Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Nov. 2017 - M 5 S 17.4599

bei uns veröffentlicht am20.11.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die … geborene Antragstellerin steht als Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) in den Diensten des Antragsgegners. Ab *. November 2015 war die Antragstellerin zugleich Seminarvorstand am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen, wobei sich ein Konflikt mit der Leitenden Seminarvorständin OSt-Din M. entwickelte. Im Rahmen einer Mediation wurde versucht, diesen Konflikt zu lösen, was jedoch scheiterte. Im Bericht des Mediators vom … Mai 2017 ist festgehalten, dass keiner der Beteiligten eine überwiegende Schuld für die Fortdauer bzw. Eskalation des Konfliktes zugeschrieben werden könne. Die Spannungen würden eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich machen und den reibungslosen Dienstbetrieb einschränken.

Mit Bescheid vom 7. August 2017 verfügte der Antragsgegner die Abordnung der Antragstellerin an das Staatliche Berufliche Schulzentrum M. und hörte sie zu einer beabsichtigten Versetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt dorthin an. Gegen die Abordnungsverfügung erhob die Antragstellerin Klage (M 5 K 17.3773) und Eilantrag (M 5 S. 17.3772) beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Das Eilverfahren ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 29. September 2017 eingestellt worden; über das Klageverfahren ist bislang nicht entschieden.

Der Hauptpersonalrat erklärte sich am 10. Juli 2017 mit der Versetzung einverstanden. Mit Schreiben vom 23. August 2017 teilte er mit, dass die beabsichtigte Versetzung zwar als eine Möglichkeit erscheine. Da es OStDin M. jedoch augenscheinlich nicht gelungen sei, zur Deeskalation und Lösung beizutragen, werde eine Umsetzung der Antragstellerin aus dienstlichen Gründen auf einen dem Seminarvorstand gleichwertigen Dienstposten vorgeschlagen. Der Bezirkspersonalrat bei der Regierung von Oberbayern hat, mit Schreiben vom 2. August 2017, der geplanten Versetzung nicht zugestimmt. Da die Versetzung gegen den Willen des Beschäftigten in ein zum Seminarvorstand minderwertiges Amt erfolgen solle, sehe er eine Benachteiligung der Antragstellerin.

Mit Schreiben vom *. September 2017 wandte die Antragstellerin ein, dass sich OSt-Din M. bei der Streitbeilegung unkooperativ gezeigt habe, was letztlich für die Frage nach dem Verursachungsbeitrag erheblich sei.

Mit Bescheid vom 14. September 2017 erfolgte die Versetzung der Antragstellerin an das Staatliche Berufliche Schulzentrum M. Zugleich wurde die Antragstellerin von ihrer Funktion des Seminarvorstands am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen entpflichtet und im Gegenzug mit der Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung betraut. Zur Begründung führte der Antragsgegner ein dienstliches Bedürfnis aufgrund vorangegangener Konflikte zwischen der Antragstellerin und OstDin M. an. Die Versetzung erfolge, um wieder einen reibungslosen täglichen Dienstbetrieb zu gewährleisten. Dieser sei durch innere Spannungen beeinträchtigt, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich machten. Das Verhalten von OStDin M. und der Antragstellerin lasse - nach einer Reihe von Gesprächen sowie dem gescheiterten Mediationsversuch - eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Zukunft nicht mehr erwarten. Da nur die Versetzung einer der Konfliktbeteiligten ge rechtfertigt sei, habe der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen eine der Beteiligten auswählen müssen. Dienstliche Interessen hätten dabei grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen der Beteiligten. Die Antragstellerin weise gegenüber Frau OStDin M. die kürzere Dienstzeit am staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen auf und zudem sei OStDin M. die leitende Seminarvor-ständin. Eine Neubesetzung der Stelle des leitenden Seminarvorstands würde den künftigen Dienstbetrieb aufgrund der anfallenden Einarbeitungszeit in dieser Führungsposition erheblich beeinträchtigen.

Mit Schriftsatz vom … September 2017 hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und zugleich beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versetzungsverfügung vom 14. September 2017 wird angeordnet.

Der Personalrat habe der Maßnahme nicht zugestimmt. Die Antragstellerin habe das Mediationsverfahren angeregt, welches letztlich an OStDin M. gescheitert sei.

Die Prozessvertretung hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Verschuldensfrage sei unerheblich, wenn wie vorliegend keiner der Beteiligten allein das Entstehen der Konfliktsituation zuzurechnen sei.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat oder sonst in den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der im Rahmen einer summarischen Überprüfung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 73 ff.).

Durch den in § 54 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG) normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Versetzungen und Abordnungen hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme dem privaten Interesse des betroffenen Beamten an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Abordnungsbescheides den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarl., B.v. 6.10.2004 - 1 W 34/04 - juris; VG München, B.v. 15.02.2010 - M 5 S. 09.4682 - juris; B.v. 9.6.2017 -M 5 S. 17.1372 - juris Rn. 18).

2. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgenden Prüfung erweist sich die streitgegenständliche Versetzungsverfügung vom 14. September 2017 als rechtmäßig.

a) Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) kann ein Beamter u.a. in ein anderes Amt seiner Fachlaufbahn, für das er die Qualifikation besitzt, versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayBG).

Innerdienstliche Spannungen begründen regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 25). Ist ein dienstliches Bedürfnis in der Person des Beamten begründet, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten hieran ein Verschulden trifft. Ist ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung gegeben, so entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Weise er von der Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten (§ 45 Be-amtStG) auf dessen persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Dienstliche Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten (BayVGH, B.v. 8.3.2013 a.a.O. Rn. 26). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich der Dienstherr i.d.R. auch nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Er darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 3 B 13.1069 - juris Rn. 64 ff.; B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 26 f.).

b) Unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben erweist sich die Versetzungsverfügung als rechtmäßig.

aa) Da die Antragstellerin in ein Amt versetzt wird, das zum Bereich desselben Dienstherrn und zu derselben Fachlaufbahn gehört sowie mit keinem geringeren Endgrundgehalt verbunden ist, war keine Zustimmung zu der Maßnahme erforderlich.

Auch besteht ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung, welches (unter anderem) in der Person der Antragstellerin liegt. Durch den Konflikt zwischen der Antragstellerin und OStDin M. bestehen unbestritten erhebliche Spannungen, die sich negativ auf den Dienstbetrieb auswirken. So finde schon keine unmittelbare Kommunikation statt, trotz nebeneinander liegender Dienstzimmer würde per E-Mail kommuniziert. Dies ist im Resümee des Mediators vom … Mai 2017 so festgehalten und von den Beteiligten unbestritten. Aufgrund des gestörten Verhältnisses zwischen den Beam tinnen kann augenscheinlich künftig keine reibungslose Zusammenarbeit erfolgen. Der Dienstherr, der diese Situation auflösen muss, darf zu Recht davon ausgehen, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung jedenfalls einer der Beteiligten gegeben ist.

