Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 1 Persönlicher Geltungsbereich
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Bundesdisziplinargesetz Inhaltsverzeichnis
Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/09/2011 00:00
Tenor
Der Beteiligte wird von seinem Amt als Beamtenbeisitzer beim Verwaltungsgericht Schwerin entbunden.
Gründe
1
Über den Entbindungsantrag entscheidet der mit dem für Entscheidungen nach § 24 Abs. 3 VwGO zuständigen 2. Senat des Oberverwaltun
published on 09/09/2008 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahl
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