Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Juli 2015 - 1 S 802/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2015 - 11 K 1509/15 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Juli 2015 - 1 S 802/15 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2007 - 6 K 1880/07 - geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht in ihren Schulgebäuden zu ermöglichen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2013 - 3 K 1108/13 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 1 K 4763/14 - geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,
a) entweder die Beigeladenen zu 1 bis 3 zu verpflichten, an 14 (vierzehn) vom Landratsamt Böblingen festzusetzenden Werktagen für die Dauer des Baubetriebs Lärmmessungen (Tagesmessungen) durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen und das Messprotokoll dem Landratsamt Böblingen jeweils unverzüglich zu übermitteln
oder entsprechende eigene Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen;
Messungen sind mit dem Landratsamt Böblingen abzustimmen; das Messverfahren der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) ist zu beachten.
b) die Beigeladenen zu 1 bis 3 vorläufig zu verpflichten, die Immissionsschutzbehörde ab sofort jeweils bis spätestens freitags für die Folgewoche über die Baumaßnahmen, die Dauer und die zu erwartenden Immissionsbeeinträchtigungen aus dem Baubetrieb umfassend zu informieren,
sowie
der Immissionsschutzbehörde eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung und einen Maßnahmekatalog zur Reduzierung der Schallimmissionen auf die in der Verfügung des Landratsamt Böblingen vom 19.03.2014 festgesetzten Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung von Nr. 4.1 AAV Baulärm i.V.m. Anlage 5 vorzulegen; Prognose und Maßnahmekatalog sind durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erstellen;
sind lärmintensive Bauarbeiten (Bauarbeiten, bei denen Überschreitungen der Richtwerte zu erwarten sind) geplant, ist dies der Antragstellerin mitzuteilen.
c) die Bauarbeiten auf den Grundstücken ...-Straße ..., ...-...-Straße ... und ... unverzüglich vorläufig einzustellen, sofern einzelne Tagesmessungen nach Buchstabe a) oder sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Lärmmessungen ergeben, dass hierdurch die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) um mehr als 5 dB(A) überschritten werden oder die Lärmprognose nach Buchstabe b) eine entsprechende Überschreitung erwarten lässt;
die Baueinstellung ist aufzuheben, wenn die Beigeladenen zu 1 bis 3 nachweisen, dass sie geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte durchführen, oder nachweisen, dass eine Lärmreduzierung auf die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik auch bei Ausschöpfung aller Maßnahmen nach Nr. 4.1 AVV Baulärm i.V.m. Anlage 5 nicht möglich ist (unvermeidbarer Baulärm).
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner die Hälfte und die Beigeladenen zu 1 bis 3 jeweils 1/6.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.
(3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1.
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
(7) (weggefallen)
(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.
(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
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die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 über die Rücknahme der Ernennung des Klägers zum Ehrenbeamten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage ursprünglich gegen die Rücknahme seiner Ernennung zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt gewandt.
- 2
Unter dem 02.03.1995 hatte der Kläger ein Schuldanerkenntnis mit dem Inhalt abgegeben, dass er anerkenne, dem Kaufmann B. einen Betrag von 123.000,- DM zu schulden. Die Forderung sei fällig und er unterwerfe sich wegen der Forderung nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 08.03.2006 hatte er eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben.
- 3
Anlässlich seiner Kandidatur für die Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt gab der Kläger gegenüber der Gemeindewahlbehörde eine unter dem 31.03.2009 unterzeichnete Erklärung mit folgendem Inhalt ab:
- 4
"Ich erkläre, dass ich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Ich bin in der Lage, meinen regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Ich bin nicht überschuldet. Soweit ich erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen bin, habe ich entsprechende Tilgungsvereinbarungen getroffen und bin auch in der Lage, diese zu erfüllen."
- 5
Der Kläger wurde im Juni 2009 zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt gewählt.
- 6
Ausweislich der Niederschrift der 1. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt vom 14.07.2009 teilte der Gemeindevertreter E mit, dass der Kläger eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und es nach dem Landesbeamtengesetz nicht gestattet sei, mit einer eidesstattlichen Versicherung und Eintrag im Schuldenregister beim Amtsgericht Wahlbeamter zu werden. Daraufhin habe der Antragsteller angegeben, dass dies seine Privatangelegenheit sei und er dazu keine Angaben mache. Die Wahl des Klägers zum ehrenamtlichen Bürgermeister wurde anschließend - nach Abstimmung der Gemeindevertretung - für gültig erklärt. Herr A. vom Amt Nord-Rügen schlug vor, die Sitzung aufgrund der Unklarheiten zu vertagen und den Sachverhalt zu prüfen. Der Amtsvorgänger des Klägers, Herr C., führte im Rahmen der anstehenden Ernennung des Klägers zum ehrenamtlichen Bürgermeister aus, er habe erhebliche Zweifel, dass der Kläger wählbar sei und er aus diesem Grunde keine Vereidigung vornehme. Daraufhin übernahm die Stellvertreterin des Amtsvorgängers des Bürgermeisters, Frau X., die Sitzung und vereidigte den Kläger als Bürgermeister. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten wurden in dieser Sitzung der Gemeindevertretung keine Ernennungsurkunden an den Kläger und seine in dieser Sitzung gewählten Stellvertreter ausgehändigt.
