Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2015 - 11 K 1509/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist als Journalist für die Tageszeitung "Bild" tätig. Er recherchiert nach seinem Vortrag zu Vorwürfen gegen den Mediziner Prof. Dr. xxx xxx, Sportler mit Dopingmitteln versorgt zu haben.
Am 02.03.2015 gab die xxxkommission xxx xxx mit einer Pressemitteilung bekannt, dass aufgrund der beim Landesarchiv vorhandenen Aktenbestände über ein Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. xx xxx xxx wegen Betruges, mit denen sich die xxxkommission intensiv beschäftigt habe, sich feststellen lasse, dass Doping vor allem mit anabolen Steroiden im Bund Deutscher Radfahrer zwischen 1975 und ca. 1980 nicht nur in fast flächendeckender Manier auf Veranlassung Prof. Dr. xxx stattgefunden habe. Der xxx berichtete am 09.03.2015 unter Berufung auf Akten der Staatsanwaltschaft, die er habe einsehen können, dass Prof. Dr. xxx xxx zwischen 1978 und 1981 Dopingmittel an den VfB Stuttgart geliefert habe. Die xxx Zeitung aus xxx berichtete am 13.03.2015 ebenfalls unter Berufung auf eingesehene strafrechtliche Ermittlungsakten gegen Prof. Dr. xxx xxx über diese Ermittlungsverfahren.
Der Antragsteller wandte sich am 25.02.2015 an das Landesarchiv wegen Strafakten der Staatsanwaltschaft xxx gegen Prof. Dr. xxx xxx. Dieses teilte ihm am 26.02.2015 mit, dass die vorhandenen Akten noch der gesetzlichen Sperrfrist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LArchG unterlägen und dass ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist gestellt werden könne. Unter dem 27.02.2015 stellte der Antragsteller beim Landesarchiv unter Berufung auf sein Rechercheinteresse als Journalist einen Antrag auf Verkürzung der Sperrfristen zu den Akten der Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft xxx gegen Prof. Dr. xxx xxx aus den Jahren 1986 und 1995. Mit Schreiben vom 14.03.2015 teilte das Landesarchiv dem Antragsteller mit, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG, dass die Sperrzeitverkürzung zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerlässlich sei, nicht vorlägen. Genehmigungsfähig wäre ein begründeter Antrag auf wissenschaftliche Nutzung der Akten.
Am 16.03.2015 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Zugang bzw. Einsicht zu den Akten der Verfahren gegen xxx xxx u.a. wegen Betrugs aus dem Jahr 1986, Az. xx xxx xxx und aus dem Jahr 1995, Az. xx xx xxx zu gewähren. Er habe einen Anspruch auf Verkürzung der Sperrfrist, da der Antragsgegner zwei Vertretern der Presse unter Verkürzung der Sperrfristen Zugang zu den Akten gewährt habe. Die Persönlichkeitsrechte von Prof. Dr. xx xxx xxx müssten gegenüber dem Offenbarungsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten. Als Journalist sei er auf umgehende Information angewiesen. Mit einer Entscheidung in der Hauptsache sei wohl erst in einem Jahr oder später zu rechnen. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen. Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers im Verhältnis zu anderen Nutzern liege nicht vor. Alle Anträge auf nichtwissenschaftliche/journalistische Nutzung seien ebenso beschieden worden wie gegenüber dem Antragsteller. Einige der so beschiedenen Antragsteller hätten anschließend genehmigungsfähige Forschungsanträge vorgelegt. Die gewonnenen Forschungsergebnisse und deren Publikationen seien vom Nutzer selbst zu verantworten.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
1. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne Prof. Dr. xxx xxx beizuladen. Ein Fall notwendiger Beiladung liegt nicht vor (a). Von der Möglichkeit einer einfachen Beiladung sieht der Senat ab (b).
a) Die Beiladung ist notwendig nach § 65 Abs. 2 VwGO, wenn die von einem Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beigeladenen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, mithin wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann. Im Rahmen der Verpflichtungsklage liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der gegen einen Dritten gerichtet sein und diesen belasten soll, ferner dann, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtsgestaltende Wirkung des erstrebten Verwaltungsakts einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft, weil er Adressat des angestrebten Verwaltungsakts sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2013 - 6 C 21.12 - juris Rn. 10f.; Beschl. v. 29.07.2013 - 4 C 1.13 - juris Rn. 7f.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 65 Rn. 110, 135f.; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 65 Rn. 22; je m.w.N.). Diese Voraussetzungen gelten auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren (vgl. Czybulka, a.a.O., § 65 Rn. 44).
An der hiernach erforderlichen Adressatenstellung von Prof. Dr. xxx xxx xxx fehlte es selbst im Falle des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung. Dieser könnte in einem solchen Falle zwar in seinen Rechten betroffen sein, wenn Zugang zu Informationen gewährt werden soll, die sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG betreffen; diese Betroffenheit kann jedoch mangels unmittelbarer Gestaltung der Rechte von Prof. Dr. xxx xxx allenfalls eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen (ebenso BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 18.12 - juris Rn. 13, zur Beiladung einer Aktiengesellschaft im Verfahren über die Akteneinsicht in Unterlagen der BaFin zu dieser Aktiengesellschaft; a.A. noch BVerwG, Urt. v. 28.10.1999 - 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17, juris Rn. 12, zur Beiladung eines Chemieunternehmens im Verfahren über Akteneinsicht in Unterlagen eines Regierungspräsidiums zu diesem Unternehmen).
10 
b) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Dafür reicht die Möglichkeit aus, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 1.81 u.a. - BVerwGE 64, 67, m.w.N.; Beschl. v. 04.03.2008 - 9 A 74.07 - juris Rn. 2; Bier, a.a.O., § 65 Rn. 12).
11 
Die Beiladung steht im Falle des § 65 Abs. 1 VwGO im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 42.70 - BVerwGE 37, 116; Urt. v. 01.10.1980 - VII C 38.75 - NJW 1982, 299; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 65 Rn. 13). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Verfahrensbeschleunigung es rechtfertigen, den Kreis der Beteiligten auf das prozessual erforderliche Maß zu beschränken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611; Bier, a.a.O., § 65 Rn. 29).
12 
Die rechtlichen Interessen von Prof Dr. xxx xxx dürften durch die Entscheidung i.S.v. § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden. Denn die begehrte Einsichtnahme in gegen diesen geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist geeignet, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu betreffen. Der Senat macht jedoch von seinem Ermessen dahin Gebrauch, von einer Beiladung abzusehen. Eine Beiladung würde den Abschluss des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erheblich verzögern, insbesondere da nach den in den Akten befindlichen Presseberichten Prof. Dr. xxx xxx in Südafrika wohnt und seine dortige Anschrift zumindest den Akten nicht zu entnehmen ist. Das Verwaltungsgericht hat zudem im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass angedacht sei, Prof. Dr. xxx xxx im Hauptsacheverfahren beizuladen.
13 
2. Die Beschwerde ist nicht begründet, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (a). Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch (b - g) und Anordnungsgrund (h).
14 
a) Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO)
15 
Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.
16 
Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258, 262; Beschl. v. 10.02.2011 - 7 VR 6.11 - juris Rn. 6; Senat, Beschl. v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - ESVGH 58, 99, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 - DVBl. 1995, 160; Beschl. v. 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231; Beschl. v. 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - DVBl. 2015, 579; je m.w.N.).
17 
Dabei sind die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers zu berücksichtigen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74; Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 13 f.).
18 
b) Aus § 6 Abs. 1 LArchG selbst kann sich ein Anordnungsanspruch nicht ergeben. Nach dieser Vorschrift hat jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, nach Maßgabe der Benutzungsordnung das Recht, das Archivgut nach Ablauf der Sperrfristen zu nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.
19 
Die regulären Sperrfristen sind hier noch nicht abgelaufen. Diese sind in § 6 Abs. 2 LArchG geregelt. Danach darf Archivgut nicht vor Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Unterlag Archivgut Rechtsvorschriften über Geheimhaltung, darf es frühestens 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung - wie hier - auf eine natürliche Person, so darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; kann der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt.
20 
c) Ein Anordnungsanspruch folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LArchG. Gemäß Absatz 3 gelten die Sperrfristen nach Absatz 2 nicht für solche Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.
21 
Nach dem Willen des Gesetzgebers, der im Gesetzestext auch Niederschlag gefunden hat, soll dies insbesondere gelten für Presseverlautbarungen, Presseausschnitte und Redetexte sowie für audiovisuelles Archivgut und im kommunalen Bereich für Protokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung v. 17.07.1986, LT-Drs. 9/3345, abgedruckt bei: Bannasch, Archivrecht in Baden-Württemberg, 1990, S. 101, 111; ebenso Krämer, VBlBW 2005, 43, 46).
22 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Akten von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind bei ihrer Entstehung weder zur Veröffentlichung bestimmt noch der Öffentlichkeit zugänglich. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren und die in diesen angelegten Akten dienen der Aufklärung des Straftatverdachts (§ 152 Abs. 2, §§ 160, 168b StPO). Die Akten unterliegen einer nur beschränkten Akteneinsicht durch Strafverteidiger, Verletzte, andere Justizbehörden und Dritte (§§ 147, 406e, 474, 475 StPO). Auf die Tatsache, dass Teile des Ermittlungsverfahrens durch die Berichterstattung von xxx und xxx xxx öffentlich bekannt geworden sind, kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers im Rahmen des § 6 Abs. 3 LArchG nicht an; denn es fehlt insoweit an einer Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit im Zeitpunkt der Entstehung.
23 
d) Auch aus § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 LArchG ergibt sich ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Nach Absatz 4 kann das Landesarchiv Sperrfristen verkürzen, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht entgegenstehen (Absatz 4 Satz 2). Eine Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 2 Satz 3 ist nur zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes ihr Ehegatte, ihr Lebenspartner, ihre Kinder oder ihre Eltern eingewilligt haben oder wenn die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerlässlich ist und durch Anonymisierung oder durch andere Maßnahmen die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (Absatz 4 Satz 3). Bei einer Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken kann von einer Anonymisierung abgesehen werden, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Offenbarung wegen der Bedeutung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt und das Forschungsvorhaben sonst nicht durchgeführt werden könnte (Absatz 4 Satz 4).
24 
Ein Anordnungsanspruch nach dem hier allein in Betracht kommenden § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG besteht nicht. Dessen Voraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht:
25 
aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, nach § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG sei eine Verkürzung der Sperrfrist zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die in seinem überwiegenden Interesse liegen, unerlässlich und er habe daher nach § 6 Abs. 1 LArchG ein Recht auf Nutzung des Archivguts, dürfte es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht handeln, das einen gemäß § 42 Abs. 2, § 123 Abs. 1 VwGO gerichtlich durchsetzbaren Anspruch begründen kann (so wohl auch Krämer, VBlBW 2005, 43, 47). Denn der geltend gemachte berechtigte Belang i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG ist hier mit der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein subjektiv-öffentliches Recht und § 6 Abs. 1 LArchG begründet ein Nutzungsrecht (vgl. zu Letzterem: Manegold, Archivrecht, Die Archivierungspflicht öffentlicher Stellen und das Archivzugangsrecht des historischen Forschers im Licht der Forschungsfreiheitsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 GG, 2002, S. 254f.).
26 
bb) Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG bringt der Antragsteller mit der Beschwerde, deren Gründe allein zu prüfen sind, keine ausdrücklichen Einwände vor. Im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, dass ihm hier aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Recht auf Akteneinsicht zustehe und dass es hochgradig bedenklich sei anzunehmen, dass Persönlichkeitsrechte presserechtlichen Auskunftsansprüchen entgegenstehen könnten, Forschungsanträgen hingegen nicht, weist der Senat darauf hin, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG im Hinblick auf die Pressefreiheit - jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - nicht ersichtlich sind:
27 
Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Vorschriften zur Auskunftserteilung - und zur Akteneinsicht - steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -abwägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.11.2013 - 6 A 5/13 - NJW 2014, 1126 - juris Rn. 21ff.; Urt. v. 25.03.2015 - 6 C 12.14 - juris Rn. 26ff.).
28 
Hier hat der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums mit der Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG - soweit nicht ein Einverständnis des Betroffenen oder ein Forschungsvorhaben vorliegen - die durch die Sperrfristen geschützten Interessen, insbesondere bei personenbezogenem Archivgut das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, und die berechtigten Belange der Nutzung Begehrenden derart in Ausgleich gebracht, dass eine Sperrzeitverkürzung erfolgt, wenn diese zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerlässlich ist.
29 
Mit dem Merkmal der Unerlässlichkeit hat der Gesetzgeber - wie in § 5 Abs. 5 Satz 3 BArchG - den Belangen der Betroffenen bewusst ein besonderes Gewicht beigemessen. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt: „Die Frist darf nur verkürzt werden, wenn die betroffene Person oder die Hinterbliebenen zugestimmt haben oder wenn die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist, das heißt die verfolgten Ziele auf andere Weise nicht erreicht werden können. Bei dieser Ermessensentscheidung sind im Einzelfall der Schutz der Persönlichkeitsrechte auf der einen Seite und die grundgesetzliche Privilegierung der Wissenschaft oder sonstige Interessen an der Nutzung auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen.“ (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung v. 17.07.1986, a.a.O., S. 111f.). Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein berechtigter Belang im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG nur die Behebung einer Beweisnot sein könnte, findet sich im Gesetzeswortlaut nicht. Man wird die Gesetzesbegründung daher dahin zu verstehen haben, dass es sich um die Anführung eines typischen Beispielfalles handelt und dass ein vergleichbar gewichtiges Interesse ebenfalls ein berechtigter Belang in diesem Sinn sein kann. Auch der Bundesgesetzgeber hat in der Parallelvorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 3 BArchG mit dem Begriff der Unerlässlichkeit bewusst ein Tatbestandsmerkmal normiert, das einen besonderen Schutz der von einer Nutzung von Archivgut Betroffenen gewährleisten soll. Während im Regierungsentwurf für ein Bundesarchivgesetz lediglich vorgesehen war, dass die Schutzfrist nur verkürzt werden dürfe, wenn die Benutzung zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange erfolge und u.a. schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstünden (vgl. § 5 Abs. 4 Sätze 1, 2, Abs. 5 Nr. 2 des Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes [Bundesarchivgesetz - BArchG] v. 19.06.1987, BT-Drs. 11/498, S. 5), hat der Innenausschuss des Bundestages in den Entwurf das Merkmal der Unerlässlichkeit eingefügt, das dann Gesetz wurde. Damit war ausdrücklich bezweckt, die Schutzrechte der Betroffenen zu stärken (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses v. 19.11.1987, BT-Drs. 11/1215, S. 7, 12). Für § 5 Abs. 5 Satz 3 BArchG wird daher angenommen, dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse vorliege, wenn existentielle berufliche oder persönliche Belange ohne die Benutzung der einschlägigen Archivalien verletzt würden oder unzumutbare Belastungen einträten. Das auch in solchen Fällen erforderliche öffentliche Interesse sei in der Regel gegeben, wenn die personenbezogenen Angaben zu berechtigten Beweiszwecken benötigt würden (vgl. Becker/Oldenhage, BArchG, 2006, § 5 Rn. 77).
30 
Die Prüfung des § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG verlangt mithin eine Abwägung des Interesses an der Nutzung des Archivguts mit den Schutzrechten der von einer Nutzung des Archivguts Betroffenen. Eine Sperrzeitverkürzung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Nutzungsinteresse das Schutzinteresse im Einzelfall überwiegt. Das Überwiegen des Nutzungsinteresses reicht allein für eine Sperrzeitverkürzung jedoch nicht aus. Wenn das Nutzungsinteresse überwiegt, muss für eine rechtmäßige Sperrzeitverkürzung als Weiteres hinzukommen, dass diese zur Wahrnehmung des Nutzungsinteresses unerlässlich ist. Damit ist mehr als bloße Erforderlichkeit vorausgesetzt. Unerlässlichkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Nutzung des Archivguts für die Verwirklichung eines besonders gewichtigen Belangs - vergleichbar der Behebung einer bestehenden Beweisnot - unabdingbar, in jeder Hinsicht unverzichtbar ist.
31 
Dieses Erfordernis der Unerlässlichkeit dürfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.Ein genereller Vorrang des journalistischen Offenbarungsinteresses vor anderen, bei abstrakter Betrachtung verfassungsrechtlich möglicherweise weniger gewichtigen Interessen lässt sich aus der Pressefreiheit nicht herleiten. Der Gesetzgeber ist durch die Pressefreiheit nicht gehindert, Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall den Vorrang einzuräumen. Entscheidend ist - wie bereits ausgeführt -, dass die Auskunfts- und Zugangsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind. Die Zugangsregelungen und Begrenzungsvorschriften des Bundesarchivgesetzes werden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Funktionsbedürfnissen der Presse hinreichend gerecht. Die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen von den Schutzfristen sowie die Möglichkeiten zur Verkürzung der Schutzfristen lassen genügend Spielraum, um der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285, juris Rn. 27, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503).
32 
Für die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des Landesarchivgesetzes dürfte dies auch anzunehmen sein. Die Prüfung, ob i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG die Einsichtnahme zur Wahrnehmung berechtigter Belange erfolgt, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, erfordert - auch nach der Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung v. 17.07.1986, a.a.O., S. 112) - eine Abwägung der Persönlichkeitsrechte und der Interessen an der Nutzung durch Dritte, zu denen auch die Presse zählt, im Einzelfall. Einen generellen, abwägungsfesten Vorrang der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen - der im Allgemeinen nicht von vornherein die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015, a.a.O. Rn. 31) - sieht § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG nicht vor. Für eine verfassungswidrige Verkürzung der Pressefreiheit im Rahmen von § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG vermag der Senat daher keine ausreichenden Anhaltspunkte zu erkennen.
33 
cc) Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches nach § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Der Umstand, dass der Antragsgegner in zwei Fällen Dritten Zugang zu den streitgegenständlichen Akten gewährt hat und dass aufgrund dieser Akteneinsicht der xxx und die xxx xxx xxx über den Inhalt dieser Akten berichteten, kann einen solchen Anspruch nicht begründen. Denn der Antragsgegner hat nach seinem, von dem Antragsteller nicht infrage gestellten Vortrag journalistische Akteneinsichtsanträge abgelehnt und lediglich Forschungsanträgen unter den für diese geltenden Auflagen stattgegeben, die für eine journalistische Akteneinsicht nicht gelten würden. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Antragsgegner Akteneinsichtsanträgen, die als Forschungsanträge bezeichnet sind, in dem Wissen stattgegeben hat, dass diese nur zum Schein als Forschungsanträge bezeichnet sind. Der Antragsteller kann aus § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG daher keinen Anspruch auf Akteneinsicht ohne beschränkende Auflagen herleiten, da von dem Antragsgegner eine solche Einsicht in die streitgegenständlichen Akten bisher niemandem gewährt wurde.
34 
dd) Nach den dargelegten Maßstäben (s. oben unter bb) besteht ein Anordnungsanspruch nach § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG nicht. Es ist nicht festzustellen, dass die beantragte Sperrzeitverkürzung zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerlässlich ist.
35 
Der Antragsteller macht mit seinem Interesse an Recherche zum Dopingsystem in der Bundesrepublik Deutschland in den siebziger bis neunziger Jahren am Beispiel von Prof. Dr. xxx xxx und seiner Helfer sowie zum Zusammenspiel mit der Politik ein Belang von erheblichem Gewicht geltend. Die Möglichkeit der Recherche und gegebenenfalls Berichterstattung zu diesem Themenkomplex hat in einer freiheitlichen Rechtsordnung eine erhebliche Bedeutung. Es handelt sich um Fragen von hohem allgemeinen öffentlichen Interesse. Sie waren, soweit sich das nach den vorliegenden Veröffentlichungen beurteilen lässt, Gegenstand von Strafverfahren. Prof. Dr. xxx xxx dürfte - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - eine Person der Zeitgeschichte sein. Zu Gunsten des Antragstellers ist in der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass über den Inhalt der Akten, zu denen er Zugang begehrt, bereits durch den xxx und die xxx Zeitung berichtet worden ist. Auch wenn offen ist, ob die Berichterstattung unter Einhaltung der von dem Antragsgegner für Forschungsanträge gemachten Auflagen erfolgte, ist insoweit zu sehen, dass angesichts dieser Berichterstattung zum einen für den Antragsteller sein Interesse an Recherche und gegebenenfalls eigener Berichterstattung umso dringender erscheint und zum anderen eine erhebliche Anzahl von Tatsachen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Prof. Dr. xxx xxx aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berühren können, bereits der Öffentlichkeit bekannt sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Prof. Dr. xxx xxx aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat jedoch weiterhin großes Gewicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in den streitigen Akten keine weiteren Informationen enthalten sind, die für eine etwaige Berichterstattung von Interesse sein könnten. Mit einer Berichterstattung über weitere, bisher noch unbekannte Tatsachen aus dem Persönlichkeitsbereich von Prof. Dr. xxx xxx wäre mithin zu rechnen. Diese müsste er auch als Person der Zeitgeschichte nicht schrankenlos hinnehmen. Der Umstand, dass möglicherweise unter Verstoß gegen von dem Antragsgegner gemachte Auflagen über Prof. Dr. xxx xxx berichtet worden ist, führt nicht dazu, dass seine grundrechtlich gewährleisteten Rechte nunmehr von vornherein schutzlos sind.
36 
Von diesen beiderseitigen Belangen ausgehend, ist nicht erkennbar, dass die beantragte Akteneinsicht unter Sperrzeitverkürzung zur Wahrnehmung eines überwiegenden berechtigten Belangs des Antragstellers unerlässlich ist. Die Akteneinsicht ist nicht zur Verwirklichung eines besonders gewichtigen Belangs unabweisbar. Aus dem in der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnden Rechercheinteresse des Antragstellers in einer wichtigen öffentlichen Angelegenheit kann allein die Unerlässlichkeit im dargestellten Sinne nicht folgen. Denn sonst würde jedes solche Rechercheinteresse zur Umkehrung der vom Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise vorgenommenen Interessenbewertung des § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG führen. Darüber hinausgehende besondere Umstände, dass der Antragsteller für seine Recherche unabdingbar gerade auf die genannten Akten angewiesen ist und daher bei Ablehnung der Akteneinsicht mangels sonstiger Erkenntnisquellen ein gravierender und unzumutbarer Schaden für die Pressefreiheit in einer besonders gewichtigen Angelegenheit entstünde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
37 
e) Aus § 4 Abs. 1 LPresseG ergibt sich hier ebenfalls kein Anordnungsanspruch. Die Behörden sind nach dieser Vorschrift verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Aus dieser Verpflichtung folgt ein entsprechender Auskunftsanspruch der Vertreter der Presse (vgl. nur Senat, Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 - VBlBW 2014, 260). Der Anspruch nach § 4 LPresseG ist auf die Erteilung von Auskünften gerichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.1998 - 10 S 58/97 - VBlBW 1999, 27 - juris Rn. 35; ebenso: OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 28.01.2015 - 12 B 21.13 - juris Rn. 23 ). Er umfasst einen Anspruch auf Akteneinsicht nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.1998, a.a.O.; Groß, Presserecht, 3., Aufl. Rn. 449), zumindest grundsätzlich nicht (vgl. OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 28.01.2015, a.a.O.).
38 
Ob der Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG ausnahmsweise auf Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Kopien gerichtet sein kann (so Ricker, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 19. Kapitel Rn. 2; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 4 LPG Rn. 87, m.w.N.; VG Cottbus, Beschl. v. 06.11.2007 - 1 L 392/07 - AfP 2008, 114, juris Rn. 11), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Anspruch nach § 4 LPresseG kann einen solchen Inhalt nur dann haben, wenn dies allein die sachgemäße Form der Auskunftserteilung ist. Davon gehen auch die Befürworter eines solchen Anspruchsinhalts aus (vgl. Ricker, Burkhardt, VG Cottbus, je a.a.O.). Streitgegenständlich ist jedoch nicht ein Auskunftsbegehren nach § 4 LPresseG, bezüglich dessen die Form der Auskunftserteilung streitig ist. Im Einzelnen:
39 
Auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung besteht nach § 4 LPresseG grundsätzlich kein Anspruch. Art und Weise der Auskunftserteilung stehen im Ermessen der Behörde. Die Auskunft ist in pressegeeigneter Form zu erteilen. Die Form muss sachgerecht sein. Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Kopien kann folglich nur bestehen, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß Auskunft erteilt werden kann (ebenso VG Cottbus, Beschl. v. 19.09.2013 - 1 L 219/13 - juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich in der Sache noch um ein Auskunftsverlangen i.S.v. § 4 LPresseG handelt und nicht um ein reines Akteneinsichtsbegehren. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörden lediglich dazu, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bereits nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch ihrem Sinn und Zweck nach setzt der presserechtliche Informationsanspruch die Benennung eines konkreten Sachverhaltes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden, durch den Vertreter der Presse voraus. Der Informationsanspruch ist damit auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet (so zu den entsprechenden Parallelvorschriften: VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.01.2003 - 1 L 269/03 - juris Rn. 8, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschl. v. 23.05.1995 - 5 A 945/92; VG Dresden, Beschl. v. 07.05.2009 - 5 L 42/09 - juris Rn. 74; VG Potsdam, Beschl. v. 30.05.2013 - 9 L 34/13 - juris Rn. 10; VG Cottbus, Beschl. v. 19.09.2013, a.a.O.; Burkhardt, a.a.O., § 4 LPG Rn. 2, 85).
40 
An einem Auskunftsverlangen in diesem Sinne fehlt es. Denn der Antragsteller begehrt nicht Auskunft zu bestimmten Fragen, sondern allgemein Akteneinsicht in die Akten zweier strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Hierauf hat er nach § 4 Abs. 1 LPresseG keinen Anspruch.
41 
f) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten.Beim Erlass entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu (vgl. ausf. unter d bb).
42 
Bleibt der zuständige Gesetzgeber untätig und regelt keine Auskunftspflichten, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. Die Anwendung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs muss jedoch in einer Weise vorgenommen werden, die nicht die Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers unterläuft, indem sie auf Grundlage von Interessensgewichtungen und -abwägungen erfolgt, die nach der Verfassungsordnung nur der Gesetzgeber vorzunehmen befugt ist. Daher ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch auf das Niveau eines "Minimalstandards" zu begrenzen, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Danach endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen, wie sie etwa in den Landespressegesetzen aufgeführt sind (vgl. § 4 Abs. 2 LPresseG). Ein solcher verfassungsunmittelbarer Anspruch umfasst grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder einer Kopie von Behördenakten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2013, a.a.O.).
43 
Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann sich daher kein Anordnungsanspruch ergeben. Zum einen ist die Auskunftspflicht einfachgesetzlich in § 4 LPresseG geregelt, so dass ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch nicht in Betracht kommt. Zum anderen wäre dieser nicht auf Akteneinsicht gerichtet.
44 
Auch aus der Informationsfreiheit folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Zugang zu Informationen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.05.2013 - 7 B 43.12 - juris Rn. 13).
45 
g) Ein Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus Art. 10 EMRK. Die Presse wird durch die in Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung geschützt. Sie hat eine wesentliche Aufgabe in einer demokratischen Gesellschaft, sie nimmt die Rolle eines „öffentlichen Wachhundes“ ein. Wenn die Presse auch gewisse Grenzen nicht überschreiten darf, insbesondere hinsichtlich des guten Rufs und der Rechte anderer sowie einer geordneten Rechtspflege, ist es doch ihre Aufgabe, Informationen und Ideen über alle Fragen öffentlichen Interesses mitzuteilen (vgl. EGMR, Urt. v. 24.06.2004 - 59320/00 [Caroline von Hannover/Deutschland] - NJW 2004, 2647, Nr. 58; Urt. v. 10.01.2012 - 34702/07 [Standard Verlags GmbH/Österreich Nr. 3] - NJW 2013, 768, Nr. 31; Heer-Reißmann/Dörr/Schüller-Keber, in: Dörr/Krei-le/Cole, Handbuch Medienrecht, 2008, S. 26 f., m.w.N.).
46 
Beschränkungen des Rechts aus Art. 10 EMRK sind nach dessen Absatz 2 zulässig, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, ein dort genanntes berechtigtes Ziel verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (vgl. EGMR, Urt. v. 10.01.2012, a.a.O., Nr. 24 f.). Bei der Prüfung, ob der umstrittene Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, ist festzustellen, ob er einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprach, ob er verhältnismäßig war zu dem verfolgten berechtigten Ziel und ob die von den staatlichen Behörden und Gerichten zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe stichhaltig und ausreichend sind (vgl. EGMR, Urt. v. 10.01.2012, a.a.O., Nr. 30; Urt. v. 17.01.2012 - 3401/07 [Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH/Österreich] - NJW 2013, 771, Nr. 42 f.).
47 
Aus Art. 10 EMRK folgt hier mithin kein weitergehender Gewährleistungsgehalt als aus Art. 5 Abs. 1 GG. Auch nach Art. 10 EMRK sind die Grenzen zu beachten, die zum Schutz wesentlicher Interessen des Staates oder der Rechte und Freiheiten anderer gesetzt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, a.a.O., juris Rn. 31). Das gilt auch, soweit der Antragsteller geltend macht, nach der neueren Rechtsprechung des EGMR folge aus Art. 10 Abs. 1 EMRK ein Auskunftsanspruch der Presse. Denn auch insoweit geht der EGMR ausdrücklich davon aus, dass eine Einschränkung der in Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Meinungsfreiheit nach nationalem Recht zulässig ist (vgl. EGMR, Urt. v. 25.06.2013 - 48135/06 [Jugendinitiative für Menschenrechte/Serbien] - Nr. 25). Der Antragsteller hat weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde dargelegt, dass die Bestimmungen in § 6 LArchG und § 4 LPresseG mit Art. 10 EMRK unvereinbar sind. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
48 
h) Zudem fehlt es an einem Anordnungsgrund.
49 
Begehrt ein Journalist Auskunft über länger zurückliegende Vorgänge, dürfen ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen zielt und sie im Übrigen auch später möglich bleibt. Denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Für ein solches Auskunftsverlangen muss ein Journalist jedoch hinreichend deutlich machen, warum seiner Anfrage, die sich auf länger zurückliegende Vorgänge bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter einer Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Es obliegt dem Journalisten, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über das betreffende Thema berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist ihm zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711 - juris Rn. 30f.).
50 
Hiervon ausgehend, ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat zwar u.a. vorgetragen, dass ein Interesse der Öffentlichkeit möglicherweise nicht mehr bestünde, nachdem ihm nach einem Hauptsacheverfahren Akteneinsicht gewährt worden wäre, und dass gerade aufgrund der derzeit stattfindenden Berichterstattung ein aktueller Bezug zum Zeitgeschehen besteht. Eine nähere Darlegung, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt, fehlt jedoch.
51 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
52 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung auf 20.000,-- EUR ein berufsbedingtes Interesse des Antragstellers angenommen; hiergegen haben die Beteiligten keine Einwendungen erhoben.
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Strafprozeßordnung - StPO | § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten


(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Strafprozeßordnung - StPO | § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung


(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die St

Strafprozeßordnung - StPO | § 406e Akteneinsicht


(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes

Strafprozeßordnung - StPO | § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen


(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wä

Strafprozeßordnung - StPO | § 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen


(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. (2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit 1. die Auskünfte zur Fest

Bundesarchivgesetz - BArchG 2017 | § 5 Anbietung und Abgabe von Unterlagen


(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worde

Strafprozeßordnung - StPO | § 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen


(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen. (2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebli

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 1 K 4763/14 - geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,a) entweder die Beigeladenen zu

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Dez. 2016 - 3 L 99/15

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 14. Sept. 2016 - 3 K 1021/15.MZ

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Juni 2016 - 11 K 1508/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt Zugang zu zwei Akten aus dem Landesarchiv Baden-Württemberg betreffend Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Freiburg. 2 Der

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 25. Sept. 2015 - 1 K 1098/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe  1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Vorläufiger Rechtsschu

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2007 - 6 K 1880/07 - geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht in ihren Schulgebäuden zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat bei Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller der Ansicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass zu deren Gunsten die begehrte vorläufige Regelung zu treffen ist.
Die Anträge auf Erlass einer sogenannten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ein Recht der Antragsteller auf Nutzung der Schulräume zum Zwecke der Teilnahme am mutter-sprachlichen Unterricht kann sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO i.V.m. § 51 SchulG ergeben.
Die Anträge sind auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er grundsätzlich dem Antragsteller nicht bereits das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht, kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 <262>). Diese besonders strengen Maßstäbe sind hingegen dann abzumildern, wenn - wie hier - die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendete Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In dieser Situation können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen, und die zu befürchtenden Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden (siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn. 14b m.N.; hierzu auch Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 102 ff. m.w.N.). In diesem Sinne haben die Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).
Den Antragstellern steht höchstwahrscheinlich ein Anordnungsanspruch zu. Dessen Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 10 Abs. 2 GemO i.V.m. § 51 SchulG.
Als Schulträger nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 SchulG stellt die Antragsgegnerin die Schulgebäude bereit, um der Schule die Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 2 SchulG). Zum ordentlichen Schulbetrieb zählt der sogenannte muttersprachliche Unterricht in Baden-Württemberg nicht. Auch soweit eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu dessen Bereitstellung besteht - zugunsten türkischer Staatsangehöriger ist dies auf der Grundlage der Richtlinie 77/486 EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. Nr. L 199 vom 06.08.1977 S. 32), von deren persönlichen Anwendungsbereich die Antragsteller nicht erfasst werden (siehe Art. 1 RL), und der weiteren gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger nicht ersichtlich -, hat der Schulgesetzgeber den muttersprachlichen Unterricht - im Unterschied zu anderen Bundesländern - nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Kostenbelastung nicht in die Verantwortung des Landes übernommen (siehe Antwort der Landesregierung, LT-Drs. 11/2723, S. 13 ff.; sowie Reuter, ZAR 2001, 111 <113 f.>; Häußler, ZAR 2000, 159 <163 f.>; Heckel, JZ 1999, 741 <742 f.>). Er wird als sogenannter Konsulatsunterricht von den Heimatländern der Eltern der unterrichteten Kinder durch eigene Lehrkräfte veranstaltet. Vom Land wird er nach Maßgabe von Abschnitt IV. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 24.11.2000 (K.u.U. 2001, S. 1) gefördert und auch finanziell unterstützt, unterliegt aber nicht der Schulaufsicht (siehe Stellungnahmen des Kultusministeriums, LT-Drs. 13/3687, S. 4 f., LT-Drs. 14/512 S. 3 f.). Da dem Konsulatsunterricht ungeachtet der mit der Verwaltungsvorschrift angestrebten Zusammenarbeit zwischen der Schulverwaltung und den für den Konsulatsunterricht verantwortlichen Stellen insoweit der unmittelbare Bezug zum staatlichen Schulunterricht fehlt, zählt er auch nicht zu den sogenannten außerunterrichtlichen, gleichwohl aber schulischen Veranstaltungen (siehe auch Lambert u.a. , Das Schulrecht in Baden-Württemberg, § 51 SchulG Anm. 2.1).
In dieser Zweckbestimmung erschöpft sich die Nutzung der Schulgebäude aber nicht. Sie sind daneben grundsätzlich auch öffentliche Einrichtungen i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO, die nach Maßgabe des § 51 SchulG unter Beachtung der vorrangigen schulischen Belange auch anderweitig genutzt werden können (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.1982 - 11 S 2214/82 -, vom 16.05.1988 - 1 S 1746/88 -, abgedruckt in: Busse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, § 51 SchulG E 4, 5; Lambert u.a. , a.a.O., § 51 SchulG Anm. 3).
Eine förmliche Benutzungsordnung, die insoweit den Widmungszweck bestimmt, ist von der Antragsgegnerin offensichtlich nicht erlassen worden. In dieser Situation ergibt sich dann aus der langjährigen Vergabepraxis (vgl. hierzu Beschluss des erk. Senats vom 29.10.1997 – 1 S 2629/97 -, VBlBW 1998, 145) eine Widmung der Schulräume jedenfalls auch für dem staatlichen Schulbetrieb vergleichbare Veranstaltungen anderer Stellen, die sich an Schüler der örtlichen Schulen richten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 27.11.2006 den Widmungszweck abstrakt auf die schulischen Zwecke i.S.v. § 51 Satz 1 SchulG zurückführen und in Zukunft jegliche Entscheidung nach § 51 Satz 2 SchulG ausschließen wollte. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin mit diesem Beschluss gerade auf der Grundlage des § 51 Satz 2 SchulG gegen die weitere Nutzung der Schulgebäude für den Konsulatsunterricht ausgesprochen. Diese Ermessensentscheidung stützt sich indessen maßgeblich auf Erwägungen, auf die die Antragsgegnerin sich in diesen Zusammenhang nicht berufen kann.
Die Antragsgegnerin hält den muttersprachlichen Unterricht aus grundsätzlichen Überlegungen für verfehlt; sie sieht in ihm ein Integrationshindernis, das sie nicht noch fördern wolle. Nach mittlerweile herrschender Ansicht soll der muttersprachliche Unterricht nicht mehr „Rückkehrhilfe“ für die Kinder sein, sondern wird als Beitrag zur Förderung der Mehrsprachigkeit und der interkulturellen Bildung angesehen (vgl. Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Bericht „Zuwanderung“ , S. 13), der so auch die Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung fördern soll. Die Entscheidung darüber, ob muttersprachlicher Unterricht mit dieser Zielrichtung schul- und integrationspolitisch sinnvoll und geboten erscheint, ist indessen allein der Kultusverwaltung vorbehalten. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der muttersprachliche Unterricht keine normative Regelung im Gesetz oder einer Rechtsverordnung gefunden hat. Wegen der sachlichen Nähe zu ihrer Aufgabe als Schulträger ist die Antragsgegnerin gehalten, diesbezügliche Vorgaben der Kultusverwaltung auch dann zu beachten, wenn diese nur in einer Verwaltungsvorschrift Niederschlag gefunden haben. Denn diese verstehen sich als Teil eines auf ausländische Kinder bezogenen bildungspolitischen Gesamtkonzepts, das die Antragsgegnerin vorfindet. Soweit der Schulträger in Abschnitt IV Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift nicht verpflichtet, sondern lediglich gebeten wird, Schulräume für den muttersprachlichen Unterricht zur Verfügung zu stellen, wird damit in Übereinstimmung mit § 51 Satz 2 SchulG dessen Ermessensspielraum anerkannt. Dieser ist allerdings - in Anlehnung an die Unterscheidung zwischen inneren und äußeren Schulangelegenheiten (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, S. 157) - nicht auf die Bewertung der Inhalte der außerschulischen Veranstaltung, sondern nur auf organisatorische Fragen bei der Bereitstellung der Räume beschränkt. Auf diesbezügliche Schwierigkeiten hat sich die Antragsgegnerin aber nicht berufen. Angesichts der bisherigen langjährigen Praxis der Antragsgegnerin ist auch nicht ersichtlich, dass solche der weiteren Abhaltung des Konsulatsunterrichts in den städtischen Schulen entgegenstehen, so dass die Antragsteller wegen der dann gegebenen Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Nutzung der Schulräume geltend machen können.
10 
Den Antragstellern steht schließlich auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Dem derzeit behelfsweise in einer am Stadtrand gelegenen Moschee und jedenfalls größtenteils am Wochenende stattfindende Unterricht fehlt die bislang gegebene örtliche und zeitliche Einbettung in das sonstige schulische Umfeld. Das erschwert den Antragstellern die Teilnahme in nicht nur unwesentlicher Weise, da sie teilweise lange Anfahrtswege in Kauf nehmen müssen und die Erholungsphase am Wochenende beeinträchtigt wird. Ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung ist ihnen unter diesen Umständen nicht zumutbar.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 39 Abs. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2013 - 3 K 1108/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.07.2013 hat keinen Erfolg.
Sie richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 123 VwGO auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Verlängerung einer im Ermessen des Antragsgegners stehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von der Vorschrift des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO (zulässiges Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen: 40 t) für Turmdrehkrantransporte mit einem LKW (amtliches Kennzeichen... ...) und dem Anhänger ZIKUN (amtliches Kennzeichen ...) bzw. dem Anhänger LIEBHERR, mit einem zulässigen Zuggesamtgewicht von 54 t.
1. Hinsichtlich des aus dem genannten LKW und dem Anhänger LIEBHERR zusammengesetzten Turmdrehkranzuges ist bereits die Zulässigkeit der Beschwerde zweifelhaft. Denn innerhalb der - nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 23.07.2013 bereits am 06.08.2013 abgelaufenen - zweiwöchigen Beschwerdeeinlegungsfrist des § 147 Abs. 1 VwGO hat der Antragsteller lediglich die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung für die andere Zugkombination (LKW und Anhänger ZIKUN) angefochten, wie sich aus der Antragsformulierung in seinem Schriftsatz vom 31.07.2013 unzweideutig ergibt. Angesichts dieser Beschränkung des Beschwerdegegenstands ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts mithin im Übrigen mangels fristgerechter Anfechtung rechtskräftig geworden; Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Allerdings hat der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist in seinem Begründungsschriftsatz vom 23.08.2013 auch die Zugkombination mit dem Anhänger LIEBHERR einbezogen und damit der Sache nach eine Erweiterung des Beschwerdebegehrens um den bereits rechtskräftig entschiedenen weiteren Streitgegenstand vorgenommen. Ob dies trotz der eingetretenen Rechtskraft zulässigerweise eine Sachprüfung eröffnet, kann aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Rechtsschutzantrag insoweit mangels vorheriger Antragstellung bei der Behörde unzulässig ist, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen angenommen hat; der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang offensichtlich den Inhalt des Schreibens des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.08.2013, das sich allein auf die Zugkombination mit dem Anhänger ZIKUN bezieht und insoweit - im Sinne einer wiederholenden Verfügung mit Blick auf den Ablehnungsbescheid vom 06.05.2013 - einen Zweitbescheid ablehnt, hingegen keine Bestätigung einer Antragstellung oder eine Bescheidung für den Anhänger LIEBHERR enthält.
2. Die Beschwerde bleibt jedenfalls in der Sache für beide Zugkombinationen erfolglos.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Auch nach Auffassung des Senats ist ein Obsiegen des Antragstellers im Klageverfahren keinesfalls in einem solchen Maße wahrscheinlich, dass die begehrte zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache durch eine vorläufige Ausnahmegenehmigung gerechtfertigt wäre. Die Erfolgsaussichten der Klage erscheinen bei der gebotenen summarischen Prüfung vielmehr gering.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Im Falle des Begehrens einer im Ermessen der Behörde stehenden begünstigenden Entscheidung kann ein Anordnungsanspruch für eine entsprechende Regelungsanordnung grundsätzlich nur bejaht werden, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist oder wenn zumindest festgestellt werden kann, dass die bisherige Ermessensausübung fehlerhaft ist und eine erneute ordnungsgemäße Ermessensbetätigung im Sinne einer Ermessensverdichtung überwiegend wahrscheinlich zugunsten des Betroffenen ausgehen wird (vgl. Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 5. Aufl., § 123 Rn. 60 m.w.N.).
Welche Anforderungen im Einzelfall an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition faktisch irreversibel nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insofern nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andere schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existenzielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -, VBlBW 2012, 469 m.w.N.).
2.1 Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend bereits das hinreichend wahrscheinliche Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint.
10 
Nach dem einschlägigen § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem von den Vorschriften des § 34 StVZO genehmigen. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden können, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 -, juris; vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426; vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 -, BVerwGE 104, 154).
11 
Ausgehend von der ratio legis des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO, die Straßen und Brücken vor zu großen Druckbelastungen, daraus resultierenden vorzeitigen Schäden und die Allgemeinheit vor einem entsprechend höheren Kostenaufwand für die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung zu schützen, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass es im vorliegenden Fall an einer Ausnahmesituation fehlt, weil die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller die Turmdrehkräne mit dem zugehörigen Zubehör und Ballast auch unter Einhaltung der Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht in zwei Fahrten transportieren kann und ihm die gegenüber einem Transport "in einem Rutsch“ entstehenden Mehrkosten zumutbar sind. Es hat ferner zutreffend angenommen, dass die vom Antragsgegner im Ablehnungsbescheid vom 06.05.2013 angestellten Ermessenserwägungen im Hauptsacheverfahren vor-aussichtlich nicht zu beanstanden sein werden, und dass der Antragsteller weder aus Gründen des Vertrauensschutzes noch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die begehrte Ausnahmegenehmigung beanspruchen kann.
12 
Soweit der Antragsteller demgegenüber lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt bzw. pauschal auf dieses verweist, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits im angefochtenen Beschluss befasst hat, genügt dies schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO an die Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine erneute diesbezügliche Erörterung verbietet sich daher, so z.B. bezüglich der schon in § 34 Abs. 6 StVZO enthaltenen differenzierten Festlegung des zulässigen Gesamtgewichts bei Fahrzeugkombinationen in Abhängigkeit von der Zahl der Achsen, oder der vom Antragsteller entgegen einer Stellungnahme des TÜV behaupteten technischen Notwendigkeit einer Überschreitung des zulässigen Zuggesamtgewichts für die Funktionsfähigkeit der automatisch lastabhängigen Bremsen. Soweit der Antragsteller sich hinreichend substantiiert gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, gilt Folgendes:
13 
2.1.1 Mit der Berufung darauf, dass er als „Alleinunternehmer“ durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile gegenüber Konkurrenten erleide, macht der Antragsteller der Sache nach geltend, die Genehmigungspraxis habe sich an der Wettbewerbsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens orientieren. Dies geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Ein solcher Ansatz postuliert im Kern eine Gesetzesanwendung nach Maßgabe der vom Unternehmer gewählten Unternehmensorganisation statt einer Ausrichtung des Unternehmens an den rechtlichen Rahmenbedingungen, verkehrt so tendenziell das gesetzliche Regel-/Ausnahmeverhältnis und stellt seinerseits eine unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit bedenkliche Benachteiligung der Unternehmen dar, die sich an den normativen Gewichtsgrenzwerten orientieren. Dass solche Unternehmen offenbar mit entsprechender Organisationsstruktur ohne Ausnahmen von der Tonnagebegrenzung auskömmlich arbeiten, hat der Antragsgegner im Übrigen unwidersprochen dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ferner mit Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller während der über dreijährigen - als solche auch für den Antragsteller erkennbar konzipierten - Übergangsfrist, die ihm aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 14.04.2010 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (3 K 2141/09) vom Antragsgegner mit Bescheiden vom 20.04.2010 bzw. 21.04.2010 bis 30.06.2013 eingeräumt worden war, zum einen das ihm zugestandene Zuggesamtgewicht von 54 t nutzen konnte, zum anderen aber Gelegenheit und Anlass hatte, seine Betriebsorganisation zu überdenken und anzupassen, z.B. durch entsprechende Wahl eines weniger schweren Zugfahrzeugs, was nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners vom TÜV als ohnedies geeignetere bzw. günstigere Lösung für den Antragsteller eingeschätzt wurde. Der Antragsteller handelte auf eigenes Risiko, wenn er gleichwohl darauf vertraute, die Ausnahmegenehmigung werde nach Ablauf der im Vergleich bestimmten Frist ohne weiteres verlängert. Ein Anknüpfungspunkt für ein diesbezügliches schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, insbesondere nicht aus früheren Verwaltungsvorgängen oder Erklärungen des Antragsgegners nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs.
14 
2.1.2 Ohne Erfolg macht der Antragsteller sodann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend, weil in anderen Bundesländern in vergleichbaren Fällen Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erteilt würden. Unabhängig davon, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann eine solche im Zuständigkeitsbereich anderer Behörden geübte Praxis nicht zu einer Ermessensbindung bzw. -reduzierung beim Antragsgegner zugunsten des Antragstellers führen. Nach ständiger verfassungsgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Gleichheitsgrundsatz nur im jeweiligen Kompetenzbereich des Trägers öffentlicher Gewalt, eine Ermessensbindung vermittelt über den allgemeinen Gleichheitssatz kann mithin nur durch das eigene Handeln der zuständigen Behörde bewirkt werden, nicht aber durch das Handeln eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 241 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 -, juris).
15 
Der Senat vermag aber auch nicht das Vorbringen des Antragstellers zu verifizieren, dass der Antragsgegner selbst in vergleichbaren Fällen Ausnahmegenehmigungen für das Zuggesamtgewicht erteilt und dadurch eine Selbstbindung bewirkt hätte. Abgesehen davon, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners seit Jahren keine solchen gewichtsbezogenen Ausnahmegenehmigungen für Turmdrehkranzüge erteilt worden sind, vielmehr beispielsweise im Jahre 2012 ca. 20 sonstige Ausnahmegenehmigungen für Turmdrehkranzüge ohne Ausnahmen für das Zuggesamtgewicht (Schriftsatz vom 11.07.2013 im erstinstanzlichen Verfahren), taugen auch die vom Antragsteller ins Feld geführten vermeintlichen Vergleichsfälle K.-K. und D./EM bei summarischer Prüfung nicht zum Beweis des Gegenteils. Der Antragsgegner hat insoweit dargelegt und durch Vorlage der Antrags- und Genehmigungsunterlagen für K.-K. untermauert, dass Verfahrensgegenstand insoweit nicht Turmdrehkräne waren, sondern sonstige Sattelkraftfahrzeuge. Diese unterfallen nach dem vom Antragsgegner entsprechend einem Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 30.12.1993 angewandten, auf Beratungen des einschlägigen Bund-Länder-Fachausschusses „Technisches Kraftfahrwesen“ zurückgehenden Entwurf der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmen nach § 70 StVZO (abgedruckt bei Lütkes, Hrsg., Straßenverkehr, Band 5a, StVZO-Richtlinien), der gesondert behandelten Gruppe Nr. 9 („Sattelkraftfahrzeuge für Langmaterial-, Großraum- und Schwertransporte“), für die im Richtlinienentwurf Ausnahmegenehmigungen auch für das Zuggesamtgewicht vorgesehen sind. Demgegenüber unterfallen „Turmdrehkräne“ der Gruppe Nr. 1 („Sattelkraftfahrzeuge und Züge mit Turmdrehkrananhängern“), für die im Gegensatz dazu, anders auch als für „selbstfahrende Kräne“ nach Gruppe Nr. 2, keine Ausnahmegenehmigungen für das Zuggesamtgewicht vorgesehen sind.
16 
Allerdings ist das Gericht, anders als die Verwaltung, an diese in Verwaltungsvorschriften vorgenommene Differenzierung nicht gebunden. Bei gegebenem Anlass hat das Gericht deshalb der Frage nachzugehen, ob eine solche Differenzierung sich auf hinreichende Sachgründe zurückführen lässt und deshalb auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese vom fachkundigen Bund-Länder-Ausschuss vorgenommene Differenzierung sachwidrig wäre; dieser Frage mag im bereits anhängigen Klageverfahren (3 K 1021/13) noch nachzugehen sein. Der Antragsteller hat selbst insoweit keine substantiierte Kritik an der systematischen Einordnung vorgebracht, aber geltend gemacht, dass nach seinen Feststellungen (im Falle der Firma K.-K. anhand von deren Internetauftritt) die nach Gruppe Nr. 9 erteilten Ausnahmegenehmigungen von den beiden genannten Firmen ganz bzw. (von der Firma D./EM) überwiegend für Turmdrehkran-Transporte genutzt würden. Sollte dies zutreffen, so würde es sich um eine missbräuchliche Nutzung der erteilten Ausnahmegenehmigungen durch die beiden genannten Firmen handeln, durch welche die einheitliche Genehmigungspraxis des Antragsgegners als solche aber rechtlich nicht in Zweifel gezogen würde. Freilich hätte die Verwaltung bei entsprechenden substantiellen Hinweisen Anlass, gegen einen solchen Missbrauch auf der Vollzugsebene vorzugehen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, solche Umgehungen zu dulden; denn andernfalls würde die Frage aufgeworfen, ob eine Duldungspraxis nicht ihrerseits rechtliche Konsequenzen auf der Ebene der Ermessensbetätigung zeitigen könnte.
17 
2.1.3 Mit der Forderung einer Angleichung der Ermessensbetätigung im Rahmen des § 70 StVZO an die Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 3 StVO, wo in Randnummer 87 das Zubehör von Kränen als unteilbar fingiert wird, vermischt der Antragsteller die unterschiedlichen Regelungsbereiche der Straßenverkehrszulassungsordnung einerseits und der Straßenverkehrsordnung andererseits. Gleichwohl mag auch dieser vom Antragsteller aufgeworfenen Frage im Hauptsacheverfahren noch - nötigenfalls fachlich gestützt - nachgegangen werden. Im vorliegenden, auf summarische Prüfung gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine solche vertiefende Prüfung nicht angezeigt.
18 
2.2 Scheidet nach dem Vorstehenden eine Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Versagung der Ausnahmegenehmigung und damit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit aus, so könnte der Antragsteller nach dem oben dargelegten Maßstab einen durchgreifenden Anordnungsgrund allenfalls bei existenzieller, ihm selbst nicht zuzurechnender Gefährdung seiner Person oder seiner beruflichen Betätigung glaubhaft machen. Vom Vorliegen dieser Extremvoraussetzungen kann indes keine Rede sein. Zum einen hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren lediglich einen Transportkostenvergleich (mit/ohne Ausnahmegenehmigungen für das Zuggesamtgewicht) vorgelegt, nicht aber eine auch schon vom Verwaltungsgericht vermisste Rentabilitätsrechnung seines Unternehmens. Zum anderen hat der Antragsteller, wie ausgeführt, seine Unternehmensorganisation und das Versäumnis einer Anpassung während des im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Übergangszeitraums selbst zu verantworten. Auch in diesem Zusammenhang ist dem Antragsteller ferner entgegenzuhalten, dass andere Turmdrehkran-Unternehmen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners offenbar erfolgreich ohne die fraglichen Ausnahmegenehmigungen wirtschaften. Der Antragsgegner hat des weiteren unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die reine Transporttätigkeit des Antragstellers nur einen Bruchteil seiner unternehmerischen Betätigung ausmache, weil die Kräne nach Anlieferung und Installierung längere Zeit bei den Baustellen verblieben.
19 
Nach allem ist dem Antragsteller zuzumuten, die von ihm angenommene Rechtsposition im Klageverfahren zu verfolgen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht von einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 10.000 EUR (jeweils 5.000 EUR für jede der beiden Zugkombinationen) aus, halbiert diesen Betrag aber in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467), weil das Antragsbegehren sich nur auf eine partielle - zeitlich begrenzte - Vorwegnahme der Hauptsache richtet.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 1 K 4763/14 - geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,

