Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Dez. 2016 - 3 L 99/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:1206.3L99.15.0A
bei uns veröffentlicht am06.12.2016

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Einsicht in Fahrtenbücher des Beklagten betreffend ein Dienstkraftfahrzeug, das dem Beigeladenen zur Verfügung gestanden hat.

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Er ist bei der (...) GmbH & Co KG als Redakteur fest angestellt. Im Laufe des Jahres 2012 ergaben sich für die Redaktion des Landesbüros F-Stadt der (...) Zeitung Verdachtsmomente, dass u. a. der Beigeladene die Bezahlung ihm in Rechnung gestellter Privatfahrten verweigert und versucht haben soll, private Fahrten mit dem Dienstfahrzeug als dienstlich zu deklarieren.

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Der Beigeladene war in der Zeit vom (...) 2011 bis (...) 2012 Staatssekretär im Ministerium (...) des Landes Sachsen-Anhalt und ist derzeit als Abteilungsleiter im (...)ministerium für (…) tätig.

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Der Kläger beantragte bei dem Beklagten unter dem 21. Dezember 2012 Einsicht in die Fahrtenbücher des Dienstkraftfahrzeuges des Beigeladenen nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

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Mit Bescheid vom 18. Januar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es sich hinsichtlich der in den Fahrtenbüchern dokumentierten Angaben über die private Nutzung des Dienstfahrzeuges nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 1 Nr. 1 IZG LSA handele, da sie kein Verwaltungshandeln zum Gegenstand hätten. Zudem handele es sich bei den Angaben um personenbezogene Daten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA i. V. m. § 2 Abs. 1 DSG LSA, die nicht bekannt gegeben werden dürften, weil die Einwilligung des Betroffenen nicht vorliege. Das Informationsinteresse des Klägers überwiege nicht das schutzwürdige Interesse des Beigeladenen, auch weil die Fahrtenbücher Teil der Personalakte seien. Hinsichtlich der Angaben über die Dienstfahrten sei der Anwendungsbereich des Gesetzes schon nicht eröffnet, da kein materielles Verwaltungshandeln vorliege. Ein Fahrtenbuch sei wie ein Terminkalender eines Ministers oder Staatssekretärs nicht dazu bestimmt, Bestandteil eines Verwaltungsvorganges zu werden. Vielmehr diene es dazu, den Tagesablauf zu organisieren. Der Versagungsgrund des § 3 Abs. 2 IZG LSA liege vor. Eine Einsichtnahme in die Aufzeichnungen über die getätigten Dienstreisen würde eine weitgehende Nachzeichnung der Terminplanung und damit Rückschlüsse auf die interne Willensbildung ermöglichen sowie einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich der Exekutive darstellen. Das Interesse des Klägers am ungehinderten Zugang zu den begehrten Informationen über die dienstliche Nutzung des Dienstfahrzeuges bleibe hinter dem geschützten Interesse an einer unbeeinträchtigten Willensbildung der Landesregierung zurück.

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Hiergegen legte der anwaltlich vertretene Kläger am 18. Februar 2013 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 13. März 2013 im Wesentlichen damit begründete, dass der Beklagte das nach § 8 Abs. 1 IZG LSA vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten habe und sich aus dem materiellen Recht ein Anspruch auf Einsichtnahme ergebe. Bei den Angaben in den Fahrtbüchern - unabhängig ob Dienst- oder Privatfahrt - handele es sich um amtliche Informationen. Bezüglich der Dienstfahrten komme es nicht darauf an, ob die Eintragungen in den Fahrtenbüchern Bestandteil eines Verwaltungsvorganges seien. Ein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 2 IZG LSA liege ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich der Angaben in den Fahrtenbüchern zu Privatfahrten handele es sich nicht um Informationen nach § 5 Abs. 2 IZG LSA. Sofern der Beigeladene nicht einwillige, sei eine Abwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA erforderlich, an der es bisher fehle. Bei einer solchen Abwägung würde das klägerische Interesse überwiegen. Der Beigeladene sei eine Person der Zeitgeschichte; dies schränke sein Persönlichkeitsrecht ein. Die behördlich angeordneten Fahrtenbucheinträge beträfen nur seine Sozialsphäre, berücksichtige man die Erstattungspflicht gegenüber dem Land für Privatfahrten außerhalb des Bundeslandes, das öffentliche Bekanntsein seines Wohnortes C-Stadt bzw. die Wahrnehmbarkeit der vermerkten Fahrziele und Termine durch Dritte (Nachbarn, Gesprächspartner). Demgegenüber sei der Kläger nicht nur Privatperson, sondern auch Angehöriger der Presse und sein Arbeitgeber entscheide über die Veröffentlichung erlangter Daten. Etwaigen Bedenken am Informationszugang könne durch Schwärzung von bestimmten Daten, Teilauskünften oder eine andere Art und Weise des Informationszuganges begegnet werden. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich zudem aus § 4 Abs. 1 Satz 1 LPresseG.

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Bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg wurde aufgrund einer anonymen Strafanzeige im Frühjahr 2013 gegen den Beigeladenen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Untreue eingeleitet (Az.: 568 Js (…)/13), das am 4. März 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

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Mit dem Kläger am 19. April 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 12. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er wiederholte und vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides und ergänzte, dass es sich bei den Privatfahrten um private Handlungen, die keinen Bezug zur amtlichen Tätigkeit hätten, handele. Die Angaben zu Privatfahrten erhielten auch durch einen möglichen Erstattungsanspruch des Landes Sachsen-Anhalt keinen Dienstbezug. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 5 Abs. 1 IZG LSA sei zu berücksichtigen, dass die Fahrtenbücher zur Personalakte des Beigeladen gehörten. Eines unmittelbaren Zusammenhanges mit dem Dienst- und Amtsverhältnis bedürfe es nicht. Zudem bestehe kein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die Fahrtenbücher nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPresseG. Es liege auch kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 IZG LSA und damit kein Verfahrensfehler vor. Dem Beigeladenen als Dritten sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Im Übrigen sei ein unterstellter Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich.

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Am 15. Mai 2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 1 A 180/13 MD Klage erhoben, die mit Beschluss vom 18. Juli 2013 an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen wurde. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 1 A 283/13 HAL der 1. Kammer zugewiesen und ist gemäß Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichtes Halle mit Wirkung zum 1. Januar 2015 der 2. Kammer unter dem Aktenzeichen 2 A 14/15 HAL zugewiesen worden.

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Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger insbesondere ergänzend vor, dass der Versagungsgrund nach § 3 Abs. 2 IZG LSA deshalb nicht vorliege, weil es sich um weit zurückliegende, längst abgeschlossene Vorgänge handele. Außerdem hätte der Beklagte sein Begehren auf Akteneinsicht, indem er ausdrücklich ausführe, auch an Teilinformationen interessiert zu sein, dahingehend auslegen müssen, dass er auch an einer anderen Art der Informationserteilung Interesse habe. Zudem hätte er vor einer vollständigen Zurückweisung seines Antrages auf die Stellung eines im Hinblick auf die Art und Weise der Auskunftserteilung eingeschränkten (Hilfs-)Antrages hinweisen müssen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2013 zu verpflichten, ihm gemäß § 1 Abs. 1 IZG LSA Zugang zu den Fahrtenbüchern des Dienstfahrzeugs des ehemaligen Staatsekretärs des Ministeriums (...) des Landes Sachsen-Anhalt, Herrn D., durch Einsichtnahme zu gewähren.

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hilfsweise,

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ihm gemäß § 4 Abs. 1 PresseG LSA Auskunft zu erteilen über den Inhalt der Fahrtenbücher des Dienstfahrzeugs des ehemaligen Staatssekretärs des Ministeriums (...), Herrn D., durch Beantwortung folgender Fragen:

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1. Für welche Tage enthalten die Fahrtenbücher Eintragungen zu Dienstfahrten?
2. Welche Fahrtziele wurden dabei jeweils angegeben?
3. An welchen Tagen mit welchem Hinfahrt-Ziel ist Herr Dr. D. nicht auf der Rückfahrt mit dem Dienstwagen nach Sachsen-Anhalt zurückgekehrt?
4. Welche Dienstfahrten an welchem Tag mit welchem Ziel hat Herr Dr. D. ohne Fahrer absolviert?
5. Wurden die Fahrten stets vom Fahrer geführt?
6. Bei welchen Dienstfahrten an welchen Tagen mit welchem Ziel hat Herr Dr. D. selbst Eintragungen in das Fahrtenbuch bzw. die Fahrtenbücher vorgenommen?
7. Wie viele Dienstfahrten an welchen Tagen hatten das (…)-Haus in C-Stadt, die Zentrale der Bundes-SPD zum Ziel?
8. Wie viele Dienstfahrten hatten an welchen Tagen C-Stadt als Ziel?
9. Welche Fahrten an welchen Tagen mit welchem Ziel wurden nachträglich von dienstlichen in private Fahrten geändert und durch wen?
10. Welche Fahrten an welchen Tagen mit welchem Ziel wurden nachträglich von privaten in dienstliche Fahrten geändert und durch wen?
11. Wie viele Dienstfahrten enthalten die Fahrtenbücher mit welcher zurückgelegten Gesamtentfernung?
12. Wie viele private Fahrten enthalten die Fahrtenbücher mit welcher zurückgelegten Gesamtentfernung?

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass die Fahrtenbucheinträge Personaldaten im Sinne des § 5 Abs. 2 IZG LSA seien, da es sich um personenbezogene Fahrtenbücher handele, die einen beruflichen Bezug aufwiesen. Erforderlich sei nicht, dass es sich um Personalakten handele. Mit Hilfe dieser Daten lasse sich eine umfassende Kontrolle der Leistung und des Verhaltens des Nutzers des personengebundenen Dienstwagens vornehmen. Es seien somit Daten, die im Rahmen der Arbeitszeiterfassung erhobenen Daten gleichstünden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seien die Versagungsgründe nicht eng auszulegen. Insbesondere sei der Hilfsantrag unzulässig, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe keinen Antrag auf Beantwortung der presserechtlichen Fragen gestellt.

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Der Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt, weil er weder zum Termin der mündlichen Verhandlung am 14. April 2015 geladen noch anwesend war. Im Termin wurde die Beiladung des Beigeladenen gestützt auf § 65 VwGO beschlossen und verkündet.

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Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage durch Urteil vom 14. April 2015 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

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Der Kläger habe einen Anspruch auf Einsicht in die Fahrtenbücher des Dienstfahrzeuges des Beigeladenen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IZG LSA. Der Anwendungsbereich des Gesetzes sei eröffnet. Die Angaben in den Fahrtenbüchern seien amtliche Informationen nach § 2 Nr. 1 IZG LSA, wobei die Bewertung der Amtlichkeit einem weiten Begriffsverständnis unterliege. Die Angaben zu Privatfahrten stünden mit der amtlichen Tätigkeit des Beigeladenen in Verbindung, denn dieser habe gemäß Nr. 8.1 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 4.2.1. lit. c) der KfzR das Fahrzeug unentgeltlich nutzen dürfen. Das Recht zur Privatnutzung folge unmittelbar aus dem Amtsverhältnis. Zudem würden Angaben des Beigeladenen benötigt, um die Nutzung des Dienstfahrzeuges überprüfen und abrechnen zu können. Auch zur Geltendmachung möglicher Erstattungsansprüche für Privatfahrten außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gemäß Nr. 8.2 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 11.1 KfzR würden die Angaben benötigt. Insoweit verwies das Verwaltungsgericht auf die „Bonusmeilenentscheidung“ des Verwaltungsgerichtes Berlin. Dass die Führung von Fahrtenbüchern ein materielles Verwaltungshandeln darstelle, sei nicht erforderlich, da auch Aufzeichnungen, die den - wie hier - schlicht-hoheitlichen oder fiskalischen Bereich beträfen, amtliche Informationen seien. Weder dem Wortlaut der §§ 1 und 2 IZG LSA noch den zugehörigen Gesetzesbegründungen lasse sich eine Beschränkung auf hoheitliche Verwaltungstätigkeit oder einen konkreten Verwaltungsvorgang entnehmen.

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Der Kläger habe seinen Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IZG LSA auch spätestens mit dem Widerspruch gegen die Ablehnung des Informationsgesuches begründet.

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Der Anspruch sei auch nicht nach § 3 Abs. 2 IZG LSA ausgeschlossen, weil die Einsichtnahme in die Fahrtenbücher zu keiner Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Beklagten, und zwar weder aufgrund der Arbeitsbelastung noch durch den Zugang zu den von dem Kläger begehrten Informationen, führe.

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Auch § 4 IZG LSA, der dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses diene, stehe nicht entgegen, da ein Eingriff in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung nicht festgestellt werden könne. Informationen aus den Fahrtenbüchern könnten nicht zu einem „Mitregieren Dritter“ führen. Dies sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Begründung.

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Dem Anspruch stünden auch keine Versagungsgründe aus § 5 IZG LSA entgegen. Bei Fahrtenbucheinträgen handele es sich zwar um personenbezogene Daten im Sinne der Vorschrift. Gleichwohl müsse das Informationsinteresse des Klägers nicht gemäß § 5 Abs. 2 IZG LSA zurückstehen, weil es sich bei Fahrtenbüchern nicht um Unterlagen handele, die mit einem Amtsverhältnis des Beigeladenen in Zusammenhang stünden. Dies möge zwar für Unterlagen gelten, aus welchen sich allgemein ergebe, welches Fahrzeug dem Beigeladenen als Dienstfahrzeug zur Verfügung stehe. Fahrtenbücher dienten dagegen dazu, dem Beklagten zu ermöglichen, die Nutzung des Fahrzeuges zu überprüfen und abzurechnen. Es gehe um die Kontrolle von Sachmitteln, die dem Beklagten zur Verfügung stünden. Fahrtenbücher stünden aber in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Beigeladenen. Dies ergebe sich schon daraus, das auch Leer- und Privatfahrten eingetragen würden, die nichts mit dessen dienstlicher Tätigkeit zu tun hätten. Zur Überzeugung der Kammer sei entscheidend zu berücksichtigen, dass die Fahrtenbücher gemäß Nr. 17 KfzR von den jeweiligen Kraftfahrzeugführern geführt würden und von dem Beigeladenen nicht einmal gegenzuzeichnen seien. Auch Rückfragen des Beklagten zu den einzelnen Eintragungen im Rahmen der Abrechnung seien nicht Bestandteil der Fahrtenbücher. Ein Zusammenhang mit dem Amtsverhältnis ergebe sich auch nicht aus dem Inhalt der Fahrtenbücher. Nach den Regelungen der Kraftfahrzeugrichtlinie in der bis zum 7. Juni 2012 gültigen Fassung wären nur die Orte anzugeben, an denen die Fahrtteilnehmer dienstlich tätig geworden seien (Anlage 9 zu Nr. 17.2 Kfz). Nach Nr. 4 Anlage 9 der seit dem 8. Juni 2012 anwendbaren Richtlinie seien für personengebundene Dienstfahrzeuge zwar bei dienstlichen Fahrten in Spalte 15 auch der Reisezweck und die aufgesuchte Gesprächsperson anzugeben, anstatt des Namens der Gesprächsperson könne jedoch auch deren Organisationsbezeichnung angegeben werden, soweit zusammen mit den anderen Angaben die dienstliche Veranlassung der Fahrt erkennbar bleibe. Damit enthielten die nicht gegengezeichneten Eintragungen eines Kraftfahrzeugführers auch nach ihrem Inhalt keine personenbezogenen Informationen über den Beigeladenen. Da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 IZG LSA nicht vorlägen und der Beigeladene in die Zugänglichmachung nicht eingewilligt habe, sei eine Abwägung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA, die der Beklagte unterlassen habe, vorzunehmen. Wegen der Gebundenheit der Entscheidung könne das Gericht diese jedoch selbst vornehmen. Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und dem schutzwürdigen Interesse des Beigeladenen am Ausschluss des Informationszuganges gehe zu Gunsten des Informationsinteresses aus. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob Dienstfahrzeuge, die durch öffentliche Gelder finanziert würden, missbraucht würden. Im Rahmen der Abwägung sei zudem das Grundrecht der Pressefreiheit des Klägers zu berücksichtigen, da dieser den Informationszugang im Rahmen seiner Tätigkeit als Redakteur begehre. Das Interesse des Beigeladenen müsse zurückstehen. Zum einen beträfen die Informationen lediglich die - strafrechtlich offenbar nicht relevanten - Tatsachen, wann der Beigeladene mit seinem Dienstfahrzeug zu welchen Orten gefahren sei und ob es für die Fahrten einen dienstlichen oder privaten Anlass gegeben habe. Hierdurch werde weder die Privat- noch die Intimsphäre des Beigeladen berührt. Zum anderen sei der Beigeladene seit Oktober 2012 nicht mehr als Staatssekretär im Land Sachsen-Anhalt tätig, so dass die Einträge keine aktuellen Zeiträume beträfen.

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Da die Klage mit ihrem Hauptantrag Erfolg habe, sei über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden gewesen.

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Auf den Antrag des Beklagten und des Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 6. Mai 2016 die Berufungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles des Verwaltungsgerichtes und wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zugelassen.

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Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus:

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Der Anwendungsbereich des Gesetzes sei nicht eröffnet, weil es sich bei den Fahrtenbüchern nicht um amtliche Informationen handele. Privatfahrten seien private Handlungen, die keinen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beigeladenen aufwiesen. Insoweit sei der Fall auch nicht mit der in Bezug genommenen „Bonusmeilenentscheidung“ des Verwaltungsgerichtes Berlin vergleichbar. Der notwendige Dienstbezug werde nicht durch die (bloße) Verwendung des Dienstfahrzeuges hergestellt. Dies zeige der fiktive Vergleich, wenn das eigene Fahrzeug eingesetzt worden wäre und der Beigeladene die Kosten vorverauslagt hätte. Ein Dienstbezug lasse sich nicht generell bei der (erlaubten) privaten Verwendung einer im Eigentum der Behörde stehenden Sache bejahen (Nutzung der behördlichen IT-Infrastruktur). Die weitreichende Auffassung des Verwaltungsgerichtes entspreche auch nicht der Auffassung des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 5/748 S. 17). Zu den privaten Informationen zählten nach den Anwendungshinweisen zum IZG LSA bspw. Notizen am Arbeitsplatz oder nicht arbeitsbezogene Terminvereinbarungen (vgl. LT-Drs. 5/748 S. 18). Dass Fahrtenbücher der Berechnung etwaiger Entschädigungsansprüche des Landes dienten, sei unerheblich, da weitere vom Beklagten geführte Verwaltungsvorgänge, die nicht im Streit stünden, Grundlage für die Ermittlung seien. Insbesondere würden die Eintragungen im Fahrtenbuch bei Unklarheiten oder fehlerhaften Wertungen von dem die Eintragung nachprüfenden Referat in separaten Berechnungsunterlagen ergänzt und korrigiert.

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Auch die Eintragungen zu Dienstfahrten in Fahrtenbüchern seien keine amtlichen Informationen, weil sie nicht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer materiellen Verwaltungsaufgabe stünden. Die Bundesregierung habe hierzu in einem vergleichbaren Fall nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeführt (BT-Drs. 17/1350 S. 16), dass nur wenn und soweit materielles Verwaltungsrecht ausgeübt werde, der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet sei. Weder das Fahrtenbuch noch der den Tagesablauf organisierende Terminplan eines Ministers seien dazu bestimmt, Bestandteile eines Verwaltungsvorganges zu werden. Dies werde auch durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg bestätigt (Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 B 9.05 -). Ein unmittelbarer Bezug zu der Sachaufgabe fehle. Insbesondere seien Rückschlüsse auf den Inhalt der in Wahrnehmung der Aufgaben getroffenen Sachentscheidungen nicht möglich, da das Fahrtenbuch nur einen vorläufigen Charakter habe und erst durch die nach Nr. 12.1 KfzR vorgesehene Überprüfung der Dienststelle konkretisiert und einer Bewertung unterzogen werde. Diese Vorläufigkeit des Fahrtenbuches mache es mit den in § 2 Nr. 1 Satz 2 IZG LSA genannten Entwürfen und Notizen vergleichbar. Mit der Prüfung und Aufbewahrung der Fahrtenbücher werde nur eine rein interne Organisationsaufgabe wahrgenommen.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes greife der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA. Die mangels Einwilligung des Beigeladenen gebotene Abwägung falle zugunsten des Geheimhaltungsinteresses aus, da die Eintragungen in den Fahrtenbüchern im Zusammenhang mit dem früheren Dienst-/Amtsverhältnis des Beigeladenen stünden. Von der Vorschrift seien insbesondere Personalakten und Personaldaten im weiteren Sinne umfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu der identischen Vorschrift des § 5 Abs. 2 IFG verböte sich eine Reduzierung des Schutzes auf Personalakten und vergleichbare Akten (Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -). Von § 5 Abs. 2 IZG LSA seien somit alle Informationen geschützt, die in einem jedenfalls normativ geprägten Zusammenhang zum Dienst- und Amtsverhältnis stünden. Dies sei beim Fahrtenbuch der Fall, da es sich ausschließlich auf die Nutzung des ihm zugewiesenen Dienstfahrzeuges beziehe und die normative Prägung durch § 52 LHO in Verbindung mit Nr. 10.1 KfzR erhalte. Soweit das Verwaltungsgericht meine, es müsse sich um Informationen „über eine Person“ handeln, verfange dies nicht. Das Fahrtenbuch gebe Zeugnis über die Nutzung des Dienstfahrzeuges durch den Beigeladenen, damit handele es sich um Informationen, die mit seiner Person verbunden seien. Ein unmittelbarer beruflicher Bezug ergebe sich aus der Personengebundenheit des Dienstwagens. Anhand der Angaben lasse sich eine umfassende Kontrolle der Leistung und des Verhaltens des Beigeladenen vornehmen. Es handele sich um Daten, die den im Rahmen der Arbeitszeiterfassung erhobenen Daten gleichstünden. Diese gehörten unstreitig zu den nach § 84 Abs. 1 LBG LSA besonders schützenswerten Personaldaten. Die Daten aus den Fahrtenbüchern seien Teil der Personalakte im materiellen Sinne. Dass in Fahrtenbücher auch Leer- und Privatfahrten eingetragen würden, stehe nicht entgegen. Diese Eintragungen führten allenfalls dazu, dass nur Teile herausgegeben werden müssten. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, Fahrtenbücher dienten dem Beklagten zur Überprüfung und Abrechnung der Fahrzeugnutzung, spreche nicht gegen den unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Diensttätigkeit des Beigeladenen. Vollständig habe das Gericht übersehen, dass das Dienstfahrzeug dem Beigeladenen zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestanden habe (Nr. 10.1 KfzR) und damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstführung des Beigeladenen stehe. Die fehlende Gegenzeichnungspflicht des Beigeladenen sei bedeutungslos, da sie allein dem Umstand geschuldet sei, dass das Fahrzeug ausschließlich ihm zugeordnet und der Fahrer stets personenidentisch sei. Auch unter Berücksichtigung der neugefassten Kraftfahrzeugrichtlinien (2012), wonach Reisezweck und aufgesuchte Gesprächsperson/Organisationseinheit einzutragen seien, handele es sich immer noch um eine Einzelangabe über das sachliche Verhältnis einer bestimmten Person.

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Selbst wenn § 5 Abs. 2 IZG LSA nicht einschlägig sei, ergebe die Abwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA kein überwiegendes Informationsinteresse. Ein solches lasse sich schon nicht dem Antrag entnehmen. Von einem erheblichen öffentlichen Interesse könne bei einem bloßen Verdachtsvorgang - hier Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO - der mehr als drei Jahre zurückliege und über den die Presse auch nicht mehr aktuell berichte, keine Rede sein, zumal der Beigeladene kein Amtsträger mit herausgehobener Leitungsfunktion mehr sei. Im Hinblick auf die Privatfahrten (Zeitpunkt und Ziel) sei die Privatsphäre, der persönliche Lebensbereich des Beigeladenen betroffen. Selbst bei Zuordnung zur Sozialsphäre gebe es in diesem Bereich in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht unterschiedlich sensible Daten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - Rdnr. 31), hier in Form der Möglichkeit der Erstellung eines Bewegungsprofiles. Zudem könne sich der Beigeladene auf der Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung berufen. Dies gelte auch bei einer Person der Zeitgeschichte, die der Beigeladene schon nicht sei. Es bestehe die Gefahr, dass das Erscheinungsbild des Beigeladenen durch die Herausgabe der Informationen abgelöst und in anderem Zusammenhang reproduziert und dabei verändert oder manipuliert werde, was wiederum seine berufliche, persönliche und private Existenz gefährden und zu einer Stigmatisierung führen könne.

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Hilfsweise könne auch der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA entgegengehalten werden. Laut der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/748 S. 24 f.) seien der Terminkalender des Ministerpräsidenten und der Kabinettsmitglieder zum Schutz des Kernbereiches exekutiven Handelns vom Informationszugang ausgenommen. Die aufgestellten Grundsätze ließen sich auf die Stellung der Landesregierung sowie der Staatssekretäre als Spitzen der Exekutivverwaltung und ständige Vertreter der Minister entsprechend anwenden. Umfasst sein müssten auch regierungsinterne Beratungen, die dem inneren Meinungsbildungsprozess vorausgingen. Minister und Staatssekretäre pflegten politische Kontakte in verschiedene Richtungen sowie parteipolitische Verbindungen. Staatssekretäre entschieden autonom über die Gestaltung ihres Terminzuganges. Die Entscheidung, welche Termine wahrgenommen würden, sei denknotwendig in „gubernative“ Entscheidungen eingeflossen. Die Fahrtenbücher zählten zum innersten Bereich der Willensbildung. Die Terminplanung lasse sich weitgehend lückenfrei nachvollziehen. Dass es sich um abgelaufene Vorgänge handele, sei unerheblich, da der Gesetzgeber in zeitlicher Hinsicht nicht differenziert habe, so dass auch nach Abschluss des Beratungs- und Entscheidungsvorganges Fahrtenbücher geschützt seien. Vollumfänglich könne ein politischer Spitzenbeamter seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, wenn er befürchten müsste, dass seine Fahrten an bestimmten Tagen zu bestimmten Orten publik würden. Auch spiegelbildlich würden sich die anderen Akteure nicht mehr so frei bewegen, wenn ihre Kontakte zum Staatssekretär bekannt würden. Das öffentliche Interesse überwiege auch nicht ausnahmsweise, wenn der Kläger bei der Antragstellung sein Informationsinteresse nicht näher begründe.

