Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2017 - 8 A 10578/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0215.8A10578.16.0A
bei uns veröffentlicht am15.02.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Jagdabgabe.

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Er ist (Mit-)Pächter eines Jagdreviers und seit 1987 Inhaber von Jagdscheinen. Am 27. März 2015 beantragte er die Verlängerung seines Jagdscheins für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2018. Für die Verlängerung erhob der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 32 €; zugleich zog er den Kläger zu einer Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr (160 €) heran.

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Mit Schreiben vom 27. März 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen die Erhebung der Jagdabgabe ein und machte geltend, die Jagdabgabe nach § 22 des Landesjagdgesetzes (LJG) sei verfassungswidrig. Von den Einnahmen aus der Jagdabgabe komme nur ein Bruchteil bei den Jägern an.

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Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dem Landesgesetzgeber fehle es bereits an der Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung über die Jagdabgabe. Das Jagdwesen zähle zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, der hiervon abschließend durch die Nichteinführung einer Jagdabgabe Gebrauch gemacht habe. Zwar könnten die Bundesländer nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) abweichende Regelungen über das Jagdwesen treffen. Hiervon ausgenommen werde aber das Recht der Jagdscheine, das vorliegend gerade betroffen sei. Darüber hinaus verstoße § 22 LJG auch materiell gegen das Grundgesetz, da die rheinland-pfälzische Jagdabgabe mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben für nichtsteuerliche Sonderabgaben unvereinbar sei. Der Jagdabgabe fehle ein über die bloße Finanzierungsfunktion hinausgehender Sachzweck. Der im Gesetz genannte Zweck der „Förderung des Jagdwesens“ sei zu weit und zu unbestimmt. Zudem liege die Jagdausübung im öffentlichen Interesse und sei daher aus Steuermitteln zu finanzieren. Darüber hinaus fehle es am Merkmal der Gruppenhomogenität. Die Gründe für den Erwerb eines Jagdscheins seien vielschichtig. Zudem bejage ein beträchtlicher Anteil der Inhaber von in Rheinland-Pfalz ausgestellten Jagdscheinen Reviere außerhalb dieses Bundeslandes. Von einer einheitlichen Gruppe von Jagdscheininhabern könne daher keine Rede sein. Die Jagdscheininhaber wiesen auch keine besondere Nähe zu dem mit der Jagdabgabe verfolgten Sachzweck auf. Denn anders als die Jagdrechtsinhaber seien die Jagdscheininhaber nicht die wirtschaftlichen Nutznießer eines intakten Jagdwesens. Die Jagdabgabe werde auch nicht gruppennützig verwendet, sondern finanziere zum Teil die Tätigkeit von Bundes- und Landesbehörden. Schließlich bestünden Bedenken, ob der Gesetzgeber seinen finanzverfassungsrechtlichen Dokumentationspflichten in Bezug auf die Abgabe hinreichend nachkomme.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Verwaltungsakt vom 27. März 2015 über die Erhebung der Jagdabgabe in Höhe von 160 € in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2015 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat ausgeführt, § 22 LJG orientiere sich in seiner aktuellen Fassung nicht an der früheren, sondern an der gegenwärtigen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und an dem derzeit gültigen § 57 des nordrhein-westfälischen Landesjagdgesetzes. Diese Regelung sei vom Verwaltungsgericht Köln für verfassungsgemäß erachtet worden. Die Jagdabgabe betreffe die Gesetzgebungskompetenzen der Länder, da sie keine Bedingung für den Erwerb des Jagdscheins darstelle und daher auch nicht zum „Recht der Jagdscheine“ gehöre. Mit ihr werde ein über die Finanzierungsfunktion hinausgehender Sachzweck verfolgt. Aus dem Wortlaut des § 22 Satz 2 LJG gehe hinreichend deutlich hervor, auf welchen jagdbezogenen Gebieten die Abgabe eingesetzt werde. Bei den Jagdscheininhabern handele es sich auch um eine homogene Gruppe. Das gemeinsame Interesse an der Förderung des Jagdwesens verbinde diesen Personenkreis und mache ihn hinreichend abgrenzbar zu der Allgemeinheit. Eine vollständige Interessenharmonie innerhalb der Gruppe sei nicht erforderlich. Auch sei nicht entscheidend, wie viele Jagdscheininhaber Reviere außerhalb von Rheinland-Pfalz bejagten, da insoweit die Möglichkeit der Jagdausübung in Rheinland-Pfalz maßgeblich sei. Die Jagdscheininhaber wiesen auch eine besondere Finanzierungsverantwortung auf. Dagegen sei ein vergleichbares Interesse an der Förderung des Jagdwesens bei Grundeigentümern, die über keinen Jagdschein verfügten, nicht erkennbar. Das Aufkommen der Abgabe werde zudem gruppennützig verwendet. Dies gewährleiste die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 14. Januar 2014. Eine Behördenfinanzierung finde nicht statt. Soweit Mittel an staatliche Stellen flössen, würden diese von dort nur an die jeweiligen Zuwendungsempfänger weitergeleitet bzw. für gruppennützige Projekte verwendet. Schließlich stelle der maßgebliche Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben aus der Jagdabgabe haushaltsrechtlich dar und genüge damit den finanzverfassungsrechtlichen Dokumentationspflichten.

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 15. März 2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

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Die Heranziehung des Klägers zur Jagdabgabe finde ihre Rechtsgrundlage in § 22 Satz 1 LJG. Der Landesgesetzgeber sei berechtigt gewesen, diese Regelung zu schaffen. Entgegen der Auffassung des Klägers werde der Landesgesetzgeber nicht durch den Klammerzusatz „ohne das Recht der Jagdscheine“ in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG an der Schaffung einer Jagdabgabe gehindert. Zwar sei die Abgabepflicht gemäß § 22 Satz 1 LJG an das Ausstellen oder Verlängern eines Jagdscheines geknüpft; doch handele es sich bei der Jagdabgabe nicht um eine Bedingung zum Erhalt des Jagdscheines, da sie lediglich anlässlich der Erteilung des Jagdscheins entrichtet werde. Die Jagdabgabe zähle damit nicht zum „abweichungsfesten Kern“ der in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG genannten Rechtsmaterie. Der abschließenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes bedürfe es nur, soweit der sicherheitsrelevante Bereich der Erteilung von Jagdscheinen in Rede stehe, um insoweit – hinsichtlich der an die Ausstellung von Jagdscheinen zu stellenden Bedingungen – eine Rechtszersplitterung zu vermeiden und einheitliche Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet festzuschreiben. Ein vergleichbares Bedürfnis bestehe für die Heranziehung zur Jagdabgabe nicht; die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder trage insoweit vielmehr dem Umstand Rechnung, dass der jeweilige länderspezifische Finanzbedarf bei Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens unterschiedlich hoch sein könne.

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Die Regelung über die Erhebung und Verwendung der Jagdabgabe gemäß § 22 LJG genüge auch den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an nichtsteuerliche Sonderabgaben. Der Landesgesetzgeber verfolge mit der Erhebung der Abgabe einen hinreichend bestimmten und über die reine Beschaffung von Finanzmitteln hinausgehenden Sachzweck, da die Jagdabgabe nach § 22 Satz 2 LJG „zur Förderung des Jagdwesens“ zu verwenden sei und mit ihr insbesondere die jagdbezogene wissenschaftliche Forschung und Öffentlichkeitsarbeit gefördert sowie Wildschäden verhütet werden sollen. Aus dem Umstand, dass die Jagdausübung auch dem Gemeinwohl diene, folge kein Zwang zur Steuerfinanzierung. Bei der mit der Abgabe belasteten Personengruppe, die eine Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins begehre, handele es sich um eine vom Gesetzgeber vorgefundene, homogene Gruppe. Die Inhaber von Jagdscheinen bildeten eine von der Gesamtheit der Bürger zu unterscheidende einheitliche Gruppe, die sich von der übrigen Bevölkerung durch das gemeinsame Interesse an der Jagd und den damit zusammenhängenden Gegebenheiten abhebe. Die Gruppe der Jagdscheininhaber weise auch die für die Belastung mit einer Sonderabgabe erforderliche besondere Finanzierungsverantwortung auf. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Grundstückeigentümer von der Jagdabgabe ausgenommen seien. Denn diese stünden, soweit sie nicht gleichzeitig Jagdscheininhaber seien, der Förderung des Jagdwesens nicht vergleichbar nah oder gar näher als die Jagdscheininhaber. Vielmehr sei vor allem den Jagdausübenden daran gelegen, dass der Artenreichtum und die Gesundheit des Wildbestandes durch die aus der Abgabe finanzierten Maßnahmen gefördert werden. Das Aufkommen der Jagdabgabe werde auch evident gruppennützig eingesetzt. Der gemäß § 22 Satz 2 LJG vom Gesetzgeber beabsichtigte Einsatz der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden lasse einen spezifischen Nutzen für die mit der Abgabe belastete Gruppe der Jagdscheininhaber erkennen; dass daneben in begrenztem Umfang auch Grundstückseigentümer und Jagdgenossen von aus der Jagdabgabe finanzierten Maßnahmen – etwa zur Verhütung von Wildschäden – profitierten, sei unschädlich. Die Jagdabgabe werde auch tatsächlich gruppennützig verwendet. Soweit Empfänger der Jagdabgabe in der Vergangenheit die Zentralstelle der Forstverwaltung, verschiedene Forschungsstellen sowie Ministerien gewesen seien, seien die Gelder nicht zur Behördenfinanzierung verwendet, sondern an die jeweiligen Zuwendungsempfänger weitergeleitet oder den Jagdscheininhabern zugutekommende Fachprojekte finanziert worden. Dabei habe es genügt, wenn das Abgabeaufkommen (unmittelbar oder mittelbar) überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet worden sei. Das Aufkommen und die Verwendung der Abgabe seien schließlich haushaltsrechtlich hinreichend dokumentiert worden. Denn der maßgebliche Einzelplan 14 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten enthalte in Kapitel 1434 „Jagdverwaltung“ eine Übersicht zu den Einnahmen aus der Jagdabgabe und zu deren Verwendung.

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Zur Begründung seiner vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt der Kläger insbesondere vor:

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Landesgesetzgeber zur Schaffung des § 22 Satz 1 LJG nicht befugt gewesen. Das von der Abweichungskompetenz der Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG ausgeschlossene „Recht der Jagdscheine“ sei immer dann betroffen, wenn der Regelungsbereich des Abschnitts IV „Jagdschein“ (§§ 15 bis 18 a) des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) tangiert sei. Dies sei stets dann der Fall, wenn Regelungen über die Voraussetzungen zur Erlangung oder für die Erteilung des Jagdscheines getroffen würden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe in Rheinland-Pfalz nicht nur eine bloß anlassbezogene Koppelung zwischen Jagdscheinerteilung und Jagdabgabeerhebung, sondern die Erhebung und Entrichtung der Jagdabgabe sei Voraussetzung für die Erlangung eines Jagdscheines. Denn nach ständiger Verwaltungspraxis werde die Jagdabgabe bei der Jagdscheinerteilung bzw. bei der Jagdscheinverlängerung zusammen mit der Jagdscheingebühr von der unteren Jagdbehörde erhoben; diese sei ohne Entrichtung der Jagdabgabe durch den jeweiligen Antragsteller nicht befugt, den Jagdschein zu erteilen oder zu verlängern, geschweige denn ihn auszuhändigen. Da die Jagdabgabe in keinem Bundesland so hoch sei wie in Rheinland-Pfalz, stelle die Jagdabgaberegelung nach § 22 Satz 1 LJG eine gleichheitswidrige Zugangsbeschränkung zur Erlangung des bundesdeutschen Jagdscheins in Rheinland-Pfalz dar.

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Das Verwaltungsgericht gehe auch unzutreffend davon aus, dass die rheinland-pfälzische Jagdabgaberegelung den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an nichtsteuerliche Sonderabgaben genüge. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus § 22 Satz 2 LJG bereits kein hinreichend konkretes gesetzgeberisches Ziel, das die Erhebung der Jagdabgabe rechtfertigen könnte. Der darin aufgeführte Sachzweck „Förderung des Jagdwesens“ sei zu wenig bestimmt, die Formulierung vielmehr absolut nichtssagend. Auch die in § 22 Satz 2 LJG weiter aufgeführten Sachzwecke der Abgabenerhebung seien nicht hinreichend bestimmt. So sei nicht ansatzweise erkennbar, was unter der (zu fördernden) „Öffentlichkeitsarbeit“ zu verstehen sei und weshalb gerade die Jägerschaft hierzu einen gesonderten finanziellen Beitrag leisten solle. Ebenfalls unklar bleibe, was unter „jagdbezogener wissenschaftlicher Forschung“ zu verstehen sei und inwiefern den Jagdscheininhabern insoweit eine entsprechende Verpflichtung obliegen solle. Zwar könne man sich unter dem letztgenannten Ziel „Verhütung von Wildschäden“ etwas vorstellen, doch sei dieses Ziel sachwidrig, da zur Verhütung von Wildschäden nicht primär die Jagdscheininhaber, sondern die Grundeigentümer zuständig seien.

