Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

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Referenzen - Urteile | § 45 BeamtStG

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191 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 45 BeamtStG.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Apr. 2019 - Au 2 E 19.319

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... 1961 geborene Antr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - 3 ZB 14.919

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwert

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2014 - M 5 K 13.3334

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2018 - 3 ZB 17.123

bei uns veröffentlicht am 22.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 25.757,84 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - 3 ZB 15.1967

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 3 ZB 17.2484

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.177,75 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 5 E 15.5395

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 14 ZB 17.1474

bei uns veröffentlicht am 15.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.284,07 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. März 2019 - AN 1 S 17.02405

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 19.487,38 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am …1946 geborene, Herr Ȃ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 3 ZB 12.1801

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 34.566,42 Euro festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - 3 ZB 15.1326

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Gründe Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Apr. 2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Juli 2014 - 5 K 12.651

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2011 noch ein Tag Urlaub zusteht. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Juli 2014 - 5 K 12.581

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus den Jahren 2011/2012 noch 14 Tage Urlaub zustehen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorver

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2017 - AN 1 K 16.02170

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2016 - 3 B 13.1069

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 2012 wird in Ziffer II. wie folgt geändert: 1. Nr. 2 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trä

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 ZB 15.1992

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.645,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 16a DS 16.2489

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 20

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 17. Nov. 2017 - 3 BV 16.1539

bei uns veröffentlicht am 17.11.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläu

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Apr. 2016 - W 1 K 15.222

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - 3 ZB 15.763

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 138.168,96 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2014 - 3 ZB 12.529

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 35.799,81 € festgesetzt. Grü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2015 - 3 B 14.332

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vol

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Sept. 2017 - AN 1 K 16.00923

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.05.2016 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Si

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 3 ZB 16.528

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2016 (3 ZB 15.2401), der dem Prozes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 3 ZB 15.1559

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 3 ZB 13.804

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.611,35 € festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2015 - B 5 K 14.69

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist derzeit an der Hochschule für Angewand

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Apr. 2018 - M 5 K 16.6001

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - 3 CE 17.1564

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.000 Euro festgesetzt. Gründe D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2017 - 3 ZB 15.2495

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.210,32 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2019 - 3 CE 19.715

bei uns veröffentlicht am 31.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jewe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 3 ZB 15.2401

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.695,74 € festgesetzt G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2016 - 3 ZB 13.2134

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Aug. 2014 - 5 K 13.535

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Beihilfeleis

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Jan. 2019 - RN 1 K 14.2132

bei uns veröffentlicht am 18.01.2019

Tenor I. Der Beklagte wird zur Zahlung von 729.657,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2017 verurteilt. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 3 ZB 14.454

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2014 - 3 ZB 12.2776

bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2014 - 5 K 13.80

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 3 ZB 14.499

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - 3 ZB 15.726

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 €festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2016 - 3 ZB 13.573

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 €festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2016 - 3 ZB 13.2411

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird verworfen, soweit er sich gegen die Ablehnung der Klageanträge zu 3) und 4) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III.

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. März 2014 - M 5 K 12.1710

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit über den geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 4.336,25 € erledigt hat. II. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Urlaubsabgeltung Zinsen

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Apr. 2014 - 5 K 12.421

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennun

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Jan. 2015 - AN 1 K 14.00902

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festg

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2015 - AN 1 K 13.00576

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vol

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2015 - AN 1 K 12.02289

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Nov. 2016 - AN 1 K 15.02405

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollsteckbar. Tatbestand Der am ... geborene Kläger erhält vom Beklagten Versorgung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2015 - 3 B 12.943

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. April 2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostenentsch