Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 10. Mai 2023 - 26 K 88/22
Gericht
Submitted by
Verwaltungsgericht Berlin
Urteil vom 10.05.2023
Az.: 26 K 88/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die (teilweise) Aufhebung von Förderungen im Rahmen des Programms Corona-Soforthilfe II und die entsprechenden Rückforderungen.
In dem Programm gewährte die damit beauftragte Beklagte (aus Bundes- und Landesmitteln) Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, der im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 entstanden ist. Antragsberechtigt waren Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Unternehmen, bei denen die Liquiditätsengpässe vor dem 11. März 2020 entstanden waren, wie z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, waren nicht förderfähig.
A.
1. Die Klägerin, die in anderem Zusammenhang von der Beklagten im März 2020 gemahnt wurde, rückständige Zahlungen zu leisten, beantragte zum Kennzeichen CGZN-628F einen Zuschuss. Sie versicherte, dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 vom Frühjahr 2020 sei. Die Anzahl der Beschäftigten gab sie mit drei an. Sie erklärte, dass ihr Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate 5.000 Euro beträgt und sie zusätzliche Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate benötigt. Die Rechtsform ihres Unternehmens bezeichnete sie als Einzelunternehmen ohne Handelsregisteranmeldung unter dem Namen „Frau“, das am 7… (Geburtstag der Klägerin) gegründet worden und im Gastgewerbe tätig sei. Sie verneinte, bereits Kleinbeihilfen erhalten bzw. beantragt zu haben. Sie stimmte einer Überprüfung durch Einrichtungen des Landes Berlin zu und bestätigte, dass sie ihnen auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts sowie für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen werde.
Die Beklagte zahlte am 31. März 2020 14.000 Euro an die Klägerin.
2. Die Klägerin beantragte auch zum Kennzeichen C58M-J667 einen Zuschuss. Die Anzahl der Beschäftigten gab sie mit drei an. Sie erklärte, dass ihr Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate 5.000 Euro beträgt und sie zusätzliche Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate benötigt. Die Rechtsform ihres Unternehmens bezeichnete sie als Einzelunternehmen ohne Handelsregisteranmeldung unter dem Namen „P…“, gegründet am 1. September 2017 und im Gastgewerbe tätig. Sie versicherte, die Soforthilfe nicht mehrfach beantragt zu haben und dies auch zukünftig nicht zu tun.
Die Beklagte zahlte am 1. April 2020 weitere 14.000 Euro an die Klägerin.
B.
1. Im Juli 2020 gab die Beklagte der Klägerin auf, näher bezeichnete Unterlagen einzureichen. Darauf reichte sie eine Gewerbeanmeldung zum 14. August 2017 betreffend „P…“ (erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb, Einzelhandel mit Lebensmitteln, Getränken und Geschenkartikeln, Eventcatering) und eine zum 1. Februar 2014 betreffend „Marketing- und PR-Management, Künstler-, Projekt-, Event-, Labelmanagement“ ein. Das letztgenannte Gewerbe betreibt sie unter der Firma „Y…“. Zudem übermittelte sie betriebswirtschaftliche Unterlagen.
Mit Bescheid vom 17. März 2021, zugestellt am 20. März 2021, widerrief die Beklagte die Förderung vom 30. März 2020 (erster Antrag) in Höhe von 9.689,73 Euro und forderte die Klägerin zur Rückzahlung dieses Betrags auf, weil die vorgelegten Daten nur einen Ausgabenüberschuss von 4.310,27 Euro belegten.
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Mit Bescheid vom 23. Februar 2021, gegen einen am 1. März 2021 bei der Beklagten eingegangenen Rückschein mit Empfangsbekenntnis der Klägerin zugestellt, nahm die Beklagte die Förderung vom 1. April 2020 (zweiter Antrag) zurück und forderte die Klägerin zur Rückzahlung von 14.000 Euro auf, weil die vorgelegten Daten keinen Ausgabenüberschuss belegten.
2. Am 17. Mai 2021 erhob die Klägerin gegen die Bescheide Widerspruch mit der Behauptung, sie nicht erhalten zu haben. Das seinerzeit beratende Steuerberatungsunternehmen habe versehentlich diverse Positionen unberücksichtigt gelassen. Sie mache überdies aus beiden Unternehmungen je 2.000 Euro netto Lebenshaltungskosten/Lohn geltend.
