Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

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Rechtsanwalt

Henry Bach
Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Henry Bach, Rechtsanwälte Henry Bach
31/10/2021 23:21

Eine Stellenausschreibung liegt im Arbeitsrecht vor, wenn der Arbeitgeber öffentlich mitteilt, dass er die Absicht der Begründung eines Arbeitsverhältnisses hat. Auch mündliche Bekundungen an einen größeren Adressatenkreis im Zusammenhang mit einem Stellenbesetzungsverfahren sind als Stellenausschreibungen zu werten.
by Rechtsanwalt Henry Bach, Rechtsanwälte Henry Bach
17/10/2021 20:03

Nach dem Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht dürfen Beschäftigte nicht wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Eine arbeitsrechtliche Sonderstellung, im Hinblick auf das AGG, kommt Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen zu.Im Falle einer Nichteinstellung darf ein immaterieller Schadensersatz drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Kann also die betroffene Person darlegen und beweisen, dass sie bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre, kann das Schmerzensgeld höher ausfallen. 
03/09/2020 08:42

Der Artikel artikel/bsp/verfassungsrecht-kontroverse-um-den-begriff-rasse-in-art-3-gg zeigt bereits, dass Diskriminierungen ein hoch aktuelles Thema sind. Nun ist der Schutz nicht nur auf grundrechtlicher Ebene wichtig, denn auch in der Arbeitswelt
06/11/2017 10:10

Zum Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestim
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published on 06/11/2024 14:37

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs (§ 7 Abs. 4 BUrlG) unterliegt gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung. 2. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt
published on 29/04/2022 12:05

Streitgegenständlich ist die Aufhebung und Erstattung des Arbeitslosengeldes II, wegen eines erlittenen immateriellen Nachteils der Klägerin, aufgrund des überlangen Ausgangsverfahrens. Vorliegend berücksichtigte das beklagte Jobc
SubjectsSozialrecht
published on 28/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 85/08 vom 28. September 2010 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen , den Richte
published on 10/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 338/09 Verkündet am: 10. Februar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2,
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(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestimmungen in...