Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Referenzen - Gesetze | § 59 ZVG
§ 59 ZVG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 59 ZVG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
§ 59 ZVG zitiert 1 andere §§ aus dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
853 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 59 ZVG.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften...