Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
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Bundesdisziplinargesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
- 1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist, - 2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist, - 3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird, - 4.
das Beamtenverhältnis endet oder - 5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem V
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem V
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 13/10/2016 00:00
Tenor
Herr ..., wird von seinem Amt des ehrenamtlichen Richters (Beamtenbeisitzers) bei der Kammer für Disziplinarsachen nach Bundesrecht beim Bayerischen Verwaltungsgericht München entbunden.
Gründe
1. Der Vorsitzen
published on 30/04/2014 00:00
Tenor
Der Antrag, Herrn ..., vom Amt des Beamtenbeisitzers zu entbinden, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Herr ... Zollamtsrat beim Hauptzollamt M., ist ehrenamtlicher Richter (Beamtenbeisitzer) bei der Kammer für Disz
published on 23/08/2016 00:00
Tenor
Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin, von ihrem Amt der Beamtenbeisitzerin mit Wirkung zum 1. September 2016 entbunden zu werden, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 30.
published on 11/07/2018 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO und § 68 BremDG zu
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(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem Verwaltungsgeric...