Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen

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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.

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27/05/2020 06:20

Bisher wurden Unternehmen, die in der Corona-Krise große Umsatzeinbußen erlitten haben, erfolgreich mit Soforthilfen und staatlichen Zuschüssen „abgefrühstückt“. Eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für weitergehende Entschädigungen existiert nicht. Der Grundrechtseingriff, auf den sich auch Gesellschaften bzw. Unternehmen berufen können, ist jedoch enorm. In diesem Beitrag lesen Sie, welche Möglichkeiten es geben könnte, für eine angemessene Entschädigung auf rechtlichem Wege zu kämpfen – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Staatsrecht Berlin
06/05/2020 10:19

Die aktuelle COVID-19 Pandemie in Deutschland wirft viele rechtliche Fragen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf, welche von Verdienstausfällen betroffen sind.Wer hat einen Anspruch auf Entschädigung bei Dienstausfall? Und unter welchen Voraussetzungen kann ein solcher Anspruch gestellt werden? Für welchen Zeitraum wird eine solche Entschädigung gewährt? Und vor allem in welcher Höhe wird diese ausgezahlt? Streifler & Kollegen Rechtsanwälte - Anwalt für Öffentliches Recht Berlin
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(1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land,1.in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen wurde oder in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist,2.in dem das Absonderu

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegeben, soweit andere Ansprüche wegen Entschädigun
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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
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(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder de

(1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch dro
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published on 18/12/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Die Klägerin bietet S
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(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der...
(1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden...