antragstellerin weise gegenüber Frau OStDin M. die kürzere Dienstzeit am staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen auf und zudem sei OStDin M. die leitende Seminarvor-ständin. Eine Neubesetzung der Stelle des leitenden Seminarvorstands würde den künftigen Dienstbetrieb aufgrund der anfallenden Einarbeitungszeit in dieser Führungsposition erheblich beeinträchtigen.

Mit Schriftsatz vom … September 2017 hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und zugleich beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versetzungsverfügung vom 14. September 2017 wird angeordnet.

Der Personalrat habe der Maßnahme nicht zugestimmt. Die Antragstellerin habe das Mediationsverfahren angeregt, welches letztlich an OStDin M. gescheitert sei.

Die Prozessvertretung hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Verschuldensfrage sei unerheblich, wenn wie vorliegend keiner der Beteiligten allein das Entstehen der Konfliktsituation zuzurechnen sei.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat oder sonst in den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der im Rahmen einer summarischen Überprüfung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 73 ff.).

Durch den in § 54 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG) normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Versetzungen und Abordnungen hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme dem privaten Interesse des betroffenen Beamten an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Abordnungsbescheides den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarl., B.v. 6.10.2004 - 1 W 34/04 - juris; VG München, B.v. 15.02.2010 - M 5 S. 09.4682 - juris; B.v. 9.6.2017 -M 5 S. 17.1372 - juris Rn. 18).

2. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgenden Prüfung erweist sich die streitgegenständliche Versetzungsverfügung vom 14. September 2017 als rechtmäßig.

a) Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) kann ein Beamter u.a. in ein anderes Amt seiner Fachlaufbahn, für das er die Qualifikation besitzt, versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayBG).

Innerdienstliche Spannungen begründen regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 25). Ist ein dienstliches Bedürfnis in der Person des Beamten begründet, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten hieran ein Verschulden trifft. Ist ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung gegeben, so entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Weise er von der Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten (§ 45 Be-amtStG) auf dessen persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Dienstliche Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten (BayVGH, B.v. 8.3.2013 a.a.O. Rn. 26). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich der Dienstherr i.d.R. auch nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Er darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 3 B 13.1069 - juris Rn. 64 ff.; B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 26 f.).

b) Unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben erweist sich die Versetzungsverfügung als rechtmäßig.

aa) Da die Antragstellerin in ein Amt versetzt wird, das zum Bereich desselben Dienstherrn und zu derselben Fachlaufbahn gehört sowie mit keinem geringeren Endgrundgehalt verbunden ist, war keine Zustimmung zu der Maßnahme erforderlich.

Auch besteht ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung, welches (unter anderem) in der Person der Antragstellerin liegt. Durch den Konflikt zwischen der Antragstellerin und OStDin M. bestehen unbestritten erhebliche Spannungen, die sich negativ auf den Dienstbetrieb auswirken. So finde schon keine unmittelbare Kommunikation statt, trotz nebeneinander liegender Dienstzimmer würde per E-Mail kommuniziert. Dies ist im Resümee des Mediators vom … Mai 2017 so festgehalten und von den Beteiligten unbestritten. Aufgrund des gestörten Verhältnisses zwischen den Beam tinnen kann augenscheinlich künftig keine reibungslose Zusammenarbeit erfolgen. Der Dienstherr, der diese Situation auflösen muss, darf zu Recht davon ausgehen, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung jedenfalls einer der Beteiligten gegeben ist.

Weiterhin kann ausweislich des Resümees auf keiner Seite der Beteiligten ein überwiegendes Verschulden festgestellt werden. Dies vermag auch der Vortrag der Antragstellerpartei nicht zu begründen. Die vorgelegten Akten und Schriftsätze legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Konflikt auf dem beiderseitigen Verhalten der beteiligten Beamtinnen beruht. Es ist demgegenüber gerade kein eindeutig auf einer Seite allein liegendes Verschulden erkennbar, welches nach der Rechtsprechung jedoch erforderlich wäre, um das Ermessen des Dienstherrn dahingehend zu binden, dass nur die die Verantwortung für den Konflikt tragende Beamtin versetzt werden darf. Es verbleibt dabei, dass der Dienstherr sein Ermessen frei ausüben und entscheiden darf, welche der beiden Streitbeteiligten er versetzt. Die dabei ausweislich des Bescheides vom 14. September 2017 angestellten Erwägungen zeigen, dass das dienstliche Interesse an der Versetzung der Antragstellerin überwiegt; denn es ist zu erwarten, dass sich die Einarbeitung einer Führungsposition - der des leitenden Seminarvorstandes - in größerem Maße auf den Dienstbetrieb auswirkt. Auch die Dauer der bisherigen Dienstzeit am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen kann in die Ermessensausübung einbezogen werden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Besondere persönliche Belange der Antragstellerin, die den dienstlichen Interessen entgegenstehen könnten, sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Die mit der Versetzung verbundene Entbindung von der Funktion eines Seminarvorstandes hindert den Dienstherrn nicht, zumal die Antragstellerin im Gegenzug mit der Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung betraut worden ist.

bb) Schließlich ist auch die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) notwendige Beteiligung des Personalrats erfolgt. Der Hauptpersonalrat hat der Maßnahme zugestimmt, was sich dem auf den 10. Juli 2017 datierenden Vermerk auf dem Schreiben des Beklagten vom 27. Juni 2017 entnehmen lässt. Die Stellungnahme des Hauptpersonalrats vom 23. August 2017 ist als Ergänzung der erteilten Zustimmung zu verstehen und modifiziert diese dahingehend, dass eine Umsetzung aus dienstlichen Gründen auf einen dem Seminarvorstand gleichwertigen Dienstposten angeregt werde. Soweit der Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 2. August 2017 der Versetzung nicht zugestimmt hat, ist dies unbeachtlich. Denn es kommt lediglich auf die Zustimmung des Hauptpersonalrates an, der nach Art. 80 Abs. 2 BayPVG zuständig ist, da es sich bei der Versetzungsverfügung um eine Maßnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst handelt (vgl. Ballerstedt/ Schleicher/ Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 43. Update 08/17, Art. 80 Rn. 7, 31a f.). Daneben ist im Hinblick auf die vom Bezirkspersonalrat angegebene Begründung bereits fraglich, ob es sich bei der neuen Stelle um ein im Vergleich zum Seminarvorstand minderwertiges Amt handelt. Denn die Antragstellerin hat im Gegenzug an der neuen Schule in M. die Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung erhalten. Fraglich ist daneben auch, ob der Bezirkspersonalrat die Zustimmung überhaupt hätte verweigern dürfen. Art. 75 Abs. 2 BayPVG erlaubt die Verweigerung nur in drei konkreten Fällen: Wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinn des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 13 verstößt (Nr. 1), die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (Nr. 2) oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidri ges Verhalten stören werde (Nr. 3). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für einen der genannten Fälle gegeben; insbesondere wäre eine etwaige Benachteiligung der Betroffenen aufgrund dienstlicher Gründe gerechtfertigt.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 03/05/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 2012 wird in Ziffer II. wie folgt geändert: 1. Nr. 2 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trä
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.