a) entweder die Beigeladenen zu 1 bis 3 zu verpflichten, an 14 (vierzehn) vom Landratsamt Böblingen festzusetzenden Werktagen für die Dauer des Baubetriebs Lärmmessungen (Tagesmessungen) durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen und das Messprotokoll dem Landratsamt Böblingen jeweils unverzüglich zu übermitteln

oder entsprechende eigene Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen;

Messungen sind mit dem Landratsamt Böblingen abzustimmen; das Messverfahren der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) ist zu beachten.

b) die Beigeladenen zu 1 bis 3 vorläufig zu verpflichten, die Immissionsschutzbehörde ab sofort jeweils bis spätestens freitags für die Folgewoche über die Baumaßnahmen, die Dauer und die zu erwartenden Immissionsbeeinträchtigungen aus dem Baubetrieb umfassend zu informieren,

sowie

der Immissionsschutzbehörde eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung und einen Maßnahmekatalog zur Reduzierung der Schallimmissionen auf die in der Verfügung des Landratsamt Böblingen vom 19.03.2014 festgesetzten Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung von Nr. 4.1 AAV Baulärm i.V.m. Anlage 5 vorzulegen; Prognose und Maßnahmekatalog sind durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erstellen;

sind lärmintensive Bauarbeiten (Bauarbeiten, bei denen Überschreitungen der Richtwerte zu erwarten sind) geplant, ist dies der Antragstellerin mitzuteilen.

c) die Bauarbeiten auf den Grundstücken ...-Straße ..., ...-...-Straße ... und ... unverzüglich vorläufig einzustellen, sofern einzelne Tagesmessungen nach Buchstabe a) oder sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Lärmmessungen ergeben, dass hierdurch die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) um mehr als 5 dB(A) überschritten werden oder die Lärmprognose nach Buchstabe b) eine entsprechende Überschreitung erwarten lässt;

die Baueinstellung ist aufzuheben, wenn die Beigeladenen zu 1 bis 3 nachweisen, dass sie geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte durchführen, oder nachweisen, dass eine Lärmreduzierung auf die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik auch bei Ausschöpfung aller Maßnahmen nach Nr. 4.1 AVV Baulärm i.V.m. Anlage 5 nicht möglich ist (unvermeidbarer Baulärm).

