Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.

Referenzen - Gesetze | § 1 BDG
§ 1 BDG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 1 BDG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 BDG.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Sept. 2011 - 10 P 2/11
bei uns veröffentlicht am 16.09.2011
Tenor
Der Beteiligte wird von seinem Amt als Beamtenbeisitzer beim Verwaltungsgericht Schwerin entbunden.
Gründe
Über den Entbindungsantrag entscheidet der mit dem für Entscheidungen nach § 24 Abs. 3 VwGO zuständigen 2. Senat des Oberverwaltungsge
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 09. Sept. 2008 - 4 K 314/08.TR
bei uns veröffentlicht am 09.09.2008
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hinterlegu