Landgericht Bonn Urteil, 18. Dez. 2015 - 22 KLs 771 Js 82/15 21/15
Gericht
Tenor
Der Angeklagte T5 ist des Diebstahls sowie des Betruges in zwei Fällen schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr 3 Monate
verurteilt.
Die Angeklagte K ist des Diebstahls in zwei Fällen, des Betruges sowie der Unterschlagung schuldig.
Sie wird deshalb unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts C2 vom 14.08.2014, Az.: ### Ds ###/14, vom 16.10.2014, Az.: ### Ds ###/14 und vom 19.12.2014, Az.: ### Ds ##/14, zu einer Einheitsjugendstrafe von
1 Jahr 6 Monate
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte T5 trägt die Kosten seines Verfahrens. Im Übrigen wird von einer Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
bezüglich des Angeklagten T5:
§§ 263 Abs. 1, 242 Abs. 1, 53, 25 Abs. 2, StGB
bezüglich der Angeklagten K:
§§ 263 Abs. 1, 246 Abs. 1, 242 Abs. 1, 53, 25 Abs. 2 StGB, 105 ff. JGG
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Angeklagten K)
3I.
41.
5( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T5.)
6(Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T5)
7Im Februar 2014 kam der Angeklagte zum ersten Mal in Strafhaft. Diese wurde zunächst bis zum ##.##.2014 vollstreckt. Zur Tatzeit war die restliche Haftstrafe des Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Da er in dieser Zeit keinen festen Wohnsitz hatte, wohnte er bei wechselnden weiblichen Bekannten und Freunden. Polizeilich war der Angeklagte nicht gemeldet.
8Nach eigenen Angaben konsumiert der Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig Marihuana. In der Vergangenheit war der Drogenkonsum des Angeklagten hoch. Zur Tatzeit rauchte er ca. 1 g Marihuana pro Tag, d.h. 3-4 Joints über den Tag verteilt. Der finanzielle Bedarf für die Drogen betrug ca. 300,00 € im Monat. Der Angeklagte wurde zusätzlich gelegentlich von Freunden zum Drogenkonsum eingeladen. Im Jahre 2013 hatte er bereits einen Platz zur stationären Entgiftung in den LVR-Kliniken erhalten. Diesen trat er aber nicht an.
9Seit dem ##.##.2015 ist der Angeklagte mit Frau X liiert. Wegen seiner Freundin hat er seinen Marihuanakonsum verringert. Eigenen Angaben zur Folge raucht der Angeklagte jetzt nur noch "ab und zu" einen Joint. Auch der Alkoholkonsum ist deutlich zurückgegangen. Während er vorher öfters größere Mengen Wodka und Whisky mit Freunden gemeinsam konsumiert hat, trinkt er jetzt nur noch selten Alkohol, beispielsweise an den Wochenenden.
10( Weitere diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T5)
11(Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T5)
12Der Angeklagte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C2 vom 29.05.2015 (## Gs ###/15) seit dem vorbenannten Datum bis zum ##.12.2015 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X2.
13Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
14a.)
15Am ##.##.2009 sah die Staatsanwaltschaft L6 in einem Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen von der Verfolgung der Straftat gegen den Angeklagten gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab (StA L6 ### Js ###/09).
16b.)
17Die Staatsanwaltschaft C2 sah am ##.##.2009 in einem Verfahren wegen Unterschlagung von der Verfolgung der Straftat nach § 45 Abs. 1 JGG ab.
18c.)
19Das Amtsgericht C2 verhängte mit Urteil vom 27.07.2011 gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes und Sachbeschädigung zwei Wochen Jugendarrest. Ferner wurde er für die Dauer von sechs Monaten einer Betreuungsweisung unterstellt und angewiesen, 80 Sozialstunden innerhalb von vier Monaten zu leisten (AG C2 ## Ls ##/10; StA C2 ### Js ####/10).
20Das Urteil des Amtsgerichts enthält folgende Feststellungen zum Sachverhalt:
21"1.
22Am ##.09.2010 gingen die beiden Angeklagten und der W durch das E in C2. Dort sahen sie die Eheleute T6, beides ältere Herrschaften, die dort spazieren gingen. Frau T6 hatte über ihre rechte Schulter eine Handtasche an einem Trageriemen gehängt. Herr T6 hielt in seiner linken Hand eine kleine Tasche. Der Angeklagte T5 kam auf die Idee, die Eheleute T6 von hinten anzugreifen und ihnen die Taschen -notfalls mit Gewalt- zu entwenden. Hierzu überredete er den Angeklagten N3. Der W ließ sich hierzu nicht überreden und wollte auch nicht „Schmiere“ stehen. Dem gemeinsamen Tatplan folgend eilten die beiden Angeklagten von hinten kommend zu den Eheleuten T6. Der Angeklagte T5 entriss Herrn T6 dessen Tasche aus der linken Hand. In der Tasche befanden sich keinerlei Wertgegenstände. Der Angeklagte N3 riss an der Handtasche der Frau T6. Diese hielt ihre Tasche am Tragriemen mit beiden Händen fest, während der Angeklagte zog, bis der Gurt von der Handtasche abriss. Beide Täter und der W rannten dann weg. Aus der Handtasche der Frau T6 erbeuteten sie Bargeld in Höhe von 250 EUR, welches -wie zuvor abgesprochen- unter den Angeklagten aufgeteilt wurde.
232.
24Am ##.##.2010 beschmierte der Angeklagte T5 eine Wand der D in C2 mit dem Schriftzug „PKK“, wobei er einen grünen Filzstift benutzte. Die Wand musste infolgedessen übermalt werden."
25Den verhängten Dauerarrest verbüßte der Angeklagte in der Zeit vom ##.11. bis ##.12.2011. Weitere Weisungen erfüllte der Angeklagte nicht. Daher wurde ein Ungehorsamsarrest gegen den Angeklagten für die Dauer von zwei Wochen verhängt, welcher in der Zeit vom ##.05 bis ##.06.2012 von diesem verbüßt wurde.
26d.)
27Das Amtsgericht C2 verurteilte den Angeklagten -unter Einbeziehung des Urteils
28vom 27.07.2011- am 13.06.2012 wegen Unterschlagung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer vorbehaltenen Einheitsjugendstrafe im Sinne des § 27 JGG (AG C2 ## Ls ##/12; StA C2 ### Js ###/12).
29Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
30Der Angeklagte hatte sich am 03.01.2012 in dem N7 auf der Qstraße das J des ihm flüchtig bekannten Zeugen A geliehen, um damit nach dem Verlassen des Ladenlokals zu telefonieren. Der Zeuge ging noch einmal in das Ladenlokal zurück, als er wieder herauskam war der Angeklagte, der sich das Handy zueignen wollte, mit dessen Handy verschwunden.
31Am ##.##.2011 traf der Angeklagte seine damalige Freundin mit dem Zeugen O3 auf einer Parkbank sitzend an. Als der Zeuge den Angeklagten wahrnahm sprang er von der Bank auf und erhielt von diesem sofort einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht, welcher nicht sehr schmerzhaft war.
32e.)
33Schließlich verurteilte das Amtsgericht C2 den Angeklagten am 28.08.2013 der unter Einbeziehung der unter c.) und d.) genannten Urteile wegen Leistungserschleichung in vier Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten (AG C2 ### Ls #/13; StA C2 ### Js ##/13). Das Urteil ist seit dem 05.09.2013 rechtskräftig.
34Dem lag Folgendes zur Grunde:
35Der Angeklagte war am ##.05.2012, ##.05.2012, ##.08.2012 und ##.09.2012 jeweils in einer Straßenbahn der Stadtwerke C2 angetroffen worden, ohne einen gültigen Fahrausweis besessen zu haben. In allen Fällen hatte der Angeklagte von Beginn an vor, kein Fahrgeld zu entrichten.
36Am 04.01.2013 befand sich der Angeklagte auf dem B3 in C2, wo er ohne Erlaubnis über 0,04 Gramm Marihuana verfügte. Am 23.04.2013 wurde der Angeklagte dort erneut von der Polizei angetroffen. Er verfügte dabei ohne Erlaubnis über 0,92 Gramm Marihuana, welche er gerade in der Öffentlichkeit und in Gegenwart einer Minderjährigen zu einem Joint verarbeiten wollte.
37Die Strafe wurde zunächst in der Zeit vom ##.02.2014 bis zum ##.09.2014 vollstreckt. Durch Beschluss des Amtsgerichts X3 vom 30.09.2014 wurde der Angeklagte unter Bewährungsauflagen aus der Haftanstalt entlassen. Da sich der Angeklagte jedoch nicht an die ihm auferlegten Weisungen und Auflagen hielt, wurde die Bewährung mit Beschluss vom 22.06.2015 widerrufen. Im Zeitraum vom ##.05.2015 bis zum ##.07.2015 verbüßte der Angeklagte vollständig den Rest der Jugendeinheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt X2.
382.
39( Diverse Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten K)
40(weitere Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten K)
41Seit ihrem 13. Lebensjahr konsumiert die Angeklagte Marihuana. Der Konsum erfolgte zunächst regelmäßig in täglichen Dosen. Eigenen Angaben zur Folge reduzierte sie diesen inzwischen aber und konsumiert nur noch ca. einmal wöchentlich Marihuana. Außerdem raucht sie.
42Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
43a.)
44Am ##.##.2014 sah die Staatsanwaltschaft C2 gemäß § 45 Abs. 1 JGG in einem Verfahren wegen Hehlerei von der Verfolgung der Straftat ab (StA C2 ### Js ##/14).
45b.)
46Am 31.07.2014 verhängte das Amtsgericht C2 wegen versuchter räuberischer Erpressung und Unterschlagung gegen die Angeklagte zwei Wochen Jugendarrest in Form von Dauerarrest (AG C2 ### Ds ##/14; StA C2 ### Js ###/14). Das Urteil ist seit dem 08.08.2014 rechtskräftig.
47Die Angeklagte hatte am ##.01.2014 gemeinsam mit einer Mitangeklagten den Zeugen M2 (Kind) beim Verlassen der Buslinie ### festgehalten und ihn gegen eine Hauswand gedrückt. Dabei hatten beide Angeklagten ihn zur Herausgabe seines Handys aufgefordert und dem Zeugen, als er sich weigerte, Gewalt angedroht. Als sich der Zeuge weiter weigerte, packte die Angeklagte K den Zeugen am Hals, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. Dem Zeugen gelang es sich loszureißen. Die Angeklagten gaben ihm anschließend zu verstehen, dass er sein Verhalten bereuen werde.
48In einem weiteren Fall, am ##.12.2014, bat die Angeklagte den Zeugen F auf dem Schulhof der Q2schule in C2, ihr sein Handy T mini zu geben, damit sie einen Anruf tätigen könne. Statt das Handy zurückzugeben verweigerte sie gegenüber dem Zeugen die Rückgabe, steckte das Handy im Wert von ca. 200,00 € ein und ging davon.
49Den Jugendarrest verbüßte die Angeklagte im September und Oktober 2014.
50c.)
51Am 14.08.2014 verurteilte das Amtsgericht C2 die Angeklagte wegen versuchten Diebstahls sowie Diebstahls in zwei Fällen und stellte sie für 6 Monate unter Betreuungsweisung (AG C2 ### Ds ###/14; StA C2 ### Js ##/14). Das Urteil ist seit dem 14.08.2014 rechtskräftig.
52Im Fall der Anklage der StA C2 vom 16.05.2014 - ### Js ##/14 versuchte die Angeklagte mit der gesondert verfolgten F2 am ##.10.2013 gegen 07.55 Uhr aufgrund eines zuvor gemeinsam mit dem strafunmündigen B4 gefassten Tatplans, den vor dem Haus Q3 ## in C2 abgestellten und mit einem Lenkradschloss gesicherten Motorroller des C4 zu entwenden. Als erstes trat der B4 das Lenkradschloss gewaltsam auf. Anschließend begannen die Angeklagte und die F2 den Roller, den sie zu eigenen Zwecken nutzen wollten, wegzuschieben. In diesem Moment schritt jedoch die Zeugin C5 ein, die den Vorfall beobachtet hatte, so dass die Angeklagte und ihre Begleiterin von dem Vorhaben Abstand nahmen.
53Im Fall der Anklage der StA C2 vom 29.07.2014 - ### Js ###/14 entwendete die Angeklagte am 28.06.2014 aus den Auslagen der Firma L3 in der X-Gasse in C2 eine Handtasche "H2" im Wert von 169,99 €. So nahm sie diese an sich und verließ das Geschäft ohne zu bezahlten, weil sie die Tasche für sich behalten wollte.
54Im Fall der Anklage der StA vom 25.07.2014 - ### Js ###/14 entwendete die Angeklagte gemeinsam mit der gesondert verfolgten B4, im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 26.02.2014 gegen 18:00 Uhr aus den Auslagen der Firma N in C2, C-Straße ein Handy T7 im Wert von 470,00 €, wie sie es zuvor verabredet hatten. Hierbei schnitten sie das Sicherungskabel durch, steckten das Handy ein und verließen das Geschäft, ohne die Ware zu bezahlen und um das Handy für sich zu behalten bzw. weiterzuverkaufen.
55Zur Begründung der Sanktion wurde folgendes festgestellt:
56"Zum Zeitpunkt der Tat war die Angeklagte gemäß § 1 Abs. 2 JGG Jugendliche, so dass hier das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Es bestehen aufgrund der Hauptverhandlung keine Zweifel daran, dass sie zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
57Bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln war zugunsten der Angeklagten deren geständige Einlassung zu berücksichtigen, die in Ansätzen Reue erkennen ließ. Anders als bei der Verhandlung vom 31.07.2014 hat die Angeklagte sich einsichtig gezeigt und -was entscheidend ist- Bereitschaft zur Mitarbeit hinsichtlich erzieherischer Maßnahmen gezeigt.
58Aus erzieherischen Gründen war es unter Abwägung aller Umstände erforderlich, aber auch ausreichend, die Angeklagte gemäß §§ 9, 10 JGG anzuweisen, sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen (Betreuungsweisung). Gemäß § 31 JGG ist die Einbeziehung des rechtskräftigen Urteils in der Sache ### Ds ##/14 bewusst unterlassen worden, damit der dort bereits rechtskräftig verhängte Dauerarrest als Warnschuss ohne weitere Verzögerung vollstreckt werden kann. Er ist erzieherisch als Ergänzung zu der Weisung hiesigen Verfahrens weiterhin sinnvoll und zwingend geboten."
59Schon nach kurzer Zeit des Beginns der Betreuungsweisung gab es mit der Angeklagten massive Probleme. Diese verweigerte die Zusammenarbeitet mit der Betreuungshelferin Frau U nahezu vollständig. Die Betreuungshelferin hatte den Eindruck, dass sich die Angeklagte mit dem massiven Konsum von Drogen und der Begehung von Straftaten "brüstete". Der Versuch eines Drogenentzugs in den LVR Kliniken auf Basis eines Beschlusses des Familiengerichts scheiterte, da die Klinik die Angeklagte nicht aufnehmen wollte.
60d.)
61Am ##.10.2014 verurteilte das Amtsgericht C2 die Angeklagte wegen Diebstahls, unter Einbeziehung des Urteils vom 16.08.2014 und stellte sie für weitere sechs Monate unter Betreuungsweisung. Zudem wies es sie an, binnen drei Wochen drei Beratungsgespräche bei V zu führen und er legte ihr auf, binnen zwei Monaten 80 Sozialstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten (AG C2 ### Ds ###/14; StA C2 ### Js ###/14). Das Urteil ist seit dem 24.10.2014 rechtskräftig.
62In diesem Urteil wurde zur Sache folgendes festgestellt:
63"Die Angeklagte entwendete am ##.06.2014 aus einem Raum des Jugendheims in der H-Straße in C2 das Handy X der Geschädigten M3, welches diese auf einer Couch abgelegt hatte. Das Handy verkaufte die Angeklagte kurze Zeit später zum Preis von 50 € weiter. Es hatte einen Wert von ca. 300 €."
64Zur Begründung der Sanktion enthält das Urteil folgende Feststellungen:
65"Zum Zeitpunkt der Tat war die Angeklagte gemäß § 1 Abs. 2 JGG Jugendliche, so dass hier das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Es bestehen aufgrund der Hauptverhandlung keine Zweifel daran, dass sie zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
66Bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln war zu Gunsten der Angeklagten deren geständige Einlassung zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten musste berücksichtigt werden, dass sie nunmehr zum wiederholten Male mit einer gravierenden Straftat auffällt und kaum Einsicht zeigt.
67Das Urteil des Amtsgerichts C2 in der Sache ### Ds ###/14 war gemäß § 31 JGG einzubeziehen. Aus erzieherischen Gründen war es unter Abwägung aller Umstände erforderlich, der Angeklagten gemäß § 15 JGG aufzuerlegen, nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe 80 Sozialstunden abzuleisten (…). Trotz des problematischen Verlauf der Betreuungsweisung ist diese erneut angeordnet worden, da es sich dabei faktisch um das derzeit einzige zur Verfügung stehende Mittel handelt, bei der Angeklagten eine dauerhafte Verhaltensänderung jenseits der Annahme schädlicher Neigungen bzw. einer Jugendstrafe zu erzielen."
68Nach dieser Hauptverhandlung wechselte bei T8 der Betreuer. Für die Angeklagte wurde Herr N6 zuständig, zu dem diese erstes Vertrauen aufbauen konnte. Schon damals äußerte sie nach ihren Wünschen befragt, sie wünsche sich: regelmäßige Mahlzeiten, den Besitz eines Handys und ein jugendlich eingerichtetes Zimmer.
69e.)
70Am 19.12.2014 verurteilte das Amtsgericht C2 die Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile vom 16.08.2014 und 16.10.2014 wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und behielt die Verhängung einer Jugendstrafe vor (AG C2 ### Ds ##/14, StA Bonn ### Js ###/14). Das Urteil ist seit dem 19.12.2014 rechtskräftig.
71Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde:
72"1.-3. Anklage der StA C2 vom 20.09.2014 - ### Js ###/14
731.
74Die Angeklagte befand sich am ##.06.2014 in der Wohnung der Zeugin T2. Dort fand eine Feier statt. In einem unbeobachteten Moment steckte die Angeklagte das Tablet T9 #.# der Zeugin I2 ein. Dieses war der Zeugin, die ebenfalls Besucher der Feier war, zu Boden gefallen. Die Angeklagte steckte das Tablet in der Absicht ein, es später weiterzuverkaufen bzw. sonst für sich zu verwenden und verließ damit die Wohnung. Das Tablet hatte einen Wert von ca. 130 €. Die Angeklagte verkaufte später an einen Unbekannten für 50 €.
752.
76Am ##.07.2014 gegen 02:15 versuchte die Angeklagte am C2er Hauptbahnhof das Mobiltelefon T des Zeugen L4 zu entwenden, indem sie es der Zeugin I5, sie sich gerade Fotos auf dem Handy anschaute, ohne Anwendung von Gewalt aus der Hand nahm und damit fortlief, um das Telefon für sich zu behalten. Der Zeuge L4 lief der Angeklagten hinterher und konnte dieser das Handy wieder abnehmen. Das Handy hatte einen Wert von ca. 300 €.
773.
78Ebenfalls am ##.07.2014 (gegen 04:00) entwendete die Angeklagte in der Nähe des C2er Hauptbahnhof das Handy T7 der Zeugin M, indem sie der Zeugin das Handy plötzlich aus der Hand nahm und damit fortlief, um es für sich zu behalten. Sie war in der Begleitung der Zeugin F2, die -ohne weitere Begleitung- ebenfalls fortlief. Aus der Gruppe der Geschädigten nahmen mehrere Jugendliche die Verfolgung der Angeklagten auf. Nur der Zeuge I3 schaffte es, der Angeklagten zu folgen. Er stellte sie in der Nähe des C2er N8 und wollte sie festhalten. Um sich zu befreien und um im Besitz der Beute zu bleiben, biss die Angeklagte dem Zeugen mindestens einmal in den leicht bekleideten Arm. Der Zeuge erlitt Schmerzen und ließ die Angeklagte los. Diese flüchtete mit dem Telefon. Der Zeuge I3 erlitt später einen Epilepsie-Anfall aufgrund von Schlafmangel und Alkoholkonsum.
794. Anklage der StA C2 vom 23.11.201 - ### Js ###/14
80Die Angeklagte nahm zwischen dem ##.08.2014 und ##.08.2014 aus einer verschlossenen Geldkassette der Mutter der Angeklagten, die diese in ihrem Kleiderschrank in der mütterlichen Wohnung aufbewahrte, 400 € Bargeld, um diese für sich zu behalten. Den Schlüssel zu der Geldkassette hatte die Angeklagte zuvor aus der Geldbörse der Mutter genommen. Die Mutter stellte rechtzeitig Strafantrag und hielt diesen in der Hauptverhandlung aufrecht."
81Zur Begründung der Sanktion hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:
82"Zum Zeitpunkt der Tat war die Angeklagte gemäß § 1 Abs. 2 JGG Jugendliche, so dass hier das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Es bestehen aufgrund der Hauptverhandlung keine Zweifel daran, dass sie zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, so dass sie gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich ist.
83Gemäß § 27, 31 JGG war unter Einbeziehung der noch nicht vollstreckten Urteil des Amtsgerichts C2 vom 16.10.2014 und vom 16.08.2014 die Schuld der Angeklagten festzustellen und die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, weil noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob in den Straftaten schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich sind.
84Schädliche Neigungen sind anlagebedingte oder durch unzulängliche erziehungsbedingte Mängel der Charakterbildung, die den Täter in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (st. Rspr. vgl. BGHSt 11, 69,170; 16, 261, 262; BGH NSTZ 2010, 281 ). Die schädlichen Neigungen müssen sich auf die Tat ausgewirkt haben. Wirken sie sich bereits in der ersten Tat des Täters aus, so müssen die Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat vorhanden gewesen seien und auf die Tat Einfluss genommen haben (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 261, 262; BGH StV 1992, 431). Ferner müssen die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und die Begehung weiterer Straftaten seitens des Täters befürchten lassen (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 261, 262; BGH StV 1992, 431).
85Trotz des noch sehr jungen Alters der Angeklagten zeigen sich bereits jetzt erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass Mängel der Charakterbildung in diesem Sinne vorliegen. Insbesondere der seit langem gänzlich fehlende Schulbesuch, das sich Entziehen von sämtlicher mütterlicher Erziehung und die Häufung Teils schwerer Straftaten sprechen hierfür. Andererseits kann derzeit noch nicht gesagt werden, dass die schädlichen Neigungen bereits im erforderlichen Umfang vorliegen. Denn die Angeklagte hat ihr Verhalten sowohl gegenüber dem Gericht als auch im Rahmen der Betreuungsweisung geändert. Sie zeigte sich in den Verhandlungen nunmehr ruhig und einsichtig. Sämtliche Straftaten hat sie sowie festgestellt unumwunden eingeräumt. Angesichts der häuslichen Probleme kann es sich durchaus auch um temporäre Reaktionen auf eine unzureichende häusliche Situation handeln. Dies wird sich erst nach Ablauf einiger Zeit sicher beurteilen lassen. Während der "Bewährungszeit" wird die Angeklagte die ihr auferlegten Weisungen, die letztlich das durch den Betreuungshelfer und die Jugendgerichtshilfe ausgearbeitete Konzept umsetzen sollen, vollständig erfüllen müssen und sich straffrei führen müssen, um die Verhängung einer Jugendstrafe zu vermeiden. Dies bereits in ihrem eigenen Interesse das sich vermutlich um das letzte Hilfsangebot handelt."
86II.
87Beide Angeklagten befanden sich zur Tatzeit, wie bereits geschildert, in finanziell schwierigen Verhältnissen. Um an Geld für ihren Lebensunterhalt, teilweise aber auch für ihren Drogenkonsum zu gelangen, begingen sie die folgenden Straftaten, wobei die Kammer die Gewerbsmäßigkeit der Taten nicht feststellen konnte.
881. (Fall 3 der Anklage vom 28.06.2015, Az.: 771 Js 82/15, betreffend den Angeklagten T5)
89Am ##.02.2015 gegen 22:00 Uhr hielten sich der Angeklagte T5 und der Zeuge K2 in der damaligen Wohnung der Mitangeklagten K in der M-Straße in C2 auf. Der Angeklagte T5 und der Zeuge K2 waren nur flüchtig über ein oder zwei Begegnungen miteinander bekannt.
90Der Zeuge K2 legte während des Aufenthaltes sein Mobiltelefon der Marke T im Wert von rund 120,00 €, auf die dort befindliche Couch. Als der Zeuge K2 einen Moment nicht auf sein Mobiltelefon achtete, ergriff der Angeklagte T5 dieses in der Absicht, es zu entwenden und für den Kauf von Betäubungsmitteln einzusetzen. Er verließ mit dem Mobiltelefon die Wohnung und fuhr davon.
91Der Angeklagte verkaufte wie geplant das Mobiltelefon des Zeugen K2 und erwarb von dem Erlös 5-6 g Marihuana im Wert von 50,00 € bis 60,00 €. Sodann kehrte er zur Wohnung der Mitangeklagten K zurück. Dort verlangte der Zeuge K2, der inzwischen die Entwendung des Handys festgestellt hatte, sein Mobiltelefon wieder. Der Angeklagte gab dem Zeugen lediglich die zuvor von ihm entnommene SIM- Karte sowie die Speicherkarte zurück.
922. (Fall 1 der Anklage vom 25.06.2015, Az. 771 Js 75/15, betreffend die Angeklagte K)
93Am ##.03.2015 gegen 14:20 Uhr befand sich die Angeklagte K in E2. Dort traf sie auf die Geschädigte B2 W2, die mit ihrem Fahrrad an einer Ampel, die rot zeigte, stand. Die Geschädigte hatte auf den Gepäckträger einen Korb mit Einkäufen geschnallt. Auf den Einkäufen lag das Portemonnaie der Geschädigten. In diesem befanden sich 40,00 € sowie der Personalausweis und weitere Papiere nebst Schülerausweis und Bankkarten der Geschädigten. Die Angeklagte K nahm das Portemonnaie aus dem Korb heraus, steckte die 40,00 € und den Personalausweis der Geschädigten ein und warf den Rest weg. Sie handelte dabei in der Absicht, die 40,00 € für sich zu behalten und den Personalausweis gegebenenfalls noch einmal für ihre Zwecke verwenden zu können.
943. (Fall 1 der Anklage vom 28.06.2015, Az.: 771 Js 82/1 = Fall 2 der Anklage vom 25.06.2015, Az.: 771 Js 75/15, betreffend den Angeklagten T5 und die Angeklagte K)
95Am Abend des ##.03.2015 besuchten der Angeklagte T5 und die Angeklagte K, die damals noch miteinander liiert waren, eine sogenannte "H3-Party" unterhalb der G-Brücke in C2. Für derartige Veranstaltungen ist charakteristisch, dass dort verschiedene Sorten von Betäubungsmitteln angeboten werden und erlangt werden können. Die Angeklagten trafen dort auf die ihnen bis dahin unbekannten Zeugen L und I4, mit denen sie flüchtig ins Gespräch kamen. Die beiden Zeugen, die miteinander befreundet sind, hatten sich gemeinsam zu der Party begeben.
