Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 7 Geldbuße

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Bundesdisziplinargesetz Inhaltsverzeichnis

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

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07/11/2010 14:45

Verhältnis von Verdachtskündigung und Tatkündigung - Abmahnung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzu
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