Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 11 Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

Referenzen - Gesetze | § 11 BDG
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§ 11 BDG wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundesdisziplinargesetz.
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 8 Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzu
§ 11 BDG zitiert 1 andere §§ aus dem Bundesdisziplinargesetz.
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 8 Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der

8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 11 BDG.
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Feb. 2016 - AN 13a D 15.00582
bei uns veröffentlicht am 16.02.2016
Tenor
1. Unter Abänderung der Disziplinarverfügung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Suhl, vom 4. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion ... vom 26. März 2015 wird gegen den Kläger
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2015 - 16b DZ 12.1868
bei uns veröffentlicht am 28.01.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund des § 64 Abs. 2 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigke
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Juli 2014 - 16b D 13.633
bei uns veröffentlicht am 23.07.2014
Tenor
I.
Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 2013 wird die Disziplinarklage abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Dez. 2014 - M 13B DK 14.4309
bei uns veröffentlicht am 01.12.2014
Tenor
I. Das Ruhegehalt des Beklagten wird um 10% für die Dauer von drei Jahren gekürzt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
1. Der Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) ist ... geboren. Er begann seine
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 16 LB 3/12
bei uns veröffentlicht am 10.12.2015
TenorDas Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer - vom 15. Februar 2012 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 18. Nov. 2015 - 3d A 105/12.BDG
bei uns veröffentlicht am 18.11.2015
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegun
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Sept. 2013 - 2 B 51/13
bei uns veröffentlicht am 23.09.2013
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Feb. 2010 - 2 B 126/09
bei uns veröffentlicht am 15.02.2010
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberver
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung...