Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
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Bundesdisziplinargesetz Inhaltsverzeichnis
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehö
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

77 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 16/11/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6/11 vom 16. November 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BDO § 19 Abs. 2 Nr. 1; FamFG §§ 280 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1; ZPO § 411 a 1. Im Verfahren zur Anordnung ei
published on 06/02/2018 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da
published on 16/10/2017 00:00
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob die Sicherung des dienstlichen Email-Accounts einer Durchsuchungsanordnung nach § 27 BDG bedurfte, tatsächlich und r
published on 28/02/2019 00:00
Tenor
I. Die Berufung wird verworfen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. N
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