Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Ma
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 21/12/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 228/86 vom 21. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:211217BIIIZR228.86.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 21. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter To
published on 25/06/2015 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
published on 30/04/2015 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.05.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefocht
published on 18/12/2014 00:00
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 17. Nov. 2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1
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