Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2018 - 3 ZB 17.442

bei uns veröffentlicht am19.01.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der ausdrücklich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Antrag nicht schon deshalb abzulehnen ist, weil der Kläger mit seinem Vorbringen, ohne dieses eindeutig einem bestimmten Zulassungsgrund zuzuordnen, nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2009 – 19 ZB 09.7 – juris Rn. 4). Denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zumindest im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, den Beklagten zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers vom 29. Mai 2015 auf den Dienstposten als Sachbearbeiter 3. QE, zugleich Leiter Zivile Einsatzgruppe (ZEG) beim Polizeipräsidium O., Abt. Einsatz SG E 2, Operative Ergänzungsdienste (OEG), Dienstort W., A 11/00, erneut zu entscheiden. Denn unabhängig davon, ob der Kläger im Rahmen einer Dienstpostenbesetzung durch Umbzw. Versetzung überhaupt klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) und die Klage zulässig ist, ist die Klage jedenfalls mangels Verletzung des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung unbegründet.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Klage bereits als unzulässig angesehen. Hierzu hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2015 (2 A 6.13 – BVerwGE 153, 246) ausgeführt, dem 1969 geborenen und schwerbehinderten (GdB 50 vH) Kläger, der als Polizeihauptkommissar (BesGr A 11) im Dienst des Beklagten steht und zuletzt als Sachbearbeiter im Kommissariat 4 der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) W. eingesetzt war, fehle die Klagebefugnis. Der ausgeschriebene Dienstposten entspreche in seiner Wertigkeit dem Amt, das der Kläger innehabe. Bei einer Umbzw. Versetzungskonkurrenz fehle regelmäßig schon die Klagebefugnis. Ein Beamter habe i.d.R. keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Bei einer Umbzw. Versetzungskonkurrenz bestehe auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht. Eine Klagebefugnis folge auch nicht daraus, dass Um-/Versetzungen bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe zu erfolgen hätten. Die Auswahl unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Um-/Versetzung unterfalle grundsätzlich auch nicht Art. 33 Abs. 2 GG. Auch die interne Vorgabe, Stellen mit dem hierfür am besten geeigneten Bewerber zu besetzen, führe nicht dazu, dass die Auswahlentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sei. Der Beklagte habe sich auch nicht freiwillig den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Er habe in der Ausschreibung deutlich gemacht, dass alle Bewerber, die bereits einen Dienstposten der Wertigkeit A 9/11 innehätten, unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe als Um-/ Versetzungsbewerber behandelt würden, weil bei Dienstposten der Wertigkeit A 9/11 und A 11/00 die Beförderungszeiten gleich lang seien. Selbst wenn man aber die Klage für zulässig halten würde, wäre sie unbegründet, da die Auswahlentscheidung nicht ermessensfehlerhaft sei. Für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens sei eine entsprechende Altersstruktur erforderlich, um optisch in die „Szene“ zu passen und nicht sofort als Polizist erkannt zu werden, was beim Kläger aufgrund seines Alters nicht der Fall sei. Bei der Besetzung einer entsprechenden Stelle in A. mit einem lebensälteren Beamten habe es im Unterschied zum vorliegenden Fall an anderen geeigneten Bewerbern gefehlt. Es stehe fest, dass die streitgegenständliche Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht der einzige für den Kläger ideal geeignete Dienstposten sei. Nach Angaben der Polizeiärztin sei es medizinisch gerade noch vertretbar, den Kläger gelegentlich und anlassbezogen Nachtdienst verrichten zu lassen, was auf der streitgegenständlichen Stelle nicht im Sinne einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung liege. Auf die Frage der Führungseignung und des Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen komme es deshalb vorliegend nicht mehr maßgeblich an.

Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann offen bleiben, ob das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das vor dem Hintergrund einer Umsetzungskonkurrenz ergangen ist (a.a.O. Rn. 16 ff.), auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, in dem es sich hinsichtlich des Klägers wohl um eine Versetzungskonkurrenz handeln dürfte (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 3 B 13.1069 – juris Rn. 43). Denn unabhängig von der Frage der Klagebefugnis wird der Kläger durch die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht in seinem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich seiner (Versetzungs-) Bewerbung verletzt (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2015 – 3 B 12.943 – juris Rn. 19). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Auswahlverfahren nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist. Der Beklagte hat mit dem Hinweis in der Ausschreibung, dass Um-/Versetzungen gemäß Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayer. Polizei (RBestPol) vom 20. August 1997 i.d.F. vom 31. März 2003 vorrangig durchgeführt werden können, festgelegt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Nur in diesem Fall wäre das Auswahlverfahren an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2014 – 3 ZB 13.1194 – juris Rn. 5). Die Auswahlentscheidung musste deshalb auch nicht anhand eines Leistungsvergleichs anhand der aktuellen Beurteilungen getroffen werden, sondern den Anforderungen an die Ausübung eines - weiten - pflichtgemäßen Ermessens genügen, und durfte nicht willkürlich sein (BayVGH a.a.O. Rn. 6). Der Beklagte hat die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei auf das Erfordernis besonderer dienstlicher Gründe gestützt. Sie beruhte maßgeblich auf der Erwägung, dass der Beigeladene seit über drei Jahren Angehöriger der OED W. war und seit rund zwei Jahren als Sachbearbeiter in der ZEG, faktisch als deren stellvertretender Leiter, eingesetzt wurde. Insoweit ist es ist sachgerecht und vom weiten Ermessen des Dienstherrn gedeckt, wenn zur Gewährleistung größtmöglicher personeller Kontinuität bei Stellen mit Leitungsfunktionen und unter Wegfall einer bei anderen Bewerbern erforderlichen Einarbeitungszeit ein Um-/Versetzungsbewerber, der die Stelle bereits vertretungsweise innehatte, vorrangig ausgewählt wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2015 – 3 ZB 12.1447 – juris Rn. 6). Demgegenüber konnte der Kläger keine zwingenden persönlichen Gründe für eine Versetzung auf die fragliche Stelle geltend machen, zumal er schon das hierfür vorausgesetzte Altersprofil nicht erfüllt und diese auch aus gesundheitlichen Gründen nicht (ideal) für ihn geeignet ist.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Soweit der Kläger rügt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei hier eine Klagebefugnis zu bejahen, weil es sich aufgrund dessen, dass die in Frage stehende Stelle direkt beim Polizeipräsidium O. und nicht bei der KPI W. angesiedelt sei, nicht um eine Umsetzung handle, kommt es nach dem unter 1.1 Ausgeführten hierauf im Ergebnis nicht an. Entsprechendes gilt auch für sein Vorbringen, eine Klagebefugnis ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der damit verbundenen Ermessenreduzierung auf Null, da es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um die einzig gesundheitlich für ihn unbedenkliche Stelle handle. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, weshalb es sich dabei um den einzigen aus gesundheitlichen Gründen in Betracht kommenden Dienstposten für ihn handeln sollte, so dass nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden kann. Auch soweit der Kläger mit der Behauptung, die Auswahlentscheidung hätte nach Art. 33 Abs. 2 GG anhand eines Leistungsvergleichs durchgeführt werden müssen, eine Klagebefugnis in Form des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs zu begründen versucht, ist dieser Vortrag mangels Entscheidungserheblichkeit unbehelflich. Zudem führt die Vorgabe, dass Dienstposten nach den dienstlichen Belangen mit dem hierfür am besten geeigneten Bewerber zu besetzen sind, nicht dazu, dass der Beklagte sich auf ein an Art. 33 Abs. 2 GG zu messendes Auswahlverfahren festgelegt hätte. Diese Vorgabe bezieht sich ersichtlich nicht auf das angestrebte Statusamt, sondern allein auf die konkreten Anforderungen des Dienstpostens.

Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe das von ihm für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen angeführte dienstliche Interesse einer entsprechenden Altersstruktur dadurch konterkariert, als in A. für einen vergleichbaren Dienstposten ein lebensälterer Bewerber ausgewählt worden sei, hat der Beklagte dargelegt, dass es dort - anders als nunmehr - keine anderen geeigneten Bewerber gegeben habe, so dass dieser Fall nicht mit dem vorliegenden verglichen werden kann. Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor. Auch die unbelegte Behauptung, der vormalige Leiter der ZEG in W. sei deutlich älter als der Kläger gewesen, vermag angesichts der Tatsache, dass andere geeignete Bewerber zur Auswahl stehen, keine Ausnahme von der Altersvorgabe zu begründen.

Soweit der Kläger anführt, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund der Angaben der Polizeiärztin, es sei medizinisch gerade noch vertretbar, ihn gelegentlich Nachtdienst verrichten zu lassen, nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass die fragliche Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht der einzige für den Kläger ideal geeignete Dienstposten sei, legt er nicht dar, warum das Urteil im Ergebnis unrichtig sein sollte. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Einschätzung der Polizeiärztin im Gutachten 26. Juli 2016 vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger, der wegen einer gesundheitsbedingten Verwendungseinschränkung keinen (regelmäßigen) Nachtdienst mehr leisten soll, für die Stelle, auf der dies erforderlich ist, nicht (ideal) geeignet ist. Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor. Auch legt er nicht dar, weshalb diese Schlussfolgerung nur auf der Grundlage der Einvernahme der Polizeiärztin bzw. eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens und nicht anhand des schriftlichen Gutachtens vom 26. Juli 2016 getroffen werden hätte dürfen. Für eine diesbezügliche Notwendigkeit gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht vorgetragen. Darüber hinaus liegen solche nach dem unter 1. Ausgeführten nicht vor.

3. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger nicht formuliert. Im Übrigen würde sich nach dem unter 1. Ausgeführten in einem Berufungsverfahren nicht die Frage stellen, ob der Kläger klagebefugt ist.

4. Anhaltspunkte für eine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurden nicht dargetan.

5. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wurde nicht dargelegt. Der Kläger bezeichnet schon keine Verfahrensnorm, gegen die verstoßen worden sein soll. Eine Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht nach dem unter 1. Ausgeführten nicht aufdrängen. Im Übrigen verstößt ein Gericht grundsätzlich dann nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz zu kompensieren.

6. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2016 - 3 B 13.1069

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 2012 wird in Ziffer II. wie folgt geändert: 1. Nr. 2 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trä

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2015 - 3 ZB 12.1447

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antr
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 ZB 15.1992

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.645,- € festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 2012 wird in Ziffer II. wie folgt geändert:

1. Nr. 2 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1963 geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Bereich des Polizeipräsidiums U. (Polizeipräsidium) im Dienst des Beklagten. Er wurde ab 2000 bei der KPI Sch. eingesetzt und war als „Sachbearbeiter 3. QE Rauschgiftkriminalität, deliktsübergreifende Kriminalitätsbekämpfung (A 09/11)“ tätig. Zum 1. August 2007 wurde er zum Kriminalhauptkommissar (BesGr A 11) ernannt. Der Kläger wohnt in Sch. Er betreut seinen 1965 geborenen schwerbehinderten Bruder, der tagsüber in einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen untergebracht ist.

Aufgrund psychischer Auffälligkeiten wurde der Kläger ab September 2009 mehrfach auf seine Dienstfähigkeit untersucht und dienstunfähig krankgeschrieben. Seit 28. Oktober 2010 wurde er amtsärztlich wieder für uneingeschränkt polizeidienstfähig erklärt. Bei Überprüfung seiner offenen Vorgänge fielen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der von ihm in Ermittlungsvorgängen verwahrten Gelder auf (Fehlbeträge über insgesamt 1.270,- €). Daraufhin sprach das Polizeipräsidium am 28. Oktober 2009 mit sofortiger Wirkung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus und leitete am 29. Oktober 2009 ein Disziplinarverfahren ein. Nach der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte am 28. Juli 2010 aufgehoben.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 30. Juli 2010 wurde der Kläger mit Wirkung vom 2. August 2010 vorübergehend von der KPI Sch. zur VPI W. umgesetzt. Den Widerspruch hiergegen wies das Polizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 zurück.

Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 2. Februar 2011 wurde gegen den Kläger wegen Nichtbeachtung der einschlägigen Dienstvorschriften zur Behandlung von Verwahrstücken eine Geldbuße in Höhe von 500,- € verhängt.

Mit Schreiben vom 29. April 2011 erklärte das Polizeipräsidium die vorübergehende Umsetzung des Klägers zur VPI W. mit Ablauf des 1. Mai 2011 für beendet. Gleichzeitig verfügte es die vorübergehende Umsetzung des Klägers mit Wirkung vom 2. Mai 2011 zur VPI Sch.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Mai 2011 (W 1 K 10.1008) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Verfügung des Polizeipräsidiums vom 30. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2010 wegen fehlender Mitwirkung des Personalrats rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 wurde der Kläger zu der beabsichtigten dauerhaften Verwendung bei der VPI Sch. gehört, die er ablehnte.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 stimmte der Personalrat der beabsichtigten dauerhaften Verwendung des Klägers bei der VPI Sch. zu.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 ordnete das Polizeipräsidium an, der Kläger werde ab 1. August 2011 dauerhaft bei der VPI Sch. verwendet (1.). Er werde dort als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A09/11)“ bestellt und führe ab 1. August 2011 die Amtsbezeichnung „Polizeihauptkommissar“ (2.). Umzugskostenvergütung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG werde nicht zugesagt (3.).

Die bisherige vorübergehende Umsetzung zur VPI Sch. ende mit Ablauf des 31. Juli 2011 (4.).

Bei Personalbewegungen innerhalb des Bereichs eines Präsidiums handle es sich nicht um Versetzungen, sondern nur um Umsetzungen, da die Präsidien, bei denen die wesentlichen personal- und organisationsrechtlichen Befugnisse liegen würden, seit dem Wegfall der Direktionen mit den Inspektionen eine Behörde bildeten. Aufgrund der unzureichenden Sachbehandlung durch den Kläger und die dadurch aufgetretenen innerdienstlichen Spannungen bei der KPI Sch. sei das Vertrauen der Vorgesetzten in den Kläger dauerhaft zerstört. Die Umsetzung sei geeignet und erforderlich, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen und einen reibungslosen Dienstablauf zu gewährleisten. Die Umsetzung zur VPI Sch., bei der Personalbedarf in der 3. QE bestehe, ermögliche eine amtsangemessene Verwendung des Klägers in einem unbelasteten neuen Umfeld und stelle keine unzumutbare Belastung dar. Die VPI Sch. liege in angemessener Entfernung zum Wohnort des Klägers und sei gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Die Tätigkeit bei der VPI Sch. bewege sich in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen. Auch familiäre Verpflichtungen bei der Betreuung des Bruders stünden der Maßnahme nicht entgegen. Mit der Umsetzung sei kein Dienstortwechsel verbunden. Eine Beteiligung des Personalrats sei deshalb nicht erforderlich, dieser sei jedoch ordnungsgemäß beteiligt worden. Darüber hinaus würden auch die Voraussetzungen für eine Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG vorliegen. Aus den genannten Gründen bestehe ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung. Die Aufgabenzuweisung bei der VPI Sch. erfolge im Rahmen des Organisationsermessens des Polizeipräsidiums. Die dauerhafte Verwendung im schutzpolizeilichen Dienst erfordere eine Änderung der Amtsbezeichnung. Umzugskostenvergütung werde nicht zugesagt, da der Kläger bereits im Einzugsgebiet des neuen Dienstpostens wohne (Art. 4 Abs. 3 BayUKG). Die vorübergehende Umsetzung des Klägers zur VPI Sch. habe sich mit der verfügten Personalmaßnahme erledigt und sei deshalb zum 31. Juli 2011 zu beenden gewesen.

Am 3. August 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Am 30. August 2011 beantragte er, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Mit Beschluss vom 21. September 2011 (W 1 S 11.687) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab; die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 30. April 2012 (3 CS 11.2351) zurückgewiesen.

Am 21. März 2012 erhob der Kläger Untätigkeitsklage.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2012 stimmte der Personalrat der Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 gab das Polizeipräsidium dem Widerspruch hinsichtlich der rechtlichen Form der angegriffenen Verfügung vom 20. Juli 2011 statt und versetzte den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2012 zur VPI Sch., im Übrigen wies es den Widerspruch zurück (1.). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens erlegte es zu 20% dem Beklagten und zu 80% dem Kläger auf (2.). Die Verfügung vom 20. Juli 2011 leide zwar möglicherweise an einem Formfehler, sei im Übrigen aber rechtmäßig. Um diesen möglichen Formfehler zu beseitigen, die weiterhin notwendige Maßnahme aber aufrecht zu erhalten, werde der Kläger ab 1. August 2012 nach Art. 48 Abs. 1 BayBG zur VPI Sch. versetzt. Für die Wegversetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Das Verhalten des Klägers habe zu innerdienstlichen Spannungen und zur nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses bei der KPI Sch. geführt. Seine weitere Verwendung dort hätte negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Bei der VPI Sch. bestehe dringender Personalbedarf an Führungsbeamten der 3. QE. Die Bestellung entspreche in Wertigkeit und Funktion dem Dienstposten des Klägers bei der KPI Sch. Die Versetzung stelle keine unzumutbare Belastung dar. Die gut erreichbare VPI Sch. liege in adäquater Entfernung zum Wohnort des Klägers. Eine Dienstleistung bei der wohnortnäheren PI Sch. komme nicht in Betracht, da dort Begegnungen des Klägers mit Angehörigen der KPI Sch. unvermeidbar wären. Eine Verwendung bei der KPI W. habe der Kläger abgelehnt. Familiäre Verpflichtungen bei der Betreuung des Bruders stünden der Versetzung nicht entgegen. Einer etwaigen Inanspruchnahme in Notfällen könne durch eine Freistellung begegnet werden. Da der Widerspruch nur hinsichtlich des möglichen Formfehlers begründet sei, habe der Kläger 80% der Kosten zu tragen.

Daraufhin erklärte der Kläger die Untätigkeitsklage für erledigt und beantragte,

1. festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung rechtswidrig gewesen ist sowie

2. den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums vom 25. Juli 2012 aufzuheben

Mit Urteil vom 6. November 2012, zugestellt am 26. November 2012, gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Es stellte fest, dass der Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung rechtswidrig gewesen ist (I.), hob den Bescheid vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 auf (II.) und erlegte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf (III.). Die Feststellungsklage sei nach § 113 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sich der Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids erledigt habe und der Kläger ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage habe, ob er ab 1. August 2011 rechtmäßig zur Dienstleistung bei der VPI Sch. verpflichtet worden sei. Sie sei auch begründet, da die mit Bescheid vom 20. Juli 2011 verfügte dauerhafte Umsetzung des Klägers zur VPI Sch. und die damit zusammenhängenden Nebenentscheidungen rechtswidrig gewesen seien. Die dauerhafte Verwendung des Klägers bei der VPI Sch. hätte nur in Form der Versetzung nach Art. 48 BayBG erfolgen dürfen, da es sich bei den einem Polizeipräsidium nachgeordneten Inspektionen um eigenständige Behörden handle. Auch die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 sei zulässig und begründet, da die Versetzung verfahrensfehlerhaft sei und den Kläger in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Polizeipräsidium als Widerspruchsbehörde komme nicht die Entscheidungskompetenz zu, die Umsetzung durch eine Versetzung zu ersetzen. Wegen des Devolutiveffekts sei es zwar befugt, den Bescheid auf eine andere rechtliche Begründung zu stützen. Seine Kompetenz sei jedoch durch den Rahmen beschränkt, den der Widerspruch eröffnet habe. Hier sei erstmals ein Verwaltungsakt auf der Grundlage des Art. 48 BayBG erlassen und eine schlichthoheitliche Maßnahme durch eine Verfügung mit anderer Rechtsqualität ersetzt worden. Dazu sei die Widerspruchsbehörde nicht befugt. Daran ändere nichts, dass Widerspruchs- und Ausgangsbehörde hier identisch seien. Deshalb komme es auch nicht darauf an, dass das Polizeipräsidium als Ausgangsbehörde durch einen neuen Bescheid grundsätzlich eine Versetzung hätte verfügen können.

Am 14. Dezember 2012 beantragte der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Am 24. Januar 2013 nahm er diesen Antrag hinsichtlich Nr. I. des Urteils samt den damit verbundenen Nebenentscheidungen zurück.

Am 1. Februar 2013 beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen sowie die Vollziehung der Versetzung aufzuheben, was der Senat mitBeschluss vom 17. Mai 2013 (3 AS 13.234) ablehnte.

Mit weiterem Beschluss vom 17. Mai 2013 ließ der Senat die Berufung gegen Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteils zu.

Am 5. Juni 2013 hat der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2012 abzuändern und in Nr. II die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Widerspruchsbehörde habe ihre Entscheidungsbefugnis nicht überschritten. Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 habe der Beklagte die Verwendung des Klägers an der VPI Sch. primär als Umsetzung verfügt, daneben aber ausgeführt, dass beim Kläger ebenfalls die Voraussetzungen für eine Versetzung nach Art. 48 BayBG vorliegen würden. An der vom Beklagten intendierten Rechtsfolge habe die Widerspruchsbehörde nichts geändert und keine Regelung getroffen, die über den Inhalt des Bescheids vom 20. Juli 2011 hinausgehen würde, auch wenn sich die Verfügung rechtlich nur als Versetzung rechtfertigen lasse. Es habe sich lediglich um ein Nachschieben von Gründen bzw. eine Klarstellung der Rechtsform gehandelt. Es komme auch nicht darauf an, dass die Versetzung (im Unterschied zur Umsetzung) ein Verwaltungsakt sei. Gegenstand des Widerspruchs sei die behauptete Rechtswidrigkeit der verfügten dauerhaften Verwendung, nicht deren Rechtsform. Zudem sei die Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde im Fall der Identität mit der Ausgangsbehörde nicht auf den Widerspruch beschränkt. Diese könne auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens nach den hierfür geltenden Bestimmungen eine Sachentscheidung treffen. Eine ggf. falsche verfahrensrechtliche Einkleidung (Widerspruchs- statt Zweitbescheid) sei nach Art. 46 BayVwVfG heilbar. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG vor. In der Sache würden die genannten dienstlichen Gründe die Versetzung des Klägers rechtfertigen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Widerspruchsbehörde sei es verwehrt, im Widerspruchsbescheid eine als Umsetzung verfügte Maßnahme durch Erlass eines Verwaltungsakts gemäß Art. 48 BayBG zu „heilen“. Die Wahl der Rechtsform müsse eindeutig sein. Bei der Umsetzung handle es sich gegenüber der Versetzung jedoch um ein aliud. Insoweit liege nicht nur ein „Formfehler“ vor, der nach Art. 46 BayVwVfG geheilt werden könne. Auch biete Art. 46 BayVwVfG ebenso wie Art. 47 BayVwVfG keine Handhabe, um eine Maßnahme durch eine Verfügung mit wesentlich anderer Rechtsqualität zu ersetzen. Deshalb berufe sich der Beklagte zu Unrecht auf einen bloßen „Formfehler“, um dem Kläger den Großteil der Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Auch materiellrechtlich könne die Ansicht des Beklagten im Hinblick auf die Funktion des Widerspruchverfahrens als Rechtsschutzverfahren sowie aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht überzeugen. Die Sanktionierung einer rechtswidrigen Entscheidung zulasten des Klägers würde den verfassungsrechtlich gebotenen Grundrechtsschutz des Klägers durch Verfahren eklatant verletzen. Dabei gelte nichts anderes, wenn - wie vorliegend - Erst- und Widerspruchsbehörde identisch seien. Die beschränkte Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde folge nicht nur aus dem Devolutiveffekt, sondern aus der Funktion des Widerspruchsverfahrens als Selbstkontrolle der Verwaltung. Darüber hinaus sei die Entscheidung der Widerspruchsbehörde - unabhängig davon, dass die Feststellung, der Bescheid vom 20. Juli 2011 sei rechtswidrig gewesen, in Rechtskraft erwachsen sei - unvollständig sowie unbestimmt. Es fehle an der für eine Versetzung notwendigen Übertragung eines Amtes im konkretfunktionellen Sinn. Auch sei die dauerhafte Verwendung des Klägers bei der VPI S. mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden. Sie würde die orts- und zeitnahe Betreuung seines behinderten Bruders vereiteln. Bei Prüfung der wohnortnahen Verwendung sei kein ausreichendes Ermessen ausgeübt worden. Eine Verwendung bei der PI Sch. sei zunächst nicht in Erwägung gezogen worden, die nunmehr hiergegen geltend gemachten Gründe seien vorgeschoben. Es bestünden auch keine Spannungen mit Kollegen bei der KPI Sch. mehr, die einer Rückkehr des Klägers entgegenstünden.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten gegen Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch überwiegend begründet. Sie führt unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils dazu, dass der Beklagte zwar die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat (1.), im Übrigen jedoch die Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums vom 25. Juli 2012 abzuweisen ist (2.).