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Auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur erforderlichen Gruppenhomogenität seien nicht nachvollziehbar. Die Jagdscheininhaber bildeten weder untereinander noch insgesamt eine von Interessen gleichauf geprägte homogene Gruppe. Die einzige Gemeinsamkeit der aktiven Jäger bestehe darin, dass sie alle Inhaber eines Jagdscheines seien; im Übrigen sei die Interessenlage aller Jagdscheininhaber so heterogen, dass sich daraus kein Interessengleichlauf ableiten lasse. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass nicht alle Jagdscheininhaber zur Jagdabgabe herangezogen würden, sondern z. B. Forstbeamte, die dienstlich zur Lösung eines Jagdscheins verpflichtet seien, von der Entrichtung der Jagdscheingebühr, anhand deren sich die Höhe der Jagdabgabe bemesse, befreit seien. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, weil die Jagd nicht zu den primären Aufgaben der Forstbeamten gehöre, weshalb diese die Jagdgelegenheiten in ihrer Freizeit nutzten.

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Darüber hinaus sei eine besondere Finanzierungsverantwortung der Jagdscheininhaber entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere die Grundeigentümer stünden dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Sachzweck näher als jede andere Gruppe, weil das Jagdrecht an das Grundeigentum gebunden sei. Alle Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens kämen daher allein den Eigenjagdbesitzern und den in Jagdgenossenschaften zusammengefassten Grundeigentümern als Jagdausübungsberechtigten zugute, zumal diese auch die Hegepflicht nach § 1 Abs. 2 BJagdG treffe. Da die Grundeigentümer auch zur Zahlung von Ersatz für Wildschäden verpflichtet seien, liege auch die Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden i. S. v. § 22 Satz 2 LJG primär in ihrem Interesse. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Grundeigentümer als Jagdrechtsinhaber zu dem Sachzweck der Jagdabgabe nicht in gleicher oder noch größerer Nähe als die Jagdscheininhaber stünden, sei vor allem deshalb unverständlich, weil die Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften als Inhaber des Jagdausübungsrechts durch dessen Selbstnutzung oder Verpachtung allein und umfassend den wirtschaftlichen Vorteil aus der Jagd zögen. Ihnen kämen Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens, namentlich zur Erhaltung und der Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes unmittelbar zugute, weil dadurch das von ihnen genutzte Wirtschaftsgut „Jagdausübungsrecht“ im Wert erhalten oder verbessert werde. Demgegenüber könnten die Jagdpächter in der Regel aus dem Jagdausübungsrecht keinen wirtschaftlichen, sondern nur einen ideellen Vorteil ableiten. Dies gelte erst recht für die größte Gruppe der abgabepflichtigen Jagdscheininhaber, die revierlosen Jäger, die zu einem erheblichen Teil die Jagd nicht aktiv in Rheinland-Pfalz ausüben könnten, sondern als Jagdgäste allenfalls zu gelegentlichen Jagdmöglichkeiten gelangten. Hingegen bestehe auch in zahlreichen – jagdscheinlosen – Bevölkerungskreisen, d. h. bei einem Großteil der Allgemeinheit, ein vitales Interesse an der Jagd und der Förderung des Jagdwesens, und zwar schon wegen der vielfältigen ökologischen Zielsetzungen, deren Verwirklichung die Jagdausübung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG zu dienen habe. Die Förderung der Verwirklichung öffentlicher Belange habe aber als staatliche und gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Steuermitteln zu erfolgen.

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Das Verwaltungsgericht habe ferner verkannt, dass aus § 22 Satz 2 LJG keine wirksame gruppennützige Verwendungsregelung abgeleitet werden könne. Es fehle hinsichtlich der in § 22 Satz 2 LJG genannten Abgabenzwecke an der erforderlichen Evidenz eines gruppenspezifischen Sondervorteils. So könne aus der Förderung der „jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung“ kein unmittelbarer spezifischer Gruppennutzen abgeleitet werden, weil sämtliche Gelder aus der Jagdabgabe an die landeseigene Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft Rheinland-Pfalz (FAWF) gingen. Da es sich bei dieser Forschungsstelle um eine Behörde im Geschäftsbereich des Ministeriums handele, finde eine unzulässige Finanzierung aus der Sonderabgabe für staatliche Zwecke statt. Darüber hinaus beträfen sämtliche Forschungsgegenstände, von der Erforschung der Lebensbedingungen des Wildes über die Erforschung von Wildkrankheiten bis zur Verhütung von Wildschäden, zentrale Elemente des dinglichen Jagdrechts nach § 1 BJagdG, das der Gruppe der Grundeigentümer bzw. Jagdgenossen zugewiesen sei. Nicht nachvollziehbar bleibe auch, inwiefern die in § 22 Satz 2 LJG weiter aufgeführte „Öffentlichkeitsarbeit“ von einem offensichtlichen spezifischen Nutzen für die Jägerschaft sei, zumal der Begriff völlig unbestimmt sei. Hinsichtlich der „Verhütung von Wildschäden“ sei daran festzuhalten, dass es sich bei Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden um Aufgaben der Grundeigentümer – einschließlich des Staates – handele, so dass auch insoweit kein spezifischer Nutzen durch die Sonderabgabenregelung erkennbar sei.

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Darüber hinaus werde die Jagdabgabe zum Großteil auch tatsächlich nicht gruppennützig verwendet. So ergebe sich etwa aus den Tabellen zu den Landtags-Drucksachen 16/2982 und 15/3857, dass Gelder aus der Jagdabgabe für die Zurverfügungstellung von Fachliteratur an die Oberste Jagdbehörde abgeleitet worden seien, was eine unzulässige Behördenfinanzierung darstelle. Ferner seien Gelder aus der Jagdabgabe sachwidrig für die Teilnahme von Mitarbeitern des Ministeriums an Workshops über „bleifreie Munition“ oder für Reisekosten für die Teilnahme von Mitarbeitern der FAWF am „Internationalen Tag der Waldbiologen“ zur Verfügung gestellt worden. Ebenfalls nicht gruppennützig i. S. der Jägerschaft sei die Finanzierung von Projekten „rund um den Luchs“, z. B. für ein Luchsmonitoring über die Jagdabgabe, da die Ansiedlung des Luchses in Rheinland-Pfalz von der Jägerschaft kritisch gesehen und überwiegend abgelehnt werde. Auch soweit die Sanierung des kontaminierten Bodens auf dem Schießplatzgelände A. aus Geldern der Jagdabgabe erfolge, liege eine unzulässige Finanzierung aus der Sonderabgabe zu Gunsten des Staates vor. Erst recht dürfe eine Finanzierung der Kreisjagdmeister nicht aus der Jagdabgabe erfolgen, da diese mit der Beratung der Jagdbehörden eine hoheitliche Aufgabe wahrnähmen. Ferner seien etwa die Finanzierung des Ministeriums für eine „Wildverkostung“ bei der „Grünen Woche“ 2012, der Erstellung einer Broschüre zum Thema „Rotwild“ durch das Ministerium sowie der Durchführung der Oberrheinkonferenz 2015 durch die Zentralstelle der Forstverwaltung offensichtlich sachwidrig gewesen.

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Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch übersehen, dass es Lücken in der haushaltsrechtlichen Dokumentation des Aufkommens und der Verwendung der Jagdabgabe gebe. So sei ein großer Teil der Gelder aus der Jagdabgabe nicht verteilt worden bzw. es sei nicht belegt, was damit geschehen sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. März 2016 seiner Klage stattzugeben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend reicht er zwei Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten zu den Gerichtsakten und macht sich deren Inhalt zu Eigen: Zum einen ein an ihn gerichtetes Schreiben vom 22. Juni 2016 zur aus Sicht des Ministeriums bestehenden Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Regelung der Jagdabgabe, zum anderen ein an den Vertreter des öffentlichen Interesses gerichtetes Schreiben vom 14. November 2016 zur (vom Ministerium bejahten) Frage, ob die rheinland-pfälzische Jagdabgabe die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion erfüllt, dem ein Vergleich über die Erhebung der Jagdabgabe und deren Höhe in den Bundesländern sowie eine Synopse der entsprechenden gesetzlichen Regelungen beigefügt ist.

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Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist dem Verfahren beigetreten und hat sich im Wesentlichen wie folgt geäußert:

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Dem Verwaltungsgericht sei zunächst darin beizupflichten, dass der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Jagdabgabe besitze. § 22 LJG fehle jeder Bezug zum – gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG einen „abweichungsfesten Kern“ darstellenden – „Recht der Jagdscheine“. Die Jagdabgabe ziele erkennbar nicht auf die Voraussetzungen für die Jagdausübung, die ein Jäger, der in Deutschland die Jagd ausüben wolle, erfüllen müsse. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehe auch kein Junktim zwischen der Zahlung der Jagdabgabe und der Erteilung des Jagdscheines. Bei der Bestimmung in § 22 Satz 1 LJG, dass mit der Gebühr für den Jagdschein eine Jagdabgabe erhoben werde, handele es sich um eine Regelung über die technische Abwicklung. Weder dort noch in der Landesverordnung über die Gebühren in der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) sei geregelt, zu welchem Zeitpunkt die Gebühr erhoben werde; sie könnte daher auch nach Erteilung des Jagdscheins durch besonderen Bescheid festgesetzt werden; in diesem Falle würde auch die Jagdabgabe, für die die Gebühr für die Erteilung des Jagdscheins Bemessungsgrundlage sei, erst nach Erteilung des Jagdscheins festgesetzt. Doch selbst wenn die Jagdabgabe zum Recht der Jagdscheine gehörte, wäre der Landesgesetzgeber an der Regelung des § 22 LJG nicht gehindert gewesen, weil der Bundesgesetzgeber bezüglich der Jagdabgabe keine Regelung getroffen habe und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass die §§ 15 ff. BJagdG insoweit abschließend sein könnten.

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Dem Verwaltungsgericht sei auch darin zu folgen, dass eine Jagdabgabe grundsätzlich mit dem Finanzverfassungssystem des Grundgesetzes im Einklang stehe. Die Vorschriften über die Jagdabgabe in § 22 Satz 2 LJG entsprächen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts.

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So verfolge der Landesgesetzgeber mit der Erhebung der Abgabe ausweislich der in § 22 Satz 2 LJG genannten konkreten Förderziele einen über die reine Beschaffung von Finanzmitteln hinausgehenden Sachzweck. Zwar sei der Gesetzzweck damit sehr weit gefasst und die angeführten Förderziele seien ersichtlich nicht abschließend gemeint. Mit den „Zielen des Gesetzes“ seien dabei zunächst die in § 2 LJG dem Gesetz vorangestellten acht programmatischen Ziele und Merkmale gemeint, von deren grundsätzlicher Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit auszugehen sei; ergänzende Ziele seien der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/4341 S. 39) zu entnehmen, wie z. B. das in Nr. 8 der Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Jagdrechts erwähnte Ziel der „Öffentlichkeitsarbeit“. Der angesichts der weiten Fassung des Gesetzeszwecks erforderlichen Konkretisierung der Zuwendungszwecke dienten die in der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe vom 14. Januar 2014 (MinBl. S. 17) – Jagdabgaberichtlinie - unter Nr. 2 enthaltenen Regelungen über den „Gegenstand der Förderung“.

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Bei der mit der Jagdabgabe belasteten Gruppe von Personen, denen ein Jagdschein erteilt wird, handele es sich um eine vom Gesetzgeber vorgefundene homogene Gruppe. Die besondere Sachnähe der Jagdscheininhaber werde durch deren gemeinsames Interesse an der Jagd und an der Förderung der Weiterentwicklung des Jagdwesens begründet, durch das sie in der notwendigen auf den Abgabenzweck bezogenen Weise verbunden und von der Allgemeinheit deutlich abgrenzbar seien. Die unterschiedliche Nutzungsintensität von jagdausübungsberechtigten Personen (§ 3 Abs. 3 LJG) einerseits und Jagdgästen (§ 16 Abs. 1 LJG) andererseits habe den Gesetzgeber nicht zu einer differenzierenden Regelung verpflichtet, da auch Jagdgäste unmittelbar von aus der Jagdabgabe finanzierten Maßnahmen profitierten. Ebenso wenig habe der Gesetzgeber danach unterscheiden müssen, inwieweit rheinland-pfälzische Jagdscheininhaber in anderen Bundesländern oder Jäger aus anderen Bundesländern in Rheinland-Pfalz jagten. Die Beschränkung der Abgabenlast auf die Kerngruppe der rheinland-pfälzischen Jagdscheininhaber überschreite den Abgrenzungsspielraum des zu Zweckmäßigkeitsüberlegungen berechtigten Gesetzgebers nicht. An der Homogenität der Gruppe fehle es auch nicht deshalb, weil die Eigentümer von zu einem Jagdbezirk gehörenden Grundflächen als solche – soweit nicht selbst Jagdscheininhaber – von der Jagdabgabe nicht betroffen seien. Denn diese stünden zum Sachzweck der Abgabe nicht in gleicher oder größerer Nähe als die Jagdscheininhaber. Zwar kämen ihnen als Inhabern des mit der Pflicht zur Hege verbundenen Jagdrechts auch die die Hege betreffenden Zuwendungen aus der Jagdabgabe zugute. Dies habe den Gesetzgeber aber nicht veranlassen müssen, sie in die Jagdabgabe einzubeziehen. Auch führe allein die Tatsache, dass sie aus der Entrichtung der Jagdpacht einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Jagd zögen, nicht dazu, sie vorrangig in Anspruch nehmen zu müssen. Da über die Höhe der Jagdpacht oder der Abschussentgelte Belastungen ohnehin zwischen den verschiedenen Ebenen verteilt werden könnten, habe sich der Gesetzgeber insoweit an Zweckmäßigkeitserwägungen orientieren dürfen. Die Nichteinbeziehung der Grundstückseigentümer, soweit sie nicht zugleich Jagdscheininhaber seien, sei aber vor allem deshalb gerechtfertigt, weil sie in der Regel die aus dem Jagdrecht folgenden Rechte und Pflichten nicht selbst, sondern nur durch Verpachtung an Jagdscheininhaber ausüben könnten. Dementsprechend sei das Landesjagdgesetz ganz überwiegend auf den Personenkreis zugeschnitten, der die Jagd tatsächlich ausüben dürfe. Auch die Vielzahl der in Kapitel 1434 des Haushaltsplans 2016 in Übereinstimmung mit der Jagdabgaberichtlinie ausgewiesenen Verwendungszwecke der Jagdabgabe begünstige vor allem die Jagdausübenden. Sie vor allem hätten ein Interesse daran, dass der Artenreichtum und die Gesundheit des Wildbestandes durch die aus der Abgabe finanzierten Maßnahmen gefördert werden, da sie die Jagd langfristig ohne einen artenreichen und gesunden Wildbestand nicht sinnvoll ausüben könnten. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihr Interesse dasjenige der Grundstückseigentümer an der Verwendung der Abgabe deutlich überwiege und sie damit dem Abgabenzweck evident näher stünden als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Auch die Befreiung von zur Lösung eines Jagdscheins verpflichteten Beschäftigten der Forst- und Jagdverwaltung sowie diesbezüglich in Ausbildung befindlichen Personen stehe der Annahme einer besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der (übrigen) Jagdscheininhaber nicht entgegen. Bei den in Ausbildung befindlichen Personen liege nur eine zeitlich vorübergehende Ausnahme vor. Bei den zur Lösung eines Jagdscheins dienstlich verpflichteten Beschäftigten der Forstbehörden sei die Gebührenbefreiung – an die die Jagdabgabe anknüpfe – folgerichtig, weil der Dienstherr die Gebühren sonst an sich selbst zahlen würde. Auch der Umstand, dass Außenstehende oder die Allgemeinheit in gewissem Umfang von der Abgabe profitierten, zwinge nicht zur Einbeziehung weiterer Personenkreise in die Abgabepflicht. Denn die Jagdausübung werde trotz der Pflicht zur Hege nicht im Kern gemeinnützig oder Teil der Daseinsvorsorge, sondern diene primär der Verwirklichung von Eigeninteressen der Jagdausübungsberechtigten und damit der Befriedigung eines besonderen persönlichen Lebensbedarfs unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.

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Allerdings werfe die Verwendung der Jagdabgabe in Einzelpunkten Fragen auf. Zwar seien die Mittel aus der Jagdabgabe in der Vergangenheit – ausweislich der Verwendungsaufstellungen in den Landtagsdrucksachen 15/3857, 15/5143, 16/2082 und 16/2713 – größtenteils für Forschungs-, Schulungs- und Monitoringmaßnahmen sowie für Maßnahmen zum Schutz vor Wildschäden und zahlreiche kleinere Einzelmaßnahmen im Bereich der Förderung des Jagdwesens verwendet worden, was im Hinblick auf ihre Gruppennützigkeit unbedenklich erscheine. Hingegen verlasse die Verwendung der Mittel für die Anschaffung von Literatur zu dienstlichen Zwecken des Ministeriums, zur Deckung der Reisekosten des Landesjagdbeirats sowie zur Zahlung der Aufwandsentschädigung der Kreisjagdmeister und des Jagdbeirats wohl den Rahmen einer gruppennützigen Mittelverwendung, weil insoweit eine unzulässige Abgabenverwendung für originäre und hoheitliche Aufgaben der Jagdbehörden vorliegen dürfte, denen auch die Tätigkeit der Kreisjagdmeister und des Jagdbeirats zuzuordnen sei. Bedenken könne auch die im Haushaltsplan 2016 in Kapitel 1434 ausgewiesene Verwendungsmöglichkeit für Maßnahmen zur „Akzeptanzbildung für Großkarnivoren (z. B. Luchs und Wolf)“ begegnen, soweit darin mit dem Wolf eine nicht dem Jagdrecht unterliegende Tierart angesprochen werde. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des sog. Wolfsmanagementplans dürfte daher – entgegen Kapitel 1402 Titel 671 01 neu Fz. 332 sowie Kapitel 1434 Titel 68601 - nicht aus dem Aufkommen aus der Jagdabgabe finanziert werden, da sie dem Artenschutzrecht und nicht dem Jagdwesen zuzuordnen seien.

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Im Übrigen dürften die Rügen des Klägers hinsichtlich der Verwendung des aus der Jagdabgabe erzielten Aufwands jedoch ins Leere gehen. So sei mit der in § 22 LJG angesprochenen „Öffentlichkeitsarbeit“ eine mit der Jagd in Verbindung stehende Öffentlichkeitsarbeit gemeint, die darauf abziele oder geeignet sei, eine zeitgemäße Jagd positiv darzustellen. Eine derartige Öffentlichkeitsarbeit bringe gerade den im öffentlichen Fokus stehenden Personen, die die Jagd tatsächlich ausüben, also insbesondere der Gruppe der Jagdscheininhaber, einen besonderen Nutzen. Auch der Auftritt des zuständigen Ministeriums auf der „Grünen Woche“ zur Wildverkostung könne dem gruppennützigen Sachzweck zugeordnet werden, weil der Auftritt geeignet erscheine, für die Akzeptanz der Jägerschaft und ihrer Produkte zu werben. Nicht zu beanstanden sei ferner die Unterstützung der Sanierung des Schießstandes A. aus Mitteln der Jagdabgabe, weil es sich dabei nicht um einen staatlichen Schießstand, sondern um einen Schießstand der Schützengesellschaft H. K. e. V. handele, auf dem auch der Umgang mit und Gebrauch von Jagdwaffen erlernt und geübt werde. Ebenso wenig sei die Finanzierung von Projekten „rund um den Luchs“ aus Mitteln der Jagdabgabe zu kritisieren, da es sich beim Luchs um eine dem Jagdrecht und der Hegepflicht unterliegende Tierart handele. Keinen Bedenken unterliege ferner, dass Gelder aus der Jagdabgabe der landeseigenen Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft Rheinland-Pfalz (FAWF) zugeflossen seien. Wie sich aus den entsprechenden Aufstellungen in den genannten Landtagsdrucksachen ergebe, seien die aus der Jagdabgabe an die FAWF gezahlten Mittel jeweils für konkrete Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden und zugunsten der Jagdausübungsberechtigten gezahlt worden, womit sie den Zielen des § 22 LJG entsprochen hätten. Entgegen der Ansicht des Klägers sei schließlich die Verwendung von Mitteln aus der Jagdabgabe für Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden nicht zu beanstanden. Da die Verhinderung von Wildschäden gemäß § 3 Abs. 2 LJG ebenso wie die Hege eine dem Jagdrecht korrespondierende Pflicht sei, habe der Personenkreis der Jagdscheininhaber (insbesondere Jagdgäste) ein besonderes Interesse an der Verhütung von Wildschäden aus Mitteln der Jagdabgabe, zumal er sich selbst nicht aktiv an dieser Aufgabe beteilige.

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Soweit danach hinsichtlich einzelner Verwendungen festzustellen sei, dass sie nicht aus Mitteln der Jagdabgabe aufgewendet werden dürften, könne dies schon deshalb nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 22 LJG führen, weil eine Abgabenverwendung, die in begrenztem Umfang auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit begünstige, unschädlich sei.

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Den in der Rechtsprechung des BVerfG aufgestellten Anforderungen an die haushaltsrechtlich vollständige Dokumentation von erhobenen Sonderabgaben würden die Ausführungen im Haushaltsplan des für das Jagdrecht zuständigen Ministeriums im Wesentlichen noch gerecht, auch wenn im Untertitel 09934 anstatt § 22 Satz 2 LJG noch die nicht vollständig wortidentische Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 2 LJG a. F. genannt werde; in der Einleitung zu Titel 1434 seien jedoch die richtige Rechtsgrundlage sowie die übrigen notwendigen Angaben enthalten.

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Letztendlich bestünden auch hinsichtlich der Höhe der Jagdabgabe keine Bedenken. Es dürfte davon auszugehen sein, dass das für das Jagdwesen zuständige Ministerium zumindest beim Erlass der geltenden Fassung des LJG und beim Erlass der Jagdabgaberichtlinie die Rechtmäßigkeit des Fortbestands der Jagdabgabe mit dem Ergebnis überprüft habe, dass es der Abgabe zur Zweckerreichung weiterhin bedürfe. Dem dürfte auch nicht entgegenstehen, dass die Einnahmen aus der Jagdabgabe nach den letzten Haushaltsplänen nur teilweise dem gesetzlichen Zuwendungszweck zugeführt worden seien und das Ministerium Jagdabgabemittel i. H. v. inzwischen rund 4 Mio. € zurückgestellt habe. Denn es stehe bereits fest, dass erhebliche Jagdabgabemittel etwa für die Sanierung von Schießständen benötigt würden, so etwa allein am Schießstand A. i. H. v. voraussichtlich bis zu 1,5 Mio. €. Daneben seien weitere Schießstände mit Bodenschadstoffen kontaminiert und müssten saniert werden. Der Landesjagdverband betreibe mehr als zehn solcher Anlagen in Rheinland-Pfalz, die nicht nur zur Erhöhung der Schießfertigkeit der Jägerinnen und Jäger, sondern auch zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Schießprüfung innerhalb der Jägerprüfung genutzt würden. Mangels hinreichender eigener Mittel sei der Landesjagdverband hierzu auf eine umfangreiche Unterstützung aus Jagdabgabemitteln angewiesen. Da eine gleichzeitige Sanierung aller Schießstände nicht zu leisten sei, müsse der gesamte Sanierungsprozess über mehrere Jahre verteilt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Notwendigkeit des Fortbestands der Jagdabgabe in der vorgesehenen Höhe zu bejahen.

36

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

38

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Heranziehung des Klägers zu einer Jagdabgabe aus Anlass der Verlängerung seines Jagdscheins für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

39

Die Festsetzung der Jagdabgabe findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 – LJG – (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310). Nach § 22 Satz 1 LJG wird mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrags der Gebühr erhoben. Gemäß § 22 Satz 2 LJG erhält das Land das Aufkommen aus der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen dieses Gesetzes, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden. Die Höhe der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins, an die die Höhe der Jagdabgabe anknüpft, ergibt sich aus der auf der Grundlage der Ermächtigung in §§ 2 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes erlassenen Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) – JagdVwGebV – vom 7. Oktober 1998 (GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch § 56 der Verordnung vom 25. Juli 2013 (GVBl. S. 282): Nach Nr. 1.1.1.3 der Anlage zur JagdVwGebV beträgt die Höhe der Gebühr für die – hier in Rede stehende – Ausstellung (Erteilung oder Verlängerung) eines Jagdscheins für drei Jahre 32,00 €, die Jagdabgabe mithin 160,00 €.

40

Dass die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zur Jagdabgabe nach § 22 LJG vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Ansicht des Klägers steht § 22 LJG aber auch mit höherrangigem Recht im Einklang: Dem Land Rheinland-Pfalz fehlt nicht die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung einer Jagdabgabe (I.). Die Jagdabgabe nach § 22 LJG genügt darüber hinaus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (II.). Sie begegnet schließlich auch der Höhe nach keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (III.).

I.

41

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend entschieden, dass dem Landesgesetzgeber nicht die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Jagdabgabe fehlt. Das Land Rheinland-Pfalz hat vielmehr mit § 22 LJG von seiner Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes – GG – in der Fassung vom 28. August 2006 Gebrauch gemacht, ohne den „abweichungsfesten Kern“ des „Rechts der Jagdscheine“ zu verletzen. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig:

42

Bis zum 30. August 2006 besaß der Bund auf der Grundlage des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a.F. die Rahmengesetzgebungskompetenz für das Jagdwesen, also das Recht, Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiet des Jagdwesens zu erlassen. Auf diesem Kompetenztitel beruht das Bundesjagdgesetz – BJagdG –, für das darüber hinaus auch die Beschränkungen des Art. 75 Abs. 2 GG a.F. für über bloße Rahmenvorschriften hinaus in Einzelheiten gehende Regelungen noch nicht galten, weil es in großen Teilen aus der Zeit vor 1994 stammt, als dem Bund bei der Rahmengesetzgebung noch weitreichendere Regelungsbefugnisse zugebilligt wurden (vgl. zum Ganzen: Glaser, NuR 2007, 439, 440, m.w.N.). In der am 1. September 2006 im Rahmen der Föderalismusreform in Kraft getretenen Fassung des Grundgesetzes wurde das Instrument der Rahmengesetzgebung ersatzlos gestrichen; die Gesetzgebungsmaterie des „Jagdwesens“ findet sich jetzt in Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG und ist damit Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, das heißt die Länder haben auf diesem Gebiet gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung grundsätzlich nur solange und soweit, als der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz erschöpfend Gebrauch gemacht hat (vgl. auch dazu: Glaser, a.a.O.). Inhaltlich umfasst das „Jagdwesen“ die Regelung aller Fragen, die nach der Tradition im Zusammenhang mit der Jagd stehen, das heißt insbesondere die Festlegung der jagdbaren Tiere und von Schonzeiten, die Regelung von Jagdbezirken, die Festlegung des Eigentums an den jagdbaren Tieren und der Nutznießung an ihnen, die Erhaltung eines vernünftigen Wildbestandes (Hege) sowie Bestimmungen über die Jagdscheine und die Jagdzeiten (vgl. Glaser, a.a.O., sowie Wittreck, in: Dreier, GG-Kommentar, 3. Aufl., Band II, Art. 74, Rn. 139, jeweils m.w.N.).

43

Um den mit der Föderalismusreform beabsichtigten Ziel einer Stärkung der Ländergesetzgebungskompetenz Rechnung zu tragen, wurde den Ländern allerdings in Art. 72 Abs. 3 GG n.F. eine sogenannte Abweichungskompetenz eingeräumt: Danach können die Länder auf den dort unter Nrn. 1 bis 6 genannten Gebieten durch Gesetz vom Bundesrecht abweichende Regelungen erlassen; hierzu zählt gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG auch das „Jagdwesen“, jedoch (gemäß dortigem Klammerzusatz) mit der (Rück-)Ausnahme des „Rechts der Jagdscheine“. Das „Recht der Jagdscheine“ soll mithin als sogenannter „abweichungsfester Kernbereich“ dem gesetzgeberischen Zugriff der Länder verschlossen bleiben und ausschließlich auf Bundesebene geregelt werden, sobald der Bund von seiner konkurrierenden Kompetenz Gebrauch macht (vgl. Glaser, a.a.O., S. 441, m.w.N.). Was die inhaltliche Eingrenzung der Regelungsmaterie „Recht der Jagdscheine“ angeht, herrscht weitgehend Einigkeit, dass diese in Anlehnung an die §§ 15 bis 18a BJagdG bestimmt werden kann und daher neben der Geltung der Jagdscheine im gesamten Bundesgebiet auch die Voraussetzungen für deren Erlangung, Versagung und Entziehung umfasst (vgl. Glaser, a.a.O., soweit Wittreck, a.a.O., Art. 72, Rn. 35, jeweils m.w.N.).

44

Zu beachten ist schließlich die Übergangsregelung des Art. 125b GG: Nach Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG gilt „Recht, das aufgrund des Art. 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, … als Bundesrecht fort“, somit auch das BJagdG; gemäß Art. 125b Abs. 1 Satz 2 GG bleiben die Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung „insoweit“ bestehen; ergänzend bestimmt Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG, dass die Länder „auf den in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Gebieten … von diesem Recht abweichende Regeln treffen“ können; dabei gelten die in den nachfolgenden drei Halbsätzen normierten diesbezüglichen Einschränkungen nicht für das Gebiet des Jagdwesens nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG. Damit steht den Ländern ein (zeitlich und inhaltlich nicht weiter beschränktes) Abweichungsrecht ausdrücklich auch hinsichtlich des vor dem 1. September 2006 erlassenen Bundesjagdgesetzes zu.

45

Das Land Rheinland-Pfalz hat beim Erlass des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 ausdrücklich von dieser Abweichungskompetenz Gebrauch gemacht: Gemäß § 1 LJG bestimmt sich „das Jagdwesen, ohne das Recht der Jagdscheine, … abweichend vom Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 … auf der Grundlage des Art. 72 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 125b Abs. 1 des Grundgesetzes ausschließlich nach diesem Gesetz.“

46

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Landesgesetzgeber die Grenzen der Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG nicht dadurch in (bundes-)verfassungswidriger Weise überschritten, dass er mit der Regelung der Jagdabgabe in § 22 LJG eine – vom Bundesjagdgesetz abweichende – Bestimmung über die Erteilung von Jagdscheinen getroffen und damit den gemäß dem Klammerzusatz in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG „abweichungsfesten Kernbereich“ des Rechts der Jagdscheine verletzt hat: Zwar bestimmt § 22 Satz 1 LJG, dass „mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines … eine Jagdabgabe … erhoben wird“. Damit wird jedoch keine zusätzliche, in den §§ 15 bis 18a BJagdG nicht vorgesehene Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins normiert, etwa dergestalt, dass die Entrichtung der Jagdabgabe Bedingung zum Erhalt des Jagdscheines ist. Vielmehr handelt es sich, wie die Formulierung „mit der Gebühr … wird … erhoben“ nahelegt, um eine bloße abgabenerhebungstechnische und verwaltungspraktische Verknüpfung der Erhebung der Gebühr für die Jagdscheinausstellung mit der Erhebung der Jagdabgabe, zumal letztere in der Höhe an die Höhe ersterer anknüpft (so auch VG Köln, Urteil vom 13. August 2015 – 8 K 969/15 –, juris, Rn. 12, zur Jagdabgabe nach § 57 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Landesjagdgesetzes). Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die unteren Jagdbehörden, die sowohl für die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung eines Jagdscheins als auch für die Erhebung der – ausschließlich von den Jagdscheininhabern geschuldeten – Jagdabgabe zuständig sind, sieht der Landesgesetzgeber deren gemeinsame Erhebung aus Anlass der Ausstellung (Ersterteilung oder Verlängerung) eines Jagdscheins vor.

47

Dass der Landesgesetzgeber keine zusätzliche, über die §§ 15 ff. BJagdG hinausgehende Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins normieren wollte, folgt im Übrigen schon aus § 1 LJG, wonach sich das Jagdwesen zwar abweichend vom Bundesjagdgesetz „nach diesem Gesetz“ bestimmt, aber ausdrücklich „ohne das Recht der Jagdscheine“.

48

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Entrichtung der in § 22 LJG geregelten Jagdabgabe in Rheinland-Pfalz de facto Voraussetzung für die Erlangung eines Jagdscheines ist, weil sie entsprechend einer ständigen Verwaltungspraxis bei der Jagdscheinerteilung bzw. -verlängerung zusammen mit der Jagdscheingebühr erhoben wird, so dass – so der Kläger – in Rheinland-Pfalz nach der ausnahmslos so praktizierten Handhabung der zuständigen Behörde kein Jäger einen gültigen Jagdschein ausgehändigt bekommt, der nicht zuvor die Jagdabgabe nach § 22 Satz 1 LJG entrichtet hat. Wie der Vertreter des öffentlichen Interesses in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 zutreffend ausgeführt hat, besteht nach § 22 Satz 1 LJG nur ein Junktim zwischen der Erhebung der Jagdscheingebühr und der Erhebung der Jagdabgabe, aber nicht zwischen der Erteilung des Jagdscheins und der Erhebung von Jagdscheingebühr und Jagdabgabe; Gebühr und Abgabe könnten vielmehr auch nach der Erteilung des Jagdscheins durch besonderem Bescheid festgesetzt werden. Auch aus der Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung – JagdVwGebV – folgt insoweit nichts Abweichendes, da diese nur bestimmt, dass u.a. für die Amtshandlung der Ausstellung von Jagdscheinen eine Gebühr in bestimmter Höhe erhoben wird, aber nicht den Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Gebühr erhoben wird. Dass bei den unteren Jagdbehörden die Praxis besteht, aus Gründen der einfacheren technischen Abwicklung Gebühr und Jagdabgabe zugleich mit der Erteilung des Jagdscheins festzusetzen und bei der Aushändigung des Jagdscheins auch gleich zu vereinnahmen, ist daher weder vom Landesjagdgesetz noch von der JagdVwGebV gefordert.

49

Offen bleiben kann danach, ob die vom Vertreter des öffentlichen Interesses alternativ vertretene Auffassung zutrifft, wonach das Land selbst dann, wenn man die Regelung der Jagdabgabe aufgrund des abgabenpflichtigen Personenkreises zum „Recht der Jagdscheine“ im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG rechnen würde, nicht aufgrund des Klammerzusatzes in dieser Bestimmung an der Regelung des § 22 LJG gehindert wäre, weil der Bundesgesetzgeber mit den §§ 15 ff. BJagdG von seiner konkurrierenden Kompetenz zur Regelung des Rechts der Jagdscheine nicht abschließend – in Form einer bewussten Nichtregelung einer Jagdabgabe – Gebrauch gemacht hat (vgl. zu den strengen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen „bereden Schweigens“ des Bundesgesetzgebers z. B. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 8 C 12/98 –, BVerwGE 109, 272, 283 und juris, Rn. 28 ff.).

50

Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob aus dem Umstand, dass Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG hinsichtlich des Jagdwesens ohne sachliche oder zeitliche Einschränkungen bestimmt, dass die Länder seit dem 1. September 2006 von dem bisherigen Recht abweichende Regelungen treffen dürfen, zu folgern ist, dass die Länder Änderungen an ihren Jagdgesetzen vornehmen dürfen, die frei von den einstmals bestehenden einfachgesetzlichen Bindungen des fortbestehenden Bundesjagdgesetzes sind. Dies hätte zur Folge, dass die Länder wegen der einschränkungslosen Regelung des Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG sogar die Möglichkeit hätten, auch für das „Recht der Jagdscheine“ eine vom Bundesjagdgesetz abweichende Regelung zu treffen, solange der Bund noch keine (neue) Vollregelung über das Recht der Jagdscheine getroffen hat (so zum Beispiel Glaser, a.a.O., S. 441, m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber indessen in § 1 LJG klargestellt, dass er „auf der Grundlage des Art. 72 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 125b Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes“ das Jagdwesen nur mit Ausnahme des Rechts der Jagdscheine abweichend vom Bundesjagdgesetz regeln will.

II.

51

Nach Überzeugung des Senats bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Jagdabgabe nach § 22 LJG. Sie genügt namentlich den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion.

52

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung entspricht, handelt es sich bei der in fast allen Bundesländern erhobenen Jagdabgabe – wie zum Beispiel in Rheinland-Pfalz nach § 22 LJG – um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Personen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt und auch nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie auch nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art erhoben (so zutreffend z. B. A. Tausch, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 1. Aufl. 2010, § 15, Rn. 74; Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 15, Rn. 58; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 3 L 678/94 –, RdL 1995, 328 und juris, Rn. 35 ff.; VG Dresden, Urteil vom 10. Februar 2016 – 4 K 1186/13 –, juris, Rn. 13). Als Sonderabgabe unterliegt die Jagdabgabe nach § 22 LJG aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung folgenden sowie unter freiheits- (insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG) und gleichheitsgrundrechtlichen (Art. 3 Abs. 1 GG) Gesichtspunkten besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen: Als Erhebung einer nicht steuerlichen Abgabe muss sie sich auf einen sachlichen Rechtfertigungsgrund stützen können, der sich vom Fiskalzweck unterscheidet, eine hinreichende Distanz zur Steuer wahrt und es rechtfertigt, die Abgabenerhebung auf der Grundlage der Sachgesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG vorzunehmen; zudem muss sie dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen und den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berücksichtigen. Diese für alle nicht steuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen noch einmal präzisiert und verschärft (vgl. insbesondere: BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 – „CMA-Pflichtabgabe“ –, BVerfGE 122, 316 und juris, Rn. 99 f. und Beschluss vom 12. Mai 2009 – „Holzabsatzfonds“ –, BVerfGE 123, 132 und juris, Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 – „Bafin-Umlage“ –, BVerfGE 124, 235 und juris, Rn. 20; Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, „Filmabgabe“, BVerfGE 135, 155 und juris, Rn. 121 ff.; sowie zuletzt Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1939/12 u.a. –, „Weinfondsabgabe“, BVerfGE 136, 194 und juris, Rn. 116). Danach müssen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, um verfassungsgemäß zu sein, folgende Anforderungen erfüllen: Der Gesetzgeber muss mit der Abgabe einen Sachzweck verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (1.); die mit der Abgabe belastete Gruppe muss homogen sein (2.); sie muss dem Sachzweck näher stehen als jede andere Gruppe (3.); der Gruppe muss eine besondere Finanzierungsverantwortung zukommen (4.); das Mittelaufkommen aus der Abgabe muss gruppennützig verwendet werden (5.); der Gesetzgeber muss die Erforderlichkeit der Abgabe regelmäßig überprüfen (6.) und er muss die Abgabe haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (7.).

53

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabenpflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabenpflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonderlast bildet und zugleich die Wahrung von verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

54

Die vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten auch für landesrechtliche Sonderabgaben (vgl. zum Beispiel BVerfG, Beschluss vom 9. November 1999 – 2 BvL 5/95 –, „Hessische Ausgleichsabgabe“, BVerfGE 101, 141 und juris, Rn. 27, m.w.N.).

55

Zur Überzeugung des Senats entspricht die Jagdabgabe nach § 22 LJG diesen Vorgaben:

56

1. Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Landesgesetzgeber mit der Erhebung der Jagdabgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt.

