Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 47 Beamtenbeisitzer


(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem V
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 24


(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 47 Beamtenbeisitzer


(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem V

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - 5 S 16.1925

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Herr ..., wird von seinem Amt des ehrenamtlichen Richters (Beamtenbeisitzers) bei der Kammer für Disziplinarsachen nach Bundesrecht beim Bayerischen Verwaltungsgericht München entbunden. Gründe 1. Der Vorsitzen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 5 S 14.853

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - 5 S 16.1449

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juli 2018 - 2 B 41/18

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. März 2018 - 3 AS 2/18

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Sept. 2012 - 1 S 1797/12

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Sept. 2011 - 10 P 2/11

bei uns veröffentlicht am 16.09.2011

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