Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
- 1.
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder - 2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 72 BDG.
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2018 - 2 C 59/16
bei uns veröffentlicht am 19.04.2018
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist die disziplinarrechtliche Ahndung des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, der durch ein ausländisches Strafgericht abgeurteilt
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Apr. 2016 - 2 C 13/15
bei uns veröffentlicht am 21.04.2016
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.