57

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich der Gesetzgeber des Finanzierungsinstruments der Sonderabgabe nur zur Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 – 2 BvL 12/88 u.a. –, „Absatzfonds“, BVerfGE 82, 159 und juris, Rn. 92; BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

58

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, kommt im Wortlaut des § 22 LJG hinreichend deutlich zum Ausdruck, welchen – über die reine Beschaffung von Finanzmittel hinausgehenden – Sachzweck der Landesgesetzgeber mit der Erhebung der Abgabe verfolgt: Nach § 22 Satz 2 LJG wird das Aufkommen aus der Jagdabgabe „zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen dieses Gesetzes“ verwendet. Dieser Verwendungszweck wird nachfolgend dadurch konkretisiert, dass – beispielhaft und nicht abschließend – als Förderungsobjekte die „jagdbezogene wissenschaftliche Forschung“, die „Öffentlichkeitsarbeit“ und die „Verhütung von Wildschäden“ aufgezählt werden. Zwar ist der Gesetzeszweck damit sehr weit gefasst; er lässt aber hinreichend erkennen, in welcher Weise und in Bezug auf welche Sachverhaltsaspekte der Gesetzgeber eine gestaltende Einflussnahme auf den geregelten Sachbereich beabsichtigt (vgl. zu dieser Anforderung insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 92). Entgegen der Ansicht des Klägers ist schon der Sachzweck „Förderung des Jagdwesens“ nicht völlig unbestimmt. Wie der Vertreter des öffentlichen Interesses in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, sind unter dem Begriff des „Jagdwesens“ grundsätzlich alle mit der Jagd zusammenhängenden Sachverhalte und Aspekte zu verstehen, also das Jagdrecht, die Jagdwissenschaft, das jagdliche Brauchtum und die Jagdausübung (in diesem Sinne auch Wittreck, a.a.O., Art. 74, Rn. 139: „Regelung aller Fragen, die nach der Tradition im Zusammenhang mit der Jagd stehen“). Mit dem Zusatz „nach den Zielen dieses Gesetzes“ werden sodann die in § 2 LJG normierten Gesetzeszwecke angesprochen und dadurch eine nähere Konkretisierung hinsichtlich der möglichen Bezugspunkte der Förderung innerhalb des weiten Feldes des Jagdwesens bewirkt. Der mit „insbesondere“ eingeleitete Halbsatz hebt schließlich einige besondere Förderungsgegenstände – wenn auch nur beispielhaft – hervor. Dabei ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft, dass mit dem Begriff der „Öffentlichkeitsarbeit“ nur eine solche gemeint sein kann, die der Förderung des Jagdwesens nach den Zielen dieses Gesetzes zu dienen bestimmt ist, also das Verständnis der Öffentlichkeit für ein an den Zielen des Gesetzes orientiertes Jagdwesen und für die die Jagd in diesem Sinne Ausübenden fördern soll. Danach erscheint insgesamt schon aufgrund der Formulierungen im Gesetzestext eine hinreichende Abgrenzung des mit dem Aufkommen aus der Jagdabgabe zu finanzierenden Sachzwecks gegenüber einer nicht ausreichend konturierten allgemeinen Mittelbeschaffung ohne weiteres möglich.

59

2. Die mit der Jagdabgabe belastete Gruppe ist auch hinreichend homogen.

60

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 100). Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleichheit der Abgabenpflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 100 f.; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., Rn. 134; Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rn. 122).

61

Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich bei der nach § 22 Satz 1 LJG abgabepflichtigen Gruppe der Personen, die Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins haben, um eine hinreichend homogene Gruppe im Sinne dieser Rechtsprechung handelt: Es handelt sich um einen vom Gesetzgeber vorgefundenen, weil durch objektive Merkmale (Anspruch auf bzw. Inhaberschaft von Jagdscheinen) klar definierten und gegenüber allen anderen gesellschaftlichen Gruppen, die keinen Jagdschein besitzen oder beanspruchen können, eindeutig abgrenzbaren Personenkreis. Dieser Personenkreis ist auch durch ein gemeinsames Interesse hinreichend verbunden, nämlich durch das – mit dem Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins unmissverständlich bekundete – Interesse an der persönlichen Ausübung der Jagd und damit grundsätzlich auch an allen mit dem Jagdwesen im Zusammenhang stehenden Gegebenheiten und Fragestellungen, welches sie aus der Gesamtheit der Bürger heraushebt (so auch z. B. VG Köln, Urteil vom 13. August 2015, a.a.O., Rn. 22; VG Saarlouis, Urteil vom 20. Juni 2007 – 1 K 38/06 –, juris, Rn. 62).

62

Die vom Kläger gegen die Homogenität der Gruppe der Abgabenpflichtigen unter zwei Gesichtspunkten vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. So ist es vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine vollständige Interessenharmonie gefordert ist (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rn. 122 und Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., Rn. 134), unerheblich, dass das gemeinsame Interesse der Jagdscheininhaber und Jagdscheinanwärter an der persönlichen Ausübung der Jagd im Einzelfall auf unterschiedlichen Motiven beruhen kann, aus denen sie sich der Jagd zuwenden. Es bleibt als entscheidender Anknüpfungspunkt für die Annahme einer hinreichenden Gruppenharmonie das durch die Antragstellung bekundete und deshalb allen Jagdscheininhabern und -anwärtern gemeinsame persönliche Jagdausübungsinteresse. Dieses ist insbesondere auch bei den Jagdpächtern einerseits und den Jagdgästen („revierlosen Jägern“) andererseits – trotz in der Regel unterschiedlicher Intensität der Jagdausübung – im Grundsatz gleich. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch kein hinreichend großer Interessenunterschied zwischen der Teilgruppe der „klassischen“ Jagdscheininhaber und der – in Rheinland-Pfalz ebenfalls abgabenbelasteten – Teilgruppe der Inhaber von bloßen Falknerjagdscheinen (im Sinne von § 15 Abs. 7 BJagdG). Denn auch, wenn es sich insoweit um grundlegend unterschiedliche Formen der Jagdausübung handelt, ist beiden Teilgruppen doch ein Interesse am Jagdwesen an sich sowie an dessen Förderung und Weiterentwicklung gemeinsam.

63

3. Des Weiteren fehlt es nicht an der erforderlichen Sachnähe dieser Gruppe zum finanzierten Zweck.

64

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Die Angehörigen der Gruppe müssen der Aufgabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverfassungsgericht zum Beispiel für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Aufgabe der Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne Weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte gehe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

65

Der mit der Jagdabgabe (allein) belasteten Gruppe der Personen, denen ein Jagdschein erstmals ausgestellt oder verlängert wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Sachnähe zum aus dem Aufkommen der Jagdabgabe finanzierten Zweck. Grundsätzlich ergibt sich die Sachnähe der Gruppe zum Zweck der „Förderung des Jagdwesens“ bereits aus dem – zur Begründung der Gruppenhomogenität führenden – gemeinsamen Interesse an der persönlichen Ausübung der Jagd: Zwar dient die Förderung eines den Zielvorstellungen des § 2 LJG entsprechenden Jagdwesens neben den Interessen der Jagdscheininhaber auch z. B. dem Interesse der Allgemeinheit an einem gesunden, durch Jagd regulierten Wildbestand, namentlich zur Vermeidung von Wildschäden, zur Landschaftspflege und zur Eindämmung von Tierseuchen. Die hier zur Abgabe herangezogene Personengruppe der Jagdscheininhaber steht diesem Sachzweck aber evident näher als die Allgemeinheit, weil sie unmittelbar von der Erhaltung eines gesunden, artenreichen Wildbestandes, aber auch von der Förderung des Jagdwesens durch Unterstützung jagdbezogener wissenschaftlicher Forschung und Öffentlichkeitsarbeit, sowie erst recht von der Förderung spezifisch auf die Jägerschaft bezogener Maßnahmen (z. B. zur Verbesserung der jagdlichen Schießausbildung u. ä.) profitiert. Denn diese Förderungszwecke haben einen direkten Bezug zu der von der Jägerschaft als Bestandteil ihrer Freizeitgestaltung gewählten Jagdausübung.

66

Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht angenommen werden, dass etwa die Gruppe der Eigentümer jagdlich nutzbarer Grundstücksflächen dem finanzierten Zweck der „Förderung des Jagdwesens“ vergleichbar nahe oder sogar evident näher steht als die Gruppe der Jagdscheininhaber. Zwar trifft es zu, dass das Jagdrecht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BJagdG dem „Eigentümer auf seinem Grund und Boden“ zusteht und „untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden“ ist. Der wesentliche Unterschied in der Beziehung zum Jagdwesen gegenüber den Jagdscheininhabern besteht bei der Gruppe der Grundstückseigentümer – soweit sie nicht selbst auch Jagdscheininhaber und damit ohnehin nach § 22 LJG abgabepflichtig sind – aber gerade darin, dass das Jagdrecht gleichsam „zwangsweise“ dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar anhaftet und das Eigentum infolge dieser Verbindung – unabhängig von einer individuellen Entscheidung für eine persönliche Ausübung der Jagd – mit vielfältigen Lasten und Verpflichtungen verknüpft ist. So ist mit dem – dem Grundstückseigentum untrennbar anhaftenden – Jagdrecht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Pflicht zur Hege verbunden, mit den sich insbesondere aus § 1 Abs. 2 BJagdG ergebenden vielfältigen Zielvorgaben und Einzelverpflichtungen. Soweit das Grundeigentum an jagdlich nutzbaren Flächen nicht die Voraussetzungen eines Eigenjagdbezirks nach § 7 BJagdG i. V. m. dem Landesrecht erfüllt, sind die Grundeigentümer überdies Zwangsmitglieder einer Jagdgenossenschaft als grundsätzlich zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2006 – 1 BvR 2084/05 –, DVBl. 2007, 248 und juris, Rn. 4 ff.), mit der Folge des Übergangs des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft (§ 8 Abs. 5 BJagdG), was außer mit der Einräumung mitgliedschaftlicher Rechte auch mit Verpflichtungen und Belastungen im Rahmen der Mitgliedschaft verbunden ist. Darüber hinaus sind die Grundeigentümer – sei es als Inhaber eines Eigenjagdbezirks, sei es als Mitglieder einer Jagdgenossenschaft – gemäß § 29 Abs. 1 und 2 BJagdG primär zum Wildschadensersatz verpflichtet. Zwar steht den Grundeigentümern mit der Möglichkeit der Verpachtung des Jagdausübungsrechts die Möglichkeit von dessen wirtschaftlicher Verwertung zu, im Regelfall der Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft, aber nur in dem von § 10 BJagdG beziehungsweise §§ 14 ff. LJG gesetzten Rahmen. Will ein Grundstückseigentümer hingegen die Jagd auch persönlich – sei es auf eigenen, sei es auf fremden Grundflächen – ausüben, muss er – wie jeder „eigentumslose“ Jagdinteressent – einen Jagdschein erwerben, mit der Folge der Abgabepflicht nach § 22 Satz 1 LJG.

67

Demgegenüber ist der Bezug der Jagdscheininhaber zum Jagdwesen – unabhängig davon, ob sie zugleich auch Eigentümer jagdlich nutzbarer Flächen oder nur Jagdpächter sind oder die Jagd als „revierlose Jäger“ nur als Jagdgäste mit Jagderlaubnis nach Maßgabe von § 16 LJG ausüben – maßgeblich von der freiwilligen Entscheidung geprägt, die Jagd persönlich ausüben zu wollen, und zwar in der Regel als Teil der Freizeitgestaltung. Infolge dieser individuellen „Entscheidung zur Jagd“ treten die Jagdscheininhaber freiwillig in eine engere, persönliche Beziehung zum Jagdwesen, als dies bei bloßem automatischem Anhaften des Jagdrechts an das Grundeigentum jagdlich nutzbarer Flächen der Fall ist. Dies rechtfertigt es, sie als die den in § 22 Satz 2 LJG genannten Förderzwecken am nächsten stehende Gruppe anzusehen (ebenso: VG Dresden, Urteil vom 10. Februar 2016, a.a.O., Rn. 18 und VG Köln, Urteil vom 13. August 2015, a.a.O., Rn. 33 ff.).

68

4. Ferner hat der Landesgesetzgeber den zur Jagdabgabe verpflichteten Jagdscheininhabern zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Jagdabgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen.

69

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im Hinblick etwa auf eine staatlich organisierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 104). Die Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe für die mittels der Abgabe erfüllten Aufgaben ergibt sich in der Regel daraus, dass die Verwendung des Abgabeaufkommens in spezifischer Weise den Abgabebelasteten zu Gute kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rn. 133).

70

Dieser Zusammenhang lässt sich leichter begründen, wenn die zu finanzierende Aufgabe aus einem von der Gruppe der Abgabenpflichtigen zurechenbar verursachten Bedarf resultiert und daher die Heranziehung zu der Sonderabgabe ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen findet („Verursacherprinzip“; vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 104). Anders jedoch, wenn es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme geht, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat: Lässt sich eine Finanzierungsverantwortung der mit einer Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung z. B. wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zu Gunsten der belasteten Gruppe begründen, so bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an ihre sachliche Rechtfertigung dahingehend, dass der durch die Gruppe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108).

71

Zum Teil wird vertreten, dass die Jagdabgabe den weniger strengen Anforderungen an die Begründung der Finanzierungsverantwortung genügen müsse, weil sie mit den mit der Abgabe finanzierten Förderzwecken an den „Verursachungsgedanken“ bzw. an einen tatsächlichen Bedarf anknüpfe (so etwa VG Dresden, Urteil vom 10. Februar 2016, a.a.O., Rn. 21).