96Im weiteren Verlauf des Abends wurden die beiden Angeklagten auf das Mobiltelefon des Zeugen L, ein B6 im Wert von rund 700,00 €, aufmerksam, da der Zeuge L dieses zeitweise sichtbar in seinen Händen hielt. Der Zeuge hatte das B6 zwei Wochen zuvor gekauft. Die Angeklagten, die die Marke und den hohen Wert des Mobiltelefons erkannten, fassten gemeinsam den Entschluss, dieses dem Zeugen L "abzuziehen" und anschließend gemeinsam zu verkaufen, um mit dem Erlös die Kosten der Lebensführung zu bestreiten. Die Beute sollte hälftig geteilt werden sollte. Da der Zeuge L aus Sicht beider Angeklagter wirkte, als stünde er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, hielten sie diesen zudem für "ein leichtes Opfer". Die Angeklagten vereinbarten, dass die Angeklagte K den Zeugen L unter dem Vorwand, dass sie (die Angeklagten) mit dem Mobiltelefon des Zeugen ein Taxi für den Heimweg rufen wollten, um den Besitz seines Handys bitten sollte. Nachdem der Zeuge L der Angeklagten das Handy übergeben würde, sollte diese es nach dem gemeinsamen Tatplan einbehalten und nicht wieder zurückgeben. Der Angeklagte T5 sollte währenddessen nach Vorstellung beider Angeklagter als Drohkulisse fungieren und durch seine körperliche Anwesenheit und der dadurch entstandenen Überzahl verhindern, dass der Zeuge L das Mobiltelefon ggf. unter Einsatz körperlicher Gewalt zurückverlangte. Gegebenenfalls und falls erforderlich sollte er auch aktiv eingreifen, um in dem Besitz des Handys zu bleiben. Es war beabsichtigt, sich anschließend, nach Besitzerlangung des Handys auf den Heimweg zu machen.
97Gegen 01:15 Uhr, entfernte sich der Zeuge I4 zeitweise von dem Zeugen L, sodass dieser nunmehr allein war. Diese Situation nutzten die beiden Angeklagten aus, um ihren Plan umzusetzen. Die Angeklagte K trat, wie zuvor vereinbart, in Begleitung des Angeklagten T5 an den Zeugen L heran. Sie bat den Zeugen L, wie geplant, ihr sein Mobiltelefon kurzzeitig zu überlassen, damit sie mit diesem ein Taxi für die Heimfahrt rufen könne. Die Angeklagte, die ihr eigenes Mobiltelefon bei sich hatte und das des Zeugen L für den Anruf nicht benötigt hätte, gab vor, selber keinen Empfang und kein Guthaben zu haben. Dies war nicht zutreffend. Der Zeuge L, der zunächst skeptisch war, wollte schließlich nicht unhöflich sein und überreichte der Angeklagten K sein B6, in der Annahme, dieses nach dem Telefonat zurückzuerhalten. Hätte er gewusst, dass die Angeklagte K das übergebene Handy behalten und sich mit diesem entfernen will, hätte er der Angeklagten K den Besitz des Handys nicht übertragen. Er entsperrte zuvor das mit einem Fingerabdruckscan gesicherte Mobiltelefon, um der Angeklagten den Anruf zu ermöglichen.
98Die drei Beteiligten entfernten sich während dieses Geschehens immer weiter von der Party und begaben sich auf einem Fußweg weg von dieser in Richtung der G-Brücke. Die Angeklagte K gab an, sich wegen der Lautstärke der Musik etc. zum Telefonieren weiter abseits der Party begeben zu müssen. Tatsächlich wollten sie und der Angeklagte T5 auf diese Weise erreichen, dass der Geschädigte L, keine Hilfe holen könnte, wenn er ihre wahren Absichten, nämlich die Mitnahme des Handys, durchschaut hätte. Sie rief sodann -wie geplant- mit dem Mobiltelefon des Zeugen L ein Taxi, welches zur anderen Seite der Rheinbrücke kommen sollte, um die beiden Angeklagten dort abzuholen und nach Hause zu bringen. Danach steckte sie das Handy -wie zuvor geplant- ein. Die Angeklagten setzten ihren Heimweg fort und begaben sich auf die Brücke. Der Zeuge L, der langsam realisierte, dass er sein Handy nicht wieder ausgehändigt bekommen würde, folgte ihnen. Er bat beide Angeklagten, die aus seiner Sicht gemeinsam agierten, dabei mehrfach, ihm sein Mobiltelefon zurückzugeben. Die Angeklagten ignorierten den Zeugen zunächst. Da sich der Zeuge L aufgrund der geschaffenen 2 zu 1- Situation sowie der körperlichen Anwesenheit des Angeklagten T5 unterlegen und eingeschüchtert fühlte, beschränkte er sein Herausgabeverlangen weiter auf mündliche Begehren. Als man die Brücke fast vollständig überquert hatte und man fast an dem Standort des Taxis angekommen war, äußerte der Angeklagte T5 schließlich gegenüber dem Zeugen L "Du gehst jetzt besser". Der Zeuge gab schließlich aufgrund dieser Äußerung sowie der körperlichen Präsenz des Angeklagten T5 sein Herausgabeverlangen endgültig auf und erwiderte lediglich, dass er das Verhalten beider Angeklagten "widerlich" fände. Die Angeklagte K erwiderte darauf im sarkastischen Tonfall, dass sie genau wisse wie er sich fühle und, dass das Ganze von Anfang so an geplant gewesen sei. Der Zeuge L begab sich schließlich zurück zur Party.
99Nachtatgeschehen:
100Dort traf er seinen Freund, den Zeugen I4, wieder. Er berichtete diesem, dass die Angeklagten ihm sein Handy "abgenommen" hätten. Über das Mobiltelefon des Zeugen I4 und unter Zuhilfenahme einer X2 App gelang es den Zeugen, die Telefonnummer des Zeugen I4 für denjenigen zu hinterlassen, der versuchen würde, das Mobiltelefon des Zeugen L in Betrieb zu nehmen. Außerdem gelangten den Zeugen über andere Partygäste und aufgrund eigener Recherche an die Facebook-Accounts der beiden Angeklagten zu gelangen. Die Mutter des Zeugen L, die Zeugin L, schrieb beide Angeklagten am Tag nach der Tat, dem ##.03.2015, gegen Mittag über Facebook an und forderte diese auf, ihrem Sohn das Mobiltelefon zurückzugeben. Dann wäre die Sache erledigt. Beide Angeklagten, die die Nachricht bei Facebook bemerkten, reagierten hierauf nicht.
101Der Zeuge L hatte seiner Mutter zuvor wahrheitswidrig berichtet, er habe der Angeklagten K das Mobiltelefon ausgehändigt, weil und während der Angeklagte T5 ihm ein Messer an den Hals gehalten habe. Auch hätten die Angeklagten gegenüber dem Zeugen I4, welcher mit auf der Brücke gewesen sei, unter Vorhalt des Messers versucht, die Herausgabe von dessen Handy zu erzwingen. Hier wären sie aber nicht zum Erfolg gelangt, da der Zeuge I4 sein Handy zuvor in einem Rucksack in einem Gebüsch versteckt zurückgelassen habe. Der Zeuge L schilderte diese Version des Geschehens auch im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 24.03.2015. Der Zeuge L erfand die Bedrohung mit dem Messer zum Einen hinzu, da er sich schämte, dass er sich sein Handy durch den "einfachen Trick" der Angeklagten hatte "abziehen lassen". Außerdem wollte er sich durch das Aufbauschen der Tat an den Angeklagten rächen und ihnen eins auswischen. Des Weiteren dachte er, dass es nützlich wäre, für das (teilweise) erfundene Geschehen einen Zeugen zu haben. Daher erfand er die zweite Bedrohung der Angeklagten mit dem Messer gegenüber dem Zeugen I4. Letzteren bat er schließlich, die von ihm teilweise erfundene Version des Geschehens bei einer polizeilicher Zeugenvernehmung zu bestätigen. Der Zeuge I4 tat, worum der Zeuge L ihn gebeten hatte und bestätigte bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am ##.04.2015, die Schilderung des Zeugen L, da er sich hierzu wegen seiner Freundschaft verpflichtet fühlte. Nicht zuletzt aufgrund dessen, dass sich das Geschehen durch die Aussagen der Zeugen zunächst rechtlich als besonders schwere räuberische Erpressung darstellte, erließ das Amtsgericht C2 schließlich einen Haftbefehl gegen den Angeklagten T5. Die Kammer hielt den Haftbefehl zunächst bis zum ##.12.2015, dem Tag der Vernehmung der Zeugen L und I4, aufrecht.
