Welche Strafe droht bei Corona-Subventionsbetrug?

erstmalig veröffentlicht: 16.06.2023, letzte Fassung: 30.01.2024

Autoren

Rechtsanwalt

Bernfried Rose

Zusammenfassung des Autors

Die Coronakrise hat so manches Unternehmen in die Knie gezwungen. Corona-Hilfen sollten Überbrückungshilfe leisten. Viele beantragten sie, aber nicht alle bekamen sie. Erfolg hatte jedoch eine Bande, bestehend aus fünf Personen, die anhand verschiedener Scheinfirmen, unwirtschaftlicher Vorrats- und Servicegesellschaften eine ganze Reihe von Anträgen auf Coronahilfen in Höhe von 12,5 Millionen EUR stellte. Auch davon wurden nicht alle Anträge bewilligt, allerdings genug, dass die Betrüger 3 Millionen EUR ausgezahlt bekamen.

Kürzlich hatte das Landgericht Hamburg über ihre Strafe zu entscheiden (LG Hamburg, Urteil vom 01.06.2023). Welchen Strafrahmen man bei Subventionsbetrug zugrunde legt und wie die Hamburger Richter entschieden haben, dazu mehr im Folgenden.

3 Millionen Euro Coronahilfen ergaunert

Der Hauptangeklagte – der Bandenchef – zeigte sich bei seiner Aussage vor Gericht nicht besonders reumütig, um genau zu sein gar nicht. Außerdem bestätigten abgehörte Telefongespräche zwischen den Angeklagten, dass die Gruppe vorsätzlich gehandelt hatte. Am Ende der Verhandlungen stand fest, dass es um gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbetrug in 80 Fällen geht. Wie hoch ist dabei das grundsätzliche Strafmaß des Subventionsbetruges?

Von Geldstrafe über Freiheitsstrafe bis Berufsverbot

Das Gesetz sieht einen Strafrahmen für (einfachen) Subventionsbetrug vor, der bei einer Geldstrafe beginnt, aber durchaus auch zu einer Freiheitsstrafe (Gefängnis) von bis zu 5 Jahren reichen kann. Im besonders schweren Fall des Subventionsbetruges (§ 264 Abs. 2 StGB) kann eine noch höhere Freiheitsstrafe anfallen. Beispielsweise, wenn der Täter

  1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
  3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

Darüber hinaus kann es gegebenenfalls auch zu weiteren Konsequenzen kommen, die zusätzlich zu einer Geld- oder Haftstrafe auferlegt werden. Wer wegen Betruges verurteilt wurde, darf für einen Zeitraum von 5 Jahren kein GmbH-Geschäftsführer oder Vorstand einer Aktiengesellschaft (mehr) sein. Anderen Berufsgruppen, die wegen einer Betrugsstraftat verurteilt worden sind, kann ein sogenanntes Berufs- oder Gewerbeverbot drohen (z.B. Steuerberatern, Architekten oder Anwälten).

LG Hamburg: Bis zu 10 Jahre Knast wegen Subventionsbetrug

Wie haben also die Richter entschieden? Der Hauptangeklagte, der Kopf der Bande, bekam eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Seine Frau dagegen bekam „nur“ 2 Jahre auf Bewährung, sowie 100 gemeinnützige Arbeitsstunden. Ausschlaggebend für ihre verhältnismäßig geringe Strafe sei ihre reumütige Aussage vor Gericht gewesen.

Zwei andere Komplizen wurden zu 5 und 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Buchhalter dagegen bekam sogar 8 Jahre – den Richtern zufolge hätte man aufgrund seiner Berufswahl erwarten können, dass er grundsätzlich ehrlich handelt (gleiches müsse für Rechtsanwälte und Steuerberater gelten) – und deshalb müsse man hier im Sinne der Generalprävention ein abschreckendes Exempel statuieren.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft, die viel höhere Strafen für die Subventionsbetrüger beantragt hatte, waren die Richter gnädig mit ihrem Urteil. Neben den Einzelstrafen wurde letztlich auch die Einziehung der Taterträge in einer Gesamthöhe von 3 Millionen EUR angeordnet.

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Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 264 Subventionsbetrug


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ü

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.