1. Der Beklagte hat gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayVwVfG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, Art. 80 Abs. 2 BayVwVfG die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, nachdem der nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO statthafte Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 überwiegend erfolgreich war. Deshalb ist die Kostenentscheidung in Nr. 2 des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 aufzuheben und zu ändern (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Das Polizeipräsidium hat dem Widerspruch gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 hinsichtlich der rechtlichen Form der Verfügung stattgegeben und dahingehend abgeholfen, dass es den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2012 zur VPI Sch. versetzt hat (Nr. 1 des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012). Darin liegt nicht etwa nur die Korrektur eines bloßen „Formfehlers“ und eine „Teilstattgabe“ hinsichtlich der äußeren rechtlichen Form der Verfügung (Um- statt Versetzung), sondern eine Beendigung der verfügten Umsetzung und eine inhaltliche Neuregelung ab dem 1. August 2012. Die Stattgabe „hinsichtlich der rechtlichen Form“ ist unter Einbeziehung der Bescheidsgründe objektiv nur dahingehend zu verstehen, dass die Umsetzung des Klägers zur VPI Sch. mit Ablauf des 31. Juli 2012 beendet und ab 1. August 2012 dessen Versetzung zur VPI Sch. angeordnet wurde. Damit hat das Polizeipräsidium dem Widerspruch des Klägers gegen die verfügte Umsetzung vollumfänglich abgeholfen, so dass der Beklagte diesbezüglich auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat (BVerwG, U. v. 28.4.2009 - 2 A 8/08 - juris Rn. 17). Soweit es den Widerspruch im Übrigen (d. h. in Bezug auf die Nebenentscheidungen der Nr. 2 bis 4 des Bescheids vom 20. Juli 2011) zurückgewiesen hat, ist der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen.

Aufgrund der inmitten stehenden schwierigen beamtenrechtlichen Rechtsfragen war auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG für notwendig zu erklären (BVerwG, U. v. 28.4.2009 a. a. O. Rn. 20).

2. Im Übrigen ist die Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums vom 25. Juli 2012 abzuweisen.

Die Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 (2.1) sowie die weiteren Anordnungen in Nr. 2 bis 4 des Bescheids vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (2.2) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Die in Nr. 1 des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 gemäß Art. 48 Abs. 1 BayBG verfügte Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 ist formell und materiell rechtmäßig.

2.1.1 Das Polizeipräsidium hat zutreffend die Versetzung des Klägers nach Art. 48 Abs. 1 BayBG zur VPI Sch. angeordnet, weil es sich hierbei um eine selbstständige Dienststelle des Polizeipräsidiums U. handelt.

Die gesetzlich nicht geregelte Umsetzung ist von der Versetzung i. S. d. Art. 48 BayBG, § 15 BeamtStG sowie der Abordnung nach Art. 47 BayBG, § 14 BeamtStG abzugrenzen. Die Umsetzung eines Beamten ist kein Verwaltungsakt, sondern eine schlichthoheitliche Maßnahme, mit der die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde verbunden ist (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 16; U. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn.18). Durch diese Beschränkung auf die innerbehördliche Organisation unterscheidet sich die Umsetzung von der Versetzung als der auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn sowie von der Abordnung als der vorübergehenden Zuweisung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn, bei denen es sich um Verwaltungsakte handelt (BVerwG, U. v. 22.5.1980 a. a. O. Rn. 17).

Eine Versetzung i. S. d. Art. 48 BayBG liegt demnach - in Abgrenzung zur Umsetzung - vor, wenn der Beamte seine Behörde oder seinen Dienstherrn wechselt. Für eine Versetzung ist daher der Behördenbegriff als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wesentlich. Es kommt (wie auch bei der Abordnung) darauf an, dass es sich um selbstständige Staatsorgane handelt. Zweigstellen von Behörden sind selbst keine Behörden. Auch auswärts untergebrachte Abteilungen, Referate u. dgl. einer Dienststelle sind deren Teile. Der Behördenbegriff im hier verwendeten Sinn knüpft dabei an die organisatorische Gestaltung des Verwaltungsaufbaus durch den Dienstherrn an, die dieser im Rahmen etwaiger gesetzlicher Vorgaben, auch der haushaltsrechtlichen Bewilligungen, vornimmt. Erforderlich ist eine hinreichend verselbstständigte organisatorische Einheit, die mit Beschäftigten und sachlichen Mitteln ausgestattet, jedoch vom Wechsel der Personen unabhängig ist, und einen abgegrenzten Bereich staatlicher Aufgaben wahrnimmt (BVerwG, B. v. 19.3.2012 - 6 P 6/11 - juris Rn. 10). Eine regionale Abgrenzung sachlich gleicher Aufgaben sowie eine hierarchische Unterordnung unter die zentral untergebrachten Abteilungen o. ä. sprechen dafür, dass es sich um eine übergeordnete und eine oder mehrere nachgeordnete Dienststellen (Behörden) handelt (BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 3 CS 11.2351 - juris Rn. 42).

Bezogen auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt ist die VPI Sch. entgegen der im IMS vom 13. Mai 2008 (Gz. IC3-0384-9) geäußerten Rechtsansicht nicht als unselbstständiger Teil des Polizeipräsidiums U., sondern als selbstständige nachgeordnete Behörde anzusehen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus den Bestimmungen des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung nach § 1 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeiorganisationsreform vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 944) und der Verordnung zur Durchführung des POG (DVPOG) vom 10. März 1998 (GVBl S. 136) in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung.

Die Landespolizei gliedert sich nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG in (1.) Präsidien, die dem Staatsministerium des Innern (als oberster Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 2 POG) unmittelbar nachgeordnet sind, (2.) Inspektionen und Kriminalfachdezernate, die den Präsidien unmittelbar nachgeordnet sind, und (3.) - soweit erforderlich -, den Inspektionen unmittelbar nachgeordnete Stationen. Für bestimmte sachliche Dienstbereiche können besondere Inspektionen und Stationen der Landespolizei errichtet werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 POG).