- 7
Nach dem Ergebnisprotokoll der 2. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung vom 04.08.2009 verlas Herr A. vom Amt Nord-Rügen das Ergebnis der Prüfung der Vorwürfe über eine Falschaussage des Klägers, wonach eine Falschaussage anhand der aktuellen Auskünfte und der Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch den Kläger nicht bestätigt und nachgewiesen werden könne. Im Anschluss daran führte der vorherige Bürgermeister C. aus, dass aufgrund der Fragestellung und der Antwort des Klägers die Zweifel, die er bereits in der 1. konstituierenden Sitzung angemeldet habe, nicht hätten zerstreut werden können. Unstrittig bleibe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger. Im Moment sei nicht nachgewiesen, dass die Gründe, die zu dieser eidesstattlichen Versicherung geführt hätten, am 31.03. zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur wirtschaftlichen Lage noch Bestand hätten oder nicht. Es könne nicht das Gegenteil bewiesen werden, aber auch nicht die Richtigkeit seiner Aussage. Er weigere sich nach wie vor, die Vereidigung des Klägers vorzunehmen. Herr A., der mit Bestellungsurkunde der Landrätin des Landkreises Rügen vom 24.07.2009 mit sofortiger Wirkung zum Beauftragten in der Funktion des Bürgermeisters bestellt worden war, übernahm daraufhin die Vereidigung des Klägers und händigte die durch ihn und Frau X. unterzeichnete Ernennungsurkunde an den Kläger aus.
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Am 24.06.2010 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt - BS-Nr. 11-71/120 - die Ernennung des Klägers zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt aus dienstrechtlichen Gründen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und die sofortige Vollziehung anzuordnen.
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Mit Bescheid vom 30.06.2010 nahm die Beklagte auf der Grundlage des vorgenannten Beschlusses der Gemeindevertretung die Ernennung des Klägers zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt vom 04.08.2009 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und wies darauf hin, dass gleichzeitig auch dessen eingeräumte Rechte und Pflichten als Gemeindevertreter erlöschen würden. Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mehrheit der Gemeindevertretung habe den Tatbestand als erfüllt angesehen, dass der Kläger mit unrichtigen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen seine Ernennung zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe. Diesem sei bekannt gewesen, dass er nur im Falle einer positiven Erklärung über die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zum ehrenamtlichen Bürgermeister habe gewählt werden können und eine Ernennung darauf habe erfolgen dürfen. Das vom Kläger behauptete Stillhalteabkommen und das ihm am 14.04.2009 unterbreitete Vergleichsangebot seien von ihm gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nicht angegeben worden. Einigen Gemeindevertretern sei der Abschluss eines Stillhalteabkommens unlogisch erschienen, da wegen der im März 2006 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller objektiv nicht möglich gewesen seien. Selbst wenn die Aussage des Klägers, ihm sei von Herrn B. am 14.04.2009 ein Vergleichsangebot unterbreitet worden, zutreffend sei, hätten es einige Gemeindevertreter als erwiesen angesehen, dass zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Schuldverpflichtung in voller Höhe bestanden habe und der Kläger bis dahin nicht in der Lage gewesen sei, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Nachweise über die erfolgte Erbringung von Tilgungsleistungen habe er nicht beigebracht. Auch stehe dies im Widerspruch zu den Aussagen des Gläubigers, nach der die gesamte Schuld noch am 29.07.2009 in voller Höhe bestanden habe.
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Der Kläger legte mit Schreiben vom 05.07.2010 Widerspruch gegen die Rücknahme seiner Ernennung ein und suchte am 12.07.2010 um einstweiligen Rechtsschutz nach.
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Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger u. a. aus, spätestens als der bisherige Amtsinhaber C. die Ernennung in der Sitzung am 14.07.2009 verweigert habe, sei sämtlichen Gemeindevertretern bekannt gewesen, dass Zweifel an der Geordnetheit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bestanden hätten. Dennoch habe der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes seine Ernennung am 04.08.2009 vorgenommen. In dieser Sitzung habe jeder Gemeindevertreter den Antrag stellen können, die Ernennung nicht vorzunehmen, damit die Gemeindevertretung darüber abstimme. Ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden. Wenn der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Zweifel an seiner Geeignetheit gehabt habe, hätte er nicht ernennen dürfen oder es hätte die Möglichkeit bestanden, die Ernennung zu verschieben, um entweder die Zweifel auszuräumen oder Nachweise zu erbringen, dass es an der Geordnetheit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mangele. Trotz Kenntnis der Zweifel sei er ernannt worden. Er habe keine Täuschungshandlung vorgenommen, denn eine solche setze voraus, dass sie einen Irrtum bei dem Ernennenden herbeigeführt habe, der ursächlich für die Ernennung gewesen sein müsse. Herr A. habe am 04.08.2009 Kenntnis von den hier in Rede stehenden Vorwürfen gehabt und habe in der Sitzung das Ergebnis der Prüfung der Vorwürfe über eine Falschaussage des Antragstellers verlesen. Dennoch habe Herr A. die Ernennung vorgenommen.
