Betrunken mit E-Scooter fahren = Führerschein weg!


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ein, für viele Auto- und E-Scooter-Fahrer interessantes Urteil gesprochen (OLG Frankfurt, 08.05.2023, Az.: 1 Ss 276/22): Wer betrunken mit einem E-Scooter fährt begründet die Regelvermutung, ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu sein. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.
Streifler&Kollegen- Rechtsanwälte Berlin
Nach mehreren Vodka-Soda und Bier mit E-Scooter gefahren
Der angeklagte Mann, traf im Frühjahr 2022 nach einem Barbesuch, eine Entscheidung, die nicht nur teuer werden, sondern ihm auch den Führerschein kosten sollte. Nach dem Konsum von mehreren Vodka-Sodas und Bier hat er, anstatt auf einem Bus zu warten oder ein Taxi zu rufen, beschlossen auf einen E-Scooter zurückzugreifen. Er wurde gegen Mitternacht mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,64 Promille von Polizeibeamten gestoppt – eindeutig zu viel! Denn bereits 1.1 Promille reichen aus, um eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu begründen (vgl. § 316 StGB).
AG Frankfurt am Main: Geldstrafe und Fahrverbot
Das sah das Amtsgericht Frankfurt am Main ähnlich und verurteilte den einsichtigen Angeklagten mit Urteil von 06.10.2022 (Az.: 981 Ds 938 Js3 3612/22) wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen je 20 Euro und einem Fahrverbot von sechs Monaten. Den Führerschein sollte der Mann, nach dem Urteil des Amtsgerichts behalten dürfen. Dieses sah in dem Angeklagten einen „besonnenen, verständigen und reflektierten Menschen“, der ansonsten die Verkehrsregeln respektiert und befolgt. Die Amtsanwaltschaft wandte sich mit ihrer Sprungrevision erfolgreich dagegen.
OLG Franfurt am Main: Führerscheinentzug!
Anders als das Amtsgericht, ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Ansicht, nicht anders handeln zu können, als dem Angeklagten den Führerschein zu entziehen: Eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter erfüllt den Tatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB und begründet die Regelvermutung der Ungeeignetheit des Fahrers zum Führen eines KFZ, so das Gericht.
Kein Ermessensspielraum
Dem Tatrichter bleibt weder Ermessensspielraum noch die Möglichkeit der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn der Fahrer eines der in § 69 Abs. 2 StGB genannten Tatbestände – wie vorliegend - verwirklicht hat. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hätte demnach von der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht absehen dürfen, argumentieren die Richter der nachfolgenden Instanz.
E-Scooter und Autos gleich gefährlich?
Grundsätzlich ist das Absehen von einem Fahrerlaubnisentzug, bei Erfüllung eines der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen möglich. So müssen subjektive oder objektive Tatumstände vorliegen, die sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalls deutlich abheben und den Enteignungsmangel entfallen lassen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere gefährde eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter, Menschenleben, gleichermaßen wie eine Trunkenheitsfahrt mit einem Auto, so das Gericht, welches hier auf die Wertung des Verordnungsgebers abstellt: Danach handelt es sich bei Elektrokleinahrzeugen und Kraftfahrzeuge (§ 1 eKFV). Das Argument des Amtsgericht, dass von Elektrokleinfahrzeugen weniger Gefahr für Dritte ausgehe, als von Autos, konnte die Richter der nachfolgenden Instanz, demnach nicht überzeugen.
Tatsächlich werden die beiden Fahrzeuge aus zivilrechtlicher Sicht unterschiedlich behandelt.
Dass E-Scooter rechtlich anders behandelt werden als Autos, zeigt ein Blick auf § 7 StVG und § 8 StVG. Während § 7 StVG die Gefährdungshaftung für Kraftfahrzughalter normiert, bestimmt § 8 StVG dass Halter von Fahrzeugen, die nicht schneller als 20 km/h sind von der Gefährdungshaftung ausgeschlossen sind. Das Gesetz geht also doch davon aus, dass von E-Scootern eine geringere Gefährlichkeit ausgeht als von Autos.
So urteilen andere Gerichte:
Bei der Frage, ob eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter den generellen Verdacht der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründet, waren sich insbesondere die Amtsgerichte bisher nicht einig.
Während einige Gerichte bei Trunkenheitsfahrten mit dem E-Scooter, die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen (BayOLG, Urt. v. 24.07.2020 - 205 StRR 216/20) lehnen andere eine generelle Ungeeignetheit bei einer bestimmten Blutalkoholkonzentration ab (AG Dortmund, Urteile vom 21.01.2020, Az.: 729 Ds – 060 Js 513/19 und Az.: 729 Ds – 349/19). Andere Gerichte wiederum ziehen bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern, ein Fahrverbot, der Fahrerlaubnisentziehung vor (AG Heidelberg, 20.10.2021 - 11 Cs 560 Js 15453/21; AG Hamburg, Urt. v. 17.12.2021, Az.: 248a Cs 318/21).
Im vorliegenden Fall ist der Vodka-Soda-Liebhaber seinen Führerschein los. Rechtsmittel stehen ihm nicht mehr offen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main muss nun erneut über die Sache entscheiden und insbesondere Ausführungen zur Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sowie des Fahrverbots machen.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Führescheinenzug, Fahrverbot oder Straßenverkehrsverstößen? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:
- 1.
Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz, - 2.
eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz, - 3.
eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-112oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen, - 4.
eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und - 5.
eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.
(2) Ein Elektrokleinstfahrzeug ist selbstbalancierend, wenn es mit einer integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik ausgestattet ist, durch die es eigenständig in Balance gehalten wird.
(3) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf öffentlichen Straßen verwendet werden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
- 1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet, - 2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder - 3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
- 1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet, - 2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder - 3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.