Das Staatsministerium des Innern errichtet durch Verordnung die einzelnen Dienststellen der Landespolizei und bestimmt dabei insbesondere Bezeichnung, Sitz und Nachordnung (Art. 4 Abs. 4 POG). Dies ist durch Erlass der DVPOG geschehen. Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 DVPOG ergeben sich die Dienststellen der Landespolizei und die örtlichen Dienstbereiche der Polizeipräsidien sowie die ihnen nachgeordneten Dienststellen aus Anlage 1 zur DVPOG. Dort ist (in der vorliegend anzuwendenden Fassung vom 12. Juli 2011 bis 29. Oktober 2012) im Bereich des Polizeipräsidiums U. unter der Nr. 8.27 die VPI S. als eigene (Fach-) Dienststelle aufgeführt, ebenso wie die KPI Sch. (Nr. 8.23).

Bei den den Präsidien der Landespolizei unmittelbar nachgeordneten Dienststellen i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 POG handelt es sich demzufolge um selbstständige Behörden (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Teil C Rn. 46 Fn. 62; Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Auflage 2014, Art. 4 POG Rn. 23-25; Samper/Honnacker, POG, Art. 4 Rn. 11), so dass die - für den Beamten mit einem Behördenwechsel verbundene - Übertragung eines anderen Dienstpostens im Bereich eines Polizeipräsidiums nicht lediglich als behördeninterne Umsetzung, sondern als Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG zu qualifizieren ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.1.2015 - 3 B 12.943 - juris Rn. 15 ff.).

Die Rechtslage in Bayern unterscheidet sich insoweit von der auf Bundesebene und in anderen Bundesländern, wonach nur die Polizeipräsidien bzw. -direktionen, nicht jedoch ihre Untergliederungen selbstständige Behörden sind (Lisken/Denninger a. a. O.; zur Bundespolizei BVerwG, B. v. 3.7.1990 - 6 P 10/87 - juris Rn. 16; VGH BW, U. v. 23.7.2013 - 4 S 671/12 - juris Rn. 34; zu Berlin BVerwG, B. v. 19.3.2011 - 6 P 6/11 - juris Rn. 19; zu Niedersachsen OVG Lüneburg, B. v. 15.3.2007 - 5 ME 195/06 - juris Rn. 22; zu Baden-Württemberg VGH BW, B. v. 23.2.2016 - 4 S 2527/15).

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich insoweit nichts anderes. Gegenstand der Reform der Polizeiorganisation war es, im Bereich der Landespolizei die bisherigen Ebenen „Polizeipräsidium“ und „Polizeidirektion“ zu einer neuen Führungsebene, dem „Polizeipräsidium (neu)“ zu verschmelzen. So sollte der bestehende vierstufige Aufbau der Polizei (Staatsministerium des Innern - Polizeipräsidium - Polizeidirektion - Polizeiinspektion) durch eine nunmehr dreistufige Organisation (Staatsministerium des Innern - Polizeipräsidium [neu] - Polizeiinspektion) ersetzt werden (LT-Drs. 15/8600 S. 5).

Dadurch sollten Synergieeffekte erzielt werden und die Präsidien als Führungsebene und Einsatzzentrale sowie die nachgeordneten Dienststellen vor Ort als operative Ebene der Schutz- und kriminalpolizeilichen Basisarbeit gestärkt werden (LT-Drs. 15/8600 S. 5 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass den Inspektionen und Kriminalfachdezernaten kein sachlich abgegrenzter eigener Aufgabenbereich zukommen würde (Schmidbauer/Steiner a. a. O. Rn. 8). Dem steht auch nicht entgegen, dass wesentliche personal- und organisationsrechtliche Befugnisse beim Präsidium, nicht bei den nachgeordneten Dienststellen liegen. Dadurch sollen die Polizeiinspektionen und Kriminalfachdezernate in weitem Umfang von Verwaltungsaufgaben freigestellt und entlastet werden, um sich vornehmlich ihrer Aufgabe, dem polizeilichen Einsatz vor Ort, widmen zu können (Schmidbauer/Steiner a. a. O. Rn. 11). Zudem erfüllen nicht nur solche Verwaltungseinheiten den dienstrechtlichen Behördenbegriff, denen personal- und organisationsrechtliche Befugnisse wie insbesondere die Befugnis, Beamte zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, zustehen (BayVGH, B. v. 30.4.2012 a. a. O. Rn. 46).

Auch aus Art. 70 Abs. 2 Satz 3 BayPVG, wonach ein Polizeipräsidium im Mitbestimmungsverfahren nicht als Mittelbehörde gilt, kann nicht geschlossen werden, dass die Präsidien mit den Inspektionen eine Behörde bilden würden.

2.1.2 Wegen der bestehenden Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde war das Polizeipräsidium befugt, im Widerspruchsbescheid auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayBG erstmals die Versetzung des Klägers zur KPI Sch. ab 1. August 2012 anzuordnen. Der Widerspruchsbescheid leidet deshalb nicht unter einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zu seiner Aufhebung führt.

Gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG ist abweichend von § 68 VwGO grundsätzlich vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen, in dem Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der beamtenrechtlichen Maßnahme nachzuprüfen sind. Den Widerspruchsbescheid erlässt abweichend von § 73 Abs. 1 VwGO gemäß § 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG vom 1. April 2009 (GVBl. S. 279) die nächsthöhere Behörde; ist nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).

Das Polizeipräsidium als Ausgangsbehörde, die den ursprünglichen Bescheid vom 20. Juli 2011 erlassen hat, war demnach gemäß § 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG auch zur Entscheidung über den Widerspruch berufen, weil nächsthöhere Behörde das Staatsministerium des Innern als oberste Dienstbehörde im Bereich der Polizei ist (Art. 1 Abs. 3 Satz 2, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 POG).

Das Polizeipräsidium konnte aufgrund seiner - neben der Entscheidungskompetenz als Widerspruchsbehörde - bestehenden Entscheidungsbefugnis als Ausgangsbehörde im Widerspruchsbescheid erstmals die Versetzung des Klägers nach Art. 48 Abs. 1 BayBG ab 1. August 2012 anordnen, ohne dass es dabei auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen beschränkt gewesen wäre.

Auf den Widerspruch hin prüft die Widerspruchsbehörde die Ausgangsentscheidung in vollem Umfang in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (BVerwG, U. v. 23.8.2011 - 9 C 2/11 - juris Rn. 20) ohne Bindung an den zugrunde liegenden Bescheid (BVerwG, B. v. 26.4.2011 - 7 B 43/11 - juris Rn. 7). Aufgrund des mit der Widerspruchseinlegung verbundenen Devolutiveffekts und der ihr zustehenden Entscheidungskompetenz ist die Widerspruchsbehörde auch nicht gehindert, den Bescheid auf eine andere rechtliche Grundlage als die Ausgangsbehörde zu stützen. Mit einem solchen „Nachschieben von Gründen“ überschreitet die Widerspruchsbehörde nicht ihre Befugnisse (BVerwG, B. v. 18.9.1991 - 1 B 107/91 - juris Rn. 5).

Die Sachentscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde nach § 73 VwGO ist gegenständlich allerdings auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen begrenzt (BayVGH, U. v. 7.7.1998 - 2 B 95.3824 - juris Rn. 22). Sie kann deshalb keine eigenständige Regelung treffen, die über den Inhalt der mit dem Widerspruch angefochtenen Maßnahme hinausgeht (OVG Berlin, U. v. 7.1.1977 - III B 7.76 - juris Rn. 21) und insbesondere der angefochtenen Ausgangsentscheidung keine „neue“ Entscheidung hinzufügen (BayVGH, U. v. 7.7.1998 a. a. O.). Innerhalb des durch den Widerspruch gezogenen Rahmens kann die Widerspruchsbehörde jedoch durchaus sachdienliche Maßnahmen treffen (OVG Hamburg, U. v. 24.4.1990 - Bf VI 27/89 - juris Rn. 23) und den Ausgangsbescheid insoweit ändern, aufheben und ersetzen (BayVGH, B. v. 9.10.2003 - 25 CS 03.897 - juris Rn. 16).