1024. (Fall 2 der Anklage vom 28.06.2015, Az.: 771 Js 82/15, betreffend den Angeklagten T5)
103Am ##.03.2015, einen Tag nach der zuvor geschilderten Tat der Angeklagten auf der sogenannten "H3-Party", begannen der Angeklagte T5 und die Angeklagte K das Mobiltelefon wie geplant zu veräußern. Allerdings war beiden Angeklagten zuvor aufgefallen, dass das B6 wegen der Sicherung durch einen Fingerabdruckscan nicht benutzt werden konnte und deshalb ohne Wert war. Auch wussten sie über die Nachricht der Zeugin L bei Facebook, dass das Abhandenkommen des B6 polizeiliche Ermittlungen nach ziehen würde, wenn sie es nicht zurückgeben würden. Ihnen war klar, dass dies gegebenenfalls auch den Erwerber des B6 betreffen könnte und dieser sich mit der Zeugin L um das Eigentum des Handys und Ansprüche hinsichtlich des B6 würde streiten müssen. Gleichwohl hielten beide Angeklagten an dem Verkauf des B6 fest.
104Im Rahmen seiner Verkaufsbemühungen wurde der Angeklagte T5 bei F3-Kleinanzeigen auf die Anzeige des Zeugen O5 aufmerksam, welcher über das Internetprotal ein B6 suchte. Über die Kleinanzeigen App verhandelten der Zeuge und der Angeklagte T5 über den Preis des Handys und die weiteren Verkaufsmodalitäten. So verlangte der Zeuge O5 unter anderem, dass ihm bei Abschluss des Kaufvertrages auch die Kopie eines Personalausweises des Verkäufers vorgelegt werde.
105Der Angeklagte T5 kam daraufhin auf die Idee, sich von der Angeklagten K den von dieser zuvor gestohlenen Personalausweis der Geschädigten W2 (siehe Fall II. 2.) des Urteils) aushändigen und die Zeugin F2 als Verkäuferin auftreten zu lassen. Denn die Zeugin F2, eine Freundin der Angeklagten K, ähnelte zum damaligen Zeitpunkt dem Personalausweisfoto der Geschädigten W2 sehr. Dies wollte sich der Angeklagte T5 zu Nutzen machen. Nachdem er den Personalausweis der Geschädigten W2 von der Angeklagten K ausgehändigt bekam, fertigte er von diesem eine Kopie. Er kontaktierte die Zeugin F2 und bat diese, als Verkäuferin unter dem Namen "W2" aufzutreten und den Kaufvertrag mit diesem Namen zu unterschreiben. Hierfür versprach er der Zeugin 20,00 € aus dem Erlös. Der Rest sollte, wie ursprünglich geplant, zwischen ihm und der Angeklagten K aufgeteilt werden.
106Schließlich vereinbarte der Angeklagte T5 mit dem Zeugen O5 am Nachmittag des ##.03.2015 gegen 16:45 Uhr ein Treffen am Bahnhof in C6. Dort trafen sich der Angeklagte T5, die Angeklagte K und die Zeugin F2 sowie eine weitere Freundin der Angeklagten K mit dem Zeugen O5. Der Angeklagte T5 leitete die Verhandlungen. Die anderen schwiegen. Als Preis für das Mobiltelefon wurden schließlich 380,00 € vereinbart. Im Rahmen der Verhandlungen wurde auch die Kopie des Ausweises der Geschädigten B2 W2 dem Zeugen O5 vorgelegt. Die Zeugin F2 gab sich als diese aus. Der Angeklagte T5 erklärte dem Zeugen O5, dem es komisch vorkam, dass der Angeklagte T5 die Verkaufsverhandlungen über ein B6 der "B2 W2" führte, dass die Zeugin F2 seine Freundin sei. Er erklärte außerdem wahrheitswidrig, das Mobiltelefon sei eigentlich seines, er habe es der Zeugin F2, die weiterhin vorgab die Geschädigte B2 W2 zu sein, geschenkt. Diese wolle es jetzt verkaufen. Zudem sicherte er zu, dass das B6 gebrauchstauglich sei. Diese Zusicherung wurde im schriftlichen Kaufvertrag festgehalten, der wie folgt aussah:
107Vorderseite:
108 109Rückseite:
110 111Entgegen seiner Angaben wusste der Angeklagte, dass das B6 wegen der fehlenden Gebrauchsmöglichkeit wirtschaftlich wertlos war.
112Die Zeugin F2 und der Zeuge O5 unterzeichneten schließlich den Kaufvertrag.
113Die Zeugin F2 erhielt von dem Zeugen O5 380,00 € in bar überreicht, welche sie, wie von Anfang an verabredet, dem Angeklagten T5 aushändigte. Der Zeuge O5 erhielt das Mobiltelefon ausgehändigt und die Parteien trennten sich. Hätte der Zeuge O5 die Herkunft des Handys, die Eigentumsverhältnisse und die fehlende Funktionstüchtigkeit gekannt, hätte er den Betrag von 380,00 € nicht gezahlt.
114Der Angeklagte T5, die Angeklagte K und die Zeugin F2 fuhren anschließend nach L6, um das erlangte Geld "auf den Kopf zu hauen". Der Angeklagte lud die Angeklagte K und die Zeugin F2 von dem erlangten Geld zu N7 ein. Außerdem kaufte er sich und der Angeklagten K von dem erlangten Geld Kleidung. Die Zeugin F2 erhielt außer dem Essen bei N7 nichts. Das Geld war am Ende des Tages aufgebraucht.
115Nachtatgeschehen:
116Der Zeuge O5 begab sich ca. eine Stunde nach der Tat gemeinsam mit
117seinem Bruder in ein Internetcafé, um das Mobiltelefon bei B6 anzumelden. Die Anmeldung sollte unter Eingabe seiner B6 ID erfolgen. Hierbei stellte er fest, dass das Handy bereits unter einer anderen B6 ID angemeldet war, weshalb seine Anmeldung auch fehlschlug. Dies stimmte ihn bereits misstrauisch. Am späten Abend des ##.03.2015 versuchte der Zeuge O5 von zu Hause aus erneut, das Handy in Betrieb zu nehmen. Hierbei wurde ihm die von den Zeugen L und I4 hinterlassene Meldung mit der Rufnummer des Zeugen I4 angezeigt. Der Zeuge O5 rief noch am selben Abend unter der ihm angezeigten Nummer den Zeugen I4 an. Dieser verwies ihn an die Mutter seines Freundes L2, die Zeugin L. Der Zeuge O5 erklärte sich im Gespräch mit dieser sofort bereit, dass Handy zurückzugeben. Man vereinbarte eine Rückgabe an die Polizei. Diese händigte dem Zeugen L das Handy schließlich bei dessen Zeugenvernehmung am ##.03.2015 aus.
1185. (Fall 3 der Anklage vom 25.06.2015, Az. 771 Js 75/15, betreffend die Angeklagte K)
119Am ##.03.2015 gegen 14:30 Uhr betrat die Angeklagte K die Verkaufsräume der Firma T3 AG in C2 am N8platz. Dort nahm sie aus den Auslagen eine L7 Handtasche im Wert von 395,95 € in die Hand und verließ so, mit der Handtasche in der Hand, das Geschäft. Die Angeklagte handelte dabei in der Absicht, die Handtasche im Internet zu verkaufen, um so ihr Taschengeld aufzubessern. Unmittelbar nach dem Verlassen des Geschäfts wurde sie von der Polizei aufgegriffen.
1206. (Anklage vom 08.09.2015, Az. 772 Js 257/15, betreffend die Angeklagte K )
121Am ##.06.2015 befand sich die Angeklagte K in der damaligen Wohnung des S in der I-Straße in C2. Dort traf sie auf den ihr nicht weiter bekannten Geschädigten M4. Diesen fragte sie, ob sie mit dessen Mobiltelefon, einem T10 ein paar Bilder machen dürfe. Der Geschädigte M4 bejahte dies und überließ der Angeklagten K sein Mobiltelefon. Die Angeklagte fertigte zunächst tatsächlich wie geplant ein paar Bilder. Hierbei fasste sie dann jedoch spontan den Entschluss, das Handy nicht zurückzugeben, sondern dieses vielmehr in die nahegelegene Wohnung ihres Bruders, bei dem sie zu dieser Zeit lebte, mitzunehmen, um es für Betäubungsmittel zu verkaufen. Daher verließ sie mit dem Mobiltelefon in der Hand die Wohnung des S und begab sich mit diesem in ihre damalige Wohnung. Unmittelbar danach verkaufte die Angeklagte, wie beabsichtigt, das Mobiltelefon und erwarb davon Betäubungsmittel.
122III.
1231.
124Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Einlassungen in der Hauptverhandlung. So, wie die Angeklagten ihr bisheriges Leben geschildert haben, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Kammer hat keinen Grund diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Angaben der Angeklagten wurden durch die verlesenen Urteile ergänzt, soweit diese Angaben zum Lebenslauf enthielten.
125Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und den verlesenen Entscheidungen in früheren Strafverfahren, wie dies aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich ist.
1262.