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner die Hälfte und die Beigeladenen zu 1 bis 3 jeweils 1/6.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt, im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen Baustellenlärm einzuschreiten.
Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes ...Straße ... in ... Unter dem 20.06.2012/ 27.02.2013 erhielten die Beigeladenen zu 1 und 2 die Baugenehmigung zum Neubau von fünf Mehrfamilienwohnhäusern mit Gemeinschaftstiefgarage und oberirdischen Stellplätzen auf den Grundstücken ...-Straße ..., ...-Straße ... und ... (Böblinger Flugfeld). Die Beigeladenen sind nach ihrem Vortrag jeweils für die Ausführung verschiedener Bauabschnitte zuständig; es besteht eine gemeinsame Projektleitung und eine gemeinsame Bauleitung. Der Bauabschnitt I befindet sich unmittelbar auf der der Wohnung der Antragstellerin gegenüberliegenden Straßenseite. Nach Baubeginn im Jahre 2013 kam es wiederholt zu Beschwerden u.a. der Antragstellerin über unzumutbare Lärmimmissionen. Daraufhin erließ das Landratsamt mehrere jeweils auf §§ 22 Abs. 1, 24 Satz 1 BImSchG gestützte und vollziehbare Anordnungen zur Minderung des Baustellenlärms. Unter anderem ordnete das Landratsamt mit Entscheidung vom 19.03.2014 an, dass die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) am Immissionsort ...-Straße ... einzuhalten sind, der Betrieb von Heizgeräten zur Nachtzeit unzulässig ist und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gutachtlich nachzuweisen ist. Mit Entscheidung vom 23.04.2014 ordnete das Landratsamt an, dass Anlieferungen auf der Baustelle auf die Tagzeit (7 Uhr bis 20 Uhr) beschränkt sind, der Betrieb der Estrichmaschine gegenüber dem Gebäude ...-Straße ... unzulässig ist und die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gutachterlich nachzuweisen ist. Mit Entscheidung vom 21.08.2014 wurde eine Schallimmissionsmessung angeordnet. Mit Entscheidung vom 10.09.2014 verfügte das Landratsamt, dass lärmintensive Tätigkeiten nicht bzw. nur unter bestimmten, beispielhaft genannten Lärmschutzmaßnahmen (Einsatz von mobilen Lärmschutzwänden u.ä.) durchgeführt werden dürfen. Für die Nichtbefolgung der Entscheidungen vom 19.03.2014, 23.04.2014 und vom 10.09.2014 wurden jeweils Zwangsgelder in Höhe von 1.000 oder 1.500 EUR angedroht.
Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Schallimmissionsmessungen durch sachverständige Stellen durchgeführt, die überwiegend erhebliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Lärm ergaben. Mit Stellungnahmen vom 03.03.2014, vom 11.04.2014, vom 11.06.2014 und vom 10.07.2014 gelangte die Dekra Automobil GmbH zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Messtag jeweils um mehr als 5 dB(A) überschritten worden seien. Mit Stellungnahme vom 18.09.2014 teilte die Dekra mit, dass eine Messung am 28.08.2014 eine Überschreitung von 4 dB(A) ergeben habe; die Schallprognose für noch ausstehende lärmintensive Arbeiten, wie etwa den Abbruch von Betonfundamenten, lasse Überschreitungen um 7 dB(A) erwarten. Eine Schallmessung des TÜV Süd am 04.08.2014 ergab einen Mittelungspegel von 71,5 bzw. 77,7 dB(A) (Stellungnahme vom 25.09.2014). Entsprechende Ergebnisse zeigte eine Vielzahl im Auftrag der Antragstellerin durchgeführter Schallmessungen mit einem Handmessgerät.
Nachdem die Antragstellerin wiederholt Fotodokumentationen und Messprotokolle vorgelegt hatte, wonach lärmintensive Maßnahmen an der Südfassade des Bauabschnitts I ohne ausreichenden Lärmschutz durchgeführt worden waren, setzte das Landratsamt am 16.10.2014 das in der Verfügung vom 10.09.2014 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld an.
In der Folgezeit legte die Antragstellerin weitere Fotodokumentationen und eidesstattliche Versicherungen über lärmintensive Tätigkeiten auf der Baustelle im November und Dezember 2014 sowie zahlreiche Messprotokolle über Lärmpegel von deutlich mehr als 70 dB(A) vor.
Am 28.10.2014 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
durch geeignete öffentlich-rechtliche Maßnahmen nach §§ 24, 26 BlmSchG zu verhindern, dass von der Großbaustelle auf den Grundstücken in der...-...Straße ... und ...Straße ..., Gemarkung Böblingen … Lärmimmissionen austreten, die zur Überschreitung der in der AVV Baulärm festgesetzten Immissionsrichtwerte von tagsüber (7 bis 20 Uhr) 60 dB(A) und nachts (20 bis 7 Uhr) 45 dB(A) 0,5 m vor einem geöffneten, von den Geräuschen betroffenen Fenster der Wohnung der Antragstellerin führen, und die Verfügungen vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 effektiv auszuführen und zu vollziehen, insbesondere durch folgende beispielhaft aufgeführte Maßnahmen:
a) sofortige vorläufige Stilllegung der Abbrucharbeiten der Kranfundamente im Bauabschnitt BA III …
b) sofortige Stilllegung lärmintensiver Arbeiten entlang der Südfassade (Bohr-, Schleif- und Sägearbeiten, Arbeiten mit Gasbrennern und Rührgeräten für Mörtel, Erdverdichtungen mit Rüttelplatten etc.) des Bauabschnitts BA I, solange bis ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Schallabschirmungen gemäß Anlage 5 der AVV-Baulärm angebracht sind;
10 
c) unverzüglich eigene Lärmermittlungen an 14 Werktagen am Immissionsort oder Lärmermittlungen durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen oder dem Betreiber der Baustelle aufzugeben, auf eigene Kosten Lärmermittlungen durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen (§ 26 BlmSchG) und deren Ergebnisse in den Behördenakten zu dokumentieren;
11 
d) eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage eines Maßnahmenkatalogs vorzulegen und zwar immer freitags für die Folgewoche; der Maßnahmenkatalog und die Prognose sind durch einen qualifizierten Gutachter zu erstellen oder deren Erstellung ist der Betreiberin aufzugeben (§ 26 BlmSchG) und die Prognosen und Maßnahmenkataloge sind in den Behördenakten zu dokumentieren.
12 
Nach Abschluss der Abbrucharbeiten des Kranfundaments erklärte die Antragstellerin, ihr Antrag habe sich insoweit erledigt.
13 
Mit Beschluss vom 28.11.2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsgegner bereits geeignete Maßnahmen zum Schutz der Antragstellerin vor unzumutbarem Baulärm ergriffen habe und um deren Durchsetzung bemüht sei. Komme der Betreiber einer Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht nach, sei in der Regel Zwangsgeld festzusetzen. Einer Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG stehe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen. Es sei nicht dargelegt, dass die Beigeladenen nicht willens oder in der Lage seien, den Anordnungen nach § 24 Satz 1 BImSchG nachzukommen. § 26 BImSchG komme keine drittschützende Wirkung zu.
14 
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht zur Kenntnis genommen habe, dass sie erhebliche Überschreitungen der zulässigen Lärmrichtwerte und Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts am 17. und 18.11.2014 sowie am 25., 26., 27. und 28.11.2014 detailliert glaubhaft gemacht habe. Das Landratsamt sei nur unzureichend oder zu spät tätig geworden; es bestünden erhebliche Überwachungs- und Vollzugsdefizite. Es stünden noch umfangreiche lärmintensive Arbeiten aus.
15 
Der Antragsgegner und die Beigeladenen sind der Beschwerde entgegengetreten. Der Antragsgegner macht im Wesentlichen geltend, er sei bereits umfangreich tätig geworden; eine lückenlose Überwachung der Baustelle sei nicht zu leisten. Die Beigeladenen tragen im Wesentlichen vor, die Beschwerde sei mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss bereits unzulässig. Die Arbeiten an der Südfassade des Bauabschnitts I seien weitgehend abgeschlossen.
16 
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden einschlägigen Akten des Antragsgegners und die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
17 
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht und in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
18 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Ein solches allgemeines Rechtschutzbedürfnis kann nur ausnahmsweise verneint werden, etwa wenn die begehrte einstweilige Anordnung ins Leere geht, weil die Baumaßnahmen vollständig abgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16/94 - juris). So liegt es hier nicht. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Herstellung der Fassadenverkleidung entlang der Südfassade, des Vorgartenbereichs und der Eingangsbereiche sowie die Herrichtung der Ost- und Westfassade sowie die Fertigstellung der Gebäude in den Bauabschnitten II und III noch aussteht. Die Beigeladenen haben zwar geltend gemacht, dass die Arbeiten an der Südseite des Gebäudes im Bauabschnitt I weitgehend abgeschlossen seien, sind aber dem Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf das Ausstehen der übrigen Bauarbeiten nicht substantiiert entgegengetreten. Es kann bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Baulärm der Bauabschnitte II und III die Antragstellerin von vornherein nicht berührt. Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass insbesondere die Arbeiten an den oberen Stockwerken des 14stöckigen Gebäudes im Bauabschnitt III nicht durch das näher gelegene, tiefere Gebäude im Bauabschnitt I abgeschirmt werden. Im Übrigen haben nach Aktenlage in der Vergangenheit auch Arbeiten im entfernter gelegenen Bauabschnitt III - wie etwa der Abbruch der Kranfundamente - erhebliche Lärmbelästigungen der Antragstellerin hervorgerufen. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass es nicht ausschließlich um Arbeiten im öffentlichen Straßenraum geht.
19 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann das Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb verneint werden, weil die zuständige Behörde dem Begehren der Antragstellerin im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang entsprochen hätte (zu dieser Fallkonstellation Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - juris). Vielmehr besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, weil die zuständige Behörde zwar immissionsschutzrechtliche Anordnungen zur Reduzierung von Baustellenlärm getroffen hat, ihre Eignung zwischen den Beteiligten aber gerade umstritten ist. Ob dem Betroffenen noch ein (weiterer) sicherungsfähiger Anspruch auf Einschreiten der Behörde zusteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (a.A. wohl Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - a.a.O.). Die Verneinung eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses liegt aber auch deshalb fern, weil während des gerichtlichen Verfahrens noch fortlaufende Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts vorgetragen wurden und die Antragstellerin ausdrücklich ein Vollzugsdefizit gerügt hat.
20 
2. Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss an dem gerügten Verfahrensmangel leidet. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) führt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil sich der Betroffene im Beschwerdeverfahren umfassend äußern kann. Der Gehörsverstoß wird mithin geheilt und wirkt sich nicht mehr auf das Ergebnis der Entscheidung des Beschwerdegerichts aus.
21 
3. Der angefochtene Beschluss ist zu ändern, weil der Antragstellerin ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht.
22 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwehren. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2009 - 10 S 494/09 -, m.w.N.). Das Gericht hat beim Erlass einer einstweiligen Anordnung einen weiten Ermessensspielraum (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) und ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO entsprechend; vgl. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Auflage, § 123 Rn. 56).
23 
Nach diesem Maßstab liegen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vor. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen (dazu 3.1.). Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung weiter zu dulden. Die der Antragstellerin drohenden irreversiblen Nachteile und Belästigungen rechtfertigen auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache (dazu 3.2.).
24 
3.1. Die Antragstellerin hat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung gemäß §§ 22, 24 Satz 1 BImSchG einen sicherungsfähigen Anspruch auf erneutes Einschreiten der Immissionsschutzbehörde gegen die beigeladenen Bauherrinnen. Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass ihr auch ein Rechtsanspruch auf einen vorläufigen Baustopp nach § 25 Abs. 1 BImSchG zusteht, sofern die angeordneten Maßnahmen zur Lärmermittlung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben sollten.
25 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Kommt ein Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 nicht nach, so kann die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 BImSchG den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. Nach § 26 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage u.a. die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine bekannt gegebene Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (Satz 1). Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben (Satz 2). § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist drittschützend; wird gegen die dort begründeten Pflichten verstoßen, haben Dritte daher einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG bzw. nach § 25 Abs. 1 BImSchG zustehenden Ermessens (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 22 Rn. 65, § 24 Rn. 23, § 25 Rn. 9 m.w.N.). Beruft sich ein Nachbar auf eine erhebliche Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz seiner Rechte dienen, ist das Entschließungsermessen der Behörde regelmäßig auf Null reduziert. In der Regel steht der Behörde allerdings ein Auswahlermessen zu (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - juris m.w.N.). Ob ein solcher Anspruch auch im Hinblick auf § 26 BImSchG besteht, ist umstritten (bejahend Jarass, a.a.O. § 26 Rn. 25, § 52 Rn. 25 ff.; ablehnend etwa Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand August 2014, § 26 BImSchG Rn. 37).
26 
Die Baumaschinen sowie die über mehrere Monate betriebene Baustelle als solche sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 und 3 BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 74, § 22 Rn. 11). Für Geräuschimmissionen von Baustellen konkretisiert die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen; der AVV Baulärm kommt dabei eine normkonkretisierende Wirkung zu (vgl. § 66 Abs. 2 BImSchG; BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11/11 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2007 - 5 S 2257/05 - juris Rn. 131; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2009 - 8 B 11243/09 - juris). Nr. 3.1.1 Buchst. c) AVV Baulärm setzt als Immissionsrichtwert für das hier in Rede stehende Mischgebiet tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) fest. Überschreitet der nach Nr. 6 AVV Baulärm ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A), sollen gemäß Nr. 4.1 AVV Baulärm Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden (sog. Eingreifrichtwert).
27 
Danach hat die Antragstellerin voraussichtlich einen sicherungsfähigen Anspruch auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von der Baustelle der Beigeladenen verursachten Lärms an ihrer Wohnung auf die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zuzüglich eines Eingriffszuschlags von 5 dB(A) (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 a.a.O.). Auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Stilllegung der Baustelle dürften vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass das Landratsamt - wie der Senat nicht verkennt - im vorliegenden Fall bereits umfangreich im Interesse der Antragstellerin tätig geworden ist. Denn die durchgeführten Maßnahmen haben sich als unzureichend erwiesen.
28 