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Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruches des Klägers begehrt der Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Abtrennung des Verfahrens und die Abgabe an den 4. Senat des Oberverwaltungsgerichtes. Im Übrigen sei der Hilfsantrag unbegründet, weil der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG greife. Ein überwiegendes öffentliches und ein schutzwürdiges privates Interesse würden verletzt, wie die Darstellung zum Hauptantrag belege.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Halle - 2. Kammer - vom 14. April 2015 die Klage abzuweisen.

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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

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unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Halle - 2. Kammer - vom 14. April 2015 die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung seiner Berufung verweist er auf den Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 1 IZG LSA, da es sich bei den Eintragungen in die Fahrtenbücher um private, personenbezogene Daten handele, bei denen sein schützenswertes Interesse das Informationsinteresse des Klägers überwiege. Dass die Eintragungen durch den jeweiligen Fahrer vorgenommen worden seien, ändere hieran nichts. Die Eintragungen dürften das jeweilige Ziel und den Zweck der Termine - auch privater - enthalten. Mit der begehrten vollständigen Einsicht beabsichtige der Kläger, ein Bewegungsprofil hinsichtlich seiner Tätigkeit als Staatssekretär und als Privatperson zu erstellen und journalistisch zu verwerten.

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Die Erfassung, Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten sei nur zu einem konkret festgelegten Zweck der verantwortlichen Stelle möglich (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Eine zweckoffene Sammlung wäre unzulässig. Die Sammlung von Daten im Fahrtenbuch erfolge zum Zwecke der Arbeitserfassung des Fahrers des Dienstfahrzeuges und der Abrechnung des als geldwerter Vorteil zu versteuernden bzw. zu erstattenden Kostenanteiles des Beigeladenen. Seine Einwilligung und die des Fahrers lägen nicht vor.

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Ihm habe es auch nicht frei gestanden, Aufzeichnungen privater Sachverhalte zu verhindern, so dass dienstliche mit privaten Daten zwangsläufig verknüpft seien. Der Kläger verkenne, dass es sich bei der Dienstwagennutzung um einen Teil der Amtsausstattung eines Staatssekretärs handele, dessen Nutzung zwecks effizienter Nutzung der Arbeitszeit vorausgesetzt werde.

42

Die beabsichtigte zeitlich rückwirkende Auswertung der Daten stelle eine unzulässige Zweckänderung dar. Aus der Wertung des § 4d Abs. 5 Satz 2 BDSG und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ergebe sich die besondere Schutzbedürftigkeit bei Arbeitnehmern. Nichts anderes könne für das Dienst- und Amtsverhältnis gelten. Bei Fahrtenbüchern handele es sich um Personaldaten, die gemäß § 5 Abs. 2 IZG LSA geschützt seien, da eine umfassende Kontrolle der Leistung und des Verhaltens des Fahrers und des Beigeladenen ermöglicht würden. Die Aufzeichnungen gehörten zu den geschützten Personalaktendaten.

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Auch seien die Eintragungen vom jeweiligen Fahrer vorgenommen worden, so dass inhaltlich falsche Eintragungen nicht auszuschließen seien, die durch das zuständige Referat in Zusammenwirken mit dem Beigeladenen nachträglich überprüft würden.

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Bei Aufzeichnungen über private Fahrten lasse sich anhand privater Anschriften i. d. R. ein eindeutiger Personenbezug herstellen.

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Bei der Abwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG habe der Schutz privater, personenbezogener Daten grundsätzlich Vorrang vor dem Informationsinteresse. Ein besonderes Informationsinteresse des Klägers liege nicht vor. Ein mögliches strafbewehrtes Verhalten sei durch die Einstellung des Strafermittlungsverfahrens bereits ausgeräumt. Er sei auch keine Person der Zeitgeschichte. Aufenthalts-/Bewegungsprofile des Beigeladenen und des Fahrers könnten erstellt werden. Dies verletze jedenfalls hinsichtlich der Privatfahrten das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein besonderes Informationsinteresse des Klägers liege nicht vor, auch wenn die Presse vielleicht ein Ausforschungsinteresse an seinen persönlichen Lebensumständen habe und dies in skandalisierender Weise verbreiten wolle, seien die Fahrtenbücher hierzu untauglich, da die Aufzeichnungen durch den Fahrer gefertigt würden und der Beigeladene diese nie besessen, ausgefüllt und verändert habe. Die Frage der Bewertung der Aufzeichnung und Abrechnung sei ein anderer Vorgang, der sich durch die isolierte Einsichtnahme in die Fahrtenbücher nicht prüfen lasse. Auch die „Arbeit der Staatsanwaltschaft“ könne hieran nicht überprüft werden, da es der Vorlage weiterer Dokumente und Abrechnungsunterlagen bedürfte.

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Auch die Informationen über Personen, die bei Dienstfahrten aufgesucht worden seien, seien schutzwürdig.

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Die Klage sei auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet. Der Kläger hätte die von ihm offiziell beabsichtigte Überprüfung seiner Abrechnungen und die Richtigkeit der staatsanwaltlichen Ermittlungen durch Ausnutzung seines Auskunftsanspruches gegenüber der Ermittlungsbehörde und der Beklagten durchsetzen können, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe. Die Einsichtnahme in die Fahrtenbücher sei schon untauglich hinsichtlich des vorgeblichen Überprüfungsinteresses. Die schutzwürdigen Persönlichkeitsrechte des Beigeladenen und weiterer betroffener Dritter gingen vor.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufungen zurückzuweisen.

50

Er trägt vor, dass zunächst aufgeklärt werden müsse, ob und wann im Rahmen des gemäß § 8 IZG LSA vorgesehenen Verfahrens eine Anhörung des Beigeladenen stattgefunden habe, da sich das Vorbringen der Beteiligten widerspreche.

51

Es handele sich bei den Aufzeichnungen um amtliche Informationen. Der Vergleich des Beklagten mit privaten E-Mail-Daten auf Dienstrechnern greife nicht, da der Kläger nur an äußeren Informationen interessiert sei. Der Verweis auf die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (- 7 B 9.05 -) verfange nicht, weil die abweichende Berliner Rechtslage ein aktenbezogenes Informationsrecht gewähre. Dass die Eintragungen gemäß Nr. 17.3 KfzR durch die Dienststelle zu überprüfen seien, führe nicht dazu, von bloßen Entwürfen oder Notizen auszugehen.

52

Der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA greife mangels eines laufenden Verfahrens von vornherein nicht. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sei durch die Einsichtnahme nicht berührt. Eine Vergleichbarkeit mit dem Terminkalender des Ministerpräsidenten und der Kabinettsmitglieder liege nicht vor, zumal das OVG Berlin-Brandenburg beim Terminkalender der Bundeskanzlerin allein im Interesse der inneren Sicherheit gemäß § 3 Nr. 1 lit. c) IFG die Einsichtnahme abgelehnt habe. Im Übrigen wäre hinsichtlich der einzelnen Termine zu differenzieren, denn zahlreiche seien öffentlich bzw. von überwiegendem öffentlichem Interesse. Zudem sei keine Terminplanung enthalten, da die Dokumentation nur nachträglich in den Fahrtenbüchern zwecks Abrechnung erfolge. Wie das Fahrtenbuch die Willensbildung bzw. Tätigkeit eines Staatssekretärs beeinflusst haben solle, sei nicht erkennbar. Auch könne kein annähernd vollständiges „Bewegungsprofil“ erstellt werden, da private und dienstliche Termine nicht immer mit dem Dienstwagen absolviert worden seien. Solche Schlussfolgerung sei allenfalls punktuell möglich und gebiete eine qualifizierte (Einzelfall-)Betrachtung. Spätestens seit dem Ausscheiden des Beigeladenen als Staatssekretär sei § 4 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA bzw. der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung nicht mehr berührt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu mandatsbezogenen Zuarbeiten entschieden, dass die streitigen Unterlagen jedenfalls nach Beendigung des Abgeordnetenstatus des Auftraggebers für eine parlamentarische Tätigkeit nicht mehr von Bedeutung seien.

53

Zwar handele es sich bei den Eintragungen in Fahrtenbüchern um persönliche Daten nach § 5 Abs. 1 IZG LSA, § 2 Abs. 1 DSG LSA, nicht jedoch um besondere persönliche Daten i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG LSA. § 5 Abs. 2 IZG LSA greife nicht. Dass Personalakten im materiellen Sinn den notwendigen Zusammenhang aufwiesen, möge zutreffen. Fahrtenbücher seien jedoch, wie ein beispielhafter Vergleich mit einer hierzu erlassener Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg vom 19. April 2016 verdeutliche, keine „Personalaktendaten“ im Sinne des „terminus technicus“ des Beamtenrechtes, so dass ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zum Dienstverhältnis fehle. Zudem verlange der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei „Personaldaten im weiteren Sinne“ einen „unmittelbaren beruflichen Bezug“ (LT-Drs. 5/748, S. 26). Dass Fahrtenbucheintragungen auch der Arbeitszeiterfassung dienten, möge auf den Fahrer, nicht jedoch auf den Beigeladenen zutreffen. Zudem seien Daten der Arbeitszeiterfassung keine Personalaktendaten im Sinne des § 84 LBG LSA. Weder genüge ein normativer Zusammenhang zum Dienstverhältnis aus § 52 Satz 2 LHO i. V. m. Nr. 10.1 KfzR, noch liege ein solcher vor. Die insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sachmittelpauschale greife mangels Mandatsverhältnisses schon nicht.

54

Letztlich könne offen bleiben, ob Personalaktendaten vorlägen, da nach § 88 Abs. 2 LBG LSA eine ergebnisoffene Abwägung, wie sie auch § 5 Abs. 1 IZG LSA vorsehe, vorzunehmen sei. Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass das Informationsinteresse des als Journalist tätigen Klägers nicht nur einfachgesetzlicher Natur sei, sondern das Grundrecht der Pressefreiheit angemessen einzubeziehen sei, so dass dem Datenschutz nicht von vornherein Übergewicht zukomme. Hinsichtlich der Abwägung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt, dass nicht beabsichtigt sei, die Auskünfte zur Erforschung der privaten Verhältnisse des Beigeladenen zu verwenden. Eine ungeprüfte Veröffentlichung könne nicht unterstellt werden, weil der Kläger als Journalist gesteigerten Sorgfaltspflichten unterliege. Zudem sei nach der Rechtsprechung und der Gesetzesbegründung das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Der Beigeladene sei aufgrund seiner Ämter heute wie damals eine sog. relative Person der Zeitgeschichte und stehe im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Die Fahrtenbucheinträge beträfen nur seine Sozialsphäre. Eingriffe in diese habe der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Die Fahrtenbücher beinhalteten keine sensiblen Daten und im Übrigen nur solche, die ohnehin sichtbar (Nachbarn, Passanten) seien. Die Wohnung sei in der Öffentlichkeit bekannt, so dass der Schutz entfalle bzw. gering sei. Zu beachten sei auch, dass sich der durch das behördliche und gerichtliche Verfahren eingetretene Zeitverzug nicht zum Nachteil des Klägers auswirken dürfe, vielmehr führe dies zu einer höheren Darlegungslast beim Beklagten, aus welchem Grund die Informationen trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufes geheim bleiben müssten.

55

Hilfsweise stehe dem Kläger der presserechtliche Auskunftsanspruch zu. Eine Abtrennung des Verfahrens scheide aus, da das Gericht den prozessualen Anspruch unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen habe. Sicherzustellen sei, dass nur ein Spruchkörper entscheide. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2016 verdeutliche, dass die Abwägung im Rahmen eines presserechtlichen Auskunftsanspruches nicht mit der nach dem des Informationszugangsgesetzes gleich laufe. Zudem greife der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG nicht.

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

I.

57

Die Berufungen haben teilweise Erfolg.

58

Die von dem Beklagten und dem Beigeladenen gegen das stattgebende erstinstanzliche Verpflichtungsurteil eingelegten Berufungen sind zulässig. Denn diese sind durch das angefochtene Urteil in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen und mithin materiell beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 39.86 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.).

59

Die Berufungen sind indes lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

60

Voranzustellen ist, dass ein Beigeladener mit seinem Rechtsmittel nach dem das Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz nur dann Erfolg haben kann, wenn dies auch materiell-rechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht; ein Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Urteil daher nicht erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinnehmen müsste, weil ihn dieser in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt(vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, juris Rdnr. 29, und vom 15. Februar 1990, a.a.O.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 124 Rdnr. 38; OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2016 - 3 L 314/13 -, juris). Demgemäß kann sich der Beigeladene als Privatperson im vorliegenden Rechtsmittelverfahren namentlich nicht darauf berufen, dass der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes zu gewährende Informationszugang unter Verstoß gegen die nicht seinem Schutz dienenden Vorschriften erfolgt sei bzw. dritte Personen, wie der Berufskraftfahrer des Dienstfahrzeuges, dessen Arbeitszeit durch das Fahrtenbuch erfasst wird, oder aufgesuchte Dritte, die im Rahmen der Eintragungen zu Dienstfahrten bestimmbar sind, durch den gewährten Informationszugang beschwert seien.

A.

61

Der Hauptantrag des Klägers auf Informationszugang ist begründet, soweit der Kläger als Minus zu seinem Begehren auf vollumfängliche Einsichtnahme in die Fahrtenbücher des dem Beigeladenen zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuges die Verpflichtung des Beklagten verlangt, unter insoweitiger Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 18. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2013 die Einsichtnahme in Kopien der Fahrtenbücher unter Schwärzung etwaiger Angaben zu Zielorten/Personen bei privaten Fahrten, des Namens/der Unterschrift des Berufskraftfahrers/der Berufskraftfahrerin und bei Angaben zu aufgesuchten Personen, die anhand ihres Namens/ihrer Organisationsbezeichnung bzw. konkreten Ortsangabe im Rahmen der Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu Dienstfahrten bestimmbar sind, verlangt. Der Kläger hat zudem einen Anspruch darauf, das über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut entscheiden wird, soweit sich die Informationen auf den/die Berufskraftfahrer und weitere in den Aufzeichnungen zu Dienstfahrten als aufgesuchte Personen bestimmbare Dritte beziehen, hinsichtlich derer die erforderlichen Drittbeteiligungsverfahren durch den Beklagten nachzuholen sind. Im Übrigen ist sein Hauptantrag unbegründet.

62

1. Rechtsgrundlage für das Einsichtsverlangen des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) des Informationszugangsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 242) - im Folgenden: IZG LSA -. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes. Das beklagte Ministerium ist eine solche (oberste) Landesbehörde und als solche anspruchsverpflichtet.

63

2. Der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA hat die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, das sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen „dieses Gesetzes“ ist der Informationsanspruch mithin materiell-rechtlich voraussetzungslos (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, juris, Rdnr. 34). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abzustellen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, wenn sich nicht aus den im Einzelfall anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ergibt, dass es auf einen früheren Zeitpunkt - insbesondere den Zeitpunkt der Behördenentscheidung - ankommt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 7 B 21.13 -, juris, Rdnr. 8). Dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt als dem hier einschlägigen materiellen Recht lässt sich die Maßgeblichkeit eines abweichenden früheren Zeitpunkts indes nicht entnehmen (vgl. zu anderweitigem Landesrecht OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2016, a. a. O., m. w. N.).

64

3. Bei den Eintragungen in die streitbefangenen Fahrtenbücher des dem Beigeladenen durch den Beklagten zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens handelt es sich unabhängig davon, ob diese dienstliche oder private Fahrten betreffen, um amtliche Informationen, weil sowohl das Führen eines Fahrtenbuches als auch der Eintragungsumfang im Einzelnen durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt werden.

65

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 IZG LSA ist eine amtliche Information jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die Information dient einem amtlichen Zweck, wenn sie ein Amt betrifft oder in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht. Hingegen nicht erfasst sind private Informationen (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 17). Amtlichen Zwecken dient eine Aufzeichnung, wenn sie die Behörde bzw. eine sonstige informationspflichtige Stelle betrifft, in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht (vgl. Schoch, IFG Kommentar, 1. Aufl. 2009, § 2 Rdnr. 38). Die „Amtlichkeit“ unterliegt einem weiten Begriffsverständnis, nur Informationen, die ausschließlich oder eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienen, sind vom Begriff der „amtlichen Information“ ausgeschlossen (vgl. Schoch, a. a. O., § 2 Rdnr. 40). Informationen sind in dienstlichem Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. Nicht notwendig ist nach § 2 Nr. 1 IZG LSA, dass die Aufzeichnungen unmittelbar hoheitlichen Aufgaben dienlich sind(vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2016 a. a. O.; Urteil vom 2. November 2011 - 3 L 312/10 -, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 23. April 2014, a.a.O., Rdnr. 35).

66

Die Eintragungen in zu Dienstkraftfahrzeugen geführten Fahrtenbüchern dienen neben der Dokumentation der konkreten Verwendung eines auf Kosten des Landes unterhaltenen und betriebenen Sachmittels (Dienstkraftfahrzeuges) der Abrechnung etwaiger - durch den Nutzer zu leistender - Entschädigungszahlungen bei privater, über die unentgeltliche Gewährung hinausgehender, Verwendung (vgl. Nr. 8.2 Satz 1 der bis zum 6. Juni 2012 gültigen Richtlinie über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen des Landes Sachsen-Anhalt [MBl. LSA 2002, 1229 ff.] in der Fassung der Änderung durch Runderlass vom 30. Juli 2009 - im Folgenden: KfzR 2009 - bzw. in der Fassung der Änderung durch den Runderlass des Ministeriums (...) vom 13. April 2012 [MBl. LSA 2012, S. 351 ff.] - im Folgenden: KfzR 2012 -, der mittlerweile durch die Neufassung der Kraftfahrzeugrichtlinien vom 3. Dezember 2014 [MBl. LSA 2014, 127] außer Kraft getreten ist) sowie der Dokumentation der für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Privatnutzung notwendigen Angaben (vgl. Nr. 8.2 Satz 2 KfzR 2009/2012).

67

Der Beigeladene war in der Zeit vom (...) 2011 bis (...) 2012 Staatssekretär im Ministerium (...) im Land Sachsen-Anhalt und verfügte als solcher über ein Dienstkraftfahrzeug zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung (vgl. Nr. 4.2.1 lit. c, 10.1 KfzR 2009/2012). Die Nutzung erfolgte für private Fahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt unentgeltlich und war im Übrigen entschädigungspflichtig (vgl. Nr. 8.2 Satz 1, 8.2 Satz 2 KfzR 2009/2012), wobei der geldwerte Vorteil zu versteuern war (vgl. Nr. 8.1 Satz 2, 8.4 Satz 2 KfzR 2009/2012).

68

Dies zugrunde gelegt, betreffen die sich aus dem Fahrtenbuch nach Anlage 9 zu Nr. 17.2 KfzR 2009/2012 ergebenden Eintragungen (Datum der Fahrt, Fahrauftrag, Arbeitszeit [Beginn/Ende], Uhrzeit bei Beginn/Ende der Fahrt, Fahrstrecke [KfzR 2009], Reiseroute [KfzR 2012], Stand des Kilometerzählers, gefahrene Kilometer dienstlich/privat, Zahl der Fahrtteilnehmer[innen], Unterschrift des Fahrteilnehmers, Unterschrift des Kfz-Führers, Bemerkungen [KfzR 2009], Reisezweck und aufgesuchte Gesprächsperson/sonstige Bemerkungen [KfzR 2012]) für dienstliche und private Fahrten jedenfalls den fiskalischen Bereich der die Aufzeichnung verlangenden Behörde. Denn anhand dieser Eintragungen wird die Behörde in die Lage versetzt, zwischen dienstlichen und privaten Fahrten zu unterscheiden und sodann etwaige Entschädigungsansprüche für private Nutzung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen. Daneben dienen sie der Überprüfung der sachgerechten Verwendung des Dienstfahrzeuges als Sachmittel des Landes und können die alleinige Arbeitszeiterfassung des das Dienstkraftfahrzeug führenden Berufskraftfahrers wiedergeben (vgl. Nr. 17.4 KfzR 2009/2012).

69

Der Einwand des Beklagten, die im Urteil des Verwaltungsgerichtes erfolgte Bezugnahme auf die „Bonusmeilenentscheidung“ des Verwaltungsgerichtes Berlin (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2007 - 2 A 102.06 und 2 A 101.06 -, juris) sei nicht geeignet, das Vorliegen von „amtlichen Informationen“ zu begründen, greift nicht durch. Weder kommt es auf die Art der Verwaltungsaufgabe noch auf die Handlungsform der Verwaltung an. Unerheblich ist deshalb, ob die begehrten Informationen hoheitliches, schlicht-hoheitliches oder fiskalisches Behördenhandeln betreffen.

70

Streitgegenständlich in der dortigen Entscheidung war der Informationszugang zu Unterlagen, die die von Bundestagsabgeordneten geleisteten Rückzahlungen für die private Verwendung von in Ausübung ihrer Mandatstätigkeit durch Dienstreisen mit der Lufthansa erworbenen Bonusmeilen betrafen. Hierbei ist das Gericht von der Amtlichkeit dieser Information mit der Begründung ausgegangen, dass die Fahrtkostenerstattung für Dienstreisen der Abgeordneten eine Verwaltungsaufgabe des Bundestagspräsidenten (§ 17 AbgG) sei, anders gewendet „Überzahlungen“ zurückzufordern seien.

71

Übertragen auf das vorliegende Verfahren ist es Aufgabe der Dienststelle, der das Fahrzeug zur dauernden Nutzung zugewiesen ist, die Eintragungen im Fahrtenbuch monatlich hinsichtlich des wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatzes des Dienstkraftfahrzeuges nachzuprüfen und etwaige Entschädigungsansprüche für die private Nutzung geltend zu machen (vgl. Nr. 8.2, 12.1 KfzR 2009/2012). Diese die Dienststelle betreffende amtliche Aufgabe umfasst die Überprüfung von dienstlichen als auch privaten Fahrten. Soweit der Beklagte meint, der notwendige Dienstbezug werde nicht durch die bloße Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges hergestellt, verkennt er die bestehende Notwendigkeit der durch die Landeshaushaltsordnung vorgegebenen Überprüfung der sachgerechten, insbesondere auch wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Hiermit sind die im Fahrtenbuch vorgenommenen Aufzeichnungen unzweifelhaft verknüpft. Dass es für die Berechnung von Entschädigungsansprüchen einer über die Dokumentation in den Fahrtenbüchern hinausgehenden Überprüfung der Richtigkeit der Angaben bedürfe und die Eintragungen gegebenenfalls eine Ergänzung und/oder Korrektur durch die nachprüfende Dienststelle in separaten Unterlagen erfahren würden, ist unerheblich. Den Umfang des Einsichtsbegehrens bestimmt der Anspruchsberechtigte. Dass dieser nicht Einsicht in die darüber hinaus bestehenden Berechnungsunterlagen verlangt, kann seinen Anspruch auf Einsicht in die Fahrtenbücher nicht schmälern und führt auch nicht dazu, von bloßen Notizen oder Entwürfen, die nach § 2 Nr. 1 IZG LSA nicht Gegenstand eines Auskunftsverlangens sein können, auszugehen. Entwürfe und Notizen sind deswegen vom Informationszugang ausgenommen, weil ein innerbehördlicher Freiraum für die Erarbeitung von Konzepten erhalten bleiben soll. Entwürfe in diesem Sinne sind vorläufige Gedankenskizzen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiter bearbeitet werden sollen und deshalb noch nicht als Beleg für seine Auffassung oder eine von ihm angestrebte Entscheidung verstanden werden können. Notizen in diesem Sinne sind zur Stützung des Gedächtnisses gefertigte Aufzeichnungen, die allein Zwecken des Verfassers dienen, etwa zur Vorbereitung später zu fertigender Vermerke, Stellungnahmen, Entscheidungen oder Berichte. Verlässt ein Schreiben ein Referat oder Dezernat, liegt eine endgültige Festlegung des Behördenwillens zumeist bereits vor (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 1 B 1260/14 -, juris, Rdnr. 26).

72

Die Eintragungen in den Fahrtenbüchern bleiben - wie der Beklagte selbst vorträgt - im Abrechnungsverfahren unverändert und bilden jedenfalls die (erste) Grundlage für die Prüfung und Berechnung von Entschädigungsansprüchen. Hiermit ist schon nicht verknüpft, dass es sich um einen insoweit nicht abgeschlossenen behördlichen Vorgang handelt. Denn mit der monatlichen Vorlage des Fahrtenbuches ist die jeweilige Dokumentation aus Sicht der die Aufzeichnung führenden Person abgeschlossen, so dass einem Fahrtenbuch sodann der Charakter einer Urkunde zukommt und dieses fünf Jahre von der Dienststelle aufzubewahren ist (vgl. Ziffer 17.3 Satz 2 KfzR 2009/2012). Dies widerspricht offenkundig der Einordnung des Fahrtenbuches als reine Notiz oder bloßer Entwurf. Auf die inhaltliche Richtigkeit der (amtlichen) Eintragungen kommt es hingegen für die Annahme des Vorliegens einer amtlichen Information nicht entscheidend an. Allein die Möglichkeit der (behördlichen) Korrektur im Berechnungsverfahren ändert hieran nichts, denn eine Information ist auch dann amtlich, wenn sie subjektive Einschätzungen und Beurteilungen - gegebenenfalls hier durch den das Fahrtenbuch Führenden - enthält (vgl. Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA, Stand 17. August 2010, S. 18 [m. w. N.] - im Folgenden: AH IZG LSA -, http://www.informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de), zumal der Beklagte nicht verlangen kann, dass der Kläger in die aus seiner Sicht vollständigen Unterlagen Einsicht zu nehmen hat.

73

Der fiktive Vergleich des Beklagten, dass bei einem Einsatz eines privaten Fahrzeuges seitens des Beigeladenen unter Geltendmachung von vorverauslagten Fahrtkosten auch nur die dienstliche, nicht jedoch die private Nutzung hätte abgerechnet werden können, führt nicht weiter. Er verkennt, dass durch die zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung erfolgte Zurverfügungstellung des Sachmittels der Behörde (10.1 KfzR 2009/2012) der Beigeladene begünstigt wurde, da es in seiner Entscheidungsgewalt lag, das Fahrzeug für private Zwecke im Rahmen der bestehenden Regelungen unentgeltlich bzw. unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils zu nutzen. Dass seine Dienstgeschäfte - wie der Beigeladene meint - ihn hierzu gezwungen hätten, ändert an der festzustellenden Begünstigung nichts. Die Bevorteilung bedarf jedoch der Kontrolle, da in Entsprechung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der §§ 7 Abs. 1, 34 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung vom 30. April 1991 (GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012/2013 vom 17. Februar 2012 (GVBl. S. 52) - im Folgenden: LHO - Angehörigen des öffentlichen Dienstes Nutzungen und Sachbezüge nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden dürfen, soweit nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder im Haushaltplan etwas anderes bestimmt ist bzw. die Landesregierung - wie im vorliegenden Fall bei Staatssekretären für private Fahrten innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt - für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zugelassen hat (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHO). Die Argumentation wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie der Beklagte vorträgt - private E-Mails, bei einer erlaubten Nutzung der behördlichen IT-Infrastruktur ausgehend von einer solchen Betrachtung amtlichen Zwecken dienen würden, mit der Folge, dass eine Differenzierung zwischen dienstlichen und privaten Anlässen zwingend erforderlich sei. Denn er übersieht, dass im Fall vorgesehener Abrechnung durch die Verwaltung die private Nutzung dienstlicher Mittel in Form von Telefon, Telefax oder Kopiergerät aufgrund § 52 Abs. 1 Satz 1 LHO ebenso wie die private E-Mail-Verwendung zu dokumentieren ist und das fiskalische Behördenhandeln bestimmt. Hiermit ist jedoch - wie bei der privaten Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges - nur verknüpft, dass der äußere, nicht jedoch der inhaltliche Gehalt der vorgenommenen Verwendung zu amtlichen (Abrechnungs-)Zwecken zu dokumentieren ist. Sofern dabei notwendigerweise auch Inhalte erfasst werden sollten, mag es sich ggf. insoweit nicht um amtliche Informationen handeln. Zwingend ist dies indes nicht, wenn etwa zugleich der Umfang der Inanspruchnahme (etwa nach Anzahl der Wörter, angehängter Dateien pp.) abgerechnet werden sollte. Ein prinzipieller Einwand gegen den Charakter der erfassten Informationen als „amtlich“ lässt sich hieraus daher nicht herleiten. Soweit der Beigeladene berechtigt ist, unentgeltlich das Dienstfahrzeug für private Zwecke innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu nutzen, ist vorliegend der geldwerte Vorteil einer solchen Nutzung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften festzuhalten, was die Eintragung bestimmter Daten aus dienstlichen Gründen erzwingt (vgl. Nr. 17.2 Abs. 2 Satz 2 KfzR 2009/2012 i. V. m. den maßgebenden Lohnsteuerrichtlinien). Dies hat zur Folge, dass diese Daten nicht ausschließlich privaten (persönlichen) Zwecken dienen, da zugleich die Verwendung eines behördlichen Sachmittels Gegenstand der Betrachtung ist.

74

Soweit der Beklagte hinsichtlich der Eintragungen zu Dienstfahrten die Amtlichkeit deshalb verneint, weil es an einem unmittelbaren Bezug zu einer Sachaufgabe bzw. an einer materiellen Verwaltungsaufgabe mangele, trifft dies nicht zu. Anders als das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin vom 15. Oktober 1999 - Berliner IFG - ist das Einsichtsrecht nach dem hier allein maßgeblichen IZG LSA nicht auf „Akten“ beschränkt, so dass es auf die Zugehörigkeit zu einem Verwaltungsvorgang von vornherein nicht ankommt. Dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung zur Versagung des Einsichtnahmerechtes in den Terminkalender des regierenden Bürgermeisters darauf abgestellt hat, dass der Anwendungsbereich des Berliner IFG mangels der Zugehörigkeit zu einem Verwaltungsvorgang nicht eröffnet sei (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 B 9.05 -, juris), ist ausgehend von dem hier maßgeblichen Landesrecht nicht von entscheidender Bedeutung. Denn die Amtlichkeit der Aufzeichnung von dienstlichen Terminen in einem Terminkalender eines Bediensteten kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass die Eintragung von vornherein nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollte, sondern lediglich - wie der Beklagte meint - den Tagesablauf des jeweiligen Bediensteten organisiere. Handelt diese Person in ihrer amtlichen Stellung, stehen etwaige Termine - wie auch Eintragungen zu Dienstfahrten in Fahrtenbüchern - selbstverständlich im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit (vgl. Schoch, a. a. O., § 2 Rdnr. 40; AH IZG LSA, S. 18 dort Ziffer 3.).

75

Weshalb die in der Kontrolle von Fahrtenbüchern liegende Aufgabe nur intern sei und aus welchen Gründen dies der Annahme der Amtlichkeit entgegenstünde, substantiiert der Beklagte schon nicht und ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Die Fahrtenbücher werden vielmehr aufgrund amtlicher Anordnung (KfzR 2009/2012) eingerichtet und geführt (ausgefüllt).

76

4. Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA wird im vorliegenden Fall nicht durch § 1 Abs. 3 IZG LSA ausgeschlossen, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen - außer in den Fällen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 29 VwVfG - vorgehen.

77

Eine besondere Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 3 IZG LSA ist gegeben, wenn diese einen Informationsanspruch in Bezug auf denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regelt. Eine bereichsspezifische Ausschlussregelung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Der begrenzte Informationsanspruch für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen verdrängt den Anspruch aus § 1 Abs. 1 IZG LSA, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde(vgl. OVG LSA, Urteile vom 31. Mai 2016, a. a. O. und vom 2. November 2011, a.a.O. Rdnr. 22 ff., und Beschluss vom 23. April 2014, a.a.O. Rdnr. 36; s. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, juris Rdnr. 46 m. w. N. zu § 1 Abs. 3 IFG).

78

Eine derartige bereichsspezifische Ausschlussregelung ist bezogen auf die von dem Kläger beanspruchte Information nicht ersichtlich. Zwar enthält der presserechtliche Auskunftsanspruch, den der journalistisch tätige Kläger mit seinen Hilfsanträgen ebenfalls geltend macht, alle Elemente einer gegenüber § 1 Abs. 1 IZG LSA vorrangigen und dessen Anwendungsbereich verdrängenden Spezialvorschrift(vgl. Schoch, a. a. O., § 1 Rdnr. 182). Das Verlangen des Klägers ist jedoch zuvorderst darauf gerichtet, in Fahrtenbücher Einsicht zu nehmen. Dies kann er ausschließlich in Anwendung des Informationszugangsrechtes erreichen, erst in zweiter Linie begehrt der Kläger die Beantwortung spezifischer Fragestellungen durch den Beklagten, so dass die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 3 IZG LSA nicht zum Tragen kommt.

79

Zwar könnte sich ein etwaiges Auskunftsrecht auch auf § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA stützen lassen, dieser stellt jedoch im vorliegenden Fall schon mangels Einschlägigkeit keine bereichsspezifische Ausschlussregelung dar. Denn dass es sich bei den Fahrtenbüchern um Personalaktendaten handelt, kann ausgehend von der bloßen Sachaktenqualität nicht angenommen werden (vgl. folgende Darstellung unter A. 9. lit. b]). Zudem begehrt der Kläger zuvorderst Einsicht in die Fahrtenbücher und keine bloße Auskunft aus den Fahrtenbüchern. Auch das Datenschutzrecht hält keine bereichsspezifische Ausschlussregelung im vorgenannten Sinne vor. Zwar ist die Übermittlung personenbezogener Daten seitens einer öffentlichen Stelle an eine nicht-öffentliche Stelle im Datenschutzrecht ebenfalls geregelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 DSG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). § 5 IZG LSA bzw. § 5 IFG sind jedoch lex specialis gegenüber diesen bloß allgemeinen Normen(vgl. Schoch, a. a. O., § 5 Rdnr. 3). Des Weiteren kann dahinstehen, ob § 30 AO, insbesondere § 30 Abs. 2 AO, vorliegend überhaupt einschlägig ist. Jedenfalls handelt es sich um keine bereichsspezifische Ausschlussnorm, da § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse für zulässig erklärt, wenn sie - wie hier durch das IZG LSA - ausdrücklich zugelassen ist.

80

5. Der von der Klägerin verfolgte Informationsanspruch scheitert - jedenfalls mit Ablauf der 6. Legislaturperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt am 11. April 2016 und der damit verbundenen Neubildung der Regierung in ihrer konkreten Gestalt - nicht mehr an dem ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Ausnahmegrund des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung, dessen Berührung einen Informationszugang ausschließt und auf den sich hier allein der Beklagte zu berufen vermag, da er dem Beigeladenen keine eigenen subjektiven Rechte zuerkennt.

81

Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt geht der Landesgesetzgeber unter Verweis auf die Entscheidung zum „Flick-Untersuchungsausschuss“ des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 und 2 BvE 15/83 -, juris) davon aus, dass neben den normierten den Informationszugang ausschließenden Regelungen des Gesetzes im Bereich des Regierungshandelns ein ungeschriebener verfassungsrechtlicher Ausnahmegrund des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung besteht, der einen Informationszugang ausschließt (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 24 f., dort zu § 4 IZG LSA). Er hat von einer ausdrücklichen Normierung abgesehen und beispielhaft den Terminkalender des Ministerpräsidenten und der sonstigen Kabinettsmitglieder als vom Informationszugang ausgenommen bezeichnet (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 25). Die für den Gesetzesentwurf verantwortlich zeichnende Landesregierung führt in Entsprechung der vorbezeichneten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung aus, dass dieser exekutive Kernbereich einen selbst von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung einschließe und dazu die Willensbildung der Regierung, sowohl hinsichtlich der Erörterung im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidung, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollziehe, gehöre. Da der Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung dem Willensbildungs- und Entscheidungsprozess diene, erstrecke er sich vor allem auf laufende Verfahren, könne jedoch auch abgeschlossene Vorgänge betreffen. Wäre danach einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss der Zugang zum Kernbereich verschlossen, müsse dies erst Recht für die Allgemeinheit gelten (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 24 f.).

82

Auch in Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 44) - im Folgenden: Verf LSA - hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ihren Niederschlag gefunden. Dem in Art. 53 Abs. 1 bis 3 Verf LSA normierten Frage-, Auskunfts- und Akteneinsichtsverlangen der Mitglieder des Landtages gegenüber der Landesregierung braucht insoweit nicht entsprochen werden, als dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Ist also einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Art. 54 Verf LSA) oder einzelnen Landtagsabgeordneten danach der Zugang zum Kernbereich der exekutiven Selbstverwaltung verschlossen, so muss dies erst Recht für die Allgemeinheit gelten(vgl. zum parlamentarischen Untersuchungsausschuss LT-Drs. 5/748, S. 24 f.), da andernfalls Abgeordnete - wie jeder andere - durch einfaches Parlamentsrecht (hier: IZG LSA) sich entgegen dem Verfassungsrecht gleichwohl Informationsansprüche sichern könnten. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt und aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz, der zu den tragenden Organisationsprinzipien des Grundgesetzes gehört und dessen Bedeutung in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsgewalt liegt, folgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984, a. a. O. Rdnr. 102, 127, 128; Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 -, Rdnr. 42 ff.).

83

Die grundsätzliche Anerkennung des Schutzes des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung beantwortet jedoch nicht die Frage der rechtlichen Verankerung, das heißt, ob es sich um einen allgemeinen, über §§ 3 und 4 IZG LSA stehenden Ausnahmegrund handelt oder aber eine Zuordnung im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA (absoluter Ausschlussgrund) oder des § 4 IZG LSA (relativer Ausschlussgrund) vorzunehmen ist(vgl. Schoch, a. a. O., Vorb §§ 3 bis 6, Rdnr. 27 [m. w. N.]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Urteil vom 17. Juli 1984, a. a. O.) genießt die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung lediglich einen relativen Schutz, da bei abgeschlossenen Vorgängen die Schutzbedürftigkeit der autonomen Wahrnehmung der Regierungskompetenzen in der Regel nicht mehr greift, da ein „Mitregieren Dritter“ nicht mehr zu befürchten ist (vgl. Schoch, a. a. O., Vorb §§ 3 bis 6, Rdnr. 27 [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004, a.a.O., Rdnr. 44). Jedoch kann sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der funktionsnotwendigen freien und offenen Willensbildung innerhalb der Regierung auch bei abgeschlossenen Vorgängen die Notwendigkeit des Schutzes des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung ergeben, wobei jedoch das parlamentarische Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Gubernative überwiegen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 , a. a. O., Rdnr. 45 ff., 58), so dass ein Abwägungsprozess vorausgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund ist angezeigt, den Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung - wie auch vom Landesgesetzgeber in den Gründen des Gesetzesentwurfes unter § 4 IZG LSA verortet(vgl. LT-Drs. 5/748, S. 24 f.) - dem relativen Schutz vermittelnden Schutzelement des § 4 Abs. 1 IZG LSA über § 3 Abs. 2 IZG LSA voranzustellen. Danach soll der Informationszugang abgelehnt werden, wenn in anderen als den in § 3 Abs. 1 IZG LSA oder § 4 IZG LSA geregelten Fällen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, dass das Interesse der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt. Hiervon ausgehend gilt im gegebenen Fall Folgendes:

84

Der Finanzstaatssekretär vertritt nach § 7 der Geschäftsordnung der Landesregierung vom 21. Januar 2005 (GVBl. LSA 27), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 7. März 2006 (MBl. LSA S.155), - GOLReg - den Finanzminister des Landes Sachsen-Anhalt, so dass sich eine vergleichbare Behandlung seiner Termingestaltung mit der des vertretenen Finanzministers aufdrängt. Denn er wird auf Weisung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten, des Finanzministers als Ressortleiter und Mitglied der Landesregierung, tätig und hat wesentliche Kenntnisse von den bestehenden ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen bei Kabinetts- und Ressortentscheidungen und wirkt unter der Ägide des Ministers hierbei mit. Als der dem Minister unmittelbar nachgeordnete politische Spitzenbeamte ist ein Staatssekretär in seiner Aufgabenwahrnehmung nicht nur allgemein dem Land, sondern zudem dem Minister und damit der Regierung gegenüber verpflichtet und partizipiert darüber am nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung. Mit der Einsicht in die Termingestaltung von Staatssekretären wird der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung jedenfalls noch berührt. Ein Staatssekretär pflegt - wie der Beklagte unwidersprochen ausführt - vergleichbar mit einem Minister politische Kontakte innerhalb der Landesregierung, zu Parteien und Fraktionen und Landtagsmitgliedern, zum Bund, zu anderen Bundesländern, bedeutsamen staatlichen Einrichtungen, gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersönlichkeiten. Daneben werden auch parteipolitische Verbindungen durch die Terminwahrnehmung dokumentiert. Die Möglichkeit der Offenlegung der Verbindungen kann - wie der Beklagte zu Recht darstellt - unter Umständen dazu führen, dass sich Regierungsmitglieder und ihre politischen Spitzenbeamten im Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich wie auch spiegelbildlich die jeweiligen (dienstlichen) Kontakte/Akteure nicht mehr vorbehaltlos bewegen, weil sie jederzeit damit rechnen müssen, dass die Häufigkeit und Dauer oder sogar das bloße Bestehen eines Kontaktes offenbart werden könnte. Der Senat geht davon aus, dass auch die dienstliche Termingestaltung eines unmittelbar einem Minister nachgeordneten politischen Spitzenbeamten gubernative Entscheidungen zu spiegeln in der Lage ist. Jede andere Sichtweise würde den Schutz der internen Willensbildung der Regierung und ihrer Mitglieder, mithin die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Regierung konterkarieren, da über die Einsichtnahme in Terminvereinbarungen politischer Spitzenbeamter Teile des Entscheidungsprozesses offenbart würden.

85

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die zu dienstlichen Fahrten vorhandenen Eintragungen in den Fahrtenbüchern des dem Beigeladenen zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuges eine Nachzeichnung seiner dienstlichen Termine/Termingestaltung - jedenfalls teilweise - zulassen. Ausweislich der für den maßgebenden Zeitraum bis zum 7. Juni 2012 geltenden Anlage 9 zu Nr. 17.2 KfzR 2009 umfassten die vorzunehmenden Eintragungen bei Dienstfahrten u. a. das Datum der Fahrt (Spalte 1), den Beginn und das Ende der Fahrt (Spalten 5 und 6) und die Fahrstrecke (Spalte 7), die das Ziel der Dienstfahrt, den Ort an dem der Fahrteilnehmer dienstlich tätig geworden ist, einschließt. Ob und inwieweit hier konkrete Adressbezeichnungen oder darüber hinausgehende Angaben (wie bspw. Gesprächspartner etc.) gemacht wurden, die eine weitgehende Terminnachzeichnung ermöglichen, kann anhand der vorliegenden Akten (zu denen die streitbefangenen Fahrtenbücher nicht gehören) nicht konkret nachvollzogen werden, obgleich der Beklagte, ohne nach den einzelnen Fassungen der Kraftfahrzeugrichtlinien zu differenzieren, - unwidersprochen - plausibel vorträgt, dass eine Nachzeichnung von konkreten Terminen gesprächspartnerbezogen durchaus möglich sei. Für den übrigen Zeitraum ab dem 8. Juni 2012 bis zum (...) 2013 beansprucht Anlage 9 Nr. 4 zu Nr. 17.2 KfzR 2012 Geltung. Danach sind in der in Spalte 7 einzutragenden Fahrstrecke (im amtlichen Vordruck als Reiseroute bezeichnet) - nunmehr ausdrücklich - auch die Orte anzugeben, an denen die Fahrteilnehmerinnen und -teilnehmer dienstlich tätig geworden sind, wobei für personengebundene Dienstkraftfahrzeuge in der mit Bemerkungen überschriebenen Spalte 15 bei dienstlichen Fahrten auch der Reisezweck (Grund der dienstlichen Fahrt) und die aufgesuchte Gesprächsperson, wahlweise die Organisationsbezeichnung einzutragen sind, soweit im Zusammenhang mit den anderen Angaben die dienstliche Veranlassung der Fahrt erkennbar bleibt. Jedenfalls für den hier maßgebenden Zeitraum vom 8. Juni 2012 bis zum (...) 2012 lässt sich damit zweifellos die dienstliche Termingestaltung nachzeichnen, soweit der Dienstwagen in Anspruch genommen wurde. Dass der Beigeladene darüber hinaus dienstliche Termine absolviert hat, mithin das Fahrtenbuch den Terminkalender des Beigeladenen nicht vollständig nachzeichnet, ist rechtlich unerheblich. Zum einen ist zu attestieren, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt, dass jedenfalls eine Vielzahl auswärtiger Termine nachzeichenbar sind. Zum anderen können auch Fragmente der Terminplanung, d. h. die mit dem Dienstwagen wahrgenommenen auswärtigen dienstlichen Termine Aufschluss über (regierungs-)entscheidungserhebliche Abstimmungen geben, mithin den Entscheidungsprozess - wenn auch nur teilweise - abbilden.

86

Nach alledem sieht es der Senat als gerechtfertigt an, die Dokumentation von dienstlichen Terminen eines Staatssekretärs - die hier in den Eintragungen von dienstlichen Fahrten im Fahrtenbuch zum Ausdruck kommt - dem Grunde nach dem zu schützenden Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung für eine laufende Legislaturperiode zuzuordnen, bei noch offenen - weiterverfolgten - Entscheidungsprozesse über diese hinaus. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beigeladene bereits mit Ablauf des (...) 2012 und damit vor Ende der 6. Legislaturperiode des Landtages ausgeschieden ist. Denn ein Wechsel der Hausspitze des Ministeriums (...) des Landes Sachsen-Anhalt war hiermit schon nicht verknüpft, so dass die vom Beigeladenen in seiner Funktion als Finanzstaatssekretär wahrgenommenen dienstlichen Termine ohne Weiteres noch offene gubernative Entscheidung betreffen konnten, mithin ein „Mitregieren Dritter“ im Raum stand. Soweit es abgeschlossene Willensbildungsprozesse während der noch laufenden 6. Legislaturperiode betroffen haben sollte, kann sich - wie bereits dargestellt - die Notwendigkeit des Schutzes des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung noch daraus ergeben, dass es die freie und offene Willensbildung innerhalb der Regierung funktionsnotwendigerweise zu schützen gilt (vgl. Schoch, a. a. O., Vorb §§ 3 bis 6, Rdnr. 27 [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004, a.a.O., Rdnr. 44), wobei es insoweit einer entsprechenden Darlegung des Geheimhaltungsinteresses und sodann einer Abwägung bedarf.

87

Etwas anderes muss jedoch gelten, soweit mit der am 11. April 2016 abgelaufenen 6. Legislaturperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt eine neue - von der früheren vollständig abgrenzbare - Landesregierung im Amt ist, mithin die freie und offene Willensbildung innerhalb der vormaligen Regierung keines prinzipiellen Schutzes mehr bedarf. Nach der - sowohl parteien- als auch personenbezogenen - Neubildung der Regierung sind die streitigen Eintragungen dienstlicher Fahrten in den Fahrtenbüchern im Allgemeinen nicht mehr geeignet, deren freie und offene Willensbildung zu beeinflussen (vgl. zum Informationszugang bei mandatsbezogenen Zuarbeiten bei Beendigung des Abgeordnetenstatus: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris, Rdnr. 24). Dies gilt jedenfalls soweit, als die Regierungsverantwortung mittlerweile von drei anstatt der vormaligen zwei Regierungsparteien getragen wird und auch im Finanzressort das Ministeramt nicht personenidentisch besetzt ist. Weder der Beklagte noch der Beigeladene substantiieren, weshalb auch nach Ablauf der Legislaturperiode unter Berücksichtigung der Erwägungen des Senates eine andere Sichtweise gerechtfertigt ist, insbesondere noch offene Entscheidungsprozesse im Raum stünden, die durch die abgelöste Regierung in Gang gesetzt und die nunmehrige weiterverfolgt würden. Allein der Umstand, dass ein weiterer Staatssekretär des Ministeriums (...) des Landes Sachsen-Anhalt sowohl in der 6. als auch in der jetzigen Legislaturperiode (im Übrigen auch nur zeitweise) tätig war bzw. ist und damit aus Sicht des Beigeladenen sehr wohl Personenidentität bestehe und eine - über die hier vorgenommene relative Betrachtung hinaus - weitergehende inhaltliche Bewertung erzwinge, führt zur Überzeugung des Senates zu keiner anderen Betrachtung. Zwar fällt im Gegensatz zum Landtag die Exekutive mit Ablauf der Legislaturperiode nicht der Diskontinuität anheim, so dass der Verwaltungsapparat der Ministerien personell überdauert, mithin begonnene Vorhaben ohne Weiteres weitergeführt werden könnten. Dass dies vorliegend der Fall sein soll, wird jedoch nicht ansatzweise konkretisiert, wobei ausgehend davon, dass das Ministerium nunmehr durch einen Minister mit - im Vergleich zum früheren Minister - abweichender Parteizugehörigkeit geführt wird, die bloße Behauptung schon nicht genügen kann. Zum anderen wird nicht die Einsicht in die Fahrtenbücher des Dienstkraftfahrzeuges des heute noch tätigen (weiteren) Staatssekretärs, sondern des Beigeladenen verlangt. Daneben ist zu konstatieren, dass auch wegen des weit zurückliegenden Ausscheidens des Beigeladenen aus dem Landesdienst mit Ablauf des (...) 2012 eine mögliche Einflussnahme auf die neugebildete Landesregierung im Falle des Bekanntwerdens seiner dienstlichen Termingestaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen Null tendiert.

88

6. Ein Ausschlussgrund lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass anhand der Eintragungen von dienstlichen Fahrten in den Fahrtenbüchern ein (dienstliches) Bewegungsprofil des Beigeladenen konstruierbar sei. Denn das Bekanntwerden der Information kann nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) IZG LSA bereits deshalb nicht mehr haben, weil der Beigeladene mit seinem Ausscheiden aus dem Landesdienst am (...) 2012 keine dienstlichen Termine als Finanzstaatssekretär des Landes Sachsen-Anhalt mehr wahrnimmt. Etwaige sich aus dem dienstlichen Bewegungsprofil des Beigeladenen ergebende Erkenntnisse wären damit von vornherein nicht mehr in der Lage, die innere oder äußere Sicherheit zu beeinträchtigen (vgl. hierzu Terminkalender der Bundeskanzlerin: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris; vorhergehend: VG Berlin, Urteil vom 7. April 2011 - 2 K 39.10 -, juris). Denn dass der heutige Staatssekretär eine vergleichbare Termingestaltung pflegt, ist angesichts der vom Beklagten und Beigeladenen angesprochenen autonomen Termingestaltung nicht anzunehmen.

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7. Ebenso wenig vermittelt § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA einen Ausschlussgrund. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.

90

Die Fahrtenbücher eines Staatssekretärs werden vom damit gewährleisteten besonderen Geheimnisschutz nicht erfasst. Denn die im Beamtenrecht geregelten Verschwiegenheitspflichten (vgl. §§ 51 LBG LSA, 37 BeamtStG) umfassen keine besonderen Amtsgeheimnisse(vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012, Rdnr. 15, und Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122-133, Rdnr. 26).

91

Sofern der Beigeladene unter Berufung auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) darstellt, dass die Offenbarung der Daten - insbesondere der Umfang der privat gefahren Kilometer - nicht erlaubt sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar ist das Steuergeheimnis ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne der Vorschrift (vgl. Schoch, a. a. O., § 3 Rdnr. 151). Dass die in Bezug genommen Daten in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) AO bekannt geworden sind, wird jedoch weder substantiiert, noch liegt dies auf der Hand. Nach dieser Vorschrift verletzt ein Amtsträger ein Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen unbefugt offenbart, die ihm in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen bekannt geworden sind. Für ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen ist vorliegend schon nichts ersichtlich. Zudem hat der Beigeladene im Rahmen der Erörterung des presserechtlichen Auskunftsanspruches in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass er die Beantwortung der Fragestellung zu 12. (Wie viele private Fahrten enthalten die Fahrtenbücher mit welcher zurückgelegten Kilometerentfernung?) als nicht problematisch ansehe, so dass auch seine insoweitige Zustimmung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO in Betracht zu ziehen wäre, weil es gegen den Willen eines Steuerpflichtigen kein Steuergeheimnis geben kann. Ungeachtet dessen lässt § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO - wie bereits ausgeführt-– die Offenbarung der Kenntnisse nach Maßgabe des IZG LSA zu.

92

Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang zudem vorträgt, dass aus Gründen des Datenschutzes der Informationszugang ausscheide, da seine personenbezogenen Daten für einen bestimmten Zweck erhoben worden seien und in der Weitergabe eine unzulässige Zweckänderung liege, ist dem nicht zu folgen. Die vom Beigeladenen in Bezug genommene Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG (vergleichbare landesrechtliche Vorschrift: § 12 Abs. 1 Nr. 2 DSG LSA) offenbart, dass - unabhängig vom Zweck der Erhebung - bei berechtigtem Interesse eines Dritten an der Kenntnis der zu übermittelnden (personenbezogenen) Daten die Übermittlung dann zulässig ist, wenn der Betroffene (Dritte) kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, so dass von einem generellen Ausschluss schon nicht die Rede sein kann. Vielmehr entsprechen die Normen der Regelungssystematik des § 5 IZG LSA, der den - im Einzelfall auftretenden - Konflikt zwischen Informationszugangsfreiheit und Datenschutz aufgreift, die Kriterien zur Konfliktlösung normiert(vgl. Schoch a. a. O., § 5 Rdnr. 1) und als lex speciales § 16 BDSG bzw. § 12 DSG LSA verdrängt (vgl. A. 4.).

