Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 7 Geldbuße
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Bundesdisziplinargesetz Inhaltsverzeichnis
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
07/11/2010 14:45
Verhältnis von Verdachtskündigung und Tatkündigung - Abmahnung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzu
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published on 28/04/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist, soweit zulässig, unbegründet.
1. Zulässig ist die Beschwerde, soweit der Antragsgegner die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungs
published on 20/07/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund des § 64 Abs. 2 BDG i. V. m.. § 124 Abs. 2 Nr. 1
published on 10/12/2015 00:00
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer - vom 15. Februar 2012 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig volls
published on 26/06/2014 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung.
2
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