Durch zahlreiche schalltechnische Messungen ist nachgewiesen, dass die in der AVV Baulärm festgesetzten und in der Verfügung des Landratsamts vom 19.03.2014 nochmals konkretisierten Immissionsrichtwerte an der Wohnung der Antragstellerin im Laufe des Jahres 2014 vielfach beträchtlich, insbesondere über den Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 AVV Baulärm hinaus, überschritten wurden. Es ist ferner mit einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit glaubhaft gemacht, dass auch die auf § 24 Satz1 1 BImSchG gestützte Verfügung des Landratsamts vom 10.09.2014 nicht befolgt wurde. Die Antragstellerin hat umfangreiche Fotodokumentationen über lärmintensive Tätigkeiten an der Südfassade im Bauabschnitt I noch im November und Dezember 2014 sowie entsprechende Messprotokolle vorgelegt, die auf erhebliche Immissionsrichtwertüberschreitungen hinweisen, und entsprechende eidesstattliche Versicherungen u.a. ihres Architekten vorgelegt. Der Antragsgegner hat eingeräumt, dass auch in der Zeit zwischen dem 03.12. und dem 17.12.2014 wohl gegen die Anordnung vom 10.09.2014 verstoßen worden sei. Nach Aktenlage wurden auch zuvor im Oktober und November 2014 äußerst lärmintensive Tätigkeiten wie etwa der Abbruch von Betonfundamenten durchgeführt. Ungeachtet dessen, ob die Messungen der Antragstellerin in vollem Umfang dem Messverfahren der AVV Baulärm entsprechen, werden diese Messungen jedenfalls auch von dem Antragsgegner orientierend herangezogen und als hinreichend qualifiziert und valide angesehen, um die Festsetzung von Zwangsgeldern zu begründen. Den auf § 24 Satz 1 BImSchG gestützten und sofort vollziehbaren Verfügungen des Landratsamts vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 wurde mithin von den Beigeladenen nicht nachgekommen. Weder diese allgemein auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gerichteten Anordnungen vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 noch die vom Landratsamt angeordneten tätigkeitsbezogenen Messungen, die Maßnahmen des Verwaltungszwangs oder der vom Landratsamt eingerichtete „Lärm-Jour-fixe“ haben zum Erfolg geführt. Lärmminderungsmaßnahmen werden von den Beigeladenen nicht, nur ungenügend oder nur zögerlich durchgeführt. Nach Aktenlage scheint es sich auch nicht nur um Fehler einzelner Mitarbeiter zu handeln, vielmehr spricht einiges dafür, dass eine unzureichende Überwachung etwa der beauftragten Subunternehmer vorliegt. Aufgrund der ständig wechselnden Gegebenheiten auf der Baustelle und des für Außenstehende nicht vorhersehbaren Bauablaufs sind lärmintensive Arbeiten oftmals bereits beendet, bevor die Behörde anlassbezogene Maßnahmen ergreifen kann, wie etwa der Vorfall vom 28.10.2014 zeigt. Der vom Antragsgegner verfolgte tätigkeitsbezogene Ansatz hat sich mithin als nicht hinreichend wirksam erwiesen. Es spricht daher vieles dafür, dass die Behörde noch nicht hinreichend geeignete und effektive Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Lärmimmissionen ergriffen hat; insbesondere dürfte es an Anordnungen fehlen, die ihr die Möglichkeit verschaffen tätig zu werden, bevor die Anwohner den schädlichen Umwelteinwirkungen irreversibel ausgesetzt werden. Daneben dürften auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vorläufigen Baustopp vorliegen. Wie ausgeführt, wurde nach Aktenlage gegen die Verfügungen des Landratsamts vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 verstoßen. Hat ein Betreiber einer die Betriebsweise betreffenden Anordnung in der Vergangenheit wiederholt zuwider gehandelt, kann angenommen werden, dass er ihr auch künftig nicht nachkommt (vgl. Hansmann a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 12, 15). Zumindest wenn die in Ziffer 1 Buchst. a) und b) des Tenors angeordneten Lärmmessungen bzw. Lärmprognosen oder sonstige sachverständige Messungen eine vermeidbare Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben, kann von einer Nichtbefolgung der Verfügung vom 19.03.204, je nach Sachlage auch der Verfügung vom 10.09.2014, ausgegangen werden.
29 
Schließlich liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BImSchG vor, weil nach den vorstehenden Ausführungen der begründete Verdacht besteht, dass auch derzeit noch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm von der Baustelle ausgehen.
30 
Bei summarischer Prüfung neigt der Senat auch zu der Annahme, dass das Ermessen der Behörde im Hinblick auf ein weiteres Einschreiten nach §§ 24 Satz 1, 25 Abs. 1, 26 BImSchG auf Null reduziert ist. Im Hinblick auf die Hartnäckigkeit und Dauer der Verstöße gegen die festgesetzten Immissionsrichtwerte besteht die konkrete Gefahr, dass die Beigeladenen ihren Pflichten aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG i.V.m. der AVV Baulärm weiterhin nicht nachkommen. Die Antragstellerin hat Lärmbelastungen über 70 dB(A) tags über längere Zeiträume geltend gemacht und diesbezüglich eigene Lärmmessungen vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen situationsbedingt bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten sein, d.h. oberhalb dieser Werte ist der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und einer Eigentumsverletzung nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 -juris). Ob diese Werte bei Anwendung des Messverfahrens der AVV Baulärm, etwa der Zeitkorrekturen, tatsächlich erreicht werden, ist offen; auch die Dekra Automobil GmbH hat jedenfalls einzelne Maximalpegel über 70 dB(A) gemessen. Es spricht zudem vieles dafür, dass bereits eine dauerhafte mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB(A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 – a.a.O. m.w.N.). Diese Werte wurden nach den von der Dekra Automobil GmbH auf der Grundlage der AVV Baulärm ermittelten Beurteilungspegeln regelmäßig erreicht oder überschritten. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, mittlerweile an Bluthochdruck zu leiden; im Übrigen ist sie den Lärmbelastungen durch die Baustelle bereits ca. 1 1/2 Jahre ausgesetzt. Die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob eine konkrete Gesundheitsgefahr im immissionsschutzrechtlichen Sinne vorliegt, die die Behörde bereits nach § 25 Abs. 2 BImSchG zum Einschreiten verpflichtet würde, kann allerdings im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden und vorliegend auch dahinstehen. Denn nach den vorliegenden Messungen der Dekra Automobil GmbH, des TÜV Süd und der Antragstellerin wird jedenfalls der Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 Satz 1 AVV Baulärm (Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) regelmäßig überschritten. Der Frage, ob wegen der aus den Akten ersichtlichen erheblichen Verkehrslärmbelastung nach Nr. 4.1. Satz 3 AVV Baulärm vom Maßnahmen zur Lärmminderung abgesehen kann, erscheint im Hinblick auf die Andersartigkeit der Geräusche zweifelhaft; die Klärung dieser Frage kann aber ebenfalls nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen. Bei der gegebenen Sachlage spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Immissionsschutzbehörde rechtlich gehalten ist, weitere Maßnahmen zu einer effektiven Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin zu ergreifen.
31 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer vorläufigen Stilllegung der Baustelle nach § 25 Abs. 1 BImSchG nicht entgegen. § 25 Abs. 1 BImSchG gibt der Behörde eine gegenüber dem Verwaltungszwang selbstständige und zusätzliche Sanktionsmöglichkeit, die vom Gesetzgeber nicht nachrangig ausgestaltet worden ist (vgl. Jarass a.a.O. § 25 Rn. 1, Hansmann a.a.O. § 25 Rn. 9). Zwar dürfte die Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder die Beigeladenen weniger belasten als ein Baustopp. Gleichwohl gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, als milderes Mittel zunächst die fraglichen Anordnungen zu vollstrecken. Ein milderes Mittel ist nur dann zu ergreifen, wenn es in gleicher Weise wie die schwerwiegendere Maßnahme zur Zweckerreichung geeignet ist. Die angedrohten und teilweise festgesetzten Maßnahmen des Verwaltungszwangs haben sich aber als unwirksam erwiesen. Das im Vergleich zum Bauvolumen zu vernachlässigende Zwangsgeld in Höhe von 1.000 bzw. 1.500 EUR ist - selbst wenn es mehrfach festgesetzt werden sollte - ersichtlich nicht geeignet, die Beigeladenen zu beeindrucken. Im Übrigen ist bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen, dass sich die Lärmimmissionen nach Ausmaß und Dauer jedenfalls im Randbereich der Gesundheitsgefährdung bewegen und die Antragstellerin den Lärmbelastungen irreversibel ausgesetzt ist. Demgegenüber kann eine vorübergehende Stilllegung ohne weiteres wieder aufgehoben werden. Die gesundheitlichen Interessen der Anwohner müssen auch nicht von vornherein gegenüber den bei einer Stilllegung beeinträchtigten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zurückstehen. Auch im Hinblick auf den erheblichen Zeitraum und die Hartnäckigkeit der Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts kann ein weiteres Einschreiten voraussichtlich nicht ohne Rechtsfehler abgelehnt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte es allerdings gebieten, zunächst zu ermitteln, ob im Hinblick auf den Baufortschritt im Bauabschnitt I und die Bautätigkeit in den entfernter gelegenen Bauabschnitten II und III gegenwärtig noch Immissionsrichtwertüberschreitungen zu befürchten sind. Dem tragen die in Ziffer 1 Buchst. a) und b) des Tenors angeordneten Maßnahmen Rechnung.
32 
Die umstrittenen Fragen, ob Dritte einen Rechtsanspruch auf Überwachungsmaßnahmen nach §§ 52 Abs. 1, § 26 BImSchG haben können und ob die Befugnisnorm des § 26 BImSchG gegenüber der Regelung des § 24 Satz 1 BImSchG abschließend ist, können im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Es spricht aber vieles dafür, dass Dritte einen Anspruch auf Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall haben, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen einer auch ihrem Schutz dienenden Anordnung erfüllt sind (Jarass, a.a.O. § 52 Rn. 26, str.). Vorliegend ist die Ermittlung der gegenwärtigen Schallimmissionen im Einwirkungsbereich der Baustelle jedenfalls eine schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderliche Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen nach § 24 Satz 1 und § 25 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der unstreitig drittschützenden Norm des § 22 Abs. 1 BImSchG. Es erscheint daher geboten, den Antragsgegner zunächst zur Klärung dieser Vorfrage zu verpflichten.
33 
3.2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm, der nach derzeitigem Erkenntnistand regelmäßig die Richtwerte der AVV Baulärm deutlich überschreitet, bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung zu dulden. Wie ausgeführt, bewegen sich die Lärmimmissionen zumindest an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung, zumal bei einem Bauzeitraum von mehr als einem Jahr nicht von einer nur vorübergehenden Belästigung gesprochen werden kann. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Antragstellerin eine durch den Lärm verursachte konkrete Gesundheitsgefahr glaubhaft gemacht hat. Denn Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, hier durch Geräusche, ist nach § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erst dann zu gewähren, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr eintritt, sondern schon dann, wenn erhebliche Belästigungen auftreten (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2012 - 10 S 2361/11 -, Senatsbeschluss vom 23.02.2012 - 2428/11 -VBlBW 2012, 469). Zumindest letzteres ist aller Voraussicht nach hier der Fall. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin - wie ausgeführt - bei dem laufenden Baustellenbetrieb irreversible Nachteile erleidet, wohingegen die Anordnungen der Immissionsschutzbehörde im Grundsatz vorläufig ergehen können. Soweit die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird, ist dies den Beigeladenen bei Abwägung der betroffenen gegenseitigen Interessen zumutbar.
34 
3.3. Bei Anwendung des dem Senat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten weiten Ermessens war deshalb die im Tenor ersichtliche einstweilige Regelung zu treffen. Der Senat verkennt nicht, dass der Behörde grundsätzlich ein Auswahlermessen hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen zusteht. Bei der gegebenen Sachlage und der besonderen Eilbedürftigkeit des Falles gebietet es aber das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, unverzüglich konkrete und vollstreckbare Anordnungen zu treffen. Andernfalls würde der Streit zwischen den Beteiligten, welche Maßnahmen im Einzelnen zur Lärmminimierung geeignet und erforderlich sind, bis auf weiteres nicht beigelegt und die Antragstellerin weiterhin rechtsschutzlos gestellt. Der gerichtliche Rechtsschutz kann sich daher nicht darauf beschränken, dass Landratsamt lediglich zur Anordnung nicht näher spezifizierter geeigneter Maßnahmen zu verpflichten.
35 
Bei der Anordnung der in Ziffer 1 des Tenors genannten Maßnahmen hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
36 
Da die derzeitige Lärmentwicklung auf der Baustelle zwischen den Beteiligten umstritten ist, erscheint es zunächst sachgerecht, Lärmmessungen über den gesamten Tageszeitraum in einer aussagekräftigen Zahl durchführen zu lassen, weil tätigkeitsbezogene punktuelle Lärmmessungen aufgrund der ständig wechselnden Bauabläufe - wie der Antragsgegner einräumt - ihren Zweck teilweise nicht erfüllt haben. Es trifft zwar zu, dass auch solche Messungen nur bedingt aussagekräftig sind, wie der Antragsgegner zu Recht einwendet. Gleichwohl erscheinen sie - zumal wenn eine Abstimmung der Messtage mit der Immissionsschutzbehörde erfolgt - repräsentativer als Einzelmessungen. Es bleibt der Behörde unbenommen, zusätzlich tätigkeitsbezogene Einzelmessungen anzuordnen oder selber durchzuführen sowie die erforderlichen Tagesmessungen über die angeordnete Anzahl hinaus fortführen zu lassen. Der Behörde dürfte allerdings ein Auswahlermessen insoweit zustehen, als sie entweder die Betreiber der Baustelle nach §§ 24 Satz 1, § 26 BImSchG zur Durchführung der erforderlichen Messungen verpflichten oder auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 BImSchG eigene Überwachungsmaßnahmen durchführen kann (vgl. Jarass a.a.O. § 26 Rn. 3; Hansmann a.a.O. § 26 Rn. 37). Die Antragstellerin hat zu Recht auch nicht beantragt, dass die Behörde gerade nach § 26 BImSchG vorgeht.
37 
Weiter erscheint es sachgerecht, die Antragstellerin und die Immissionsschutzbehörde im Vorfeld über die zu erwartende Lärmentwicklung zu informieren und die Betreiberinnen eine Lärmprognose sowie einen Maßnahmekatalog zur Lärmminderung vorlegen zu lassen. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine detaillierte Lärmprognose nicht verlangt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O. m.w.N.). Dies mag im Verfahren der Fachplanung gelten, nicht aber während des laufenden Baubetriebs. Der Senat verkennt nicht, dass auf einer Großbaustelle ständig wechselnde Betriebszustände bestehen. Gerade bei einer Großbaustelle sind aber die Baumaßnahmen, insbesondere der Einsatz von größeren Baumaschinen, schon aus Kostengründen detailliert zu planen, aufeinander abzustimmen und zu koordinieren; es erscheint daher bei allen Unwägbarkeiten im Bauablauf grundsätzlich zumutbar zu prognostizieren, ob und welche lärmintensiven Baumaßnahmen in der Folgewoche durchgeführt werden, und im Vorfeld entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen sicherzustellen. Dies gibt der Antragstellerin Gelegenheit, sich auf die Lärmentwicklung im Vorfeld vorzubereiten und dem Landratsamt die Möglichkeit, sofern erforderlich, zeitnah entsprechende Anordnungen zu treffen und die Lärmentwicklung zu überwachen. Der vom Landratsamt eingerichtete Lärm-Jour-fixe mag zwar zur Lärmminderung beigetragen haben, gleichwohl ist es nach Aktenlage sowie nach den glaubhaften Darlegungen der Antragstellerin offenbar dennoch zu erheblichen Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gekommen.
38 
In Bezug auf die vorläufige Stilllegung der Baustelle bleibt der Senat hinter dem Antrag insoweit zurück, als die Antragstellerin voraussichtlich keinen entsprechenden Rechtsanspruch haben dürfte, solange die Eingreifrichtwerte nach Nr. 4.1 AVV Baulärm (Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) noch nicht erreicht sind. Bei (einfacher) Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1.1 AVV Baulärm dürfte ihr voraussichtlich nur ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung zustehen. Ferner dürfte es Bedenken im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begegnen, die unverzügliche Stilllegung der Bauarbeiten an der Südfassade unabhängig davon anzuordnen, ob nach dem Stand der Bauarbeiten noch Immissionsrichtwertüberschreitungen vorliegen oder konkret zu befürchten sind. Es erscheint daher sachgerecht, zunächst die derzeitige bzw. bevorstehende Immissionsbelastung abzuklären. Eine vorläufige Stilllegung dürfte allerdings abweichend von den von der Antragstellerin beispielhaft genannten Maßnahmen auch dann in Betracht kommen, wenn die Bautätigkeit in anderen Bauabschnitten zu unzumutbaren Immissionen führt.
39 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es bei unvermeidbarem Baulärm üblich ist, den betroffenen Anwohnern für die Zeit unzumutbarer Lärmbelastungen einen angemessenen Ersatzwohnraum anzubieten.
40 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Da die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, sieht der Senat davon ab, sie an der Kostentragung zu beteiligen (§ 155 Satz 3 VwGO).
41 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW Heft Januar 2014). Der Senat sieht davon ab, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert von 15.000 Euro für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Hauptsache voraussichtlich vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Im Hinblick auf den Baufortschritt dürfte sich das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung erledigt haben.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.

(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.

(3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 über die Rücknahme der Ernennung des Klägers zum Ehrenbeamten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage ursprünglich gegen die Rücknahme seiner Ernennung zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt gewandt.

2

Unter dem 02.03.1995 hatte der Kläger ein Schuldanerkenntnis mit dem Inhalt abgegeben, dass er anerkenne, dem Kaufmann B. einen Betrag von 123.000,- DM zu schulden. Die Forderung sei fällig und er unterwerfe sich wegen der Forderung nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 08.03.2006 hatte er eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben.

3

Anlässlich seiner Kandidatur für die Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt gab der Kläger gegenüber der Gemeindewahlbehörde eine unter dem 31.03.2009 unterzeichnete Erklärung mit folgendem Inhalt ab:

4

"Ich erkläre, dass ich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Ich bin in der Lage, meinen regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Ich bin nicht überschuldet. Soweit ich erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen bin, habe ich entsprechende Tilgungsvereinbarungen getroffen und bin auch in der Lage, diese zu erfüllen."

5

Der Kläger wurde im Juni 2009 zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt gewählt.

6

Ausweislich der Niederschrift der 1. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt vom 14.07.2009 teilte der Gemeindevertreter E mit, dass der Kläger eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und es nach dem Landesbeamtengesetz nicht gestattet sei, mit einer eidesstattlichen Versicherung und Eintrag im Schuldenregister beim Amtsgericht Wahlbeamter zu werden. Daraufhin habe der Antragsteller angegeben, dass dies seine Privatangelegenheit sei und er dazu keine Angaben mache. Die Wahl des Klägers zum ehrenamtlichen Bürgermeister wurde anschließend - nach Abstimmung der Gemeindevertretung - für gültig erklärt. Herr A. vom Amt Nord-Rügen schlug vor, die Sitzung aufgrund der Unklarheiten zu vertagen und den Sachverhalt zu prüfen. Der Amtsvorgänger des Klägers, Herr C., führte im Rahmen der anstehenden Ernennung des Klägers zum ehrenamtlichen Bürgermeister aus, er habe erhebliche Zweifel, dass der Kläger wählbar sei und er aus diesem Grunde keine Vereidigung vornehme. Daraufhin übernahm die Stellvertreterin des Amtsvorgängers des Bürgermeisters, Frau X., die Sitzung und vereidigte den Kläger als Bürgermeister. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten wurden in dieser Sitzung der Gemeindevertretung keine Ernennungsurkunden an den Kläger und seine in dieser Sitzung gewählten Stellvertreter ausgehändigt.

7

Nach dem Ergebnisprotokoll der 2. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung vom 04.08.2009 verlas Herr A. vom Amt Nord-Rügen das Ergebnis der Prüfung der Vorwürfe über eine Falschaussage des Klägers, wonach eine Falschaussage anhand der aktuellen Auskünfte und der Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch den Kläger nicht bestätigt und nachgewiesen werden könne. Im Anschluss daran führte der vorherige Bürgermeister C. aus, dass aufgrund der Fragestellung und der Antwort des Klägers die Zweifel, die er bereits in der 1. konstituierenden Sitzung angemeldet habe, nicht hätten zerstreut werden können. Unstrittig bleibe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger. Im Moment sei nicht nachgewiesen, dass die Gründe, die zu dieser eidesstattlichen Versicherung geführt hätten, am 31.03. zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur wirtschaftlichen Lage noch Bestand hätten oder nicht. Es könne nicht das Gegenteil bewiesen werden, aber auch nicht die Richtigkeit seiner Aussage. Er weigere sich nach wie vor, die Vereidigung des Klägers vorzunehmen. Herr A., der mit Bestellungsurkunde der Landrätin des Landkreises Rügen vom 24.07.2009 mit sofortiger Wirkung zum Beauftragten in der Funktion des Bürgermeisters bestellt worden war, übernahm daraufhin die Vereidigung des Klägers und händigte die durch ihn und Frau X. unterzeichnete Ernennungsurkunde an den Kläger aus.

8

Am 24.06.2010 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt - BS-Nr. 11-71/120 - die Ernennung des Klägers zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt aus dienstrechtlichen Gründen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und die sofortige Vollziehung anzuordnen.

9

Mit Bescheid vom 30.06.2010 nahm die Beklagte auf der Grundlage des vorgenannten Beschlusses der Gemeindevertretung die Ernennung des Klägers zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt vom 04.08.2009 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und wies darauf hin, dass gleichzeitig auch dessen eingeräumte Rechte und Pflichten als Gemeindevertreter erlöschen würden. Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mehrheit der Gemeindevertretung habe den Tatbestand als erfüllt angesehen, dass der Kläger mit unrichtigen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen seine Ernennung zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe. Diesem sei bekannt gewesen, dass er nur im Falle einer positiven Erklärung über die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zum ehrenamtlichen Bürgermeister habe gewählt werden können und eine Ernennung darauf habe erfolgen dürfen. Das vom Kläger behauptete Stillhalteabkommen und das ihm am 14.04.2009 unterbreitete Vergleichsangebot seien von ihm gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nicht angegeben worden. Einigen Gemeindevertretern sei der Abschluss eines Stillhalteabkommens unlogisch erschienen, da wegen der im März 2006 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller objektiv nicht möglich gewesen seien. Selbst wenn die Aussage des Klägers, ihm sei von Herrn B. am 14.04.2009 ein Vergleichsangebot unterbreitet worden, zutreffend sei, hätten es einige Gemeindevertreter als erwiesen angesehen, dass zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Schuldverpflichtung in voller Höhe bestanden habe und der Kläger bis dahin nicht in der Lage gewesen sei, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Nachweise über die erfolgte Erbringung von Tilgungsleistungen habe er nicht beigebracht. Auch stehe dies im Widerspruch zu den Aussagen des Gläubigers, nach der die gesamte Schuld noch am 29.07.2009 in voller Höhe bestanden habe.

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Der Kläger legte mit Schreiben vom 05.07.2010 Widerspruch gegen die Rücknahme seiner Ernennung ein und suchte am 12.07.2010 um einstweiligen Rechtsschutz nach.