127Die Feststellungen zu den von der Angeklagten K begangenen Taten vom ##.03.2015 (= Fall II. 2.) des Urteils = Fall 1 der Anklage vom 25.06.2015, Az. 771 Js 75/15), ##.03.2015 (= Fall II. 3.) des Urteils = Fall 2 der Anklage vom 25.06.2015, Az.: 771 Js 75/15), ##.03.2015 (= Fall II. 5.) des Urteils = Fall 3 der Anklage vom 25.06.2015, Az. 771 Js 75/15) und ##.06.2015 (= Fall II. 6.) des Urteils = Anklage vom 08.09.2015, Az. 772 Js 257/15) beruhen auf deren Geständnis.
128Das Geständnis ist glaubhaft. Die Angeklagte hat sich dabei nicht darauf beschränkt, die in den Anklagen niedergelegten Sachverhalte zu bestätigen, sondern hat die Taten im Einzelnen aus ihrer Sicht geschildert und die Anklagen teilweise korrigiert sowie konkretisiert. Bestätigt wird ihre Einlassung bezüglich der Tat vom ##.03.2015 (Fall II. 3.)) durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen L2 und L. Der Zeuge L hat die Ereignisse am ##.03.2015 so geschildert, wie sie auch die Angeklagte K eingeräumt hat. Die Zeugin L hat bestätigt, dass sie über Facebook versucht hat, Kontakt zu den Tätern aufzunehmen.
129Widersprüche zu dem Geständnis sind nicht aufgetreten.
1303.
131a.)
132Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten T5 begangenen Taten vom ##.02.2015 (= Fall II. 1.) des Urteils = Fall 3 der Anklage vom 28.06.2015, Az.: 771 Js 82/15) und ##.03.2015 (= Fall II. 4.) des Urteils = Fall 2 der Anklage vom 28.06.2015, Az.: 771 Js 82/15) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.
133Auch der Angeklagte hat sich nicht nur darauf beschränkt, die in der Anklage niedergelegten Sachverhalte zu bestätigen, sondern hat die Taten im Einzelnen aus seiner Sicht erzählt und die Anklage teilweise konkretisiert.
134Hinsichtlich der Tat vom ##.02.2015 (Fall II. 1.)) hat die Kammer ergänzend den Zeugen K2 zu dem Geschehen vernommen. Dieser hat das Geständnis des Angeklagten in vollen Umfang bestätigt. Hinsichtlich des Betruges vom ##.03.2015 zum Nachteil des Geschädigten O5 (Fall II. 4.)) wurde das Geständnis durch die Bekundungen der Zeugen O2, F2 und der Mitangeklagten K in vollem Umfang bestätigt. Widersprüche zwischen dem Geständnis und den Bekundungen der Zeugen sind nicht aufgetreten. Auch der verlesene Vertrag vom ##.03.2015 über den Verkauf des Handys und die in Augenschein genommene Personalausweiskopie der B2 W2 stehen im Einklang mit dem Geständnis.
135b.)
136Die Begehung der Tat vom ##.03.2015 (Fall II. 3.)) zum Nachteil des Geschädigten L hat der Angeklagte T5 bestritten. Er hat sich insoweit wie folgt eingelassen:
137Er sei am Tattag mit der Angeklagten K gemeinsam auf der H3-Party unter der O6brücke gewesen. Dort habe man auch den Zeugen L und I4 kennengelernt. Der Zeuge L habe tatsächlich ein B6 besessen. Dies hätten er und die Mitangeklagte K bemerkt.
138Die Mitangeklagte K habe sich dann allein entschlossen, dem Zeugen L das Handy „abzuziehen“. Dies habe sie ihm erzählt, er habe sich aber an der Tat nicht beteiligen wollen. Er habe der Mitangeklagten bereits im Vorfeld von der Tat abgeraten. Diese habe sich aber nicht von ihrem Vorhaben abbringen lassen. Es sei im Vorfeld nicht über Teilung des Verkaufserlöses für das B6 geredet worden. Die Mitangeklagte habe sich schließlich vom Zeugen L das Handy unter dem Vorwand aushändigen lassen, ein Taxi zu rufen. Anschließend habe sie sich mit dem Handy auf die O6brücke begeben. Der Zeuge L sei ihr gefolgt und habe mehrfach nachhaltig sein Handy zurückverlangt. Er sei mitgegangen, habe aber zu keiner Zeit als Drohkulisse dienen sollen. Eine solche Funktion sei ihm auch nicht bewusst gewesen. Es sei ihm zunächst gleichgültig gewesen, dass die Mitangeklagte K die Tat begeht. Auf der Brücke habe er die Mitangeklagte K sogar mehrfach lautstark aufgefordert, dem Zeugen L das B6 herauszugeben. Dies müsse auch der Zeuge L mitbekommen haben. Dieser Bitte sei die Mitangeklagte K aber nicht gefolgt. Am Ende der O6brücke habe er dem Zeugen L gesagt, „Du gehst jetzt besser“. Dies habe er gemacht, weil er das Verhalten des Zeugen L als sinnlos empfunden habe. Den Entschluss den Verkauf des B6 zu organisieren habe er erst am nächsten Tag gefasst. Tatsächlich habe er das B6 auch wie von den Angeklagten geschildert an den Zeugen O5 verkauft.
139Soweit der Angeklagte die Tat bestritten hat, kann seiner Einlassung nicht gefolgt werden. Vielmehr ist seine Einlassung widerlegt und der Angeklagte T5 im Sinne der Feststellungen überführt.
140Die Einlassung des Angeklagten T5 ist widerlegt durch die Angaben der Angeklagten K. Die Angeklagte K hat erklärt, dass es eine gemeinsame Idee von ihr und dem Angeklagten T5 gewesen sei, dem Zeugen L sein Handy "abzuziehen". Sie und der Angeklagte T5 hätten von Anfang an geplant, das B6 anschließend zu verkaufen und den Erlös zu gleichen Teilen aufzuteilen. Es sei mit dem Angeklagten T5 abgesprochen gewesen, dass sie dem Zeugen L unter dem Vorwand ein Taxi rufen zu wollen, das Handy "abnehmen" sollte, während der Angeklagte durch seine körperliche Anwesenheit und falls notwendig durch körperliches Eingreifen vermeiden sollte, dass sich der Zeuge L ihr gegenüber wehre und sich das Handy gegebenenfalls gewaltsam zurückholt. Auch habe der Angeklagte T5 nicht versucht, sie zur Rückgabe des Mobiltelefons zu überreden.
141Die Einlassung der Angeklagten K ist glaubhaft. Die Angeklagte K hat die Geschehnisse plastisch und nachvollziehbar geschildert. Ein Grund, warum sie den Angeklagten T5 zu Unrecht belasten sollte, ist nicht ersichtlich. Einen solchen konnte auch der Angeklagte T5 nicht nennen. Die Angeklagte ist und war mit dem Angeklagten T5 befreundet und hatte zeitweise eine intime Beziehung mit ihm. Die Mitangeklagte K machte deutlich, dass sie dem Angeklagten T5 weiterhin positiv gegenüber steht. Der Angeklagten K ging es auch nicht darum, ihren Tatbeitrag zu beschönigen. Sie hat vielmehr in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass sie der aktive Teil des Geschehens und die treibende Kraft war. Sie hat den Angeklagten T5 auch nicht aufbauschend belastet. Hätte sie beabsichtigt, den Angeklagten T5 hinsichtlich seiner Tatbegehung zu Unrecht zu belasten, hätte es nahe gelegen, dass sie dessen Tatbeitrag dramatischer schildert. So hätte sie angeben können, von dem Angeklagten T5 zu der Tat überredet worden zu sein. Die Kammer nimmt dem Angeklagten T5 in diesem Zusammenhang auch nicht ab, dass ihm nicht klar war, dass er die Drohkulisse bildet. Dies widerspricht angesichts der Tatumstände jeder Lebenserfahrung.
142Schließlich spricht für die Tatbeteiligung des Angeklagten T5 auch, dass er die Verwertung der Beute, d.h. den Verkauf an den Zeugen O5, maßgeblich selbst durchführte und zur Hälfte an dem Verkaufserlös partizipierte. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass es dem Angeklagten T5 egal war, ob die Angeklagte K in den Besitz des B6 gelangt.
143Ihre Einlassung wird bestätigt, durch die Aussage des Zeugen L in der Hauptverhandlung. Dieser hat bekundet, aus seiner Sicht hätten beide Angeklagten ihm das Handy "abgezogen". Dies mache er daran fest, dass der Angeklagte T5 die ganze Zeit anwesend gewesen sei und sich mit der Angeklagten K auch verständigt habe. Die Angeklagten hätten bei ihrem Weg über die Brücke immer mal wieder miteinander getuschelt. Die Anwesenheit des Angeklagten T5 sei für ihn außerdem maßgeblich dafür gewesen, sich nicht durch den Einsatz körperlicher Gewalt gegenüber der Angeklagten K sein Mobiltelefon zurück zu verschaffen. Der Zeuge L hat im Übrigen auf ausdrückliche Nachfragen glaubhaft bestritten, dass der Angeklagte T5 die Mitangeklagte K mehrfach aufgefordert hat, ihm das Handy zurückzugeben. Auch insoweit stimmen die Angaben mit denen der Angeklagten K überein und die Einlassung des Angeklagten T5 ist widerlegt. Schließlich habe der von dem Angeklagten T5 ihm gegenüber geäußerte Satz "Du gehst jetzt besser", in Zusammenhang mit dessen körperlicher Präsenz ihn dazu gebracht, sein Herausgabeverlangen bezüglich des Handys endgültig aufzugeben.