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hob den Bescheid vom 17. März 2021 (erster Antrag) mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2022, zugestellt am 11. April 2022, „insoweit auf, als darin nun ein Betrag von 9.000 € gefordert wird“ und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Widerspruch sei zulässig. Der fristgerecht erhobene Widerspruch sei unbegründet, soweit er sich auf die Bundesmittel beziehe. Mangels eines Liquiditätsengpasses seien die 9.000 Euro der Klägerin zu Unrecht gewährt worden und zurückzufordern. 5.000 Euro aus Landesmitteln stünden ihr aber wegen einer diesen Betrag übersteigenden Summe aus Liquiditätsengpass und entgangenem Unternehmerlohn zu. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 19 bis 27 d. A.) verwiesen.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 5. April 2022, zugestellt am 11. April 2022, wies die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe den Widerspruch in Bezug auf den Bescheid vom 23. Februar 2021 (zweiter Antrag) als zulässig, insbesondere fristgerecht, aber unbegründet zurück, weil einzeln antragsberechtigt nur diejenigen Unternehmen seien, welche über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 7 bis 13 d. A.) verwiesen.
C.
Die Klägerin hat am 10. Mai 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend: Ihre Gewerbe seien als selbständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen, weil sie in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig seien. Zudem sei sie anhand der Antworten der Beklagten auf häufig gestellte Fragen von einer Antragsberechtigung für beide Gewerbe ausgegangen, weil sie beide als Hauptgewerbe betreibe. Ihre korrigierten Wirtschaftsdaten, in denen ihre privaten Lebenshaltungskosten noch nicht einmal enthalten seien, ergäben einen die streitigen Zuschüsse übersteigenden Liquiditätsengpass. Es habe berücksichtigt werden müssen, dass ihr Bankkonto auch nach einer Einlage ihres Lebenspartners noch negativ gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 2 bis 6 d. A.) und den Schriftsatz vom 19. April 2023 (Bl. 137 bis 139 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 23. Februar und vom 17. März 2021 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 5. April 2022 und der in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 erklärten Umdeutung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Die Gewerbe der Klägerin seien nicht getrennt zu betrachten. Ihrer Praxis entsprechend sei für jeden Antragsteller nur eine Einmalzahlung möglich. Die nachträgliche Änderung der Wirtschaftsdaten sei unerklärt. Die Klägerin genieße kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Förderungen, weil sie unrichtig angegeben habe, antragsberechtigt zu sein und den Zuschuss für die Sicherung ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise zu benötigen. Zudem müsse ihr klar gewesen sein, dass sie ihre Antragsberechtigung nicht werde nachweisen können. Sie deute den Bescheid vom 17. März 2021 in einen Widerruf wegen Zweckverfehlung um. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 14. September 2022 (Bl. 89 bis 105b d. A.) verwiesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. März 2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich nach Gewährung einer Schriftsatzfrist für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung nach dem 5. Mai 2023 einverstanden erklärt.
Der Verwaltungsvorgang der Beklagten und der Widerspruchsvorgang haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 gewesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 15. März 2023 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten hat das ohne weitere mündliche Verhandlung geschehen können (§ 101 Abs. 2 VwGO), zumal da sich die Klägerin innerhalb der Schriftsatzfrist nicht mehr geäußert hat.
Die Klage ist zulässig, obgleich die Klägerin die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO versäumte, ohne dass ihr nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Die Frist war nicht durch § 58 Abs. 2 VwGO verlängert. Die Rechtsbehelfsbelehrung war trotz des Fehlens eines Hinweises auf die Möglichkeit der elektronischen Erhebung des Widerspruchs nicht unrichtig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2021 – BVerwG 9 C 8.19 –). Ein Grund dafür, dass die Widerspruchsbehörde die Widersprüche jeweils insbesondere als rechtzeitig ansah, ist den Widerspruchsbescheiden nicht zu entnehmen. Indes ist anerkannt, dass es im Ermessen der Behörde steht, bei einseitig belastenden Verwaltungsakten durch eine Sachentscheidung den Rechtsweg neu zu eröffnen. Das ist hier geschehen.