Es kann vorliegend im Ergebnis offenbleiben, ob das Polizeipräsidium die intendierte Rechtsfolge (dauerhafte Verwendung des Klägers bei der KPI Sch.) durch Ersetzung der zunächst von ihm verfügten Umsetzung durch eine Versetzung ab 1. August 2012 auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt hat („Nachschieben von Gründen“), aber keine neue eigenständige und rückwirkende Regelung getroffen hat, die über den Inhalt des Ausgangsbescheids hinausgeht, oder ob es sich bei der Ersetzung einer Umsetzung durch eine Versetzung aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur (schlichthoheitliche Maßnahme bzw. Verwaltungsakt) um eine neue Regelung von wesentlich anderer Rechtsqualität (aliud) handelt, die nicht durch die Widerspruchsbehörde hätte angeordnet werden können.

Ebenso kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Ersetzung der Umsetzung durch eine Versetzung nach Art. 46 BayVwVfG (Korrektur der rechtlich unzulässigen Umsetzung durch eine rechtlich zulässige Versetzung, da die rechtsfehlerhafte Form die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat) bzw. gemäß Art. 47 BayVwVfG (Umdeutung der fehlerhaften Umsetzung in eine auf das gleiche Ziel gerichtete, rechtlich zulässige Versetzung) möglich ist oder ob diese - direkt nur für Verwaltungsakte geltenden - Vorschriften keine Handhabe bieten, um eine schlichthoheitliche Maßnahme durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen.

Allerdings spricht aufgrund dessen, dass der Beklagte den Kläger von Anfang an bei der VPI Sch. verwenden wollte und hierfür auch ein dienstliches Bedürfnis bestand, viel dafür, dass das Polizeipräsidium im Widerspruchsbescheid eine Regelung getroffen hat, die inhaltlich nicht über den Bescheid vom 20. Juli 2011 hinausgeht, sondern die Anordnung lediglich auf eine andere zulässige rechtliche Grundlage gestützt hat. Hierfür spricht auch, dass Gegenstand des vorliegenden Widerspruchsverfahrens die behauptete Rechtswidrigkeit der verfügten Verwendung bei der KPI Sch. und nicht nur deren rechtliche „Einkleidung“ ist, so dass die Ersetzung der zunächst verfügten Umsetzung durch eine Versetzung als sachdienliche Maßnahme wohl vom Widerspruch umfasst wäre, zumal die Ersetzung lediglich ex nunc ab dem 1. August 2012 und nicht etwa rückwirkend erfolgte. Dabei dürfte der Ersetzung einer Umsetzung durch eine Versetzung nicht entgegenstehen, dass es sich bei dieser um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.1999 - 3 CS 98.2773 - juris Rn. 39 zur Umdeutung eines Verwaltungsakts in eine Weisung entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 47 BayVwVfG).

Jedenfalls ergibt sich die volle Sachentscheidungskompetenz des Polizeipräsidiums vorliegend daraus, dass - abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO - nicht die nächsthöhere, sondern nach § 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde), auch über den Widerspruch entscheidet. Bei bestehender Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gibt es im Hinblick auf die übereinstimmende sachliche Zuständigkeit keinen Grund, die Widerspruchsbehörde auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen zu begrenzen. Damit würde ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Befugnis abgesprochen, die ihr außerhalb dieses Verfahrens, insbesondere also nach dessen Abschluss, unbestritten zusteht (BVerwG, B. v. 10.9.1957 - I CB 20/57 - juris Rn. 9; OVG Hamburg, B. v. 6.5.2004 - 3 Bs 611/03 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 AS 13.234 - juris Rn. 22).

Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (BVerwG, U. v. 29.8.1986 - 7 C 51/84 - juris Rn. 13; B. v. 17.6.1996 - 1 B 100/96 - juri Rn. 5). Sie ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt und ihr gegenüber dieser nicht nur ein Weisungs-, sondern auch ein Selbsteintrittsrecht zukommt (OVG Berlin, U. v. 7.1.1977 a. a. O. Rn. 28) oder wenn - wie im vorliegenden Fall - die Widerspruchs- und die Ausgangsbehörde identisch sind (OVG Koblenz, U. v. 2.10.1991 - 2 A 10038/91 - juris Rn. 34).

Demgemäß hat das Polizeipräsidium die von ihm im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 getroffene Entscheidung auch ausdrücklich damit begründet, dass es zur Entscheidung über den Widerspruch und die Versetzung zuständig ist (§ 54 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 BeamtStG und Art. 49, 18 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM vom 2. März 2007, GVBl S. 216). Die materiellrechtliche Zulässigkeit der Versetzung ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 BayBG. Danach war das Polizeipräsidium berechtigt, den Kläger ab 1. August 2012 zur VPI Sch. zu versetzen, da - wie unter 2.1.3 noch näher auszuführen sein wird - hierfür ein dienstliches Bedürfnis bestand (BayVGH, B. v. 17.5.2013 a. a. O. Rn. 24).

Der Zulässigkeit der Anordnung der Versetzung steht auch nicht entgegen, dass diese im Widerspruchsbescheid und nicht in einem (förmlichen) Zweitbescheid erfolgt ist. Hierin liegt keine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift i. S. d. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO, auf der der Widerspruchsbescheid beruht. Das wäre nur zu bejahen, wenn der Mangel nach dem einschlägigen Verwaltungsverfahrensrecht erheblich wäre (Eyermann-Rennert, VwGO, 14. Auflage 2014, § 79 Rn. 26). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da offensichtlich ist, dass die Anordnung der Versetzung im Widerspruchsbescheid die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Widerspruchsbehörde dieselbe umfassende Entscheidungskompetenz in der Sache hat wie die Ausgangsbehörde und daher auch ihr Ermessen an Stelle der Ausgangsentscheidung setzen kann und dies im konkreten Fall auch tut (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 46 Rn. 35).

Wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich darauf abstellt, dass im Interesse des Widerspruchsführers die Entscheidungskompetenzen der Behörde als Erstbehörde im Verwaltungsverfahren und als Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren zu trennen sind, ist es der mit der Erstbehörde identischen Widerspruchsbehörde zwar i.d.R. verwehrt, anstelle einer Abhilfeentscheidung einen Rücknahmebescheid zu erlassen, um sich so ihrer Kostenlast zu entziehen (BVerwG, U. v. 28.4.2009 a. a. O. Rn. 16). Dies ist hier aber nicht der Fall. Nach dem unter 1. Ausgeführten hat der Beklagte vielmehr die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

Dass dies mit dem Verlust einer Verwaltungsinstanz verbunden ist (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie auch § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO zeigt (OVG Hamburg, B. v. 6.5.2004 a. a. O.). Eine verwaltungsinterne Nachprüfung von Verwaltungsakten ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht vorgeschrieben (BayVerfGH, E. v. 23.10.2008 - Vf. 10-VII-07 - VerfGHE 61, 248). Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG und materiellen Grundrechten - die das Verfahrensrecht beeinflussen können (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30/65) - ergibt sich i.d.R. nicht anderes (BVerfG, B. v. 20.2.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253). Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sprechen auch nicht Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens, bei dem es sich nicht allein um ein Rechtsschutzverfahren handelt; es dient vielmehr auch der Entlastung der Gerichte und der Selbstkontrolle der Verwaltung, die nach Art. 20 GG an Gesetz und Recht gebunden ist (BVerwG, U. v. 15.9.2010 - 8 C 31/09 - juris Rn. 30). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet effektiven Rechtsschutz gegen, nicht durch Behörden.