144Die Aussage des Zeugen L ist auch glaubhaft. Zwar hat der Zeuge L bei seiner polizeilichen Vernehmung ursprünglich teilweise gelogen und das Geschehen unter anderem, wie geschildert, durch die Hinzufügung eines Messers aufgebauscht. Dies habe er gemacht, um den Angeklagten "eins auszuwischen" und um zu verschleiern, dass es den Angeklagten durch einen simplen Trick gelungen sei, in den Besitz des B6 zu kommen. In der Hauptverhandlung hat er seine Lüge und die Gründe hierfür aber als Erstes unaufgefordert eingeräumt und das Geschehen ohne es aufzubauschen, nüchtern, glaubhaft geschildert. Der Zeuge L machte deutlich, dass er die Angeklagten auf keinen Fall erneut zu Unrecht belasten will und sich für seine Falschaussage bei der Polizei schämt. Diese Gefühle, die der Zeuge auch äußerte, kamen aus Sicht der Kammer bei der Vernehmung deutlich zum Ausdruck. Dementsprechend vorsichtig und bedächtig stellte sich die Befragung des Zeugen L dar. Die Schilderung des Zeugen L bei der Vernehmung vor der Kammer war daher in allen Punkten glaubhaft.
145Die Aussage des Zeugen L hinsichtlich der Einbindung des Angeklagten T5 wurde auch durch die Bekundung des Zeugen I4, jedenfalls mittelbar, bestätigt.
146Der Zeuge I4 hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass ihm der Zeuge L in der Tatnacht berichtete, beide Angeklagten hätten ihm (dem Zeugen L) sein B6 abgenommen. Seine Aussage ist glaubhaft und fügt sich in die Feststellungen ein. Die Kammer hat insoweit auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen I4. Dieser erklärte ebenfalls als Erstes und unaufgefordert, bei seiner polizeilichen Darstellung gelogen zu haben. Der Zeuge stellte ebenfalls dar, dass die polizeiliche Falschaussage ein schwerer Fehler gewesen sei und dass er eine Falschbelastung auf keinen Fall wiederholen wolle. Dementsprechend beschränkte sich seine Sachverhaltsdarstellung zu der Tat -wie geschildert- lediglich darauf, dass der Zeuge L ihm in der Tatnacht erzählt habe, von beiden Angeklagten hinsichtlich des Handys "abgezogen" worden zu sein. Diese Bekundung ist glaubhaft.
147Insgesamt hat die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte T5 wie in den Feststellungen unter II. 3. geschildert, an der Tat beteiligt war.
148IV.
1491.
150Der Angeklagte T5 hat sich damit wie erkannt im Fall der Tat vom ##.02.2015 (Fall II. 1.)) des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB und hinsichtlich der Tat vom ##.03.2015 (Fall II. 4.)) eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Insbesondere ist dem Zeugen O5 bei der Tat vom ##.03.2015 auch ein Vermögensschaden entstanden. Für das B6 hat dieser einen Betrag in Höhe von 380,00 € gezahlt, obwohl das hierfür erlangte Mobiltelefon bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aufgrund seiner Gebrauchsuntauglichkeit für den Zeugen völlig wertlos war. Im Übrigen hat der Zeugen werden der ungeklärten Eigentumsverhältnisse an dem B6 dieses an den Zeugen L über die Polizei herausgegeben.
151Im Fall der Tat vom ##.03.2015 (Fall II. 3.)) hat sich der Angeklagte T5 des Betruges gegenüber und zu Lasten des Zeugen L gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
152Das Tatgeschehen vom ##.03.2015 stellt einen Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB dar. Mit dem durch Täuschung erlangten Besitz des Mobiltelefons B6 erlangte die Angeklagte K einen Vermögensvorteil, nämlich ihren neuen, tätereigenen Gewahrsam (BGH, Beschluss v. 06.07.2010, Az.: 3 StR 180/10, zitiert nach juris). Dies geschah in dem Willen, den Zugriff des Zeugen L auszuschließen. Die durch Täuschung erzielte Herausgabe des B6 durch den Zeugen L an die Angeklagte K stellt eine Vermögensverfügung (Besitzübertragung) dar.
153Der Angeklagte T5 ist auch als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zu bestrafen.
154Es bestand auch ein gemeinsamer Tatplan der beiden Angeklagten. Diese hatten sich gemeinsam den Zeugen L als Opfer "ausgeguckt". Es war abgemacht, dass die Angeklagte K den Zeugen L um sein Handy bitten sollte, um ein Taxi für den Heimweg zu rufen. Das Handy sollte dann nach der Vorstellung beider Angeklagter zunächst bei der Angeklagten K verbleiben, bis es im Anschluss gemeinsam verkauft werden sollte. Der Angeklagte T5 sollte die Drohkulisse bilden.
155Der Angeklagte setzte auch einen objektiven Tatbeitrag. Er bildete tatsächlich die körperliche Drohkulisse und sicherte durch seine Präsenz am Tatort ab, dass der Zeuge L sein Mobiltelefon nicht zurückerlangen konnte. Des Weiteren sagte er am Ende des Weges über die Brücke zu dem Zeugen L "Du gehst jetzt besser".
156Der Angeklagte T5 besaß außerdem ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Tat. Nach dem Tatplan sollte das Mobiltelefon gemeinsam mit der Angeklagten K verkauft werden und er eine Beteiligung an dem Erlös erlangen.
1572.
158Die Angeklagte K hat sich wie erkannt im Fall der Tat vom ##.03.2015 (Fall II. 2.)) sowie im Fall der Tat vom ##.03.2015 (Fall II. 5.)) jeweils des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
159Darüber hinaus hat sich die Angeklagte hinsichtlich der Tat vom ##.03.2015 (Fall II. 3.)) des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB gegenüber und zum Nachteil des Zeugen L und hinsichtlich der Tat vom ##.06.2015 (Fall II. 6.)) gemäß § 246 Abs. 1 StGB der Unterschlagung zum Nachteil des Geschädigten M4 strafbar gemacht.
160V.
161Bei der Strafzumessung waren für die Kammer folgende Gesichtspunkte maßgebend:
1621.
163Der Angeklagte T5 war als Erwachsener nach dem allgemeinen Strafrecht zu bestrafen.
164Für den Diebstahl zum Nachteil des Zeugen K2 vom ##.02.2015 (Fall II. 1.)) sowie für den Betrug zum Nachteil des Zeugen L vom ##.03.2015 (Fall II. 3.)) und den Betrug zum Nachteil des Zeugen O5 vom ##.03.2015 (Fall II. 4.)) stand der Kammer gemäß der §§ 242 Abs. 1, 263 Abs. 1 StGB jeweils ein Regelstrafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zur Verfügung.
165Bei der Strafzumessung hat die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass
166- der Angeklagte bezüglich der Taten vom ##.02.2015 und ##.03.2015 (Fall II. 1.) und II. 4.)) ein Geständnis abgelegt hat,
167- der Angeklagte bezüglich der Tat vom ##.03.2015 (Fall II. 3.)) eingeräumt hat, am Tatort gewesen zu sein, gegenüber dem Zeugen L geäußert zu haben "Du gehst jetzt besser" und der Angeklagte den Tathergang als solchen (den Ablauf und die Handlungen der Mitangeklagten K) bestätigt hat,
168- der aus der Tat vom ##.02.2015 (Fall II. 1.)) vergleichsweise gering war,
169- er bei der Tat vom ##.03.2015 (Fall II. 3.)) nicht die treibende Kraft war,
170- das B6 bezüglich der Tat vom ##.03.2015 (Fall II. 3.)) an den Zeugen L zurück gelangt ist,
171- er dem Heranwachsendenalter erst gerade entwachsen ist,
172- er unter erschwerten Bedingungen aufgewachsen ist,
173- er während der Zeit der Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren von der Angst geprägt war, zu Unrecht der schweren räuberischen Erpressung wegen verurteilt zu werden.
174Demgegenüber hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt,
175- dass er zur Begehung der Tat vom ##.03.2015 (Fall II. 4.) erheblichen Aufwand betrieb und damit hohe kriminelle Energie zeigte,
176- dass der Angeklagte bereits mehrfach, auch wegen Vermögensdelikten, vorbestraft ist,
177- dass der Angeklagte bereits in Haft saß,
178- er Bewährungsversager ist,
179- dass eine hohe Rückfallgeschwindigkeit vorliegt, da der Angeklagte erst im September 2014 zwischenzeitlich aus der Haft entlassen und schon Anfang des Jahres 2015 erneut straffällig wurde.