Die Klage ist aber unbegründet, weil die angegriffenen Bescheide nach der Umdeutung des Bescheids vom 17. März 2021 in der mündlichen Verhandlung rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die hier streitige Aufhebung eines unanfechtbaren begünstigenden Bescheids (vom 31. März 2020) ist durch die Verweisung des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln auf das Verwaltungsverfahrensgesetz an den §§ 48, 49 VwVfG zu messen. Der Streitstand gibt keinen Anlass zu näheren Ausführungen dazu, dass der Klägerin mit der Zahlung vom 31. März 2020 ein begünstigender Verwaltungsakt nach Maßgabe der Bestimmungen aus dem Antragsformular bekannt gemacht wurde. Mangels spezialgesetzlicher Vorgaben für das hier angewendete Programm Corona-Soforthilfe II ist die Verwaltungspraxis vermittelt über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG der Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Förderung. Entscheidend für die Zuordnung des aufzuhebenden Bescheids zu § 48 oder § 49 VwVfG ist, ob er der bei seinem Erlass geübten Praxis entsprach (dann rechtmäßig/§ 49) oder nicht entsprach (dann rechtswidrig/§ 48). Entgegen der Auffassung der Beklagten (etwa Bl. 104 d. A.) war die Klägerin antragsberechtigt. Denn sie war Kleinstunternehmerin mit bis zu zehn Beschäftigten. Selbst wenn man das Ausmaß der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses zur Antragsberechtigung zählen und diese damit graduell abstufen wollte (z. B. antragsberechtigt bis 5.000 Euro), könnte es bei Erlass des Förderbescheids (am 31. März 2020) nur dann – teilweise – an der Antragsberechtigung gefehlt haben, wenn bereits an diesem Tag für die Klägerin erkennbar das Ausmaß des Liquiditätsengpasses festgestanden hätte. Das ist nicht feststellbar. Nichts deutet darauf, dass die Klägerin am 31. März 2020 wusste, wieviel Geld sie benötigen werde, um in den folgenden drei Monaten fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand trotz pandemiebedingter Einnahmeausfälle decken zu können. Eine nachträglich festgestellte Liquidität infolge besserer Entwicklung seit dem 31. März 2020 als erwartet/befürchtet wirkt sich auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Förderung vom 31. März 2020 nicht aus.
Nach diesen Erwägungen ist der Rücknahmebescheid vom 17. März 2021 rechtswidrig, weil der zurückgenommene Bescheid vom 31. März 2020 rechtmäßig war, mithin eine Voraussetzung für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt ist.
Allerdings hat die Beklagte die Rücknahme zulässigerweise und ihrer gerichtsbekannten Praxis seit dem Urteil der Kammer vom 25. November 2022 – VG 26 K 59/22 – entsprechend in einen Widerruf gestützt auf § 47 VwVfG umgedeutet.
§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG sieht den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakt vor, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit vor, wenn die Leistung nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Die hier streitigen 9.000 Euro waren für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei (auf den Antrag) aufeinanderfolgende Monate zu verwenden, sofern die betrieblichen Einnahmen pandemiebedingt dafür nicht reichten. Für die dafür nötige Gegenüberstellung aller Erträge und Aufwendungen der Klägerin in beiden Gewerben im Zeitraum April bis Juni 2020 griff die Beklagte auf die von der Klägerin eingereichten Monatswerte zurück und setzte sie in ihre beiden Kalkulationsblätter ein. Führt man die Werte dieser beiden Blätter zusammen und setzt bei „Y…“ für April 2020 statt 420 Euro nur den Rohertrag von 141,60 Euro an, dann ergibt sich ein Überschuss vom 1.441,91 Euro. Das erklärt zwar nicht die Berechnung im Widerspruchsbescheid, der bei (gesamten) Einnahmen von 20.325 Euro und (gesamten) Ausgaben von 18.760 Euro einen Überschuss von 1.565 Euro errechnete. Doch ist dem nicht nachzugehen, weil beide Rechnungen einen Überschuss ergeben und damit eine zweckgemäße Verwendung des Zuschusses in Höhe von 9.000 Euro ausschließen.
Die unerklärt geänderten Daten, die die Klägerin im Widerspruchsverfahren vorlegte, kommen – wie der Steuerberater der Klägerin unter dem 3. Mai 2022 (Bl. 63 d. A.) einräumt – einschließlich der bei den 9.000 Euro nicht zu berücksichtigenden Gehälter für Beschäftigte nur zu um 283 Euro höhere Ausgaben, womit sich am Bestehen eines – wie auch immer genau zu beziffernden – Überschusses nichts ändert.
Auf die sonstigen Positionen, die der Steuerberater ansetzt, ist nicht einzugehen, weil sie nicht vom Zweck des gewährten Zuschusses, der Deckung des fortlaufenden Sach- und Finanzaufwands, erfasst sind.
Inwieweit private Lebens(er)haltungskosten noch zu berücksichtigen waren, ist unerheblich, weil sich die hier streitigen Bundesmittel nicht auf diese bezogen. Bei den der Klägerin belassenen Landesmitteln fanden sie Berücksichtigung.
Unter diesen Umständen ist der Widerruf nicht zu beanstanden, weil die Zweckverfehlung den Widerruf ohne weiteres nahelegt und lediglich bei besonderen, hier nicht gegebenen, insbesondere von der Klägerin auch nach der erklärten Umdeutung im Rahmen der ermöglichten Anhörung (§§ 47 Abs. 4, 28 VwVfG) nicht vorgebrachten Umständen weitere Erwägungen anzustellen wären.
2. Es ist rechtmäßig, die Förderung vom 1. April 2020 (zweiter Antrag) mit dem Bescheid vom 23. Februar 2021 ganz mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Denn der mit der Zahlung der Klägerin bekannt gemachte Verwaltungsakt war nach dem vorstehend bezeichneten Maßstab der Verwaltungsübung rechtswidrig. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte bei Mehrfachanträgen den Antragsteller für alle weiteren Anträge nicht als antragsberechtigt ansieht, weil sie jeder Rechtsperson nur einmalig eine Förderung hat zukommen lassen wollen. Das zeigt sich auch an der im Antragsformular vorgesehenen, von der Klägerin abgegebenen Erklärung, die Soforthilfe nicht mehrfach beantragt zu haben und dies auch zukünftig nicht zu tun. Die nicht mit einer Begründung unterlegte Auffassung der Klägerin, wegen wirtschaftlich unabhängig voneinander betriebener Gewerbe seien diese unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten, teilt das Gericht nicht. Das Recht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen (§§ 1, 14, 21, 22, 80 BGB). Die Entstehung einer juristischen Person steht hier nicht ernstlich in Rede, ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass Sachgesamtheiten in unterschiedlichen Märkten genutzt werden. Die von den Beteiligten erörterte Klassifikation der Wirtschaftszweige begründet keine Rechtspersönlichkeiten. Mag die Klägerin verschiedene Gewerbe betreiben, was durch § 3 Satz 1 GewO ausdrücklich gestattet ist, oder unter unterschiedlichen Firmen handeln, was einem Einzelkaufmann möglich ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 17 Rn. 8), so ändert das nichts daran, dass es einzig die Klägerin ist, die mit (natürlicher) Rechtspersönlichkeit gewerblich tätig ist. Die von der Klägerin angeführten Antworten der Beklagten auf häufig gestellte Fragen zum Zusammentreffen von nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit geben für eine andere Betrachtung und für die Annahme, es sei möglich, für zwei Hauptgewerbe Anträge zu stellen, nichts her.
Allerdings darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier die Förderung – eine einmalige Geldleistung gewährt, nur unter den Beschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG zurückgenommen werden. Die stehen aber der Rücknahme hier nicht entgegen. Denn die Klägerin kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Sie erwirkte den Verwaltungsakt durch die unrichtige Angabe, die Soforthilfe nicht mehrfach beantragt zu haben (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Im Wissen um die mehrfache Beantragung hätte die Beklagte die Förderung nicht gewährt. Wegen ihrer wahrheitswidrigen Angabe, die Soforthilfe nicht mehrfach beantragt zu haben, kannte sie die Rechtswidrigkeit der gleichwohl erlangten Förderung auch (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Jedenfalls aber muss sie sich aufdrängenden Zweifeln an ihrer nicht ernstlich vertretbaren Auffassung, ihre beiden Gewerbe hätten unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten, hartnäckig und ergebnisorientiert verschlossen haben.
In Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG). Für eine Ausnahme spricht hier nichts.
Auch sonst sind die Erwägungen der Behörde ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO).
3. Die Rückforderung gründet auf § 49a Abs. 1 VwVfG und ist auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden, zumal der Klägerin die Umstände bekannt waren, die zur (teilweisen) Aufhebung der Bescheide führten (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 23.000,00 Euro festgesetzt.
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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
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des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
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wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
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wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
(2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.