Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
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Bundesdisziplinargesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

1.
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

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published on 19/04/2018 00:00

Tatbestand 1 Gegenstand des Verfahrens ist die disziplinarrechtliche Ahndung des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, der durch ein ausländisches Strafgericht abgeu
published on 21/04/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 2
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