2.1.3 Die Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 nach Art. 48 Abs. 1 BayBG ist mit Zustimmung des Personalrats gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG erfolgt und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann ein Beamter u. a. in ein anderes Amt seiner Fachlaufbahn, für das er die Qualifikation besitzt, versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayBG).

Der Beklagte hat die Versetzung des Klägers mit erheblichen innerdienstlichen Spannungen auf seiner früheren Dienststelle, der KPI Sch., aufgrund der nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinen dortigen Vorgesetzten und Kollegen infolge einer als unzureichend empfundenen Sachbehandlung durch den Kläger bei der Verwahrung dienstlich sichergestellter Gelder begründet. Damit bestand ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Klägers.

Innerdienstliche Spannungen begründen regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten (BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 25). Ist ein dienstliches Bedürfnis in der Person des Beamten begründet, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten hieran ein Verschulden trifft. Ist ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung gegeben, so entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise er von der Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten (§ 45 BeamtStG) auf dessen persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Dienstliche Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten (BayVGH, B. v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 26). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich der Dienstherr i.d.R. auch nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Er darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, B. v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 27).

Die im Zusammenhang mit der Verwahrung des vom Kläger in Ausübung seines Dienstes sichergestellten Bargelds festgestellten Unregelmäßigkeiten (Fehlbeträge über 1.270,- €), aufgrund derer gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 2. Februar 2011 wegen Nichtbeachtung der Dienstvorschriften zur Behandlung von Verwahrstücken eine Geldbuße nach Art. 8 BayDG in Höhe von 500,- € verhängt wurde, sind aktenkundig und durften im Rahmen der Versetzung des Klägers als sonstiger Personalmaßnahme verwertet werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 BayDG). Es steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass aufgrund dieses Verhaltens des Klägers das erforderliche Vertrauen für eine weitere Zusammenarbeit mit seinen Vorgesetzten und Kollegen auf der damaligen Dienststelle nicht mehr vorhanden war, was nachvollziehbar zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens und des Dienstbetriebs bei der KPI Sch. führte.

Der Kläger hat diese aktenkundigen Vorfälle und die daraus resultierenden innerdienstlichen Spannungen nicht substantiiert bestritten, sondern sich nur dagegen gewandt, dass man ihm diese Vorfälle erneut zum Vorwurf gemacht habe, und ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung verneint, weil er diskriminiert worden sei und innerdienstliche Spannungen aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zunächst durch eine interne Mediation zu lösen seien. Damit vermag er ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung jedoch nicht in Frage zu stellen. Für die vom Kläger behauptete angebliche Diskriminierung gibt es keine Anhaltspunkte. Aufgrund der aktenkundigen Vorkommnisse kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die innerdienstlichen Spannungen einseitig vom Dienststellenleiter oder von Kollegen des Klägers verschuldet worden sind. Deshalb hat der Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden, die seit 2009 bei der KPI Sch. aufgetretenen innerdienstlichen Spannungen, die auf einer dauerhaften Zerstörung des Vertrauens der Vorgesetzten und des Dienststellenleiters gegenüber dem Kläger beruhten und ihre Ursache in einer als unzureichend wahrgenommenen Sachbearbeitung durch den Kläger hatten, dadurch aufzulösen, indem er den Kläger wegversetzte. Insofern lag eine zeitnahe Verwendung des Klägers bei einer anderen (ortsnahen) Dienststelle im ersichtlichen dienstlichen Interesse, um den Betriebsfrieden bei seiner früheren Dienststelle zu gewährleisten. Eine Versetzung anderer, ggf. sogar mehrerer, Beamter wäre demgegenüber unverhältnismäßig gewesen. Aufgrund des nachhaltig zerrütteten Vertrauensverhältnisses wäre die Durchführung einer Mediation nicht geeignet gewesen, den Betriebsfrieden bei der KPI Sch. wiederherzustellen.

Hiergegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass nunmehr keine Spannungen mehr zu Vorgesetzten und Kollegen bei der KPI Sch. bestehen würden. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung kommt es auf die im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebliche Sach- und Rechtslage an (BVerwG, B. v. 27.11.2000 - 2 B 42/00 - juris Rn. 3), so dass später eingetretene Entwicklungen wie die Ruhestandsversetzung von früheren Vorgesetzten des Klägers oder ein derzeit freundschaftlicher Umgangston mit den Kollegen von der KPI Sch. nicht zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung führen.

Nachdem der Kläger aus persönlichen Gründen (Betreuung des schwerbehinderten Bruders) das ihm zunächst gemachte Angebot einer dauerhaften Verwendung bei der KPI W., um weiter im Kriminalpolizeilichen Dienst bleiben zu können, nicht angenommen hatte, bestand nach wie vor ein dienstliches Interesse, eine für den Kläger geeignete und zumutbare Verwendung bei einer anderen, möglichst vom Wohnort des Klägers in Sch. aus gut erreichbaren Dienststelle zu finden und hierbei auch den Personalbedarf der aufnehmenden Dienststelle zu berücksichtigen.

Eine dauerhafte Verwendung des Antragstellers bei der VPI Sch. entspricht dieser Interessenlage. Bei der VPI Sch. bestand nach Angaben des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt dringender Personalbedarf an Führungsbeamten der 3. QE. Zugleich konnte dem Kläger, der bei seiner früheren Dienststelle als „Sachbearbeiter 3. QE Rauschgiftkriminalität, deliktsübergreifende Kriminalitätsbekämpfung (A 09/11)“ tätig war, nunmehr in seiner neuen Verwendung als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A 09/11)“ ebenfalls ein amtsangemessener Aufgabenbereich in derselben Fachlaufbahn und in demselben fachlichen Schwerpunkt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 FachV-Pol/VS) zugewiesen werden. Eine Verwendung des Antragstellers bei der VPI Sch. als Sachbearbeiter der 3. QE entspricht der Wertigkeit seines bisherigen Dienstpostens und ist auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht ermessensfehlerhaft (BayVGH, B. v. 30.4.2012 a. a. O. Rn. 49). Dass die Tätigkeit nicht amtsangemessen wäre, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Kläger infolge der Versetzung vom Kriminaldienst in den uniformierten Dienst gewechselt ist und sich seine Amtsbezeichnung geändert hat (Polizei- statt Kriminalhauptkommissar), da die Dienstarten gleichwertig sind (§ 4 FachV-Pol/VS) und die Besoldungsgruppe gleich geblieben ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Ziffer I. seines Urteils vom 6. November 2012, der Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung sei rechtswidrig gewesen, nach § 121 VwGO in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar erstreckt sich dieser Ausspruch nicht nur auf die Umsetzung, sondern auch auf die damit zusammenhängenden Entscheidungen. Das Erstgericht hat seine Feststellungen unter Ziffer I. allerdings ausdrücklich nur auf den Bescheid vom 20. Juli 2011 in seiner ursprünglichen Fassung bezogen, so dass den übrigen, im Widerspruchsbescheid aufrechterhaltenen Verfügungen im Bescheid vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf die darin verfügte Versetzung des Klägers zur VPI Sch. ab 1. August 2012 nicht die Rechtskraft von Ziffer I. des Urteils entgegen gehalten werden kann.

Die verfügte Versetzung ist deshalb weder unvollständig noch unbestimmt. Vielmehr wurde dem Kläger mit der Zuweisung eines Dienstpostens als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A 09/11)“ unter Nr. 2 des Bescheids vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ein konkretes Funktionsamt übertragen, das seinem Status entspricht (BVerwG, U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 12; OVG Hamburg, B. v. 23.8.2012 - 1 Bs 154/12 - juris Rn. 20).

Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, ausschließlich bei der wohnortnäheren PI Sch. verwendet zu werden. Insoweit hat er schon nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass dort Mitte 2012 überhaupt eine freie und besetzbare Planstelle verfügbar war (BayVGH, U. v. 26.1.2015 a. a. O. Rn. 18). Im Übrigen ist es auch ermessensgerecht, wenn der Beklagte eine Verwendung des Klägers dort abgelehnt hat, weil wegen der räumlichen Nähe zur und der dienstlichen Berührungspunkte mit der KPI Sch. nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Begegnungen des Klägers mit Angehörigen seiner früheren Dienststelle kommt, was zu erneuten Spannungen führen kann. Ein Polizeivollzugsbeamter hat grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, auf einem bestimmten Dienstposten verwendet zu werden. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, in Ausübung des ihm zukommenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Gefahrenabwehr und Strafverfolgung durch die Vollzugspolizei sicherzustellen. Ein Polizeibeamter muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, im gesamten Staatsgebiet eingesetzt zu werden (BayVGH, U. v. 26.1.2015 a. a. O. Rn. 19).

Seinem Anliegen, aus persönlichen (familiären) Gründen weiterhin in Sch. in Wohnortnähe eingesetzt zu werden, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er den Kläger zur VPI Sch. versetzt hat. Diese ist von der Wohnung des Klägers aus mit dem PKW in ca. 20 Minuten und auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar erreichbar, auch wenn der Kläger hierfür ggf. einfache Fahrzeiten bis zu einer Stunde in Kauf nehmen muss. Dies ist bei einer regulären Dienstzeit zwischen 6 und 20 Uhr ohne weiteres machbar. Im Übrigen hat der Kläger gemäß Art. 74 Abs. 1 BayBG seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

Auch die orts- und zeitnahe Betreuung seines behinderten Bruders, der tagsüber in einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen in Sch. untergebracht ist und selbstständig ohne besondere Betreuung in einer Wohnung in Sch. lebt, wird durch die Versetzung nicht vereitelt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der geistige Zustand seines Bruders auch eine ständige begleitende Betreuung durch Familienangehörige unabdingbar mache, kann einer Inanspruchnahme des Klägers in Notfällen (z. B. bei Stürzen des Bruders oder Schlüsselverlust) durch eine ggf. auch kurzfristige Freistellung des Klägers vom Dienst gemäß § 16 UrlV bzw. Freizeitausgleich gemäß Art. 87 Abs. 2 BayBG begegnet werden.

2.2. Auch die übrigen Verfügungen im Bescheid vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Zuweisung des Dienstpostens als „Sachbearbeiter 3. QE Schwerverkehr/Gefahrgut (A 09/11)“ wurde dem Kläger ein konkretes Funktionsamt übertragen, das seinem Status entspricht. Die dauerhafte Verwendung im schutzpolizeilichen Dienst erfordert die Änderung der Amtsbezeichnung des Klägers. Umzugskostenvergütung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG wurde zu Recht nicht zugesagt, weil der Kläger bereits im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts wohnt (vgl. Art. 4 Abs. 3 BayUKG). Die vorübergehende Umsetzung zur VPI Sch. hat sich durch die Versetzung dorthin erledigt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger sind die Verfahrenskosten ganz aufzuerlegen, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers (Kriminalhauptkommissar, BesGr. A 11) auf Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung der Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Verfügungsgruppe bei der PI K. (A 12/00) mit dem Beigeladenen (Polizeihauptkommissar, BesGr. A 12) über die Neubesetzung der streitgegenständlichen Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Durchführung eines Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Auswahlverfahren - unstreitig - nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist, da der Dienstherr in der Ausschreibung Nr. 21 vom 16. November 2010 darauf hingewiesen hat, dass Umsetzungen bzw. Versetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayer. Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. v. 31. März 2003) vorrangig durchgeführt werden können. Damit hat der Beklagte klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier der Beigeladene - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen musste daher nur den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und durfte nicht willkürlich sein (BayVGH, B. v. 24.6.2014 - 3 ZB 13.1066; B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - jeweils juris m. w. N.).

Der Beklagte hat die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei auf das Erfordernis besonderer dienstlicher Gründe gestützt. Sie beruhte maßgeblich auf der Erwägung, dass der Beigeladene bereits von März 2010 bis September 2010 vertretungsweise die Funktion des abwesenden und im September 2010 in den Ruhestand getretenen Leiters der Verfügungsgruppe bei der PI K. wahrgenommen hatte und sich in diese einarbeiten konnte (vgl. Vermerk vom 10. März 2011). Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Gewährleistung größtmöglicher personeller Kontinuität bei Stellen mit Leitungsfunktionen sowie unter Wegfall einer bei anderen Bewerbern erforderlichen Einarbeitungszeit ein Umsetzungsbewerber, der eine solche Stelle bereits vertretungsweise innehatte, vorrangig auf den Dienstposten berufen wird. Dieser Gesichtspunkt ist sachgerecht und vom weiten Ermessen des Dienstherrn gedeckt (vgl. zur Berücksichtigung einer vertretungsweisen Aufgabenwahrnehmung und des damit verbundenen materiellen Erfahrungsvorsprungs im Rahmen einer Beförderung BVerwG, B. v. 27.5.2014 - 1 WB 55/13 - juris Rn. 48).

Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass solche besonderen dienstlichen Gründe in Wirklichkeit nicht vorgelegen hätten und nur vorgeschoben worden seien, um dem Beigeladenen den streitgegenständlichen Dienstposten zu verschaffen.

Dies kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass der streitgegenständliche Dienstposten bereits mit Ausschreibung Nr. 7 vom 15. April 2010 ausgeschrieben worden war und zunächst an Polizeihauptkommissar J. (BesGr. A. 12) als dem am besten geeigneten Umsetzungsbewerber übertragen werden sollte, dann jedoch erneut ausgeschrieben wurde, nachdem dieser sich erfolgreich um einen mit A 12/13 bewerteten Dienstposten beworben hatte. Insoweit trifft es schon nicht zu, dass der Beklagte die erste Auswahlentscheidung im Rahmen der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG getroffen hätte. Entgegen der Annahme des Klägers wurde keine Bestenauslese zwischen Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern vorgenommen, sondern nur eine Auswahl aus dem Kreis der Umsetzungsbewerber durchgeführt (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums Sch. S/W vom 28. September 2012). Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, einen ausgeschriebenen Dienstposten im Wege der Umsetzung, Versetzung oder Beförderung zu besetzen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nur dann, wenn er sich im Rahmen der konkreten Stellenbesetzung dafür entscheidet, Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber gleich zu behandeln und die Stelle entsprechend ausschreibt, legt er sich auch gegenüber letzteren auf eine Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG fest (BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BVerwGE 122, 237 juris Rn. 15). Der Beklagte war deshalb auch nicht gehindert, die erneute Ausschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens - worauf darin ausdrücklich hingewiesen wurde - nach Nr. 3 RBestPol durchzuführen mit der Folge, dass er Umsetzungsbewerber wie den Beigeladenen vorrangig aus besonderen dienstlichen Gründen bestellen konnte.

Soweit der Kläger meint, dass sich der Beigeladene lediglich mit Schreiben vom 2. Mai 2010 um die erstmals ausgeschriebene streitgegenständliche Stelle beworben hätte, hingegen keine nochmalige Bewerbung um die erneut ausgeschriebene Stelle vorliege, ist er auf die in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindliche erneute Bewerbung des Beigeladenen vom 18. November 2010 zu verweisen.

Auch der Personalrat wurde ausweislich der Akten ordnungsgemäß nach Art. 75 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BayPVG beteiligt. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums Sch. S/W vom 25. Januar 2011 an den Personalrat wurde die beabsichtigte Entscheidung schriftlich begründet, der der Personalrat mit Schreiben vom 3. Februar 2011 zustimmte.

Der Zulassungsantrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.