Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
853 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 11/05/2023 16:19
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Az.: OVG 1 B 2/21
Vorgehend: Az.: VG 28 K 195.17 A
In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn A,
Klägers und Berufungsbeklagten,
bevollmä
published on 26/07/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/16 Verkündet am: 26. Juli 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:260717URIZ.R.3.16.0
published on 19/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 50/18 vom 19. März 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 3 Zur Unstatthaftigkeit einer Revision gegen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs.
published on 08/07/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/12 vom 8. Juli 2013 in der patentanwaltlichen Verwaltungssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 8. Juli 2013 durch den Berichterstatter Richter Dr. Grabinski beschlossen: Die.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften...