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§ 51Amtlich · § 5 UrhG

Senate für Disziplinarsachen

Zeitreise: 19.07.2024

(1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.

(2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1 entsprechend.

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