93

8. § 4 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA, wonach der Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung abgelehnt werden soll, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, stellt vorliegend keinen Ausschlussgrund dar. Die Vorschrift kann ausgehend von den vorangegangenen Erwägungen zur Amtlichkeit der Information (vgl. A. 3.) allenfalls die Abrechnungsvorgänge des Beklagten nach den Kraftfahrzeugrichtlinien betreffen, deren Einsichtnahme durch den Kläger nicht begehrt wird und die sich auch mittlerweile erledigt haben dürften. Anderes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

94

9. Aus § 5 IZG LSA ergibt sich jedoch, dass der Informationszugang nicht uneingeschränkt zu gewähren ist.

95

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers (Klägers) das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Neben diese allgemeine Bestimmung tritt ergänzend die Vorschrift des § 5 Abs. 2 IZG LSA. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Hiernach ist bei personenbezogenen Daten, die durch die in der Vorschrift bezeichneten besonderen Umstände gekennzeichnet sind, für eine einzelfallbezogene Abwägung kein Raum mehr; vielmehr hat das Gesetz selbst eine abschließende Entscheidung getroffen und im Ergebnis einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund für einen beantragten Informationszugang normiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris, Rdnr. 19 [Verwendung der Sachmittelpauschale von Abgeordneten]).

96

b) Personenbezogene Daten sind nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

97

Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Kläger Informationen über die mit dem personengebundenen Dienstkraftfahrzeug unternommenen dienstlichen und privaten Fahrten des Beigeladenen in der Zeit seiner Tätigkeit als Finanzstaatssekretär begehrt. Hierbei geht es um sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person. Denn sachliche Verhältnisse betreffen einen auf die bestimmte Person - hier den Beigeladenen - beziehbaren Sachverhalt (vgl. Jastrow/Schlatmann, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz IFG, 2006, § 5 Rdnr. 9; Schoch, a. a O., § 5 Rdnr. 18). Das Dienstkraftfahrzeug, hinsichtlich dessen Fahrtenbüchern der Informationszugang begehrt wird, stand dem Beigeladenen während seiner Amtszeit zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung (vgl. Nr. 10.1 KfzR 2009/2012). Soweit sich aus den Eintragungen auch personenbezogene Daten besonderer Art im Sinne im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG LSA ergeben, nämlich Angaben über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben, dürfen diese (bspw. zu Arztbesuchen) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA nur mit ausdrücklicher Einwilligung - die hier nicht vorliegt - übermittelt werden. Bereits hieraus folgt, dass die begehrte Einsichtnahme in die Fahrtenbücher nur in kopierter Form unter Vornahme der insoweit erforderlichen Schwärzungen erfolgen darf (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 IZG LSA).

98

Personenbezogene Daten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA liegen auch vor, soweit sich aus den Eintragungen in den Fahrtenbüchern die Arbeitszeit des das Dienstkraftfahrzeug führenden Berufskraftfahrers ableiten lässt (vgl. Nr. 17.4 KfzR 2009/2012), denn hierdurch werden offenkundig auch sachliche Verhältnisse des Berufskraftfahrers dokumentiert.

99

Das Gleiche gilt, soweit die Eintragungen in den Fahrtenbüchern Rückschlüsse auf aufgesuchte natürliche Personen zulassen, denn auch insoweit geht es um sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Soweit im Fahrtenbuch Angaben über bestimmte oder bestimmbare juristische Personen des Privatrechtes erscheinen, liegen schon keine personenbezogenen Daten im vorbezeichneten Sinne vor. Gleichwohl sind auch aufgesuchte juristische Personen des Privatrechtes nicht schutzlos gestellt (vgl. folgende Darstellung unter A. 10.).

100

c) Die personenbezogenen - sich aus den Fahrtenbüchern ergebenden und den Beigeladenen betreffenden - Informationen sind von der Sonderregelung des § 5 Abs. 2 IZG nicht erfasst.

101

Nach § 5 Abs. 2 ZG LSA überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat eines Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- und Amtsgeheimnis unterliegen. Letzteres ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Vorschrift stellt daneben das Dienst- und Amtsverhältnis und das Abgeordnetenmandat unter besonderen Schutz. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind damit Informationen über Angehörige des öffentlichen Dienstes gemeint, die einen unmittelbaren beruflichen Bezug aufweisen. Dies sind insbesondere Informationen aus Personalakten, aber auch Personaldaten im weiteren Sinne (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 26, dort unter „Zu Absatz 2“). Der Bundesgesetzgeber hat im Informationsfreiheitsgesetz eine identische Regelung in § 5 Abs. 2 IFG getroffen, wobei Einigkeit darüber herrscht, dass durch § 5 Abs. 2 IFG Personalakten im materiellen Sinn in Bezug genommen werden(vgl. Schoch, a. a. O., § 5 Rdnr. 51). Die konkret begehrten Informationen müssen einen Zusammenhang mit diesen beruflichen Verhältnissen aufweisen; Amts- und Mandatsträger sollen durch die Ansprüche des Informationsfreiheitsgesetzes nicht zur Preisgabe personenbezogener Informationen verpflichtet werden, die sie zur Ausübung ihres Amtes mitteilen müssen (vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 40.11 - juris, Rdnr. 27, und vom 28. Juni 2013 - OVG 12 B 9.12 -, juris, Rdnr. 40). Danach ist entscheidend, ob sich in Unterlagen oder elektronischen Dokumenten, die dem Dienstherrn zur Verfügung stehen, personenbezogene Daten über einen Beamten (Beschäftigen oder Mandatsträger) befinden, die für sein (Beschäftigungs-)Dienstverhältnis oder Mandatsverhältnis verwendet werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2011, a.a.O., Rdnr. 10).

102

Nach der Gesetzesbegründung zu einer früheren Fassung des Beamtengesetzes geht der Landesgesetzgeber (vgl. LT-Drs. zum Beamtengesetz 2/3306 vom 12. März 1997, S. 46 f.) davon aus, dass der dem materiellen Personalaktenbegriff zugrundeliegende unmittelbare innere Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis den Inhalt der Personalakte des Beamten bestimmt. In diese sind danach insbesondere aufzunehmen:

103

- weiterzuführender Personalbogen als formularmäßige Zusammenfassung der Personalakte, worunter eine ständig zu aktualisierende schriftliche Übersicht aller für das Dienstverhältnis wesentlichen Daten verstanden wird,
- Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Lichtbild,
- Personenstandsurkunden und Staatsangehörigkeitsnachweis,
- Nachweise über Vor-, Aus- und Fortbildung einschließlich Prüfungszeugnisse und anderweitige Befähigungsnachweise,
- Führungszeugnisse, Auskünfte aus dem Bundeszentralregister,
- Gesundheitszeugnisse, ärztliche Stellungnahmen zur gesundheitlichen Eignung für einen bestimmten Dienstposten, Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, unter Umständen Tropentauglichkeitsbescheinigung,
- Nachweis über Wehr- oder Zivildienst,
- Unterlagen über Vereidigung, Ernennungen, Beförderungen, Abordnungen, Versetzungen, Umsetzungen, Dienstpostenübertragungen, Urlaub, Dienstjubiläen, Nebentätigkeiten, ehrenamtliche Tätigkeiten, Ehrungen, Belobigungsschreiben,
- mit dem Dienstverhältnis zusammenhängende Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die nicht zu einem Disziplinarverfahren geführt haben, soweit sie sich als begründet oder zutreffend erweisen,
- Disziplinarvorgänge nach Abschluss des Disziplinarverfahrens, Unterlagen über Ermittlungs-, Straf- und Berufsgerichtsverfahren sowie über Bußgeldverfahren, soweit ein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit besteht, und über Maßnahmen der Dienstaufsicht,
- abschließende Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis,
- abschließende Entscheidungen in Regress- und Schadensersatzverfahren,
- dienstliche Beurteilungen, Dienstzeugnisse,
- Besoldungsunterlagen einschließlich der Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen, Abtretungen, Pfändungen, Gehaltsvorschüsse,
- Unterlagen über Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung und Reisekosten,
- Unterlagen über Erkrankungen,
- Unterlagen über Beihilfen, Unterstützungen und Zuschüsse,
- Unterlagen über die Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand,
- Unterlagen über die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen,
- Eingaben und Gesuche des Beamten in persönlichen Angelegenheiten.

104

Hierbei ging der Landesgesetzgeber davon aus, dass sich sämtliche oben aufgezählten, den Mindestinhalt der Personalakte bildenden Unterlagen unter dem Gesichtspunkt des gebotenen inneren Zusammenhangs mit dem Dienstverhältnis von anderen Unterlagen, denen Personalaktenqualität fehle, durch den Zweck, zu welchem der jeweilige Vorgang angelegt worden ist, abgrenzen ließen. Handele es sich nämlich um einen Vorgang, der besonderen, von dem Dienstverhältnis der Person des Beamten sachlich zu trennenden Zwecken diene, könne er - auch wenn er die dienstlichen Verhältnisse des Beamten berühre - keine Aufnahme in die Personalakte finden, mit der Folge, dass ihm Sachaktenqualität (statt Personalaktenqualität) zuzuerkennen sei. Dies gelte insbesondere für Prüfungsakten, Sicherheitsakten und Kindergeldakten des Dienstherrn sowie für Akten, die im Zusammenhang mit der Prüfung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den Laufbahnvorschriften bei den dafür zuständigen Behörden entstünden. Sachaktenqualität werde darüber hinaus bejaht für alle Akten über Vorgänge der Personalplanung, der Stellenausschreibungen, des Ausleseverfahrens, der Stellenbewertungen und der Geschäftsverteilung; dies gelte auch für Prozessakten (vgl. zum 3. Änderungsgesetz des Beamtengesetz LT-Drs. 2/3306 vom 12. März 1997, S. 47 ff.).

105

Diese gesetzgeberische Aussage zugrunde gelegt, zählen Fahrtenbücher ungeachtet dessen, dass sie das Amtsverhältnis des Beigeladenen berühren, nicht zu den Personalaktendaten im materiellen Sinne. Denn hierbei handelt es sich zuvorderst um Sachakten, die die Art und Weise der Nutzung eines Dienstkraftzeuges wiedergeben. Etwas anderes gilt auch nicht, soweit hieraus Entschädigungsansprüche des Dienstherrn gegenüber dem Beigeladenen (vgl. Nr. 8.2 KfzR 2009/2012) abgeleitet werden. Denn nur soweit hierbei abschließende Entscheidungen ergehen, könnten diese überhaupt Gegenstand einer Personalakte werden, so dass es entscheidend auf das Abwägungsergebnis zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen und dem Informationsinteresse ankommt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA).

106

Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den Eintragungen in Fahrtenbüchern um Personalaktendaten oder aber Personaldaten im weiteren Sinne handeln würde, wäre aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen eine mit § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA vergleichbare Abwägung durchzuführen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 10. August 2015 (- 8 A 2410/13 -, juris, Rdnr. 51 ff., Revision zugelassen) überzeugend ausgeführt:

107

§ 5 Abs. 2 IFG fordert seinem Wortlaut nach durch das Abstellen auf einen "Zusammenhang" lediglich, dass zwischen dem Dienstverhältnis und der Information eine - im Gesetz nicht näher spezifizierte - Verbindung besteht. Diese Voraussetzung sieht der Gesetzgeber insbesondere bei Informationen aus Personalakten als gegeben an. Nach der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs, der diese Umschreibung noch ausdrücklich enthalten hat, sollten mit der Vorschrift in erster Linie Personalakten im materiellen Sinn dem Informationszugang entzogen werden. Dazu zählen alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beschäftigten betreffen und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13).

108

Mit dieser Überlegung hat sich der Gesetzgeber erkennbar an die Definition des beamtenrechtlichen Personalaktenrechts in § 106 Abs. 1 Satz 4 Bundesbeamtengesetz in der heutigen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist (BBG), angelehnt. Darin wird ebenfalls auf den materiellen Personalaktenbegriff abgestellt, der unter anderem für das Vertraulichkeitsgebot des § 106 Abs. 1 Satz 2 BBG maßgeblich ist (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl. 2009, § 106 Rn. 69).

109

Wie auch an der gegenüber § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG weitergehenden Fassung des § 5 Abs. 2 IFG deutlich wird, sollten darüber hinaus vergleichbare Daten geschützt werden, nämlich diejenigen Unterlagen, die den Beschäftigten betreffen, aber nur allgemein und nicht unmittelbar mit seinem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13, wo noch auf die Vorgängernorm des § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG Bezug genommen wird).

110

Die im ursprünglichen Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes noch ausdrücklich enthaltene Umschreibung "insbesondere aus Personalakten" ist zwar im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur redaktionellen Straffung gestrichen worden. Damit sollte jedoch keine Änderung in der Sache verbunden sein (vgl. BT-Drs. 15/5606, S. 6).

111

Nach den vorstehenden Ausführungen knüpft § 5 Abs. 2 IFG in Bezug auf Beamte vor allem an den in § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG verwendeten Begriff der Personalakten an und sichert die beamtenrechtlich bestimmte Vertraulichkeit der Personalakte (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BBG), soweit sie nach den §§ 106 ff. BBG reicht, auch gegen Informationsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ab. § 5 Abs. 2 IFG inkorporiert mithin den beamtenrechtlich vorgegebenen und austarierten Vertraulichkeitsschutz; insoweit kommt der Vorschrift lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Zugleich - und darin liegt ihre eigenständige Bedeutung - erstreckt sie diesen einheitlichen Schutz inhaltsgleich auf die privatrechtlich Beschäftigten sowie auf den gegenüber der materiellen Personalakte überschießenden Schutzbereich des § 5 Abs. 2 IFG. Dass zwischen öffentlich-rechtlich Bediensteten und privatrechtlich Beschäftigten im vorliegenden Zusammenhang kein Unterschied bestehen soll, das "Dienstverhältnis" somit privatrechtliche Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst einschließt, geht aus der Entwurfsbegründung zweifelsfrei hervor (BT-Drs. 15/4493, S. 13; siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/5606, S. 6: Personalakten der "Angehörigen des öffentlichen Dienstes"; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 53; Berger, in: ders./Partsch/Roth/Scheel (Hrsg.), IFG, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 15; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. 2006, § 5 Rn. 14; i. E. auch Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 5 Rn. 27).

112

Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach Beschäftigte, die auf Grund ihres Dienstverhältnisses sensible personenbezogene Informationen preisgeben müssen, nicht mit dem Risiko belastet werden sollen, dass diese Informationen an Dritte außerhalb der qualifiziert zugriffsberechtigten Personalverwaltung herausgegeben werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 - 12 B 9.12 -, juris, Rn. 40). Diese allgemeine Risikolage unterscheidet sich aber nicht in Abhängigkeit vom jeweiligen Beschäftigungsstatus.

113

Angesichts des vorrangigen Regelungszwecks, die Vertraulichkeit der Personalakte zu sichern, greift § 5 Abs. 2 IFG dortnicht ein, wo das relevante Personalaktenrecht die Vertraulichkeit der Personalakte selbst durchbricht. Es gilt nicht einschränkungslos, sondern schützt die in der Personalakte enthaltenen Unterlagen und Informationen (nur) gegen eine unbefugte Einsichtnahme. Dies ist auch bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 IFG zu berücksichtigen. § 5 Abs. 2 IFG schützt die Personalakte inhaltlich akzessorisch zum Personalaktenführungsrecht und tritt konsequenterweise zurück, soweit die Vertraulichkeit der Personalakte im Ausnahmefall gesetzlich durchbrochen wird. Namentlich der von einem spezifischen Informationsinteresse abhängige Anspruch Dritter nach § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG - früher § 88 Abs. 2 BBG a. F. - schränkt den Vertraulichkeitsschutz der Personalakte schon dem Grunde nach ein.“

114

Personenbezogene Informationen im Sinne des § 5 Abs. 2 IZG LSA unterstellt, bedeutet dies übertragen auf die hiesigen landesrechtlichen Regelungen, dass nach § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA Auskünfte (keine Vorlage) aus Personalakten nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden dürfen, es sei denn, die Empfängerinnen oder Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund für die Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Beamtin oder des Beamten an der Geheimhaltung überwiegt. Dies zugrunde gelegt, käme es somit ebenfalls auf das Ergebnis einer vorzunehmenden Abwägung an.

115

Auch unter Berücksichtigung des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichtes zum Informationszugang hinsichtlich der Verwendung der Sachmittelpauschale durch Bundestagsabgeordnete ergibt sich keine andere Sichtweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, BVerwGE 151, 1-14, Rdnr. 22), da dieses das Mandatsverhältnis und nicht etwa ein Dienst- oder Amtsverhältnis betraf und das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen hat, wie der Begriff des „Zusammenhangs“ im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG, der dem Wortlaut nach der landesgesetzlichen Norm des § 5 Abs. 2 IZG LSA entspricht, seine Konturen gewinnen könne. Denn es ist davon ausgegangen, dass die Verbindung zwischen den Angaben und dem Mandat normativ geprägt sei; die begehrten Informationen beträfen die durch das Abgeordnetengesetz in Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art. 48 Abs. 3 GG geregelte Amtsausstattung und damit einen Ausschnitt aus der Rechtsstellung des Abgeordneten, der die Ausübung des Mandats durch Sicherung seiner sächlichen Voraussetzungen ermöglichen solle. Der Zusammenhang mit dem Mandat sei demnach nicht lediglich ein faktischer, sondern (verfassungs-)rechtlich vorgegeben (Klammerzusatz durch Senat). An einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorgabe mangelt es bei der Überlassung eines Dienstkraftfahrzeuges zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung an Staatssekretäre im Land Sachsen-Anhalt. § 52 Satz 2 LHO regelt lediglich, dass die Landesregierung für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen von dem Grundsatz nach Satz 1 der Vorschrift zulassen kann, wonach Nutzungen und Sachbezüge Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden dürfen, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Diese hat im Rahmen der Kraftfahrzeugrichtlinien (KfzR 2009/2012) hiervon Gebrauch gemacht. Eine verfassungsrechtlich verbürgte Amtsausstattung für Staatssekretäre ist hiermit offensichtlich nicht verbunden.

116

d) Soweit jedoch die Fahrtenbücher der Arbeitszeiterfassung des das Dienstkraftfahrzeug führenden Berufskraftfahrers dienen, ist nach Auffassung des Senates davon auszugehen, dass sie in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Berufskraftfahrers stehen. Nach Nr. 17.4 KfzR 2009/2012 hat eine Berufskraftfahrerin oder ein Berufskraftfahrer, die/der regelmäßig verschiedene Dienstkraftfahrzeuge führt, die Angaben zur Arbeitszeit gesondert nachzuweisen. Anders gewendet: Ein Berufskraftfahrer, der ausschließlich ein Dienstkraftfahrzeug führt, hat keinen besonderen Nachweis hinsichtlich seiner Arbeitszeit zu führen, weil sich die Erfassung der Arbeitszeit unmittelbar aus dem Fahrtenbuch ergibt. Folglich sind alle Angaben, die auf den konkreten Berufskraftfahrer schließen lassen (Unterschrift, namentliche Bezeichnung), zu schwärzen, so dass die begehrte Einsichtnahme in die Fahrtenbücher (vorerst) nur in kopierter Form unter Vornahme der notwendigen vorbezeichneten Schwärzungen erfolgen darf (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 IZG LSA). Denn hierbei handelt es sich unzweifelhaft um personengebundene Informationen, die der Berufskraftfahrer in Ausübung seiner Beschäftigung mitzuteilen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Gegenstand der Personalakte werden.

117

Mangels Durchführung des erforderlichen Beteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA, wonach die Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einem Dritten, dessen Belange - wie hier - durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben hat, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, ist nicht auszuschließen, dass der Berufskraftfahrer in den insoweitigen Informationszugang einwilligt. Vor diesem Hintergrund bedarf es der Nachholung dieses Beteiligungsverfahrens. Zwar besteht grundsätzlich die Verpflichtung des Gerichtes zur Herstellung der Spruchreife. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Sachverhaltsermittlung kann das Gericht hiervon jedoch enthoben sein. Beispielsweise können Fallgestaltungen, in denen gebotene besondere Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt worden sind, den Erlass eines Bescheidungsurteils rechtfertigen. Zu solchen besonderen Verfahren zählt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch das dem Schutz geheimhaltungsbedürftiger Daten dienende Drittbeteiligungsverfahren (vgl. zuletzt: Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 -, juris, m. w. N.), das hier in § 8 IZG LSA geregelt ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht sich der Unterstützung der mitwirkungspflichtigen Behörde (hier: des Beklagten) bedienen darf, um die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016, a. a. O.). Vorliegend ist der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 IZG LSA nicht nur ernsthaft in Betracht zu ziehen, sondern auch gegeben (s.o.), obgleich das gesetzlich vorgesehene Drittbeteiligungsverfahren noch aussteht. Dementsprechend ist der Beklagte zur insoweitigen Neubescheidung zu verpflichten.

118

e) Festzustellen nach den vorgelegten Unterlagen ist, dass der Beigeladene - wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt hat - in den Zugang zu personenbezogenen Daten nicht eingewilligt hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu Privat- als auch zu Dienstfahrten. Selbst wenn mit dem Kläger von einem mangelbehafteten Beteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IZG LSA bezogen auf den Beigeladenen auszugehen gewesen wäre, hat der Beigeladene jedenfalls im Berufungsverfahren ausdrücklich erklärt, auch hinsichtlich der eingetragenen Dienstfahrten nicht in den Informationszugang einzuwilligen. Damit ist eine Interessenabwägung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA vorzunehmen.

119

Dem geltend gemachten Interesse des Klägers am Informationszugang hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Eintragungen zu privaten Fahrten in seiner Gesamtheit zu Unrecht (aa.) und hinsichtlich der Eintragungen zu dienstlichen Fahrten zu Recht ein dahinter zurückbleibendes Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen gegenübergestellt (bb.).

120

Ein überwiegendes Informationsinteresse kann nicht allein mit dem Hinweis auf das Recht des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung verneint werden. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) erfasst ist; die Abwägung mit dem entgegenstehenden Informationsinteresse muss diesem grundrechtlichen Schutz angemessen Rechnung tragen. Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt, ist jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris). Da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 2 BvR 152/01 -, juris), ist bei der Würdigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen insbesondere die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit privater Interessen ist auf die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Kriterien zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes bei Eingriffen abzustellen. Zu beachten ist hierbei neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter anderem, in welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts, die Öffentlichkeits-, die Privat- oder die am strengsten zu schützende Intimsphäre, eingegriffen wird, inwieweit derjenige, über den die Behörde um Information ersucht wird, dies durch eigenes Verhalten veranlasst hat, die voraussichtliche Schwere der Beeinträchtigung und deren Folgen sowie das Maß des öffentlichen Informationsinteresses. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dies umfasst sämtliche personenbezogenen Daten. Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, wo die Information gewonnen wurde oder welchen Inhalt sie hat. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren - „zu verdinglichen“ - und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren, dabei auch zu verändern oder zu manipulieren. Träger dieses Grundrechts sind auch Amtsträger, und zwar nicht nur für Informationen mit privatem, sondern auch für solche mit amtsbezogenem Inhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004, 3 C 41.03, juris, Rdnr. 26 ff. m. w. N.).

121

aa. Bei den im Fahrtenbuch vorgenommenen Eintragungen zu Privatfahrten überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen gegenüber dem Informationsinteresse des Klägers, soweit sich ein privates Bewegungsprofil des Beigeladenen aus den Eintragungen ergibt.

122

Zwar begehrt der Kläger die Information - auch wenn er im Rahmen des Informationszugangsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nur einen einfachgesetzlichen Informationsanspruch verfolgt - aufgrund seiner Argumentation und seiner Pressezugehörigkeit im Rahmen einer dem grundrechtlichen Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) unterliegenden Betätigung. Dieser Umstand vermag - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - jedoch weder die Zweckrichtung des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 IZG LSA zu erweitern noch die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten in der mangels Einwilligung des Beigeladenen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. IZG LSA vorzunehmenden Abwägung zurückzudrängen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 - OVG 12 B 14.12 -, juris, Rdnr. 25). Das Gesetz soll nach der normierten Zweckbestimmung durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen „unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten“ unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Danach ist die in § 5 Abs. 1 IZG LSA geforderte Abwägung, wenn der zu beteiligende Drittbetroffene in die Offenbarung seiner personenbezogenen Daten durch die Behörde nicht einwilligt, keine offene Abwägung des Offenbarungsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse, sondern die auch im Wortlaut klar zum Ausdruck kommende Vornahme der Gewichtung, ob das Informationsinteresse im konkreten Fall die Schutzwürdigkeit des Drittbetroffenen überwiegt, die grundsätzlich aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V .m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt und nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch einfachgesetzlich infolge des normierten Gesetzeszwecks eine Beschränkung für den Informationszugang darstellt. Hiernach ist es nicht Sache des drittbetroffenen Trägers personenbezogener Daten, seine Schutzwürdigkeit darzutun, sondern die Obliegenheit des den Informationszugang begehrenden Antragstellers, das Überwiegen seines Informationsinteresses gegenüber der geschützten Position des Dritten darzulegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 - OVG 12 B 14.12 -, juris, Rdnr. 25).

123

Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt nicht zu einem Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers an allen Informationen zu den Privatfahrten. Dessen Interesse an der Aufklärung etwaiger Missstände bei der Nutzung des personenbezogenen Dienstkraftfahrzeuges durch den Beigeladenen hat zwar durchaus Gewicht. Der Kläger kann aber nicht für sich in Anspruch nehmen, dass es hierfür eine Offenlegung der konkreten Ziele privater Fahrten bedarf. Hinsichtlich eines sich danach (ggf. ortsgenau) ergebenden privaten Bewegungsprofils hat der Beigeladene ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse.