180Unter umfassender Abwägung aller aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände erachtet die Kammer folgende Strafen für tat- und schuldangemessen:
181Fall II. 1.) des Urteils:
1826 Monate;
183Fall II. 3.) des Urteils:
1848 Monate;
185Fall II. 4. ) des Urteils:
1868 Monate.
187Aus den vorstehend aufgeführten Einzelstrafen war gemäß der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1881 Jahr und 3 Monaten
189gebildet, die sie für tat- und schuldangemessen erachtet.
190Die Strafe ist nicht zur Bewährung auszusetzen.
191Dem Angeklagten ist weder eine günstige Sozialprognose zu stellen noch liegen besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB vor.
192Eine positive Sozialprognose ist zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Im Übrigen verlangt § 56 StGB keine sichere Gewähr, sondern lediglich eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit zur straffreien Führung. Eine bloße Hoffnung reicht hingegen nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist, als die der Begehung neuer Straftaten.
193Gemessen hieran kann eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden.
194Der Angeklagte ist Bewährungsversager. Wenige Monate nach seiner Haftentlassung hat er die Taten des vorliegenden Verfahrens begangen. Seine Lebensumstände haben sich nicht stabilisiert. Er verfügt über keine Ausbildung und keinen Arbeitsplatz. Familiäre Beziehungen, die stabilisieren könnten, bestehen nicht.
195Im Übrigen fehlt es an besonderen Umständen gemäß § 56 Abs. 2 StGB.
1962.
197Hinsichtlich der Angeklagten K war Jugendstrafrecht anzuwenden. Die Angeklagte war zum Zeitpunkt der Taten Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, da sie bei Begehung derselben 16 Jahre alt war. Es bestehen aufgrund der Hauptverhandlung keine Zweifel daran, dass sie zur Tatzeit ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nach reif genug war, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sodass sie gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich ist.
198Gemäß §§ 17 Abs. 2, 31 JGG lagen unter Einbeziehung der noch nicht vollstreckten Urteile des Amtsgerichts C2 vom 14.08.2014 (Az.: ### Ds ###/14), vom 16.10.2014 (Az.: ### Ds ###/14) und vom 19.12.2014 (Az.: ### Ds ##/14) die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe vor:
199Aus den Taten spricht deutlich, dass bei der Angeklagten zur Tatzeit schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG bestanden, die auch heute noch fortbestehen. Bisherige Maßnahmen haben sie nicht beeinflussen können.
200Schädliche Neigungen sind anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung bedingte Mängel der Charakterbildung, die den Täter in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (st. Rechtsprechung vgl. BGHSt 11, 69,170; 16, 261, 262; BGH NSTZ 2010, 281 ). Die schädlichen Neigungen müssen sich auf die Tat ausgewirkt haben. Wirken sie sich bereits in der ersten Tat des Täters aus, so müssen die Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat vorhanden gewesen seien und auf die Tat Einfluss genommen haben (st. Rechtsprechung, vgl. BGHSt 16, 261, 262; BGH StV 1992, 431). Ferner müssen die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und die Begehung weiterer Straftaten seitens des Täters befürchten lassen (BGH a.a.O.).
201Die Angeklagte weist trotz ihres noch jungen Alters Mängel der Charakterbildung im vorbenannten Sinne auf. Die Angeklagte besucht bereits seit langer Zeit, mit wenigen Ausnahmen in den vergangenen Monaten, nicht die Schule. Sie hat große Schwierigkeiten sich an Regeln zu halten sowie Verbindlichkeiten einzugehen. Die Angeklagte lebt schlicht in den Tag hinein. Dies zeigte sich nicht zuletzt, als die Angeklagte zu dem ersten Hauptverhandlungstermin vor der Kammer über eine Viertelstunde verspätet erschien, ohne hierfür hinreichend entschuldigt gewesen zu sein. Die Angeklagte benötigt eine nahezu Vollzeit bestehende Rundumbetreuung von mehreren Personen, wie Herrn N4 vom T8 und Frau L5 von der Jugendgerichtshilfe, um überhaupt minimale Ansätze von Strukturen und Regeln in ihrem Leben zu schaffen.
202Für das Vorliegen schädlicher Neigungen spricht auch die massive Anhäufung von teilweise schweren Straftaten innerhalb kurzer Zeit. Die Angeklagte wurde alleine im Jahr 2014 fünfmal rechtskräftig verurteilt, dabei jeweils aufgrund mehrerer Straftaten. Nicht einmal drei Monate nach der Rechtskraft der letzten Verurteilung wurde die Angeklagte erneut straffällig. Ein bisher gegen sie verhängter und vollstreckter Jugendarrest sowie richterliche Weisungen und eine vorbehaltene Jugendstrafe haben die Angeklagte nicht erreichen können.
203Die Dauer der Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu entnehmen.
204Bei der vorrangig an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichtenden Bemessung der Höhe der Jugendstrafe hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass
205- die Angeklagte vollumfänglich geständig war,
206- das B6 bezüglich der Tat vom ##.03.2015 (Fall II. 3.)) an den Zeugen L zurück gelangt ist,
207- sie unter erschwerten Bedingungen aufgewachsen ist,
208- sie ebenfalls zeitweise von der Angst geprägt war, zu Unrecht der schweren räuberischen Erpressung wegen verurteilt zu werden.
209Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt,
210- dass ihre Rolle bei der Tat vom ##.03.2015 (Fall II. 3.)) im Vergleich zu der des Mitangeklagten T5 die aktivere war.
211- dass die Angeklagte bereits mehrfach, auch einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist,
212- dass sie deshalb bereits Jugendarrest verbüßt hat, ohne dass sie dies von weiteren Straftaten abhielt;
213- eine hohe Rückfallgeschwindigkeit vorliegt, da sie nicht einmal drei Monate nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung zu einer vorbehaltenen Jugendstrafe erneut straffällig wurde,
214- dass ihren Straftaten eine Vielzahl von Opfern betraf,
215Bei der Angeklagten handelt es sich um eine nicht in unerheblichem Maße verwahrloste Person, bei der es erhebliche Zeit brauchen wird, um auf sie in der gebotenen Nachhaltigkeit erzieherisch einzuwirken. Ein Prozess des kritischen Nachdenkens steht bei dieser noch ganz am Anfang.
216Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer angesichts des erheblichen Erziehungsbedarfs bei der Angeklagten es für erforderlich gehalten, gegen sie auf eine tat- und schuldangemessene Einheitsjugendstrafe von
2171 Jahr und 6 Monaten
218zu erkennen.
219Die Strafe war gemäß § 21 Abs. 2 und Abs. 1 JGG zur Bewährung auszusetzen.
220Gemäß § 21 Abs. 2 und Abs. 1 JGG setzt das Gericht auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe als der nach Abs. 1, die zugleich zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
221So liegt der Fall hier. Die Kammer konnte die Strafe noch einmal zur Bewährung aussetzen. Sie hat hierbei berücksichtigt, dass sich in den letzten Monaten seit September 2015 bei der Angeklagten erste, wenn auch minimale, Ansätze der Besserung gezeigt haben. Die letzten Monate haben gezeigt, dass die Angeklagte innerhalb eines sehr strengen Korsetts aus Regeln und Strukturen durchaus in der Lage ist, diese schrittweise anzunehmen sowie einzuhalten. So hat die Angeklagte seit sie ihren neuen Freund hat und von dessen Familie Unterstützung erhalten hat, ihre Schulbesuche wieder aufgenommen, wenn auch unregelmäßig und mit teilweise unpünktlichem Erscheinen zum Unterricht. Trotz ihres erneuten Einzuges bei ihrer Mutter bleibt der Angeklagten der Rückhalt durch ihren Freund und dessen Familie jedenfalls Vorerst erhalten. Des Weiteren hat die Angeklagte in den vergangenen Monaten das Vertrauen zu Herrn N6 vom T8 ausgebaut und zu Frau L5 von der Jugendgerichtshilfe aufbauen können. In diesem Zusammenhang hat sie ihre Bereitschaft zur Mitarbeit wieder aufgenommen und eingewilligt, sich langfristig in einer sozialen Einrichtung dieser Institutionen unterbringen zu lassen. Auch hat sie die Bemühungen um ein Praktikum in einem Schwimmbad wieder aufgenommen. Im Übrigen war festzustellen, dass sich die Angeklagte von dem Eindruck der Hauptverhandlung vor einer großen Strafkammer durchaus beeindruckt gezeigt hat. Sie hat sich gegenüber dem Gericht ruhig und einsichtig verhalten. Der Angeklagten soll wohl letztmalig die Chance gegeben werden, dass sie in dem von den Betreuungseinrichtungen entworfenen Konzept auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges, zu einem rechtschaffenen Lebenswandel gelangen wird.
222VI.
223Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten T5 auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich der Angeklagten K beruht sie auf § 74 JGG.
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Erziehungsmaßregeln sind
- 1.
die Erteilung von Weisungen, - 2.
die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
- 1.
Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, - 2.
bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, - 3.
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, - 4.
Arbeitsleistungen zu erbringen, - 5.
sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, - 7.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), - 8.
den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder - 9.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.
(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.
(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.
(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
- 1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, - 2.
sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, - 3.
Arbeitsleistungen zu erbringen oder - 4.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
- 1.
der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder - 2.
dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.
(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.
(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.
(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.