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Er habe 1995 ein Darlehen in Höhe von 123.000,- DM bei B. aufgenommen und ein notarielles Schuldanerkenntnis darüber nebst 5 % Zinsen abgegeben. Da er seiner Rückzahlungsverpflichtung zunächst nicht nachgekommen sei, habe Herr B. Ende 2005 zunächst die Zwangsvollstreckung betrieben; ab 2006 habe es keine Zwangsvollstreckungsversuche mehr gegeben, da es ein unbefristetes Stillhalteabkommen gegeben habe, was einer Tilgungsvereinbarung gleichkomme. Erst am 14.04.2009 habe Herr B. ihm ein Vergleichsangebot unterbreitet, das er angenommen habe. Er sei seiner Verpflichtung aus diesem Vergleich noch im Juli 2009 nachgekommen und habe im Gegenzug die Schuldurkunde im Original erhalten. Er habe am 31.03.2009 bei Unterzeichnung der Erklärung davon ausgehen können, dass Herr B. ihn nicht in Anspruch nehme. Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis sei am 31.03.2009 nicht vorhanden gewesen.
- 13
Mit Beschluss vom 10.09.2010, Az.: 6 B 717/10, stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten über die Rücknahme der Ernennung des Klägers vom 30.06.2010 wieder her.
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Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kammer u. a. aus:
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„Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt ist § 11 Abs. 1 LBG M-V i.d.F. des Beamtenrechtsneuordnungsgesetzes M-V - BRNG M-V - vom 17.12.2009 (GVOBl. 2009, 687) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010). Nach § 5 LBG M-V gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes auch für Ehrenbeamte und sind daher auch auf den Antragsteller anzuwenden.
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Nach § 11 Abs. 1 LBG M-V in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde.
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Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin ist in der 1. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung vom 14.07.2009 keine Ernennungsurkunde an den Antragsteller und an die in dieser Sitzung gewählten Stellvertreter ausgehändigt worden, so dass es an einer - beamtenrechtlichen - Ernennung (vgl. § 7 Abs. 2 LBG M-V) fehlte. Der Antragsteller ist jedoch in der 2. konstitutionellen Sitzung der Gemeindevertretung am 04.08.2009 wirksam unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt ernannt worden. Die Urkunde ist durch Herrn A. vom Amt Nord-Rügen, der mit Bestellungsurkunde vom 24.07.2009 mit sofortiger Wirkung zum Beauftragten in der Funktion des Bürgermeisters (vgl. § 83 KV M-V) bestellt worden war, sowie durch die Stellvertreterin des Amtsvorgängers des Antragstellers, Frau X., unterzeichnet und dem Antragsteller ausgehändigt worden.
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Die Voraussetzungen für die Rücknahme dieser beamtenrechtlichen Ernennung des Antragstellers sind nicht gegeben. Es fehlt bereits am Vorliegen einer hier als Rücknahmegrund allein in Betracht kommenden arglistigen Täuschung durch den Antragsteller.
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Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "arglistige Täuschung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (und des gleichlautenden § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG) bzw. inhaltsgleicher Vorschriften der Landesbeamtengesetze jedes Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde in dem Bewusstsein, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl sie in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1969 - VI C 10. 66 - ZBR 1970, 87; Urteil vom 24.10.1996 - 2 C 23/96 -DVBl 1997, 374-376; Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52 (53), jeweils m.w.N.).
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Damit die Ernennung durch die Täuschung herbeigeführt ist, müssen Täuschung und Irrtum so gewirkt haben, dass die Täuschung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die konkrete Auswahlentscheidung und Ernennung entfiele. Allerdings ist die Ursächlichkeit bereits dann gegeben, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte, wobei es genügt, dass die Behörde ohne die Täuschung den Bewerber nicht alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Beschluss vom 09.12.1998 - 2 B 100/98 - zitiert nach juris). An einem ursächlichem Zusammenhang zwischen der Täuschung und der irrtumsbehafteten Willenserklärung fehlt es jedoch dann, wenn die getäuschte Partei mit dem Vorliegen einer Täuschung rechnete und dennoch die Willenserklärung abgab. Die Ursächlichkeit der Täuschung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Getäuschte von der wahren Sachlage Kenntnis hatte (Kramer in: Münchner Kommentar, § 123 Rdn. 12 m.w.N.). Es fehlt daher die Ursächlichkeit, wenn der Erklärende die Täuschung durchschaut hat. Entsprechendes gilt, wenn der Erklärende vor einer solchen Täuschung bewusst die Augen verschlossen hat. Hat der Erklärende mit einer Täuschung gerechnet, die Willenserklärung aber trotzdem abgegeben, fehlt es ebenfalls an der Kausalität (Singer/von Finckenstein in: Staudinger Stand 2004 § 123 Rdn. 26 m.w.N.).
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Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Ursachenzusammenhang zwischen der Abgabe der Erklärung über die wirtschaftliche Lage des Antragstellers vom 31.03.2009 und der beamtenrechtlichen Ernennung des Antragstellers am 04.08.2009 zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt zu verneinen.
