Diese Ausschluss- und Reklamationsfristen sollten Sie kennen

bei uns veröffentlicht am13.02.2016

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Autoren

Rechtsanwalt

Fredi Skwar

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Zusammenfassung des Autors
Für viele Ansprüche bestehen Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch - lange bevor er verjährt wäre. Die wichtigsten - mitunter sehr kurzen - Ausschlusfristen werden in diesem Beitrag vorgestellt.

Wenn Sie wissen, wann ein Ihnen zustehender Anspruch verjährt, haben Sie zur Sicherung Ihres Anspruchs schon viel getan.

Mit diesem Wissen allein können Sie jedoch nicht beruhigt zurücklehnen. Für eine Vielzahl von Ansprüchen enthalten die Gesetze oder auch die geschlossenen Verträge nämlich Ausschlussfristen, innerhalb derer der Anspruch geltend gemacht werden muss. Bei Versäumung einer solchen Ausschlussfrist kann dann der jeweilige Anspruch gar nicht mehr oder nur noch unter erheblich erschwerten Bedingungen gerichtlich geltend gemacht werden – auch wenn er noch nicht verjährt ist. Teilweise sind diese Fristen überaus kurz – manche sind nur einen Tag lang! 

Nachfolgend werden die wichtigsten dieser Fristen vorgestellt. 

Ansprüche aus einem Reisevertrag 

Sie sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende bei dem Reiseveranstalter  geltend zu machen, § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB. Vergewissern Sie sich, dass Sie Ihre Ansprüche auch wirklich gegenüber dem Reiseveranstalter und nicht versehentlich z. B. gegenüber Ihrem Reisebüro geltend machen. 

Ansprüche aus einem Umzugsvertrag 

Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts erlöschen, wenn diese Mängel äußerlich erkennbar sind und dem Frachtführer nicht spätestens einen Tag nach der Ablieferung angezeigt werden, § 451f Nr. 1 HGB. Sind die Mängel versteckt, müssen sie innerhalb von vierzehn Tagen mitgeteilt werden, § 451f Nr. 2 HGB

Egal, ob Ihr Hausstand in einen kleinen Lieferwagen passt, oder einen ganzen Container oder einen großen LKW füllt – Sie haben bei äußerlich erkennbaren Mängeln nur bis zum nächsten Tag Zeit. 

Tip:  Bestehen Sie darauf, dass sich das Umzugsunternehmen auch zum Aufbau der Möbel verpflichtet. Achten Sie darauf, dass dies schriftlich fixiert wird. Solange die Mitarbeiter diese vereinbarte Pflicht nicht vollständig erfüllt haben, wird nämlich die Reklamationsfrist nicht in Gang gesetzt.

Fotografieren Sie ferner bei Ankunft des Umzugsguts den Zustand beschädigter Verpackungen und die Beschädigungen an den einzelnen Gegenständen. Unterschreiben Sie eine Empfangsquittung erst dann, wenn alle Schäden auf der Empfangsquittung detailliert aufgeführt sind,  auf keinen Fall vorher, Sie gefährden sonst Ihre Schadenersatzansprüche. 

Ansprüche aus einem Luftbeförderungsvertrag  

Erhalten Sie Ihr Reisegepäck nach einer Flugreise offensichtlich beschädigt, lassen Sie die Beschädigung am Gepäckschalter (Lost and Found) sofort schriftlich dokumentieren. Entdecken Sie die Beschädigung erst später im Hotel oder zu Hause, haben Sie sieben Tage nach Empfang des Reisegepäcks Zeit, den Schaden schriftlich (also per Brief, nicht per E-Mail und nicht per Fax!) dem Luftfrachtführer anzuzeigen, Art. 31 Abs. 3 Montrealer Abkommen für internationale Flüge, § 47 Abs. 6 LuftVG für Flüge innerhalb Deutschlands.  

Vergewissern Sie sich unbedingt darüber, wer den Flug durchgeführt hat („ausführendes Luftfahrtunternehmen“, „operating carrier“). Dies ist mitunter weder auf den ersten noch auf den zweiten Blick zu erkennen! Fehler hierbei gehen zu Ihren Lasten! 

Bei Schäden wegen verspäteter Anlieferung des Reisegepäcks beträgt die Reklamationsfrist 21 Tage. 

Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag 

Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherung unverzüglich zu melden. Was „unverzüglich“ bedeutet, ist Auslegungssache. Um Ihren Anspruch auf eine Versicherungsleistung nicht zu gefährden, sollten Sie die Meldung Ihrer Versicherung jedoch möglichst noch am Schadenstag oder am nächsten Tag zukommen lassen. 

Keineswegs sollten Sie mehr als eine Woche für die Schadensmeldung verstreichen lassen. Ist die Schadensmeldung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Versicherung berechtigt sein, die Versicherungsleistung zu mindern oder sogar gänzlich zu verweigern. 

Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag 

Viele Arbeitsverträge – oder auch Tarifverträge, auf die der Arbeitsvertrag Bezug nimmt!  – enthalten Ausschlussfristen, innerhalb derer die Vertragsparteien ihre Ansprüche geltend zu machen haben. Nach Ablauf der Frist ist der Anspruch erloschen. Häufig ist die Schriftform vorgeschrieben. Die Geltendmachung hat also per Brief (am besten Einwurf-Einschreiben) zu erfolgen, nicht per E-Mail und nicht per Fax. 

Gegen eine Kündigung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht vorgegangen werden.

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3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651g Erhebliche Vertragsänderungen


(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen,

Handelsgesetzbuch - HGB | § 451f Schadensanzeige


Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,1.wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt wor

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 47 Haftung für Gepäckschäden


(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört oder beschädigt oder geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu

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Referenzen

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,

1.
wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
2.
wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört oder beschädigt oder geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.

(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.

(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, zerstört oder beschädigt oder gehen sie verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1 288 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben und das für die Haftung für dieses Interesse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche Interesse ist.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt oder verspätet befördert worden, können Ansprüche nach Absatz 1 oder 2 nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der Anzeige oder ihre Absendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.

(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegangen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust anerkannt hat oder 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.