Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
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Bundesdisziplinargesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

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published on 26/09/2018 00:00

Tenor Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 13. Juni 2018 wird geändert. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung der Antragstellerin und die Einbehaltung von 25 Prozent der monatlichen Dienstbezüg
published on 15/06/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
published on 22/02/2013 00:00

Tenor Unter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 4. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2012 werden die Dienstbezüge des Klägers um ein Zehntel auf die Dauer von 30 Monaten gekürzt. Im Übrigen wird die Klage abge
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