72

Der Senat geht jedoch davon aus, dass für die in Rede stehende Jagdabgabe die erhöhten Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Heranziehung der Gruppe zu einer Sonderabgabe gelten, weil die zu finanzierenden Aufgaben jedenfalls nicht alle ohne weiteres auf einen von der Gruppe der Jagdscheininhaber zurechenbar verursachten Bedarf zurückgeführt werden können. Dem Landesgesetzgeber geht es vielmehr darum, die Gruppe der Jagdscheininhaber über das Aufkommen aus der Jagdabgabe an Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens finanziell zu beteiligen, die aus seiner Sicht im wohlverstandenen Interesse der Gruppenangehörigen liegen. Aus Sicht des Senats bestehen indessen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach dem Gesetz vorgesehenen Verwendungszwecke des Aufkommens aus der Jagdabgabe den abgabepflichtigen Jagdscheininhabern evident zu Gute kommen:

73

Bereits der Umstand, dass die Gruppe der Jagdscheininhaber aus den oben dargelegten Gründen dem Jagdzweck der Abgabe – der Förderung des Jagdwesens – besonders nahe, und zwar näher als alle anderen in Betracht kommenden Gruppen sowie die Allgemeinheit steht, begründet eine Vermutung dafür, dass diese Gruppe von dem Verwendungszweck des Aufkommens der Jagdabgabe, also von Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens besonders profitiert (so auch VG Köln, Urteil vom 13. August 2015, a.a.O., Rn. 42 ff.). Denn es liegt auf der Hand, dass diejenige Bevölkerungsgruppe, die die Jagd aus eigenem Antrieb und als gewählte Freizeitbeschäftigung aktiv betreibt bzw. betreiben möchte, einen spezifischen Nutzen davon hat, dass Maßnahmen und Einrichtungen finanziell gefördert werden, die dem Jagdwesen im Hinblick auf die in § 2 LJG genannten Ziele dienen.

74

Dies gilt namentlich in Ansehung der in § 22 Satz 2 LJG beispielhaft genannten spezifischen Förderzwecke:

75

So betrifft die „jagdbezogene wissenschaftliche Forschung“ z. B. die Erforschung der Bestandsentwicklung der Arten jagdbarer Tiere und ihres Verhaltens, von Methoden der Bestandserfassung, der Auswirkungen des Vordringens neuer Tierarten oder anderer Umweltveränderungen auf den Wildbestand und Ähnliches. Zwar kommt derartige Forschung auch der Allgemeinheit sowie anderen Bevölkerungsgruppen – wie insbesondere den Eigentümern bejagdbarer Flächen als Inhabern des Jagdrechts – zugute. Es ist aber zugleich offenkundig, dass gerade auch die die Jagd unmittelbar Ausübenden davon einen besonderen Nutzen haben.

76

Dies gilt erst recht für die Förderung einer jagdbezogenen „Öffentlichkeitsarbeit“, weil diese gerade auf ein größeres Verständnis der Öffentlichkeit für das Jagdwesen, insbesondere auch für die Jagdausübung und die Belange der Jäger abzielt, zumal vor dem Hintergrund, dass ein nicht unerheblicher Teil der Öffentlichkeit dem Jagdwesen und der Jagdausübung verständnislos oder sogar ablehnend gegenübersteht und diese ablehnende Haltung in erster Linie die aktiven Jäger (und nicht etwa die Grundstückseigentümer als Jagdrechtsinhaber) trifft.

77

Was schließlich die weiter beispielhaft genannte „Verhütung von Wildschäden“ betrifft, greift der Einwand des Klägers, hierfür seien vorrangig die Grundstückseigentümer als Inhaber des Jagdrechts zuständig, zu kurz. Zwar trifft die Wildschadensersatzpflicht nach § 39 Abs. 1 bzw. Abs. 2 LJG (ebenso nach § 29 Abs. 1 bis 3 BJagdG) bei zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen primär die Jagdgenossenschaften, bei einem Eigenjagdbezirk angegliederten Grundflächen hinsichtlich bestimmter Wildschäden deren Eigentümer oder Nutznießer. Doch sieht das Gesetz in beiden Konstellationen für den Fall einer entsprechenden – und in der Praxis weiterhin üblichen (vgl. zum Beispiel § 7 des Musterjagdpachtvertrages des Gemeinde- und Städtebundes, in: Asam/Konrad/Schäfer, LJG RP, Anhang 7.2.1) – Verpflichtung im Jagdpachtvertrag den Übergang der primären Haftung auf den Jagdpächter vor (§ 39 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 2 LJG, mit lediglich subsidiärer Haftung der Jagdgenossenschaft bzw. des Eigentümers). Im Übrigen richtet sich bei zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen die Verpflichtung zum Wildschadensersatz – abgesehen von den Fällen des § 39 Abs. 2 LJG – ohnehin von vorne herein nach den zwischen der geschädigten Person und der jagdausübungsberechtigten Person bestehenden Rechtsverhältnis (§ 39 Abs. 3 LJG).

78

Es muss darüber hinaus zwischen der Aufgabe der „Verhütung von Wildschäden“ einerseits und der Schadensersatzpflicht bei (eingetretenen) Wildschäden andererseits unterschieden werden. Die Förderung von Maßnahmen, die der Verhütung von Wildschäden dienen, liegt im wohlverstandenen Interesse auch und gerade der Jagdausübungsberechtigten. Gemäß § 2 Nr. 4 LJG zählt die Vermeidung von Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu den wesentlichen Gesetzeszwecken und Zielvorstellungen des Landesjagdgesetzes. Adressaten der Handlungsziele des § 2 LJG sind alle mit dem Vollzug des Landesjagdgesetzes befassten bzw. seinen Regelungen unterworfenen Personen und Stellen, also auch die Jagdausübungsberechtigten und Jagdgäste (vgl. Schäfer, in: Asam/Konrad/Schäfer, LJG RP, Stand: 10/2016, § 2 LJG, Anmerkung Nr. 1). Für die einer Jagdausübung nach den Handlungszielen des § 2 LJG verpflichteten Jagdscheininhaber wird es daher ein Anliegen sein, die Jagd so auszuüben, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Wild möglichst vermieden werden. Hieran knüpft auch § 37 Abs. 1 LJG an, indem die Vorschrift die vom Gesetz unterstellte Mitverantwortung der Jagdausübungsberechtigten für die Vermeidung von Wildschäden dahin konkretisiert, dass ein „die jagdausübungsberechtigten Personen sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person einer Grundfläche … berechtigt (sind), zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundflächen abzuhalten oder zu verscheuchen“; danach geht der Landesgesetzgeber von einer zumindest gleichrangigen Verpflichtung der Jagdausübenden und der Grundeigentümer zur Verhütung von Wildschäden aus. Vor allem aber dienen die Abschussregelungen nach § 31 LJG, deren Erfüllung in die Verantwortung der Jägerschaft fällt (vgl. § 31 Abs. 11 und 12 LJG), insbesondere den „berechtigten Ansprüchen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz vor Wildschäden“ (vgl. § 31 Abs. 1 LJG). In diesem Zusammenhang ergibt sich ein gesteigertes Interesse derjenigen Jagdscheininhaber, die Pächter eines Jagdreviers sind, an Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden vor allem aus ihrem Interesse, die behördliche Festsetzung eines Mindestabschussplans nach § 31 Abs. 6 LJG wegen einer bereits eingetretenen erheblichen Beeinträchtigung berechtigter Ansprüche auf Schutz gegen Wildschäden zu vermeiden, weil die Auferlegung von Mindestabschussplänen mit erheblichen Belastungen und Einschränkungen bei der Jagdausübung verbunden ist (vgl. zum Beispiel § 31 Abs. 6 Satz 3, l. HS. LJG - Pflicht zum körperlichen Nachweis erlegter Stücke - sowie § 48 Abs. 1 Nr. 8 LJG – Ordnungswidrigkeit bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichterfüllung von Mindestabschussplänen). Zur Vermeidung dieser Nachteile besteht ein offenkundiges Interesse gerade der Jagdpächter daran, dass freiwillige Abschussvereinbarungen und -zielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG sowie Gesamt- und Teilabschusspläne nach § 31 Abs. 3 LJG möglichst realistisch ausfallen, d. h. auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse über die Ursache von Wildschäden, die Verbreitung und Bestandsentwicklung besonders schadensträchtiger Wildarten sowie die Geeignetheit von Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden erstellt werden. Ergänzend ist auf § 38 Abs. 1 LJG hinzuweisen: Danach kann die zuständige Behörde ausschließlich gegenüber der jagdausübungsberechtigten Person u. a. zur Verhütung von Wildschäden anordnen, dass diese den Wildbestand unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmten Umfang zu verringern haben. Zwar mag das Interesse derjenigen Jagdscheininhaber, die als „revierlose Jäger“ nur gelegentlich in Rheinland-Pfalz als Jagdgäste die Jagd ausüben können, an der Vermeidung von Wildschäden in Rheinland-Pfalz geringer sein. Auch sie gehören aber – wie ausgeführt – zum Adressatenkreis des § 2 Nr. 4 LJG und bleiben daher der Zielsetzung einer der Vermeidung von Wildschäden dienenden Jagdausübung ebenfalls verpflichtet. Dem entspricht es, dass der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz als Interessenvertretung der gesamten Jägerschaft regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Wildschadensverhütung speziell für die Jägerschaft anbietet und zum Thema „Erfassung und Berechnung von Wildschäden“ Informationsmaterial für seine Mitglieder gestaltet sowie einen diesbezüglichen Beratungsservice anbietet (vgl. die entsprechenden Angaben auf der Homepage des Landesjagdverbandes www.ljv-rlp.de).

79

5. An der gruppennützigen Verwendung des Mittelaufkommens aus der Jagdabgabe nach § 22 LJG bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.

80

Sind die Sachnähe der abgabebelasteten Gruppe zum Zweck der Abgabe und die Finanzierungsverantwortung zu bejahen, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

81

Nicht erforderlich ist im Übrigen, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es, unmittelbar oder mittelbar, überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 95 sowie Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rn. 136). Es bedarf daher insbesondere nicht des Nachweises, dass das Aufkommen aus der Abgabe allen Angehörigen der mit der Abgabe belasteten Gruppe gleichermaßen zu Gute kommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 1995 – 3 C 9/95 –, NVwZ-RR 1995, 307 und juris, Rn. 35). Zwar muss der spezifische Nutzen der abgabebelasteten Gruppe im Vordergrund stehen; wenn daneben in vergleichsweise begrenztem Umfang auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit Vorteile aus der Abgabenverwendung haben, ist dies jedoch unschädlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rn. 136, m.w.N.).

82

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine tatsächlich gruppennützige Verwendung des Aufkommens aus der Jagdabgabe jedenfalls ganz überwiegend zu bejahen.

83

Eine „Feinsteuerung“ der Verwendung des Aufkommens aus der Jagdabgabe bewirkt zunächst die „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe“ des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 14. Januar 2014 (Ministerialblatt 2014, 17), indem sie unter Nr. 2 konkrete Gegenstände der Förderung mit folgenden Zweckbestimmungen auflistet (zum Teil noch mit mehreren Unterpunkten):

84

- 2.1 Maßnahmen der jagdlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

85

- 2.2 Jagdgebrauchshundewesen

86

- 2.3 Schweißhundewesen

87

- 2.4 jagdliches Schießwesen

88

- 2.5 jagdliches Brauchtum

89

- 2.6 Untersuchung, Erhaltung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung seltener Wildarten, die Gesunderhaltung oder auf die Vermeidung von Wildschäden

90

- 2.7 Weiterentwicklung von Jagdarten, Jagdwaffen, Jagdmunition, sonstige Jagdtechnik, Sicherheitstechnik, Hilfsmittel zur Jagdausübung

91

- 2.8 Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse des Jagdwesens und Erkenntnisse über das Wild und seine Lebensräume

92

- 2.9 Entwicklung von Konzepten und Strukturen zur gemeinschaftlichen Wildbretermarktung

93

- 2.10 Verwaltungsaufwand der nach § 13 Abs. 2 LJG gebildeten Hegegemeinschaften

94

- 2.11 andere als die unter Nr. 2.1 bis 2.10 aufgeführten Maßnahmen und Projekte mit jagdpolitischer Bedeutung im überwiegenden Interesse der Jägerinnen und Jäger.

95

Diese konkretisierten Zweckbestimmungen und Förderbereiche lassen durchweg einen klaren Bezug zu den (wohlverstandenen) Interessen der Jägerschaft erkennen und deshalb eine Mittelverwendung jedenfalls überwiegend zum Nutzen der abgabepflichtigen Gruppe der Jagdscheininhaber erwarten. Soweit nach Nrn. 3.1 und 3.2 der Richtlinie als Zuwendungsempfänger neben natürlichen Personen auch juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen, zu deren Aufgaben die Befassung mit dem Jagdwesen gehört, vorgesehen sind, ist jedenfalls eine mittelbare Verwendung im Interesse der Gruppenangehörigen zu erwarten, die nach dem oben Genannten ausreicht. Da diese Konkretisierungen der Mittelverwendung durch Verwaltungsvorschrift für die für die Mittelvergabe zuständigen Behörden verbindlich sind, kann grundsätzlich von einer tatsächlich gruppennützigen Verwendung ausgegangen werden.

96

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich aus Informationen über die tatsächliche Mittelverwendung – über Einzelfälle nicht richtlinienkonformer Mittelvergabe hinaus – ergeben würde, dass in einem erheblichen und auf mangelhafter normativer Steuerung der Mittelverwendung beruhenden Ausmaß Mittel aus der Jagdabgabe nicht gruppennützig verwendet werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerrecht führen bloße Vollzugsmängel nicht ohne weiteres zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm, sondern nur dann, wenn es sich um ein strukturelles, auf einem normativen Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts beruhenden Vollzugsdefizit handelt (so insbesondere BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –, BVerfGE 110, 94 und juris, Rn. 63 ff., m.w.N. sowie Kammerbeschluss vom 7. Mai 2008 – 2 BvR 2392/07 –, NJW 2008, 3205 und juris, Rn. 16).

97

Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Nach Überzeugung des Senats entspricht die tatsächliche Mittelverwendung im Wesentlichen den normativen Vorgaben. Soweit sich aus den Informationen über die tatsächliche Verwendung des Aufkommens aus der Jagdabgabe Zweifel an der Gruppennützigkeit einzelner Verwendungen ergeben, ist jedenfalls kein strukturelles Vollzugsdefizit infolge mangelhafter normativer Steuerung der Mittelverwendung feststellbar.

98

Angaben über die tatsächliche Verwendung des Aufkommens aus der Jagdabgabe finden sich in den Antworten des zuständigen Ministeriums auf diverse Kleine Anfragen von CDU-Landtagsabgeordneten, die in den Landtagsdrucksachen 15/3857 vom 6. Oktober 2009 (für die Jahre 2007 und 2008), 15/5143 vom 16. November 2010 (für die Jahre 2009 und 2010), 16/2082 vom 1. März 2013 (für die Jahre 2011 und 2012) und 16/2713 vom 4. September 2013 (zusammenfassend für die Jahre 2008 bis 2012) dokumentiert sind.

99

Maßgeblich für die vorliegend in Rede stehende Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 22 LJG in der Fassung vom 9. Juli 2010 können insoweit allerdings nur die tatsächlichen Mittelverwendungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 22. Juli 2010 sein. Hierzu liegen konkrete und umfassende Zahlen bisher lediglich für die Jahre 2011 und 2012 vor, die sich aus der Antwort des damaligen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 1. März 2013 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Henter (LT-Drucks. 16/2082) ergeben.

100

Hieraus ergibt sich im Einzelnen, dass in den Jahren 2011 und 2012 eine Vielzahl von Maßnahmen gefördert wurde, die den in § 22 Satz 2 LJG normativ vorgegebenen Förderungszwecken „Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung“, „Förderung der Öffentlichkeitsarbeit“ und „Verhütung von Wildschäden“ zugeordnet wurden. Die unter diesen Förderzwecken im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen begegnen auch aus Sicht des Senats in keinem Fall durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer evidenten Gruppennützigkeit. So ist es – entgegen der Ansicht des Klägers – keineswegs zu beanstanden, dass Gelder aus der Jagdabgabe unter dem Gesichtspunkt der „Förderung der jagdbezogenen Forschung“ an die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft (FAWF) vergeben wurden, auch wenn es sich hierbei um einen landeseigene Forschungsanstalt handelt, die vorrangig die wissenschaftliche Forschung zur „Erweiterung der Erkenntnisse zur bestmöglichen Sicherung und nachhaltigen Erfüllung der Waldfunktionen“ zur Aufgabe hat (vgl. die entsprechende Darstellung auf der Homepage www.fawf.wald-rlp.de). Denn aus der Benennung der konkret geförderten Maßnahmen ergibt sich, dass diese sämtlich einen klaren Bezug zur Jagdausübung hatten und zumindest auch im wohlverstandenen Interesse der Jagdscheininhaber lagen. So etwa die Rotwildbestandsermittlung, die Untersuchung der Verbreitung des Waschbären, die Genotypisierung der Rotwildbestände in Rheinland-Pfalz durch Aufbau einer Gendatenbank und ähnlich, da es insoweit um Forschungsmaßnahmen zur genaueren Erfassung der Bestandsentwicklung von dem Jagdrecht unterliegenden Wildtieren ging. Entgegen der Ansicht des Klägers gilt dies auch für die – ohnehin relativ geringen – Ausgaben zur Förderung des von der FAWF durchgeführten sog. Luchsmonitorings: Das Wiederauftreten von vor über 100 Jahren in Rheinland-Pfalz ausgestorbenen Großraubtieren wird aller Voraussicht nach nicht unerhebliche Folgen für das Verhalten der für die Jagd bedeutsamsten Wildtierarten und möglicherweise auch auf deren Bestand haben. Hinzu kommen eventuell Gefahren für Jagd- und Schweißhunde beim Einsatz im Wald sowie neuartige Wildschäden, etwa an Nutztierhaltungen. Die Erforschung der Ausbreitung und des Verhaltens dieser Großraubtiere liegt daher – völlig unabhängig davon, wie die Jägerschaft im Einzelnen etwa zur Wiederansiedlung des Luchses steht – unmittelbar auch im wohlverstandenen Interesse der Jagdscheininhaber. Dass die entsprechenden Forschungs- und Untersuchungsmaßnahmen sogleich auch im Interesse der Allgemeinheit (Artenschutz) sowie anderer Gruppen (Nutztierhalter) liegen, ist nach dem oben Gesagten unschädlich. Anders als etwa der Vertreter des öffentlichen Interesses meint, kann insoweit auch nicht zwischen dem Jagdrecht unterliegenden Großkarnivoren (Luchs) einerseits und nicht dem Jagdrecht unterliegenden Großkarnivoren (Wolf) andererseits unterschieden werden: Wie der Beklagte überzeugend ausgeführt hat, wird gerade auch das Wiederauftreten des – nicht dem Jagdrecht unterliegenden – Wolfs nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Bestand und das Verhalten des Schalenwilds haben und daher zu Änderungen bei der Jagdausübung führen müssen; hinzu kommt etwa die Gefahr der Verletzung oder Tötung von Jagdhunden durch Wölfe. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch Maßnahmen im Rahmen des sogenannten Wolfsmanagements, die der Erforschung des Einflusses des Vordringens von Wölfen auf das vorhandene Wild und auf die Jagd sowie der Information der Jägerschaft hierüber dienen, als für die abgabenpflichtige Gruppe der Jagdscheininhaber unmittelbar gruppennützig.

101

Nichts anderes gilt für die in der Landtagsdrucksache aufgeführten Maßnahmen zur Förderung der Öffentlichkeitsarbeit, zumal etwa im Jahr 2012 der größte Betrag unmittelbar an den Landesjagdverband Rheinland-Pfalz als Interessenvertretung der rheinland-pfälzischen Jagdscheininhaber zur Förderung der von diesem betriebenen Anschaffung einer „Erlebnisschule Wald und Wild“ ging.

102

Ebenso wenig begegnen diejenigen Maßnahmen Bedenken hinsichtlich ihrer Gruppennützigkeit, die unter dem Gesichtspunkt „Vermeidung von Wildschäden“ in den Jahren 2011 und 2012 gefördert wurden. Insoweit handelte es sich überwiegend um die Förderung von Projekten der FAWF zur Erfassung und Beobachtung der Entwicklung der Bestände jener Schalenwildarten, die für Wildschäden vor allem verantwortlich sind. Nach dem oben Gesagten kommen derartige Maßnahmen, die der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für eine bestmögliche Prävention von Wildschäden dienen, auch und gerade der insoweit mitverantwortlichen Jägerschaft zu Gute. Dem Umstand, dass von derartigen Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden auch insbesondere die Grundeigentümer und Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie auch die Allgemeinheit profitieren, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass kein übermäßig großer Teil des Aufkommens aus der Jagdabgabe hierfür verwendet wird.

103

Bedenklich erscheinen auch aus Sicht des Senats allerdings einige Mittelverwendungen in den Jahren 2011 und 2012, die in der Aufstellung in der Landtagsdrucksache 16/2082 unter der allgemein gehaltenen Überschrift „Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens“ den an den gesetzlichen Regelbeispielen des § 22 Satz 2, letzter Halbsatz LJG orientierten Förderzwecken vorangestellt wurden. Dies gilt namentlich für die auch vom Vertreter des öffentlichen Interesses in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 kritisch betrachteten Beträge, die in nicht unerheblicher Höhe in beiden Jahren der Zentralen Stelle der Forstverwaltung als „Aufwandsentschädigung zur Auszahlung an Kreisjagdmeister und an Kreisjagdbeiräte“ übermittelt wurden. Aus den im Einzelnen in der Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses genannten Gründen spricht viel dafür, dass es sich hierbei wegen der Einbindung sowohl der Kreisjagdmeister als auch der Kreisjagdbeiräte in die unteren Jagdbehörden als deren Berater in Jagdangelegenheiten (vgl. dazu § 46 LJG) sowie wegen der Stellung sowohl der Kreisjagdmeister als auch der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte als kommunale Ehrenbeamte (vgl. § 46 Abs. 4 und Abs. 7 LJG) nicht mehr um eine gruppennützige Mittelverwendung handelt, sondern um eine Erstattung von Aufwendungen für die Mitwirkung an der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die den Kreis- und Stadtverwaltungen als unteren Jagdbehörden obliegen. Soweit demgegenüber der Beklagte geltend gemacht hat, es handele sich bei den beratenden Tätigkeiten der Kreisjagdmeister und -beiräte um keine hoheitliche Tätigkeit, sondern um die Einbringung von Belangen und Interessen der Jägerschaft in Entscheidungsprozesse der unteren Jagdbehörden und damit zumindest mittelbar um eine gruppennützige Verwendung, erscheint dies nicht zweifelsfrei: Die Kreisjagdmeister und Mitglieder der Jagdbeiräte sollen nicht Interessen vertreten, sondern ihren jagdlichen Sachverstand einbringen. Zudem gehören den Jagdbeiräten neben Vertretern der Jägerschaft auch Vertreter der Land- und Forstwirtschaft, der Gemeinden und der Grundeigentümer an (vgl. § 46 Abs. 3 LJG). Hinzu kommt die Mitwirkung an den behördlichen Abschussplänen nach §§ 46 Abs. 2 und 31 Abs. 10 LJG. Vorrangig dürfte es sich bei der Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die den genannten Personen gemäß § 46 Abs. 7 LJG in ihrer Eigenschaft als kommunale Ehrenbeamte zustehen, um eine Maßnahme zur finanziellen Entlastung der an sich zur Zahlung verpflichteten Landkreise und kreisfreien Städte handeln. Die insoweit bestehenden erheblichen Zweifel an der tatsächlich gruppennützigen Verwendung von Jagdabgabemitteln bedürfen jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn es ist jedenfalls nicht feststellbar, dass es sich bei einer insoweit gegebenenfalls anzunehmenden nicht gruppennützigen Verwendung von Jagdabgabemitteln um ein strukturelles Vollzugsdefizit handelt, das auf einer mangelhaften normativen Steuerung der Mittelverwendung beruht. Wie oben bereits ausgeführt, wird die tatsächliche Verwendung des Aufkommens aus der Jagdabgabe auf der Grundlage der hinreichenden Bestimmung der zur fördernden Sachzwecke in § 22 Satz 2 LJG durch die Vorgaben in der „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe“ in nicht zu beanstandender Weise – und für die zuständigen Jagdbehörden verbindlich – feingesteuert. Keinem der darin näher konkretisierten Gegenstände der Forderung lässt sich aber eine Mittelverwendung zur Erstattung von Aufwendungen an Personen und Gremien zuordnen, deren Beteiligung nicht – jedenfalls nicht überwiegend – der Interessenvertretung der Jägerschaft, sondern (jedenfalls vorrangig) der Einbringung jagdlichen Sachverstands in die hoheitliche Tätigkeit der Jagdbehörden dienen soll. Insoweit liegt daher eine von den normativen Vorgaben nicht gedeckte und durch diese nicht veranlasste Mittelverwendung im Einzelfall vor, die aber mangels struktureller Defizite – wie oben dargelegt – nicht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit des § 22 LJG führen kann.

104

Nichts anderes gilt im Übrigen für die vom Vertreter des öffentlichen Interesses ebenfalls kritisch betrachtete Erstattung von „Reisekosten und Sitzungsgeldern für die Mitglieder des Landesjagdbeirats“. Dieser wird gemäß § 45 Abs. 1 LJG bei der obersten Jagdbehörde gebildet und ist von dieser in wichtigen Fragen zu hören. Er dürfte danach als ein beratendes Gremium zu werten sein, das als Bestandteil der Jagdverwaltung anzusehen und in deren hoheitliche Aufgabenverwaltung eingebunden ist. Allerdings handelt es sich insoweit um vergleichsweise geringe Beträge im niedrigen vierstelligen Bereich, so dass nach dem oben Gesagten allein aus dieser geringfügigen nicht gruppennützigen Verwendung nicht auf eine Verfassungswidrigkeit der Jagdabgabe geschlossen werden kann. Dass schließlich die Anschaffung von Fachliteratur für Mitarbeiter des für das Jagdwesen zuständigen Ministeriums offensichtlich nicht als eine gruppennützige Mittelverwendung angesehen werden kann, ist mit dem Vertreter des öffentlichen Interesses ebenfalls zu bejahen. Es ist Sache der Ministerien, ihre Mitarbeiter aus dem ihnen im entsprechenden Teil des Haushaltsplans zugewiesenen Haushaltsmitteln mit den zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen sächlichen Mitteln, einschließlich der Fachliteratur, auszustatten. Das Aufkommen aus einer an gruppennützige Sachzwecke gebundenen Sonderabgabe darf hierfür nicht verwendet werden. Allerdings sind die hierfür zweckentfremdeten Jagdabgabemittel sowohl in den einzelnen Jahren als auch insgesamt im Vergleich zum Gesamtaufkommen so gering gewesen (jeweils im niedrigen dreistelligen Bereich), dass auch insoweit eine unschädliche, nur vergleichsweise geringfügige Verwendung für nicht gruppennützige Zwecke anzunehmen ist.

105

6. Die Jagdabgabe nach § 22 LJG genügt ferner den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung ihrer Erforderlichkeit.

106

Im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Kontrolle hat das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren zunehmend besondere Überprüfungs- und Dokumentationspflichten formuliert. Speziell zur Überprüfungspflicht wird im Beschluss vom 31. Mai 1990 ausgeführt: „Die Sonderabgabe ist nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft; die Abgabe ist also grundsätzlich temporär. Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderte Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O.). Welche konkreten Anforderungen an die Erfüllung der Überprüfungspflicht zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht formuliert. Insoweit wird erforderlich, aber auch ausreichend sein, dass sich der Gesetzgeber aus Anlass anstehender Änderungen des Gesetzes erkennbar über die Notwendigkeit der weiteren Erhebung der Sonderabgabe vergewissert hat.

107

Dies ist vorliegend zu bejahen. Eine überwiegend wortgleiche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Jagdabgabe enthielt bereits das Landesjagdgesetz vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) – LJG 1979 – in § 18 Abs. 2. Mit dem Landesjagdgesetz vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149) wurde die Regelung in § 22 aufgenommen und zugleich um den „insbesondere“-Halbsatz ergänzt. Der Landesgesetzgeber hat also die Neuregelung zum Anlass genommen, die Zweckbindung des Aufkommens der Jagdabgabe näher zu konkretisieren. Darüber hinaus hat sich der Landtag, wie aus den oben genannten Landtagsdrucksachen ersichtlich, in den Jahren 2009 bis 2013 auf Kleine Anfragen von Abgeordneten hin näher mit dem Aufkommen aus der Jagdabgabe und dessen tatsächlicher Verwendung in den Jahren 2007 bis 2012 befasst.

108

Im Übrigen dürfte dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zustehen. Dass dessen Grenzen hier überschritten wurden, ist nicht ersichtlich.

109

7. Die Jagdabgabe nach § 22 LJG begegnet schließlich auch hinsichtlich der Anforderungen an ihre haushaltsrechtliche Dokumentation keinen Bedenken.

110

Als notwendige Voraussetzung für eine verantwortungsgerechte Wahrnehmung der Entscheidungs-, Planungs- und Kontrollaufgaben des Parlaments, aber auch als Bedingung wirksamer Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit verlangt das Bundesverfassungsgericht auch, dass Bestand und Entwicklung von Sonderabgaben einheitlich und hinreichend übersichtlich dokumentiert werden; von einer hinreichend informierenden Dokumentation könne nur bei solchen Sonderabgaben die Rede sein, die in die Haushaltspläne eingestellt und gemäß der Bundeshaushaltsordnung oder den Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen, den Haushaltsplänen als Anlagen beigefügten Übersichten dargestellt sind (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 218; Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 91). Geboten ist eine Dokumentation, die eine Übersicht über Bestand und Entwicklung der Sonderabgaben gibt. Hierfür reicht es aus, in einer Übersicht zum Haushaltsplan das Soll-Abgabeaufkommen für das Planjahr und das vorausgegangene Haushaltsjahr sowie das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Haushaltsjahres unter zusammenfassender Nennung der Rechtsgrundlage, des Zwecks der Abgabe, der Abgabepflichtigen und der Begünstigten aufzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rn. 166).

111

Diese Voraussetzungen sind hier durch die Angaben im Haushaltsplan des zuständigen Ministeriums unter dem Titel 09934 Fz531 „Jagdabgabe“ (vgl. beispielhaft den vom Kläger als Anlage BK 2 vorgelegten Auszug aus dem Haushaltsplan 2015/2016, Bl. 208 ff. der Gerichtsakte) noch erfüllt (so auch der Vertreter des öffentlichen Interesses in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2016, S. 21): Dort werden unter dem entsprechenden Haushaltstitel neben der für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 veranschlagten Gesamthöhe der Einnahmen aus der Jagdabgabe (jeweils 1,1 Mio. €) sowie des Ist-Aufkommens im Jahre 2014 (1,2 Mio. €) unter „Erläuterungen“ die Rechtsgrundlage (hier allerdings veraltet mit „§ 18 Abs. 2 LJG“), der Verwendungszweck, die Höhe der einzelnen Abgabe und die Erhebungsvoraussetzungen mitgeteilt. Ergänzend finden sich in der Einleitung des Kapitels 1434 – Jagdverwaltung (hier unter zutreffender Angabe von § 22 LJG als Rechtsgrundlage) nähere Angaben zum Kreis und zur Anzahl der Abgabepflichtigen („ca. 17.000 Jägerinnen und Jäger“), zu der in § 22 Satz 2 LJG näher konkretisierten Zweckbestimmung, sowie eine Auflistung der aus Mitteln der Jagdabgabe gemäß der Richtlinie des Ministeriums als Projektförderung finanzierten Maßnahme.

112

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Vollständigkeit und Richtigkeit der haushaltsrechtlichen Dokumentation nicht schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sich aus den Haushaltsplänen seit dem Jahre 2005 eine Diskrepanz zwischen den Einnahmen aus der Jagdabgabe und den daraus getätigten Ausgaben dahingehend ergibt, dass zum Teil erhebliche Restbeträge (zuletzt im Jahre 2015 rund 608.000,00 €) verblieben sind, die offenbar nicht verausgabt wurden. Wie das Ministerium in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2016 gegenüber dem Beklagten (Bl. 337 der Gerichtsakte) nachvollziehbar dargelegt hat, handelt es sich um Ausgabereste, die in nachfolgende Haushaltsjahre übertragen wurden und auch in den Folgejahren nur entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Zweckbindung verausgabt werden dürfen.

III.

113

Letztendlich wird die Jagdabgabe nach § 22 LJG auch den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Bemessung der Höhe nach gerecht.

114

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die für nicht steuerliche Abgaben zentrale Zulässigkeitsanforderung einer sachlichen Rechtfertigung nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern wirkt auch begrenzend auf die Bemessung der nicht steuerlichen Abgabe der Höhe nach ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 390 und Beschluss vom 16. September 2009, a. a. O., Rn. 30 f.). Dabei wirkt sich das verfassungsrechtliche Gebot der sachlichen Rechtfertigung der Erhebung von Sonderabgaben der Höhe nach begrenzend in zweierlei Hinsicht aus: Der zur Sonderabgabe Verpflichtete darf zum einen – im Verhältnis zur Gesamtheit der nicht sonderabgabepflichtigen Steuerzahler – nicht im Übermaß zusätzlich, d. h. nicht über das zur Erfüllung der Aufgaben, für die er eine besondere Finanzierungsverantwortung trägt, Erforderliche hinaus belastet werden; zum anderen muss die Belastung der Mitglieder der mit der Sonderabgabe belasteten Gruppe im Verhältnis zueinander mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, d. h. belastungsgerecht an den Vorteilen und dem unterschiedlichen Leistungsvermögen orientiert sein.

115

Auch mit diesen Anforderungen steht die Jagdabgabe im Einklang:

116

Sie führt zunächst nicht zu einer übermäßigen Belastung der abgabepflichtigen Gruppe als Ganzer.

117

Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt zunächst, dass die Finanzierungsverantwortung der zur Leistung einer Sonderabgabe Verpflichteten nicht weiterreichen darf als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke: Die abgabepflichtigen Personen dürfen in ihrer Gesamtheit nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Aufgabenerfüllung zur Erreichung der verfolgten Zwecke erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 31). Dabei steht dem Gesetzgeber aber – insbesondere für die Prognose des voraussichtlich zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittelbedarfs – ein Einschätzungsspielraum zu.

118

Durchgreifende Bedenken dagegen, dass sich der Landesgesetzgeber bei der Prognose des voraussichtlich zur effektiven Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des Landesjagdgesetzes erforderlichen Mittelbedarfs noch innerhalb des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums bewegt hat, bestehen im Ergebnis nicht. In diesem Zusammenhang bedarf näherer Betrachtung lediglich der (bereits angesprochene) Umstand, dass offenbar seit dem Jahre 2005 vereinnahmte Jagdabgabemittel in jährlich 6-stelliger Größenordnung nicht (unmittelbar) für die Zwecke der Abgabe verauslagt, sondern in nachfolgende Haushaltsjahre übertragen wurden und letztlich in Höhe von rund 4 Mio. € als „Rücklage“ – vor allem für die Sanierung von Schießständen – zurückgestellt werden, den Gesetzgeber also nicht zu einer Senkung des Abgabesatzes zu Gunsten der Abgabepflichtigen veranlasst haben. Dies ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 19. Juli 2017 (Bl. 368 f. der Gerichtsakte) plausibel dargelegt, dass diese Rückstellungen sachlich gerechtfertigt sind und letztlich im überwiegenden Interesse der Abgabepflichtigen erfolgen. Die Sanierung von Schießständen, die vom Landesjagdverband betrieben werden, ist wegen der Bodenkontaminierung durch Bleischrot bodenschutzrechtlich unumgänglich und fällt eigentlich in die Verantwortung des Landesjagdverbandes als dem Interessenverband der Jägerschaft und Schießstandbetreiber, überfordert aber ersichtlich dessen finanzielle Möglichkeiten bei weitem. So kostet allein die Sanierung am Schießstand A. voraussichtlich 1,5 Mio. € und wird sich über mehrere Jahre erstrecken. Danach liegt es im wohlverstandenen Gruppeninteresse der Jagdscheininhaber, Mittel in der genannten Größenordnung nicht für andere Förderzwecke zu verauslagen oder zur Senkung des Abgabesatzes zu verwenden, sondern für die Sanierung der – vorrangig für die jagdliche Schießausbildung und Schießprüfung eingesetzten – Schießstände zurückzustellen (so auch der Vertreter des öffentlichen Interesses in seiner Stellungnahme). Nichts anderes gilt im Übrigen für die vom Beklagten zusätzlich angesprochene Zurückstellung von Jagdabgabemitteln für – ersichtlich auch im Gruppeninteresse der Jagdscheininhaber liegende – Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schweinepestbekämpfung in Bezug auf Wildschweine. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die aufgelaufene Rücklage aus nicht verauslagten Jagdabgabemitteln nicht zum Anlass für eine Senkung des Abgabesatzes zu nehmen, ist daher, weil im wohlverstandenen Gruppeninteresse liegend, nicht zu beanstanden.

119

Die Finanzierungslast ist darüber hinaus auch im Binnenbereich der Gruppe der Abgabepflichtigen gleichheitsgerecht zugeordnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs für Kosten, die auf die einzelnen Mitglieder einer Gruppe von Sonderabgabepflichtigen umzulegen sind, über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt: Mit Blick auf die kollektive Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen als Gruppe entzieht sich die Bestimmung der individuellen Belastung einer genauen Umrechnung des zu finanzierenden Aufwands auf den einzelnen Abgabepflichtigen nach Kosten, Wert und Vorteil. Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab innerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens insgesamt sachgerecht ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 32).

120

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der sich an der jeweiligen Höhe der Jagdscheingebühr orientierende Bemessungsmaßstab der Jagdabgabe grundsätzlich nicht zu beanstanden.

121

In diesem Zusammenhang wirft lediglich der Umstand, dass infolge der Befreiung der zum Erwerb eines Jagdscheins dienstlich verpflichteten (insbesondere) Forstbeamten gemäß § 2 Nr. 2 JagdVwGebV RP von der Gebührenpflicht ein nicht unerheblicher Teil der Jagdscheininhaber de facto auch von der Jagdabgabe „befreit“ ist, die Frage nach der sachlichen Berechtigung der Verschonung eines Teils der an sich Abgabepflichtigen auf. Da indessen dieser Personenkreis sich gerade dadurch von den zur Jagdabgabe verpflichteten privaten Jagdscheininhabern unterscheidet, dass diese den Jagdschein aufgrund dienstlicher Verpflichtung und zum ausschließlich dienstlichen Gebrauch erwerben müssen, während jene den Jagdschein freiwillig zur Jagdausübung in der Freizeit erwerben, liegt ein hinreichend sachlicher Differenzierungsgrund vor. Hinzu kommt der vom Vertreter des öffentlichen Interesses angesprochene Umstand, dass eine Gebühren- und Jagdabgabeveranlagung der zum Erwerb eines Jagdscheins dienstlich verpflichteten Forstbeamten zu einer unsinnigen Gebühren- und Abgabenzahlung des Dienstherrn „an sich selbst“ führen würde.

IV.

122

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

123

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

124

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Jagdabgabe nach § 22 LJG für das Urteil tragend ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132, Rn. 10, m.w.N.).

Beschluss

125

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 160,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2017 - 8 A 10578/16 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 1 Inhalt des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunde

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 15 Allgemeines


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Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 29 Schadensersatzpflicht


(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigte

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(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden. (2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründ

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(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. (2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Z

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund

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(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.Die Berufung wird zugelassen.


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(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.

(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.

(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.