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Der Gemeindevertretung war aufgrund der Angaben des Gemeindevertreters E in der 1. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt vom 14.07.2009 bekannt geworden, dass der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben und ein Eintrag im Schuldenregister vorliegen soll. Der Antragsteller hatte in dieser Sitzung zu den Vorwürfen lediglich geäußert, dass dies seine Privatangelegenheit sei, und hatte keine weiteren Angaben getätigt. Aufgrund dieser Informationen hatte der Amtsvorgänger des Antragstellers, Herr C., am 14.07.2009 ausgeführt, dass er erhebliche Zweifel an der Wählbarkeit des Antragstellers habe und er aus diesem Grund keine Vereidigung vornehmen werde. An dieser Sitzung nahm auch Herr A. vom Amt Nord-Rügen teil, der vorschlug wegen der Unklarheiten zu vertagen und den Sachverhalt zu prüfen.
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Aufgrund dieser Sachlage wurden durch das Amt Nord-B-Stadt Ermittlungen durchgeführt, ob die persönliche Eignung des Antragstellers für die Ernennung zum Ehrenbeamten vorliegt. Welche Ermittlungen im Einzelnen vorgenommen wurden, ergibt sich aus den durch die Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen nicht. Im Ergebnis dieser Prüfung teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.08.2009 mit, dass die Vorwürfe der Falschaussage seitens des Antragstellers vom Amt geprüft worden seien. Eine Falschaussage könne anhand der aktuellen Auskünfte und der Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch den Antragsteller nicht bestätigt und nachgewiesen werden.
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In der 2. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt vom 04.08.2009, in der der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Bürgermeister ernannt wurde, verlas Herr A. vom Amt Nord-B-Stadt das vorgenannte Schreiben vom 04.08.2009 über das Ergebnis der Prüfung der Vorwürfe über eine Falschaussage des Antragstellers. Nachdem der Amtsvorgänger des Antragstellers, C., auch weiterhin die Vornahme der Vereidigung des Antragstellers verweigerte, nahm Herr A. vom Amt Nord-Rügen als durch die Landrätin des Landkreises Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde bestellter Beauftragter in der Funktion des Bürgermeister die Ernennung des Antragstellers zum Ehrenbeamten vor.
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Aufgrund der geschilderten Umstände war sowohl Herrn A., als er die Ernennung des Antragstellers vornahm, als auch der Gemeindevertretung bekannt, dass Zweifel daran bestanden, dass die durch den Antragsteller unter dem 31.03.1009 abgegebene Erklärung zu seiner wirtschaftlichen Lage in vollem Umfang zutreffend war. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund der bestehenden Zweifel im Hinblick auf die Erklärung des Antragstellers vom 31.03.2009 Ermittlungen durch das Amt Nord-Rügen durchgeführt wurden. Hieraus ergibt sich bereits, dass infolge der genannten Erklärung des Antragstellers kein Irrtum mehr hervorgerufen werden konnte. Wenn allerdings die Ermittlungen nicht in der gebotenen Gründlichkeit zum Abschluss gebracht wurden und es erst im Anschluss an die Ernennung des Antragstellers zu weiteren Ermittlungen gekommen ist, so muss sich die Antragsgegnerin entgegen halten lassen, dass sie den Abschluss sämtlicher Ermittlungen und deren Ergebnis hätte abwarten müssen, bevor eine Ernennung des Antragstellers hätte durchgeführt werden dürfen. Dies gilt um so mehr als sich der Amtsvorgänger des Antragstellers, Herr C., auch in der 2. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung vom 04.08.2009 erneut weigerte, aufgrund der seinerseits weiterhin bestehenden Zweifel die Ernennung des Antragstellers vorzunehmen. Erst dadurch, dass der Mitarbeiter des Amtes Nord-Rügen, Herr A., zum Beauftragten in der Funktion des Bürgermeisters bestellt worden war, konnte die Ernennung vorgenommen werden.
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Wenn jedoch gleichwohl in Kenntnis der genannten bestehenden Zweifel sehenden Auges die Ernennung des Antragstellers zum Ehrenbeamten durchgeführt wurde, fehlt es nach dem Vorstehenden an der Kausalität zwischen der Täuschungshandlung und dem Hervorrufen bzw. Aufrechterhalten eines Irrtums bei der Ernennungsbehörde“.
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Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 10.09.2010 wies das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 16.11.2010, Az.: 2 M 215/10, zurück. In der Begründung der Entscheidung wird u. a. ausgeführt, dass bereits aufgrund der weiteren Aussagen des Klägers im Vorfeld seiner Ernennung der Wahrheitsgehalt seiner schriftlichen Erklärung zu seinen Vermögensverhältnissen zweifelhaft gewesen sei. Daher habe diese auch – für sich gesehen – nicht mehr ursächlich für die Ernennung sein können. Daran ändere auch die schriftliche Erklärung des Klägers vom 31.07.2009 gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, wonach er „zu keiner Zeit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben“ habe, nichts. Es sei insoweit schon nicht ersichtlich, dass nach den vorangegangenen öffentlichen Eingeständnissen des Klägers letztere Erklärung einen Irrtum der Gemeindevertretung hervorgerufen habe. Weiter hat das Beschwerdegericht darauf verwiesen, dass die o. g. Erklärung im Zusammenhang mit dem Nachsatz „Dies wollen sie bitte dem beigefügten Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt vom 31.07.2009 entnehmen“ zu sehen sei, der Kläger sich damit auf eine amtsgerichtliche Auskunft bezogen habe, und die Aussage sich weniger als Tatsachenmitteilung, sondern als wertender Hinweis auf den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses (zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Auskunft) darstelle. Jedenfalls könne die oberste Dienstbehörde, wenn einmal grundlegende Zweifel an der Eignung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters aufgrund von dessen Aussageverhalten begründet worden seien, nicht neuerlichen Bekundungen blind vertrauen. Sämtliche im Weiteren geltend gemachten Erkenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Klägers stünden im Zusammenhang mit den bereits vor der Ernennung begründeten Zweifeln bzw. ließen – wie verzögerte Mietzahlungen oder eine (auch) private Nutzung des Büros im Schulgebäude – keine definitiven und selbstständig tragenden Erkenntnisse über eine arglistige Täuschung durch den Kläger zu.