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Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger u. a. aus, spätestens als der bisherige Amtsinhaber C. die Ernennung in der Sitzung am 14.07.2009 verweigert habe, sei sämtlichen Gemeindevertretern bekannt gewesen, dass Zweifel an der Geordnetheit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bestanden hätten. Dennoch habe der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes seine Ernennung am 04.08.2009 vorgenommen. In dieser Sitzung habe jeder Gemeindevertreter den Antrag stellen können, die Ernennung nicht vorzunehmen, damit die Gemeindevertretung darüber abstimme. Ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden. Wenn der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Zweifel an seiner Geeignetheit gehabt habe, hätte er nicht ernennen dürfen oder es hätte die Möglichkeit bestanden, die Ernennung zu verschieben, um entweder die Zweifel auszuräumen oder Nachweise zu erbringen, dass es an der Geordnetheit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mangele. Trotz Kenntnis der Zweifel sei er ernannt worden. Er habe keine Täuschungshandlung vorgenommen, denn eine solche setze voraus, dass sie einen Irrtum bei dem Ernennenden herbeigeführt habe, der ursächlich für die Ernennung gewesen sein müsse. Herr A. habe am 04.08.2009 Kenntnis von den hier in Rede stehenden Vorwürfen gehabt und habe in der Sitzung das Ergebnis der Prüfung der Vorwürfe über eine Falschaussage des Antragstellers verlesen. Dennoch habe Herr A. die Ernennung vorgenommen.

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Er habe 1995 ein Darlehen in Höhe von 123.000,- DM bei B. aufgenommen und ein notarielles Schuldanerkenntnis darüber nebst 5 % Zinsen abgegeben. Da er seiner Rückzahlungsverpflichtung zunächst nicht nachgekommen sei, habe Herr B. Ende 2005 zunächst die Zwangsvollstreckung betrieben; ab 2006 habe es keine Zwangsvollstreckungsversuche mehr gegeben, da es ein unbefristetes Stillhalteabkommen gegeben habe, was einer Tilgungsvereinbarung gleichkomme. Erst am 14.04.2009 habe Herr B. ihm ein Vergleichsangebot unterbreitet, das er angenommen habe. Er sei seiner Verpflichtung aus diesem Vergleich noch im Juli 2009 nachgekommen und habe im Gegenzug die Schuldurkunde im Original erhalten. Er habe am 31.03.2009 bei Unterzeichnung der Erklärung davon ausgehen können, dass Herr B. ihn nicht in Anspruch nehme. Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis sei am 31.03.2009 nicht vorhanden gewesen.

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Mit Beschluss vom 10.09.2010, Az.: 6 B 717/10, stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten über die Rücknahme der Ernennung des Klägers vom 30.06.2010 wieder her.

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Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kammer u. a. aus:

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„Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt ist § 11 Abs. 1 LBG M-V i.d.F. des Beamtenrechtsneuordnungsgesetzes M-V - BRNG M-V - vom 17.12.2009 (GVOBl. 2009, 687) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010). Nach § 5 LBG M-V gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes auch für Ehrenbeamte und sind daher auch auf den Antragsteller anzuwenden.

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Nach § 11 Abs. 1 LBG M-V in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde.

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Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin ist in der 1. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung vom 14.07.2009 keine Ernennungsurkunde an den Antragsteller und an die in dieser Sitzung gewählten Stellvertreter ausgehändigt worden, so dass es an einer - beamtenrechtlichen - Ernennung (vgl. § 7 Abs. 2 LBG M-V) fehlte. Der Antragsteller ist jedoch in der 2. konstitutionellen Sitzung der Gemeindevertretung am 04.08.2009 wirksam unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt ernannt worden. Die Urkunde ist durch Herrn A. vom Amt Nord-Rügen, der mit Bestellungsurkunde vom 24.07.2009 mit sofortiger Wirkung zum Beauftragten in der Funktion des Bürgermeisters (vgl. § 83 KV M-V) bestellt worden war, sowie durch die Stellvertreterin des Amtsvorgängers des Antragstellers, Frau X., unterzeichnet und dem Antragsteller ausgehändigt worden.

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Die Voraussetzungen für die Rücknahme dieser beamtenrechtlichen Ernennung des Antragstellers sind nicht gegeben. Es fehlt bereits am Vorliegen einer hier als Rücknahmegrund allein in Betracht kommenden arglistigen Täuschung durch den Antragsteller.

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Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "arglistige Täuschung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (und des gleichlautenden § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG) bzw. inhaltsgleicher Vorschriften der Landesbeamtengesetze jedes Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde in dem Bewusstsein, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl sie in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1969 - VI C 10. 66 - ZBR 1970, 87; Urteil vom 24.10.1996 - 2 C 23/96 -DVBl 1997, 374-376; Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52 (53), jeweils m.w.N.).

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Damit die Ernennung durch die Täuschung herbeigeführt ist, müssen Täuschung und Irrtum so gewirkt haben, dass die Täuschung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die konkrete Auswahlentscheidung und Ernennung entfiele. Allerdings ist die Ursächlichkeit bereits dann gegeben, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte, wobei es genügt, dass die Behörde ohne die Täuschung den Bewerber nicht alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Beschluss vom 09.12.1998 - 2 B 100/98 - zitiert nach juris). An einem ursächlichem Zusammenhang zwischen der Täuschung und der irrtumsbehafteten Willenserklärung fehlt es jedoch dann, wenn die getäuschte Partei mit dem Vorliegen einer Täuschung rechnete und dennoch die Willenserklärung abgab. Die Ursächlichkeit der Täuschung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Getäuschte von der wahren Sachlage Kenntnis hatte (Kramer in: Münchner Kommentar, § 123 Rdn. 12 m.w.N.). Es fehlt daher die Ursächlichkeit, wenn der Erklärende die Täuschung durchschaut hat. Entsprechendes gilt, wenn der Erklärende vor einer solchen Täuschung bewusst die Augen verschlossen hat. Hat der Erklärende mit einer Täuschung gerechnet, die Willenserklärung aber trotzdem abgegeben, fehlt es ebenfalls an der Kausalität (Singer/von Finckenstein in: Staudinger Stand 2004 § 123 Rdn. 26 m.w.N.).

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Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Ursachenzusammenhang zwischen der Abgabe der Erklärung über die wirtschaftliche Lage des Antragstellers vom 31.03.2009 und der beamtenrechtlichen Ernennung des Antragstellers am 04.08.2009 zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt zu verneinen.

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Der Gemeindevertretung war aufgrund der Angaben des Gemeindevertreters E in der 1. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt vom 14.07.2009 bekannt geworden, dass der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben und ein Eintrag im Schuldenregister vorliegen soll. Der Antragsteller hatte in dieser Sitzung zu den Vorwürfen lediglich geäußert, dass dies seine Privatangelegenheit sei, und hatte keine weiteren Angaben getätigt. Aufgrund dieser Informationen hatte der Amtsvorgänger des Antragstellers, Herr C., am 14.07.2009 ausgeführt, dass er erhebliche Zweifel an der Wählbarkeit des Antragstellers habe und er aus diesem Grund keine Vereidigung vornehmen werde. An dieser Sitzung nahm auch Herr A. vom Amt Nord-Rügen teil, der vorschlug wegen der Unklarheiten zu vertagen und den Sachverhalt zu prüfen.

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Aufgrund dieser Sachlage wurden durch das Amt Nord-B-Stadt Ermittlungen durchgeführt, ob die persönliche Eignung des Antragstellers für die Ernennung zum Ehrenbeamten vorliegt. Welche Ermittlungen im Einzelnen vorgenommen wurden, ergibt sich aus den durch die Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen nicht. Im Ergebnis dieser Prüfung teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.08.2009 mit, dass die Vorwürfe der Falschaussage seitens des Antragstellers vom Amt geprüft worden seien. Eine Falschaussage könne anhand der aktuellen Auskünfte und der Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch den Antragsteller nicht bestätigt und nachgewiesen werden.

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In der 2. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt vom 04.08.2009, in der der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Bürgermeister ernannt wurde, verlas Herr A. vom Amt Nord-B-Stadt das vorgenannte Schreiben vom 04.08.2009 über das Ergebnis der Prüfung der Vorwürfe über eine Falschaussage des Antragstellers. Nachdem der Amtsvorgänger des Antragstellers, C., auch weiterhin die Vornahme der Vereidigung des Antragstellers verweigerte, nahm Herr A. vom Amt Nord-Rügen als durch die Landrätin des Landkreises Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde bestellter Beauftragter in der Funktion des Bürgermeister die Ernennung des Antragstellers zum Ehrenbeamten vor.

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Aufgrund der geschilderten Umstände war sowohl Herrn A., als er die Ernennung des Antragstellers vornahm, als auch der Gemeindevertretung bekannt, dass Zweifel daran bestanden, dass die durch den Antragsteller unter dem 31.03.1009 abgegebene Erklärung zu seiner wirtschaftlichen Lage in vollem Umfang zutreffend war. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund der bestehenden Zweifel im Hinblick auf die Erklärung des Antragstellers vom 31.03.2009 Ermittlungen durch das Amt Nord-Rügen durchgeführt wurden. Hieraus ergibt sich bereits, dass infolge der genannten Erklärung des Antragstellers kein Irrtum mehr hervorgerufen werden konnte. Wenn allerdings die Ermittlungen nicht in der gebotenen Gründlichkeit zum Abschluss gebracht wurden und es erst im Anschluss an die Ernennung des Antragstellers zu weiteren Ermittlungen gekommen ist, so muss sich die Antragsgegnerin entgegen halten lassen, dass sie den Abschluss sämtlicher Ermittlungen und deren Ergebnis hätte abwarten müssen, bevor eine Ernennung des Antragstellers hätte durchgeführt werden dürfen. Dies gilt um so mehr als sich der Amtsvorgänger des Antragstellers, Herr C., auch in der 2. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung vom 04.08.2009 erneut weigerte, aufgrund der seinerseits weiterhin bestehenden Zweifel die Ernennung des Antragstellers vorzunehmen. Erst dadurch, dass der Mitarbeiter des Amtes Nord-Rügen, Herr A., zum Beauftragten in der Funktion des Bürgermeisters bestellt worden war, konnte die Ernennung vorgenommen werden.

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Wenn jedoch gleichwohl in Kenntnis der genannten bestehenden Zweifel sehenden Auges die Ernennung des Antragstellers zum Ehrenbeamten durchgeführt wurde, fehlt es nach dem Vorstehenden an der Kausalität zwischen der Täuschungshandlung und dem Hervorrufen bzw. Aufrechterhalten eines Irrtums bei der Ernennungsbehörde“.

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Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 10.09.2010 wies das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 16.11.2010, Az.: 2 M 215/10, zurück. In der Begründung der Entscheidung wird u. a. ausgeführt, dass bereits aufgrund der weiteren Aussagen des Klägers im Vorfeld seiner Ernennung der Wahrheitsgehalt seiner schriftlichen Erklärung zu seinen Vermögensverhältnissen zweifelhaft gewesen sei. Daher habe diese auch – für sich gesehen – nicht mehr ursächlich für die Ernennung sein können. Daran ändere auch die schriftliche Erklärung des Klägers vom 31.07.2009 gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, wonach er „zu keiner Zeit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben“ habe, nichts. Es sei insoweit schon nicht ersichtlich, dass nach den vorangegangenen öffentlichen Eingeständnissen des Klägers letztere Erklärung einen Irrtum der Gemeindevertretung hervorgerufen habe. Weiter hat das Beschwerdegericht darauf verwiesen, dass die o. g. Erklärung im Zusammenhang mit dem Nachsatz „Dies wollen sie bitte dem beigefügten Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt vom 31.07.2009 entnehmen“ zu sehen sei, der Kläger sich damit auf eine amtsgerichtliche Auskunft bezogen habe, und die Aussage sich weniger als Tatsachenmitteilung, sondern als wertender Hinweis auf den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses (zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Auskunft) darstelle. Jedenfalls könne die oberste Dienstbehörde, wenn einmal grundlegende Zweifel an der Eignung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters aufgrund von dessen Aussageverhalten begründet worden seien, nicht neuerlichen Bekundungen blind vertrauen. Sämtliche im Weiteren geltend gemachten Erkenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Klägers stünden im Zusammenhang mit den bereits vor der Ernennung begründeten Zweifeln bzw. ließen – wie verzögerte Mietzahlungen oder eine (auch) private Nutzung des Büros im Schulgebäude – keine definitiven und selbstständig tragenden Erkenntnisse über eine arglistige Täuschung durch den Kläger zu.

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Im November 2010 verbot die Beklagte dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte als ehrenamtlicher Bürgermeister, weil der Verdacht bestand, dass der Kläger Straftaten zu Lasten der Gemeinde begangen haben könnte. Das Verbot hatte auch nach zwei Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bestand (Beschl. v. 13.04.2011, Az.: 6 B 203/11und Beschl. v. 15.04.2013, Az.: 6 B 252/13).

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Gegen die Rücknahme der Ernennung zum Ehrenbeamten vom 30.06.2010 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 hat der Kläger am 03.01.2013 die vorliegende Klage erhoben.

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Im Jahre 2014 haben erneut Kommunalwahlen stattgefunden. Dabei ist der Kläger wieder zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt gewählt und am 01.07.2014 zum Ehrenbeamten ernannt worden.

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Bereits zuvor, am 10.03.2014, hatte die Beklagte einen Bescheid erlassen, mit dem der Kläger zur Rückzahlung der zwischen 01.03.2011 und 30.11.2012 gezahlten Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister in Höhe von 15.222,68 Euro aufgefordert wird.

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Der Kläger meint, die Pflicht zur Rückzahlung der Aufwandsentschädigung entfiele, wenn festgestellt werde, dass die Rücknahme seiner Ernennung zum Ehrenbeamten rechtswidrig war.

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Er beantragt,

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festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an ihrer Entscheidung vom 30.06.2010 fest und ist weiterhin der Auffassung, dass die Rücknahme der am 04.08.2009 erfolgten Ernennung des Klägers zum ehrenamtlichen Bürgermeister rechtmäßig erfolgt ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Az.: 6 A 5/13, 6 B 717/10, 6 B 203/11 und 6 B 252/13, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2015 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2015 gestellte Feststellungsantrag hat Erfolg; er ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht für den Fall, dass sich ein angefochtener rechtswidriger Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage).

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Das erforderliche Feststellungsinteresse i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist u. a. in den Fällen gegeben, in denen die Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rdn. 142 m. w. N.). Ob Umstände vorliegen, die ein berechtigtes Interesse begründen, ist vom Gericht gemäß § 86 VwGO - wie auch bei den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - von Amts wegen zu ermitteln.

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Dies vorausgesetzt ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zu bejahen. Unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen die begehrte Feststellung auf die mit Bescheid vom 10.03.2014 festgesetzte Rückzahlungsverpflichtung der gezahlten Aufwandsentschädigung hätte, hatte die Rücknahme der Ernennung zum Ehrenbeamten für den Kläger diskriminierenden Charakter, weil im konkreten Fall für diese Entscheidung nur einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BeamtStG genannten Tatbestände in Frage kam, die allesamt ein strafrechtlich oder disziplinarrechtlich vorwerfbares Verhalten beinhalten (Täuschungshandlung, Straftat oder schweres Dienstvergehen). Ein solches, mit dem Verwaltungsakt zwangsläufig verbundenes, (Un-)Werturteil über den Adressaten des Verwaltungsakts muss der Kläger auch im Falle der Erledigung der Verwaltungsentscheidung nicht hinnehmen, wenn sich diese als rechtswidrig erweist. Dabei ist unerheblich, ob der mit dem Verwaltungsakt verbundene Vorwurf in der Sache zutrifft oder nicht. Der Adressat eines Verwaltungsakts, der ein (Un-)Werturteil über diesen enthält, muss eine solche Entscheidung grundsätzlich nur hinnehmen, wenn sie rechtmäßig ergangen ist, unabhängig davon, ob der dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Vorwurf in der Sache zutrifft oder nicht.