124

Zwar ist zunächst festzustellen, dass zu den notwendigen Eintragungen in das Fahrtenbuch bei privaten Fahrten bis zum 7. Juni 2012 nicht die (konkrete ortsbezogene) Fahrstrecke (Spalte 7) zählte, so dass nur das Datum, der Beginn bzw. das Ende der Privatfahrt, der Stand des Kilometerzählers bei Beginn bzw. Ende der Privatfahrt sowie die gefahrenen Kilometer insgesamt (vgl. Anlage 9 Nr. 6 zu Nr. 17.2 KfzR 2009) einzutragen waren. Erst ab dem Zeitraum vom 8. Juni 2012, in dem die KfzR 2012 Geltung beansprucht, war neben den dargestellten Eintragungen gegebenenfalls in Spalte 15 der „Reisezweck und die aufgesuchte Gesprächsperson, sonstige Bemerkungen“ einzutragen (vgl. Anlage 9 Nr. 6 zu Nr. 17.2 KfzR 2012). Mit Blick darauf, dass ein Staatssekretär das Dienstkraftfahrzeug jedoch lediglich insoweit unentgeltlich nutzen darf, wie er Privatfahrten innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt vornimmt (vgl. Nr. 8.1 Satz 1 2. Alt. KfzR 2009/2012), so dass es bei Privatfahrten außerhalb des Bundeslandes einer Abrechnung der konkret gefahrenen Kilometer zwecks Festsetzung der Entschädigung bedarf (vgl. Nr. 8.2 Satz 1 KfzR 2009/2012), ist es jedoch naheliegend, dass sich aus den Fahrtenbüchern die zum Zwecke der Feststellung privat gefahrener Kilometer außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt notwendigen Angaben ergeben. Dies zugrunde gelegt, kann schon nicht ausgeschlossenen werden, dass über die Kilometerangaben hinaus etwaige Strecken- und Zielangaben zu privaten Fahrten gemacht worden sind, mithin sich auch ein privates Bewegungsprofil des Beigeladenen (sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt) unter Nutzung dieser Daten erstellen lässt, zumal der Beklagte und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung selbst dargestellt haben, dass durchaus in Abweichung von den Kraftfahrzeugrichtlinien über die eintragungspflichtigen Elemente hinaus Angaben gemacht worden sein könnten. Ausgehend hiervon ist es nicht fernliegend, dass die adressengenauen Zielorte bzw. aufgesuchten Personen bei Privatfahrten Eingang in die Fahrtenbücher gefunden haben.

125

Allein der Umstand, dass der Beigeladene aufgrund seines Amtes heute wie damals eine sog. „relative“ Person der Zeitgeschichte ist, da er im Zusammenhang mit diesem Amt bzw. diesen Ämtern im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, führt zu keiner anderen Betrachtung, berücksichtigt man, dass die privat aufgesuchten Orte seine schützenswerte Privatsphäre und nicht nur - wie vom Kläger behauptet - seine Sozialsphäre betreffen. Denn Letztere erfasst das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit im Gegensatz zur Privatsphäre, der der engere persönliche Lebensbereich, insbesondere innerhalb der Familie zugeordnet wird, wozu auch das Aufsuchen von Orten aus privatem Grund zur Lebensgestaltung zählen kann. Ist die Privatsphäre betroffen, sind (nur) Eingriffe rechtmäßig, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden (bspw. wirksame Strafverfolgung). Festzustellen ist, dass eine strafrechtliche Ahndung mit der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO mittlerweile ausgeschlossen ist. Allein der Umstand, dass es für Personen in unmittelbarer Nähe des Beigeladenen, etwa Nachbarn und Passanten, sichtbar gewesen ist, wo sich der Beigeladene privat hinbegeben hat, genügt nicht. Zum einen betrifft dies bezogen auf die jeweilige Person immer nur einen Ausschnitt und damit gerade nicht das sich aus dem Fahrtenbuch ergebende (private) Bewegungsprofil in seiner Gesamtheit. Daneben ist es für den Senat auch nicht ersichtlich, dass in der Öffentlichkeit bekannt ist, an welchem konkreten Ort sich etwa die Wohnung des Beigeladenen oder eines Dritten, einer privat aufgesuchten Person befunden hat. Allein die Tatsache, dass mittlerweile bekannt ist, dass der Beigeladene in C-Stadt wohnt, führt schon angesichts der Größe der Stadt zu keiner anderen Sichtweise.

126

Die Berufung auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung setzt zudem voraus, dass der Betroffene die Erwartung, dass die Umwelt seine Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck bringt. Dass dieser Schutz der Privatsphäre des Beigeladenen durch sein bisheriges Verhalten, in Form von freiwilliger Preisgabe dieser Informationen, nicht mehr gewährleistet sei, behauptet selbst der Kläger nicht, der sich darauf beschränkt, dass sich der Beigeladene durch die von ihm wahrgenommenen Ämter als Staatssekretär, Wahlkampfleiter eines Kanzlerkandidaten im Bundestagswahlkampf 2012/2013 und heute als Abteilungsleiter in einem Bundesministerium in die Öffentlichkeit begeben habe. Dass der Beigeladene der Öffentlichkeit Einblick in seine persönlichen Verhältnisse gegeben hätte oder diese weitergehend bekannt seien, behauptet weder der Kläger selbst, noch besteht hierfür jedweder Anhalt. Aus der früheren medialen Berichterstattung ergibt sich lediglich, dass der Beigeladene in C-Stadt wohnt. Weshalb es des Informationszuganges hinsichtlich der privat aufgesuchten (konkreten) Orte (insbesondere auch mit Straßenbezeichnung) bedürfe, rechtfertigt sich nicht anhand der vom Kläger begehrten Aufklärung von Missständen im Umgang mit dem dem Beigeladenen zur Verfügung stehenden Dienstkraftfahrzeug.

127

Überwiegt danach insoweit das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen, sind die Informationen zu privaten Fahrten aus den Fahrtenbüchern insoweit nicht zugänglich, als sich hieraus ein privates Bewegungsprofil ergibt (Angabe privater Zielorte/Personen), so dass die zu fertigenden Kopien der Fahrtenbücher auch insoweit zu schwärzen sind.

128

Gegen den Zugang zu Informationen, die den taggenauen Umfang der mit dem Dienstkraftfahrzeug privat zurückgelegten Kilometer sowie die Zeitpunkte betreffen, ist hingegen nichts zu erinnern. Zum einen liegt schon wegen der durch Verwaltungsvorschrift erlaubten, zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung erfolgten, Überlassung des Dienstkraftfahrzeuges auf der Hand, dass dieses tatsächlich diesem Zweck entsprechend verwendet wird. Zum anderen trägt der Beigeladene auch nicht vor, weshalb die bloße Angabe von privat zurückgelegten Kilometern bzw. der Zeitpunkte der Nutzung sein Geheimhaltungsinteresse berühren könnte. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs die Beantwortung der Fragestellung zu 12. (Wie viele private Fahrten enthalten die Fahrtenbücher mit welcher zurückgelegten Kilometerentfernung?) für sich als nicht problematisch angesehen. Die Bekanntgabe dieser Informationen wiegt weder besonders schwer, noch bleibt das öffentliche Informationsinteresse am Umfang einer alleinigen uneingeschränkten Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges dahinter zurück. Dass mit der Bekanntgabe eine Stigmatisierung des Beigeladenen verknüpft wäre, ist nicht erkennbar, kann doch anhand dieser Daten - in Verbindung mit den Eintragungen zu dienstlichen Fahrten (siehe im Folgenden unter bb.) - wohl nur nachvollzogen werden, wie der zuständige Berufskraftfahrer seine Fahraufträge eingeschätzt und dokumentiert hat.

129

bb. Bei den im Fahrtenbuch vorgenommenen Eintragungen zu Dienstfahrten überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen gegenüber dem Informationsinteresse des Klägers nicht.

130

Gemessen an den dargestellten Grundsätzen geht es vorliegend hinsichtlich der - in den Fahrtenbüchern vorgenommenen - Eintragungen, die die dienstliche Nutzung des Dienstkraftfahrtzeugs betreffen, von vornherein nicht um Angaben, die der privaten Lebensgestaltung des Betroffenen zuzuordnen sind und dem Informationszugang daher entzogen wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989, 2 BvR 1062/87 -, juris). Diese streitgegenständlichen Daten beziehen sich - wie dargelegt - zwar auf den Beigeladenen, so dass ein mit dem Dienstkraftfahrzeug zurückgelegtes dienstliches Bewegungsprofil gezeichnet werden kann. Soweit es aber um den örtlichen und zeitlichen dienstlichen Einsatz des Beigeladenen unter Verwendung des Dienstkraftfahrzeuges geht, handelt es sich um Informationen, die den Beigeladenen nicht als Privatperson, sondern als Teil der Beschäftigungsbehörde und damit als Teil des öffentlichen Dienstes betreffen. Ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung derartiger berufsbezogener Angaben ist - angesichts des Ablaufes der Legislaturperiode sowie der neu gewählten und abweichend zusammengesetzten Landesregierung (vgl. im Einzelnen: unter A. 5.) - nicht mehr ersichtlich, zumal ausschließlich die Sozialsphäre des Beigeladenen betroffen wäre. Bei den hier streitbefangenen dienstlichen Angaben steht die dienstliche Tätigkeit des Amtsträgers im Vordergrund; welche darüber hinausgehenden Rückschlüsse auf den Beigeladenen hierdurch gezogen werden können, legt weder dieser noch der Beklagte ansatzweise dar. Soweit vorgetragen wird, die Eintragungen seien durch den Fahrer und nicht durch den Beigeladenen vorgenommen worden, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn ob die sich aus den Fahrtenbüchern ergebenden Informationen der Richtigkeit entsprechen, ist für die Frage der Einsichtnahme in amtliche Informationen ohne Bedeutung (s.o.). Ist danach schon kein besonderes Geheimhaltungsinteresse auf Seiten des Beigeladenen ersichtlich, so überwiegt zu Gunsten des Klägers das Informationsinteresse der Allgemeinheit, Auskunft über die Art und Weise/den Umfang der Nutzung von Sachmitteln des Landes zu erhalten.

131

f) Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu Dienstfahrten spiegelbildlich auch personenbezogene Daten aufgesuchter natürlicher Personen beinhalten, die bisher nicht beteiligt worden sind. Der Beklagte hat - wie schon bei den Berufskraftfahrern (s. o.) - die notwendigen Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA nachzuholen, soweit die Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu Dienstfahrten personenbezogene Daten von bestimmten oder bestimmbaren - aufgesuchten - (natürlichen) Personen betreffen. Denn es ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass deren im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA zu berücksichtigende Interessen berührt werden. Kann anhand etwaiger Eintragungen ihres Namens/ihrer Organisationsbezeichnung bzw. konkreter Ortsangaben die Einzelperson bestimmt werden, bedarf es ihrer Beteiligung bzw. Interessenberücksichtigung in der Abwägung. Der Beklagte hat sodann - ergebnisabhängig - erneut über den insoweitigen Antrag des Klägers zu entscheiden, so dass zunächst nur unter Schwärzung dieser Passagen der Fahrtenbucheintragungen Einsicht gewährt werden darf (vgl. im Einzelnen Darstellung unter A. 9. lit. d]).

132

10. Nicht beachtet hat das Verwaltungsgericht zudem, dass auch Informationen von (bestimmten oder bestimmbaren) juristischen Personen des Privatrechtes durch die Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu Dienstfahrten dokumentiert werden, ohne dass der Beklagte hinsichtlich dieser Personen ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA durchgeführt hat. Dritter im Sinne des § 2 Nr. 2 IZG LSA ist auch derjenige, über den sonstige Informationen vorliegen. Diese Regelung fungiert als Auffangtatbestand gegenüber dem Schutz personenbezogener Daten bei natürlichen Personen. Schutzobjekt sind die Belange des § 6 IZG LSA (geistiges Eigentum sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse); geschützte Subjekte sind neben natürlichen Personen auch juristische Personen des Privatrechtes (vgl. Schoch, a. a. O. § 2 Rdnr. 68). Hiervon ausgehend muss ebenfalls ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass schutzwürdige Interesse der - aufgesuchten - juristischen Personen des Privatrechtes berührt werden, so dass das Drittbeteiligungsverfahren zur Interessenermittlung durchzuführen ist. Der Beklagte hat sodann - ergebnisabhängig - erneut über den insoweitigen Antrag des Klägers zu entscheiden, so dass zunächst nur unter Schwärzung dieser Passagen der Fahrtenbucheintragungen Einsicht gewährt werden darf (vgl. im Einzelnen Darstellung unter A. 9. lit. d]).

133

Nicht vom Schutzbereich berührt sind indes - aufgesuchte - staatliche Einrichtungen. Diesbezügliche Eintragungen sind daher einsehbar.

B.

134

Der hilfsweise gestellte Klageantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Fragestellungen von Ziffer 1. bis 12. aufgrund eines presserechtlichen Auskunftsanspruches zu beantworten, ist zulässig wie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung des Klägers, eine Entscheidung über den Hilfsantrag schon dann zu begehren, wenn er mit seinem Hauptantrag auch nur teilweise unterliegt, ist mit der teilweisen Abweisung des Hauptantrages der Eintritt der aufschiebenden Bedingung verknüpft, mithin die Notwendigkeit der Befassung mit dem Hilfsantrag gegeben.

135

1. Die vom Beklagten zunächst beantragte Abtrennung und Abgabe des hilfsweise geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruches an den 4. Senat des erkennenden Gerichtes war nicht vorzunehmen. Zwar ist der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichtes insoweit nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über presserechtliche Streitigkeiten berufen (vgl. Ziffer I., 4. Senat, Gliederungsnummer 0240 der Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt für das Geschäftsjahr 2016 mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 in der Fassung der letzten Änderung mit Beschluss vom 26. Juli 2016 - im Folgenden: GV -). Etwas anderes gilt jedoch, wenn - wie hier - der Anspruch lediglich hilfsweise geltend gemacht wird, es also entscheidend darauf ankommt, ob der Hauptantrag durchgreift. Ist Letzteres nicht (vollumfänglich) der Fall, bedarf es erst in der Folge der Befassung mit dem klägerischen Hilfsbegehren. Bei mit dem Hauptantrag verbundenen Hilfsanträgen verbietet sich die Trennung aus der Natur der Sache (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 93 Rdnr. 3; Thür. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 4 ZO 178/12 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2009 - 3 M 158/09 -, juris). Auch für eine nachträgliche - nach einer (teilweise) ablehnenden Entscheidung über den Hauptantrag - erfolgende Verfahrenstrennung besteht keine zwingende Notwendigkeit. Insbesondere ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichtes nichts anderes. Dessen Ziffer V. Nr. 1 bestimmt, dass die Verteilung der eingehenden Streitsachen sich nach dem Recht bestimmt, auf dem der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt beruht oder beruhen würde bzw. das für das umstrittene Rechtsverhältnis maßgebend ist. Hinsichtlich des hier streitbefangenen Hauptantrages ist die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (vgl. Ziffer I., 3. Senat, Gliederungsnummer 1730 GV), mithin auch für Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt dem 3. Senat zugewiesen, so dass die Befassung durch den 3. Senat rechtlichen Bedenken nicht begegnet. Nur wenn es für die Entscheidung wesentlich auf Fragen aus einem Rechtsgebiet ankommt, für das nicht der Senat, bei dem die Sache anhängig ist, sondern ein anderer Senat zuständig ist, kann die Sache einvernehmlich an diesen Senat abgegeben werden (vgl. Ziffer V. Nr. 2 GV). Dies gilt zwar hinsichtlich eines noch offenen - presserechtlichen - Hilfsbegehrens. Einer nunmehrigen Abgabe stünden jedoch zweifellos prozessökonomische Erwägungen entgegen, berücksichtigt man die bisherige ausschließliche Befassung des 3. Senates. Allein der Umstand, dass es sich bei den Haupt- und Hilfsanträgen um verschiedene Streitgegenstände handelt, verpflichtet angesichts des zunächst zu attestierenden Eventualverhältnisses nicht zu der in das Ermessen des Gerichtes gestellten Abtrennung und widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2016 - 7 C 13.15 -, juris).

136

2. Der Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere besteht jedenfalls nunmehr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Annahme des Beklagten und des Beigeladenen steht einem solchen nicht entgegen, dass der Kläger die Fragestellungen nicht vor Klageerhebung dem Beklagten unterbreitet hatte. Voraussetzung für die Zulässigkeit des verfolgten Auskunftsbegehrens, das regelmäßig mit einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 -, juris), ist zwar, dass der Auskunftsberechtigte zunächst seine Fragestellungen an den Auskunftsverpflichteten richtet, was vorliegend nicht geschehen ist. Daneben dürfte auch zu konstatieren sein, dass sich der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Sache eingelassen hat, weil er sich zuvorderst auf die Unzulässigkeit der Geltendmachung des presserechtlichen Auskunftsanspruches berufen hat. Gleichwohl hat er mit seiner Berufungsbegründungsschrift vom 8. Juli 2016 unter Ziffer 4. neben der Stellung des Antrages auf Abtrennung und Verweisung des hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruches an den 4. Senat des Gerichtes allein die Unbegründetheit des Hilfsantrages gerügt und hierzu im Einzelnen ausgeführt, ohne ansatzweise zum Ausdruck zu bringen, an einer gegebenenfalls bestehenden Unzulässigkeit der hilfsweise erhobenen allgemeinen Leistungsklage festhalten zu wollen. Hat sich damit der Beklagte vorbehaltlos und damit nicht nur hilfsweise zur Sache eingelassen, kann eine etwaige Unzulässigkeit dem Hilfsantrag schon nicht mehr entgegengehalten werden.

137

3. Der presserechtliche Auskunftsanspruch ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

138

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Pressegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (GVBl. S. 198) - im Folgenden: LPresseG - sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Nach Absatz 2 der Vorschrift können Auskünfte verweigert werden, soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Nr. 1), ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (Nr. 2), sie ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden (Nr. 3) oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet (Nr. 4). Vorliegend beruft sich der Beklagte allein auf Verweigerungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG, wobei er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung des Senates davon ausgeht, dass der Umfang der Auskunftserteilung das zumutbare Maß nicht überschreiten dürfte.

139

a) Der Kläger ist als Pressevertreter gegenüber dem Beklagten als auskunftsverpflichtete Behörde unzweifelhaft auskunftsberechtigt.

140

b) Der Auskunftsanspruch fordert danach eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Im Rahmen der Abwägung kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, dass sie den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (vgl. zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris, Rdnr. 16).

141

Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu. Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse hat diesen Funktionen Rechnung zu tragen. Dies ist gewährleistet, wenn er in seinem materiell-rechtlichen Gehalt nicht hinter dem Inhalt derjenigen presserechtlichen Auskunftsansprüche zurückbleibt, die die Landesgesetzgeber im Wesentlichen inhaltsgleich, auf eine Abwägung zielend und den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genügend in den Landespressegesetzen normiert haben. Eine Abwägung im Einzelfall ist vorzunehmen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rdnr. 17 [m. w. N.]).

142

Im Rahmen der Abwägung im Einzelfall kommt eine Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht, weil die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen gewährleistet, sondern auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit schützt, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört(vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rdnr. 18 [m. w. N.]).Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es nicht vereinbar, wenn die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhinge. Die Presse muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Es ist damit Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Staatlichen Stellen dürfen sich keine Möglichkeiten bieten, über den Informationswert bestimmter Gegebenheiten mit zu entscheiden und auf diese Weise mittelbar auf den Publikationsinhalt Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rdnr. 19 [m. w. N.]).

143

c) Gemessen daran rechtfertigt sich die Verpflichtung zur Beantwortung der - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt - allein Dienstfahrten betreffenden Fragestellungen zu 2., 3., 4., 6., 7., 8. und der weiteren Fragestellungen zu 9. und 10. unter der Maßgabe, dass die erfragten Ziele/Fahrtziele/Hinfahrt-Ziele durch die Benennung der politischen Gemeinde, sofern das Ziel nicht in der Angabe einer staatlichen Einrichtung besteht, beantwortet werden können. Diese Einschränkung ist vorliegend geboten, um in Entsprechung der Darstellung unter A. 9. lit. e]) dem Schutz etwaiger personenbezogener Daten und sonstiger Informationen Dritter (aufgesuchte natürliche und juristische Personen des Privatrechtes) hinreichend Rechnung zu tragen; ein entsprechender Schutzanspruch steht staatlichen Einrichtungen (Behörden im weiteren Sinne) nicht zu. Soweit diese aufgesuchten natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechtes namentlich in den Fahrtenbucheintragungen zu Dienstfahrten bezeichnet oder anhand etwaiger Adressangabe konkretisierbar sind, ist zwecks interessengerechter Beurteilung im vorzunehmenden Abwägungsprozess deren Identifizierung und Beteiligung wegen der damit gegebenenfalls verbundenen Offenbarung von personenbezogenen Daten oder sonstigen Informationen Dritter auszuschließen. Jede andere Sichtweise würde deren etwaige - durch den Senat jedenfalls nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisenden - privaten Interessen konterkarieren. Mit der auf die politische Gemeinde, das heißt auf die Benennung der Gebietskörperschaft beschränkten Verpflichtung zur Beantwortung ist eine personenbezogene Zuordnung von vornherein nicht möglich. Nur so können etwaige - nicht auszuschließende - private Interessen im vorzunehmenden Abwägungsprozess vor Erteilung einer gegebenenfalls (späteren) weitergehenden presserechtlichen Auskunft Berücksichtigung finden. Ein insoweitiges Überwiegen des Informationsinteresses kann derzeit nicht abschließend festgestellt werden, so dass die Beantwortung der vorbezeichneten Fragestellungen das Recht des Beklagten beinhaltet, die Auskunft auf die politische Gemeinde zu beschränken.

144

aa. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Fragestellung zu 1. (Für welche Tage enthalten die Fahrtenbücher Eintragungen zu Dienstfahrten?) beantwortet wird. Denn dass ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse die Nichtbeantwortung der Frage zu rechtfertigen vermag, ist weder ersichtlich, noch tragen der Beklagte und der Beigeladene hierzu fragebezogen vor. Soweit sie sich auf ihre Argumentation zum Hauptantrag berufen, greift diese schon aus den dort dargestellten Erwägungen nicht durch (vgl. A. insbesondere 5.).

145

bb. Auch die Beantwortung der Fragestellung zu 2. (Welche Fahrtziele wurden dabei jeweils angegeben?), die sich auf die Fragestellung zu 1. bezieht, kann unter Beachtung der unter B. 3. lit. c) aufgestellten Maßgaben verlangt werden. Denn dass ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse die Beantwortung der damit verbleibenden Fragestellung zu rechtfertigen vermag, ist nicht der Fall. Insoweit wird auf die Darstellung zu B. 3. lit. c) aa. verwiesen.

146

cc. Auch die Fragestellung zu 3. (An welchen Tagen mit welchem Hinfahrt-Ziel ist Herr Dr. D. nicht auf der Rückfahrt mit dem Dienstwagen nach Sachsen-Anhalt zurückgekehrt?), die - wie der Kläger klargestellt hat - allein Dienstfahrtenziele als „Hinfahrt-Ziel“ erfasst, ist mit der unter B. 3. lit. c) aufgestellten Maßgabe zu beantworten. Eine Preisgabe privater Ziele des Beigeladenen wird nicht verlangt. Erneut substantiieren weder der Beklagte noch der Beigeladene etwaige öffentliche oder private Interessen, die einen Ausschluss des presserechtlichen Auskunftsanspruches begründen, noch sind solche - auch unter Berücksichtigung ihrer Argumentation zum Hauptantrag - erkennbar.

147

dd. Der Kläger hat ebenfalls unter Beachtung der aufgestellten Maßgabe (vgl. B. 3. lit. c]) einen Anspruch auf Beantwortung der Fragestellungen zu 4. (Welche Dienstfahrten an welchem Tag mit welchem Ziel hat Herr Dr. D. ohne Fahrer absolviert?) und zu 5. (Wurden die Fahrten stets vom Fahrer geführt?). Welche (weiteren) öffentlichen und privaten Interessen dem presserechtlichen Auskunftsverlangen über die tenorierte Maßgabe hinaus entgegenstehen könnten, ist auch nicht unter Berücksichtigung der den Hauptantrag betreffenden Begründung des Beklagten und des Beigeladenen ersichtlich.

148

ee. Es besteht zudem ein Anspruch des Klägers darauf, auf die Fragestellung zu 6. (Bei welchen Dienstfahrten an welchen Tagen mit welchem Ziel hat Herr Dr. D. selbst Eintragungen in das Fahrtenbuch bzw. die Fahrtenbücher vorgenommen?) eine Antwort zu erhalten. Dass diese Frage von vornherein nicht beantwortet werden kann, behaupten weder der Beklagte noch der Beigeladene. Letzterer weist zudem darauf hin, nie etwaige Eintragungen in den Fahrtenbüchern vorgenommen zu haben. Auch insoweit stehen öffentliche und private Interesse dem presserechtlichen Auskunftsverlangen unter Beachtung der tenorierten Maßgabe (vgl. B. 3. lit. c]) nicht entgegen. Welches Geheimhaltungsinteresse bei der Beantwortung der Frage, wann der Beigeladene selbst Eintragungen in den Fahrtenbüchern vorgenommen hat, im Raum stehen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch durch den Beklagten oder den Beigeladenen nicht substantiiert.

149

ff. Hinsichtlich der Fragestellung zu 7. (Wie viele Dienstfahrten an welchen Tagen hatten das (...)-Haus in C-Stadt, die Zentrale der Bundes-SPD zum Ziel?) hat der Kläger keinen unbedingten Anspruch auf Beantwortung. Der Beklagte ist berechtigt, die Antwort zu verweigern, weil das abgefragte Ziel den Sitz einer politischen Partei, hier in Form eines nicht rechtsfähigen (d. h. nicht eingetragenen) Vereines (§ 54 BGB) betrifft, der als rechts- und parteifähig behandelt wird. Ob und inwieweit die Bundes-SPD als durch den Beigeladenen in seiner Stellung als Staatssekretär im Ministerium (...) des Landes Sachsen-Anhalt „aufgesuchte Person“ einer Offenlegung des etwaigen Kontaktes zustimmt, ist nicht bekannt, obgleich fest steht, dass deren private Interessen hiervon berührt sein könnten, mithin im vom Beklagten vorzunehmenden Abwägungsprozess des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG berücksichtigungsfähig wären.

150

gg. Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf vollständige Beantwortung der Frage zu 8. (Wie viele Dienstfahrten hatten an welchen Tagen C-Stadt als Ziel?), da weder öffentliche (vgl. Darstellung unter A. 5.) noch private Interessen (vgl. Darstellung unter A. 9. lit. f.) bb.) den insoweitigen Auskunftsanspruch ausschließen.