- 28
Im November 2010 verbot die Beklagte dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte als ehrenamtlicher Bürgermeister, weil der Verdacht bestand, dass der Kläger Straftaten zu Lasten der Gemeinde begangen haben könnte. Das Verbot hatte auch nach zwei Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bestand (Beschl. v. 13.04.2011, Az.: 6 B 203/11und Beschl. v. 15.04.2013, Az.: 6 B 252/13).
- 29
Gegen die Rücknahme der Ernennung zum Ehrenbeamten vom 30.06.2010 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 hat der Kläger am 03.01.2013 die vorliegende Klage erhoben.
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Im Jahre 2014 haben erneut Kommunalwahlen stattgefunden. Dabei ist der Kläger wieder zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt gewählt und am 01.07.2014 zum Ehrenbeamten ernannt worden.
- 31
Bereits zuvor, am 10.03.2014, hatte die Beklagte einen Bescheid erlassen, mit dem der Kläger zur Rückzahlung der zwischen 01.03.2011 und 30.11.2012 gezahlten Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister in Höhe von 15.222,68 Euro aufgefordert wird.
- 32
Der Kläger meint, die Pflicht zur Rückzahlung der Aufwandsentschädigung entfiele, wenn festgestellt werde, dass die Rücknahme seiner Ernennung zum Ehrenbeamten rechtswidrig war.
- 33
Er beantragt,
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festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
- 36
die Klage abzuweisen.
- 37
Sie hält an ihrer Entscheidung vom 30.06.2010 fest und ist weiterhin der Auffassung, dass die Rücknahme der am 04.08.2009 erfolgten Ernennung des Klägers zum ehrenamtlichen Bürgermeister rechtmäßig erfolgt ist.
- 38
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Az.: 6 A 5/13, 6 B 717/10, 6 B 203/11 und 6 B 252/13, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2015 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2015 gestellte Feststellungsantrag hat Erfolg; er ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht für den Fall, dass sich ein angefochtener rechtswidriger Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage).
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Das erforderliche Feststellungsinteresse i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist u. a. in den Fällen gegeben, in denen die Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rdn. 142 m. w. N.). Ob Umstände vorliegen, die ein berechtigtes Interesse begründen, ist vom Gericht gemäß § 86 VwGO - wie auch bei den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - von Amts wegen zu ermitteln.
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Dies vorausgesetzt ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zu bejahen. Unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen die begehrte Feststellung auf die mit Bescheid vom 10.03.2014 festgesetzte Rückzahlungsverpflichtung der gezahlten Aufwandsentschädigung hätte, hatte die Rücknahme der Ernennung zum Ehrenbeamten für den Kläger diskriminierenden Charakter, weil im konkreten Fall für diese Entscheidung nur einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BeamtStG genannten Tatbestände in Frage kam, die allesamt ein strafrechtlich oder disziplinarrechtlich vorwerfbares Verhalten beinhalten (Täuschungshandlung, Straftat oder schweres Dienstvergehen). Ein solches, mit dem Verwaltungsakt zwangsläufig verbundenes, (Un-)Werturteil über den Adressaten des Verwaltungsakts muss der Kläger auch im Falle der Erledigung der Verwaltungsentscheidung nicht hinnehmen, wenn sich diese als rechtswidrig erweist. Dabei ist unerheblich, ob der mit dem Verwaltungsakt verbundene Vorwurf in der Sache zutrifft oder nicht. Der Adressat eines Verwaltungsakts, der ein (Un-)Werturteil über diesen enthält, muss eine solche Entscheidung grundsätzlich nur hinnehmen, wenn sie rechtmäßig ergangen ist, unabhängig davon, ob der dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Vorwurf in der Sache zutrifft oder nicht.
- 42
Der Verwaltungsakt hat sich auch nach Klageerhebung erledigt. Das von der Rücknahmeentscheidung betroffene Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit hätte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) LBG M-V i. V. m. § 37 Abs. 4 Satz 6 KV M-V auch ohne die Rücknahme wegen der zwischenzeitlichen Neuwahlen und der erneuten Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit geendet, ohne dass eine Aufhebung der Rücknahmeentscheidung noch nachwirkende Rechtsfolgen haben würde. Insbesondere hätte eine solche Aufhebung auch keine Auswirkungen auf das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
- 43
Schließlich erweist sich die angefochtene Rücknahme der Ernennung des Klägers auch als rechtswidrig; insoweit kann zunächst auf die oben dargestellten Gründe Eilentscheidungen der Kammer (Beschl. v. 10.09.2010, Az.: 6 B 717/10) und des Oberverwaltungsgerichts (OVG M-V, Beschl. v. 16.11.2010, 2 M 215/10) verwiesen werden. An den dort getroffenen Feststellungen hält die Kammer auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren fest.