42

Der Verwaltungsakt hat sich auch nach Klageerhebung erledigt. Das von der Rücknahmeentscheidung betroffene Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit hätte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) LBG M-V i. V. m. § 37 Abs. 4 Satz 6 KV M-V auch ohne die Rücknahme wegen der zwischenzeitlichen Neuwahlen und der erneuten Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit geendet, ohne dass eine Aufhebung der Rücknahmeentscheidung noch nachwirkende Rechtsfolgen haben würde. Insbesondere hätte eine solche Aufhebung auch keine Auswirkungen auf das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

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Schließlich erweist sich die angefochtene Rücknahme der Ernennung des Klägers auch als rechtswidrig; insoweit kann zunächst auf die oben dargestellten Gründe Eilentscheidungen der Kammer (Beschl. v. 10.09.2010, Az.: 6 B 717/10) und des Oberverwaltungsgerichts (OVG M-V, Beschl. v. 16.11.2010, 2 M 215/10) verwiesen werden. An den dort getroffenen Feststellungen hält die Kammer auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren fest.

44

Entgegen der Auffassung der Beklagten richtet sich die Klage nicht gegen den falschen Beklagten, sondern vielmehr richtigerweise gegen die den Bescheid erlassende Behörde (§ 14 Abs. 2 AGGerStrG), die Amtsvorsteherin des Amtes Nord-Rügen. Diese war im Übrigen auch nach §§ 127 Abs. 1, 138 KV M-V für die Ausführung der durch die Gemeindevertretung als oberster Dienstbehörde beschlossene Rücknahme der Ernennung zuständig.

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Auch die Ausführungen der Beklagten zum maßgeblichen Adressaten der Täuschung gehen fehl. Dazu ist zunächst festzustellen, dass es auf das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde ankommt; dies waren zum Zeitpunkt der Ernennung am 04.08.2009 die Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt als oberste Dienstbehörde sowie die an der Ernennung unmittelbar beteiligten Personen, Herr A. vom Amt Nord-Rügen sowie die Stellvertreterin des vormaligen Bürgermeisters, Frau X.. Diese waren verantwortlich für die Ernennung bzw. haben diese vollzogen. Die Landrätin des Landkreises Rügen hatte als untere Aufsichtsbehörde lediglich die Bestellung des Bediensteten des Amtes Nord-Rügen, Herrn A., in der Funktion des Bürgermeisters vorgenommen (vgl. § 83 KV M-V). Davon abgesehen wäre es lebensfremd anzunehmen, die damalige untere Aufsichtsbehörde wäre über den Sachverhalt, insbesondere die Erklärungen des Klägers, bis zum Zeitpunkt der Ernennung am 04.08.2009 nicht im Bilde gewesen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die untere Aufsichtsbehörde zum Zeitpunkt der Ernennung über denselben Wissensstand verfügte wie die Gemeindevertretung und die die Ernennung vollziehenden Personen, was im Übrigen auch aus der Darstellung der Beklagten über die Geschehensabläufe zwischen unterer Aufsichtsbehörde, Amtsverwaltung und Gemeindevertretung bis zur Ernennung des Klägers anschaulich wird.

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Auch der Hinweis der Beklagten auf das nach der Ernennung des Klägers erfolgte Bekanntwerden weiterer Verbindlichkeiten des Klägers führt bereits deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil der Vortrag der Beklagten jegliche Angaben dazu vermissen lässt, zu welchem Zeitpunkt die behaupteten Verbindlichkeiten entstanden sein sollen. Nur wenn diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erklärungen des Klägers im Vorfeld seiner Ernennung bereits bestanden hätten, hätte er über diesen Umstand täuschen können. Im Übrigen bestanden bereits wegen der bis zur Ernennung des Klägers am 04.08.2009 bekanntgewordenen Umstände Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Bekanntwerden weiterer Verbindlichkeiten des Klägers hätte allenfalls diese bereits vorhandenen Zweifel nähren, aber nicht erstmalig einen Irrtum hervorrufen können.

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Schließlich ist auch unerheblich, ob der Hinweis des Klägers in seinem Schreiben vom 31.07.2009 auf die Auskunft des Amtsgerichts B-Stadt vom selben Tage eher als wertender Hinweis auf den (zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft vorhandenen) Inhalt des Schuldnerverzeichnisses denn als Tatsachenmitteilung zu verstehen war, wie das OVG M-V in seinem Beschluss vom 16.11.2010, Az.: 2 M 215/10 ausgeführt hat, oder der Kläger damit seine weitere Aussage bekräftigen wollte, wonach er zu keiner Zeit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, worauf auch das Oberverwaltungsgericht in seiner o. g. Entscheidung ausdrücklich hingewiesen hat, dass die oberste Dienstbehörde, wenn einmal grundlegende Zweifel an der Eignung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters aufgrund von dessen Aussageverhalten begründet worden sind, nicht neuerlichen Bekundungen blind vertrauen darf. Vor dem Hintergrund, dass die amtliche Auskunft des Amtsgerichts B-Stadt vom 31.07.2009 nur die zu diesem Zeitpunkt aktuell vorhandenen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis ausweisen konnte, konnte die oberste Dienstbehörde aus dem Hinweis auf diese Auskunft auch nicht den Schluss ziehen, der Kläger sage die Wahrheit, wenn er ausführt, zu keiner Zeit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Die vorhandenen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen konnten mit dieser Erklärung nicht ausgeräumt werden.

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Es spricht im Übrigen auch nichts für die Annahme, dass diese Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen bei allen Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Amtsverwaltung ausgeräumt waren. Im Gegenteil hatte sich der vormalige Bürgermeister auch in der 2. Sitzung der Gemeindevertretung geweigert, den Kläger zum Beamten zu ernennen. Auch aus dem verlesenen Ergebnis der Prüfung der Amtsverwaltung geht nichts Gegenteiliges hervor. Dort heißt es lediglich, eine Falschaussage könne anhand der aktuellen Auskünfte und der Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch den Kläger nicht bestätigt und nachgewiesen werden. Dass damit die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen ausgeräumt gewesen wären, lässt sich dieser Aussage nicht entnehmen. Das Ergebnis der Prüfung stellt lediglich in der Art und Weise eines staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisses fest, dass dem Kläger falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht hätten nachgewiesen werden können, ohne verbleibende Zweifel an der Richtigkeit den Angaben des Klägers auszuschließen. Es wäre jedoch die Aufgabe der obersten Dienstbehörde gewesen, die Voraussetzungen für die Ernennung des Klägers positiv festzustellen und sich nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mit der Feststellung zu begnügen, eine Falschaussage des Klägers lasse sich (zum damaligen Zeitpunkt) nicht nachweisen. Nimmt die Behörde trotz weiterhin angezeigter Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Gewählten zu seinen finanziellen Verhältnissen die Ernennung sehenden Auges gleichwohl vor, so beruht diese nicht auf einer Täuschungshandlung des Gewählten, sondern auf der bewussten Inkaufnahme dieser Zweifel, u. U. verbunden mit der Annahme oder zumindest der Hoffnung, die erhobenen Vorwürfe würden sich später ausräumen lassen.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind, zur Übernahme anzubieten, wenn

1.
sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen und
2.
ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist.
Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv angeboten werden.

(2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unterlagen festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das Bundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten.

(3) Werden elektronische Unterlagen zur Übernahme angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeitpunkt der Übermittlung vorab im Einvernehmen mit der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes fest. Die Form der Übermittlung und das Datenformat richten sich nach den für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Standards. Sofern für die Form der Übermittlung und das Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle des Bundes festzulegen. Stellt das Bundesarchiv den bleibenden Wert der elektronischen Unterlagen fest, hat die anbietende öffentliche Stelle des Bundes nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die bei ihr verbliebenen Kopien dieser Unterlagen nach dem Stand der Technik zu löschen, es sei denn, sie benötigt die Kopien noch für Veröffentlichungen; über die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen. Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen Bundesarchiv und abgebender Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten. Satz 5 ist nicht auf Unterlagen anzuwenden, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Anbietungspflicht ausgenommen sind.

(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes abgeben.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Informationen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstorbene Personen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

2

1. a) Der Beschwerdeführer ist Redakteur einer Tageszeitung. Vor dem Hintergrund der Medienberichterstattung über die Ausführung so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien, welche für die Herstellung von Waffen geeignet sein können, bat er im September 2013 den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte zu Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts zur Ausfuhr von Gütern nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2010 gegenüber dem Ausfuhrausschuss der Bundesregierung. Der Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben, da die Behörde dazu ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Bundestags berichte und der Ausfuhrausschuss der Bundesregierung nicht öffentlich tage.

3

b) Der Beschwerdeführer bat sodann "hilfsweise" um inhaltliche Beschreibungen der Stellungnahmen. Der Bundesnachrichtendienst teilte daraufhin mit, die Stellungnahmen unterlägen der Geheimhaltung und könnten daher weder in allgemeinen Zügen noch im Detail öffentlich bekannt gemacht werden. Nach der Publikation weiterer zur Herstellung von Chemiewaffen geeigneter Dual-Use-Exporte nach Syrien bis 2011 durch das Bundeswirtschaftsministerium erweiterte der Beschwerdeführer Anfang Oktober seine Fragen bezüglich Zeiträumen und exportierten Stoffen. Hierauf erfolgte seitens des Bundesnachrichtendienstes keine Reaktion mehr.

4

2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nachgesucht und beantragt, dem Bundesnachrichtendienst aufzugeben, die im dortigen Schriftsatz beantragten Auskünfte zu erteilen. Die pauschale Verweigerung der begehrten Auskünfte sei rechtswidrig und verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit.

5

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

6

a) Der Beschwerdeführer habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen können. Dies gelte sowohl für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut der Stellungnahme des Bundesnachrichtendiensts gegenüber der Bundesregierung wie auch für den "höchst hilfsweise" gestellten Antrag, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens - der Bundesrepublik Deutschland - aufzugeben, den Inhalt dieser Stellungnahmen, soweit Dritten gegenüber zulässig, zu beschreiben.

7

Mit diesen Anträgen begehre der Beschwerdeführer keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Solchen Anträgen sei im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn ein Abwarten in der Hauptsache für den Beschwerdeführer schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei sei dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

8

b) Von diesem Maßstab ausgehend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

9

aa) Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme der begehrten Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten und nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur Frage der Nutzung nach Syrien ausgeführter Chemikalien gemacht worden seien, sowie die durch die gewünschten Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde die begehrten Informationen möglicherweise vollständig entwerten. In Monaten oder Jahren würde sich die Anfrage durch die rasch voranschreitende politische Entwicklung in Syrien wie auch durch neue Agenden (innen- wie auch außenpolitischer) eine Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach erledigen.

10

bb) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass ein Abwarten auf die Entscheidungen eines etwaigen Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des von dem Beschwerdeführer verfolgten Anliegens - eine möglichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende politische Diskussion anknüpfende Berichterstattung zu der von ihm ins Auge gefassten Thematik vorzunehmen - beeinträchtigen würde.

11

Es erscheine zwar in der Tat denkbar, dass eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen. Damit sei aber jedoch noch nicht dargetan, dass die dem Beschwerdeführer durch ein Abwarten auf eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bleibe ihm auch nach einer späteren Entscheidung noch möglich. Die begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch geeignet, ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse bleibe somit weiterhin gewahrt.

12

cc) Unzumutbar könnte dem Beschwerdeführer ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung allenfalls dann sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für einen solchen Tatbestand, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könne, ergeben sich jedoch im zu beurteilenden Fall weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise.

13

c) Unabhängig davon könne einem Begehren, eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung zu erwirken, nur dann stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Aussicht auf Erfolg habe.

14

aa) Gerade bei einer Vorwegnahme der Hauptsache seien strenge Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu stellen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst, welcher dort ende, wo berechtigte schutzwürdige Interessen entgegenstünden.

15

bb) Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens habe nachvollziehbar dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer gewünschten Dokumente und Informationen vornehmlich durch nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten gewonnen worden seien, namentlich auch mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische Quellen oder im Rahmen der informellen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten. Das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers bringe die Gefahr mit sich, dass Rückschlüsse über die Herkunft und die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendiensts ermöglicht würden. Sofern die Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts öffentlich zugänglich gemacht werden würden, könnten hieraus überdies Rückschlüsse über Wissensstände und Wissensdefizite des Bundesnachrichtendiensts über fremde Proliferationsaktivitäten gezogen werden.

16

cc) In Anbetracht dieser Sachlage erscheine es naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten; dies sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Dass dieses erkennbar zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen würde, könne jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.

17

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden.

18

5. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundeskanzleramt und der Bundesnachrichtendienst. Die Bundesregierung hat daraufhin Stellung genommen und ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei und deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben an einen effektiven Eilrechtsschutz im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch der Presse hinreichend beachtet, eine Grundrechtsverletzung liege nicht vor. Die angewendeten Maßstäbe und ihre Anwendung im Einzelfall seien von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und eine Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) ist nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

20

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG beruft, zulässig.

21

Der Rüge steht insbesondere nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>).

22

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht begründet.

23

a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; BVerfGK 4, 36 <40>). Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfGK 3, 135 <139>). Diese Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGK 1, 201 <204>) wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>). Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGK 5, 135 <140>).

24

Grundsätzlich ist für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>; BVerfGK 1, 292 <296>; 5, 237 <242>).

25

b) Diese Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht bei der ihm obliegenden Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hinreichend berücksichtigt. Eine Grundrechtsverletzung ist im Ergebnis nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass hier die Frage nach der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Problem einer - zumindest teilweisen - verwaltungsprozessualen Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Die hieraus für den vorliegenden Fall gefolgerten Anforderungen an die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes sind mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht frei von Bedenken, letztlich aber noch verfassungsmäßig.

26

aa) Unbeschadet der Frage, ob der vorliegend geltend gemachte Presseauskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst unmittelbar aus der Verfassung - namentlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - abgeleitet werden kann und wie weit dieser genau reicht, ist bei einer Eilentscheidung über einen solchen Auskunftsanspruch jedenfalls die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden (vgl. BVerfGE 20, 162 <175 f.>). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>; 91, 125 <134>). Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch den Beschwerdeführer hinreichend beachtet werden.

27

bb) Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt im Ergebnis hinreichend das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen.

28

(1) Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei seiner auf seiner auf das Anordnungsverfahren begrenzten Maßstabsbildung davon ausgeht, dass eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei und eine Ausnahme "allenfalls" dann vorliege, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa wenn manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts führt den schweren Nachteil zu eng und legt damit einen Maßstab an, der die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend berücksichtigt.

29

Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>; 107, 299 <329>). Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Kann sich die Presse im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes von öffentlichen Stellen aber solche Informationen nur unter den Voraussetzungen beschaffen, die das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nennt, so begrenzt dies im Blick auf die Pressefreiheit den vorläufigen Rechtsschutz unverhältnismäßig.

30

Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (so beispielsweise VG Köln, Beschluss vom 27. August 2009 - 6 L 918/09 -, Rn. 12, juris; siehe auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 CE 04.1601 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 5 L 42/09 -, Rn. 68 ff., juris). Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.

31

(2) Dennoch ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn für den konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verfassungsrechtlich unbedenklich verneint. Zu Recht geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gemacht hat, warum seine Anfrage, die sich auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter einer Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Wenn der Beschwerdeführer jedoch Auskünfte über solche zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über die Lage in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über Dual-Use-Exporte berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt. Wenn er insoweit darauf verweist, dass er die Plausibilität der Aussagen der Bundesregierung zu diesen Exporten durch die angeforderten Unterlagen überprüfen möchte, so folgt aus diesem bloßen Verweis auf die Notwendigkeit der Unterlagen zur Berichterstattung jedoch noch nicht unmittelbar die Eilbedürftigkeit. Angesichts der nicht dargelegten Eilbedürftigkeit liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch den Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts vor.

32

cc) Soweit der Beschwerdeführer weiterhin vorbringt, die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache verstoße gleichfalls gegen Art. 19 Abs. 4 GG, so verhilft das der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Da die Verneinung des "schweren Nachteils" durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und eigenständig die Abweisung trägt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang steht.

33

3. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

34

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.