151

hh. Die Fragestellungen zu 9. (Welche Fahrten an welchen Tagen mit welchem Ziel wurden nachträglich von dienstlichen in private Fahrten geändert und durch wen?) und zu 10. (Welche Fahrten an welchen Tagen mit welchem Ziel wurden nachträglich von privaten in dienstliche Fahrten geändert und durch wen?) sind unter Berücksichtigung der im Tenor bestimmten Maßgabe (vgl. B. 3. lit. c]) zu beantworten. Die Fragestellungen sind nach Klarstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung so zu verstehen, dass keine namentliche Auskunft über den Berufskraftfahrer begehrt wird, sondern der Kläger die Frage allein vor dem Hintergrund der Funktion derjenigen Person, die etwaige Änderungen in den Fahrtenbüchern vorgenommen hat (Fahrer, Bearbeiter, Nutzer), beantwortet wissen will. Dies zugrunde gelegt, werden durch die Beantwortung der Frage personenbezogene Daten eines weiteren Dritten (Berufskraftfahrer, Bearbeiter) von vornherein nicht berührt bzw. der Beklagte auch nicht aufgefordert, aus Unterlagen, die über die Fahrtenbücher hinausgehen, etwaige Änderungsvorgänge/-modalitäten mitzuteilen. Dass ein etwaiger sich aus den Fahrtenbüchern ergebender Änderungsprozess der Geheimhaltung bedürfe, substantiieren der Beklagte und der Beigeladene nicht, zumal sie sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend einließen, dass durchaus Änderungen durch den Berufskraftfahrer bei bestehenden unklaren Sachverhalten vorgenommen worden sein sollen, um der Richtigkeit der Fahrtenbücher Rechnung zu tragen.

152

ii. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Beantwortung der Frage zu 11. (Wie viele Dienstfahrten enthalten die Fahrtenbücher mit welcher zurückgelegten Gesamtentfernung?) und zu 12. (Wie viele private Fahrten enthalten die Fahrtenbücher mit welcher zurückgelegten Gesamtentfernung?) gestellten Fragen. Denn dass das Bekanntwerden des Umfanges der dienstlichen und privaten Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würde, substantiieren der Beklagte und der Beigeladene nicht. Der Nutzungsumfang eines Sachmittels des Landes - hier des einem Staatssekretär zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstkraftfahrzeuges - bedarf nicht der Geheimhaltung (vgl. im Einzelnen: A. 9. lit. e] aa. am Ende und bb.).

153

4. Die Stellung des Hilfsantrages ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung meinte. Zwar dürfte zu konstatieren sein, dass sich die Antworten auf die Fragestellungen - jedenfalls fast vollständig - durch die Einsichtnahme in die in Teilen geschwärzten Kopien der Fahrtenbücher (vgl. unter A.) ergeben. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch ist jedoch inhaltlich auf Auskunftserteilung in pressegeeigneter Form (vgl. zum nordrheinwestfälischen Pressegesetz: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris, Rdnr. 71) und nicht etwa auf Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen gerichtet. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung. Denn Art und Weise der Auskunftserteilung stehen im Ermessen der Behörde, wobei die Auskunft jedoch in pressegeeigneter Form zu erteilen ist und die Form sachgerecht sein muss. Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Kopien kann folglich nur bestehen, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß Auskunft erteilt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 1 S 802/15 -, juris). Dass dies hier der Fall sein soll, ist weder ersichtlich, noch behauptet der Beklagte Entsprechendes. Zudem hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch dahingehend eingelassen, dass der Umfang der Auskunftserteilung das zumutbare Maß nicht überschreiten dürfte.

II.

154

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 VwGO, § 100 ZPO.

III.

155

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

156

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Dez. 2016 - 3 L 99/15 zitiert 35 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 54 Nicht rechtsfähige Vereine


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Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 16 Befugnisse


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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Arzneimittel in das Bundesgebiet einführt und im Bundesgebiet vertreibt. Sie nimmt die Beklagte, eine der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt unterstehende gesetzliche Krankenkasse, auf Erteilung einer Auskunft in Anspruch.

2

Die Beigeladene, ein ebenfalls in Deutschland ansässiges pharmazeutisches Unternehmen, ist nach der im Juni 2013 erfolgten Verschmelzung mit der E. (im Folgenden einheitlich: die Beigeladene) Herstellerin des Originalarzneimittels (...), eines Präparats gegen Schlafstörungen. Durch Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008, der nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) abgeschlossen wurde, vereinbarte sie nach § 130a Abs. 8 SGB V für dieses Arzneimittel bzw. dessen Wirkstoff Prothipendyl einen von ihr an die Beklagte zu vergütenden Rabatt. In § 6 Nr. 1 des Vertrags wurde festgelegt, dass der Inhalt der Vereinbarung und die Rabatthöhe, nicht aber das Bestehen der Vereinbarung an sich, der Geheimhaltung unterliegen sollten.

3

Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihr sei zur Kenntnis gelangt, dass die Beklagte auf eine bevorzugte Abgabe rabattierter Arzneimittel an ihre Versicherten durch die Apotheken auch in Fällen hinwirke, in denen diese Arzneimittel nach Abzug des gewährten Rabatts nicht preiswerter, sondern teurer seien als auf dem Markt erhältliche korrespondierende Importprodukte. So verhalte es sich insbesondere im Hinblick auf das Arzneimittel (...). Sie - die Klägerin - biete dieses Arzneimittel als Importprodukt zu einem auch unter Berücksichtigung eines Rabatts deutlich geringeren Apothekenverkaufspreis an als dessen Originalherstellerin, die Beigeladene. Für eine vorrangige Abgabe von Arzneimitteln, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V bestehe, sei auf der Grundlage von § 129 Abs. 1 SGB V jedoch nur dann Raum, wenn es an preisgünstigeren entsprechenden Produkten fehle. Sie fordere die Beklagte deshalb auf, es zu unterlassen, mittels von ihr veranlasster Eintragungen in die von den Apotheken verwendeten Arzneimittelverzeichnisse die vorrangige Abgabe vertraglich rabattierter, aber gleichwohl teurerer Arzneimittel vorzuschreiben.

4

Nachdem die Beklagte dieses Ansinnen abgelehnt hatte, bekräftigte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2011 ihre Forderung, die Beklagte solle das Arzneimittel (...) nicht mehr als ein von den Apotheken bevorzugt abzugebendes Rabattarzneimittel kennzeichnen lassen, und beanspruchte darüber hinaus unter Berufung auf § 1 IFG und § 15 SGB I Auskunft über die Höhe des für dieses Arzneimittel mit der Beigeladenen vereinbarten Rabatts, hilfsweise Einsicht hierzu in den Rabattvertrag. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 hielt die Beklagte dem Informationsbegehren entgegen, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe im Sinne des Ausschlusstatbestands des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA geeignet wäre, ihre wirtschaftlichen Interessen als Sozialversicherung zu beeinträchtigen. Der vom Gesetzgeber gewollte wirtschaftliche Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen würde konterkariert, wenn die Höhe des dem einen Wettbewerber von einem pharmazeutischen Unternehmen eingeräumten Rabatts den anderen Wettbewerbern mitgeteilt würde. Hinzu komme, dass es sich bei der Rabatthöhe um ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen handele, so dass der Informationszugang gemäß § 6 Satz 2 IZG LSA deren Einwilligung bedürfe. Die Erteilung der Einwilligung komme aber schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die Vertragsparteien zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Rabattvertrags verpflichtet hätten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach ausdrücklich durch die Beigeladene erklärter Verweigerung der Einwilligung in die Offenlegung der Rabatthöhe mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 als unbegründet zurück.

5

Die Klägerin hat am 18. November 2011 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit der sie beantragt hat,

6

den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Höhe des mit der Beigeladenen im Jahr 2008 vereinbarten Rabatts gemäß § 130a Abs. 8 SGB V betreffend das Arzneimittel (...) mitzuteilen.

7

Die Beklagte, die den Rabattvertrag vom 30. April/6. Mai 2008 mit Wirkung zum 30. April 2013 gekündigt hat, ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt.

10

Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage durch Urteil vom 22. August 2013 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

11

Der Auskunftsanspruch der Klägerin finde seine Grundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) IZG LSA. Die Rabatthöhe sei eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 IZG LSA. Von diesem Begriff abzugrenzen seien lediglich private Informationen von Dritten oder über Dritte, wenn sie nicht mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhingen. Das sei hier nicht der Fall, weil Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V ein spezifisches Mittel zur Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Krankenkassen darstellten. Die Heranziehung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt sei nicht durch vorrangige anderweitige Regelungen versperrt. Ein solcher Anwendungsausschluss folge insbesondere nicht aus den sozial(verfahrens)rechtlichen Bestimmungen der §§ 15 SGB I, 25 SGB X, die in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig seien. Die Voraussetzungen der von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe für den Informationszugang seien nicht erfüllt.

12

Die Beklagte könne sich nicht durchgreifend auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) IZG LSA berufen. Zwar sei beim Sozialgericht für das Saarland ein Verfahren anhängig, mit dem sich die Klägerin gegen die Meldepraxis der Beklagten wende, die dazu führe, dass rabattierte Originalarzneimittel von den Apotheken bevorzugt auch im Verhältnis zu gleichnamigen preisgünstigeren Importarzneimitteln abgegeben würden. Inwieweit die Kenntnis der zwischen der Beigeladenen und der Beklagten vereinbarten Rabatthöhe als Teil des Preises die sozialgerichtliche Entscheidung zu beeinflussen vermöge, sei indes weder ersichtlich, noch hätten die Beklagte oder die Beigeladene dergleichen hinreichend dargelegt.

13

Auch der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA sei nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, inwieweit das Bekanntwerden der Rabatthöhe die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten insbesondere an einer kostengünstigen Arzneimittelversorgung beeinträchtigen könne, etwa weil dann künftig nur noch ein geringerer Rabatt zu erzielen sei. Selbst wenn das Bekanntwerden der Rabatthöhe Einfluss auf künftig von anderen gesetzlichen Krankenkassen zu vereinbarende Rabatte haben sollte, könne dies allenfalls einen mittelbaren Einfluss auf von der Beklagten abzuschließende Rabattverträge haben. Denn bei der nunmehr erforderlichen öffentlichen Ausschreibung würden in der Regel mehrere Pharmaunternehmen ein Medikament mit demselben Wirkstoff anbieten und sich um den Vertragsschluss bewerben. Selbst dann, wenn das Bekanntwerden des zuletzt vereinbarten Rabatts das künftige Bieterverhalten beeinflussen würde, könne aufgrund der Tatsache, dass der inzwischen beendete Rabattvertrag nicht im Rahmen eines transparenten Vergabeverfahrens zustande gekommen sei, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene im Jahr 2008 das denkbar wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWG a.F. (nunmehr gleichlautend § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB) abgegeben habe. Die seinerzeit vereinbarte Rabatthöhe sei mithin als Vergleichsgröße nur bedingt verwertbar. Daneben sei es zwar möglich, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe den Inhalt von Rabattverträgen anderer Krankenkassen beeinflussen könnte. Da für die Preisbildung aber in erheblichem Maße weitere variable Faktoren bedeutsam seien, bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten beeinträchtigendes künftiges Bieterverhalten. Zudem sei vorstellbar, dass die Beklagte die von ihr befürchteten wirtschaftlichen Nachteile dadurch kompensiere, dass sie fortan - wie nach der Neufassung des § 130a Abs. 8 Satz 7 SGB V vorgeschrieben - der Vielfalt der Anbieter Rechnung trage und dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag erteile.

14

Auch § 6 Satz 2 IZG LSA hindere den Informationszugang nicht. Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht werde, könne im Einzelfall nur aufgrund von plausiblen und nachvollziehbaren Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden. Die Beklagte habe jedoch nicht hinreichend konkret dargelegt, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe geeignet sei, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen. Sie berufe sich lediglich auf die vertraglich vereinbarte Geheimhaltung hinsichtlich des Vertragsinhalts und der Rabatthöhe und darauf, dass Vertragsärzte oder Patienten ebenfalls nicht über die Rabatthöhe informiert würden. Die Beigeladene selbst habe sich nicht dazu geäußert, weshalb sie nicht in die Bekanntgabe der Rabatthöhe eingewilligt habe. Ferner sei nicht ersichtlich, dass das Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der im Rabattvertrag vereinbarten Vertraulichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA noch fortbestehe. Denn der Vertrag sei in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits unwirksam gewesen. Dafür, dass die Parteien Verschwiegenheit über die Vertragslaufzeit hinaus vereinbart hätten, gebe es keine Anhaltspunkte.

15

Auf den Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juli 2014 die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Beigeladene aus:

16

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne das Bekanntwerden der Rabatthöhe die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten beeinträchtigen, so dass die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA den Informationszugang ausschließe. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte nach Beendigung des Vertrags vom 30. April/6. Mai 2008 zum 30. April 2013 eine erneute Rabattvereinbarung für das in Rede stehende Arzneimittel anstrebe und öffentlich ausschreiben werde. Bei Offenlegung der bisherigen Rabatthöhe sei indes davon auszugehen, dass die Klägerin in einem solchen Vergabeverfahren ihr Preisangebot nicht so niedrig wie möglich gestalte, sondern die Strategie verfolge, den Zuschlag durch ein nur geringfügiges Unterbieten des von der Beigeladenen zuvor eingeräumten Rabatts zu erhalten. Damit würde zum wirtschaftlichen Nachteil der Beklagten und unter unzulässiger Verzerrung des Wettbewerbs im Ergebnis der Vertragsausschreibung ein (noch) höherer Preisnachlass, wie er bei Unkenntnis der Klägerin von der Rabatthöhe zu erzielen wäre, vereitelt. Dass der im Jahr 2008 vereinbarte Rabatt für ein künftiges Vergabeverfahren wenig aussagekräftig sei, weil seinerzeit keine europaweite Ausschreibung stattgefunden habe, treffe nicht zu. Denn der Vertrag sei in einem hart umkämpften Wettbewerbsumfeld geschlossen und der Rabatt daher anhand kaufmännischer, betriebswirtschaftlicher und wettbewerblicher Grundsätze sorgfältig kalkuliert worden. Gerade und allein um die Erlangung eines Wettbewerbsvorteils im Rahmen künftiger Vertragsausschreibungen und um die Ausrichtung ihrer Angebotspreise in diesen Verfahren an der in der Vergangenheit maßgeblichen Rabatthöhe gehe es der Klägerin.

17

Überdies habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Rabatthöhe als ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen im Sinne des § 6 Satz 2 IZG LSA zu qualifizieren sei, zu dem ohne ihre Einwilligung kein Zugang gewährt werden dürfe. Das für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche berechtigte Geheimhaltungsinteresse könne der Beigeladenen nicht abgesprochen werden, denn die Bekanntgabe der Rabatthöhe könne sich nachteilig auf ihre Wettbewerbsposition auswirken. Die Kenntnis des Rabatts lasse Rückschlüsse auf die ihm zugrunde liegende Kalkulation zu. Ziel der Klägerin sei es, den Einstandspreis der Beigeladenen zu ermitteln. Dadurch würde es ihr in Anbetracht der ihr bereits anderweitig bekannten arzneimittelbezogenen Parameter ermöglicht, den Spielraum der Beigeladenen bei der Rabattgewährung relativ genau abzuschätzen und dies zur Grundlage eines eigenen Rabattangebots zu machen. Dieser Wissensvorsprung würde die Aussichten der Klägerin auf eine Zuschlagserteilung für den künftigen Rabattvertrag gegenüber der Beigeladenen erheblich erhöhen. In gleichem Maße wäre die Beigeladene auch im Hinblick darauf, dass regelmäßig unterstellt werden könne, dass das von ihr unterbreitete Rabattangebot bei stabilen Marktbedingungen weitgehend dem Rabatt der vorangegangenen Vereinbarung entsprechen werde, im Wettbewerb benachteiligt.

18

Für die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise spreche, dass auch das Kartellvergaberecht Preise als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einstufe. Mit dem Grundsatz des Geheimwettbewerbs im Vergaberecht, dem bei öffentlichen Lieferaufträgen - wie hier - ein besonderer Stellenwert zukomme, wäre es nicht vereinbar, wenn die Klägerin als potentielle Konkurrentin der Beigeladenen in einer künftigen Ausschreibung über den bislang gewährten Rabatt unterrichtet wäre und dadurch über eine zusätzliche Kalkulationshilfe für ihr Angebot verfügte. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der in einem Vergabeverfahren abgegebenen Angebote bestehe gemäß § 17 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 Satz 2 VOL/A-EG auch nach Verfahrensabschluss fort und über die Zeit der Vertragsdurchführung hinaus. Dabei sei in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Preisangaben der Bieter grundsätzlich dem Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterfielen und deshalb auch in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach der Bestimmung des § 111 Abs. 2 GWB a.F. (nunmehr gleichlautend § 165 Abs. 2 GWG) nicht vom Akteneinsichtsrecht der Beteiligten umfasst seien. In Bezug auf die Höhe des Rabatts, der Gegenstand des Vertrags vom 30. April/6. Mai 2008 gewesen sei, könne nichts anderes gelten. Unabhängig davon laufe das Auskunftsverlangen der Klägerin, da es das Wettbewerbsverhältnis zur Beigeladenen verfälsche, dem Kartellverbot des § 1 GWB zuwider.

19

Die Beigeladene beantragt,

20

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 22. August 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte beantragt ebenfalls,

22

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 22. August 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

23

Sie macht geltend: Die Veröffentlichung der Rabatthöhe könne sich nachteilig auf die wirtschaftliche Leistungserbringung durch die Beklagte im Wettbewerb der Krankenversicherungen auswirken. Sie würde dazu führen, dass dem bewährten Kostensenkungsinstrument der Rabattvereinbarungen seine einen Geheimwettbewerb der pharmazeutischen Unternehmen voraussetzende Funktionsfähigkeit genommen würde. Auch in den Fällen, in denen zuvor kein wettbewerbliches Vergabeverfahren um den Vertragsschluss durchgeführt worden sei, würde die Einsichtnahme in frühere Rabattkonditionen Dritte in den Besitz von Daten zu den Kalkulationsgrundlagen eines Konkurrenten bringen, was den künftigen Ausschreibungswettbewerb verfälschen, die Erzielung höherer Rabatte verhindern und zumindest mittelfristig die Arzneimittelversorgung der Versicherten nachhaltig verteuern würde. Dem entspreche es, dass der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht die Vertraulichkeit der Rabatthöhen für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Krankenversicherungen als selbstverständlich betrachte. Das zeige sich namentlich an der dem Geheimhaltungsschutz dienenden Pauschalierungsvorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 11 Halbs. 2 SGB V zur Anrechnung der entgangenen Rabatte auf den Kostenerstattungsanspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse im Fall des § 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V. In dieselbe Richtung wiesen die Wertungen des Vergaberechts. Sowohl während eines laufenden Vergabeverfahrens als auch in einem Vergabenachprüfungsverfahren sei der Informationszugang spezialgesetzlich durch § 97 Abs. 1 bzw. § 111 Abs. 2 GWB a.F. (nunmehr ähnlich § 97 Abs. 1 Satz 1 und gleichlautend § 165 Abs. 2 GWB) ausgeschlossen. Für die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens gewährleiste § 17 Abs. 3 VOL/A-EG im Interesse der Sicherung des Wettbewerbs für die Zukunft die Vertraulichkeit der Angebote, die gerade bei Rabattverträgen angesichts ihrer auf zwei Jahre begrenzten Regellaufzeit sowie des Umstands, dass die gemachten Offerten über das einzelne Verfahren hinaus auch Gegenstand weiterer Wettbewerbe sein könnten, herausragende Bedeutung habe. Außerdem stelle die Rabatthöhe ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen dar, an deren Geheimhaltung sie ein berechtigtes Interesse habe. Aus ihr könnten nämlich Rückschlüsse auf die Kalkulationsgrundlagen der Beigeladenen gezogen werden. Informationen über Preise und damit über Kalkulationsgrundlagen seien auch nach Abschluss des konkreten Vergabeverfahrens vor einer Ausforschung durch Konkurrenten zu schützen, um das Prinzip des Geheimwettbewerbs nicht auszuhöhlen. Würde der Klägerin bekannt, wie die Beigeladene ihre Angebotspreise kalkuliere, könnte und würde sie ihr Wettbewerbsverhalten bei einer künftigen Vergabe des Rabattvertrags nicht mehr allein von betriebsinternen Faktoren und ihrer Marktkenntnis, sondern auch von diesem zusätzlichen Wissen abhängig machen und entsprechend - mit der Folge der Verschlechterung der Wettbewerbsposition der Beigeladenen - „optimieren“. Dem stehe auch die im Vertrag getroffene Geheimhaltungsklausel entgegen, die so zu verstehen sei, dass die Parteien auch nach der Beendigung des Vertrags zur Vertraulichkeit verpflichtet seien.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie trägt vor: Das Bekanntwerden der Rabatthöhe berühre keine wirtschaftlichen Interessen der Beklagten. Die Annahme, die Beigeladene werde in einem künftigen Vergabeverfahren dieselbe Rabatthöhe anbieten, wie sie im Jahr 2008 vereinbart worden sei, und die Klägerin werde dieses Angebot zwar unterbieten können, sich aber in Kenntnis des Rabatts mit einem für die Beklagte ungünstigeren eigenen Angebot als in Unkenntnis des Rabatts um den Vertragsschluss bewerben, sei nicht plausibel. Sie berücksichtige bereits nicht die grundlegenden Unterschiede, die zwischen der Preisbildung der Originalhersteller von Arzneimitteln und der - von schwankenden Einkaufspreisen abhängigen - Preisbildung der Arzneimittelimporteure bestünden. Weiterhin sei davon auszugehen, dass auch die Beigeladene gezwungen sei, ihr künftiges Vertragsangebot im Hinblick auf ihre aktuellen betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die aktuellen gesundheitspolitischen Vorgaben neu zu kalkulieren. Die Rabatthöhe sei auch kein schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen. In einem schwebenden Vergabeverfahren sei der Bieter zwar durch die vergaberechtlichen Geheimhaltungsregelungen vor einer Preisgabe seiner Angebotsunterlagen geschützt. Diese Regelungen seien hier aber schon deshalb nicht anwendbar, weil der Rabattvertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen nicht auf einem förmlichen Vergabeverfahren beruhe. Ebenso wenig drohe ein Verstoß gegen § 1 GWB; eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder ein abgestimmtes Verhalten zwischen der Klägerin und der Beigeladenen lägen nicht vor. Werde außerhalb des Vergaberechts um Auskunft über den Inhalt abgeschlossener Rabattvereinbarungen nachgesucht, sei dies von den Zwecken des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt gedeckt.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

28

1. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

29

Die allein von der Beigeladenen gegen das stattgebende erstinstanzliche Verpflichtungsurteil eingelegte Berufung ist zulässig. Denn die Beigeladene ist durch das angefochtene Urteil in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen und mithin materiell beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 39.86 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

30

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Beigeladener mit seinem Rechtsmittel nach dem das geltende Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz nur dann Erfolg haben kann, wenn dies auch materiell-rechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht; ein Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Urteil daher nicht erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinnehmen müsste, weil ihn dieser in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, juris Rn. 29, und vom 15. Februar 1990, a.a.O.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 124 Rn. 38). Demgemäß kann sich die Beigeladene als privatwirtschaftliches (pharmazeutisches) Unternehmen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren namentlich nicht darauf berufen, dass der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu gewährende Informationszugang unter Verstoß gegen die nicht ihrem Schutz dienende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen, also eines Dritten (der Beklagten), führen könne. Sie kann aber jedenfalls und insbesondere geltend machen, dass dem Informationsbegehren der Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IZG LSA entgegensteht.

31

Erhält die Klägerin den von ihr beantragten Zugang zur Information der im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarten Rabatthöhe, so werden dadurch keine subjektiven Rechte der Beigeladenen verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

32

a) Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) IZG LSA. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Eine solche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Beklagte.

33

b) Der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA hat die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, das sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen „dieses Gesetzes“ ist der Informationsanspruch mithin materiell-rechtlich voraussetzungslos (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, juris Rn. 34). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abzustellen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, wenn sich nicht aus den im Einzelfall anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ergibt, dass es auf einen früheren Zeitpunkt - insbesondere den Zeitpunkt der Behördenentscheidung - ankommt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 7 B 21.13 -, juris Rn. 8). Dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt als dem hier einschlägigen materiellen Recht lässt sich die Maßgeblichkeit eines abweichenden früheren Zeitpunkts indes nicht entnehmen (vgl. zu anderweitigem Landesrecht OVG NRW, Urteile vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 55, und vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04 -, juris Rn. 80; OVG MV, Urteil vom 2. November 2011 - 1 L 161/09 -, juris Rn. 21; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 13. November 2013 - 12 B 21.12 -, juris Rn. 51, und vom 27. August 2015 - 12 B 35.14 -, juris Rn. 37 f.; OVG RP, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 A 10999/13 -, juris Rn. 59; NdsOVG, Urteil vom 2. September 2015 - 10 LB 33/13 -, juris Rn. 44).

34

c) Bei der Höhe des Rabatts, den die Beigeladene der Beklagten im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 eingeräumt hat, handelt es sich um eine amtliche Information. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 IZG LSA ist eine amtliche Information jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die Information dient einem amtlichen Zweck, wenn sie ein Amt betrifft oder in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht. Informationen sind in dienstlichem Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. Nicht notwendig ist nach § 2 Nr. 1 IZG LSA, dass die Aufzeichnungen unmittelbar hoheitlichen Aufgaben dienlich sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 2. November 2011 - 3 L 312/10 -, juris Rn. 21, und Beschluss vom 23. April 2014, a.a.O. Rn. 35). Rabattvereinbarungen im Sinne von § 130a Abs. 8 SGB V zwischen Krankenkassen oder ihren Verbänden und pharmazeutischen Unternehmern dienen der Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 -, juris Rn. 239), ohne die sie ihre Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 Satz 1 SGB V), nicht erfüllen könnte. Auch die Höhe des für ein einzelnes Arzneimittel vereinbarten Rabatts steht daher in Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten.

35

d) Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA wird im vorliegenden Fall nicht durch § 1 Abs. 3 IZG LSA ausgeschlossen, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen - außer in den Fällen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 29 VwVfG - vorgehen.

36

Eine besondere Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 3 IZG LSA ist dann gegeben, wenn diese einen Informationsanspruch in Bezug auf denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regelt. Eine bereichsspezifische Ausschlussregelung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Der begrenzte Informationsanspruch für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen verdrängt den Anspruch aus § 1 Abs. 1 IZG LSA, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde (vgl. OVG LSA, Urteil vom 2. November 2011, a.a.O. Rn. 22 ff., und Beschluss vom 23. April 2014, a.a.O. Rn. 36; s. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, juris Rn. 46 m.w.N. zu § 1 Abs. 3 IFG).

37

Eine derartige bereichsspezifische Ausschlussregelung ist bezogen auf die von der Klägerin beanspruchte Information nicht ersichtlich. Aus vergaberechtlichen Bestimmungen ergibt sich insoweit keine Sperrwirkung. Soweit § 4 Abs. 1 VgV a.F. in Verbindung mit § 17 Abs. 3 VOL/A-EG (vgl. nunmehr § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV) den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, unter anderem die Angebote und ihre Anlagen „auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens“ vertraulich zu behandeln, wird damit nicht (positiv) der Zugang zu bestimmten amtlichen Informationen gewährt, sondern im Gegenteil ein auf einzelne Bestandteile des Vergabevorgangs begrenztes Verbot der Offenlegung ausgesprochen. Dies steht der Annahme entgegen, der Normgeber habe beabsichtigt, allgemeine Informationsansprüche (auch) für den Zeitraum nach Beendigung eines Vergabeverfahrens fachgesetzlich prinzipiell auszuschließen (vgl. auch Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 190; Glahs, NZBau 2014, 75, 78 f.). Im Übrigen ist nach Lage der Akten wie auch den Erklärungen der Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass der Rabattvertrag vom 30. April/6. Mai 2008 „freihändig“ im Verhandlungsweg abgeschlossen wurde, ohne dass ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) überhaupt eingeleitet worden wäre. Ist ein Vergabeverfahren schon im Ansatz nicht durchgeführt worden, fehlt der vertraglichen Vereinbarung indes die von § 1 Abs. 3 IZG LSA vorausgesetzte sachliche Identität mit dem Regelungsgegenstand des § 17 Abs. 3 VOL/A-EG, der ausdrücklich an den Tatbestand eines Vergabeverfahrens anknüpft.

38

Ebenso wenig wird der Anspruch der Klägerin aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA durch § 15 SGB I verdrängt. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist geklärt, dass sich die Beratungs- und Auskunftspflicht der Sozialleistungsträger nach §§ 14 und 15 SGB I nicht auf Angelegenheiten bezieht, die keine sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch darstellen; dies gilt insbesondere auch für Auskünfte an Dritte, die zur Durchsetzung anderer als der sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch dienen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 1985 - 11a RK 6/84 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris Rn. 13). Die Klägerin steht weder in sozialen Rechtsbeziehungen zur Beklagten, noch ist die von ihr begehrte Auskunft über die Rabatthöhe auf die Durchsetzung eines sozialen Rechts im Sinne von § 11 SGB I gerichtet. Vom Regelungsbereich des § 15 SBG I wird der umstrittene Informationszugang damit nicht umfasst.

39

e) Der von der Klägerin verfolgte Informationsanspruch scheitert nicht daran, dass nach § 6 Satz 2 IZG LSA Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

40

Zu den - auch durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützten - Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Bezugsquellen, Informationen zur Kreditwürdigkeit oder Kalkulationsunterlagen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen muss - unter Wahrung des Geheimnisses - nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 16, sowie Urteile vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 52, 58 f., und vom 27. November 2014, a.a.O. Rn. 28; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. Juni 2012, a.a.O. Rn. 37).

41

Das danach erforderliche objektive Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung der Rabatthöhe aus dem Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

42

aa) Soweit sich die Beigeladene und die Beklagte darauf berufen, dass die Klägerin durch die Kenntnis der Rabatthöhe in die Lage versetzt würde, Rückschlüsse auf die Preiskalkulation der Beigeladenen zu ziehen, ist dies nicht plausibel gemacht. Es wird zwar behauptet, die Klägerin wolle diese Information mit weiteren Marktdaten, die ihr bereits bekannt bzw. öffentlich zugänglich seien, verknüpfen und dadurch den von der Beigeladenen kalkulierten Einstandspreis (Beschaffungspreis) sowie die von ihr kalkulierte Handelsspanne (Differenz zwischen Nettoverkaufs- und Einstandspreis) für das Arzneimittel ermitteln. Wie eine solche Berechnung der Kalkulationsgrundlagen der Beigeladenen mit Hilfe der Rabatthöhe angesichts mannigfacher Kostenfaktoren konkret zu bewerkstelligen wäre, wird aber nicht näher ausgeführt; vage Hinweise sind hierzu nicht ausreichend. Ebenso wenig wird nachvollziehbar erläutert, inwiefern der Klägerin durch die Mitteilung der Rabatthöhe ein wettbewerbsrelevanter Einblick in die Marktstrategien der Beigeladenen ermöglicht würde. Das gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei dem im Jahr 2008 erfolgten Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Beigeladenen um einen geraume Zeit zurückliegenden und abgeschlossenen Vorgang handelt. Ob und inwieweit gerade jene Informationen, auf die die Klägerin nach den (pauschalen) Einlassungen der Beigeladenen und der Beklagten zurückschließen könnte, für die von § 6 Satz 2 IZG LSA geschützte gegenwärtige und künftige Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen trotz des Zeitablaufs noch bedeutsam sein könnten und durch die zeitliche Entwicklung nicht längst überholt sind, ist nicht erkennbar. Auch ist nicht dargetan, dass die für die Prüfung des Ausschlusstatbestands notwendige Substantiierung des Vorbringens zu den Kalkulationsgrundlagen deshalb nicht gefordert werden dürfe, weil damit zwangsläufig Rückschlüsse auf diese Informationen eröffnet würden.

43

bb) Das Bestehen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses kann auch nicht plausibel auf die Annahme gestützt werden, dass die Beigeladene im Fall der Gewährung des Informationszugangs in einem künftigen Wettbewerb um die Vergabe einer Rabattvereinbarung benachteiligt wäre, weil sich die Klägerin und andere Konkurrenten darauf einstellen könnten, welchen Rabattsatz sie in einem solchen Verfahren der Beklagten für das Arzneimittel anbieten würde.

44

Zwar dürfte ein pharmazeutisches Unternehmen, das sich an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren (§ 69 Abs. 2 Satz 4 SGB V in Verbindung mit §§ 97 ff. GWB) um den Abschluss einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V beteiligt hat, und insbesondere ein solches, dem der Zuschlag in einem Verfahren dieser Art erteilt worden ist, grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der von ihm angebotene Rabatt Marktkonkurrenten nicht nur während des laufenden Verfahrens, sondern auch nach dessen Abschluss nicht zur Kenntnis gelangt. Dem trägt die von der Beigeladenen und der Beklagten hervorgehobene Bestimmung des § 17 Abs. 3 VOL/A-EG bzw. des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV Rechnung, soweit der öffentliche Auftraggeber darin zur Wahrung der Vertraulichkeit hinsichtlich der Angebotsunterlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens verpflichtet wird. Wesentliches und unverzichtbares Merkmal einer Auftragsvergabe im Wettbewerb (§ 97 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB) ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2011 - Verg 4/11, VII-Verg 4/Verg 4/11 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Wenn und gerade weil der einzelne Bieter nicht weiß, welche Konditionen der Konkurrent seiner Offerte zugrunde legt, wird er, um seine Aussicht auf den Erhalt des Zuschlags zu steigern, bis an die Rentabilitätsgrenze seiner individuell berechneten Gewinnzone kalkulieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 - VII-Verg 31/12, Verg 31Verg 31/12 -, juris Rn. 48 m.w.N.; ThürOLG, Beschluss vom 19. April 2004 - 6 Verg 3/04 -, juris Rn. 18; LSG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. März 2009 - L 9 KR 72/09 ER -, juris Rn. 20). Die wenn auch nicht genaue, so doch zumindest ungefähre Kenntnis dieser mutmaßlichen Rentabilitätsgrenze dürfte schon für sich genommen von hoher Wettbewerbsrelevanz sein. Zudem würde sie konkurrierenden Unternehmen in künftigen Vergabeverfahren derselben oder anderer Krankenkassen um Rabattverträge für das Arzneimittel strategische Vorteile verschaffen, weil sie - gegebenenfalls unter Änderung ihrer bisherigen Preisstrategie - ihr Bietverhalten an dem ihnen bekannten Angebot des Mitbewerbers aus dem bereits abgeschlossenen Verfahren ausrichten könnten. Eine entsprechende Anpassung des geschäftlichen Vorgehens liegt bei Rabattverträgen nicht zuletzt deshalb besonders nahe, weil die Vereinbarung von Rabatten nach § 130a Abs. 8 Satz 6 SGB V auf eine Laufzeit von zwei Jahren beschränkt werden soll. Je aktueller das Konkurrenzangebot ist, desto größer ist seine Aussagekraft für die anderen Bewerber im gegenwärtigen Wettbewerb.

45

Der im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarte Rabatt ist jedoch in seiner Aussagekraft für die - derzeitige - geschäftliche Ausrichtung der Beigeladenen nicht mit einem in einem vorangegangenen Bieterwettbewerb abgegebenen Angebot vergleichbar. Da der Vertrag, wie erwähnt, nicht aus einem wettbewerblichen Verfahren nach §§ 97 ff. GWB hervorging, kann schon nicht unterstellt werden, dass die Beigeladene in ihren seinerzeitigen Verhandlungen mit der Beklagten dem in einem solchen Verfahren herrschenden Preis- und Wettbewerbsdruck ausgesetzt und daher - wie in einer echten Bieterkonkurrenz - gezwungen war, bis an die Rentabilitätsgrenze ihrer Gewinnzone zu kalkulieren. Dergleichen ist auch weder von der Beigeladenen noch von der Beklagten dargelegt worden. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, handelt es sich überdies um einen länger zurückliegenden und abgeschlossenen Vorgang. Jedenfalls vor dem Hintergrund des beträchtlichen zeitlichen Abstands zwischen dem Vertragsschluss im Jahr 2008 und der möglichen Vergabe einer neuen Rabattvereinbarung durch die Beklagte erscheint es unter den hier zu beurteilenden Umständen nicht einleuchtend, dass aus der einstigen Rabatthöhe konkrete Rückschlüsse auf das Angebot der Beigeladenen in einem künftigen Vergabeverfahren zu ziehen wären. Dass der Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 nicht nur unter anderen tatsächlichen Marktverhältnissen, sondern auch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen abgeschlossen wurde, als sie für eine künftige Rabattvereinbarung gelten würden, ergibt sich im Übrigen auch aus der erst durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) eingeführten Vorgabe der auf zwei Jahre begrenzten Regellaufzeit (§ 130a Abs. 8 Satz 6 SGB V).

46

Dass die Klägerin in ihrer Klagschrift vom 18. November 2011 (S. 8) zum Ausdruck gebracht hat, sie wolle ihre Kenntnis von dem vereinbarten Rabatt dazu nutzen, „ihre eigenen Angebotspreise entsprechend auszurichten“, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Unabhängig davon, wie diese Erklärung zu verstehen war, folgt aus ihr nicht, dass die Information auch heute noch eine objektive Wettbewerbsrelevanz besitzt und die Klägerin durch ihre Offenbarung einen künftig verwertbaren Wissensvorsprung erhielte.

47

f) Die Beigeladene kann sich nicht durchgreifend darauf berufen, dass der Informationsgewährung Ausschlusstatbestände nach § 3 Abs. 1 IZG LSA entgegenstehen.

48

aa) Die erstinstanzlich und/oder im Berufungsverfahren geltend gemachten Ausschlussgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) IZG LSA, des § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA und des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA dienen öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und bezwecken nicht, ein Unternehmen wie die Beigeladene vor einer Weitergabe bestimmter amtlicher Informationen an einen Marktkonkurrenten zu schützen (vgl. bereits die Normüberschrift „Schutz von besonderen öffentlichen Belangen“). Sie können der Berufung somit nach dem aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Maßstab nicht zum Erfolg verhelfen.

49

(1) Soweit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) IZG LSA den Informationszugang beschränkt, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens haben kann, soll damit allein die Rechtspflege geschützt werden (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 74 zu § 3 Abs. 1 Buchst. g) IFG).

50

(2) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Auch diese Vorschrift hat keine drittschützende Funktion, sondern dient nur öffentlichen Geheimhaltungsbedürfnissen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. Juni 2012 - 12 B 34.10 -, juris Rn. 40; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 136, jew. zu § 3 Nr. 4 IFG). Davon abgesehen unterliegt die im Streit stehende Information entgegen der Ansicht der Beigeladenen und der Beklagten auch der Sache nach nicht der Pflicht, die Angebote in einem öffentlichen Vergabeverfahren auch nach dessen Abschluss vertraulich zu behandeln (§ 4 Abs. 1 VgV a.F. in Verbindung mit § 17 Abs. 3 VOL/A-EG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV). Denn ein Vergabeverfahren im Sinne der §§ 97 ff. GWB hat vorliegend nicht stattgefunden, und die im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarte Rabatthöhe stellt als „freihändig“ gefundenes Einigungsergebnis kein Angebot dar, das die Beigeladene der Beklagten im Rahmen eines solchen formalisierten Verfahrens einseitig unterbreitet und in verkörperter Form (vgl. § 17 Abs. 1 VOL/A-EG) übermittelt hätte.

51

(3) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA setzt voraus, dass das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Schutzgüter der Regelung sind danach neben den fiskalischen Interessen der Landesverwaltung die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen. Selbst wenn indes die Auffassung der Beigeladenen zuträfe, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe geeignet wäre, das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Erzielung eines höchstmöglichen Rabatts in einem künftigen wettbewerblichen Vergabeverfahren um den Abschluss einer Rabattvereinbarung für das fragliche Arzneimittel zu beeinträchtigen, würde ihre subjektive Rechtsstellung dadurch nicht berührt.

52

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA zu Recht verneint.

53

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA erfordert zum einen eine Beeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht und setzt zum anderen voraus, dass eine solche Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 22 ff.). Dass die mögliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung von gewissem Gewicht sein muss, folgt aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände, das einem an den Gesetzeszwecken der besseren Kontrolle staatlichen Handelns und der Korruptionsbekämpfung orientierten Gesetzesverständnis entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Soweit es um die Wahrscheinlichkeit der Interessenbeeinträchtigung geht, muss zwar der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden; es genügt vielmehr die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf jedoch nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus. Es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

54

Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Kenntnis der Klägerin von der im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarten Rabatthöhe dazu führen würde, dass sie ihr Rabattangebot gegenüber der Beklagten in einem künftigen Wettbewerb um den Rabattvertrag verringern und mit einem solchen Angebot den Zuschlag erhalten würde. Ein derartiger Geschehensablauf ist zwar nicht auszuschließen, aber an die Erwartung geknüpft, dass die Bieter ihrem Verhalten in einem künftigen Vergabeverfahren den im Jahr 2008 ausgehandelten Rabatt als Orientierungsgröße zugrunde legen. Das erscheint auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beigeladenen, dass der Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 in einem hart umkämpften Wettbewerbsumfeld geschlossen und der Rabatt anhand kaufmännischer, betriebswirtschaftlicher und wettbewerblicher Grundsätze sorgfältig kalkuliert worden sei, nicht plausibel. Da kein Teilnahmewettbewerb um den Vertragsschluss stattfand, kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die vertraglich bestimmte Rabatthöhe dem entspricht, was die Beigeladene der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt in einer echten Bieterkonkurrenz als Preisnachlass angeboten hätte. Bereits aus diesem Grund liegt die Befürchtung eher fern, dass sich die Klägerin - wie die Beigeladene prognostiziert - in einem künftigen Vergabeverfahren mit einem bloß „minimalen Unterbieten“ des vertraglichen Rabatts begnügen würde. Dagegen spricht ferner, dass die Klägerin in dem (nunmehr) nach Maßgabe der §§ 97 ff. GWB durchzuführenden (offenen) Verfahren nicht nur mit einer Bewerbung der Beigeladenen, sondern auch mit der Bewerbung weiterer pharmazeutischer Unternehmen um den Vertragsschluss rechnen müsste. Weshalb sie sich mit ihrem Angebot gleichwohl an die Höhe des früheren, ohne wettbewerbliche Beteiligung anderer Interessenten festgelegten Rabatts anlehnen sollte, um auf diese Weise allein die als stabil vermutete Preisofferte der Beigeladenen zu unterbieten, erschließt sich nicht. Wesentlich kommt schließlich hinzu, dass sowohl der Vertragsschluss als auch die Beendigung des Vertrags zwischen der Beklagten und der Beigeladenen mittlerweile etliche Jahre zurückliegen. Auch wenn es seitdem nicht zu einer neuen Rabattvereinbarung der Beklagten für das Arzneimittel gekommen ist, macht es dieser erhebliche Zeitablauf unwahrscheinlich, dass die unter anderen Marktbedingungen kalkulierte Rabatthöhe Mitbewerbern einen Richtwert für künftige Angebote geben und sie unter Inkaufnahme des Risikos, ihre Zuschlagsaussichten entscheidend zu verschlechtern, veranlassen würde, weniger preisaggressiv zu bieten.

55

bb) Der Beigeladenen steht auch nicht der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA zur Seite. Danach scheidet ein Informationszugang bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information aus, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Die Norm dient gleichermaßen dem Schutz von Informanten wie dem Schutz der Behörden (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 188 zu § 3 Nr. 7 IFG). Zwar haben die Beklagte und die Beigeladene in § 6 Nr. 1 des Vertrags vom 30. April/6. Mai 2008 die Abrede getroffen, dass die Rabatthöhe der Geheimhaltung unterliegt. Um zu vermeiden, dass der Anspruch auf Informationszugang gänzlich zur Disposition der am Informationsaustausch Beteiligten gestellt wird, ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA aber erst dann eröffnet, wenn neben der Vertraulichkeitsabsprache auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Juni 2013 - 12 B 9.12 -, juris Rn. 34 f. m.w.N.). Ein objektiv schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen an der vertraulichen Behandlung der Rabatthöhe ist aus den obigen Erwägungen zum Nichtvorliegen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 6 Satz 2 IZG LSA nicht anzuerkennen.

56

g) Der Erteilung der begehrten Auskunft können entgegen den Einwänden der Beklagten und der Beigeladenen auch keine sonstigen vergabe- oder sozialversicherungsrechtlichen Wertungen entgegengehalten werden. Da sie der Klägerin keine Kenntnis von der Höhe und den Bedingungen eines Konkurrenzangebots der Beigeladenen in einem künftigen Vergabeverfahren vermittelt, führt sie nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013, a.a.O. Rn. 47). Soweit es in den Materialen zur Novellierung des § 13 Abs. 2 Satz 11 SGB V durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz heißt, dass die Regelung der Berücksichtigung der Mehrkosten für den Fall der Kostenerstattung nach § 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V mit einem „gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Stillschweigen über die Höhe der Rabatte“ in Einklang steht (BT-Drs. 17/2413 S. 18), lässt sich daraus nichts für ein (kategorisches) Verbot der Preisgabe einer in einem Vertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabatthöhe ableiten.

57

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Diese Regelung ist im Fall eines erfolglosen Rechtsmittels auch dann die allein maßgebliche Kostenvorschrift, wenn die Kostenpflicht eine Beigeladene als erfolglose Rechtsmittelführerin trifft. Dementsprechend ist in einem solchen Fall kein Raum für eine Kostenpflicht auch der Beklagten, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, unabhängig davon, ob ihr Bescheid aufgehoben wird. Da die Beklagte dem Antrag der Beigeladenen beigetreten ist, ist sie jedoch entsprechend dem Grundgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO nicht kostenerstattungsberechtigt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - B 6 KA 45/13 R -, juris Rn. 36 m.w.N.).

58

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

59

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


(1) Dienstreisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten.

(2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch die Kostenpauschale als abgegolten. Ein Mitglied des Bundestages erhält jedoch in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung. Weist ein Mitglied des Bundestages einen außergewöhnlichen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird der unvermeidbare Mehrbetrag erstattet.

(3) Bei Auslandsdienstreisen erhält ein Mitglied Auf Antrag Tage- und Übernachtungsgeld. Ferner werden erstattet:

-
bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von der Bundesgrenze zum Zielort und zurück sowie Schlafwagenkosten gegen Nachweis,
-
bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachgewiesenen Kosten zum Zielort und zurück,
-
notwendige Fahrkosten anderer Beförderungsmittel.

(4) Auf Antrag wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 an Stelle der Fahrkostenerstattung Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie darf die Höhe der Kosten, die bei Flugzeugbenutzung nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 zu erstatten wären, nicht überschreiten. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird vom Ältestenrat festgesetzt.

(5) Soweit vom Ältestenrat nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Abänderungsantrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte nimmt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU)2016/679wahr. Kommt die oder der Bundesbeauftragte zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, teilt sie oder er dies der zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mit und gibt dieser vor der Ausübung der Befugnisse des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe b bis g, i und j der Verordnung (EU)2016/679gegenüber dem Verantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind.

(2) Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Datenverarbeitungen durch öffentliche Stellen des Bundes zu Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Bundesbeauftragte kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.

(3) Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf

1.
von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und
2.
personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, der oder dem Bundesbeauftragten und ihren oder seinen Beauftragten

1.
jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und
2.
alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.
Für nichtöffentliche Stellen besteht die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 40 hin. § 40 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte nimmt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU)2016/679wahr. Kommt die oder der Bundesbeauftragte zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, teilt sie oder er dies der zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mit und gibt dieser vor der Ausübung der Befugnisse des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe b bis g, i und j der Verordnung (EU)2016/679gegenüber dem Verantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind.

(2) Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Datenverarbeitungen durch öffentliche Stellen des Bundes zu Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Bundesbeauftragte kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.

(3) Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf

1.
von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und
2.
personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, der oder dem Bundesbeauftragten und ihren oder seinen Beauftragten

1.
jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und
2.
alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.
Für nichtöffentliche Stellen besteht die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 40 hin. § 40 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. September 2013 geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2011 und des Widerspruchbescheids vom 1. August 2011 verpflichtet,

1.              dem Kläger Einsicht in die geschwärzten Stellen des Gutachtens „Entwicklung und Kriterien der Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BML/ BMVEL und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus“ (Schlussbericht) - Projektnummer/ Geschäftszeichen 514-33.70/05HS040 ‑ zu gewähren, soweit

a)              sich die im Schlussbericht enthaltenen Informationen auf Personen beziehen, die bereits verstorben sind und im Schlussbericht als „deutlich kritikwürdig“ oder „nicht ehrwürdig“ bezeichnet werden;

b)              sich die im Schlussbericht enthaltenen Informationen auf bereits verstorbene sonstige Personen beziehen, deren Todeszeitpunkt mindestens drei Jahre zurückliegt;

2.              über den Antrag des Klägers, ihm Einsicht in den Schlussbericht zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, soweit sich die im Schlussbericht enthaltenen Informationen auf noch lebende Personen beziehen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils der Kläger zu 5/12 und die Beklagte zu 7/12. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.

(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.

(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.

(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist

1.
für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder
2.
für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten.
In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2015 - 11 K 1509/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist als Journalist für die Tageszeitung "Bild" tätig. Er recherchiert nach seinem Vortrag zu Vorwürfen gegen den Mediziner Prof. Dr. xxx xxx, Sportler mit Dopingmitteln versorgt zu haben.
Am 02.03.2015 gab die xxxkommission xxx xxx mit einer Pressemitteilung bekannt, dass aufgrund der beim Landesarchiv vorhandenen Aktenbestände über ein Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. xx xxx xxx wegen Betruges, mit denen sich die xxxkommission intensiv beschäftigt habe, sich feststellen lasse, dass Doping vor allem mit anabolen Steroiden im Bund Deutscher Radfahrer zwischen 1975 und ca. 1980 nicht nur in fast flächendeckender Manier auf Veranlassung Prof. Dr. xxx stattgefunden habe. Der xxx berichtete am 09.03.2015 unter Berufung auf Akten der Staatsanwaltschaft, die er habe einsehen können, dass Prof. Dr. xxx xxx zwischen 1978 und 1981 Dopingmittel an den VfB Stuttgart geliefert habe. Die xxx Zeitung aus xxx berichtete am 13.03.2015 ebenfalls unter Berufung auf eingesehene strafrechtliche Ermittlungsakten gegen Prof. Dr. xxx xxx über diese Ermittlungsverfahren.
Der Antragsteller wandte sich am 25.02.2015 an das Landesarchiv wegen Strafakten der Staatsanwaltschaft xxx gegen Prof. Dr. xxx xxx. Dieses teilte ihm am 26.02.2015 mit, dass die vorhandenen Akten noch der gesetzlichen Sperrfrist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LArchG unterlägen und dass ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist gestellt werden könne. Unter dem 27.02.2015 stellte der Antragsteller beim Landesarchiv unter Berufung auf sein Rechercheinteresse als Journalist einen Antrag auf Verkürzung der Sperrfristen zu den Akten der Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft xxx gegen Prof. Dr. xxx xxx aus den Jahren 1986 und 1995. Mit Schreiben vom 14.03.2015 teilte das Landesarchiv dem Antragsteller mit, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG, dass die Sperrzeitverkürzung zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerlässlich sei, nicht vorlägen. Genehmigungsfähig wäre ein begründeter Antrag auf wissenschaftliche Nutzung der Akten.
Am 16.03.2015 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Zugang bzw. Einsicht zu den Akten der Verfahren gegen xxx xxx u.a. wegen Betrugs aus dem Jahr 1986, Az. xx xxx xxx und aus dem Jahr 1995, Az. xx xx xxx zu gewähren. Er habe einen Anspruch auf Verkürzung der Sperrfrist, da der Antragsgegner zwei Vertretern der Presse unter Verkürzung der Sperrfristen Zugang zu den Akten gewährt habe. Die Persönlichkeitsrechte von Prof. Dr. xx xxx xxx müssten gegenüber dem Offenbarungsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten. Als Journalist sei er auf umgehende Information angewiesen. Mit einer Entscheidung in der Hauptsache sei wohl erst in einem Jahr oder später zu rechnen. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen. Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers im Verhältnis zu anderen Nutzern liege nicht vor. Alle Anträge auf nichtwissenschaftliche/journalistische Nutzung seien ebenso beschieden worden wie gegenüber dem Antragsteller. Einige der so beschiedenen Antragsteller hätten anschließend genehmigungsfähige Forschungsanträge vorgelegt. Die gewonnenen Forschungsergebnisse und deren Publikationen seien vom Nutzer selbst zu verantworten.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
1. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne Prof. Dr. xxx xxx beizuladen. Ein Fall notwendiger Beiladung liegt nicht vor (a). Von der Möglichkeit einer einfachen Beiladung sieht der Senat ab (b).
a) Die Beiladung ist notwendig nach § 65 Abs. 2 VwGO, wenn die von einem Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beigeladenen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, mithin wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann. Im Rahmen der Verpflichtungsklage liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der gegen einen Dritten gerichtet sein und diesen belasten soll, ferner dann, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtsgestaltende Wirkung des erstrebten Verwaltungsakts einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft, weil er Adressat des angestrebten Verwaltungsakts sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2013 - 6 C 21.12 - juris Rn. 10f.; Beschl. v. 29.07.2013 - 4 C 1.13 - juris Rn. 7f.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 65 Rn. 110, 135f.; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 65 Rn. 22; je m.w.N.). Diese Voraussetzungen gelten auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren (vgl. Czybulka, a.a.O., § 65 Rn. 44).
An der hiernach erforderlichen Adressatenstellung von Prof. Dr. xxx xxx xxx fehlte es selbst im Falle des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung. Dieser könnte in einem solchen Falle zwar in seinen Rechten betroffen sein, wenn Zugang zu Informationen gewährt werden soll, die sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG betreffen; diese Betroffenheit kann jedoch mangels unmittelbarer Gestaltung der Rechte von Prof. Dr. xxx xxx allenfalls eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen (ebenso BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 18.12 - juris Rn. 13, zur Beiladung einer Aktiengesellschaft im Verfahren über die Akteneinsicht in Unterlagen der BaFin zu dieser Aktiengesellschaft; a.A. noch BVerwG, Urt. v. 28.10.1999 - 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17, juris Rn. 12, zur Beiladung eines Chemieunternehmens im Verfahren über Akteneinsicht in Unterlagen eines Regierungspräsidiums zu diesem Unternehmen).
10 
b) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Dafür reicht die Möglichkeit aus, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 1.81 u.a. - BVerwGE 64, 67, m.w.N.; Beschl. v. 04.03.2008 - 9 A 74.07 - juris Rn. 2; Bier, a.a.O., § 65 Rn. 12).
11 
Die Beiladung steht im Falle des § 65 Abs. 1 VwGO im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 42.70 - BVerwGE 37, 116; Urt. v. 01.10.1980 - VII C 38.75 - NJW 1982, 299; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 65 Rn. 13). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Verfahrensbeschleunigung es rechtfertigen, den Kreis der Beteiligten auf das prozessual erforderliche Maß zu beschränken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611; Bier, a.a.O., § 65 Rn. 29).
12 
Die rechtlichen Interessen von Prof Dr. xxx xxx dürften durch die Entscheidung i.S.v. § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden. Denn die begehrte Einsichtnahme in gegen diesen geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist geeignet, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu betreffen. Der Senat macht jedoch von seinem Ermessen dahin Gebrauch, von einer Beiladung abzusehen. Eine Beiladung würde den Abschluss des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erheblich verzögern, insbesondere da nach den in den Akten befindlichen Presseberichten Prof. Dr. xxx xxx in Südafrika wohnt und seine dortige Anschrift zumindest den Akten nicht zu entnehmen ist. Das Verwaltungsgericht hat zudem im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass angedacht sei, Prof. Dr. xxx xxx im Hauptsacheverfahren beizuladen.
13 
2. Die Beschwerde ist nicht begründet, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (a). Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch (b - g) und Anordnungsgrund (h).
14 
a) Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO)
15 
Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.
16 
Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258, 262; Beschl. v. 10.02.2011 - 7 VR 6.11 - juris Rn. 6; Senat, Beschl. v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - ESVGH 58, 99, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 - DVBl. 1995, 160; Beschl. v. 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231; Beschl. v. 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - DVBl. 2015, 579; je m.w.N.).
17 
Dabei sind die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers zu berücksichtigen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74; Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 13 f.).
18 
b) Aus § 6 Abs. 1 LArchG selbst kann sich ein Anordnungsanspruch nicht ergeben. Nach dieser Vorschrift hat jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, nach Maßgabe der Benutzungsordnung das Recht, das Archivgut nach Ablauf der Sperrfristen zu nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.
19 
Die regulären Sperrfristen sind hier noch nicht abgelaufen. Diese sind in § 6 Abs. 2 LArchG geregelt. Danach darf Archivgut nicht vor Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Unterlag Archivgut Rechtsvorschriften über Geheimhaltung, darf es frühestens 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung - wie hier - auf eine natürliche Person, so darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; kann der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt.
20 
c) Ein Anordnungsanspruch folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LArchG. Gemäß Absatz 3 gelten die Sperrfristen nach Absatz 2 nicht für solche Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.
21 
Nach dem Willen des Gesetzgebers, der im Gesetzestext auch Niederschlag gefunden hat, soll dies insbesondere gelten für Presseverlautbarungen, Presseausschnitte und Redetexte sowie für audiovisuelles Archivgut und im kommunalen Bereich für Protokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung v. 17.07.1986, LT-Drs. 9/3345, abgedruckt bei: Bannasch, Archivrecht in Baden-Württemberg, 1990, S. 101, 111; ebenso Krämer, VBlBW 2005, 43, 46).
22 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Akten von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind bei ihrer Entstehung weder zur Veröffentlichung bestimmt noch der Öffentlichkeit zugänglich. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren und die in diesen angelegten Akten dienen der Aufklärung des Straftatverdachts (§ 152 Abs. 2, §§ 160, 168b StPO). Die Akten unterliegen einer nur beschränkten Akteneinsicht durch Strafverteidiger, Verletzte, andere Justizbehörden und Dritte (§§ 147, 406e, 474, 475 StPO). Auf die Tatsache, dass Teile des Ermittlungsverfahrens durch die Berichterstattung von xxx und xxx xxx öffentlich bekannt geworden sind, kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers im Rahmen des § 6 Abs. 3 LArchG nicht an; denn es fehlt insoweit an einer Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit im Zeitpunkt der Entstehung.
23 
d) Auch aus § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 LArchG ergibt sich ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Nach Absatz 4 kann das Landesarchiv Sperrfristen verkürzen, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht entgegenstehen (Absatz 4 Satz 2). Eine Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 2 Satz 3 ist nur zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes ihr Ehegatte, ihr Lebenspartner, ihre Kinder oder ihre Eltern eingewilligt haben oder wenn die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerlässlich ist und durch Anonymisierung oder durch andere Maßnahmen die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (Absatz 4 Satz 3). Bei einer Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken kann von einer Anonymisierung abgesehen werden, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Offenbarung wegen der Bedeutung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt und das Forschungsvorhaben sonst nicht durchgeführt werden könnte (Absatz 4 Satz 4).
24 
Ein Anordnungsanspruch nach dem hier allein in Betracht kommenden § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG besteht nicht. Dessen Voraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht:
25 
aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, nach § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG sei eine Verkürzung der Sperrfrist zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die in seinem überwiegenden Interesse liegen, unerlässlich und er habe daher nach § 6 Abs. 1 LArchG ein Recht auf Nutzung des Archivguts, dürfte es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht handeln, das einen gemäß § 42 Abs. 2, § 123 Abs. 1 VwGO gerichtlich durchsetzbaren Anspruch begründen kann (so wohl auch Krämer, VBlBW 2005, 43, 47). Denn der geltend gemachte berechtigte Belang i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG ist hier mit der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein subjektiv-öffentliches Recht und § 6 Abs. 1 LArchG begründet ein Nutzungsrecht (vgl. zu Letzterem: Manegold, Archivrecht, Die Archivierungspflicht öffentlicher Stellen und das Archivzugangsrecht des historischen Forschers im Licht der Forschungsfreiheitsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 GG, 2002, S. 254f.).
26 
bb) Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG bringt der Antragsteller mit der Beschwerde, deren Gründe allein zu prüfen sind, keine ausdrücklichen Einwände vor. Im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, dass ihm hier aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Recht auf Akteneinsicht zustehe und dass es hochgradig bedenklich sei anzunehmen, dass Persönlichkeitsrechte presserechtlichen Auskunftsansprüchen entgegenstehen könnten, Forschungsanträgen hingegen nicht, weist der Senat darauf hin, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG im Hinblick auf die Pressefreiheit - jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - nicht ersichtlich sind:
27 
Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Vorschriften zur Auskunftserteilung - und zur Akteneinsicht - steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -abwägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.11.2013 - 6 A 5/13 - NJW 2014, 1126 - juris Rn. 21ff.; Urt. v. 25.03.2015 - 6 C 12.14 - juris Rn. 26ff.).
28 
Hier hat der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums mit der Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG - soweit nicht ein Einverständnis des Betroffenen oder ein Forschungsvorhaben vorliegen - die durch die Sperrfristen geschützten Interessen, insbesondere bei personenbezogenem Archivgut das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, und die berechtigten Belange der Nutzung Begehrenden derart in Ausgleich gebracht, dass eine Sperrzeitverkürzung erfolgt, wenn diese zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerlässlich ist.
29 
Mit dem Merkmal der Unerlässlichkeit hat der Gesetzgeber - wie in § 5 Abs. 5 Satz 3 BArchG - den Belangen der Betroffenen bewusst ein besonderes Gewicht beigemessen. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt: „Die Frist darf nur verkürzt werden, wenn die betroffene Person oder die Hinterbliebenen zugestimmt haben oder wenn die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist, das heißt die verfolgten Ziele auf andere Weise nicht erreicht werden können. Bei dieser Ermessensentscheidung sind im Einzelfall der Schutz der Persönlichkeitsrechte auf der einen Seite und die grundgesetzliche Privilegierung der Wissenschaft oder sonstige Interessen an der Nutzung auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen.“ (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung v. 17.07.1986, a.a.O., S. 111f.). Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein berechtigter Belang im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG nur die Behebung einer Beweisnot sein könnte, findet sich im Gesetzeswortlaut nicht. Man wird die Gesetzesbegründung daher dahin zu verstehen haben, dass es sich um die Anführung eines typischen Beispielfalles handelt und dass ein vergleichbar gewichtiges Interesse ebenfalls ein berechtigter Belang in diesem Sinn sein kann. Auch der Bundesgesetzgeber hat in der Parallelvorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 3 BArchG mit dem Begriff der Unerlässlichkeit bewusst ein Tatbestandsmerkmal normiert, das einen besonderen Schutz der von einer Nutzung von Archivgut Betroffenen gewährleisten soll. Während im Regierungsentwurf für ein Bundesarchivgesetz lediglich vorgesehen war, dass die Schutzfrist nur verkürzt werden dürfe, wenn die Benutzung zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange erfolge und u.a. schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstünden (vgl. § 5 Abs. 4 Sätze 1, 2, Abs. 5 Nr. 2 des Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes [Bundesarchivgesetz - BArchG] v. 19.06.1987, BT-Drs. 11/498, S. 5), hat der Innenausschuss des Bundestages in den Entwurf das Merkmal der Unerlässlichkeit eingefügt, das dann Gesetz wurde. Damit war ausdrücklich bezweckt, die Schutzrechte der Betroffenen zu stärken (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses v. 19.11.1987, BT-Drs. 11/1215, S. 7, 12). Für § 5 Abs. 5 Satz 3 BArchG wird daher angenommen, dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse vorliege, wenn existentielle berufliche oder persönliche Belange ohne die Benutzung der einschlägigen Archivalien verletzt würden oder unzumutbare Belastungen einträten. Das auch in solchen Fällen erforderliche öffentliche Interesse sei in der Regel gegeben, wenn die personenbezogenen Angaben zu berechtigten Beweiszwecken benötigt würden (vgl. Becker/Oldenhage, BArchG, 2006, § 5 Rn. 77).
30 
Die Prüfung des § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG verlangt mithin eine Abwägung des Interesses an der Nutzung des Archivguts mit den Schutzrechten der von einer Nutzung des Archivguts Betroffenen. Eine Sperrzeitverkürzung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Nutzungsinteresse das Schutzinteresse im Einzelfall überwiegt. Das Überwiegen des Nutzungsinteresses reicht allein für eine Sperrzeitverkürzung jedoch nicht aus. Wenn das Nutzungsinteresse überwiegt, muss für eine rechtmäßige Sperrzeitverkürzung als Weiteres hinzukommen, dass diese zur Wahrnehmung des Nutzungsinteresses unerlässlich ist. Damit ist mehr als bloße Erforderlichkeit vorausgesetzt. Unerlässlichkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Nutzung des Archivguts für die Verwirklichung eines besonders gewichtigen Belangs - vergleichbar der Behebung einer bestehenden Beweisnot - unabdingbar, in jeder Hinsicht unverzichtbar ist.
31 
Dieses Erfordernis der Unerlässlichkeit dürfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.Ein genereller Vorrang des journalistischen Offenbarungsinteresses vor anderen, bei abstrakter Betrachtung verfassungsrechtlich möglicherweise weniger gewichtigen Interessen lässt sich aus der Pressefreiheit nicht herleiten. Der Gesetzgeber ist durch die Pressefreiheit nicht gehindert, Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall den Vorrang einzuräumen. Entscheidend ist - wie bereits ausgeführt -, dass die Auskunfts- und Zugangsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind. Die Zugangsregelungen und Begrenzungsvorschriften des Bundesarchivgesetzes werden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Funktionsbedürfnissen der Presse hinreichend gerecht. Die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen von den Schutzfristen sowie die Möglichkeiten zur Verkürzung der Schutzfristen lassen genügend Spielraum, um der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285, juris Rn. 27, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503).
32 
Für die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des Landesarchivgesetzes dürfte dies auch anzunehmen sein. Die Prüfung, ob i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG die Einsichtnahme zur Wahrnehmung berechtigter Belange erfolgt, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, erfordert - auch nach der Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung v. 17.07.1986, a.a.O., S. 112) - eine Abwägung der Persönlichkeitsrechte und der Interessen an der Nutzung durch Dritte, zu denen auch die Presse zählt, im Einzelfall. Einen generellen, abwägungsfesten Vorrang der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen - der im Allgemeinen nicht von vornherein die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015, a.a.O. Rn. 31) - sieht § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG nicht vor. Für eine verfassungswidrige Verkürzung der Pressefreiheit im Rahmen von § 6 Abs. 4 Satz 3 LArchG vermag der Senat daher keine ausreichenden Anhaltspunkte zu erkennen.
33 
cc) Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches nach § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Der Umstand, dass der Antragsgegner in zwei Fällen Dritten Zugang zu den streitgegenständlichen Akten gewährt hat und dass aufgrund dieser Akteneinsicht der xxx und die xxx xxx xxx über den Inhalt dieser Akten berichteten, kann einen solchen Anspruch nicht begründen. Denn der Antragsgegner hat nach seinem, von dem Antragsteller nicht infrage gestellten Vortrag journalistische Akteneinsichtsanträge abgelehnt und lediglich Forschungsanträgen unter den für diese geltenden Auflagen stattgegeben, die für eine journalistische Akteneinsicht nicht gelten würden. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Antragsgegner Akteneinsichtsanträgen, die als Forschungsanträge bezeichnet sind, in dem Wissen stattgegeben hat, dass diese nur zum Schein als Forschungsanträge bezeichnet sind. Der Antragsteller kann aus § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG daher keinen Anspruch auf Akteneinsicht ohne beschränkende Auflagen herleiten, da von dem Antragsgegner eine solche Einsicht in die streitgegenständlichen Akten bisher niemandem gewährt wurde.
34 
dd) Nach den dargelegten Maßstäben (s. oben unter bb) besteht ein Anordnungsanspruch nach § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG nicht. Es ist nicht festzustellen, dass die beantragte Sperrzeitverkürzung zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerlässlich ist.
35 
Der Antragsteller macht mit seinem Interesse an Recherche zum Dopingsystem in der Bundesrepublik Deutschland in den siebziger bis neunziger Jahren am Beispiel von Prof. Dr. xxx xxx und seiner Helfer sowie zum Zusammenspiel mit der Politik ein Belang von erheblichem Gewicht geltend. Die Möglichkeit der Recherche und gegebenenfalls Berichterstattung zu diesem Themenkomplex hat in einer freiheitlichen Rechtsordnung eine erhebliche Bedeutung. Es handelt sich um Fragen von hohem allgemeinen öffentlichen Interesse. Sie waren, soweit sich das nach den vorliegenden Veröffentlichungen beurteilen lässt, Gegenstand von Strafverfahren. Prof. Dr. xxx xxx dürfte - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - eine Person der Zeitgeschichte sein. Zu Gunsten des Antragstellers ist in der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass über den Inhalt der Akten, zu denen er Zugang begehrt, bereits durch den xxx und die xxx Zeitung berichtet worden ist. Auch wenn offen ist, ob die Berichterstattung unter Einhaltung der von dem Antragsgegner für Forschungsanträge gemachten Auflagen erfolgte, ist insoweit zu sehen, dass angesichts dieser Berichterstattung zum einen für den Antragsteller sein Interesse an Recherche und gegebenenfalls eigener Berichterstattung umso dringender erscheint und zum anderen eine erhebliche Anzahl von Tatsachen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Prof. Dr. xxx xxx aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berühren können, bereits der Öffentlichkeit bekannt sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Prof. Dr. xxx xxx aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat jedoch weiterhin großes Gewicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in den streitigen Akten keine weiteren Informationen enthalten sind, die für eine etwaige Berichterstattung von Interesse sein könnten. Mit einer Berichterstattung über weitere, bisher noch unbekannte Tatsachen aus dem Persönlichkeitsbereich von Prof. Dr. xxx xxx wäre mithin zu rechnen. Diese müsste er auch als Person der Zeitgeschichte nicht schrankenlos hinnehmen. Der Umstand, dass möglicherweise unter Verstoß gegen von dem Antragsgegner gemachte Auflagen über Prof. Dr. xxx xxx berichtet worden ist, führt nicht dazu, dass seine grundrechtlich gewährleisteten Rechte nunmehr von vornherein schutzlos sind.
36 
Von diesen beiderseitigen Belangen ausgehend, ist nicht erkennbar, dass die beantragte Akteneinsicht unter Sperrzeitverkürzung zur Wahrnehmung eines überwiegenden berechtigten Belangs des Antragstellers unerlässlich ist. Die Akteneinsicht ist nicht zur Verwirklichung eines besonders gewichtigen Belangs unabweisbar. Aus dem in der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnden Rechercheinteresse des Antragstellers in einer wichtigen öffentlichen Angelegenheit kann allein die Unerlässlichkeit im dargestellten Sinne nicht folgen. Denn sonst würde jedes solche Rechercheinteresse zur Umkehrung der vom Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise vorgenommenen Interessenbewertung des § 6 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 LArchG führen. Darüber hinausgehende besondere Umstände, dass der Antragsteller für seine Recherche unabdingbar gerade auf die genannten Akten angewiesen ist und daher bei Ablehnung der Akteneinsicht mangels sonstiger Erkenntnisquellen ein gravierender und unzumutbarer Schaden für die Pressefreiheit in einer besonders gewichtigen Angelegenheit entstünde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
37 
e) Aus § 4 Abs. 1 LPresseG ergibt sich hier ebenfalls kein Anordnungsanspruch. Die Behörden sind nach dieser Vorschrift verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Aus dieser Verpflichtung folgt ein entsprechender Auskunftsanspruch der Vertreter der Presse (vgl. nur Senat, Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 - VBlBW 2014, 260). Der Anspruch nach § 4 LPresseG ist auf die Erteilung von Auskünften gerichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.1998 - 10 S 58/97 - VBlBW 1999, 27 - juris Rn. 35; ebenso: OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 28.01.2015 - 12 B 21.13 - juris Rn. 23 ). Er umfasst einen Anspruch auf Akteneinsicht nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.1998, a.a.O.; Groß, Presserecht, 3., Aufl. Rn. 449), zumindest grundsätzlich nicht (vgl. OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 28.01.2015, a.a.O.).
38 
Ob der Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG ausnahmsweise auf Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Kopien gerichtet sein kann (so Ricker, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 19. Kapitel Rn. 2; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 4 LPG Rn. 87, m.w.N.; VG Cottbus, Beschl. v. 06.11.2007 - 1 L 392/07 - AfP 2008, 114, juris Rn. 11), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Anspruch nach § 4 LPresseG kann einen solchen Inhalt nur dann haben, wenn dies allein die sachgemäße Form der Auskunftserteilung ist. Davon gehen auch die Befürworter eines solchen Anspruchsinhalts aus (vgl. Ricker, Burkhardt, VG Cottbus, je a.a.O.). Streitgegenständlich ist jedoch nicht ein Auskunftsbegehren nach § 4 LPresseG, bezüglich dessen die Form der Auskunftserteilung streitig ist. Im Einzelnen:
39 
Auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung besteht nach § 4 LPresseG grundsätzlich kein Anspruch. Art und Weise der Auskunftserteilung stehen im Ermessen der Behörde. Die Auskunft ist in pressegeeigneter Form zu erteilen. Die Form muss sachgerecht sein. Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Kopien kann folglich nur bestehen, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß Auskunft erteilt werden kann (ebenso VG Cottbus, Beschl. v. 19.09.2013 - 1 L 219/13 - juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich in der Sache noch um ein Auskunftsverlangen i.S.v. § 4 LPresseG handelt und nicht um ein reines Akteneinsichtsbegehren. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörden lediglich dazu, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bereits nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch ihrem Sinn und Zweck nach setzt der presserechtliche Informationsanspruch die Benennung eines konkreten Sachverhaltes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden, durch den Vertreter der Presse voraus. Der Informationsanspruch ist damit auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet (so zu den entsprechenden Parallelvorschriften: VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.01.2003 - 1 L 269/03 - juris Rn. 8, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschl. v. 23.05.1995 - 5 A 945/92; VG Dresden, Beschl. v. 07.05.2009 - 5 L 42/09 - juris Rn. 74; VG Potsdam, Beschl. v. 30.05.2013 - 9 L 34/13 - juris Rn. 10; VG Cottbus, Beschl. v. 19.09.2013, a.a.O.; Burkhardt, a.a.O., § 4 LPG Rn. 2, 85).
40 
An einem Auskunftsverlangen in diesem Sinne fehlt es. Denn der Antragsteller begehrt nicht Auskunft zu bestimmten Fragen, sondern allgemein Akteneinsicht in die Akten zweier strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Hierauf hat er nach § 4 Abs. 1 LPresseG keinen Anspruch.
41 
f) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten.Beim Erlass entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu (vgl. ausf. unter d bb).
42 
Bleibt der zuständige Gesetzgeber untätig und regelt keine Auskunftspflichten, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. Die Anwendung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs muss jedoch in einer Weise vorgenommen werden, die nicht die Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers unterläuft, indem sie auf Grundlage von Interessensgewichtungen und -abwägungen erfolgt, die nach der Verfassungsordnung nur der Gesetzgeber vorzunehmen befugt ist. Daher ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch auf das Niveau eines "Minimalstandards" zu begrenzen, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Danach endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen, wie sie etwa in den Landespressegesetzen aufgeführt sind (vgl. § 4 Abs. 2 LPresseG). Ein solcher verfassungsunmittelbarer Anspruch umfasst grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder einer Kopie von Behördenakten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2013, a.a.O.).
43 
Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann sich daher kein Anordnungsanspruch ergeben. Zum einen ist die Auskunftspflicht einfachgesetzlich in § 4 LPresseG geregelt, so dass ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch nicht in Betracht kommt. Zum anderen wäre dieser nicht auf Akteneinsicht gerichtet.
44 
Auch aus der Informationsfreiheit folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Zugang zu Informationen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.05.2013 - 7 B 43.12 - juris Rn. 13).
45 
g) Ein Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus Art. 10 EMRK. Die Presse wird durch die in Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung geschützt. Sie hat eine wesentliche Aufgabe in einer demokratischen Gesellschaft, sie nimmt die Rolle eines „öffentlichen Wachhundes“ ein. Wenn die Presse auch gewisse Grenzen nicht überschreiten darf, insbesondere hinsichtlich des guten Rufs und der Rechte anderer sowie einer geordneten Rechtspflege, ist es doch ihre Aufgabe, Informationen und Ideen über alle Fragen öffentlichen Interesses mitzuteilen (vgl. EGMR, Urt. v. 24.06.2004 - 59320/00 [Caroline von Hannover/Deutschland] - NJW 2004, 2647, Nr. 58; Urt. v. 10.01.2012 - 34702/07 [Standard Verlags GmbH/Österreich Nr. 3] - NJW 2013, 768, Nr. 31; Heer-Reißmann/Dörr/Schüller-Keber, in: Dörr/Krei-le/Cole, Handbuch Medienrecht, 2008, S. 26 f., m.w.N.).
46 
Beschränkungen des Rechts aus Art. 10 EMRK sind nach dessen Absatz 2 zulässig, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, ein dort genanntes berechtigtes Ziel verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (vgl. EGMR, Urt. v. 10.01.2012, a.a.O., Nr. 24 f.). Bei der Prüfung, ob der umstrittene Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, ist festzustellen, ob er einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprach, ob er verhältnismäßig war zu dem verfolgten berechtigten Ziel und ob die von den staatlichen Behörden und Gerichten zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe stichhaltig und ausreichend sind (vgl. EGMR, Urt. v. 10.01.2012, a.a.O., Nr. 30; Urt. v. 17.01.2012 - 3401/07 [Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH/Österreich] - NJW 2013, 771, Nr. 42 f.).
47 
Aus Art. 10 EMRK folgt hier mithin kein weitergehender Gewährleistungsgehalt als aus Art. 5 Abs. 1 GG. Auch nach Art. 10 EMRK sind die Grenzen zu beachten, die zum Schutz wesentlicher Interessen des Staates oder der Rechte und Freiheiten anderer gesetzt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, a.a.O., juris Rn. 31). Das gilt auch, soweit der Antragsteller geltend macht, nach der neueren Rechtsprechung des EGMR folge aus Art. 10 Abs. 1 EMRK ein Auskunftsanspruch der Presse. Denn auch insoweit geht der EGMR ausdrücklich davon aus, dass eine Einschränkung der in Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Meinungsfreiheit nach nationalem Recht zulässig ist (vgl. EGMR, Urt. v. 25.06.2013 - 48135/06 [Jugendinitiative für Menschenrechte/Serbien] - Nr. 25). Der Antragsteller hat weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde dargelegt, dass die Bestimmungen in § 6 LArchG und § 4 LPresseG mit Art. 10 EMRK unvereinbar sind. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
48 
h) Zudem fehlt es an einem Anordnungsgrund.
49 
Begehrt ein Journalist Auskunft über länger zurückliegende Vorgänge, dürfen ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen zielt und sie im Übrigen auch später möglich bleibt. Denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Für ein solches Auskunftsverlangen muss ein Journalist jedoch hinreichend deutlich machen, warum seiner Anfrage, die sich auf länger zurückliegende Vorgänge bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter einer Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Es obliegt dem Journalisten, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über das betreffende Thema berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist ihm zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711 - juris Rn. 30f.).
50 
Hiervon ausgehend, ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat zwar u.a. vorgetragen, dass ein Interesse der Öffentlichkeit möglicherweise nicht mehr bestünde, nachdem ihm nach einem Hauptsacheverfahren Akteneinsicht gewährt worden wäre, und dass gerade aufgrund der derzeit stattfindenden Berichterstattung ein aktueller Bezug zum Zeitgeschehen besteht. Eine nähere Darlegung, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt, fehlt jedoch.
51 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
52 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung auf 20.000,-- EUR ein berufsbedingtes Interesse des Antragstellers angenommen; hiergegen haben die Beteiligten keine Einwendungen erhoben.
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.