- 44
Entgegen der Auffassung der Beklagten richtet sich die Klage nicht gegen den falschen Beklagten, sondern vielmehr richtigerweise gegen die den Bescheid erlassende Behörde (§ 14 Abs. 2 AGGerStrG), die Amtsvorsteherin des Amtes Nord-Rügen. Diese war im Übrigen auch nach §§ 127 Abs. 1, 138 KV M-V für die Ausführung der durch die Gemeindevertretung als oberster Dienstbehörde beschlossene Rücknahme der Ernennung zuständig.
- 45
Auch die Ausführungen der Beklagten zum maßgeblichen Adressaten der Täuschung gehen fehl. Dazu ist zunächst festzustellen, dass es auf das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde ankommt; dies waren zum Zeitpunkt der Ernennung am 04.08.2009 die Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt als oberste Dienstbehörde sowie die an der Ernennung unmittelbar beteiligten Personen, Herr A. vom Amt Nord-Rügen sowie die Stellvertreterin des vormaligen Bürgermeisters, Frau X.. Diese waren verantwortlich für die Ernennung bzw. haben diese vollzogen. Die Landrätin des Landkreises Rügen hatte als untere Aufsichtsbehörde lediglich die Bestellung des Bediensteten des Amtes Nord-Rügen, Herrn A., in der Funktion des Bürgermeisters vorgenommen (vgl. § 83 KV M-V). Davon abgesehen wäre es lebensfremd anzunehmen, die damalige untere Aufsichtsbehörde wäre über den Sachverhalt, insbesondere die Erklärungen des Klägers, bis zum Zeitpunkt der Ernennung am 04.08.2009 nicht im Bilde gewesen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die untere Aufsichtsbehörde zum Zeitpunkt der Ernennung über denselben Wissensstand verfügte wie die Gemeindevertretung und die die Ernennung vollziehenden Personen, was im Übrigen auch aus der Darstellung der Beklagten über die Geschehensabläufe zwischen unterer Aufsichtsbehörde, Amtsverwaltung und Gemeindevertretung bis zur Ernennung des Klägers anschaulich wird.
- 46
Auch der Hinweis der Beklagten auf das nach der Ernennung des Klägers erfolgte Bekanntwerden weiterer Verbindlichkeiten des Klägers führt bereits deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil der Vortrag der Beklagten jegliche Angaben dazu vermissen lässt, zu welchem Zeitpunkt die behaupteten Verbindlichkeiten entstanden sein sollen. Nur wenn diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erklärungen des Klägers im Vorfeld seiner Ernennung bereits bestanden hätten, hätte er über diesen Umstand täuschen können. Im Übrigen bestanden bereits wegen der bis zur Ernennung des Klägers am 04.08.2009 bekanntgewordenen Umstände Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Bekanntwerden weiterer Verbindlichkeiten des Klägers hätte allenfalls diese bereits vorhandenen Zweifel nähren, aber nicht erstmalig einen Irrtum hervorrufen können.
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Schließlich ist auch unerheblich, ob der Hinweis des Klägers in seinem Schreiben vom 31.07.2009 auf die Auskunft des Amtsgerichts B-Stadt vom selben Tage eher als wertender Hinweis auf den (zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft vorhandenen) Inhalt des Schuldnerverzeichnisses denn als Tatsachenmitteilung zu verstehen war, wie das OVG M-V in seinem Beschluss vom 16.11.2010, Az.: 2 M 215/10 ausgeführt hat, oder der Kläger damit seine weitere Aussage bekräftigen wollte, wonach er zu keiner Zeit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, worauf auch das Oberverwaltungsgericht in seiner o. g. Entscheidung ausdrücklich hingewiesen hat, dass die oberste Dienstbehörde, wenn einmal grundlegende Zweifel an der Eignung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters aufgrund von dessen Aussageverhalten begründet worden sind, nicht neuerlichen Bekundungen blind vertrauen darf. Vor dem Hintergrund, dass die amtliche Auskunft des Amtsgerichts B-Stadt vom 31.07.2009 nur die zu diesem Zeitpunkt aktuell vorhandenen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis ausweisen konnte, konnte die oberste Dienstbehörde aus dem Hinweis auf diese Auskunft auch nicht den Schluss ziehen, der Kläger sage die Wahrheit, wenn er ausführt, zu keiner Zeit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Die vorhandenen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen konnten mit dieser Erklärung nicht ausgeräumt werden.
