Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 78 Gerichtskosten
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Bundesdisziplinargesetz Inhaltsverzeichnis
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes sinngemäß.
(2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahme
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

57 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 28/10/2014 00:00
Tenor
I.
Das Verfahren M 13B DK 12.4882 wird aufgrund der Anhörungsrüge des Antragsgegners vom ... Oktober 2014 unter dem Aktenzeichen M 13B K9 14.4875 fortgesetzt.
II.
Der Beschluss vom 30. September 2014 im Verfahren M 13B
published on 16/02/2016 00:00
Tenor
1. Unter Abänderung der Disziplinarverfügung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Suhl, vom 4. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion ... vom 26. März 2015 wird gegen d
published on 19/01/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
Der am 24. September 2014 durch den vormaligen Bevollmächtigten des Bekl
published on 28/01/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund des § 64 Abs. 2 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr.
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