Weiterhin kann ausweislich des Resümees auf keiner Seite der Beteiligten ein überwiegendes Verschulden festgestellt werden. Dies vermag auch der Vortrag der Antragstellerpartei nicht zu begründen. Die vorgelegten Akten und Schriftsätze legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Konflikt auf dem beiderseitigen Verhalten der beteiligten Beamtinnen beruht. Es ist demgegenüber gerade kein eindeutig auf einer Seite allein liegendes Verschulden erkennbar, welches nach der Rechtsprechung jedoch erforderlich wäre, um das Ermessen des Dienstherrn dahingehend zu binden, dass nur die die Verantwortung für den Konflikt tragende Beamtin versetzt werden darf. Es verbleibt dabei, dass der Dienstherr sein Ermessen frei ausüben und entscheiden darf, welche der beiden Streitbeteiligten er versetzt. Die dabei ausweislich des Bescheides vom 14. September 2017 angestellten Erwägungen zeigen, dass das dienstliche Interesse an der Versetzung der Antragstellerin überwiegt; denn es ist zu erwarten, dass sich die Einarbeitung einer Führungsposition - der des leitenden Seminarvorstandes - in größerem Maße auf den Dienstbetrieb auswirkt. Auch die Dauer der bisherigen Dienstzeit am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen kann in die Ermessensausübung einbezogen werden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Besondere persönliche Belange der Antragstellerin, die den dienstlichen Interessen entgegenstehen könnten, sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Die mit der Versetzung verbundene Entbindung von der Funktion eines Seminarvorstandes hindert den Dienstherrn nicht, zumal die Antragstellerin im Gegenzug mit der Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung betraut worden ist.

bb) Schließlich ist auch die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) notwendige Beteiligung des Personalrats erfolgt. Der Hauptpersonalrat hat der Maßnahme zugestimmt, was sich dem auf den 10. Juli 2017 datierenden Vermerk auf dem Schreiben des Beklagten vom 27. Juni 2017 entnehmen lässt. Die Stellungnahme des Hauptpersonalrats vom 23. August 2017 ist als Ergänzung der erteilten Zustimmung zu verstehen und modifiziert diese dahingehend, dass eine Umsetzung aus dienstlichen Gründen auf einen dem Seminarvorstand gleichwertigen Dienstposten angeregt werde. Soweit der Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 2. August 2017 der Versetzung nicht zugestimmt hat, ist dies unbeachtlich. Denn es kommt lediglich auf die Zustimmung des Hauptpersonalrates an, der nach Art. 80 Abs. 2 BayPVG zuständig ist, da es sich bei der Versetzungsverfügung um eine Maßnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst handelt (vgl. Ballerstedt/ Schleicher/ Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 43. Update 08/17, Art. 80 Rn. 7, 31a f.). Daneben ist im Hinblick auf die vom Bezirkspersonalrat angegebene Begründung bereits fraglich, ob es sich bei der neuen Stelle um ein im Vergleich zum Seminarvorstand minderwertiges Amt handelt. Denn die Antragstellerin hat im Gegenzug an der neuen Schule in M. die Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung erhalten. Fraglich ist daneben auch, ob der Bezirkspersonalrat die Zustimmung überhaupt hätte verweigern dürfen. Art. 75 Abs. 2 BayPVG erlaubt die Verweigerung nur in drei konkreten Fällen: Wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinn des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 13 verstößt (Nr. 1), die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (Nr. 2) oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidri ges Verhalten stören werde (Nr. 3). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für einen der genannten Fälle gegeben; insbesondere wäre eine etwaige Benachteiligung der Betroffenen aufgrund dienstlicher Gründe gerechtfertigt.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen war.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2016 - 3 B 13.1069

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 2012 wird in Ziffer II. wie folgt geändert: 1. Nr. 2 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trä

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 2012 wird in Ziffer II. wie folgt geändert:

1. Nr. 2 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1963 geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Bereich des Polizeipräsidiums U. (Polizeipräsidium) im Dienst des Beklagten. Er wurde ab 2000 bei der KPI Sch. eingesetzt und war als „Sachbearbeiter 3. QE Rauschgiftkriminalität, deliktsübergreifende Kriminalitätsbekämpfung (A 09/11)“ tätig. Zum 1. August 2007 wurde er zum Kriminalhauptkommissar (BesGr A 11) ernannt. Der Kläger wohnt in Sch. Er betreut seinen 1965 geborenen schwerbehinderten Bruder, der tagsüber in einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen untergebracht ist.

Aufgrund psychischer Auffälligkeiten wurde der Kläger ab September 2009 mehrfach auf seine Dienstfähigkeit untersucht und dienstunfähig krankgeschrieben. Seit 28. Oktober 2010 wurde er amtsärztlich wieder für uneingeschränkt polizeidienstfähig erklärt. Bei Überprüfung seiner offenen Vorgänge fielen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der von ihm in Ermittlungsvorgängen verwahrten Gelder auf (Fehlbeträge über insgesamt 1.270,- €). Daraufhin sprach das Polizeipräsidium am 28. Oktober 2009 mit sofortiger Wirkung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus und leitete am 29. Oktober 2009 ein Disziplinarverfahren ein. Nach der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte am 28. Juli 2010 aufgehoben.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 30. Juli 2010 wurde der Kläger mit Wirkung vom 2. August 2010 vorübergehend von der KPI Sch. zur VPI W. umgesetzt. Den Widerspruch hiergegen wies das Polizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 zurück.

Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 2. Februar 2011 wurde gegen den Kläger wegen Nichtbeachtung der einschlägigen Dienstvorschriften zur Behandlung von Verwahrstücken eine Geldbuße in Höhe von 500,- € verhängt.

Mit Schreiben vom 29. April 2011 erklärte das Polizeipräsidium die vorübergehende Umsetzung des Klägers zur VPI W. mit Ablauf des 1. Mai 2011 für beendet. Gleichzeitig verfügte es die vorübergehende Umsetzung des Klägers mit Wirkung vom 2. Mai 2011 zur VPI Sch.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Mai 2011 (W 1 K 10.1008) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Verfügung des Polizeipräsidiums vom 30. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2010 wegen fehlender Mitwirkung des Personalrats rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 wurde der Kläger zu der beabsichtigten dauerhaften Verwendung bei der VPI Sch. gehört, die er ablehnte.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 stimmte der Personalrat der beabsichtigten dauerhaften Verwendung des Klägers bei der VPI Sch. zu.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 ordnete das Polizeipräsidium an, der Kläger werde ab 1. August 2011 dauerhaft bei der VPI Sch. verwendet (1.). Er werde dort als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A09/11)“ bestellt und führe ab 1. August 2011 die Amtsbezeichnung „Polizeihauptkommissar“ (2.). Umzugskostenvergütung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG werde nicht zugesagt (3.).

Die bisherige vorübergehende Umsetzung zur VPI Sch. ende mit Ablauf des 31. Juli 2011 (4.).

Bei Personalbewegungen innerhalb des Bereichs eines Präsidiums handle es sich nicht um Versetzungen, sondern nur um Umsetzungen, da die Präsidien, bei denen die wesentlichen personal- und organisationsrechtlichen Befugnisse liegen würden, seit dem Wegfall der Direktionen mit den Inspektionen eine Behörde bildeten. Aufgrund der unzureichenden Sachbehandlung durch den Kläger und die dadurch aufgetretenen innerdienstlichen Spannungen bei der KPI Sch. sei das Vertrauen der Vorgesetzten in den Kläger dauerhaft zerstört. Die Umsetzung sei geeignet und erforderlich, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen und einen reibungslosen Dienstablauf zu gewährleisten. Die Umsetzung zur VPI Sch., bei der Personalbedarf in der 3. QE bestehe, ermögliche eine amtsangemessene Verwendung des Klägers in einem unbelasteten neuen Umfeld und stelle keine unzumutbare Belastung dar. Die VPI Sch. liege in angemessener Entfernung zum Wohnort des Klägers und sei gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Die Tätigkeit bei der VPI Sch. bewege sich in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen. Auch familiäre Verpflichtungen bei der Betreuung des Bruders stünden der Maßnahme nicht entgegen. Mit der Umsetzung sei kein Dienstortwechsel verbunden. Eine Beteiligung des Personalrats sei deshalb nicht erforderlich, dieser sei jedoch ordnungsgemäß beteiligt worden. Darüber hinaus würden auch die Voraussetzungen für eine Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG vorliegen. Aus den genannten Gründen bestehe ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung. Die Aufgabenzuweisung bei der VPI Sch. erfolge im Rahmen des Organisationsermessens des Polizeipräsidiums. Die dauerhafte Verwendung im schutzpolizeilichen Dienst erfordere eine Änderung der Amtsbezeichnung. Umzugskostenvergütung werde nicht zugesagt, da der Kläger bereits im Einzugsgebiet des neuen Dienstpostens wohne (Art. 4 Abs. 3 BayUKG). Die vorübergehende Umsetzung des Klägers zur VPI Sch. habe sich mit der verfügten Personalmaßnahme erledigt und sei deshalb zum 31. Juli 2011 zu beenden gewesen.

Am 3. August 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Am 30. August 2011 beantragte er, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Mit Beschluss vom 21. September 2011 (W 1 S 11.687) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab; die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 30. April 2012 (3 CS 11.2351) zurückgewiesen.

Am 21. März 2012 erhob der Kläger Untätigkeitsklage.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2012 stimmte der Personalrat der Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 gab das Polizeipräsidium dem Widerspruch hinsichtlich der rechtlichen Form der angegriffenen Verfügung vom 20. Juli 2011 statt und versetzte den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2012 zur VPI Sch., im Übrigen wies es den Widerspruch zurück (1.). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens erlegte es zu 20% dem Beklagten und zu 80% dem Kläger auf (2.). Die Verfügung vom 20. Juli 2011 leide zwar möglicherweise an einem Formfehler, sei im Übrigen aber rechtmäßig. Um diesen möglichen Formfehler zu beseitigen, die weiterhin notwendige Maßnahme aber aufrecht zu erhalten, werde der Kläger ab 1. August 2012 nach Art. 48 Abs. 1 BayBG zur VPI Sch. versetzt. Für die Wegversetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Das Verhalten des Klägers habe zu innerdienstlichen Spannungen und zur nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses bei der KPI Sch. geführt. Seine weitere Verwendung dort hätte negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Bei der VPI Sch. bestehe dringender Personalbedarf an Führungsbeamten der 3. QE. Die Bestellung entspreche in Wertigkeit und Funktion dem Dienstposten des Klägers bei der KPI Sch. Die Versetzung stelle keine unzumutbare Belastung dar. Die gut erreichbare VPI Sch. liege in adäquater Entfernung zum Wohnort des Klägers. Eine Dienstleistung bei der wohnortnäheren PI Sch. komme nicht in Betracht, da dort Begegnungen des Klägers mit Angehörigen der KPI Sch. unvermeidbar wären. Eine Verwendung bei der KPI W. habe der Kläger abgelehnt. Familiäre Verpflichtungen bei der Betreuung des Bruders stünden der Versetzung nicht entgegen. Einer etwaigen Inanspruchnahme in Notfällen könne durch eine Freistellung begegnet werden. Da der Widerspruch nur hinsichtlich des möglichen Formfehlers begründet sei, habe der Kläger 80% der Kosten zu tragen.

Daraufhin erklärte der Kläger die Untätigkeitsklage für erledigt und beantragte,

1. festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung rechtswidrig gewesen ist sowie

2. den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums vom 25. Juli 2012 aufzuheben

Mit Urteil vom 6. November 2012, zugestellt am 26. November 2012, gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Es stellte fest, dass der Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung rechtswidrig gewesen ist (I.), hob den Bescheid vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 auf (II.) und erlegte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf (III.). Die Feststellungsklage sei nach § 113 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sich der Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids erledigt habe und der Kläger ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage habe, ob er ab 1. August 2011 rechtmäßig zur Dienstleistung bei der VPI Sch. verpflichtet worden sei. Sie sei auch begründet, da die mit Bescheid vom 20. Juli 2011 verfügte dauerhafte Umsetzung des Klägers zur VPI Sch. und die damit zusammenhängenden Nebenentscheidungen rechtswidrig gewesen seien. Die dauerhafte Verwendung des Klägers bei der VPI Sch. hätte nur in Form der Versetzung nach Art. 48 BayBG erfolgen dürfen, da es sich bei den einem Polizeipräsidium nachgeordneten Inspektionen um eigenständige Behörden handle. Auch die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 sei zulässig und begründet, da die Versetzung verfahrensfehlerhaft sei und den Kläger in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Polizeipräsidium als Widerspruchsbehörde komme nicht die Entscheidungskompetenz zu, die Umsetzung durch eine Versetzung zu ersetzen. Wegen des Devolutiveffekts sei es zwar befugt, den Bescheid auf eine andere rechtliche Begründung zu stützen. Seine Kompetenz sei jedoch durch den Rahmen beschränkt, den der Widerspruch eröffnet habe. Hier sei erstmals ein Verwaltungsakt auf der Grundlage des Art. 48 BayBG erlassen und eine schlichthoheitliche Maßnahme durch eine Verfügung mit anderer Rechtsqualität ersetzt worden. Dazu sei die Widerspruchsbehörde nicht befugt. Daran ändere nichts, dass Widerspruchs- und Ausgangsbehörde hier identisch seien. Deshalb komme es auch nicht darauf an, dass das Polizeipräsidium als Ausgangsbehörde durch einen neuen Bescheid grundsätzlich eine Versetzung hätte verfügen können.

Am 14. Dezember 2012 beantragte der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Am 24. Januar 2013 nahm er diesen Antrag hinsichtlich Nr. I. des Urteils samt den damit verbundenen Nebenentscheidungen zurück.

Am 1. Februar 2013 beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen sowie die Vollziehung der Versetzung aufzuheben, was der Senat mitBeschluss vom 17. Mai 2013 (3 AS 13.234) ablehnte.

Mit weiterem Beschluss vom 17. Mai 2013 ließ der Senat die Berufung gegen Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteils zu.

Am 5. Juni 2013 hat der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2012 abzuändern und in Nr. II die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Widerspruchsbehörde habe ihre Entscheidungsbefugnis nicht überschritten. Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 habe der Beklagte die Verwendung des Klägers an der VPI Sch. primär als Umsetzung verfügt, daneben aber ausgeführt, dass beim Kläger ebenfalls die Voraussetzungen für eine Versetzung nach Art. 48 BayBG vorliegen würden. An der vom Beklagten intendierten Rechtsfolge habe die Widerspruchsbehörde nichts geändert und keine Regelung getroffen, die über den Inhalt des Bescheids vom 20. Juli 2011 hinausgehen würde, auch wenn sich die Verfügung rechtlich nur als Versetzung rechtfertigen lasse. Es habe sich lediglich um ein Nachschieben von Gründen bzw. eine Klarstellung der Rechtsform gehandelt. Es komme auch nicht darauf an, dass die Versetzung (im Unterschied zur Umsetzung) ein Verwaltungsakt sei. Gegenstand des Widerspruchs sei die behauptete Rechtswidrigkeit der verfügten dauerhaften Verwendung, nicht deren Rechtsform. Zudem sei die Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde im Fall der Identität mit der Ausgangsbehörde nicht auf den Widerspruch beschränkt. Diese könne auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens nach den hierfür geltenden Bestimmungen eine Sachentscheidung treffen. Eine ggf. falsche verfahrensrechtliche Einkleidung (Widerspruchs- statt Zweitbescheid) sei nach Art. 46 BayVwVfG heilbar. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG vor. In der Sache würden die genannten dienstlichen Gründe die Versetzung des Klägers rechtfertigen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Widerspruchsbehörde sei es verwehrt, im Widerspruchsbescheid eine als Umsetzung verfügte Maßnahme durch Erlass eines Verwaltungsakts gemäß Art. 48 BayBG zu „heilen“. Die Wahl der Rechtsform müsse eindeutig sein. Bei der Umsetzung handle es sich gegenüber der Versetzung jedoch um ein aliud. Insoweit liege nicht nur ein „Formfehler“ vor, der nach Art. 46 BayVwVfG geheilt werden könne. Auch biete Art. 46 BayVwVfG ebenso wie Art. 47 BayVwVfG keine Handhabe, um eine Maßnahme durch eine Verfügung mit wesentlich anderer Rechtsqualität zu ersetzen. Deshalb berufe sich der Beklagte zu Unrecht auf einen bloßen „Formfehler“, um dem Kläger den Großteil der Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Auch materiellrechtlich könne die Ansicht des Beklagten im Hinblick auf die Funktion des Widerspruchverfahrens als Rechtsschutzverfahren sowie aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht überzeugen. Die Sanktionierung einer rechtswidrigen Entscheidung zulasten des Klägers würde den verfassungsrechtlich gebotenen Grundrechtsschutz des Klägers durch Verfahren eklatant verletzen. Dabei gelte nichts anderes, wenn - wie vorliegend - Erst- und Widerspruchsbehörde identisch seien. Die beschränkte Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde folge nicht nur aus dem Devolutiveffekt, sondern aus der Funktion des Widerspruchsverfahrens als Selbstkontrolle der Verwaltung. Darüber hinaus sei die Entscheidung der Widerspruchsbehörde - unabhängig davon, dass die Feststellung, der Bescheid vom 20. Juli 2011 sei rechtswidrig gewesen, in Rechtskraft erwachsen sei - unvollständig sowie unbestimmt. Es fehle an der für eine Versetzung notwendigen Übertragung eines Amtes im konkretfunktionellen Sinn. Auch sei die dauerhafte Verwendung des Klägers bei der VPI S. mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden. Sie würde die orts- und zeitnahe Betreuung seines behinderten Bruders vereiteln. Bei Prüfung der wohnortnahen Verwendung sei kein ausreichendes Ermessen ausgeübt worden. Eine Verwendung bei der PI Sch. sei zunächst nicht in Erwägung gezogen worden, die nunmehr hiergegen geltend gemachten Gründe seien vorgeschoben. Es bestünden auch keine Spannungen mit Kollegen bei der KPI Sch. mehr, die einer Rückkehr des Klägers entgegenstünden.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten gegen Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch überwiegend begründet. Sie führt unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils dazu, dass der Beklagte zwar die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat (1.), im Übrigen jedoch die Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums vom 25. Juli 2012 abzuweisen ist (2.).

1. Der Beklagte hat gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayVwVfG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, Art. 80 Abs. 2 BayVwVfG die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, nachdem der nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO statthafte Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 überwiegend erfolgreich war. Deshalb ist die Kostenentscheidung in Nr. 2 des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 aufzuheben und zu ändern (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Das Polizeipräsidium hat dem Widerspruch gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 hinsichtlich der rechtlichen Form der Verfügung stattgegeben und dahingehend abgeholfen, dass es den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2012 zur VPI Sch. versetzt hat (Nr. 1 des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012). Darin liegt nicht etwa nur die Korrektur eines bloßen „Formfehlers“ und eine „Teilstattgabe“ hinsichtlich der äußeren rechtlichen Form der Verfügung (Um- statt Versetzung), sondern eine Beendigung der verfügten Umsetzung und eine inhaltliche Neuregelung ab dem 1. August 2012. Die Stattgabe „hinsichtlich der rechtlichen Form“ ist unter Einbeziehung der Bescheidsgründe objektiv nur dahingehend zu verstehen, dass die Umsetzung des Klägers zur VPI Sch. mit Ablauf des 31. Juli 2012 beendet und ab 1. August 2012 dessen Versetzung zur VPI Sch. angeordnet wurde. Damit hat das Polizeipräsidium dem Widerspruch des Klägers gegen die verfügte Umsetzung vollumfänglich abgeholfen, so dass der Beklagte diesbezüglich auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat (BVerwG, U. v. 28.4.2009 - 2 A 8/08 - juris Rn. 17). Soweit es den Widerspruch im Übrigen (d. h. in Bezug auf die Nebenentscheidungen der Nr. 2 bis 4 des Bescheids vom 20. Juli 2011) zurückgewiesen hat, ist der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen.

Aufgrund der inmitten stehenden schwierigen beamtenrechtlichen Rechtsfragen war auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG für notwendig zu erklären (BVerwG, U. v. 28.4.2009 a. a. O. Rn. 20).

2. Im Übrigen ist die Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums vom 25. Juli 2012 abzuweisen.

Die Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 (2.1) sowie die weiteren Anordnungen in Nr. 2 bis 4 des Bescheids vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (2.2) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Die in Nr. 1 des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 gemäß Art. 48 Abs. 1 BayBG verfügte Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 ist formell und materiell rechtmäßig.

2.1.1 Das Polizeipräsidium hat zutreffend die Versetzung des Klägers nach Art. 48 Abs. 1 BayBG zur VPI Sch. angeordnet, weil es sich hierbei um eine selbstständige Dienststelle des Polizeipräsidiums U. handelt.

Die gesetzlich nicht geregelte Umsetzung ist von der Versetzung i. S. d. Art. 48 BayBG, § 15 BeamtStG sowie der Abordnung nach Art. 47 BayBG, § 14 BeamtStG abzugrenzen. Die Umsetzung eines Beamten ist kein Verwaltungsakt, sondern eine schlichthoheitliche Maßnahme, mit der die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde verbunden ist (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 16; U. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn.18). Durch diese Beschränkung auf die innerbehördliche Organisation unterscheidet sich die Umsetzung von der Versetzung als der auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn sowie von der Abordnung als der vorübergehenden Zuweisung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn, bei denen es sich um Verwaltungsakte handelt (BVerwG, U. v. 22.5.1980 a. a. O. Rn. 17).

Eine Versetzung i. S. d. Art. 48 BayBG liegt demnach - in Abgrenzung zur Umsetzung - vor, wenn der Beamte seine Behörde oder seinen Dienstherrn wechselt. Für eine Versetzung ist daher der Behördenbegriff als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wesentlich. Es kommt (wie auch bei der Abordnung) darauf an, dass es sich um selbstständige Staatsorgane handelt. Zweigstellen von Behörden sind selbst keine Behörden. Auch auswärts untergebrachte Abteilungen, Referate u. dgl. einer Dienststelle sind deren Teile. Der Behördenbegriff im hier verwendeten Sinn knüpft dabei an die organisatorische Gestaltung des Verwaltungsaufbaus durch den Dienstherrn an, die dieser im Rahmen etwaiger gesetzlicher Vorgaben, auch der haushaltsrechtlichen Bewilligungen, vornimmt. Erforderlich ist eine hinreichend verselbstständigte organisatorische Einheit, die mit Beschäftigten und sachlichen Mitteln ausgestattet, jedoch vom Wechsel der Personen unabhängig ist, und einen abgegrenzten Bereich staatlicher Aufgaben wahrnimmt (BVerwG, B. v. 19.3.2012 - 6 P 6/11 - juris Rn. 10). Eine regionale Abgrenzung sachlich gleicher Aufgaben sowie eine hierarchische Unterordnung unter die zentral untergebrachten Abteilungen o. ä. sprechen dafür, dass es sich um eine übergeordnete und eine oder mehrere nachgeordnete Dienststellen (Behörden) handelt (BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 3 CS 11.2351 - juris Rn. 42).

Bezogen auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt ist die VPI Sch. entgegen der im IMS vom 13. Mai 2008 (Gz. IC3-0384-9) geäußerten Rechtsansicht nicht als unselbstständiger Teil des Polizeipräsidiums U., sondern als selbstständige nachgeordnete Behörde anzusehen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus den Bestimmungen des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung nach § 1 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeiorganisationsreform vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 944) und der Verordnung zur Durchführung des POG (DVPOG) vom 10. März 1998 (GVBl S. 136) in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung.

Die Landespolizei gliedert sich nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG in (1.) Präsidien, die dem Staatsministerium des Innern (als oberster Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 2 POG) unmittelbar nachgeordnet sind, (2.) Inspektionen und Kriminalfachdezernate, die den Präsidien unmittelbar nachgeordnet sind, und (3.) - soweit erforderlich -, den Inspektionen unmittelbar nachgeordnete Stationen. Für bestimmte sachliche Dienstbereiche können besondere Inspektionen und Stationen der Landespolizei errichtet werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 POG).

Das Staatsministerium des Innern errichtet durch Verordnung die einzelnen Dienststellen der Landespolizei und bestimmt dabei insbesondere Bezeichnung, Sitz und Nachordnung (Art. 4 Abs. 4 POG). Dies ist durch Erlass der DVPOG geschehen. Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 DVPOG ergeben sich die Dienststellen der Landespolizei und die örtlichen Dienstbereiche der Polizeipräsidien sowie die ihnen nachgeordneten Dienststellen aus Anlage 1 zur DVPOG. Dort ist (in der vorliegend anzuwendenden Fassung vom 12. Juli 2011 bis 29. Oktober 2012) im Bereich des Polizeipräsidiums U. unter der Nr. 8.27 die VPI S. als eigene (Fach-) Dienststelle aufgeführt, ebenso wie die KPI Sch. (Nr. 8.23).

Bei den den Präsidien der Landespolizei unmittelbar nachgeordneten Dienststellen i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 POG handelt es sich demzufolge um selbstständige Behörden (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Teil C Rn. 46 Fn. 62; Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Auflage 2014, Art. 4 POG Rn. 23-25; Samper/Honnacker, POG, Art. 4 Rn. 11), so dass die - für den Beamten mit einem Behördenwechsel verbundene - Übertragung eines anderen Dienstpostens im Bereich eines Polizeipräsidiums nicht lediglich als behördeninterne Umsetzung, sondern als Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG zu qualifizieren ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.1.2015 - 3 B 12.943 - juris Rn. 15 ff.).

Die Rechtslage in Bayern unterscheidet sich insoweit von der auf Bundesebene und in anderen Bundesländern, wonach nur die Polizeipräsidien bzw. -direktionen, nicht jedoch ihre Untergliederungen selbstständige Behörden sind (Lisken/Denninger a. a. O.; zur Bundespolizei BVerwG, B. v. 3.7.1990 - 6 P 10/87 - juris Rn. 16; VGH BW, U. v. 23.7.2013 - 4 S 671/12 - juris Rn. 34; zu Berlin BVerwG, B. v. 19.3.2011 - 6 P 6/11 - juris Rn. 19; zu Niedersachsen OVG Lüneburg, B. v. 15.3.2007 - 5 ME 195/06 - juris Rn. 22; zu Baden-Württemberg VGH BW, B. v. 23.2.2016 - 4 S 2527/15).

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich insoweit nichts anderes. Gegenstand der Reform der Polizeiorganisation war es, im Bereich der Landespolizei die bisherigen Ebenen „Polizeipräsidium“ und „Polizeidirektion“ zu einer neuen Führungsebene, dem „Polizeipräsidium (neu)“ zu verschmelzen. So sollte der bestehende vierstufige Aufbau der Polizei (Staatsministerium des Innern - Polizeipräsidium - Polizeidirektion - Polizeiinspektion) durch eine nunmehr dreistufige Organisation (Staatsministerium des Innern - Polizeipräsidium [neu] - Polizeiinspektion) ersetzt werden (LT-Drs. 15/8600 S. 5).

Dadurch sollten Synergieeffekte erzielt werden und die Präsidien als Führungsebene und Einsatzzentrale sowie die nachgeordneten Dienststellen vor Ort als operative Ebene der Schutz- und kriminalpolizeilichen Basisarbeit gestärkt werden (LT-Drs. 15/8600 S. 5 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass den Inspektionen und Kriminalfachdezernaten kein sachlich abgegrenzter eigener Aufgabenbereich zukommen würde (Schmidbauer/Steiner a. a. O. Rn. 8). Dem steht auch nicht entgegen, dass wesentliche personal- und organisationsrechtliche Befugnisse beim Präsidium, nicht bei den nachgeordneten Dienststellen liegen. Dadurch sollen die Polizeiinspektionen und Kriminalfachdezernate in weitem Umfang von Verwaltungsaufgaben freigestellt und entlastet werden, um sich vornehmlich ihrer Aufgabe, dem polizeilichen Einsatz vor Ort, widmen zu können (Schmidbauer/Steiner a. a. O. Rn. 11). Zudem erfüllen nicht nur solche Verwaltungseinheiten den dienstrechtlichen Behördenbegriff, denen personal- und organisationsrechtliche Befugnisse wie insbesondere die Befugnis, Beamte zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, zustehen (BayVGH, B. v. 30.4.2012 a. a. O. Rn. 46).

Auch aus Art. 70 Abs. 2 Satz 3 BayPVG, wonach ein Polizeipräsidium im Mitbestimmungsverfahren nicht als Mittelbehörde gilt, kann nicht geschlossen werden, dass die Präsidien mit den Inspektionen eine Behörde bilden würden.

2.1.2 Wegen der bestehenden Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde war das Polizeipräsidium befugt, im Widerspruchsbescheid auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayBG erstmals die Versetzung des Klägers zur KPI Sch. ab 1. August 2012 anzuordnen. Der Widerspruchsbescheid leidet deshalb nicht unter einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zu seiner Aufhebung führt.

Gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG ist abweichend von § 68 VwGO grundsätzlich vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen, in dem Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der beamtenrechtlichen Maßnahme nachzuprüfen sind. Den Widerspruchsbescheid erlässt abweichend von § 73 Abs. 1 VwGO gemäß § 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG vom 1. April 2009 (GVBl. S. 279) die nächsthöhere Behörde; ist nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).

Das Polizeipräsidium als Ausgangsbehörde, die den ursprünglichen Bescheid vom 20. Juli 2011 erlassen hat, war demnach gemäß § 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG auch zur Entscheidung über den Widerspruch berufen, weil nächsthöhere Behörde das Staatsministerium des Innern als oberste Dienstbehörde im Bereich der Polizei ist (Art. 1 Abs. 3 Satz 2, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 POG).

Das Polizeipräsidium konnte aufgrund seiner - neben der Entscheidungskompetenz als Widerspruchsbehörde - bestehenden Entscheidungsbefugnis als Ausgangsbehörde im Widerspruchsbescheid erstmals die Versetzung des Klägers nach Art. 48 Abs. 1 BayBG ab 1. August 2012 anordnen, ohne dass es dabei auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen beschränkt gewesen wäre.

Auf den Widerspruch hin prüft die Widerspruchsbehörde die Ausgangsentscheidung in vollem Umfang in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (BVerwG, U. v. 23.8.2011 - 9 C 2/11 - juris Rn. 20) ohne Bindung an den zugrunde liegenden Bescheid (BVerwG, B. v. 26.4.2011 - 7 B 43/11 - juris Rn. 7). Aufgrund des mit der Widerspruchseinlegung verbundenen Devolutiveffekts und der ihr zustehenden Entscheidungskompetenz ist die Widerspruchsbehörde auch nicht gehindert, den Bescheid auf eine andere rechtliche Grundlage als die Ausgangsbehörde zu stützen. Mit einem solchen „Nachschieben von Gründen“ überschreitet die Widerspruchsbehörde nicht ihre Befugnisse (BVerwG, B. v. 18.9.1991 - 1 B 107/91 - juris Rn. 5).

Die Sachentscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde nach § 73 VwGO ist gegenständlich allerdings auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen begrenzt (BayVGH, U. v. 7.7.1998 - 2 B 95.3824 - juris Rn. 22). Sie kann deshalb keine eigenständige Regelung treffen, die über den Inhalt der mit dem Widerspruch angefochtenen Maßnahme hinausgeht (OVG Berlin, U. v. 7.1.1977 - III B 7.76 - juris Rn. 21) und insbesondere der angefochtenen Ausgangsentscheidung keine „neue“ Entscheidung hinzufügen (BayVGH, U. v. 7.7.1998 a. a. O.). Innerhalb des durch den Widerspruch gezogenen Rahmens kann die Widerspruchsbehörde jedoch durchaus sachdienliche Maßnahmen treffen (OVG Hamburg, U. v. 24.4.1990 - Bf VI 27/89 - juris Rn. 23) und den Ausgangsbescheid insoweit ändern, aufheben und ersetzen (BayVGH, B. v. 9.10.2003 - 25 CS 03.897 - juris Rn. 16).

Es kann vorliegend im Ergebnis offenbleiben, ob das Polizeipräsidium die intendierte Rechtsfolge (dauerhafte Verwendung des Klägers bei der KPI Sch.) durch Ersetzung der zunächst von ihm verfügten Umsetzung durch eine Versetzung ab 1. August 2012 auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt hat („Nachschieben von Gründen“), aber keine neue eigenständige und rückwirkende Regelung getroffen hat, die über den Inhalt des Ausgangsbescheids hinausgeht, oder ob es sich bei der Ersetzung einer Umsetzung durch eine Versetzung aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur (schlichthoheitliche Maßnahme bzw. Verwaltungsakt) um eine neue Regelung von wesentlich anderer Rechtsqualität (aliud) handelt, die nicht durch die Widerspruchsbehörde hätte angeordnet werden können.

Ebenso kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Ersetzung der Umsetzung durch eine Versetzung nach Art. 46 BayVwVfG (Korrektur der rechtlich unzulässigen Umsetzung durch eine rechtlich zulässige Versetzung, da die rechtsfehlerhafte Form die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat) bzw. gemäß Art. 47 BayVwVfG (Umdeutung der fehlerhaften Umsetzung in eine auf das gleiche Ziel gerichtete, rechtlich zulässige Versetzung) möglich ist oder ob diese - direkt nur für Verwaltungsakte geltenden - Vorschriften keine Handhabe bieten, um eine schlichthoheitliche Maßnahme durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen.

Allerdings spricht aufgrund dessen, dass der Beklagte den Kläger von Anfang an bei der VPI Sch. verwenden wollte und hierfür auch ein dienstliches Bedürfnis bestand, viel dafür, dass das Polizeipräsidium im Widerspruchsbescheid eine Regelung getroffen hat, die inhaltlich nicht über den Bescheid vom 20. Juli 2011 hinausgeht, sondern die Anordnung lediglich auf eine andere zulässige rechtliche Grundlage gestützt hat. Hierfür spricht auch, dass Gegenstand des vorliegenden Widerspruchsverfahrens die behauptete Rechtswidrigkeit der verfügten Verwendung bei der KPI Sch. und nicht nur deren rechtliche „Einkleidung“ ist, so dass die Ersetzung der zunächst verfügten Umsetzung durch eine Versetzung als sachdienliche Maßnahme wohl vom Widerspruch umfasst wäre, zumal die Ersetzung lediglich ex nunc ab dem 1. August 2012 und nicht etwa rückwirkend erfolgte. Dabei dürfte der Ersetzung einer Umsetzung durch eine Versetzung nicht entgegenstehen, dass es sich bei dieser um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.1999 - 3 CS 98.2773 - juris Rn. 39 zur Umdeutung eines Verwaltungsakts in eine Weisung entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 47 BayVwVfG).

Jedenfalls ergibt sich die volle Sachentscheidungskompetenz des Polizeipräsidiums vorliegend daraus, dass - abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO - nicht die nächsthöhere, sondern nach § 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde), auch über den Widerspruch entscheidet. Bei bestehender Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gibt es im Hinblick auf die übereinstimmende sachliche Zuständigkeit keinen Grund, die Widerspruchsbehörde auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen zu begrenzen. Damit würde ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Befugnis abgesprochen, die ihr außerhalb dieses Verfahrens, insbesondere also nach dessen Abschluss, unbestritten zusteht (BVerwG, B. v. 10.9.1957 - I CB 20/57 - juris Rn. 9; OVG Hamburg, B. v. 6.5.2004 - 3 Bs 611/03 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 AS 13.234 - juris Rn. 22).

Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (BVerwG, U. v. 29.8.1986 - 7 C 51/84 - juris Rn. 13; B. v. 17.6.1996 - 1 B 100/96 - juri Rn. 5). Sie ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt und ihr gegenüber dieser nicht nur ein Weisungs-, sondern auch ein Selbsteintrittsrecht zukommt (OVG Berlin, U. v. 7.1.1977 a. a. O. Rn. 28) oder wenn - wie im vorliegenden Fall - die Widerspruchs- und die Ausgangsbehörde identisch sind (OVG Koblenz, U. v. 2.10.1991 - 2 A 10038/91 - juris Rn. 34).

Demgemäß hat das Polizeipräsidium die von ihm im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 getroffene Entscheidung auch ausdrücklich damit begründet, dass es zur Entscheidung über den Widerspruch und die Versetzung zuständig ist (§ 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG und Art. 49, 18 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM vom 2. März 2007, GVBl S. 216). Die materiellrechtliche Zulässigkeit der Versetzung ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 BayBG. Danach war das Polizeipräsidium berechtigt, den Kläger ab 1. August 2012 zur VPI Sch. zu versetzen, da - wie unter 2.1.3 noch näher auszuführen sein wird - hierfür ein dienstliches Bedürfnis bestand (BayVGH, B. v. 17.5.2013 a. a. O. Rn. 24).

Der Zulässigkeit der Anordnung der Versetzung steht auch nicht entgegen, dass diese im Widerspruchsbescheid und nicht in einem (förmlichen) Zweitbescheid erfolgt ist. Hierin liegt keine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift i. S. d. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO, auf der der Widerspruchsbescheid beruht. Das wäre nur zu bejahen, wenn der Mangel nach dem einschlägigen Verwaltungsverfahrensrecht erheblich wäre (Eyermann-Rennert, VwGO, 14. Auflage 2014, § 79 Rn. 26). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da offensichtlich ist, dass die Anordnung der Versetzung im Widerspruchsbescheid die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Widerspruchsbehörde dieselbe umfassende Entscheidungskompetenz in der Sache hat wie die Ausgangsbehörde und daher auch ihr Ermessen an Stelle der Ausgangsentscheidung setzen kann und dies im konkreten Fall auch tut (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 46 Rn. 35).

Wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich darauf abstellt, dass im Interesse des Widerspruchsführers die Entscheidungskompetenzen der Behörde als Erstbehörde im Verwaltungsverfahren und als Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren zu trennen sind, ist es der mit der Erstbehörde identischen Widerspruchsbehörde zwar i.d.R. verwehrt, anstelle einer Abhilfeentscheidung einen Rücknahmebescheid zu erlassen, um sich so ihrer Kostenlast zu entziehen (BVerwG, U. v. 28.4.2009 a. a. O. Rn. 16). Dies ist hier aber nicht der Fall. Nach dem unter 1. Ausgeführten hat der Beklagte vielmehr die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

Dass dies mit dem Verlust einer Verwaltungsinstanz verbunden ist (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie auch § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO zeigt (OVG Hamburg, B. v. 6.5.2004 a. a. O.). Eine verwaltungsinterne Nachprüfung von Verwaltungsakten ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht vorgeschrieben (BayVerfGH, E. v. 23.10.2008 - Vf. 10-VII-07 - VerfGHE 61, 248). Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG und materiellen Grundrechten - die das Verfahrensrecht beeinflussen können (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30/65) - ergibt sich i.d.R. nicht anderes (BVerfG, B. v. 20.2.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253). Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sprechen auch nicht Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens, bei dem es sich nicht allein um ein Rechtsschutzverfahren handelt; es dient vielmehr auch der Entlastung der Gerichte und der Selbstkontrolle der Verwaltung, die nach Art. 20 GG an Gesetz und Recht gebunden ist (BVerwG, U. v. 15.9.2010 - 8 C 31/09 - juris Rn. 30). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet effektiven Rechtsschutz gegen, nicht durch Behörden.

2.1.3 Die Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 nach Art. 48 Abs. 1 BayBG ist mit Zustimmung des Personalrats gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG erfolgt und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann ein Beamter u. a. in ein anderes Amt seiner Fachlaufbahn, für das er die Qualifikation besitzt, versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayBG).

Der Beklagte hat die Versetzung des Klägers mit erheblichen innerdienstlichen Spannungen auf seiner früheren Dienststelle, der KPI Sch., aufgrund der nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinen dortigen Vorgesetzten und Kollegen infolge einer als unzureichend empfundenen Sachbehandlung durch den Kläger bei der Verwahrung dienstlich sichergestellter Gelder begründet. Damit bestand ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Klägers.

Innerdienstliche Spannungen begründen regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten (BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 25). Ist ein dienstliches Bedürfnis in der Person des Beamten begründet, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten hieran ein Verschulden trifft. Ist ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung gegeben, so entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise er von der Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten (§ 45 BeamtStG) auf dessen persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Dienstliche Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten (BayVGH, B. v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 26). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich der Dienstherr i.d.R. auch nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Er darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, B. v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 27).

Die im Zusammenhang mit der Verwahrung des vom Kläger in Ausübung seines Dienstes sichergestellten Bargelds festgestellten Unregelmäßigkeiten (Fehlbeträge über 1.270,- €), aufgrund derer gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 2. Februar 2011 wegen Nichtbeachtung der Dienstvorschriften zur Behandlung von Verwahrstücken eine Geldbuße nach Art. 8 BayDG in Höhe von 500,- € verhängt wurde, sind aktenkundig und durften im Rahmen der Versetzung des Klägers als sonstiger Personalmaßnahme verwertet werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 BayDG). Es steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass aufgrund dieses Verhaltens des Klägers das erforderliche Vertrauen für eine weitere Zusammenarbeit mit seinen Vorgesetzten und Kollegen auf der damaligen Dienststelle nicht mehr vorhanden war, was nachvollziehbar zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens und des Dienstbetriebs bei der KPI Sch. führte.

Der Kläger hat diese aktenkundigen Vorfälle und die daraus resultierenden innerdienstlichen Spannungen nicht substantiiert bestritten, sondern sich nur dagegen gewandt, dass man ihm diese Vorfälle erneut zum Vorwurf gemacht habe, und ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung verneint, weil er diskriminiert worden sei und innerdienstliche Spannungen aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zunächst durch eine interne Mediation zu lösen seien. Damit vermag er ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung jedoch nicht in Frage zu stellen. Für die vom Kläger behauptete angebliche Diskriminierung gibt es keine Anhaltspunkte. Aufgrund der aktenkundigen Vorkommnisse kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die innerdienstlichen Spannungen einseitig vom Dienststellenleiter oder von Kollegen des Klägers verschuldet worden sind. Deshalb hat der Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden, die seit 2009 bei der KPI Sch. aufgetretenen innerdienstlichen Spannungen, die auf einer dauerhaften Zerstörung des Vertrauens der Vorgesetzten und des Dienststellenleiters gegenüber dem Kläger beruhten und ihre Ursache in einer als unzureichend wahrgenommenen Sachbearbeitung durch den Kläger hatten, dadurch aufzulösen, indem er den Kläger wegversetzte. Insofern lag eine zeitnahe Verwendung des Klägers bei einer anderen (ortsnahen) Dienststelle im ersichtlichen dienstlichen Interesse, um den Betriebsfrieden bei seiner früheren Dienststelle zu gewährleisten. Eine Versetzung anderer, ggf. sogar mehrerer, Beamter wäre demgegenüber unverhältnismäßig gewesen. Aufgrund des nachhaltig zerrütteten Vertrauensverhältnisses wäre die Durchführung einer Mediation nicht geeignet gewesen, den Betriebsfrieden bei der KPI Sch. wiederherzustellen.

Hiergegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass nunmehr keine Spannungen mehr zu Vorgesetzten und Kollegen bei der KPI Sch. bestehen würden. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung kommt es auf die im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebliche Sach- und Rechtslage an (BVerwG, B. v. 27.11.2000 - 2 B 42/00 - juris Rn. 3), so dass später eingetretene Entwicklungen wie die Ruhestandsversetzung von früheren Vorgesetzten des Klägers oder ein derzeit freundschaftlicher Umgangston mit den Kollegen von der KPI Sch. nicht zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung führen.

Nachdem der Kläger aus persönlichen Gründen (Betreuung des schwerbehinderten Bruders) das ihm zunächst gemachte Angebot einer dauerhaften Verwendung bei der KPI W., um weiter im Kriminalpolizeilichen Dienst bleiben zu können, nicht angenommen hatte, bestand nach wie vor ein dienstliches Interesse, eine für den Kläger geeignete und zumutbare Verwendung bei einer anderen, möglichst vom Wohnort des Klägers in Sch. aus gut erreichbaren Dienststelle zu finden und hierbei auch den Personalbedarf der aufnehmenden Dienststelle zu berücksichtigen.

Eine dauerhafte Verwendung des Antragstellers bei der VPI Sch. entspricht dieser Interessenlage. Bei der VPI Sch. bestand nach Angaben des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt dringender Personalbedarf an Führungsbeamten der 3. QE. Zugleich konnte dem Kläger, der bei seiner früheren Dienststelle als „Sachbearbeiter 3. QE Rauschgiftkriminalität, deliktsübergreifende Kriminalitätsbekämpfung (A 09/11)“ tätig war, nunmehr in seiner neuen Verwendung als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A 09/11)“ ebenfalls ein amtsangemessener Aufgabenbereich in derselben Fachlaufbahn und in demselben fachlichen Schwerpunkt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 FachV-Pol/VS) zugewiesen werden. Eine Verwendung des Antragstellers bei der VPI Sch. als Sachbearbeiter der 3. QE entspricht der Wertigkeit seines bisherigen Dienstpostens und ist auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht ermessensfehlerhaft (BayVGH, B. v. 30.4.2012 a. a. O. Rn. 49). Dass die Tätigkeit nicht amtsangemessen wäre, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Kläger infolge der Versetzung vom Kriminaldienst in den uniformierten Dienst gewechselt ist und sich seine Amtsbezeichnung geändert hat (Polizei- statt Kriminalhauptkommissar), da die Dienstarten gleichwertig sind (§ 4 FachV-Pol/VS) und die Besoldungsgruppe gleich geblieben ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Ziffer I. seines Urteils vom 6. November 2012, der Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung sei rechtswidrig gewesen, nach § 121 VwGO in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar erstreckt sich dieser Ausspruch nicht nur auf die Umsetzung, sondern auch auf die damit zusammenhängenden Entscheidungen. Das Erstgericht hat seine Feststellungen unter Ziffer I. allerdings ausdrücklich nur auf den Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung bezogen, so dass den übrigen, im Widerspruchsbescheid aufrechterhaltenen Verfügungen im Bescheid vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf die darin verfügte Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 nicht die Rechtskraft von Ziffer I. des Urteils entgegen gehalten werden kann.

Die verfügte Versetzung ist deshalb weder unvollständig noch unbestimmt. Vielmehr wurde dem Kläger mit der Zuweisung eines Dienstpostens als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A 09/11)“ unter Nr. 2 des Bescheids vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ein konkretes Funktionsamt übertragen, das seinem Status entspricht (BVerwG, U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 12; OVG Hamburg, B. v. 23.8.2012 - 1 Bs 154/12 - juris Rn. 20).

Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, ausschließlich bei der wohnortnäheren PI Sch. verwendet zu werden. Insoweit hat er schon nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass dort Mitte 2012 überhaupt eine freie und besetzbare Planstelle verfügbar war (BayVGH, U. v. 26.1.2015 a. a. O. Rn. 18). Im Übrigen ist es auch ermessensgerecht, wenn der Beklagte eine Verwendung des Klägers dort abgelehnt hat, weil wegen der räumlichen Nähe zur und der dienstlichen Berührungspunkte mit der KPI Sch. nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Begegnungen des Klägers mit Angehörigen seiner früheren Dienststelle kommt, was zu erneuten Spannungen führen kann. Ein Polizeivollzugsbeamter hat grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, auf einem bestimmten Dienstposten verwendet zu werden. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, in Ausübung des ihm zukommenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Gefahrenabwehr und Strafverfolgung durch die Vollzugspolizei sicherzustellen. Ein Polizeibeamter muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, im gesamten Staatsgebiet eingesetzt zu werden (BayVGH, U. v. 26.1.2015 a. a. O. Rn. 19).

Seinem Anliegen, aus persönlichen (familiären) Gründen weiterhin in Sch. in Wohnortnähe eingesetzt zu werden, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er den Kläger zur VPI Sch. versetzt hat. Diese ist von der Wohnung des Klägers aus mit dem PKW in ca. 20 Minuten und auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar erreichbar, auch wenn der Kläger hierfür ggf. einfache Fahrzeiten bis zu einer Stunde in Kauf nehmen muss. Dies ist bei einer regulären Dienstzeit zwischen 6 und 20 Uhr ohne weiteres machbar. Im Übrigen hat der Kläger gemäß Art. 74 Abs. 1 BayBG seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

Auch die orts- und zeitnahe Betreuung seines behinderten Bruders, der tagsüber in einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen in Sch. untergebracht ist und selbstständig ohne besondere Betreuung in einer Wohnung in Sch. lebt, wird durch die Versetzung nicht vereitelt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der geistige Zustand seines Bruders auch eine ständige begleitende Betreuung durch Familienangehörige unabdingbar mache, kann einer Inanspruchnahme des Klägers in Notfällen (z. B. bei Stürzen des Bruders oder Schlüsselverlust) durch eine ggf. auch kurzfristige Freistellung des Klägers vom Dienst gemäß § 16 UrlV bzw. Freizeitausgleich gemäß Art. 87 Abs. 2 BayBG begegnet werden.

2.2. Auch die übrigen Verfügungen im Bescheid vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Zuweisung des Dienstpostens als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A 09/11)“ wurde dem Kläger ein konkretes Funktionsamt übertragen, das seinem Status entspricht. Die dauerhafte Verwendung im schutzpolizeilichen Dienst erfordert die Änderung der Amtsbezeichnung des Klägers. Umzugskostenvergütung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG wurde zu Recht nicht zugesagt, weil der Kläger bereits im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts wohnt (vgl. Art. 4 Abs. 3 BayUKG). Die vorübergehende Umsetzung zur VPI Sch. hat sich durch die Versetzung dorthin erledigt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger sind die Verfahrenskosten ganz aufzuerlegen, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.