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Es spricht im Übrigen auch nichts für die Annahme, dass diese Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen bei allen Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Amtsverwaltung ausgeräumt waren. Im Gegenteil hatte sich der vormalige Bürgermeister auch in der 2. Sitzung der Gemeindevertretung geweigert, den Kläger zum Beamten zu ernennen. Auch aus dem verlesenen Ergebnis der Prüfung der Amtsverwaltung geht nichts Gegenteiliges hervor. Dort heißt es lediglich, eine Falschaussage könne anhand der aktuellen Auskünfte und der Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch den Kläger nicht bestätigt und nachgewiesen werden. Dass damit die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen ausgeräumt gewesen wären, lässt sich dieser Aussage nicht entnehmen. Das Ergebnis der Prüfung stellt lediglich in der Art und Weise eines staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisses fest, dass dem Kläger falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht hätten nachgewiesen werden können, ohne verbleibende Zweifel an der Richtigkeit den Angaben des Klägers auszuschließen. Es wäre jedoch die Aufgabe der obersten Dienstbehörde gewesen, die Voraussetzungen für die Ernennung des Klägers positiv festzustellen und sich nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mit der Feststellung zu begnügen, eine Falschaussage des Klägers lasse sich (zum damaligen Zeitpunkt) nicht nachweisen. Nimmt die Behörde trotz weiterhin angezeigter Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Gewählten zu seinen finanziellen Verhältnissen die Ernennung sehenden Auges gleichwohl vor, so beruht diese nicht auf einer Täuschungshandlung des Gewählten, sondern auf der bewussten Inkaufnahme dieser Zweifel, u. U. verbunden mit der Annahme oder zumindest der Hoffnung, die erhobenen Vorwürfe würden sich später ausräumen lassen.
- 49
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
- 50
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind, zur Übernahme anzubieten, wenn
- 1.
sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen und - 2.
ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist.
(2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unterlagen festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das Bundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten.
(3) Werden elektronische Unterlagen zur Übernahme angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeitpunkt der Übermittlung vorab im Einvernehmen mit der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes fest. Die Form der Übermittlung und das Datenformat richten sich nach den für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Standards. Sofern für die Form der Übermittlung und das Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle des Bundes festzulegen. Stellt das Bundesarchiv den bleibenden Wert der elektronischen Unterlagen fest, hat die anbietende öffentliche Stelle des Bundes nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die bei ihr verbliebenen Kopien dieser Unterlagen nach dem Stand der Technik zu löschen, es sei denn, sie benötigt die Kopien noch für Veröffentlichungen; über die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen. Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen Bundesarchiv und abgebender Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten. Satz 5 ist nicht auf Unterlagen anzuwenden, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Anbietungspflicht ausgenommen sind.
(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes abgeben.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Informationen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstorbene Personen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
-
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
- 2
-
1. a) Der Beschwerdeführer ist Redakteur einer Tageszeitung. Vor dem Hintergrund der Medienberichterstattung über die Ausführung so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien, welche für die Herstellung von Waffen geeignet sein können, bat er im September 2013 den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte zu Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts zur Ausfuhr von Gütern nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2010 gegenüber dem Ausfuhrausschuss der Bundesregierung. Der Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben, da die Behörde dazu ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Bundestags berichte und der Ausfuhrausschuss der Bundesregierung nicht öffentlich tage.
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b) Der Beschwerdeführer bat sodann "hilfsweise" um inhaltliche Beschreibungen der Stellungnahmen. Der Bundesnachrichtendienst teilte daraufhin mit, die Stellungnahmen unterlägen der Geheimhaltung und könnten daher weder in allgemeinen Zügen noch im Detail öffentlich bekannt gemacht werden. Nach der Publikation weiterer zur Herstellung von Chemiewaffen geeigneter Dual-Use-Exporte nach Syrien bis 2011 durch das Bundeswirtschaftsministerium erweiterte der Beschwerdeführer Anfang Oktober seine Fragen bezüglich Zeiträumen und exportierten Stoffen. Hierauf erfolgte seitens des Bundesnachrichtendienstes keine Reaktion mehr.
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2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nachgesucht und beantragt, dem Bundesnachrichtendienst aufzugeben, die im dortigen Schriftsatz beantragten Auskünfte zu erteilen. Die pauschale Verweigerung der begehrten Auskünfte sei rechtswidrig und verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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a) Der Beschwerdeführer habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen können. Dies gelte sowohl für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut der Stellungnahme des Bundesnachrichtendiensts gegenüber der Bundesregierung wie auch für den "höchst hilfsweise" gestellten Antrag, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens - der Bundesrepublik Deutschland - aufzugeben, den Inhalt dieser Stellungnahmen, soweit Dritten gegenüber zulässig, zu beschreiben.
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Mit diesen Anträgen begehre der Beschwerdeführer keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Solchen Anträgen sei im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn ein Abwarten in der Hauptsache für den Beschwerdeführer schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei sei dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.
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b) Von diesem Maßstab ausgehend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.
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aa) Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme der begehrten Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten und nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur Frage der Nutzung nach Syrien ausgeführter Chemikalien gemacht worden seien, sowie die durch die gewünschten Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde die begehrten Informationen möglicherweise vollständig entwerten. In Monaten oder Jahren würde sich die Anfrage durch die rasch voranschreitende politische Entwicklung in Syrien wie auch durch neue Agenden (innen- wie auch außenpolitischer) eine Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach erledigen.
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bb) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass ein Abwarten auf die Entscheidungen eines etwaigen Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des von dem Beschwerdeführer verfolgten Anliegens - eine möglichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende politische Diskussion anknüpfende Berichterstattung zu der von ihm ins Auge gefassten Thematik vorzunehmen - beeinträchtigen würde.
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Es erscheine zwar in der Tat denkbar, dass eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen. Damit sei aber jedoch noch nicht dargetan, dass die dem Beschwerdeführer durch ein Abwarten auf eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bleibe ihm auch nach einer späteren Entscheidung noch möglich. Die begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch geeignet, ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse bleibe somit weiterhin gewahrt.
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cc) Unzumutbar könnte dem Beschwerdeführer ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung allenfalls dann sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für einen solchen Tatbestand, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könne, ergeben sich jedoch im zu beurteilenden Fall weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise.
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c) Unabhängig davon könne einem Begehren, eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung zu erwirken, nur dann stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Aussicht auf Erfolg habe.
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aa) Gerade bei einer Vorwegnahme der Hauptsache seien strenge Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu stellen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst, welcher dort ende, wo berechtigte schutzwürdige Interessen entgegenstünden.
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bb) Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens habe nachvollziehbar dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer gewünschten Dokumente und Informationen vornehmlich durch nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten gewonnen worden seien, namentlich auch mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische Quellen oder im Rahmen der informellen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten. Das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers bringe die Gefahr mit sich, dass Rückschlüsse über die Herkunft und die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendiensts ermöglicht würden. Sofern die Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts öffentlich zugänglich gemacht werden würden, könnten hieraus überdies Rückschlüsse über Wissensstände und Wissensdefizite des Bundesnachrichtendiensts über fremde Proliferationsaktivitäten gezogen werden.
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cc) In Anbetracht dieser Sachlage erscheine es naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten; dies sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Dass dieses erkennbar zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen würde, könne jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden.
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5. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundeskanzleramt und der Bundesnachrichtendienst. Die Bundesregierung hat daraufhin Stellung genommen und ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei und deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben an einen effektiven Eilrechtsschutz im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch der Presse hinreichend beachtet, eine Grundrechtsverletzung liege nicht vor. Die angewendeten Maßstäbe und ihre Anwendung im Einzelfall seien von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und eine Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) ist nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG beruft, zulässig.
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Der Rüge steht insbesondere nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht begründet.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; BVerfGK 4, 36 <40>). Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfGK 3, 135 <139>). Diese Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGK 1, 201 <204>) wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>). Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGK 5, 135 <140>).
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Grundsätzlich ist für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>; BVerfGK 1, 292 <296>; 5, 237 <242>).
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b) Diese Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht bei der ihm obliegenden Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hinreichend berücksichtigt. Eine Grundrechtsverletzung ist im Ergebnis nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass hier die Frage nach der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Problem einer - zumindest teilweisen - verwaltungsprozessualen Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Die hieraus für den vorliegenden Fall gefolgerten Anforderungen an die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes sind mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht frei von Bedenken, letztlich aber noch verfassungsmäßig.
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aa) Unbeschadet der Frage, ob der vorliegend geltend gemachte Presseauskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst unmittelbar aus der Verfassung - namentlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - abgeleitet werden kann und wie weit dieser genau reicht, ist bei einer Eilentscheidung über einen solchen Auskunftsanspruch jedenfalls die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden (vgl. BVerfGE 20, 162 <175 f.>). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>; 91, 125 <134>). Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch den Beschwerdeführer hinreichend beachtet werden.
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bb) Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt im Ergebnis hinreichend das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen.
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(1) Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei seiner auf seiner auf das Anordnungsverfahren begrenzten Maßstabsbildung davon ausgeht, dass eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei und eine Ausnahme "allenfalls" dann vorliege, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa wenn manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts führt den schweren Nachteil zu eng und legt damit einen Maßstab an, der die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend berücksichtigt.
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Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>; 107, 299 <329>). Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Kann sich die Presse im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes von öffentlichen Stellen aber solche Informationen nur unter den Voraussetzungen beschaffen, die das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nennt, so begrenzt dies im Blick auf die Pressefreiheit den vorläufigen Rechtsschutz unverhältnismäßig.
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Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (so beispielsweise VG Köln, Beschluss vom 27. August 2009 - 6 L 918/09 -, Rn. 12, juris; siehe auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 CE 04.1601 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 5 L 42/09 -, Rn. 68 ff., juris). Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
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(2) Dennoch ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn für den konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verfassungsrechtlich unbedenklich verneint. Zu Recht geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gemacht hat, warum seine Anfrage, die sich auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter einer Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Wenn der Beschwerdeführer jedoch Auskünfte über solche zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über die Lage in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über Dual-Use-Exporte berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt. Wenn er insoweit darauf verweist, dass er die Plausibilität der Aussagen der Bundesregierung zu diesen Exporten durch die angeforderten Unterlagen überprüfen möchte, so folgt aus diesem bloßen Verweis auf die Notwendigkeit der Unterlagen zur Berichterstattung jedoch noch nicht unmittelbar die Eilbedürftigkeit. Angesichts der nicht dargelegten Eilbedürftigkeit liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch den Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts vor.
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cc) Soweit der Beschwerdeführer weiterhin vorbringt, die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache verstoße gleichfalls gegen Art. 19 Abs. 4 GG, so verhilft das der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Da die Verneinung des "schweren Nachteils" durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und eigenständig die Abweisung trägt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang steht.
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3. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.